Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 198/13

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 198/13 (VG: 6 V 827/13) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Meyer, Richterin Dr. Jörgensen und Richter Dr. Baer am 9. Januar 2014 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Ver- waltungsgerichts Bremen - 6. Kammer - vom 23.08.2013 aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung auf- gegeben, die ausgeschriebene Stelle einer Ortsamtsleiterin / eines Ortsamtsleiters für das Ortsamt Horn-Lehe nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beach- tung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antrags- gegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.290,69 Euro und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 7.898,25 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Freihaltung einer hauptamtlichen Ortsamtsleiterstelle. Im April 2013 schrieb die Antragsgegnerin die Stelle einer Ortsamtsleiterin / eines Ortsamtsleiters beim Ortsamt Horn-Lehe aus. Auf die Stelle bewarben sich 16 Personen, unter ihnen der Antrag- steller und die Beigeladene. Der Antragsteller steht seit 1990 im Dienst der Antragsgegnerin. 2001 legte er erfolgreich die Prü- fung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ab. Zuletzt wurde er mit Wirkung zum 01.01.2010 zum Kriminalhauptkommissar (BesGr. A 11) befördert. Seit dem 01.11.2011 ist er Mitglied des Kreistages des Landkreises ... und Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde ... Dort nimmt er die Aufgaben des Fraktionsvorsitzenden der CDU-Fraktion wahr. Die Beigeladene ist Diplom- Verwaltungswirtin. Zum 01.10.2002 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Verwaltungsinspektorin z. A. bei der Antragsgegnerin ernannt und 2006 unter Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit zur Verwaltungsoberinspektorin (BesGr. A 10) befördert. In der Zeit vom

- 2 - 07.06.2007 bis zum 07.06.2011 war sie Abgeordnete der Bremischen Bürgerschaft und Mitglied der Fraktion Die Linke. Inzwischen ist sie Mitglied der SPD. Seit dem 08.06.2011 ist sie wieder als Arbeitsvermittlerin beim Amt für ... beschäftigt. Der Beirat Horn-Lehe bestimmte in seiner Sitzung am 18.04.2013 die Beiratssprecherin, den stell- vertretenden Beiratssprecher, die Fraktionssprecher der CDU, SPD und B`90/Die Grünen sowie die Einzelbeiratsmitglieder von FDP, Die Linke und Bürger in Wut als Mitglieder des Personalaus- wahlgremiums und beschloss zugleich die Erweiterung seiner Geschäftsordnung um die Anlage 1 und ihre Ergänzung dahingehend, dass für die Wahl einer Ortsamtsleiterin bzw. eines Ortsamtslei- ters die aus der Anlage 1 ersichtlichen Verfahrensregeln gelten. Anlage 1 hat die Regelungen der „Handreichung der Senatskanzlei für die Sitzungsleitung zur Durchführung der Wahl einer Orts- amtsleiterin oder eines Ortsamtsleiters in den Beiräten gemäß § 14 Abs. 4 Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 2010“ (im Folgenden: Handreichung) zum Inhalt. Das Personalauswahlgremium verständigte sich in seiner Sitzung am 23.05.2013 nach Sichtung der Bewerberunterlagen darauf, den Antragsteller, die Beigeladene sowie zwei weitere Bewerber im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt waren den Bewerbungsunterlagen des Antragstellers und der Beigeladenen ihre letzten dienstlichen Beurteilungen nicht beigefügt. Für den Antragsteller wurde wegen seiner knappen Bewerbung eine dienstliche Beurteilung ange- fordert. Den übrigen, nicht dem Personalauswahlgremium angehörenden Beiratsmitgliedern wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Bewerbungsunterlagen der 16 Bewerberinnen und Bewerber in der Senatskanzlei einzusehen. Davon machte kein Beiratsmitglied Gebrauch. Am 13.06.2013 stellten sich der Antragsteller, die Beigeladene und die beiden weiteren Bewerber in öffentlicher Sitzung dem Beirat vor, nachdem zuvor den anwesenden Beiratsmitgliedern in nichtöffentlicher Sitzung von dem Leiter des Referats „Angelegenheiten der Ortsämter und Beirä- te“ bei der aufsichtsführenden Senatskanzlei der Ablauf der Wahl erläutert worden war und die Beiratsmitglieder sich auf die den Bewerbern im Vorstellungsgespräch zu stellenden Fragen geei- nigt hatten. Für die Beiratsmitglieder bestand die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bewer- bungsunterlagen der vier eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber, wobei den Bewerbungsun- terlagen des Antragstellers nunmehr dessen letzte dienstliche Beurteilung beigefügt worden war. Eine dienstliche Beurteilung der Beigeladenen lag auch zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Von der Einsichtsmöglichkeit machte auch jetzt kein Beiratsmitglied Gebrauch. Die Beigeladene wurde mit 8 von 15 Stimmen zur Ortsamtsleiterin gewählt. Der Antragsteller er- hielt 5 Stimmen. Über den am 24.06.2013 eingelegten Widerspruch des Antragstellers gegen die Auswahlent- scheidung hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden. Der Antragsteller hat am 02.07.2013 bei dem Verwaltungsgericht Bremen beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Besetzung der Stelle des Orts- amtsleiters Horn-Lehe bis zum bestandskräftigen Abschluss des Rechtsmit- telverfahrens zu unterlassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 23.08.2013 abgelehnt. Der Antragstel- ler habe die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Für hauptamtliche Ortsamtsleiter ergäben sich Einschränkungen und Modifikationen des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzips aus § 7 Abs. 1 Satz 2 BremBG. Danach setze die Er- nennung eines hauptamtlichen Ortsamtsleiters eine Wahl durch die Stadtbürgerschaft voraus, die die Befugnis zur Wahl gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 BremBeirOrtsG auf die örtlich zuständigen Beirä- te übertragen habe. Die Gewährleistungen aus Art. 33 Abs. 2 GG könnten keine uneingeschränkte Anwendung finden, wenn das Beförderungsamt nicht mit einem Laufbahnbewerber, sondern mit einem kommunalen Wahlbeamten auf Zeit zu besetzen sei, die Auswahlentscheidung der Exeku- tive also entzogen und einem politisch zusammengesetzten, demokratisch legitimierten Wahlgre- mium übertragen sei. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert seien, könnten als immanente Grundrechts- schranken bei der Besetzung öffentlicher Ämter dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen eben- falls Verfassungsrang eingeräumt sei. - 3 -

- 3 - Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für das gesetzliche Wahlerfordernis für kommunale Wahlbeamte ergebe sich aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG). Habe der Landesgesetzgeber die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Zeit von der Wahl durch eine demokratisch legitimierte Kommunalvertretung abhängig gemacht, bestehe weder Raum noch Möglichkeit, die durch politi- sche Wahlentscheidung getroffene Auswahl im Kern inhaltlich gerichtlich zu überprüfen. Mit dem Wesen einer Wahl wäre es nicht zu vereinbaren, die Wahlentscheidung in derselben Weise zu überprüfen wie Ermessensentscheidungen. Die damit einhergehende Relativierung des Leis- tungsgrundsatzes sei jedenfalls dann hinzunehmen, wenn die Tätigkeit des Wahlbeamten durch eine enge Verzahnung mit dem kommunalen politischen Raum gekennzeichnet sei und dabei das Agieren auf der Grundlage eines Vertrauensvorschusses sowie das Überzeugen und Gewinnen von Mehrheiten besondere Bedeutung hätten. Ob und in welchem Maße ein Bewerber die poli- tisch geprägten Merkmale des Amtes im Sinne von Eignung, Leistung und Befähigung erfülle, sei dann allein durch das Wahlgremium zu bestimmen und entziehe sich grundsätzlich einer gerichtli- chen Bewertung. Diese Grundsätze fänden nunmehr auch auf das in § 7 Abs. 1 Satz 2 BremBG festgeschriebene Wahlerfordernis für hauptamtliche Ortsamtsleiter Anwendung. Die fehlende Abberufungsmöglichkeit von hauptamtlichen Ortsamtsleitern ändere daran nichts. Es gebe im geltenden Kommunalrecht keinen Grundsatz, der besage, dass die Einführung eines Wahlbeamtenverhältnisses nur dann möglich sei, wenn zugleich die Möglichkeit zur Abwahl ge- schaffen werde. Das Gericht sei allerdings nicht gehindert, die Erfüllung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben- den Bewerbungsverfahrensanspruchs daraufhin zu überprüfen, ob das Wahlgremium von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, die Bewerber die gesetzlichen Wahlvoraussetzungen erfüllten, die gesetzlichen Bindungen beachtet worden seien und ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden seien. Gemessen daran, sei die Vorbereitung der Wahl durch das Personalauswahlgremium nicht als verfahrensfeh- lerhaft zu erachten. Das Personalauswahlgremium sei nicht verpflichtet gewesen, die Vorauswahl unter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zu treffen. Den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber könne in Bezug auf die Besetzung der Ortsamtsleitung regelmäßig kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen, weil die komplexen Eignungsanforderungen des laufbahnfreien Amtes größtenteils keine Entsprechungen in etwaigen dienstlichen Beurteilungs- merkmalen fänden und weitgehend von den Besonderheiten der Aufgabenwahrnehmung im politi- schen Raum geprägt seien. In diesen Fällen habe vielmehr die Festlegung eines speziellen Anfor- derungsprofils für die ausgeschriebene Stelle eine besondere Bedeutung. Daran habe sich das Personalauswahlgremium bei der Vorauswahl orientiert. Aus Ziffer 2 Buchstabe f der „Handreichung“, wonach fehlende Beurteilungen von beamteten Be- werbern durch die Senatskanzlei von der bisherigen Beschäftigungsdienststelle angefordert wer- den sollen, sei nicht abzuleiten, dass in jedem Einzelfall die Verpflichtung des Personalauswahl- gremiums bestehe, seine Vorauswahl unter Berücksichtigung der Beurteilungen zu treffen. Viel- mehr unterliege es seiner autonomen Entscheidung, in welcher Weise es sich Erkenntnisse dar- über verschaffe, inwieweit die Bewerber den spezifischen, insbesondere auch politisch geprägten Anforderungen des Amtes gewachsen sein würden. Komme es vertretbar zu der Einschätzung, dass im Einzelfall ein Rückgriff auf die Beurteilungen nicht sinnvoll oder notwendig sei, könne es seine maßgeblich am Anforderungsprofil zu orientierende Vorauswahl auch ohne Rückgriff auf die Beurteilungen treffen. Maßgeblich für die Berücksichtigung der Beigeladenen im weiteren Verfah- ren sei ihre Erfahrung als Abgeordnete der Bremischen Bürgerschaft, ihre Gremienerfahrung so- wie ihre berufliche Qualifizierung als Verwaltungswirtin gewesen. Auf ihre Tätigkeit als Arbeitsver- mittlerin sei es dem Gremium nicht angekommen. Soweit sich der Antragsteller darauf berufe, die Beiziehung der letzten dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen hätte gezeigt, dass er der leis- tungsstärkere Bewerber sei, verkenne er, dass das Gremium gerade keinen abschließenden Leis- tungsvergleich der Bewerber vorgenommen, sondern nur über die weitere Berücksichtigung der Bewerber unter besonderer Beachtung des Anforderungsprofils entschieden habe. Unabhängig davon erscheine auch fraglich, welchen Erkenntnisgewinn ein Leistungsvergleich anhand der dienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerber hinsichtlich der Eignung für das Amt der Orts- amtsleitung aus Sicht des Personalauswahlgremiums hätte bringen sollen. Ebenso wie es jedem Beiratsmitglied obliege, autonom festzustellen, ob und in welchem Maße ein Bewerber die politisch geprägten Merkmale des Amtes im Sinne von Eignung, Leistung und Befä- higung erfülle, unterliege es auch seiner autonomen Entscheidung, in welcher Weise es sich - 4 -

- 4 - Kenntnisse über die Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber verschaffe. Aus den glei- chen Gründen sei das Personalauswahlgremium weder verpflichtet gewesen, vor der Vorauswahl die Personalakten des Antragstellers und der Beigeladenen beizuziehen noch die Personalakten im Vorfeld der Wahl den wahlberechtigten Beiratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Soweit der Antragsteller rüge, die von einem Mitglied des Personalauswahlgremiums geforderte Beiziehung seiner Personalakte sei durch den Mitarbeiter der Senatskanzlei verweigert worden, führe dies nicht zu einem relevanten Verfahrensmangel, da das betroffene Beiratsmitglied sich mit der Bei- ziehung der letzten dienstlichen Beurteilung zufrieden gegeben habe. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller aus dieser Diskussion „beschädigt“ hervorgegangen sein solle. Die kontroverse Diskussion seiner Bewerbung sei kein ungewöhnlicher Vorgang und begründe keine rechtswidrige Schmälerung seiner Wahlchancen. Der von dem Antragsteller vorgetragene mögli- che SMS-Kontakt zwischen einer Zuschauerin und einem Bewerber betreffe nicht die Beigelade- ne. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er insbe- sondere die mangelnde Vorbereitung der Wahl rügt. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu einer Ände- rung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23.08.2013. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit der Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert wer- den könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller rügt die fehlerhafte Vorbereitung der Ortsamtsleiterwahl. Der bremische Gesetz- geber habe die Funktion des hauptamtlichen Ortsamtsleiters beamtenrechtlich und nicht als reines Wahlamt ausgekleidet. Der Gesetzgeber habe sich für ein Modell entschieden, das sowohl die Wahl des hauptamtlichen Ortsamtsleiters durch die Beiräte vorsehe als auch den Status eines laufbahnfreien Beamten auf Zeit mit zehnjähriger Amtszeit ohne Abwahlmöglichkeit mit der Vergü- tung nach der Besoldungsgruppe A. Damit tangiere die Wahl und die Wahlvorbereitung zwangs- läufig den Regelungskreis des Beamtenrechts. Zwar führe das Verwaltungsgericht aus, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die Beachtung des Leistungsprinzips nach Art. 33 Abs. 2 GG habe, im Ergebnis lasse das Gericht von beamtenrechtlichen Elementen jedoch nichts nach. Hin- gegen vertrete er die Rechtsauffassung, dass eine Wahl rechtswidrig sei, wenn sie einen beam- tenrechtlichen Bezug aufweise, ihre Vorbereitung aber nur auf dem Prinzip der Mündlichkeit bzw. der Selbstdarstellung der Bewerber beruhe und die Wähler ohne Zugang zu den vorhandenen Personalakten einschließlich der vorhandenen Beurteilungen blieben. Mit diesem Vorbringen hat der Antragsteller Erfolg. 1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG erge- bende beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachli- ches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt er dem be- rechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07 -, juris). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlent- scheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfeh- lerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. a) Die Prüfung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers hat vor dem Hintergrund der besonderen gesetzlichen Ausgestaltung der Bestellung der Ortsamtsleitungen zu erfolgen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremBG werden in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von zehn Jahren die hauptamtlichen Ortsamtsleiterinnen oder Ortsamtsleiter bei den bremischen Orts- ämtern berufen. Die Ernennung einer hauptamtlichen Ortsamtsleiterin oder eines hauptamtlichen Ortsamtsleiters setzt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BremBG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27.03.2012 (Brem.GBl. S. 133) ihre oder seine Wahl durch die Stadtbürgerschaft voraus. Die - 5 -

- 5 - Stadtbürgerschaft kann die Befugnis zur Wahl durch Ortsgesetz auf den örtlich zuständigen Beirat oder die örtlich zuständigen Beiräte übertragen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BremBG). Von dieser Befugnis hat die Stadtbürgerschaft durch § 35 Abs. 2 Satz 1 BremBeirOrtsG in der Fassung des Ände- rungsgesetzes vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 133) Gebrauch gemacht. § 35 Abs. 2 Satz 1 BremBeirOrtsG bestimmt, dass der Beirat die Ortsamtsleitung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit wählt und der Senat die Ortsamtsleitung als haupt- oder ehrenamtliche Ortsamtsleitung beruft. Nach der ursprünglichen Fassung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vom 20. Juni 1989 (Brem.GBl. S. 241) wurden die Ortsamtsleiter vom Senat nach Anhörung der jeweiligen Bei- räte haupt- oder ehrenamtlich berufen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BremBeirOrtsG a. F.), wobei die Beru- fung auch bereits früher für die Dauer von zehn Jahren erfolgte. Durch Gesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vom 10. Juli 2007 (Brem.GBl. S. 416) wurde § 36 Abs. 2 Satz 1 dahingehend geändert, dass die Ortsamtsleiter von den jeweiligen Beiräten vorge- schlagen und vom Senat haupt- oder ehrenamtlich berufen wurden. Mit der Gesetzesänderung hatte die Stadtbürgerschaft im Hinblick auf die für die Legislaturperiode geplante Befugniserweite- rung der Beiräte dem dadurch bedingten Verantwortungszuwachs der Ortsamtsleitung Rechnung tragen wollen und zur Gewährleistung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit von Beiräten und Ortsamtsleitung das Vorschlagsrecht der Beiräte für die Ortsamtsleitung eingeführt. Dementspre- chend konnten die Ortsamtsleitungen nicht mehr gegen das Votum des jeweiligen Beirats ernannt werden (vgl. dazu: OVG Bremen, Beschl. vom 11.01.2012 - 2 B 107/11 - juris = NordÖR 2012, 196 mit Hinweis auf Bürgerschaftsdrucksachen 17/14 S und 17/366 S). Das Verfahren für das Vorschlagsrecht war gesetzlich nicht geregelt. In der Praxis führten die Beiräte Wahlen durch. Die Auswahlentscheidung des Senats war regelmäßig mit einer Begründung versehen. Für diese bis 2012 geltende Rechtslage hat der Senat im Beschluss vom 11.01.2012 (a. a. O.) ausgeführt, dass für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten auf Zeit gemäß § 6 BeamtStG die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend gälten, so- weit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt sei. Da das bremische Landesrecht für die hauptamtlichen Ortsamtsleiterstellen keine abweichenden Regelungen enthalte, würden auch für die Besetzung von Ortsamtsleiterstellen die beamtenrechtlichen Grundsätze für die Auswahlent- scheidung, die gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen sei, Anwendung finden. Der Senat hat jedoch dem Vorschlagsrecht der Beiräte insoweit Bedeutung beigemessen, als dass es in dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Demo- kratieprinzip seine Grundlage finde und insoweit in rechtlich zulässiger Weise das Letztentschei- dungsrecht des Bremer Senats begrenzen könne. Es hat den Eilantrag einer unterlegenen Bewer- berin abgelehnt, weil es in dem Einzelfall offenkundig aussichtslos war, dass sie das Votum des Beirats noch erhalten könnte. Mit den Änderungen des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter in den Jahren 2007 und 2012 und der Änderung des Bremischen Beamtengesetzes in 2012 hat sich ein Wandel von einer rein exekutivischen Entscheidung über die Besetzung der Ortsamtsleitung zu einer Wahlentscheidung vollzogen. Auch wenn die Besetzung der Stelle der Ortsamtsleitung zweistufig ausgestaltet ist und die Berufung des gewählten Bewerbers oder der gewählten Bewerberin durch den Senat erfolgt, kommt der nunmehr vorgesehenen Wahlentscheidung der Beiräte für die Stellenbesetzung die maßgebliche Bedeutung zu. Dies zeigt sich auch darin, dass das Auswahlverfahren abgebrochen wird, wenn sich in drei Wahlgängen keine Bewerberin oder kein Bewerber durchsetzen kann (§ 35 Abs. 2 Satz 3 BremBeirOrtsG). Durch die Ausgestaltung der Ortsamtsleitung als Wahlbeamtenverhältnis wird der Gewährleis- tungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG in zweifacher Hinsicht berührt. Denn zum einen ist eine inhalt- liche Überprüfung der Entscheidung der Beiräte durch die Gerichte deshalb nur eingeschränkt möglich, weil die Beiräte ihre Entscheidungen in geheimer Abstimmung treffen und sie nicht mit einer Begründung versehen müssen. Durch das Fehlen einer Begründung, die den einzelnen Mit- bewerber in die Lage versetzen soll, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entschei- dung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechts- schutz in Anspruch nehmen will (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, juris), wird die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung zwar nicht ausgeschlossen, jedoch begrenzt und erschwert (BVerwG, Urt. vom 19.06.1997 - 2 C 24/96 -, BVerwGE 105, 89). Zum anderen wird Art. 33 Abs. 2 GG dadurch tangiert, dass der bei Auswahlentscheidungen bestehen- de Beurteilungsspielraum um politische Erwägungen angereichert wird. - 6 -

- 6 - Der Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG unterliegt verfassungsimmanenten Beschrän- kungen (vgl. nur: Masing in: Dreier, GG, Kommentar, 2. Aufl., 2006, Art. 33 Rz. 43; Jachmann in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Kommentar, 6. Aufl., 2010, Art. 33 Rz. 15). Insbesondere das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Demokratieprinzip kann zur Einschränkung der Anwendung des Leistungsgrundsatzes führen (vgl. Beschl. des Senats vom 11.01.2012 mit Hinweis auf: BVerfG, Beschl. vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - ZBR 2008, 164; Beschl. vom 02.04.1996 - 2 BvR 169/93 - NVwZ 1997, 54; BVerwG, Urteile vom 31.03.2011 - 2 A 2/09 - IÖD 2011, 170 und vom 25.02.2010 - 2 C 22/09 - BVerwGE 136, 140; OVG Bremen, Beschl. vom 12.10.2009 - 2 B 77/09 - ZBR 2010, 49). Art. 33 Abs. 2 GG selbst enthält allerdings keinen Maßstab für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang öffentliche Ämter als Wahlämter ausgestaltet werden dürfen (Jachmann in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a. a. O., Art. 33 Rz. 15; Masing in: Dreier, a. a. O., Art. 33 Rz. 43 Fn. 190 m. w. N.). Rechtfertigende Gründe können sich jedenfalls aus den Besonderheiten der mit dem Amt verbundenen Aufgaben und seiner Stellung im politischen Pro- zess ergeben, die gleichermaßen auch Grund für die zeitliche Befristung von Beamtenverhältnis- sen sein können. So sind anerkanntermaßen Abweichungen vom Lebenszeitprinzip für kommuna- le Wahlbeamte zulässig, deren Tätigkeit durch eine enge Verzahnung mit dem politischen Raum charakterisiert ist und die ihre Aufgaben nur erfüllen können, wenn sie im steten Einvernehmen mit der gewählten Gemeindevertretung bleiben (vgl. dazu: BVerfG, Beschl. vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205; BVerfG, Beschl. vom 17.10.1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155). Diese Gründe rechtfertigen auch die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als Wahlbeamtenverhält- nis. Die Ortsamtsleitung ist allerdings kein kommunales Wahlbeamtenverhältnis. Gemeinden des Staates Bremen sind nach Art. 143 Abs. 1 BremVerf die Stadt Bremen und die Stadt Bremer- haven, wobei die Stadt Bremen keine eigene Gemeindeverfassung hat und aufgrund der Landes- verfassung in Gemeinschaft mit dem Land verwaltet wird. Die Ortsteile der Stadtgemeinde Bre- men sind keine eigenständigen Gebietskörperschaften. Ihnen fehlt es an der die gemeindliche Selbstverwaltung kennzeichnenden Rechtsfähigkeit und Allzuständigkeit. Daher findet Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Ortsteile keine Anwendung (StGH Bremen, Entsch. vom 08.07.1991 - St. 2/91 - DVBl. 1074, 1075; vgl. zu den in Hamburg bestehenden Bezirken: Hamb.VerfG, Urt. vom 07.09.2009 - HVerfG 03/08 -, juris; BVerfG, Urt. vom 31.10.1990 - 2 BvF 3/89 -, BVerfGE 83, 60). Die Beiräte nehmen als dekonzentrierte Verwaltungseinheiten mit Elementen politischer Selbst- verwaltung staatliche Aufgaben für die Ortsteile als Teilgebiete wahr (StGH Bremen, Entsch. v. 08.07.1991 - a. a. O. -; OVG Bremen, Urt. vom 29.08.1995 - 1 BA 6/95 -, juris). Die Orts- amtsleitungen haben keine kommunalverfassungsrechtlich bestimmte Stellung. Sie sind Beamte der Stadtgemeinde Bremen. Dennoch ist auch die Tätigkeit der Ortsamtsleitungen durch deren besondere Stellung im politi- schen Raum gekennzeichnet. Die hauptamtlichen Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter werden seit jeher in ein laufbahnfreies Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Ihre Rechtsstellung wird in ähnlicher Weise wie bei den kommunalen Wahlbeamten durch das Erfordernis der Gleichge- stimmtheit mit dem Beirat geprägt. Zwar nehmen die Ortsämter als örtliche Verwaltungsbehörde die Aufgaben für die Stadt- oder Ortsteile eigenständig wahr, die ihnen durch Ortsgesetz übertra- gen werden (§ 30 Abs. 1 BremBeirOrtsG), jedoch sind seit 2006 die ehemals bei den Ortsämtern angesiedelten öffentlichen Dienstleistungen, wie bspw. das Meldewesen, auf das Stadtamt über- tragen worden. Wesentliche Aufgabe der Ortsamtsleitungen ist daher die Unterstützung der bei ihnen wirkenden Beiräte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und die Vertretung der Beschlüsse der Beiräte bei den zuständigen Stellen (§ 29 Abs. 1 BremBeirOrtsG). Die Ortsamtsleitungen sind gehalten, bei allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse tätig zu werden. Bei der Einleitung der erforderlichen Schritte haben die Ortsämter die Beschlüsse der Beiräte und ihrer Ausschüsse zu vertreten und zu beachten (§ 29 Abs. 3 Satz 1 und 4 BremBeirOrtsG). Sie haben im Rahmen des Stadtteilmanagements insbesondere die Aufgabe, Maßnahmen und Planungen im Beiratsbe- reich nach § 8 BremBeirOrtsG zusammenzuführen und eine Koordination dieser Maßnahmen und der Maßnahmen der zuständigen Stellen anzuregen (§ 29 Abs. 5 BremBeirOrtsG). Nach § 32 wirken die Ortsämter an der Aufstellung der Haushaltsvoranschläge mit, indem sie aufgrund von Beschlüssen der Beiräte Anträge bei der fachlich zuständigen Senatorin oder dem fachlich zu- ständigen Senator stellen. Im Verfahren zur Herstellung des Einvernehmens zwischen Beirat und zuständiger Stelle soll das Ortsamt an den Beratungen der Deputationen teilnehmen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BremBeirOrtsG). - 7 -

- 7 - Den Beiräten ist die selbständige Wahrnehmung stadtteilbezogener Aufgaben übertragen. Sie beraten und beschließen nach § 5 Abs. 1 BremBeirOrtsG über die örtlichen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Ihre Beschlüsse sind von den zuständigen Stellen zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 BremBeirOrtsG). Neben den ihnen zustehenden umfangreichen Beteiligungsrechten (§ 9 BremBeirOrtsG) und Entscheidungsbefugnissen (§ 10 BremBeirOrtsG) haben sie Informations- rechte zu Sachthemen mit Bezug auf den Beiratsbereich (§ 7 BremBeirOrtsG) und beschließen die Durchführung von Planungskonferenzen, auf denen die zuständigen Stellen gemeinsam ihre Planung für den Beiratsbereich rechtzeitig vorstellen. Die Beiräte haben das Recht, eigene Pla- nungsabsichten zu erarbeiten (§ 8 BremBeirOrtsG). Sie entscheiden über die Verwendung der Globalmittel für orts- und stadtteilbezogene Maßnahmen und die Verwendung von stadtteilbezo- genen Mitteln in den Einzelplänen der Ressorts, sog. Stadtteilbudgets (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BremBeirOrtsG). Angesichts des Erfordernisses einer den politischen Willen des Beirats in engstmöglichster Zu- sammenarbeit unterstützenden Tätigkeit der Ortsamtsleitung hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die Beiräte sich in besonderer Weise darauf müssten verlassen können, dass die Ortsamtsleitung gegenüber den zuständigen Stellen im Sinne der zuvor getroffenen Mehrheitsent- scheidung agiere und sich für die Position des Beirats nachdrücklich einsetze, und die Ortsamts- leitung durch eine Person wahrgenommen werden müsse, die aufgrund eines durch eine Wahl- entscheidung in sie gesetzten Vertrauensvorschusses tätig werde. Die politisch geprägten Aufgaben der Ortsamtsleitungen haben den Landesgesetzgeber veran- lasst, sie über die demokratische Legitimation durch die Ernennung durch den Senat hinaus ver- stärkt dadurch demokratisch zu legitimieren, dass er dem unmittelbar von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten Beirat durch die Wahlentscheidung größeren Einfluss auf die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft einräumt. Das ist angesichts der besonderen Stellung der Ortsamtslei- tungen im politischen Raum rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von dem Antragsteller nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Fehlen einer Abwahlmöglichkeit sowie dem Umstand, dass die Amtszeit der Ortsamtsleiter und Ortsamtsleiterinnen nicht an die Wahlperiode der Beiräte gekop- pelt ist. Der Landesgesetzgeber ist nicht verpflichtet, dem Bedürfnis nach Gleichgestimmtheit zwi- schen Beirat und Ortsamtsleitung für die gesamte Wahlzeit Rechnung zu tragen, sondern er durfte der Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung das größere Gewicht beimessen. b) Die Ausgestaltung der Ortsamtsleitung als Wahlbeamtenverhältnis entzieht die Stellenbeset- zung jedoch nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG. Für die Wahl von Kommunal- beamten wird in der Literatur zwar die Auffassung vertreten, dass Art. 33 Abs. 2 GG keine Anwen- dung findet (Kunig in: von Münch/Kunig, GG, Kommentar, 6. Aufl., 2012, Art. 33 Rz. 21; Badura in: Maunz-Dürig, GG, Kommentar, Std: Mai 2009, Art. 33 Rz. 24; Masing in: Dreier, a. a. O., Art. 33 Rz. 43; Jachmann in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a. a. O., Art. 33 Rz. 15; auch: OLG Rostock, Urteil vom 08.06.2000 - 1 U 179/98 -, juris), in der Rechtsprechung wird hingegen überwiegend die Gel- tung des Art. 33 Abs. 2 GG auch bei der Besetzung eines Dienstpostens mit einem kommunalen Wahlbeamten anerkannt (NdsOVG, Beschl. vom 22.01.2008 - 5 ME 491/07 -, juris; ThürOVG, Beschl. vom 30.03.2007 - 2 EO 729/06 -, juris; für einen Beigeordneten: OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 21.08.2008 - OVG 4 S 26.08 -, juris; offen gelassen für ein hauptamtliches Magistratsmitglied: OVG Bremen, Beschl. vom 17.12.2001 - 1 B 468/01 – Nord ÖR 2002, 131). Die Durchsetzung des Leistungsgrundsatzes wird dadurch gewährleistet, dass die Gerichte die Auswahlentscheidung daraufhin überprüfen können, ob das Wahlgremium von einem zutreffenden Sachverhalt ausge- gangen ist und die gesetzlichen Bindungen beachtet hat, ob die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume die Wahlentscheidung rechtfertigen können und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind (vgl. VG Bremen im angegriffenen Beschluss unter Nr. 2 c); NdsOVG, Be- schl. vom 22.01.2008, a. a. O.; ThürOVG, Beschl. vom 30.03.2007, a. a. O.; zur Entscheidung eines Richterwahlausschusses: BVerwG, Urt. vom 19.06.1997 - 2 C 24/96 -, BVerwGE 105, 89; HambOVG, Beschl. vom 14.08.2012 - 5 Bs 176/12 -, juris; vgl. auch: OVG LSA, Beschl. vom 18.01.2011 - 1 m 158/10 -, juris). Dem folgt der Senat. Es bestehen bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber bei der Besetzung der Stellen der Ortsamtsleitungen den Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG zu- gunsten der politischen Wahlentscheidung ausschließen wollte. Dem widersprechen der Bedeu- - 8 -

- 8 - tungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG und die Gesetzgebungshistorie. Nach der Gesetzesbegrün- dung war Ziel der Umwandlung der Stelle der Ortsamtsleitung in eine Wahlbeamtenstelle ange- sichts monatelanger Vakanzen in der Vergangenheit die Minimierung von Klagen und damit Ver- zögerungen in der Besetzung (vgl. Bürgerschaftsdruckssachen Drs. 18/278 und Drs. 18/101 S). Der Gesetzentwurf ging auf eine Stellungnahme des Senats gegenüber der Stadtbürgerschaft zurück, in der die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten zur zügigen und der Entscheidung der zuständigen Beiräte entsprechenden Besetzung der Ortsamtsleitungsstellen dargestellt waren (Bürgerschaftsdrucksache 17/708 S). Im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu kommunalen Wahlbeamten wurde darauf hingewiesen, dass die inhaltlichen Maßstäbe für die Wahlentscheidung an den Grundsatz der Bestenauslese gebunden seien, sich die Prüfungsmaß- stäbe bei einer gerichtlichen Entscheidung aber dahingehend verschieben würden, dass bei einer Wahlentscheidung auf die formelle Begründung der Wahlentscheidung und Darlegung der maß- geblichen Auswahlerwägungen verzichtet werde. Damit ging auch der Landesgesetzgeber von der Geltung des Art. 33 Abs. 2 GG aus. Auch das durch die „Handreichung der Senatskanzlei für die Sitzungsleitung zur Durchführung der Wahl einer Ortsamtsleiterin oder eines Ortsamtsleiters in den Beiräten gemäß § 14 Abs. 4 Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 2010“ konkretisierte Verfahren dient dazu, den Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG sicherzustellen. Bereits mit dem Vorschlagsrecht der Beiräte, aber mehr noch mit der Ausgestaltung der Ortsamts- leitung als Wahlbeamtenverhältnis hat der Orts- bzw. Landesgesetzgeber jedoch die Auswahlent- scheidung für den Einfluss politischer Erwägungen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwi- schen Beirat und Ortsamtsleitung geöffnet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese politischen Erwägungen als Gesichtspunkt der persönlichen Eignung der Bewerber im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG Berücksichtigung finden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 22.01.2008 - 5 ME 491/07 -, juris; kritisch: Jaeckel, VerwArch 2006, S. 220, 227), oder ob den politischen Erwägungen ein ge- genüber den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nach Art. 33 Abs. 2 GG eigenständiger, im Demokratieprinzip wurzelnder Gehalt zukommt. Der durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum, nach dem es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen bleibt, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst (BVerwG, Urt. vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58), und der einer gerichtlichen Feststellung einer zu beachtenden Rangfol- ge in der Regel entgegensteht, wird durch die Ergänzung politischer Erwägungen der vertrauens- vollen Zusammenarbeit nicht unmaßgeblich erweitert. Zudem beinhalten Auswahlentscheidungen, die von einer Vielzahl von Personen getroffen werden, auch innerhalb des Gewichtungsspielraums von vorneherein eine größere Vielfalt möglicher Entscheidungsgesichtspunkte (vgl. BVerfG, Ent- sch. vom 22.10.1968 - 2 BvL 16/67 -, BVerfGE 24, 268). Des Weiteren ist der Beirat bei der Aus- übung seines Auswahlermessens auch deswegen freier, weil die Auswahlentscheidung für das laufbahnfreie Amt des Ortsamtsleiters weniger stark durch dienstliche Beurteilungen determiniert wird. Die komplexen Eignungsanforderungen der zu vergebenden Ortsamtsleiterstelle finden größ- tenteils keine Entsprechungen in etwaigen dienstlichen Beurteilungsmerkmalen (vgl. Beschl. des Senats vom 11.01.2012, a. a. O.). Dienstliche Beurteilungen treffen insbesondere eine Aussage dazu, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Auf- gaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind (BVerwG, Beschl. vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, juris). 2. Durch die Anreicherung des Auswahlermessens um politische Erwägungen und den Verzicht auf eine Begründung der Auswahlentscheidung mit der daraus folgenden Begrenzung ihrer inhalt- lichen Überprüfbarkeit (BVerwG, Urt. vom 19.06.1997 - 2 C 24/96 -, a. a. O.) wird sowohl der sub- jektivrechtliche Gehalt des Art. 33 Abs. 2 GG zurückgedrängt, als auch die effektive gerichtliche Durchsetzung des Prinzips der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) ge- schwächt (vgl. HambOVG, Beschl. vom 14.09.2012 - 5 Bs 176/12 -, juris = NordÖR 2013, 21). Damit kommt dem der Wahlentscheidung vorausgehenden Verfahren eine besondere grund- rechtssichernde Bedeutung zu. a) Um die leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG nicht zugunsten eines Vorrangs politischer Erwägungen ins Leere laufen zu lassen, bedarf es der Kompensation durch eine Aus- gestaltung des Verfahrens, die die Leistungskriterien des Art. 33 Abs. 2 GG im Rahmen der auf- gezeigten Grenzziehungen auch faktisch wirksam werden lässt und ihnen bestmöglich zur Durch- setzung verhilft. Dem wird ein Verfahren, das es in das Belieben der Mitglieder des Wahlgremiums stellt, ob und in welchem Umfang sie sich Informationen über die Bewerberinnen und Bewerber - 9 -

- 9 - verschaffen wollen, nicht gerecht. Es gibt keinen Grund, die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben- den subjektiven Rechte der Bewerberinnen und Bewerber um die Stelle einer Ortsamtsleitung mehr als nötig und mehr als es die Besonderheiten eines Wahlaktes erfordern, einzuschränken. Art. 33 Abs. 2 GG gibt dem Einzelnen ein subjektives Recht auf eine ermessens- und beurtei- lungsfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Maßgabe der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Krite- rien. Dies ist mehr als ein Anspruch auf Einhaltung von Mindestanforderungen im Sinne der Aus- wahl eines „nur“ geeigneten Bewerbers. Erforderlich ist daher ein Verfahren, in dem vollständige Informationsgrundlagen nicht nur vorhan- den sind, sondern in dem diese Informationsgrundlagen von dem Wahlgremium in einer Weise zur Kenntnis genommen werden, die es in die Lage versetzt, eine selbständige Eignungseinschätzung vorzunehmen und eine an den durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgezeichneten Kriterien orientierte Aus- wahlentscheidung überhaupt zu treffen (vgl. auch: OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 21.08.2008 - 4 S 26.08 -, juris). Allerdings ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich, dass die aufsichtsführende Senatskanzlei vorab ein Bewerberranking durchführt. Dies griffe in den Ge- wichtungsspielraum des Wahlgremiums ein. Jedoch müssen bestehende Leistungsunterschiede, auch in politikfernen Bereichen, sichtbar gemacht und ein Leistungsvergleich ermöglicht werden. Dem Wahlgremium müssen alle für die Auswahlentscheidung relevanten Unterlagen vorgelegen haben. Dazu gehören auch die Personalakte bzw. eine Auswertung des leistungsrelevanten In- halts der Personalakte sowie die dienstlichen Beurteilungen. Dass dienstlichen Beurteilungen für die Besetzung des laufbahnfreien Amtes der Ortsamtsleitung nicht die maßgebliche oder aus- schlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. Beschl. des Senats vom 11.01.2012, a. a. O.), heißt nicht, dass sie für die Eignungseinschätzung vollkommen belanglos sind. Hingegen ist es nicht erforderlich, Anlassbeurteilungen einzuholen. Insoweit genügen die vorhandenen Beurteilungen, um die Beiratsmitglieder über das grundsätzliche Eignungsniveau zu unterrichten. Auch bedarf es bei nicht aus dem öffentlichen Dienst kommenden Bewerberinnen und Bewerbern nicht der Einho- lung von dienstlichen Beurteilungen vergleichbaren Leistungseinschätzungen. Es reicht aus, auf die Unterlagen abzustellen, die diese Bewerberinnen und Bewerber dem Wahlgremium unterbrei- tet haben. Denn angesichts der Laufbahnfreiheit des Amtes und der angestrebten Breite des mög- lichen Bewerberkreises, der nicht selten eine hohe Zahl sog. Seiteneinsteiger umfasst, die auf- grund der verschiedenartigsten beruflichen Werdegänge die besonderen Merkmale des Anforde- rungsprofils in unterschiedlichster Weise erfüllen, trifft diese eine Eigenverantwortung für die Vor- lage aussagekräftiger Unterlagen. Sind hingegen geeignete Unterlagen gar nicht vorgelegt wor- den, sind die Beiratsmitglieder darüber ausdrücklich zu informieren. Sehen sie die Personalakten oder Bewerbungsunterlagen nicht selbst ein, so bedarf es einer alle leistungsrelevanten Aspekte berücksichtigenden zusammenfassenden Übersicht, die den Beiratsmitgliedern rechtzeitig vor der Wahl übermittelt wird. b) Diesen sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen genügt das Verfahren um die Besetzung der in Streit stehenden Ortsamtsleiterstelle nicht. Die aufsichtsführende Senatskanzlei hat zunächst auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen eine alphabetisch geordnete Liste der Bewerberinnen und Bewerber mit den Spalten Name, Woh- nort, Alter, Erfahrung in der Gremienarbeit, Erfahrung in der Stadtteilpolitik, aktuelle Tätigkeit so- wie Bemerkungen erstellt. Die Eintragungen unter Bemerkungen bezogen sich dabei überwiegend auf das Einverständnis in die Einsicht in die Personalakte. Bereits diese Liste enthielt nur eine unvollständige Auswertung der Bewerberunterlagen. Von den im Anforderungsprofil der Stellen- ausschreibung genannten acht Kriterien, die von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet wurden, wurden lediglich zwei aufgegriffen. Die fachliche Qualifizierung und der berufliche Werde- gang der Bewerberinnen und Bewerbern wurden nur ansatzweise dargestellt. Allerdings erhebt diese Liste offensichtlich auch nicht den Anspruch, einen vollständigen Leistungsüberblick über die Bewerberinnen und Bewerber zu geben, sondern sollte wohl lediglich die Bewerberlage unter Berücksichtigung der für die Ortsamtsleitung relevanten, aber häufig nicht oder nicht hinreichend vorhandenen Kriterien „Erfahrung in der Gremienarbeit“ und „Erfahrung in der Stadtteilpolitik“ kurz umreißen. Das wäre unproblematisch, wenn die wahlberechtigten Beiratsmitglieder sich unabhängig von dieser Liste einen umfassenden Überblick über die Bewerberinnen und Bewerber verschafft hät- ten. Dies mag noch auf das Personalauswahlgremium zutreffen, das in seiner Sitzung am 23.05.2013 die Kriterien „Erfahrung in der Stadtteilpolitik“, „Erfahrung in der Gremienarbeit“ und „Kommunikations- und Moderationsfähigkeit“ als besonders wichtig hervorgehoben und nach einer Sichtung der Bewerberunterlagen zunächst die Bewerberinnen und Bewerber für das öffentliche - 10 -

- 10 - Vorstellungsgespräch ausgeschieden hat, die diese Kriterien nicht oder nur eingeschränkt erfüll- ten, und in einem weiteren Schritt die Bewerbungen der verbliebenen Bewerberinnen und Bewer- ber diskutiert hat, wobei ausweislich des Protokolls über die Sitzung zum Teil ausdrücklich auch die berufliche Qualifizierung und der berufliche Werdegang thematisiert wurden. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beirat die Vorauswahl der Bewerber einem Personalauswahlgre- mium überlassen hat. Durch die Übertragung der Vorauswahl auf ein Personalauswahlgremium ist es dem einzelnen wahlberechtigten Beiratsmitglied allerdings nicht verwehrt, sich selbst anhand der vorliegenden Unterlagen ein Bild über die Bewerberlage zu machen und ggf. eine Diskussion im Beirat über die Vorauswahl anzuregen. Auch die Vorauswahl ist an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Zwar kann das Personalauswahlgremium die dem Beirat in seiner Gesamtheit obliegenden politischen Erwägun- gen nicht vorwegnehmen, so dass die Vorauswahl maßgeblich durch die Leistungskriterien des Art. 33 Abs. 2 GG bestimmt wird. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass bereits auf dieser Ebene Gesichtspunkte des politischen Vertrauens und der politischen Überzeugungskraft zum Tragen kommen. Die inzidente gerichtliche Kontrolle ist dabei nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die vorausgewählten Bewerberinnen und Bewerber die konstitutiven Merkmale des Anforderungspro- fils erfüllen, vielmehr muss die Vorauswahl im Hinblick auf das sich aus den Bewerberunterlagen ergebende Leistungsbild der Bewerberinnen und Bewerber sachangemessen und vertretbar sein. Das hat das Personalauswahlgremium beachtet. Es durfte den für die Wahrnehmung der Aufga- ben der Ortsamtsleitung wichtigen Kompetenzen wie Erfahrungen in der Stadtteilpolitik und in der Gremienarbeit sowie der Kommunikations- und Moderationsfähigkeit besonderes Gewicht verlei- hen und die Bewerberinnen und Bewerber für weniger geeignet erachten, die diese Kriterien nicht oder nur eingeschränkt erfüllten. Auch die Erwägungen zur weiteren Vorauswahl sind vertretbar. Dass das Personalauswahlgremium auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden hat, weil ihm die vorhandenen Personalakten der Bewerberinnen und Bewerber oder eine Auswer- tung der Personalakten nicht vorlagen, hat sich vorliegend nicht ausgewirkt, weil der Antragsteller in dem weiteren Verfahren berücksichtigt worden ist. Zu beanstanden ist jedoch, dass die wahlberechtigten Mitglieder des Beirats nicht hinreichend über die zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber informiert waren. Sie haben die Auswahl allein auf der Grundlage der Eindrücke aus den Vorstellungsgesprächen getroffen, ohne sich zuvor selbst über die fachlichen Qualifikationen der Bewerberinnen und Be- werber oder darüber, in welchem Maße sie die Anforderungskriterien erfüllen, zu informieren oder darüber umfassend durch die aufsichtsführende Senatskanzlei oder das Personalauswahlgremium unterrichtet worden zu sein. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Verwaltungs- gerichts ist der Beirat nicht frei in seiner Entscheidung, ob er die für die Leistungsbeurteilung vor- handenen Erkenntnismittel zur Grundlage seiner Entscheidung macht oder nicht. Das Wahlgremi- um übt seinen Beurteilungsspielraum nur dann rechtmäßig aus, wenn es die Beurteilungsgrundla- gen umfassend in seine Überlegungen einbezieht. Ein Wahlgremium, das davon absieht, das Leistungsbild der Bewerberinnen und Bewerber umfassend zur Kenntnis zu nehmen, gibt zu er- kennen, dass es von vorneherein den politischen Erwägungen den Vorrang einräumt bzw. gewillt ist, allein nach Parteizugehörigkeit zu entscheiden. 3. Die weiterhin für die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs vorauszusetzenden Aus- sichten des Antragstellers, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, sind zumindest als offen anzusehen. Es sind keine rechtlich erheblichen Umstände erkennbar, die ei- nen Erfolg der Bewerbung des Antragstellers als unmöglich und von vorneherein ausgeschlossen erscheinen lassen. Die Besonderheiten, aufgrund derer der Senat es in dem Verfahren Az.: 2 B 107/11 als offenkundig aussichtslos betrachtet hat, dass die um vorläufigen Rechtsschutz nachsu- chende Bewerberin das Votum des Beirats noch erhalten könnte, liegen hier ersichtlich nicht vor. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Kostentragung der Beigeladenen aus § 154 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich durch ihre Sachanträge ei- nem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 5 Satz 4 i. V. mit Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat nimmt den Fall zum Anlass, seine Streitwertpraxis zu ändern. Wegen der Bestimmung des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach es im Verfahren über ein Rechts- mittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist, für die Kosten- entscheidung auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels ankommt, ist nach der Neufas- - 11 -

- 11 - sung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG zum 01.08.2013 zunächst die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge zugrunde zu legen, denn Gegenstand des Verfahrens ist ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Streitwertberechnung bleibt dabei das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des begehrten Statusamtes. Der Senat schließt sich der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 23. Dezem- ber 2013 (Az.: 2 B 11209/13, juris) an. Dieser Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG zu halbieren. Mit der Erwähnung von Verfahren, die die Verleihung eines anderen Amts betreffen, bringt § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG zum Ausdruck, dass es sich dabei um Streitigkeiten handelt, die an sich zwar die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendi- gung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, die streitwertmäßig jedoch gesondert behandelt werden sollen (BVerwG, Beschl. vom 30.07.2009 - 2 B 30/09 -, juris). Der Antragsteller, der sich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet, strebt die Verleihung eines anderen Amtes an. Der sich danach ergebende Betrag ist nochmals um die Hälfte zu redu- zieren. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist der Anspruch des Antragstellers auf ermes- sensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um die Ortsamtsleiterstelle. In beamtenrecht- lichen Konkurrentenstreitigkeiten ist Klageziel in der Regel die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer neuen ermessensfehlerfreien Entscheidung über die Bewerbung um ein Beförderungsamt. Nur im Ausnahmefall wird der Bewerber auf seine unmittelbare Beförderung klagen. In beamten- rechtlichen Verfahren ist bei einer Klage auf Neubescheidung nach den Empfehlungen des Streit- wertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert auf die Hälfte des Wertes der ent- sprechenden Verpflichtungsklage festzusetzen (vgl. Nr. 10.3 des Streitwertkatalogs in der Fas- sung vom 7./8. Juli 2004; ebenso: BayVGH, Beschl. vom 22.04.2013 - 3 C 13.298 -, juris, jedoch nur für das Hauptsacheverfahren; a. A.: NdsOVG, Beschl. vom 16.05.2013 - 5 ME 92/13 - juris, das darauf abstellt, dass Prozesse wegen einer Beförderung typischerweise als Konkurrentenstreit geführt werden und der Konkurrent sein Rechtsschutzbegehren in aller Regel nicht mit einer Ver- pflichtungsklage verfolgen könne). Diese Empfehlung ist im Streitwertkatalog für die Verwaltungs- gerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Än- derungen trotz des Umstandes, dass in der Regel nicht unmittelbar auf Beförderung geklagt wird, aufrecht erhalten worden. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22.11.2012 (Az.: 2 VR 5.12, BVerwGE 145, 112) eine Reduzierung nach Nr. 10.3 des Streitwert- katalogs nicht vorgenommen hat, fehlt es an einer Begründung. Eine weitere Reduzierung des sich danach ergebenden Streitwertes im Hinblick darauf, dass der Antragsteller sein Begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt, ist nicht geboten. Insoweit ist das wirtschaftliche Interesse des Bewerbers um ein Beförderungsamt im Hauptsache- verfahren weitgehend identisch mit seinem Interesse im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Die- ses übernimmt in der Praxis die Funktion des Hauptsacheverfahrens und darf daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und - tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, juris). Der Senat schließt sich der Auffassung des OVG des Saarlandes (Beschl. vom 21.06.2013 - 1 B 311/13 -, juris) und des OVG Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 23.08.2013 - 6 L 56.13 - und vom 26.08.2013 - 6 S 32.13 -, juris) an (vgl auch: ThürOVG, Beschl. vom 13.04.2006 - 2 EO 1065/05 -, juris). Auch das Bundesverwaltungsgericht setzt in seiner aktuellen Rechtsprechung den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren „in Anlehnung an die Streitwertbe- rechnung im Hauptsacheverfahren“ fest, ohne eine Reduzierung im Hinblick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren vorzunehmen, kommt jedoch zu anderen Ergebnissen, weil es den Streit- wert nicht nach Nr. 10.3 des Streitwertkatalogs reduziert (BVerwG, Beschl. vom 22.11.2012, a.a.O.; ebenso: OVG RP, Beschl. vom 23.12.2013 - 2 B 11209/13 -, juris; NdsOVG, Beschl. vom 16.05.2013 - 5 ME 92/13 - juris; a. A. OVG SH, Beschl. vom 07.10.2013 - 2 MB 31/13 -, juris: Re- duzierung im Eilverfahren um die Hälfte, jedoch keine Reduzierung nach Nr. 10.3 des Streitwert- katalogs). Für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Das ergibt einen Betrag von 7.290,69 Euro (1,5 x 4.860,46 Euro). Die Änderung der Festsetzung des Streitwertes für das erstinstanzliche Antragsverfahren erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach kann die Festsetzung von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmit- telinstanz schwebt. Hinsichtlich der Änderung des Streitwertes des Verwaltungsgerichts ist jedoch auf die bis zum 31.07.2013 geltende Fassung des § 52 GKG abzustellen. Denn nach der Über- - 12 -

- 12 - gangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttre- ten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erho- ben. Danach ist ein Streitwert von 7.898,25 Euro (1,625 x 4.860,46 Euro) maßgebend. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez. Meyer gez. Dr. Jörgensen gez. Dr. Baer

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