Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 A 555/08

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG.: 1 A 555/08 (VG: 4 K 2586/06) Niedergelegt in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle am 12.07.2011 gez. Schelske als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Göbel, Prof. Alexy und Traub sowie den ehrenamtlichen Richter Fehlberg und die ehrenamtliche Richterin Prott aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2011 für Recht erkannt: Unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer - vom 08.10.2007 sowie des Bescheids des Stadtamts Bremen vom 29.09.2004 i. d. F. des Widerspruchsbescheids des Senator für Inneres und Sport vom 25.08.2006 wird die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beach- tung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Gegenstand hatte, tragen jeweils der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung jeweils durch Si- cherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger erstrebt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde am 01.01.1962 in Ückavak / Türkei geboren; er gehört der arabischen Minderheit in der Türkei an.

- 3 - - 2 - Der Kläger reiste mit seiner 1961 ebenfalls in der Türkei geborenen Ehefrau und vier zwischen 1981 und 1988 geborenen Kindern am 20.07.1988 mit einem gültigen türkischen Reisepass, der ihn als Seyhmus Y. auswies, über den Flughafen Frankfurt nach Deutschland ein. Er stellte einen Asylantrag, den er damit begründete, dass er die Türkei wegen der Auseinandersetzungen zwischen dem türki- schen Militär und der kurdischen Bevölkerung, von denen er selbst betroffen gewesen sei, verlassen habe. Am 18.09.1988 tauchte die Familie unter. Mit Bescheid vom 24.10.1988 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge des Klägers und seiner Familie als offensichtlich unbegründet ab. Das Verhalten der Fami- lie zeige, dass ihnen das Asylverfahren gleichgültig sei. Am 22.09.1988 stellte die Familie im Kreis Borken einen weiteren Asylantrag. Der Kläger und seine Ehefrau gaben ihre Identität mit Moussa S., geb. 1958, und Kianid H., geb. 1961, an. Sie behaupteten, sie seien von Beirut aus über Amsterdam nach Deutschland eingereist. Bei ihnen handele sich um im Libanon lebende Kurden mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Sie seien wegen des dortigen Bürger- kriegs aus dem Libanon geflohen. Am 26.05.1989 wurde dem Kläger wegen eines schwergradigen Herzklappenfehlers in der Universi- tätsklinik Münster eine künstliche Herzklappe eingesetzt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Asylanträge mit Bescheid vom 06.09.1989 ab. Mit Schreiben des Kreises Borken vom 27.09.1989 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass wegen der Verhältnisse im Libanon gegen ihn einstweilen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht ergriffen werden würden. Wenig später wurde durch einen Abgleich der Fingerabdrücke aufgedeckt, dass der Kläger mit seiner Familie bereits in Frankfurt unter der Personalie Seyhmus Y. einen Asylantrag gestellt hatte. Der Kreis Borken gab ihm am 21.10.1989 auf, sich in den Zuständigkeitsbereich der für ihn aufgrund dieser Asyl- antragstellung zuständigen hessischen Ausländerbehörde zu begeben. Die Familie tauchte daraufhin unter. Am 26.02.1990 stellte sie in Bremen einen Asylantrag. Der Kläger und seine Ehefrau gaben ihre Identi- tät mit Sehmus S., geb. 1951 in Beirut und Habiba S., geb. 1955 in Beirut an. Sie erklärten, aus Beirut kommend über die Niederlande nach Deutschland eingereist zu sein. Ihre Staatsangehörigkeit sei un- geklärt und sie suchten wegen des Krieges in ihrer Heimat um Asyl nach. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 21.09.1990 als offensichtlich unbegründet ab, weil der Kläger weder zu dem Anhörungstermin erschienen war noch sich weiter schriftlich im Asylverfahren geäußert hatte. Die libanesische Botschaft sah sich nicht in der Lage, nähere Angaben zur Staatsangehörigkeit der Familie zu machen. Der Aufenthalt des Klägers und seiner Familie wurde daraufhin von der Beklagten geduldet. In Bremen wurden die Kinder Mehmet (13.05.1990), Yasemin (06.05.1991), Kafiye (18.03.1992), Mahmut (29.04.1993) und Fatma (09.04.1996) des Klägers geboren. Am 07.10.1997 wurden der Familie von der Beklagten Aufenthaltsbefugnisse erteilt, die am 29.09.1999 bis zum 28.09.2001 verlängert wurden. Im Folgenden tauchten Zweifel an der Identität des Klägers auf. Die aufgenommenen Ermittlungen (u. a. Beiziehung der Akten aus den beiden vorangegangenen Asylverfahren; Einholung eines Auszugs aus dem Personenstandsregister von Ückavak; Befragung von Nachbarn in Ückavak) führten zur Fest- stellung der tatsächlichen Identität. Aus dem Personenstandsregisterauszug ergab sich, dass die fünf in Bremen geborenen Kinder des Klägers jeweils in das Register nachgetragen worden waren. Am 26.01.2004 erhob die Staatsanwaltschaft Bremen Anklage gegen den Kläger und seine Ehefrau wegen unrichtiger Angaben im aufenthaltsrechtlichen Verfahren. Das Strafverfahren wurde vom Amts-

- 4 - - 3 - gericht Bremen mit Beschluss vom 09.01.2007 nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt; dem Kläger und seiner Ehefrau wurde auferlegt, jeweils einen Geldbetrag von 150,00 Euro an eine gemeinnützige Ein- richtung zu zahlen (Amtsgericht Bremen, Az. 82 Ds 107 Js 13674/03). Mit Verfügungen vom 29.09.2004 (betreffend den Kläger und seine Ehefrau) bzw. vom 30.09.2004 (betreffend die fünf in Bremen geborenen Kinder des Klägers) nahm die Ausländerbehörde Bremen die am 07.10.1997 und am 29.09.1999 erteilten Aufenthaltsbefugnisse zurück, lehnte die - rechtzeitig bean- tragte - Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse ab und drohte die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der kriminalpolizeilichen Ermittlungen kein Zweifel daran bestünde, dass es sich bei den Familienmitgliedern in Wahrheit um türkische Staatsan- gehörige handele und somit ein Abschiebungshindernis nicht gegeben sei. Die Familie legte gegen diese Verfügungen Widerspruch ein, mit dem sie u. a. geltend machte, dass der Kläger wegen einer schweren Herzerkrankung nicht reisefähig sei. Das Gesundheitsamt Bremen bejahte in einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 13.07.2005 die Rei- sefähigkeit des Klägers. Der Kläger sei aufgrund seiner Herzerkrankung zwar auf eine kardiologische Betreuung angewiesen. Neben der regelmäßigen Blutkontrolle müsse auch die Möglichkeit zur halb- jährlichen bzw. jährlichen Ultraschallkontrolle des Herzens gegeben sein. Aufgrund der künstlichen Herzklappe, der erforderlichen Blutverdünnung sowie eines weiteren, operativ noch nicht behobenen Herzklappenfehlers seien jederzeit - auch lebensbedrohliche - Komplikationen möglich. Das ändere aber nichts daran, dass eine auch mehrstündige Flugreise für sich genommen für den Kläger nicht ge- sundheitlich bedrohlich sei. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nahm am 17.07.2006 Stellung zur Behandlungsmöglich- keit des Klägers in der Türkei. Es führte aus, dass die erforderliche medizinische Betreuung und deren Finanzierung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet seien. Regelmäßige Kontrolluntersuchungen nach der Totalkorrektur eines Herzfehlers seien in der Türkei in den größeren Krankenhäusern mit ei- ner Abteilung für Kardiologie möglich. Ein in Zukunft ggf. notwendiger weiterer Eingriff könne in einem der großen Universitätskrankenhäuser oder in den speziellen staatlichen Herzkliniken erfolgen. Die Finanzierung sei durch das staatliche Gesundheitssystem gewährleistet. Sofern der Kläger seinen Wohnsitz in der Nähe einer der größeren Städte nehme, sei die erforderliche kardiologische Betreuung sichergestellt. Mit Widerspruchsbescheiden vom 25.08.2006 wies der Senator für Inneres und Sport die Widersprüche des Klägers und seiner Familie gegen die Verfügungen vom 29.09.2004 bzw. 30.09.2004 zurück. In den Gründen der Widerspruchsbescheide heißt es u. a., dass aufgrund der eingeholten Stellungnah- men weder eine Reiseunfähigkeit noch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis angenommen werden könne. Dagegen haben der Kläger, seine Ehefrau sowie die fünf Kinder rechtzeitig Klagen erhoben, die das Verwaltungsgericht verbunden hat. Mit Gerichtsbescheid vom 23.03.2007 hat das Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer - die gegen die fünf Kinder ergangenen Bescheide, soweit diese die Rücknahme der in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltsbefugnisse zum Gegenstand hatten, aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Be- schluss vom 04.11.2008 den Antrag der Beklagten, gegen diesen Gerichtsbescheid die Berufung zuzu- lassen abgelehnt. Mit Urteil vom 08.10.2007 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen betreffend die Rücknah- me der dem Kläger und seiner Ehefrau in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltsbefugnisse, die Ver- längerung hilfsweise Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Familie sowie die ergangenen Ab- schiebungsandrohungen, ferner die Namensführung der fünf Kinder in den von der Beklagten ausge- stellten Urkunden. Die Rücknahme der den Eltern erteilten Aufenthaltsbefugnisse sei nicht zu bean- standen, weil diese nur aufgrund unzutreffender Angaben über die Identität erlangt worden seien. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Familie seien nicht gegeben. Die Herzerkrankung des Klägers stelle kein Ausreisehindernis dar. Von einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Verwurzelung (§ 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK) könne bei den Kindern - noch - nicht ausgegangen werden. Auch seien die Voraussetzungen der Altfallregelung nach §§ 104a, 104b AufenthG nicht erfüllt. Schließlich sei die Beklagte auch berechtigt, die Kinder in den von ihr ausgestellten Urkunden mit ihrem türkischen Namen zu führen; die Eintragungen im Geburtenbuch seien insoweit mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 10.09.2004 geändert worden.

- 5 - - 4 - Der Kläger und seine Familienangehörigen haben rechtzeitig beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, und zwar soweit darin die Klage auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltser- laubnisse abgewiesen worden ist. Die für den 11.01.2008 vorgesehene Abschiebung der Familie in die Türkei wurde nicht durchgeführt, um dem Sohn Mehmet und der Tochter Yasemin wegen des bevorstehenden Schulabschlusses die Beendigung des laufenden Schuljahres zu ermöglichen. Der Aufenthalt der Familie wurde weiterhin geduldet. Mit Beschluss vom 12.11.2008 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Kläger zugelassen. In der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2011 hat das Oberverwaltungsgericht die Verfahren der einzelnen Familienmitglieder wieder getrennt. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, den Töchtern Yasemin (ab dem 12.08.2009 mit Rücksicht auf ein inzwischen geborenes Kind), Kafiye (ab dem 01.10.2010 mit Rück- sicht auf den Schulbesuch) und Fatma (ab dem 01.07.2011 mit Rücksicht auf den Schulbesuch) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art.6 GG bzw. 8 EMRK zu erteilen. Sie hat sich weiter bereit erklärt, der Ehefrau des Klägers (ab dem 06.11.2008 mit Rücksicht auf das amtsärztliche Gutachten vom selben Tag, in dem wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung eine Rückfüh- rung in die Türkei als lebensbedrohlich eingestuft wurde) eine Aufenthaltsbefugnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Das Oberverwaltungsgericht hatte das Verfahren des Sohnes Mahmut des Klägers wegen eines lau- fenden Strafverfahrens ausgesetzt. Hinsichtlich des Sohnes Mehmet des Klägers hat es die Beklagte mit Urteil vom 28.06.2011 verpflichtet, dessen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (Az. 1 A 141/11). Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ebenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zustehe. Er habe sich am 18.09.2009 einer erneuten Herzoperation unterziehen müssen und befinde sich wegen seiner Herzerkrankung in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Zu der Operation und der nachfolgenden Behandlung hat der Kläger verschiedene ärztliche Unterlagen vorge- legt (Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis K. vom 27.06.2011; Arztberichte des Kardiologen Dr. M. vom 29.01.2010 und 07.02.2011; Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Bremen vom 28.10.2009; Befundbericht des Klinikums Links der Weser vom 24.09.2009). Er sei wegen der Herzerkrankung zu 50 % als schwerbehindert anerkannt. Überdies würde eine Aufenthaltsbeendigung in seinem Fall zu einer dauerhaften Trennung von seiner Ehefrau führen, die unter einer posttraumatischen Belastungs- störung leide. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom 08.10.2007 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG hilfsweise § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen bzw. den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 08.10.2007 an das Verwaltungsgericht zurück zu verweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, dass dem Kläger wegen der fehlenden Sicherung seines Lebensunterhalts eine Aufenthalts- erlaubnis nicht erteilt werden könne. Dem Gericht haben die Ausländerakten des Klägers, seiner Ehefrau sowie seiner fünf in Bremen gebo- renen Kinder vorgelegen. Dem Gericht hat weiter vorgelegen die Strafakte Amtsgericht Bremen 82 Ds 107 Js 13674/03. Der Inhalt der Akten war, soweit in dieser Entscheidung verwertet, Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

- 6 - - 5 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Klägers ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Zwar kann der Kläger nicht verlangen, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt wird (I.). Er erfüllt aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG; die Rechtssache ist insoweit noch nicht spruchreif, weil der Kläger bislang keinen gültigen türkischen Reisepass vorgelegt hat (II.). I. Auf § 25 Abs. 3 AufenthG kann der Kläger sein Begehren nicht stützen. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Der Anwendungsbe- reich des § 25 Abs. 3 AufenthG ist auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse beschränkt (vgl. BVerwG, B. v. 23.08.2006 - 1 B 60/06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19; OVG Bre- men, B. v. 22.11.2008 - 1 A 448/08 n. v.; OVG Lüneburg, B. v. 18.01.2011 - 8 PA 317/10 - DVBl 2011, 289). Die Herzerkrankung des Klägers sowie die damit einhergehende Notwendigkeit einer regelmäßigen ärztlichen Betreuung begründen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Zu Art und Behand- lungsbedürftigkeit der Herzerkrankung hat das Gesundheitsamt Bremen am 13.07.2005 Stellung ge- nommen. Zur Frage, ob die erforderliche medizinische Betreuung in der Türkei gewährleistet ist, liegt darüber hinaus eine im Rahmen von § 72 Abs. 2 AufenthG abgegebene Stellungnahme des Bundes- amtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.07.2006 vor. Danach ist gewährleistet, dass der Kläger in der Türkei in dem erforderlichen Umfang fachärztlich betreut und behandelt werden kann. Dass die am 18.09.2009 erfolgte zweite Herzoperation diesbezüglich eine andere Beurteilung erforderlich machen würde, ist nicht erkennbar. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Unterlagen sowie der Vortrag des Klägers geben weder Anlass, die inhaltliche Richtigkeit der Stellungnahme des Bun- desamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.07.2006 noch deren fortbestehende Aktualität in Zweifel zu ziehen. II. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Die Aufenthaltserlaubnis darf allerdings nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden liegt insbesondere vor, wenn der Ausländer falsche Angaben macht oder über seine Iden- tität oder Staatsangehörigkeit täuscht (Satz 3 und 4). 1. Die Ausreise des Klägers, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, ist aus rechtlichen Gründen unmöglich. Eine solche Unmöglichkeit besteht auch dann, wenn eine freiwillige Ausreise unzumutbar ist, weil hö- herrangiges Recht - hier Art. 6 Abs. 1 GG - den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet erfordert. Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG sind die Ausländerbehörden verpflichtet, bei der Entscheidung über ein Auf- enthaltsbegehren die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Ge- wicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen

- 7 - - 6 - Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (st. Rspr. d. BVerfG, vgl. zuletzt B. v. 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10 - InfAuslR 2011, 286). Sofern das Aufenthaltsbe- gehren in diesem Fall seine Grundlage mangels Erfüllung der dort genannten speziellen Voraussetzun- gen nicht in den Familiennachzugsregelungen der §§ 27 ff. AufenthG findet, kann § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen (vgl. OVG Bremen, B. v. 29.10.2009 - 1 B 201/09 - n. v.; Dienelt in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 25 Rn 75; HK-AuslR / Fränkel § 25 AufenthG Rn 56). Im vorliegenden Fall scheiden die §§ 27 ff. AufenthG als Grundlage für die Erteilung eines Aufenthaltsti- tels an den Kläger aus. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsge- richt am 28.06.2011 zugesichert, der Ehefrau des Klägers eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, sobald diese einen türkischen Pass vorlegt. In den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG wird gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ein Familiennachzug nach den §§ 27 ff. AufenthG nicht gewährt. Da der Ehefrau gegenwärtig eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar ist und sie auf die Lebenshilfe des Klägers angewiesen ist, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger deshalb allein auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG in Betracht. Eine Rückkehr ist der Ehefrau des Klägers derzeit nicht zumutbar, weil sie unter einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Das ergibt sich im Einzelnen aus dem vom Klinikum Bre- men-Ost am 06.11.2008 erstellten amtsärztlichen Gutachten. Danach hat die Ehefrau den Gutachtern bei ihrer Untersuchung glaubhaft geschildert, vor der Ausreise aus der Türkei erheblich von den Ausei- nandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und PKK-Kämpfern betroffen worden zu sein; ihr Ehemann sei seinerzeit schwer gefoltert worden. Die Gutachter, die keinen Anlass gesehen haben, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, haben bei der Ehefrau die typischen Kriterien einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt. Eine Rückführung in die Türkei haben die Gutachter als lebensbedrohlich eingestuft. Seit Juli 2008 ist die Ehefrau in regelmäßiger fachärztli- cher Behandlung. Die Zusicherung der Beklagten, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, erfolgte im Hinblick auf diesen Sachverhalt. Die Ehefrau ist auf die Lebenshilfe des Klägers angewiesen. Der fachärztlich festgestellte einge- schränkte Gesundheitszustand der Ehefrau war für den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2001 erkennbar. Bereits aus dem derzeitigen Gesundheitszustand ergibt sich, dass die Ehefrau auf den Beistand des Klägers angewiesen ist. Dies gilt erst recht, wenn man den Grund der Erkrankung der Ehefrau in den Blick nimmt, nämlich die gemeinsam erlittene Gewalt in der Türkei. 2. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stehen § 24 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG nicht entgegen. Da- nach scheidet die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus, wenn der Ausländer über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht und dadurch das Ausreisehindernis selbst geschaffen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht es Sinn und Zweck einer hu- manitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, einem Ausländer, der sich den Aufenthalt in Deutschland erschlichen und durch Täuschung weiter langfristig gesichert hat, dadurch zu privilegie- ren, dass nach Aufdeckung der Täuschung sein Aufenthalt erneut legalisiert und ihm damit die Per- spektive eines Daueraufenthalts eröffnet (BVerwG, U. v. 19.04.2011 - 1 C 3/30 - juris, Rn 19). Der Kläger hat zwar bei seiner Einreise im Juli 1988 zutreffende Angaben zu seiner Person und Staats- angehörigkeit gemacht. Er hat seinerzeit in seinem ersten Asylantrag auch Angaben gemacht, nämlich in Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Militär und der PKK geraten zu sein, die nach den Schilderungen seiner Ehefrau bei der amtsärztlichen Untersuchung im November 2008 zuzutreffen scheinen. Er ist dann im Folgenden jedoch mit seiner Familie untergetaucht und hat im September 1988 den Kreis Borken und sodann ab Februar 1990 fortgesetzt die Beklagte über seine Person und Staatsangehörigkeit getäuscht, indem er erklärt hat, es handele sich bei ihm um einen aus dem Liba- non stammenden Kurden mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Der Aufenthalt ist ihm und seiner Familie im Folgenden aufgrund dieser Angaben ermöglicht worden.

- 8 - - 7 - Wie diese Täuschung mit Rücksicht auf die bei der amtsärztlichen Untersuchung der Ehefrau zutage getretenen Tatsachen zu bewerten ist, mag hier auf sich beruhen. Denn unabhängig davon ist durch das Untersuchungsergebnis - in einer Art überholender Kausalität (vgl. dazu BVerwG, U. v. 19.04.2011, a. a. O., Rn 20) - in jedem Fall ein neuer Sachverhalt geschaffen worden, der für sich genommen ein Ausreisehindernis begründet. 3. Der Kläger erfüllt bis auf die Passpflicht die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG. a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Das ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Fall, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Das erfordert - bezogen auf die jeweilige Bedarfs- gemeinschaft - einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Bedarfs- und Einkommensvermittlung richten sich dabei grundsätzlich nach den Maßstäben des Sozialrechts. Der Kläger ist nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern. Er verfügt über keine Einkünfte und lebt langjährig von öffentlichen Sozialleistungen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht zwar erklärt, er wolle sich im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Beschäftigung suchen. Das Gericht nimmt ihm die Ernsthaftigkeit dieser Er- klärung ab, ob sich diese Absicht angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt und der Qualifikation des Klägers umsetzen lassen wird, erscheint jedoch fraglich. Dies gilt zumal im Hinblick auf eine Beschäfti- gung, die zu Einkünften führt, die den Unterhaltsbedarf der Familie decken. Von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts ist hier aber abzusehen, weil ein Ausnahmefall gegeben ist. Ein Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen, aber auch dann, wenn ent- weder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geboten ist, z. B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Her- kunftsland nicht möglich ist (BVerwG, U. v. 26.08.2008 - 1 C 32/07 - BVerwGE 131, 370 <381>; U. v. 16.11.2011 - 1 C 20/09 - InfAuslR 2011, 144 <147>). Im Falle des Klägers ist, wie ausgeführt, die Her- stellung der Familieneinheit in der Türkei nicht möglich. Die besonderen Umstände des Falles gebieten es deshalb, von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen. b) Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht weiter nicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Ein Ausweisungsgrund in der Funktion eines Versagungsgrun- des, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel ausschließt, ist grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn ein Ausweisungstatbestand abstrakt erfüllt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer im konkreten Fall rechtsfehlerfrei ausgewiesen werden könnte (vgl. BVerwG, U. v. 16.07.2002 - 1 C 8/02 - BVerwGE 116, 378 <385>; U. v. 28.09.2004 - 1 C 10/03 - BVerwGE 122, 94 <98>). Allerdings kann auch der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung der Aufent- haltserlaubnis nicht entgegengehalten werden, wenn eine von der Regel abweichende Ausnahme ge- geben ist. Das Vorliegen einer Ausnahme beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei sind einerseits das Gewicht, das der Ausweisungsgrund hat, und andererseits die persönlichen Belange des Ausländers, insbesondere ein ihm nach Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK zustehender Schutz, in die Abwägung einzubeziehen. Das Gewicht des Ausweisungsgrundes bestimmt sich dabei maßgeb- lich nach einer aktuellen Prognose der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung (OVG Bremen, B. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 - InfAuslR 2010, 29 <31>; zuletzt B. v. 12.08.2010 - 1 B 160/10 - n. v.). Gegen den Kläger und seine Ehefrau waren wegen unrichtiger Angaben im aufenthaltsrechtlichen Ver- fahren Strafverfahren eingeleitet worden (vgl. Anklageschrift vom 26.01.2004 im Verfahren Amtgericht Bremen, Az. 82 Ds 170 Js 13674/03). Die Strafverfahren sind vom Amtgericht Bremen am 09.01.2007 gemäß § 153a Abs. 2 StPO mit der Auflage eingestellt worden, dass der Kläger und seine Ehefrau

- 8 - jeweils 150,00 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen. Mit Rücksicht auf den nachträglich ein- getretenen Sachverhalt - die Beklagte hat der Ehefrau des Klägers inzwischen wegen ihrer Erkrankung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zugesichert -, kann in diesem Ge- setzesverstoß auch bezüglich des Klägers kein Versagungsgrund für die Erteilung der Aufenthaltser- laubnis erblickt werden. 4. Der Kläger erfüllt mithin, abgesehen von der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG), die Voraussetzun- gen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG. Gründe, von der Sollvorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG abzuweichen, bestehen nicht. Die mangelnde Spruchreife beruht allein darauf, dass der Kläger derzeit noch keinen gültigen Pass besitzt. Die gegen den Kläger ergangene Abschiebungsregelung kann damit keinen Bestand haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenteilung beruht darauf, dass der Kläger mit seinem Begehren, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen, unterlege ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Revisionszulassungsgründe (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) nicht gegeben sind. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Ent- scheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Richter Göbel und Traub sind wegen Urlaubs an der Beifügung ihrer Unterschrift gehindert. gez. Prof. Alexy Prof. Alexy

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