Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 47/17

- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 47/17 (VG: 2 V 3138/16) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Dr. Harich und Richterin Dr. Jörgensen am 19. Mai 2017 beschlos- sen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be- schluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 2. Kam- mer – vom 22. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der An- tragsteller zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

- 2 - - 3 - G r ü n d e I. Der am 27.11.1985 geborene Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren die Ermög- lichung seiner Rückkehr in das Bundesgebiet, nachdem er vor Rechtskraft der erstin- stanzlichen Entscheidung abgeschoben worden ist. Der Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger. Er ist Ende Juli 2015 zusammen mit seiner Ehefrau und dem am 05.10.2014 geborenen Sohn in die Bundesrepublik einge- reist und hat hier Asyl beantragt. Der Antrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 08.06.2016 als offensichtlich unbegrün- det abgelehnt. Die Eheleute haben sich bereits kurze Zeit nach der Einreise getrennt. Der Antragsteller soll seine Ehefrau am 30.10.2015 in einer Flüchtlingsunterkunft körperlich misshandelt haben. Ein gegen ihn wegen des Tatvorwurfs der Begehung einer gefährlichen Körper- verletzung geführtes Strafverfahren ist nach Aktenlage noch anhängig (AG Bremen, Ak- tenzeichen 86 Cs 150 Js 6178/16 (80/16)). Die Ehefrau des Antragstellers gab in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 11.05.2016 an, sie fühle sich von ihrem Ehemann be- droht. Der gemeinsame Sohn lebt zurzeit bei der Mutter. Dem Antragsteller sind auf der Grundlage einer vor dem Familiengericht am 03.03.2016 getroffenen Umgangsvereinba- rung begleitete Umgänge alle zwei Wochen für vier Stunden eingeräumt worden. Ende August 2016 wurde der Antragsteller unter Aushändigung einer Grenzübertrittsbe- scheinigung erstmals aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach, sondern beantragte am 23.09.2016, ihn zu dulden. Zur Begründung nahm er auf das gegen ihn geführte Strafverfahren Bezug. In der Folge wur- de die Gültigkeit der Grenzübertrittsbescheinigungen im Hinblick auf die noch ausstehen- de Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht verlängert. Am 14.10.2016 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechts- schutzes beim Verwaltungsgericht Bremen gestellt, mit dem er ebenfalls die Ausstellung einer Duldungsbescheinigung verfolgte. Mit Schreiben vom 10.01.2017 hat der Leitende Oberstaatsanwalt erklärt, dass gegen die Abschiebung des Antragstellers keine Bedenken bestünden. Mit Schreiben vom 17.02.2017 hat das Migrationsamt den Antragsteller darauf hingewie- sen, dass beabsichtigt sei, ihn ohne seine Familie nach Albanien abzuschieben. Der Termin zur Abschiebung werde ihm nicht im Voraus mitgeteilt. Er müsse damit rechnen, kurzfristig aus der Einrichtung abgeholt zu werden. Mit Schriftsatz vom 20.02.2017 hat die Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass die Abschie- bung konkret eingeleitet werde. Mit Beschluss vom 22.02.2017 hat das Verwaltungsgericht Bremen – 2. Kammer – den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Beschluss ist der Pro- zessbevollmächtigten des Antragstellers noch am selben Tag zugestellt worden.

- 3 - - 4 - Am 28.02.2017 ist der Antragsteller nach Albanien abgeschoben worden. Am 02.03.2017 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde sei zulässig. Er wolle die Ermöglichung seiner Rückkehr in das Bundes- gebiet erreichen. Seine Abschiebung verletze Art. 6 GG, Art. 8 EMRK. Sie hindere ihn daran, sein Umgangsrecht mit seinem Sohn auszuüben. Ob sein Sohn ebenfalls nach Albanien ausreise, sei zurzeit offen. Im Übrigen hänge seine Abschiebung nach § 72 Abs. 4 AufenthG von dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft ab, an der es fehle. Hie- rauf könne er sich auch berufen. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn weiterhin ausländerrechtlich gemäß § 60a AufenthG zu dul- den und sie im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs zu verpflichten, ihn in das Bundesgebiet zurück zu verbringen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Antrag auf Duldung gehe ins Leere, nachdem sich der Antragstel- ler nicht mehr im Bundesgebiet befinde. Der Antragsteller könne zudem nicht erstmals im Beschwerdeverfahren einen Folgenbeseitigungsanspruch geltend machen. Im Übrigen sei die Beschwerde auch unbegründet. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK seien nicht verletzt. Von einer gemeinsamen Abschiebung sei vor dem Hintergrund, dass sich der Antragstel- ler seiner Ehefrau gegenüber gewalttätig verhalten haben solle, abgesehen worden. Gleichwohl sei die zeitnahe Rückführung der Ehefrau und des Sohnes des Antragstellers in das gemeinsame Heimatland beabsichtigt. II. Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. Gründe für eine Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind nicht er- sichtlich. 1. Soweit der Aufenthaltsort des Antragstellers zurzeit unbekannt ist, kann offenbleiben, wie sie sich dies auf die Zulässigkeit der Beschwerde und das Vorliegen eines Rechtsschutz- bedürfnisses auswirkt (vgl. hierzu etwa OVG Bremen, Beschl. v. 30.10.2015 – 2 B 214/15), weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist. Der Senat hat deshalb davon abgesehen, die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aufzufordern, eine aktuelle Anschrift des Antragstellers mitzuteilen. 2.

- 4 - - 5 - Die Beschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nach dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung abgeschoben worden ist. Der Antragsteller hat seinen Antrag im Beschwerdeverfahren insoweit umgestellt auf die Beantragung einer Rege- lungsanordnung mit dem Ziel, ihn zurück in das Bundesgebiet zu verbringen. Diese An- tragsänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung jedenfalls sachdienlich. Dass es dieser Antragsänderung bedurfte, folgt aus der Entscheidung der Antragsgegnerin, die Abschiebung zu vollziehen, bevor über den Antrag des Antragstel- lers, die Abschiebung auszusetzen, im einstweiligen Rechtsschutz abschließend ent- schieden werden konnte. 3. Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Er kann sich nur aus dem allgemeinen Folgen- beseitigungsanspruch ergeben (vgl. zum prozessualen Folgenbeseitigungsanspruch des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO Beschl. des Senats vom 22.06.2015 – 1 B 244/14). Im Falle der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung eines Ausländers kann sich aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) ein vorläufig über § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsan- spruch auf Rückgängigmachung der Abschiebung ergeben, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wurde und hierdurch ein noch an- dauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 18.10.2005 – 2 W 15/05, InfAuslR 2006, 155 sowie OVG NRW, Beschl. v. 22.10.2014 – 18 B 104/14, juris), wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines solchen Anspruchs auch wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache hoch sind (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.03.2008 – 13 S 418/08, juris). Diese Vorausset- zungen liegen hier nicht vor. Soweit sich der Antragsteller auf das gegen ihn anhängige Strafverfahren beruft, macht dies die erfolgte Abschiebung nicht rechtswidrig. Der Leitende Oberstaatsanwalt hat mit Schreiben vom 10.01.2017 erklärt, dass gegen eine Abschiebung keine Bedenken be- stünden. Selbst wenn es an einem Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG fehlen würde, was hier nicht der Fall ist, wäre dies im Hinblick auf das Rechtsschutzverfahren des Antragstellers unerheblich. Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Staatsanwaltschaft vor Vollzug einer Abschiebung stellt eine Verfahrens- regelung dar, die allein der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses dient und kein subjektives Recht des Ausländers begründet (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 11/15, InfAuslR 2017, 137). Soweit der Antragsteller geltend macht, die Abschiebung verletze Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, überzeugt dies nicht. Der Antragsteller beruft sich auf die vor dem Familiengericht vereinbarte und seinen zweijährigen Sohn betreffende Umgangsregelung. Er macht gel- tend, die Abschiebung komme einer dauerhaften Trennung gleich, weil eine Durchset- zung der auch seine Ehefrau und seinen Sohn treffenden Ausreisepflicht nicht absehbar sei. Die Antragsgegnerin hat erklärt, die Rückführung der restlichen Familie nach Albanien sei ebenfalls zeitnah vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist für eine länger andauernde Trennung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn, bedingt durch den weiteren Aufenthalt des Sohnes im Bundesgebiet, zurzeit nichts ersichtlich. Gleichzeitig ist es nicht zu beanstanden, dass die Ausländerbehörde vor dem Hintergrund des Konflikts zwischen den Eheleuten von einer gemeinsamen Abschiebung der Familie abgesehen hat. Sollte entgegen der Erklärung der Antragsgegnerin der Sohn gleichwohl längerfristig in der Bundesrepublik bleiben, besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, zunächst die Auf- hebung oder nachträgliche Befristung des aus der Abschiebung folgenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes (§ 11 Abs. 1 AufenthG) zu beantragen, um sein Elternrecht sodann im Visumverfahren geltend zu machen.

- 5 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Prozesskostenhilfe konnte dem Antragsteller nicht bewilligt werden. Die Rechtsverfolgung bot zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aus- sicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). gez. Prof. Alexy gez. Dr. Harich gez. Dr. Jörgensen

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