Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 V 141/26
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 141/26 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Justiz und Verfassung, Richtweg 16 - 22, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: beigeladen: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer – durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 24. März 2026 beschlossen: Der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache untersagt, die Stelle einer Ersten Staatsanwältin - Schwerpunkt „Rechts-/Ermittlungssachen“ bei der Staatsanwaltschaft Bremen mit der Beigeladenen zu besetzen.
2 Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 23.946,36 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Freihaltung des Beförderungsamtes einer Ersten Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Bremen. Die Antragstellerin wurde mit Wirkung 2012 das Amt einer Staatsanwältin der Bes.Gr. R 1 bei der Staatsanwaltschaft Bremen übertragen. Ausweislich des Schwerbehindertenausweises hat die Antragstellerin einen Grad der Behinderung . Ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit erfolgte 2015. . 2022 bis 2024 wurde sie von der Antragsgegnerin zur Erprobung abgeordnet. Die Antragstellerin wurde nach ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit mit Regelbeurteilung vom 20.05.2022 für den Zeitraum 2014 bis 2022 mit der Gesamtbeurteilung „ “ beurteilt. Der erstellte unter dem 02.12.2024 eine „Dienstliche Beurteilung“ für die Antragstellerin für den Zeitraum ihrer Abordnung vom 2022 bis zum 2024. Danach handele es sich bei der Antragstellerin um eine . Nach Rückkehr aus ihrer Abordnung wurde der Antragstellerin zunächst eine Regelbeurteilung vom 12.09.2025 für den Zeitraum 2022 bis 2025 mit der Gesamtbeurteilung „ “ eröffnet. Die Antragstellerin erhielt im Anschluss erneut eine Regelbeurteilung vom 12.11.2025, diesmal für den Zeitraum 2022 bis 2023 mit der Gesamtbeurteilung „ “. In dieser befindet sich die folgende „Anmerkung der Generalstaatsanwältin“: „Frau wurde ursprünglich für den Zeitraum 2022 bis 2025 eine Regelbeurteilung erteilt. Dies entsprach nicht IV.2 der Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung über die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom
3 15.07.2018. Die am 12.09. bzw. 25.09.2025 unterzeichnete Beurteilung war daher nicht rechtskonform und wird durch die nun vorliegende Beurteilung hinsichtlich des Zeitraums 21.05.2022 bis 30.04.2023 ersetzt.“ Aus Anlass des streitbefangenen Stellenbesetzungsverfahren erhielt die Antragstellerin eine Anlassbeurteilung ebenfalls vom 12.11.2025 für den Zeitraum nach ihrer Abordnung vom 2024 bis 2025 mit der Gesamtbeurteilung „ “. Auch unter dieser Anlassbeurteilung findet sich die oben zitierte „Anmerkung der Generalstaatsanwältin“. Die Beigeladene wurde 2011 das Amt einer Staatsanwältin der Bes.Gr. R 1 bei der Staatsanwaltschaft Bremen übertragen. Ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit erfolgte 2014. Sie war 2023 bis 2024 zur Erprobung abgeordnet. Die Beigeladene wurde nach ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit mit Regelbeurteilung vom 21.05.2019 für den Zeitraum 2014 bis 2018 mit der Gesamtbeurteilung „ “ beurteilt. Die Beigeladene erhielt zudem eine Regelbeurteilung vom 02.02.2024 für den Zeitraum 2018 bis 2023 mit der Gesamtbeurteilung „ “. Aus Anlass ihrer Erprobung b erhielt die Antragstellerin eine Anlassbeurteilung vom 29.02.2024 für den Zeitraum 2023 bis 2024 mit der Gesamtnote „ “. Der Beurteilung kann ihr Aussteller nur bei Kenntnis des Unterschriftenbild entnommen werden. Der Beurteilungsbeitrag zu dieser Beurteilung wurde von einem Oberstaatsanwalt erstellt. Aus Anlass des streitbefangenen Stellenbesetzungsverfahren erhielt die Beigeladene eine Anlassbeurteilung vom 14.10.2025 für den Zeitraum 2024 bis 2025 mit der Gesamtbeurteilung “. Die Antragsgegnerin schrieb bereits am 22.08.2025 die Stelle einer „Ersten Staatsanwältin/eines Ersten Staatsanwalts – Bes. Gr. R 1 mit Zulage – Schwerpunkt ‚Rechts-/Ermittlungssachen‘“ bei der Staatsanwaltschaft Bremen aus . Hierauf bewarben sich neben einem weiteren Bewerber die Antragstellerin sowie die Beigeladene. Alle Bewerber verzichteten auf die
4 Durchführung von Auswahlgesprächen. Der Auswahlausschuss beriet am 12.12.2025 über die streitbefangene Stellenbesetzung. Mit Besetzungsbericht vom 15.12.2025 wählte der Auswahlausschuss den weiteren Bewerber als Erstplatzierten, gefolgt von der Beigeladenen auf Rang 2, die Antragstellerin wurde auf Rang 3 platziert. Der Auswahlausschuss begründete die Auswahlentscheidung damit, dass alle Bewerber Anlassbeurteilungen erhalten hätten. Die Anlassbeurteilungen seien ausreichend aktuell und miteinander vergleichbar. Die Beurteilungszeiträume seien unterschiedlich, da die Antragstellerin bis Ende 2024 an abgeordnet gewesen sei. Da diese Anlassbeurteilungen ein knappes Jahr umfasse, werde von einer ausreichenden Vergleichbarkeit ausgegangen. Die Eignungsprognose in den Anlassbeurteilungen laute für den weiteren Bewerber und die Beigeladene „ “, für die Antragstellerin nur „ “. Zudem seien die Gesamtbewertungen des weiteren Bewerbers und der Beigeladenen um eine Notenstufe stärker als diejenige der Antragstellerin. Zwischen dem weiteren Bewerber und der Beigeladenen sei die Auswahlentscheidung anhand der Einzelmerkmale zugunsten des weiteren Bewerbers erfolgt. Mit Schreiben vom 22.12.2025 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass der weitere Bewerber ausgewählt worden sei. Da dieser bereits in einem vorangegangenen Auswahlverfahren auf Rang 1 platziert gewesen sei, sei ihm der dortige Dienstposten übertragen worden, so dass die Antragsgegnerin entschieden habe, das streitbefangene Amt nunmehr der Beigeladenen als Zweitplatzierte zu übertragen. Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.01.2026 Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist. Die Antragstellerin hat am 19.01.2026 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Auswahlentscheidung nicht Anlassbeurteilungen einholen dürfen, da hinreichend aktuelle Regelbeurteilungen vorgelegen hätten. Hätte die Antragsgegnerin auf ihre Regelbeurteilung abgestellt, so hätte sie notwendigerweise ihre hervorragenden Leistungen während ihrer Abordnung vom 2022 bis zum Beurteilungsstichtag in ihre Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Antragstellerin einbeziehen müssen. Sie hätte einen Beurteilungsbeitrag anfordern und ihrer Beurteilung zu Grunde legen müssen. Diese Einbeziehung sei nur deshalb nicht zustande gekommen, weil die Antragsgegnerin – rechtsfehlerhaft – eine Anlassbeurteilungen erstellt habe, welche für sie erst den Zeitraum ab 2024 in Betracht genommen habe und daher ihre herausragenden
5 Leistungen beim gänzlich außer Acht gelassen habe. Die Pflicht zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung obliege dem Dienstherrn. Während des Zeitraums einer Abordnung ändere sich an der Dienstherrenstellung nichts. Das gewählte Vorgehen führe zu einer sachgrundlosen Ungleichbehandlung im Hinblick auf ihre Mitbewerber. Jedenfalls habe die Antragsgegnerin den Zeitraum vom 2023 bis zum 2024 in der erstellten Anlassbeurteilung zu berücksichtigen. Ihr sei überdies nicht rechtzeitig zum Stichtag eine Regelbeurteilung ausgestellt worden. Auch habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend ihre schwerbehinderungsbedingten Einschränkungen bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt. Da die Gesamtergebnisse aller Bewerber nahe beieinander lägen, sei nageliegend, zumindest aber nicht ausgeschlossen, dass sie bei eine rechtmäßigen Auswahlentscheidung ausgewählt worden wäre. Ihre Leistung sei mit Bestleistung beurteilt worden. Bei einem etwaigen Leistungsgleichstand müsse berücksichtigt werden, dass sie schwerbehindert sei und die Beigeladene nicht. Auch fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, soweit für die Antragsgegnerin die Eignungsprognose maßgeblich sei. Ihre Chancen seien zumindest offen. Die Antragsgegnerin habe nicht ohne weiteres die Beigeladene nachrücken lassen dürfen, nach dem der weitere Bewerber im Rahmen eines weiteren Auswahlverfahrens das Amt eines Ersten Staatsanwaltes übertragen bekommen habe. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache zu untersagen, die Stelle einer Ersten Staatsanwältin - Schwerpunkt „Rechts- /Ermittlungssachen“ bei der Staatsanwaltschaft Bremen mit dem ausgewählten Konkurrenten zu besetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Auswahlentscheidung rechtmäßig sei. Sie habe ihre Auswahlentscheidung nicht deshalb auf eine fehlerhafte Tatsachengrundlage gestützt, weil sie in ihrer Auswahlentscheidung auf Anlassbeurteilungen abgestellt habe, obgleich es hinreichend aktuelle Regelbeurteilungen gegeben habe. Sie habe im Rahmen des Auswahlverfahrens Anlassbeurteilungen erstellen dürfen. In § 5 Abs. 1 Nr. 1a) Verordnung über die Einzelheiten des Beurteilungswesens für Richterinnen und Richter
6 sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 17.11.2023 (Brem.GBl. S. 527 – im Folgenden BremRiStABrtlVO) sei explizit geregelt, dass bei Bewerbungen um eine Beförderungsstelle eine Anlassbeurteilung einzuholen sei; demzufolge müsse auch die Auswahlentscheidung auf dieser Grundlage erfolgen. Soweit in der Antragsschrift argumentiert werde, der Zeitraum der Abordnung habe in die Anlassbeurteilung einbezogen werden müssen, sei auf Folgendes hinzuweisen: Nach Ziffer IV. 1. der Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung über die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 15.07.2018 sei der Antragstellerin zum Stichtag 30.04.2023 eine Regelbeurteilung zu erstellen gewesen. Ziffer IV. 2 der vorbenannten Allgemeinen Verfügung besage: „Ist die oder der zu Beurteilende zum Beurteilungszeitpunkt mindestens sechs Monate zusammenhängend abwesend, so ist die Beurteilung sechs Monate nach Rückkehr nachzuholen.“ Die Antragstellerin sei zum Beurteilungszeitpunkt (= Stichtag 30.04.2023) weniger als sechs Monate zusammenhängend abwesend gewesen, denn ihre Abordnung habe 2022 (= 5 Monate) begonnen. Dies sei 2023 nicht beachtet worden, es sei damals lediglich ein (sogar mit „Kreuzchen“ versehener) Beurteilungsbeitrag eingeholt worden. Aufgefallen sei dies erst im Zuge des hier relevanten Stellenbesetzungsverfahrens – dass die Antragstellerin, wie von ihr vorgetragen, um Erstellung einer Regelbeurteilung gebeten habe, sei der Generalstaatsanwaltschaft nicht bekannt. Seitens des Leitenden Oberstaatsanwalts sei zunächst für den gesamten Zeitraum von 2022 bis 2025 eine zusammenfassende Regelbeurteilung erstellt worden. Dies habe jedoch im Widerspruch zu Ziffer IV. 2. der vorbenannten Allgemeinen Verfügung gestanden. Deshalb sei der Leitende Oberstaatsanwalt durch die Generalstaatsanwaltschaft um Prüfung gebeten worden mit der Folge, dass diese Regelbeurteilung geändert worden sei, nämlich in eine Regelbeurteilung zum Stichtag des 30.04.2023 und in eine gesonderte Anlassbeurteilung nach § 5 Abs. 1a) BremRiStABrtlVO. In die mit Stichtag 30.04.2023 zu erstellende Regelbeurteilung sei der Zeitraum der Abordnung nicht einzubeziehen, denn die Abwesenheit habe zum relevanten Zeitpunkt weniger als 6 Monate angedauert, zudem seien für Abordnungen zum Zwecke der Erprobung gesonderte Anlassbeurteilungen für den gesamten Erprobungszeitraum zu erstellen, die dann ihrerseits wieder in der nächsten Regelbeurteilung zu berücksichtigen seien; dies entspreche den Grundsätzen, die im Zuge der Maßstabskonferenz 2023 für die Erstellung der Regelbeurteilung zum Stichtag 30.04.2023 festgelegt worden seien. Diesem Grundsatz folgend sei sodann die nach § 5 Abs. 1a) BremRiStABrtlVO zu erstellende Anlassbeurteilung nur für den Zeitraum ab Rückkehr aus der Abordnung, mithin beginnend mit dem 01.12.2024 zu erstellen gewesen; dieses Verständnis der Beurteilungsregelung sei vorsorglich vorab durch die Generalstaatsanwaltschaft mit der Senatorin für Justiz und Verfassung noch einmal
7 abgestimmt worden. In entsprechender Weise werde auch in „der Gerichtsbarkeit“ verfahren. Innerhalb der Justiz Bremen erfolge demnach eine einheitliche Handhabung nach den vorgenannten Grundsätzen, so dass ein in sich schlüssiges und einheitliches Beurteilungssystem gegeben sei. Die Schwerbehinderung der Antragstellerin sei bei ihrer Beurteilung hinreichend berücksichtigt worden. Die Schwerbehindertenvertretung sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Schließlich seien die Aussichten der Antragstellerin, in einem erneuten Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, nicht zumindest offen. Vielmehr sei die Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen erkennbar chancenlos, da sie auch in ihrer letzten Regelbeurteilung eine Notenstufe schlechter bewertet worden sei als die Beigeladene. Die Beigeladene hat sich im Eilverfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Personalakten der Antragstellerin und der Beigeladenen und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist darüber hinaus auch zulässig zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei muss der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass ihm dadurch, dass man ihn auf ein Hauptsacheverfahren verweist, Nachteile entstehen, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden können (Anordnungsgrund). Ferner ist zu prüfen, ob der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben würde (Anordnungsanspruch). 1. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin dürfte fehlerhaft sein. In beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren hat der im Stellenbesetzungsverfahren unterlegene Bewerber einen Anordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung zu seinen Lasten fehlerhaft erscheint (a) und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind (b).
8 a) Die Auswahlentscheidung dürfte zulasten der Antragstellerin rechtswidrig sein. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Jeder Bewerber hat damit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes trifft und nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BVerfG, Beschl. v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 –, NVwZ 2011, 746; Beschl. v. 02.10.2007 – 2 BvR 2457/04 –, NVwZ 2008, 194). Die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein (prognostischer) Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Nachprüfung von Personalentscheidungen ist inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung der Grenzen zu kontrollieren, insbesondere darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn bleibt es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst, sofern nur das Prinzip des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.08.2001 – 2 A 3/00 –, BVerwGE 115, 58 ff.). Die Ermittlung des – gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung – am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Denn Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (VGH München, Beschl. v. 03.07.2019 – 3 CE 19.1118 –, juris
9 Rn. 6, 7; BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 28; Beschl. v. 19.12.2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn. 25). Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, Urt. v. 25.08.1988 – 2 C 28/85 –, juris). Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, Beschl. v. 27.09.2011 – 2 VR 3/11 –, NVwZ-RR 2012). Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 –, juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen aktuell und untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen in einem ähnlichen Beurteilungszeitraum vorgenommen wurden und im selben Statusamt erzielt worden sind. (VGH München, Beschl. v. 06.08.2007 – 3 CE 07.1498 –, juris Rn. 29). Die mit dem Besetzungsvermerk vom 15.12.2025 dokumentierte Auswahlentscheidung erweist sich nach diesen Maßstäben als rechtswidrig, weil es ihr an einer tragfähigen Auswahlgrundlage mangelt, denn die über die Antragstellerin erstellte dienstliche Anlassbeurteilung ist rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich des Auswahlvermerks bindend dazu entschieden, über die Auswahl auf Basis aktueller dienstlicher Anlassbeurteilungen zu entscheiden. Für ihre Auswahlentscheidung verglich die Antragsgegnerin die Gesamturteile der zuletzt auf Basis von § 5 Abs. 1 Nr. 1a) BremRiStABrtlVO gesondert für das Auswahlverfahren erstellten Anlassbeurteilungen der Bewerber. Dabei legte die Antragsgegnerin ihrer Auswahlentscheidung die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 12.11.2025 zugrunde, die sich als rechtswidrig erweist. Dazu im Einzelnen: aa) Zunächst begegnet das vom Gesetz- und Verordnungsgeber gewählte System aus Regel- und Anlassbeurteilungen im Hinblick auf die streitbefangene Auswahlentscheidung keinen (verfassungs-)rechtlichen Bedenken. Es liegt im grundsätzlich weiten
10 Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er das Beurteilungswesen für seine Beamten regelt. Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen ist der Dienstherr weitgehend frei, Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen. Er kann, gegebenenfalls durch die einzelnen obersten Dienstbehörden, entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse in den einzelnen Verwaltungsbereichen (etwa im Hinblick auf die Größe des Personalkörpers, dessen Zusammensetzung, die Stufigkeit oder örtliche Aufteilung der Verwaltungen) unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, eine Notenskala aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben. Andererseits ist es angesichts dieser Gestaltungs- und Ermessensfreiheit umso bedeutsamer, dass der Dienstherr das gewählte Beurteilungssystem tatsächlich gleichmäßig auf alle Beamten anwendet, die bei Auswahlentscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Die dienstliche Beurteilung selbst ist von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar; die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Was die Arten dienstlicher Beurteilungen angeht, unterscheidet man in zeitlicher Hinsicht zwischen turnusmäßig, d.h. in einem bestimmten zeitlichen Abstand und zu festen Stichtagen anzufertigenden Regelbeurteilungen und Anlassbeurteilungen, die angefertigt werden, „wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern“. Letzteres ist insbesondere bei einer bevorstehenden Auswahlentscheidung der Fall. Das hauptsächliche Ziel von dienstlichen Beurteilungen, den Vergleich mehrerer Beamter miteinander bei Auswahlentscheidungen (Beförderungen) zu ermöglichen, wird „höchstmöglich“ durch Regelbeurteilungen erreicht, wenn und weil sie auf einem grundsätzlich (annähernd) gleichen Beurteilungszeitraum mit einem gemeinsamen Stichtag beruhen. Diese Einheitlichkeit gewährleistet, dass die dienstliche Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern auch in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Auswahlentscheidung erfasst. Demgegenüber rühren gerade aus der punktuellen Anlassbezogenheit von – wegen der anstehenden Auswahlentscheidung angefertigten – Anlassbeurteilungen damit
11 verbundene „Gefährdungen“ und eine „gewisse Skepsis“, dass sie zur Durchsetzung von vorgefassten, Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügenden, Personalentscheidungen benutzt werden könnten. Auch deshalb muss eine Anlassbeurteilung desselben Dienstherrn, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung abbildet, aus der Regelbeurteilung entwickelt werden und darf diese lediglich fortentwickeln. Je kürzer der betrachtete Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung und je größer der einem Bewerber nunmehr attestierte Bewertungsunterschied ausfällt, desto mehr trifft den Beurteiler die Pflicht, einen solchen Leistungssprung oder Leistungsabfall zu begründen und ggf. zu plausibilisieren (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 2 C 1/18 –, juris Rn. 39 ff.). § 12 Abs. 1 BremRiG sieht entsprechend dieser Maßstäbe vor, dass Richterinnen und Richter regelmäßig zu beurteilen sind (Regelbeurteilungen), Satz 1. Sie sind darüber hinaus zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilungen), Satz 2. Darüber hinaus ermächtigt § 12 Abs. 4 BremRiG die Senatorin oder den Senator für Justiz und Verfassung, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Beurteilungssystems zu regeln, insbesondere, gemäß Nr. 3 der Vorschrift, die Beurteilungsanlässe. Für die dienstliche Beurteilung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gelten die Absätze 1 bis 4 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend, § 12 Abs. 5 BremRiG. Von der vorbenannten Ermächtigung hat die Senatorin für Justiz und Verfassung durch Erlass der BremRiStABrtlVO Gebrauch gemacht. Nach § 1 BremRiStABrtlVO werden die dienstlichen Beurteilungen für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gemäß § 12 Abs. 1 und 5 BremRiG als Regelbeurteilungen und Anlassbeurteilungen erstellt. § 5 BremRiStABrtlVO regelt die Anlassbeurteilungen. Gemäß Abs. 1 Nr. 1a) BremRiStABrtlVO werden Beurteilungen aus besonderem Anlass erstellt für die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die sich um ein Beförderungsamt bewerben. In Absatz 2 ist außerdem geregelt, dass in den Fällen von Abs. 1 Nr. 1 a) auf die letzte Beurteilung Bezug genommen werden kann, wenn diese nicht älter als drei Jahre und der Leistungsstand seitdem unverändert ist (sogenannte Bestätigung); die Bezugnahme auf eine frühere Eignungsprognose ist nicht zulässig. Ebenfalls nicht grundsätzlich zu beanstanden ist dabei auch, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) BremRiStABrtlVO für die drei Bewerber des streitbefangenen Auswahlverfahrens Anlassbeurteilungen zum Zwecke der Auswahlentscheidung eingeholt wurden, die jeweils den Zeitraum bis zur letzten Regel- oder Anlassbeurteilung erfassen (sollten). Diesem Vorgehen inhärent ist es, dass unterschiedliche Beurteilungszeiträume Gegenstand der für die anschließende Beförderungsentscheidung maßgeblichen Anlassbeurteilung werden.
12 Die Möglichkeit unterschiedlich langer Beurteilungszeiträume verdeutlicht die wichtige Bedeutung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Anlassbeurteilung, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als den der Regelbeurteilung abbildet, nur aus der vorangegangenen Anlass- oder Regelbeurteilung entwickelt werden und diese lediglich fortentwickeln darf. Dieser rechtlichen Notwendigkeit hat auch der Verordnungsgeber Rechnung getragen, indem er ausdrücklich in § 5 Abs. 2 Hs. 1 BremRiStABrtlVO geregelt hat, dass in den Fällen von § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) BremRiStABrtlVO auf die letzte Beurteilung Bezug genommen werden kann, wenn diese nicht älter als drei Jahre und der Leistungsstand seitdem unverändert ist (sogenannte Bestätigung). bb) Allerdings hat die Antragsgegnerin für die Antragstellerin in rechtswidriger Weise einen zu kurzen Zeitraum für ihre Anlassbeurteilung vom 12.11.2025 bestimmt, so dass sich diese insgesamt als rechtswidrig erweist. Die Antragsgegnerin hätte bei der Anlassbeurteilung vom 12.11.2025 nicht nur den Zeitraum vom 2024 an, sondern bereits den Zeitraum vom 2023 an berücksichtigen müssen. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Die Antragstellerin wurde zuletzt mit Regelbeurteilung vom 12.11.2025 für den Zeitraum 2022 bis 2023 regelbeurteilt. An der Bestimmung dieses Regelbeurteilungszeitraums ist nichts zu erinnern. Denn die davor ergangene Regelbeurteilung wurde der Antragstellerin am 2022 eröffnet. Der Beurteilungsstichtag 30.04.2023 ergab sich nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage aus Ziffer IV. 1. der Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung über die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 15.07.2018. Die Antragstellerin war zu diesem Beurteilungsstichtag auch entsprechend Ziffer IV 2. der Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung über die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 15.07.2018 weniger als sechs Monate zusammenhängend abwesend, denn ihre Abordnung begann 2022. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass auch diese Regelbeurteilung inhaltlich durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen dürfte, da die Leistungen der Antragstellerin, die sie im Rahmen ihrer Abordnung ab 2022 erbracht hat, ersichtlich überhaupt nicht berücksichtigt wurden. Dabei kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg einwenden, dass die Abwesenheit der Antragstellerin zu diesem Stichtag weniger als 6 Monate angedauert habe, zudem für Abordnungen zum Zwecke der Erprobung gesonderte Anlassbeurteilungen für den gesamten Erprobungszeitraum anzufertigen seien, die dann ihrerseits wieder im Rahmen der nächsten Regelbeurteilung zu berücksichtigen seien und
13 dies den Grundsätzen entspreche, die im Zuge der Maßstabskonferenz 2023 für die Erstellung der Regelbeurteilung zum Stichtag 30.04.2023 festgelegt worden seien. Denn zum einen wird bei dieser Beurteilungspraxis ein von der Regelbeurteilung zu beurteilender Zeitraum (hier der Zeitraum 2022 bis zum 30.04.2023) überhaupt nicht beurteilt. Zum anderen darf auch die sich anschließende Regelbeurteilung nicht in den Zeitraum eines bereits beurteilten Zeitraums eingreifen. Nach der Lesart der Antragstellerin liegen für den Zeitraum 2022 bis zum 30.04.2023 in rechtswidriger Weise zwei Beurteilungen vor: Zum einen die „Dienstliche Beurteilung“ des unter dem 02.12.2024 und zum anderen die Regelbeurteilung vom 12.11.2025. Schließlich war der nicht für eine Anlassbeurteilung der Antragstellerin aus Anlass einer Erprobung beurteilungszuständig (siehe dazu sogleich). Dem danach gebotenen Zeitraum für die Anlassbeurteilung vom 01.05.2023 bis zum 2025 steht nicht entgegen, dass der eine „Dienstliche Beurteilung“ unter dem 02.12.2024 für den Zeitraum 2022 bis 2024 zur Personalakte der Antragstellerin gereicht hat. Bei dieser handelt es sich gerade nicht um eine Anlass- oder Regelbeurteilung im Sinne der gemäß § 9 Satz 1 BremRiStABrtlVO am 01.02.2024 in Kraft getretenen BremRiStABrtlVO. Es handelt sich allenfalls um einen Beurteilungsbeitrag im Sinne von § 8 Abs. 2 BremRiStABrtlVO bzw. um eine Eignungsprognose aus Anlass einer Erprobung oder um eine Beurteilung nach den bundesrechtlichen Regelungen. Denn weder gab es zum Zeitpunkt 2024 einen Beurteilungsanlass noch war der für die Beurteilung der Antragstellerin zuständig. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1b) BremRiStABrtlVO werden Beurteilungen aus besonderem Anlass erstellt für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, „die eine Erprobung oder sonstige mindestens zwölf Monate dauernde Abordnung im Geschäftsbereich der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung absolviert haben“. Zwar lässt sich der Syntax dieser Vorschrift noch nicht zweifelsfrei entnehmen, ob die erste Alternative „eine Erprobung“ unter der weitergehenden Voraussetzung „im Geschäftsbereich der Senatorin oder des Senators für Justiz“ Anwendung findet oder diese weitergehende Voraussetzung sich allein auf die „sonstige mindestens zwölf Monate dauernde Abordnung“ bezieht. Die Systematik der Vorschrift und die Entstehungsgeschichte der Norm sprechen aber dafür, dass nur solche Erprobungen einen Beurteilungsanlass bilden, die im Geschäftsbereich der Senatorin für Justiz absolviert wurden. Dafür spricht schon, dass die beiden Alternativen unter lit. b) von Nr. 1 zusammengefasst worden sind. Hätte der Verordnungsgeber stets in Erprobungen einen gesonderten Beurteilungsanlass gesehen, so wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, die mindestens zwölf Monate dauernde Abordnung im Geschäftsbereich der
14 Senatorin für Justiz unter einem etwaigen lit. c) von Nr. 1 zu fassen. Für diese Lesart spricht auch, dass die Vorschrift auf (der eindeutiger formulierten) Ziffer V 1. a) cc) der Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung über die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 15.07.2018 beruhen dürfte, wonach aus besonderem Anlass beurteilt wurden die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit und die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die „eine Erprobung im Geschäftsbereich des Senators für Justiz und Verfassung absolviert haben“. Diesem Auslegungsergebnis widerspricht schließlich nicht die Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 4 BremRiStABrtlVO. Danach ist für die Erteilung der dienstlichen Beurteilung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1b) BremRiStABrtlVO die oder der Dienstvorgesetzte der Abordnungsdienststelle zuständig. Bei einer Erprobung an einem bremischen Gericht ist die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts und bei der Erprobung in der Staatsanwaltschaft die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt zuständig. Denn bei der in Satz 1 getroffenen Regelung handelt es sich ausweislich der amtlichen Überschrift um eine Zuständigkeitsregelung, die nicht einen weiteren Beurteilungsanlass regelt. Sie hat auch in Ansehung von Satz 2 einen Anwendungsbereich, namentlich dann, wenn eine Erprobung bei der senatorischen Behörde (für Justiz und Verfassung) absolviert wird (vgl. zu dieser Möglichkeit Ziffer II der Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung über den Zugang der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu Erprobungsstellen vom 05.11.2024, Az. 2000). Auch im Übrigen lassen die Zuständigkeitsregelungen in § 6 BremRiStABrtlVO hinreichend deutlich erkennen, dass die Zuständigkeit für eine Beurteilung im Geschäftsbereich der Senatorin für Justiz liegen soll. Dieses Verständnis der Regelung dürfte schon deshalb geboten sein, weil auch bei einer dienstherrnübergreifenden Abordnung sich der abordnende Dienstherr nicht der Zuständigkeit für die Beurteilung entledigen darf (VG Berlin, Urt. v. 03.07.2002 – 7 A 359/95 –, NVwZ-RR 2003, 139, sieh auch für die Regelung im BBG Grigoleit, in: Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, BBG § 27 Rn. 20). Dies ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle während der nur vorübergehenden und regelmäßig kurzfristigen Abordnung für die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des Beamten weiterhin zuständig bleibt. Denn damit besteht die Zugehörigkeit des Beamten zu seinem bisherigen Dienstherrn im Kern fort. In derartigen Fällen kann der Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle für den Abordnungszeitraum auf Beurteilungsbeiträge des Dienstvorgesetzten des Beamten bei der aufnehmenden Behörde zurückgreifen und auf dieser Grundlage eine an dem statusrechtlichen Amt seines Beamten gemessene und an den in seinem Geschäftsbereich bestehenden Beurteilungsmaßstäben orientierte eigene Eignungsprognose bilden (siehe dazu auch VGH Mannheim, Urt. v. 29.9.2009 – 4 S 2305/08 –, BeckRS 2015, 41616).
15 Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass für Abordnungen zum Zwecke der Erprobung gesonderte Anlassbeurteilungen für den gesamten Erprobungszeitraum zu erstellen seien, die dann ihrerseits wieder in der nächsten Regelbeurteilung zu berücksichtigen seien, und dies den Grundsätzen entspreche, die im Zuge der Maßstabskonferenz 2023 für die Erstellung der Regelbeurteilung zum Stichtag 30.04.2023 festgelegt worden seien, führt dies zu keinem abweichenden Ergebnis. Zum einen sind solche Grundsätze nicht aktenkundig geworden. Zum anderen dürften solche Grundsätze unter einer überholten Rechtslage aufgestellt worden sein, die sich auf die Anwendung der Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung über die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 15.07.2018 beziehen dürfte, die gemäß § 9 Satz 2 BremRiStABrtlVO mit dem 01.02.2024 außer Kraft, also noch vor dem Ende der Abordnung der Antragstellerin , getreten ist. Schließlich müssen solche Grundsätze mit § 12 Abs. 4 und 5 BremRiG und der BremRiStABrtlVO in Einklang zu bringen sein. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass die gewählte Beurteilungspraxis innerhalb der Justiz Bremen einheitlich nach diesen Grundsätzen angewendet werde, dürfte auch dies durch die Antragsgegnerin auf den Prüfstand gestellt werden müssen. cc) Aufgrund der rechtsfehlerhaften Festlegung des Beurteilungszeitraums haben die Beurteiler ihren Beurteilungsspielraum nicht in vollem Umfang erkannt und ausgeschöpft (siehe zu dieser Anforderung auch BVerwG, Urt. v. 02.03.2017 – 2 C 21.16 –, juris Rn. 23). Die Beurteiler haben nicht erkannt, dass sie den Beurteilungsbeitrag bei der Ausübung ihres Beurteilungsspielraums hätten berücksichtigen müssen. Im Gegenteil ergibt sich auch aus dem Vorbingen der Antragsgegnerin, dass die Beurteiler offenbar rechtsirrig davon ausgegangen sind, dass sie nicht in die Beurteilungszuständigkeit des hätten eingreifen dürfe. Dieser schwerwiegende Beurteilungsmangel kann nicht nachträglich im Rechtsbehelfsverfahren, sondern nur durch eine Neubeurteilung der Antragstellerin behoben werden. b) Die Auswahl der Antragstellerin bei einer erneuten rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung erscheint jedenfalls möglich. Dabei besteht bei wertender Betrachtung im Verhältnis zur Beigeladenen eine nicht nur theoretische Chance, dass die Antragstellerin ausgewählt wird. Die Beigeladene weist unter Berücksichtigung der oben genannten Erwägungen keinen uneinholbaren Leistungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin auf, der es dem Gericht ohne Eingriff in den der Antragsgegnerin im Rahmen der Auswahlentscheidung zukommenden Ermessensspielraum ermöglichen würde, festzustellen, dass die Antragstellerin chancenlos ist. Die Beigeladene wurde mit Anlassbeurteilung vom 14.10.2025 mit der Gesamtnote „
16 “ beurteilt. Auch wenn sie damit eine Notenstufe über der mit Anlassbeurteilung vom 12.11.2025 mit der Gesamtnote „ “ beurteilten Antragstellerin beurteilt worden ist, gilt es doch zu erkennen, dass der geringstmögliche Abstand eines Notensprunges zwischen zwei Bewerbern besteht. Angesichts der Ausführungen in der „Dienstlichen Beurteilung“ vom 02.12.2024 erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin nach einer rechtmäßigen Beurteilung einen Leistungsvorsprung gegenüber der Beigeladenen hat. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Antragstellerin schon mit Anlassbeurteilung vom 12.11.2025 nach dem Auswahlvermerk vom 15.11.2025 bei Betrachtung der Einzelmerkmale bei Einzelmerkmalen mit „ “ bewertet worden ist (die Beigeladene erhielt insgesamt in Einzelmerkmalen die Bewertung “). Schließlich erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Schwerbehinderung der Antragstellerin im Falle eines Leistungsgleichstandes beförderungsrechtliche Bedeutung für die Antragsgegnerin entfaltet bzw. entfalten muss. 2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität die beabsichtigte Besetzung des zur Beförderung ausgeschriebenen Dienstpostens – außer in Fällen der Rechtsschutzvereitelung – im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16/09, juris Rn. 27 ff.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 GKG und in Anlehnung an Ziff. 1.4, 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (3x 7.982,12 Euro [7.713,67 Euro+ 268,45 Euro Amtszulage gem. Fußnote 1 der Anlage 6 des BremBesG]). Eine weitere Reduzierung des sich danach ergebenden Streitwertes im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin ihr Begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt, ist nicht geboten. Insoweit ist das wirtschaftliche Interesse des Bewerbers um ein Beförderungsamt im Hauptsacheverfahren weitgehend identisch mit seinem Interesse im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.2014 – 2 B 198/13 –, juris Rn. 53).
17 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Hinweis Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Korrell Dr. Danne Hoffer
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 V 141/26 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 2x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
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- § 9 Satz 2 BremRiStABrtlVO 1x (nicht zugeordnet)
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- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 198/13 1x