Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 32/18

- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 32/18 (VG: 4 V 2501/17) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Antragsteller und Beschwerdeführer, Proz.-Bev.: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Dr. Harich, Traub und Stahnke am 23. April 2018 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be- schluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse- stadt Bremen – 4. Kammer – vom 17.01.2018 wird zu- rückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

- 2 - - 3 - G r ü n d e I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Androhung der Abschiebung in die Türkei; hilfsweise begehrt er die Erteilung einer Dul- dung. Der 1990 in Bremen geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist in den Jahren 2006 bis 2009 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde u. a. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr wegen diverser Diebstahlstaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Senat verpflichtete die Antragsgegnerin mit Urteil vom 28.06.2011 (1 A 141/11 –, NordÖR 2011, 440 ff.) dazu, einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufent- haltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Senat ging seinerzeit davon aus, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Verwurzelung aus § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK hatte. Eine Aufenthaltsbeendigung sei zum damaligen Zeitpunkt unverhältnismä- ßig gewesen. Die vom Antragsteller begangenen Straftaten stünden dem nicht entgegen. Zu seinen Gunsten könne davon ausgegangen werden, dass es sich um Jugenddelin- quenz handele, und die Gefahr der Begehung neuer Straften von ihm nicht ausginge. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kam nicht in Betracht, weil der Antragsteller einen gültigen türkischen Reisepass nicht vorgelegt hatte. In der Zeit zwischen dem 06.07.2012 und dem 27.07.2012 beging der Antragsteller ge- meinschaftlich sieben Wohnungseinbruchsdiebstähle, wobei es in drei Fällen beim Ver- such blieb. Am 01.08.2012 war der Antragsteller Mittäter eines versuchten besonders schweren Raubes auf ein Juweliergeschäft in der Osnabrücker Innenstadt. Zudem verab- redete sich der Antragsteller mit anderen Personen zu dem Verbrechen des schweren Raubes. Nach dem Tatplan sollte durch einen Überfall auf einen Supermarkt in Duisburg eine größere Menge Bargeld erbeutet werden. Bevor es zur Begehung kommen konnte, wurden der Antragsteller und seine Mittäter in den Morgenstunden des 05.11.2012 vor- läufig festgenommen und am selben Tag aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungs- haft genommen. Das Landgericht Verden verurteilte den Antragsteller wegen der von ihm begangenen Straftaten am 24.05.2013 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Ab dem 31.07.2013 verbüßte der Antragsteller die Freiheitsstrafe – zeitweise im offenen Vollzug – in der Justizvollzugsanstalt Bremen.

- 3 - - 4 - Mit Urteil vom 09.01.2015 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Der Antrag- steller hatte während eines Hafturlaubs am 01.12.2013 den Türsteher einer Diskothek mit einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 09.05.2017 wurde die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe am 30.06.2017 gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Mit Bescheid vom 20.06.2017 wies das Migrationsamt den Antragsteller für die Dauer von zwei Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1), lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 2), drohte die Abschiebung in die Türkei für den Fall an, dass er seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb von 14 Tagen nach Entlas- sung aus der Strafhaft nachkomme (Ziff. 3 u. 4) und ordnete die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung an (Ziff. 5). Der Antragsteller legte gegen den ihm am 13.07.2017 zugestellten Bescheid am 25.07.2017 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Am 13.09.2017 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller hat am 13.09.2017 in Bremen die Ehe mit einer türkischen Staatsange- hörigen geschlossen, die im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17.01.2018, dem Antragstel- ler zugestellt am 22.01.2018, abgelehnt. Zur Begründung hat es nach Auslegung des Hauptantrags dahingehend, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20.06.2017 hinsichtlich der Androhung der Abschiebung begehre, ausgeführt, dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig sei. Dies folge aus § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, weil sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit dem Bescheid vom 20.06.2017 abgelehnt worden sei. Die Ausreisepflicht sei vollziehbar, weil sein Widerspruch gegen die Ableh- nung seines Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung habe. Den von dem Antragsteller hilfsweise gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu ver-

- 4 - - 5 - pflichten, jedwede aufenthaltsbeendende Maßnahme bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch zu unterlassen, hat das Verwaltungsgericht dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller die vorläufige Erteilung einer Duldung begehre. Die Erteilung einer sol- chen komme nicht in Betracht. Ob es dem Antragsteller zuzumuten sei, die eheliche Ge- meinschaft zu unterbrechen und ihn auf das Visumverfahren zu verweisen, sei im Verfah- ren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu klären. Gründe für eine Unzumutbarkeit der Unterbrechung der ehelichen Gemeinschaft seien bisher nicht vorgetragen worden. Mit seiner am 05.02.2018 eingelegten und am 22.02.2018 begründeten Beschwerde macht der Antragsteller vor allem geänderte Umstände geltend. Er sei seit eini- gen Wochen arbeitsunfähig erkrankt, da er aufgrund der von ihm realisierten Gefahr der Abschiebung unter schweren Depressionen leide. Hierzu legt der Antragsteller eine ärzt- liche Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie A. vom 16.04.2018 vor. Weiter führt der Antragsteller aus, dass auch die Eheschließung und sei- ne fortwährende Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen seien. Die Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts und macht gel- tend, dass die Beschwerde bereits unzulässig sei, weil kein bestimmter Antrag gestellt worden sei. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 21.02.2018 bei dem Migrationsamt der Antrags- gegnerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gestellt. II. Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere genügt sie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, wenn sie selbst oder ihre Begründung keinen „bestimmten Antrag“ enthält. Die Bestimmtheit des Antrags soll sicherstellen, dass für das Rechtsmittelgericht zweifelsfrei erkennbar ist, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten wird. Ein förmlicher Antrag ist dafür nicht erforderlich, wenn sich Umfang und Ziel des Rechtsmittels mit hinreichender Deutlichkeit aus den Darlegungen zur Begründung des Rechtsmittels ergeben (Beschluss des Senats vom 11.04.2002 – 1 B 96/02 –, unveröf- fentlicht). Das ist hier der Fall, obwohl es an einem ausdrücklichen Antrag fehlt. Den Dar-

- 5 - - 6 - legungen des Antragstellers lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass er uneingeschränkt an seinem erstinstanzlichen Begehren in Gestalt der von dem Verwal- tungsgericht vorgenommenen Auslegung festhalten will. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. a) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nicht wiederherzustellen ist. Die Abschiebungsandrohung erweist sich bei der im vorlie- genden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Der Antragsteller ist derzeit nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil sein An- trag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 20.06.2017 abge- lehnt worden ist. Seinem Widerspruch gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis kommt nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zu. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat der Antrag- steller nicht gestellt. Dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts keine über die Feststellung der Rechtmä- ßigkeit der Abschiebungsandrohung hinausgehende besondere Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteres- se des Antragstellers enthält (vgl. hierzu Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2017, Rn. 975), ist mit der Beschwerde nicht angegrif- fen worden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dem Erlass der Abschiebungsandro- hung ohnehin weder das Vorliegen von Abschiebungsverboten noch das Bestehen von Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung entgegenstehen (§ 59 Abs. 3 AufenthG). Die Androhung ist nicht deswegen rechtswidrig, weil Duldungsgründe vorliegen (Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 59 AufenthG Rn. 8). Gleichwohl hat sich der Senat in der Vergangenheit gehalten gesehen, im Rahmen der Abwägung zwischen Aussetzungs- und besonderem Vollziehungsinteresse zu berück- sichtigen, ob die Abschiebungsandrohung unbeschadet ihrer fortbestehenden Rechtmä- ßigkeit aufgrund von Duldungsgründen zunächst ohnehin nicht vollzogen werden kann bzw. bereits absehbar ist, dass sie aufgrund einer anstehenden Erteilung einer Aufent- haltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegenstandslos werden wird (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 16.03.2017 – 1 B 21/17 –, Rn. 4, juris). Hierfür ist indes nichts ersichtlich (s. u.).

- 6 - - 7 - b) Die Beschwerde bleibt auch hinsichtlich des hilfsweise von dem Antragsteller geltend gemachten Begehrens, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Duldung zu erteilen, ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung aus rechtlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4 i. V. m. § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK (sog. Verwurzelung) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. (1) In der Vergangenheit hat der Senat einen solchen verfahrensbezogenen Anspruch auf Erteilung einer Duldung aus den genannten Vorschriften dann angenommen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, dass dem Be- troffenen der beantragte Aufenthaltstitel zusteht (vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 17.09.2010 – 1 B 174/10 –, juris). Ernsthafte Anhaltspunkte für eine Verwurzelung des Antragstellers bestehen indes nicht mehr. Zwar hat der Senat noch in seinem Urteil vom 28.06.2011 eine Verwurzelung des Antragstellers angenommen. Seitdem haben sich jedoch die tatsächlichen Gegebenhei- ten erheblich zu Lasten des Antragstellers verschlechtert. Zwar ist zu Gunsten des An- tragstellers insbesondere weiterhin zu berücksichtigen, dass er in Bremen geboren und aufgewachsen ist sowie die deutsche Sprache spricht und einer sozialversicherungs- pflichtigen Beschäftigung nachgeht. Zudem ist der Antragsteller mittlerweile im Bundes- gebiet die Ehe eingegangen. Einer Verwurzelung steht jedoch entgegen, dass der An- tragsteller mit Urteil des Landgerichts Verden vom 24.05.2013 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde. Im Jahr 2015 erfolgte eine weitere Verurteilung durch das Amtsgericht Bremen zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Die massive Straffälligkeit des Antragstellers belegt dessen gescheiterte Integration. Dem kann der Antragsteller auch nicht entgegenhalten, dass er seit Dezember 2013 keine Straftaten mehr begangen hat. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller erst Mitte letzten Jahres aus der Haft entlassen wurde und seitdem unter Bewährung steht, ist dem keine größere Bedeutung beizumessen. Zu Lasten des Antragstellers ist schließlich noch zu berücksichtigen, dass er weder einen Schul- noch einen Ausbildungsabschluss vor- weisen kann.

- 7 - - 8 - (2) Zudem steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG derzeit auch die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG der mit Verfügung vom 20.06.2017 erfolgten Ausweisung entgegen, deren Wirksamkeit nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von dem dagegen eingelegten Widerspruch unberührt bleibt. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) macht es in verfas- sungskonformer Auslegung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG allerdings erforderlich, inzi- denter auch die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung summarisch zu prüfen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 25.10.1996 – 1 B 82/96 –; Beschluss vom 23.05.2013 – 1 B 61/13 –, Rn. 5; Urteil vom 10.11.2015 – 1 LB 10/15 –, Rn. 31; jeweils juris). Dabei ist zu beachten, ob sich die Ausweisung auch zum Zeitpunkt der Gerichts- entscheidung noch als rechtmäßig darstellt. Diese Prüfung fällt hier zu Lasten des An- tragstellers aus. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausweisung des Antragstellers bei Zugrundelegung des dargestellten Maßstabes rechtwidrig sein könnte, liegen nicht vor. Im Rahmen der nach § 53 Abs. 1, 2 AufenthG vorzunehmende Abwägung wird im Hauptsacheverfahren von Bedeutung sein, dass der Antragsteller sich auf kein in § 55 AufenthG normiertes Bleibeinteresse berufen kann. Zudem liegt sogar ein besonders schwerwiegendes Aus- weisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, weil der Antragsteller mit Urteil des Landgerichts Verden vom 24.05.2013 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verur- teilt wurde. Das Ausweisungsinteresse ist insoweit entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (vgl. Bl. 1067R BA) nicht verbraucht. Dies wäre erst dann der Fall, wenn die Ausländer- behörde einen ihr zurechenbaren schützenswerten Vertrauenstatbestand geschaffen hätte, aufgrund dessen der Ausländer annehmen könnte, ihm werde ein bestimmtes Ver- halten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten. Die Erteilung eines Aufent- haltstitels ist für sich genommen, d.h. ohne Berücksichtigung der näheren Umstände der Erteilung, nicht geeignet, einen solchen Vertrauenstatbestand zu begründen (vgl. Be- schluss des Senats vom 10.11.2017 – 1 LA 259/15 –, Rn. 18, juris). Ein solcher Vertrauenstatbestand ist hier gegenüber dem Antragsteller nicht begründet worden. Nach Aktenlage sprechen die näheren Umstände der Erteilung der auf sechs Monate befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG am 19.11.2012 nicht dafür, dass die Ausländerbehörde eine spätere Verurteilung des An- tragstellers nicht mehr heranziehen wollte. Allein der Umstand, dass die Ausländerbehör-

- 8 - - 9 - de bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Kenntnis davon hatte, dass sich der Antragstel- ler wegen einer der Taten, für die er am 24.05.2013 verurteilt wurde, in Untersuchungs- haft befand, vermag einen Vertrauenstatbestand auf Seiten des Antragstellers nicht zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, durch welchen über die bloße Erteilung der Aufent- haltserlaubnis hinausgehenden Umstand bei dem Antragsteller dergestalt Vertrauen ge- schaffen worden sein sollte, dass ihm in einem Ausweisungsverfahren die Verurteilung nicht mehr entgegengehalten werde. Zudem hat die Ausländerbehörde, nachdem sie von der Inhaftierung des Antragstellers Kenntnis erlangt hatte, weitere Ermittlungen hinsicht- lich des gegen ihn geführten Strafverfahrens angestellt. Allerdings blieb eine an die Staatsanwaltschaft Bremen gerichtete Anfrage ebenso ohne Ergebnis wie zunächst die Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die die vormalige Alias- Identität des Antragstellers nicht berücksichtigte. Erst mit Eingang einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister am 01.10.2013 bei der Ausländerbehörde, die aufgrund der anlässlich der Vorsprache des Antragstellers am 23.09.2013 gemachten Angabe, er sei im Mai 2013 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, eingeholt worden war, erlangte die Antragsgegnerin Kenntnis von den der Verurteilung zugrunde liegenden Delikten. Tatsächliche Kenntnis von dem Ausmaß der Straftaten des Antragstellers er- langte die Antragsgegnerin sogar erst mit Übersendung des Urteils des Landgerichts Verden durch die Staatsanwaltschaft Verden am 09.12.2013. (3) Der Antragsteller erfüllt schließlich derzeit nicht die allgemeine Erteilungsvorausset- zung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, da ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsin- teresse besteht (s. o.). Es spricht nichts dafür, dass der Antragsteller von der Erfüllung der Regelerteilungsvo- raussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG befreit sein könnte, weil in seinem Fall eine Ausnahme von dem Regelfall (Atypik) anzunehmen sei. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen, die so bedeut- sam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung be- seitigen, vor (vgl. auch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu dem den Ausländerbehörden in- soweit eingeräumten Ermessen). Dies gilt u. a. dann, wenn im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geboten ist. Die tatbestandliche Weite des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfährt durch die Anerkennung von Ausnahmefällen, in denen das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht, eine Korrektur. Daraus folgt, dass dem Gewicht des Ausweisungsinteres-

- 9 - - 10 - ses maßgebliche Bedeutung zukommt. (vgl. ausführlich das Urteil des Senats vom 10.11.2015 – 1 LB 10/15 –, Rn. 36 ff., juris). Eine solche Korrektur ist hier insbesondere auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen. Wie bereits dargelegt, ist von einer Verwurzelung des Antrag- stellers nicht mehr auszugehen. Zudem liegt ein besonders schwerwiegendes Auswei- sungsinteresse vor. bb) Die Erteilung einer verfahrensbezogenen Duldung aus rechtlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4 i. V. m. § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG kommt ebenfalls nicht in Frage. Der Antragsteller hat mittlerweile zwar beim Migrationsamt der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG zum Zwecke des Ehegattennachzugs gestellt. Gleichwohl ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass der Ausweisung eine Sperrwirkung zukommt und der Antragsteller derzeit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt (s. o.). Die Erteilung einer Duldung unmittelbar aus Art. 6 GG kommt zudem nicht in Betracht, weil § 30 AufenthG den Schutzwirkungen des Art. 6 GG auf der Ebene des einfachen Rechts Rechnung trägt (vgl. Beschluss des Senats vom 16.03.2017 – 1 B 21/17 –, Rn. 7 juris). Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass Gründe für eine Unzumutbarkeit der Unterbrechung der ehelichen Gemeinschaft nicht vorgetragen worden sind. (3) Schließlich kommt auch die Erteilung einer vorläufigen Duldung aus gesundheitlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 AufenthG nicht in Betracht. Die gesetzli- che Vermutung der Reisefähigkeit (§ 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG) wird durch die von dem Antragsteller vorgelegte ärztliche Stellungnahme nicht widerlegt. In der Bescheini- gung des Psychiaters A. vom 16.04.2018 heißt es, dass der Antragsteller an einer De- pression erkrankt sei und eine medikamentöse Behandlung mit Mirtazapin erfolge. Durch die Behandlungsmaßnahmen ergebe sich mittlerweile eine Besserungstendenz. Gleich- wohl sei das Gesamtbild des Antragstellers als prekär einzustufen und beinhalte eine erhebliche Instabilität seiner psychischen Situation. Insbesondere im Falle einer Abschie- bung werde eine dramatische Verschlechterung seiner Depression eintreten. Dies impli- ziere dann auch selbstschädigende Handlungen bis hin zu Suizidhandlungen.

- 10 - Die Bescheinigung erfüllt nicht die von § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG aufgestellten An- forderungen. Hiernach soll die ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diag- nose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beur- teilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Die von dem Psychiater A. erstellte Bescheinigung lässt die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgte, nicht erkennen. So fehlt es etwa an einer Schilderung der Symptome, an denen der Antragsteller leidet. In der Folge ist nicht nach- vollziehbar, wie der behandelnde Facharzt zu der Annahme gelangt ist, der Antragsteller leide an einer Depression. Allein die von dem Psychiater vorgenommenen Schlussfolge- rungen ersetzen nicht die fehlende Darstellung der Diagnoseerstellung. Selbst bei einer unterstellten, nicht völlig auszuschließenden Suizidgefahr liegt nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor. Vielmehr wäre die Ab- schiebung von dem Migrationsamt dann ggf. so zu gestalten, dass einer Suizidgefahr wirksam begegnet werden könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 13.07.2009 – 1 B 211/09 –, Rn. 29 juris). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be- ruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. gez. Dr. Harich gez. Traub gez. Stahnke

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen