Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 185/16
- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 185/16 (VG: 1 V 1650/16) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Antragsteller und Beschwerdegegner, Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 12. Oktober 2016 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be- schluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 1. Kammer – vom 21.07.2016 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000,- Euro festgesetzt.
- 2 - - 3 - G r ü n d e I. Die Antragstellerin zu 1. ist von ihren Eltern, den Antragstellern zu 2. und 3., für das Schuljahr 2016/17 in die 5. Jahrgangsstufe des Alten Gymnasiums angemeldet worden. Da die Zahl der Anmeldungen für das vierzügige Gymnasium die festgesetzte Aufnahmekapazität (114 Schulplät- ze) überstieg, wurde ein Aufnahmeverfahren durchgeführt, bei dem die Antragstellerin zu 1. erfolg- los blieb und lediglich einen Platz auf der Warteliste erhielt. Die Antragsgegnerin hat am Alten Gymnasium zum Schuljahr 2016/17 in der 5. Jahrgangsstufe einen zusätzlichen – fünften – Klassenverband mit 28 Plätzen für Schülerinnen und Schüler aus Sprachförderkursen eingerichtet. Da die zusätzlich geschaffenen Plätze bis zum 31.07.2016 nicht an solche Schüler vergeben waren, sind diese Plätze inzwischen zur Hälfte über die Warteliste an die im Aufnahmeverfahren nicht zum Zuge gekommenen Kinder vergeben worden. Die verbliebe- nen freien Plätzen sind aktuell mit 5 Schülern aus Sprachförderkursen belegt. Die Einrichtung von zusätzlichen Klassenverbänden für Schüler aus Sprachförderkursen stützt sich auf § 17 Abs. 2 AufnahmeVO vom 27.1. 2016. Insgesamt hat die Antragsgegnerin an 5 Schu- len zusätzliche Klassenverbände mit zusammen 122 Plätzen eingerichtet (Altes Gymnasium, Oberschulen Am Barkhof, Ronzelenstraße, Habenhausen und Lerchenstraße). Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 21.7.2016 im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2016/17 vorläufig in die 5. Jahrgangsstufe des Alten Gymnasiums aufzunehmen. Es hat die Ansicht vertreten, § 17 Abs. 2 S. 2 AufnahmeVO verstoße, indem die Vorschrift Schulplätze ausdrücklich Kindern aus Sprachförderklassen vorbehalte, gegen die gesetzliche Regelung in § 6a BremSchulVwG über das Aufnahmeverfahren in die 5. Jahrgangsstufe. Unabhängig hiervon fehle eine hinreichende Verordnungsermächtigung für eine solche Vorschrift. Aufgrund der Nichtigkeit von § 17 Abs. 2 AufnahmeVO sei das durchgeführte Aufnahmeverfahren defizitär. Die vorhandenen Defizite ver- liehen der Antragstellerin zu 1. einen Aufnahmeanspruch. Das Verwaltungsgericht hat bezüglich der Klassenverbände, die auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 AufnahmeVO eingerichtet worden sind, insgesamt 8 gleichlautende einstweilige Anordnun- gen erlassen (5 Altes Gymnasium; 2 Oberschule Am Barkhof; 1 Oberschule Ronzelenstraße). Die Antragsgegnerin hat gegen die zugunsten der Antragstellerin zu 1. erlassene einstweilige An- ordnung ebenso wie gegen die zugunsten der übrigen Antragsteller erlassenen einstweiligen An- ordnungen Beschwerde eingelegt. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. Die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung ist aufrecht zu erhalten, weil Anordnungsanspruch und -grund gegeben sind (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zwar teilt das Oberverwaltungsgericht nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass § 17 Abs. 2 S. 2 der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentlichen allgemein- bildenden Schulen vom 27.1.2016 (BremGBl. S. 29) – AufnahmeVO – unwirksam ist. Die Vor- schrift kann sich auf eine ausreichende gesetzliche Verordnungsermächtigung stützen und ver- stößt auch nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren nach § 6a BremSchulVwG (1.). Die erlassene einstweilige Anordnung ist aber aus einem anderen Grund zu Recht ergangen. Das Oberverwaltungsgericht kann im Rahmen der in einem Eilverfahren allein möglichen summari- schen Überprüfung nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin das ihr durch § 17 Abs. 2 S. 1 Auf- nahmeVO eingeräumte Ermessen in einer der gesetzlichen Ermächtigung dienenden und damit rechtsfehlerfreien Weise ausgeübt hat. Die unter Berufung auf diese Vorschrift in der 5. Jahr- gangsstufe zusätzlich geschaffenen Schulplätze werden tatsächlich nur zu einem geringen Teil in einer dem Zweck der Vorschrift entsprechenden Weise genutzt. Deshalb kann den Antragstellern nicht unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 2 AufnahmeVO eine fehlende Aufnahmekapazität der Schule entgegengehalten werden. Mit Rücksicht auf § 6 Abs. 4 S. 1 BremSchulVwG, der den El-
- 3 - - 4 - tern das Recht einräumt, die weiterführende Schule ihres Kindes im Rahmen der Aufnahmekapa- zität zu wählen, besteht vielmehr ein Anspruch auf Zuteilung des vorhandenen freien Schulplatzes (2.). 1. § 17 Abs. 2 AufnahmeVO sieht vor, dass die Senatorin für Kinder und Bildung in der Stadtge- meinde Bremen sowie der Magistrat in der Stadtgemeinde Bremerhaven zum Zwecke der Beschu- lung von Schülerinnen und Schülern aus den Sprachförderkursen zusätzliche Klassenverbände einrichten können (Satz 1). Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kapazitäten sind den Schüle- rinnen und Schülern aus den Sprachförderkursen vorbehalten (Satz 2). Der Sprachförderkurs, auf den die Aufnahmeverordnung Bezug nimmt, ist eine in § 36 Abs. 3 BremSchulG vorgesehene Einrichtung. Im Sprachförderkurs soll Kindern und Jugendlichen, die nicht über die für den Schul- besuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, die entsprechende Kompetenz ver- mittelt werden. Durch die Regelung in § 17 Abs. 2 AufnahmeVO selbst werden keine neuen Klas- senverbände geschaffen. Die Entscheidung darüber, ob von der Regelung Gebrauch gemacht wird, in welchem Umfang zusätzliche Klassenverbände geschaffen werden und an welchen Schu- len diese angesiedelt werden, haben vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen die Stadtgemein- den zu treffen. a) Der Verordnungsgeber hat mit der Regelung in § 17 Abs. 2 AufnahmeVO auf den erheblichen Zuzug von Flüchtlingen reagiert, der im Jahr 2015 zu verzeichnen war. Bei Erlass der Verordnung am 27.1.2016 war die weitere Entwicklung des Flüchtlingszuzugs noch nicht hinreichend sicher prognostizierbar. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen ging seinerzeit für das Jahr 2016 von bis zu 12.000 Flüchtlingen aus, davon 2.400 Kinder im schulpflichtigen Alter (Sitzungsprotokoll der 4. Sitzung der städtischen Deputation für Kinder und Bildung vom 27.1.2016, S. 4). Mit der Regelung in § 17 Abs. 2 AufnahmeVO sollten für die geflüchteten Kinder und Jugendli- chen, die aktuell den Hauptanteil der Schülerinnen und Schüler in Sprachförderkursen bilden, zusätzliche Schulplätze bereitgestellt werden. Wesentliches Steuerungsziel war eine das gesamte Stadtgebiet einbeziehende Verteilung der Kinder, und zwar unter Einschluss der überangewählten Schulen (vgl. die Begründung zur Vorlage Nr. L 22/19 zur Neufassung der AufnahmeVO für die Sitzung der staatlichen Deputation für Kinder und Bildung am 27.1.2016, S. 2; vgl. auch das Sit- zungsprotokoll der städtischen Deputation für Kinder und Bildung am 27.1.2016, S. 3). Mit der Regelung des § 17 Abs. 2 S. 2 AufnahmeVO, wonach die zusätzlichen Kapazitäten den Schüle- rinnen und Schülern aus den Sprachförderkursen vorbehalten sind, sollte gewährleistet werden, dass die neu geschaffenen Schulplätze den Betreffenden auch tatsächlich zugutekommen. Durch die zusätzlichen Klassenverbände sollten keine reinen „Flüchtlingsklassen“ eingerichtet werden. Vielmehr sollten die ausländischen Kinder und Jugendlichen auf die gesamte Jahrgangs- stufe verteilt werden, um so einen gemeinsamen Unterricht zu gewährleisten (vgl. Begründung zur Vorlage Nr. L 22/19 zur Neufassung der AufnahmeVO, a. a. O., S. 2). b) Der Verordnungsgeber konnte sich bei Erlass von § 17 Abs. 2 AufnahmeVO auf die Verord- nungsermächtigung in § 6 Abs. 2 S. 3 BremSchulVwG stützen. Nach dieser Vorschrift werden die Kriterien der Kapazitätsfestsetzung sowie die generellen, auch pädagogisch bedingten maximalen Schul-, Klassen- oder Lerngruppengrößen durch Rechtsverordnung geregelt. § 6 Abs. 2 S. 3 BremSchulVwG steht in einem systematischen Zusammenhang mit der Regelung in § 6 Abs. 2 S. 1 BremSchulVwG, wonach es Aufgabe der Stadtgemeinden ist, die Kapazitäten der einzelnen Schulen, Schularten oder Bildungsgänge festzusetzen. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 BremSchulVwG sind dabei im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen der jeweilige Anspruch der Schulen, Schularten oder der Bildungsgänge und die räumlichen Möglich- keiten der jeweiligen Schule zu berücksichtigen. Die Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 2 S. 3 BremSchulVwG erlaubt es der Senatorin für Bildung und Kinder als oberste Schulbehörde im Lan- de Bremen (vgl. §§ 3 Abs. 3, 92 BremSchulVwG), den Stadtgemeinden Maßstäbe vorzugeben, die bei der Festsetzung der Kapazität zu beachten sind. Diese Maßstäbe müssen sich ihrerseits aus den Bestimmungen des BremSchulG oder des BremSchulVwG ableiten lassen. Die Verordnungs- ermächtigung erwähnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Festlegung der Regelgrößen der Klassen und Kurse. Sie lässt es zu, bei der Kapazitätsfestsetzung etwa die soziale Zusam- mensetzung der Schülerschaft oder die aus der Inklusion erwachsenen besonderen pädagogi- schen Erfordernisse zu berücksichtigen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.9.2011 – 2 B 182/11). Sie dient nicht zuletzt dazu, im Interesse des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule eine
- 4 - - 5 - verantwortliche Verwendung der Ressourcen zu sichern. § 6 Abs. 2 S. 3 BremSchulVwG ist in diesem Sinne eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Ermächtigung (vgl. Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG). Die Verordnungsermächtigung erlaubt es, unter den Bedingungen eines erheblichen Zuzugs von ausländischen Kindern und Jugendlichen Regelungen zu treffen, die die Eingliederung der Betref- fenden in das bremische Schulsystem und damit die Integration in die hiesigen Verhältnisse för- dern. Dazu gehören normative Vorgaben, die gewährleisten, dass die ausländischen Kinder und Jugendlichen gleichmäßig auf die Schulen verteilt werden und neu geschaffene schulische Kapa- zitäten von ihnen auch tatsächlich in Anspruch genommen werden können. Diese Steuerung soll § 17 Abs. 2 AufnahmeVO ermöglichen. Die Vorbehaltsregelung in Satz 2 dient dem Steuerungs- zweck. c) § 17 Abs. 2 AufnahmeVO verstößt nicht gegen § 6a BremSchulVwG. § 6a BremSchulVwG trifft nähere Bestimmungen für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen an einer allgemeinbildenden Schule der Sekundarstufe deren Aufnahmekapazität übersteigt. Die Vorschrift enthält Regelungen über die Vorabaufnahme von Härtefällen (Abs. 2) und differenziert ansonsten zwischen der Aufnahme in eine Oberschule (Abs. 4) und in ein Gymnasium (Abs. 5). Ein maßgebliches Kriterium für das Aufnahmeverfahren ist, ob die durch Zeugnis oder den Lern- entwicklungsbericht des ersten Schulhalbjahres im 4. Jahrgang ausgewiesene Leistung über dem Regelstandard liegt (Abs. 3). Die genannten Bestimmungen verdeutlichen, dass § 6a BremSchulVwG den regulären Übergang der Schülerinnen und Schüler von der 4. in die 5. Jahrgangsstufe regelt. § 6a BremSchulVwG ist vor dem Hintergrund der Vorschrift in § 6 Abs. 4 BremSchulVwG zu sehen, die den Eltern das Recht einräumt, innerhalb der Stadtgemeinden die Schule auszuwählen, die ihr Kind besuchen soll. Für ein Aufnahmeverfahren nach § 6a BremSchulVwG besteht nur dann Bedarf, wenn bei Schulen eine Überanwahl zu verzeichnen ist, d. h. die Anmeldungen nach § 6 Abs. 4 Brem- SchulVwG über der von den Stadtgemeinden festgesetzten Aufnahmekapazität liegt. Die Festset- zung der Aufnahmekapazität selbst wird in § 6a BremSchulVwG nicht geregelt. Schon deshalb kann § 17 Abs. 2 AufnahmeVO nicht gegen § 6a BremSchulVwG verstoßen. § 17 Abs. 2 AufnahmeVO erfasst vielmehr Schülerinnen und Schüler, die das reguläre Aufnahme- verfahren nicht durchlaufen konnten, weil sie nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügten oder sich im Zeitpunkt der Durchführung des Aufnahme- verfahrens noch gar nicht in Deutschland befanden. Die Vorschrift will sicherstellen, dass die zu- sätzliche Kapazität, sofern sie an überangewählten Schulen geschaffen wird, auch tatsächlich den Kindern aus Sprachförderkursen zur Verfügung steht. Dies wäre nicht der Fall, wenn die zusätzli- chen Schulplätze in das reguläre Aufnahmeverfahren einbezogen werden würden. Ein Verstoß gegen § 6a BremSchulVwG kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. 2. Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel, ob die Antragsgegnerin von § 17 Abs. 2 AufnahmeVO in einer hinreichend zielkonformen und kohärenten Weise Gebrauch gemacht hat. Diese Zweifel gehen im anhängigen Beschwerdeverfahren zu Lasten der Antragsgegnerin. a) Am Alten Gymnasium ist unter Berufung auf § 17 Abs. 2 AufnahmeVO ein zusätzlicher Klas- senverband mit 28 Schulplätzen in der 5. Jahrgangsstufe eingerichtet worden. Die zusätzlichen Schulplätze sind indes nur zu einem geringen Teil mit Schülerinnen und Schülern aus Sprachför- derkursen belegt. Aktuell sind das fünf Plätze. b) Nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen sowie dem Vortrag der Antragsgegnerin muss davon ausgegangen werden, dass diese Diskrepanz strukturelle Gründe hat. Unter Berufung auf § 17 Abs. 2 AufnahmeVO sind an insgesamt fünf Schulen zusätzliche Klas- senverbände eingerichtet worden. Dadurch sind 122 zusätzliche Schulplätze geschaffen worden. Aktuell sind von diesen Plätzen jedoch nur insgesamt 23 mit Schülerinnen und Schülern aus Sprachförderkursen belegt. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin inzwischen die Hälfte der 122 Plätze nach der Warteliste an Schüler vergeben hat, die im regulären Aufnahmeverfahren zunächst erfolglos geblieben wa-
- 5 - - 6 - ren, verdeutlicht das strukturelle Defizit. § 17 Abs. 2 S. 2 AufnahmeVO sieht, wie dargelegt, aus- drücklich vor, dass die zusätzlich geschaffenen Plätze den Kindern aus Sprachförderkursen vor- behalten sind. Damit sollte gerade gewährleistet werden, dass diese Plätze an überangewählten Schulen nicht in das reguläre Aufnahmeverfahren einbezogen werden. Dass dies im erheblichen Umfang gleichwohl geschehen ist, ist nicht kohärent. Der Vergabe der Hälfte der Plätze nach der Warteliste fehlt die normative Grundlage. c) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist es nicht möglich, den Gründen dieser – aus der Sicht der mit § 17 Abs. 2 AufnahmeVO verbundenen Zielsetzung – unverkennbaren Fehlallokation von Ressourcen nachzugehen. Zu fragen wäre etwa, ob die fünf Schulen, an denen die zusätzlichen Klassenverbände eingerichtet wurden, sachgerecht ausgewählt worden sind. Überdies hat die Antragsgegnerin offenbar auf Maßnahmen und Vorkehrungen verzichtet, um die zusätzlichen Plätze zielgerichtet und vorrangig mit Schülern aus Sprachförderkursen zu besetzen. Maßgebli- cher Faktor für die Beschulung ist offenbar, in welchem Stadtteil die ausländischen Kinder leben und welche Schule für sie die wohnortnächste ist (vgl. die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 19.9.2016). Dass sie über ein schlüssiges Konzept zur Belegung der zusätzlichen Klassen- verbände verfügt, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. d) Die Antragsgegnerin hat nicht nur unter Berufung auf § 17 Abs. 2 AufnahmeVO zusätzliche Schulplätze geschaffen, sondern darüber hinaus auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 S. 3 Aufnah- meVO Schulplätze für Kinder aus Sprachförderkursen vorbehalten. Diese Vorschrift ist ebenfalls mit der Verordnung vom 27.1.2016 erlassen worden. Sie sieht vor, dass die Stadtgemeinden bis zu zwei der Regelschulplätze in der 5. Jahrgangsstufe freihalten können. Die Antragsgegnerin hat von ihr in einer Weise Gebrauch gemacht, dass insgesamt weitere 128 Schulplätze in der 5. Jahr- gangsstufe für Kinder aus Sprachförderkursen reserviert worden sind (in Oberschulen 2 Plätze und in Gymnasien 1 Platz pro Klassenverband; vgl. Nr. 7 der Richtlinie über die Aufnahmekapazi- täten der allgemeinbildenden Schulen in der Stadtgemeinde Bremen vom 27.1.2016). Von diesen Plätzen sind aktuell 58 belegt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin in Anwendung von §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO ursprünglich insgesamt 250 Plätze für Kinder aus Sprachförderkursen in der 5. Jahrgangsstufe bereitgehalten hatte, von denen nach ihren Angaben (Stellungnahme vom 19.9.2016) aktuell nur 81 belegt sind. e) Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist es nicht möglich, abschließend die Gründe für diese Diskrepanz zu klären. Es drängt sich aber auf, dass ein wesentlicher Grund darin liegt, dass die Bedarfsprognose, die dem Bereithalten einer solchen Kapazität zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Die Entscheidung, 250 Schulplätze für Kinder aus Sprachförderkursen in der 5. Jahrgangsstu- fe vorzuhalten, ist am 27.1.2016 zeitgleich mit der Änderung der Aufnahmeverordnung gefallen. Zu diesem Zeitpunkt ging der Senat der Freien Hansestadt Bremen, wie dargelegt, davon aus, dass im Jahr 2016 bis zu 12.000 Flüchtlinge nach Bremen gelangen würden, davon 2.400 Kinder im schulpflichtigen Alter. Diese Prognose hat sich nicht erfüllt. Seit März 2016 wandern ca. 160 Flüchtlinge pro Monat nach Bremen zu. Dass dieser signifikante Rückgang auch die Zahl der ausländischen Kinder berührt, die in das Schulsystem einzugliedern sind, liegt auf der Hand. f) Die Einlassung der Antragsgegnerin, die jetzt noch freien 108 Plätze (Gesamtzahl 250 minus 61 Plätze über Warteliste minus 81 Plätze über Vorkurse vergeben) würden voraussichtlich schon Ende des laufenden Schuljahres, spätestens aber Ende 2017 vollständig belegt sein („aufwach- sende Kapazität“), erscheint vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin macht insoweit geltend, dass infolge eines weiteren Zuzugs von ausländischen Kindern und Jugendlichen, der bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich eintreten werde, hiermit zu rechnen sei. Wenn der bisherige starke Zuzug von Flüchtlingen dazu geführt hat, dass aktuell 81 Plätze in der 5. Jahrgangsstufe an Kinder aus Sprachförderkursen vergeben worden sind, ist es indes erklärungsbedürftig, dass diese Zahl in dem überschaubaren Zeitraum bis Ende 2017 in derselben Jahrgangsstufe nochmals – unter den Bedingungen eines verminderten Zuzugs – signi- fikant ansteigen soll. Eine schlüssige Erklärung hierfür hat die Antragsgegnerin nicht gegeben. Abstrakte Erwägungen zu der bis Ende 2017 möglicherweise zu erwartenden Zahl von Flüchtlin- gen und anderen Zuwanderern reichen hierfür nicht aus.
- 6 - Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler verweist, die bislang Sprachförderkurse absolviert haben, ist im Übrigen deren Altersstruk- tur zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Aufschlüsselung der Vorkurse nach der Jahrgangsstufe der Schülerinnen und Schüler vorgelegt (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 30.06.2016). Daraus ergibt sich, dass die Schülerinnen und Schü- ler der Sprachförderkurse zu einem erheblichen Teil den höheren Jahrgangsstufen der Sekundar- stufe I zuzuordnen sind. Aus einer weiteren Übersicht der Antragsgegnerin über zugewanderte Schülerinnen und Schüler in Vorkurse im Schuljahr 2015/16 ergibt sich, dass in diesem Schuljahr 2.490 Zuzüge in die Vorkurse zu verzeichnen waren, davon aber allein 1.011 (40,6 %) im berufs- bildenden Bereich, also im Bereich der höheren Jahrgangsstufen. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin weitere Unterlagen, die auf der Basis der Altersstruktur Rückschlüsse auf die weitere Belegung der derzeitigen 5. Jahrgangsstufe mit Kindern aus Sprachförderkursen zuließen, nicht vorgelegt. g) Unter den gegebenen Umständen kann die Antragstellerin zu 1. von der Antragsgegnerin ver- langen, in die 5. Jahrgangsstufe des Alten Gymnasiums aufgenommen zu werden. Nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen sowie dem Vortrag der Antragsgegnerin kann nicht angenommen werden, dass die zurzeit in der 5. Jahrgangsstufe freigehaltenen 108 Plätze – davon 9 Plätze am Alten Gymnasium – in absehbarer Zeit mit Kindern aus Sprachförderkursen belegt werden. Auch wenn das in § 6 Abs. 4 S. 1 BremSchulVwG eingeräumte Wahlrecht beim Besuch der weiterfüh- renden Schule keinen Rechtsanspruch auf Bereitstellen eines Schulplatzes an einer bestimmten Schule verleiht (vgl. OVG Bremen, B. v. 8.9.2015 – 1 B 173/15 – NordÖR 2015, 563), bedarf es einer hinreichenden sachlichen Rechtfertigung, um dieses Wahlrecht zu begrenzen. Hieran fehlt es, wenn der Belegung der unter Berufung auf § 17 Abs. 2 AufnahmeVO zusätzlich geschaffenen Plätze kein tragfähiges Konzept zugrunde liegt. Dass der Aufnahmeanspruch aufgrund des eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unabhängig vom Rang des erlangten Warteplatzes gegeben ist, hat das Verwaltungsgericht zu- treffend dargelegt; hierauf wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 3 Abs. 3, 92 BremSchulVwG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 6a BremSchulVwG 9x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 2 AufnahmeVO 17x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 2 S. 2 AufnahmeVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 2 AufnahmeVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 6 Abs. 4 S. 1 BremSchulVwG 2x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 3 BremSchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 2 S. 2 AufnahmeVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 S. 3 BremSchulVwG 3x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 S. 1 BremSchulVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 4 BremSchulVwG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 185/16 1x
- 1 V 1650/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 182/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 173/15 1x (nicht zugeordnet)