Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 LB 484/21

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LB 484/21 VG: 5 K 536/18 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Kläger und Berufungsbeklagter – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und für Heimat, diese vertreten durchden Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - 7388960-475 - – Beklagte und Berufungsklägerin – hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. Koch und die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert sowie die ehrenamtli- chen Richterinnen Seehof und Tannen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2022 für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsge- richts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 17. Dezem- ber 2020 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichts- kosten werden nicht erhoben.

2 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzlich erfolgte Ver- pflichtung, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der am ... 2002 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischer Religions- und arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste mit einem zwecks Familienzusammenführung von der deutschen Botschaft in Bei- rut ausgestellten gültigen Visum am ... 2017 gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Schwes- ter und seinem Bruder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Bundesgebiet haben sich zu diesem Zeitpunkt bereits zwei weitere Brüder des Klägers aufgehalten. Seiner Schwes- ter wurde bereits mit Bescheid vom 08.01.2016 und einem seiner Brüder mit Bescheid vom 11.01.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Mit Schreiben vom 04.01.2018 stellte die Mutter des Klägers für diesen ein Asylgesuch. Am 01.02.2018 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt. Im Rah- men seiner persönlichen Anhörung am 15.02.2018 trug der Kläger im Wesentlichen vor, aus der Stadt Daraa (auch: Dara’a) zu stammen und vor seiner Ausreise aus Syrien am ... 2017 in ständiger Angst vor den Kriegshandlungen gelebt zu haben. Sein mit ihm ausge- reister Bruder sei angeschossen und mehrfach durch Splitter infolge eines Raketenbe- schusses verletzt worden. Das Haus der Familie sei bei Kampfhandlungen zerstört worden. Er befürchte zudem, rekrutiert und verhaftet zu werden. Für letzteres müsse es keinen besonderen Grund geben, es genüge schon eine Namensverwechslung. Sie seien auch bei der Ausreise in den Libanon aufgrund einer Namensverwechslung befragt worden. Ihm gegenüber habe es noch keine Rekrutierungsversuche gegeben. In Syrien lebten noch seine Großmutter, Onkel, Tanten und seine Großfamilie. Mit Bescheid vom 16.02.2018, dem Kläger am 20.02.2018 zugestellt, erkannte das Bun- desamt ihm den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte den Antrag im Übrigen

3 ab (Ziffer 2). Die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft begründete das Bundesamt im We- sentlichen damit, dass eine individuelle, als Verfolgung einzustufende Handlung nicht vor- getragen worden sei. Der Kläger beziehe sich pauschal auf allgemeine Kriegshandlungen und willkürliche Verhaftungen. Eine Wehrdienstentziehung liege nicht schon dann vor, wenn lediglich eine allgemeine Frucht vor einer eventuell möglichen Einberufung in der Zukunft geltend gemacht werde, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte oder bereits erfolgte Maßnahmen für eine bevorstehende Einberufung/Einziehung zum Wehrdienst vor- lägen. Der Kläger hat am 26.02.2018 Klage erhoben, mit der er die Zuerkennung der Flüchtlings- eigenschaft begehrt. Er habe große Angst, zum syrischen Militär eingezogen bzw. festge- nommen zu werden. Einer seiner Brüder habe sich bereits in Haft befunden. Seine Familie sei in Syrien sehr bekannt und habe Probleme mit der Assad-Regierung gehabt. Cousins von ihm hätten mit der FSA zusammengearbeitet und seien 2013 und 2016 ums Leben gekommen. Einer seiner Onkel habe sich mit einem Minister des Assad-Regimes getroffen, um eine Lösung für die Stadt Daraa zu finden, und sei in Haft genommen worden. An- schließend habe es große Probleme für seine Familie bei Kontrollen gegeben. Mehrere Familienangehörige seien verhaftet worden. Sein Vater sei nach den Angriffen auf den verletzten Bruder des Klägers zum Assad-Gegner geworden. Bei der Ausreise in den Li- banon seien sie festgehalten worden und hätten die Grenze erst gegen Zahlung von Be- stechungsgeld überqueren können. Der Name seines in Haft genommenen Onkels, der auch dem seines mit ihm ausgereisten Bruders entspreche, habe sich auf einer Liste be- funden. Ihm drohe im Falle seiner Rückkehr nach Syrien eine Befragung durch syrische Sicherheitskräfte, bei der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung bis hin zur Folter drohe. Ihm würde aufgrund seiner Ausreise, Asylantragstel- lung und seinem Auslandsaufenthalt eine regimefeindliche Gesinnung zugeschrieben. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 16.02.2018 zu verpflichten, ihm Flüchtlingsschutz gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen und ergän- zend ausgeführt, es sei ungeachtet der Frage, ob der syrische Staat Militärdienstverwei- gerern grundsätzlich eine oppositionelle Haltung unterstelle, schon nicht ersichtlich, dass der Kläger seinen Militärdienst verweigern werde. Auch eine politisch oppositionelle Ein- stellung des Klägers sei dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Soweit er über Probleme bei

4 Kontrollen aufgrund des Familiennamens berichtet habe, sei nicht erkennbar, dass der Klä- ger darüber hinaus irgendwelchen Repressalien ausgesetzt gewesen sei, die einen Hin- weis auf politische Verfolgung oder die Zuschreibung einer bestimmten politischen Einstel- lung bieten könnten. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2020 (C-238/19) beziehe sich auf die tatsächliche Situation in Syrien im April 2017 und berücksichtige nicht die aktuellen Entwicklungen und die gegenwärtige Rechtslage in Syrien, wonach von kei- ner politischen Verfolgung im Falle einer Wehrdienstentziehung auszugehen sei. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 vom Verwaltungsgericht in- formatorisch angehört worden. Dabei hat er seinen bisherigen Vortrag, Syrien aufgrund des Krieges und der Furcht vor der Einberufung zum Militärdienst verlassen zu haben, wiederholt. Er wolle am Leben bleiben. Sollte er im Falle der Rückkehr einen Einberufungs- bescheid erhalten, würde er nicht hingehen. Sich vom Wehrdienst freikaufen könne er nicht, da er nicht das nötige Geld habe und es im Übrigen auch nicht zahlen wolle, da nicht sicher sei, ob er nicht dennoch einberufen werde. Sein älterer Bruder habe den Wehrdienst geleistet. Dieser habe zwar keinen Einberufungsbescheid erhalten, sei jedoch bei einer Straßenkontrolle festgenommen und einen Tag ins Gefängnis gebracht worden. Seine noch in Syrien lebenden Verwandten hätten derzeit keine Probleme mit den Sicherheits- behörden. Vor seiner Ausreise sei ihm selbst nichts passiert, jedoch sei sein Onkel be- schossen worden und seine Cousine bereits verstorben. Auf Vorhalt des Verwaltungsge- richts hat der Kläger zudem erklärt, einer seiner Onkel sei zu Beginn des Krieges ca. einen Monat lang inhaftiert worden. Seine Familie sei eine bekannte Familie. Sie seien eher Geg- ner des syrischen Regimes, hätten sich gegen das Regime jedoch nicht öffentlich zur Wehr gesetzt oder demonstriert. Mit Urteil vom 17.12.2020 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids vom 16.02.2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dem Kläger drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG durch den syri- schen Staat. Der im Zeitpunkt einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien wehrpflichtige und wehrfähige Kläger würde zum Militärdienst einberufen werden, diesen jedoch verwei- gern und erneut fliehen, um sich dem Militärdienst zu entziehen. Es sei nicht davon auszu- gehen, dass sich der Kläger der drohenden Strafverfolgung beugen werde, indem er sich doch zum Militärdienst melde, sodass er konkret von Strafverfolgung bedroht sei. Durch die zu erwartende Militärdienstverweigerung entzöge er sich dem Militärdienst im syrischen Bürgerkrieg, der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verbrechen und Handlungen umfas- sen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Trotz der sich zugunsten des syrischen Regime gewandelten Verhältnisse im syrischen Bürgerkrieg sei

5 es weiterhin beachtlich wahrscheinlich, dass auch Wehrpflichtige bei der fortwährenden Begehung von Kriegsverbrechen eingesetzt würden, da das Agieren der syrischen Streit- kräfte weiterhin mit der systematischen Begehung von Kriegsverbrechen einhergehe. Die Verfolgungshandlung drohe dem Kläger wegen einer ihm unterstellten politisch oppositio- nellen Haltung. Der Europäische Gerichtshof habe mit seiner Entscheidung vom 19.11.2020 eine schutzorientierte Auslegung im Falle einer Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorgenommen und insoweit eine neue Beweislastregel aufgestellt. Die Vermutung einer Verknüpfung der Verfolgungshandlung im Sinne dieser Vorschrift mit einem Verfolgungsgrund sei nicht erschüttert, was lediglich dann der Fall sei, wenn – los- gelöst von den inneren Motiven des Wehrpflichtigen – im konkret zu beurteilenden Sach- verhalt Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das syrische Regime die Ausreise des Wehr- pflichtigen ohne Ableisten des Wehrdienstes trotz Wehrpflicht gerade nicht als Ausdruck einer politisch oppositionellen Haltung auffasse. Der Kausalität zwischen der drohenden Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund stünden weder Demobilisierungsmaß- nahmen noch der Erlass (weiterer) Amnestien oder die Möglichkeit, sich vom Militärdienst freizukaufen, entgegen. Dem syrischen Regime könne aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit keine rationale, überlegte Reaktion auf das Verhalten seiner Bürger unter- stellt werden und die Möglichkeit des Freikaufs belege lediglich, dass der syrische Staat nicht nur militärisch, sondern auch wirtschaftlich erheblich unter Druck geraten sei. Auch ein Vergleich mit dem Umgang mit Personen, die sich tatsächlich politisch gegen das Re- gime betätigt hätten, führe nicht zur Widerlegung der Vermutung. Denn eine unterschiedli- che, jeweils aber menschenrechtswidrige Reaktion auf das Verhalten eines syrischen Bür- gers sage für sich genommen noch nichts über eine (fehlende) Zuschreibung einer politisch oppositionellen Haltung aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der syrische Staat weder aktuell noch in der Vergangenheit rational handelnd aufgetreten sei und der Versuch, ihm ein in sich konsistentes (Verfolgungs-)Handeln zuzuschreiben, die tatsächlichen Gegeben- heiten außer Acht ließe. Mit Beschluss vom 16.12.2021 hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen das Urteil wegen Divergenz zu dem Senatsurteil vom 24.01.2018 (2 LB 237/17) zugelas- sen. Die Beklagte hat die Berufung am 03.01.2022 begründet und dabei auf den angefochtenen Bescheid, ihren Antrag auf Zulassung der Berufung und den Zulassungsbeschluss des Senats Bezug genommen. Die Beklagte verweist zudem auf aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung, die von keiner Verfolgung syrischer Staatsangehöriger wegen einfacher Wehrdienstentziehung ausgehe.

6 Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 17.12.2020 (Az.: 5 K 536/18) zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist zur Begründung seines Antrags auf die Begründung des erstinstanzlichen Ur- teils. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht informato- risch angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge- richtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der mündlichen Verhand- lung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht dazu verpflichtet, dem Kläger die Flücht- lingseigenschaft zuzuerkennen. Die hierauf gerichtete zulässige Klage des Klägers ist be- gründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16.02.2018 ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat rechts- widrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger kann seinen Anspruch zwar nicht von seinen Geschwistern gemäß § 26 Abs. 5, Abs. 3 Satz 2 und Satz 1 AsylG herleiten (hierzu I.). Ihm steht mit Blick auf seine Wehrdienstent- ziehung jedoch ein eigenständiger Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingsauseigen- schaft aus § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG zu (hierzu II.). I. Gemäß § 26 Abs. 5, Abs. 3 Satz 2 und Satz 1 AsylG wird zum Zeitpunkt ihrer Antragstel- lung minderjährigen ledigen Geschwistern einer minderjährigen Person, der die Flücht- lingseigenschaft zuerkannt wurde, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Zuer- kennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG), die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Par- laments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird (Nr. 2),

7 sie vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben (Nr. 3), und die Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4). Danach scheitert ein Anspruch des Klägers zum einen daran, dass weder sein Bruder M. (geboren 1997) noch seine Schwester R. (geboren 1994), denen jeweils die Flüchtlingsei- genschaft zuerkannt wurde, im Zeitpunkt seines Asylgesuchs am 04.01.2018 noch minder- jährig gewesen sind (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Schutzberech- tigten: BVerwG, Urt. v. 25.11.2021 - 1 C 4.21, juris Rn. 25 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 20.07.2021 - 2 LB 96/21, juris Rn. 28 ff.). Gegenüber seinem Bruder A. wurde die zunächst zuerkannte Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 23.09.2019 wieder zurückgenom- men, sodass die Voraussetzung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht erfüllt ist. Zum anderen ist der Kläger weder vor der Schutzgewährung zugunsten seiner Geschwis- ter eingereist noch hat er seinen Asylantrag unverzüglich im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG gestellt. Seinen Geschwistern wurde bereits im Jahr 2016 die Flüchtlingsei- genschaft zuerkannt. Der Kläger hat im Januar 2018 und mithin über acht Monate nach seiner Einreise am ... 2017 um Asyl nachgesucht, ohne dass erkennbar ist, dass ihm eine frühere Antragstellung nicht möglich gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hält eine Frist von zwei Wochen nach Einreise für ausreichend und angemessen (BVerwG, Urt. v. 13.05.1997 - 9 C 35/96, juris Rn. 10). II. Der Kläger kann jedoch seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG herleiten. 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außer- halb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und des- sen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschen-

8 rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonven- tion - EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Men- schenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Num- mer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne des Absatz 1 können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1), eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Be- strafung (Nr. 2) oder die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militär- dienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde (Nr. 5), gelten. Die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, politi- sche Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. Zwischen den in den § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG genann- ten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG als Verfolgung einge- stuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss, wie § 3a Abs. 3 AsylG klarstellt, eine Verknüpfung bestehen. Dabei ist es unerheblich, ob der Aus- länder tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, wenn der Verfolger einem Rückkehrer ein solches Verfolgungsmerkmal lediglich zuschreibt, § 3b Abs. 2 AsylG (BVerwG, Beschl. v. 30.05.2018 - 1 B 13.18, juris Rn. 5). Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist aber jedenfalls zwischen der Frage, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahr- scheinlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu unter- scheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.2017 - 1 B 131.17, Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17, Rn. 40; NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 - 2 LB 91/17, Rn. 33; HessVGH, Urt. v. 06.06.2017 - 3 A 3040/16.A, Rn. 26; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 - 2 A 515/16, Rn. 18; OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16, Rn. 46, allesamt juris) Es gilt der einheitliche Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. Hierfür ist erforder- lich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebens- sachverhaltes die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwie- gen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung

9 vorzunehmen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünf- tig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Er- eignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Be- trachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt be- steht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ergeben die Gesamtumstände jedoch die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des be- fürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Maß- geblich ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 37.18, juris Rn. 13). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt im Hinblick auf eine etwaige Vorver- folgung als auch für Nachfluchtgründe. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nämlich auch auf Ereignissen beru- hen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbe- sondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (sog. Nachflucht- gründe). Ist der Kläger vorverfolgt ausgereist, kommt ihm allerdings die Beweiserleichte- rung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute. Nach dieser Vorschrift ist die Tat- sache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung be- droht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; etwas Anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derar- tige Bedrohung sprechen. Für denjenigen, der bereits Verfolgung erlitten hat oder von Ver- folgung unmittelbar bedroht war, streitet also die tatsächliche – allerdings widerlegbare – Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen und Bedrohungen bei einer Rück- kehr in das Herkunftsland wiederholen werden. 2. Der Kläger hat Syrien nicht aus Furcht vor individueller Verfolgung verlassen. Eine Verfolgung wegen einer Militärdienstentziehung hat dem im Zeitpunkt der Ausreise 15-jährigen Kläger nicht unmittelbar gedroht. Er war zu diesem Zeitpunkt noch deutlich unter dem wehrpflichtigen Alter von 18 Jahren und hat auch selbst angegeben, dass vor seiner Ausreise keine Rekrutierungsversuche ihm gegenüber stattgefunden hätten. Es lässt sich dem Vortrag des Klägers auch im Übrigen keine Vorverfolgung entnehmen. Ihm ist in Syrien nichts zugestoßen. Soweit er sich auf die Furcht, verhaftet zu werden,

10 berufen hat, wofür bereits eine Namensverwechslung oder -identität mit einer gesuchten Person ausreiche, ist nicht erkennbar, dass ihm eine solche Verhaftung unmittelbar ge- droht hatte. Vielmehr konnte er die Kontrollen bei der Ausreise nach Syrien passieren und eine Namensgleichheit mit einer gesuchten Person hat er lediglich im Hinblick auf seinen mit ihm ausgereisten Bruder vorgebracht. Die von ihm vorgebrachten Probleme einiger seiner Familienangehörigen mit dem syri- schen Regime genügen ebenfalls nicht für eine eigene unmittelbare drohende Verfolgung vor seiner Ausreise. Sein Vorbringen im Rahmen der Klagebegründung, zwei seiner Cous- ins hätten mit der FSA zusammengearbeitet und seien 2013 und 2016 ums Leben gekom- men, hat er weder präzisiert, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungs- gericht wiederholt. Er hat dies auch in keine Beziehung zu einer unmittelbar drohenden eigenen Verfolgung gesetzt, zumal die Cousins bereits vor seiner Ausreise ums Leben gekommen sein sollen. Auch soweit er vorträgt, seine Familie habe Probleme bei Kontrol- len gehabt und mehrere Angehörige seien inhaftiert worden, nachdem einer seiner Onkel in Haft genommen worden sei, hat er weder die näheren Umstände noch den Grund für die Inhaftierung des Onkels dargelegt, sodass nicht erkennbar ist, dass dem Kläger eine Verfolgung unmittelbar drohte. Dies gilt ebenso im Hinblick auf die kurzzeitige Inhaftierung seines Bruders vor dessen Einziehung zum Wehrdienst. Schließlich hat der Kläger die gegenüber dem syrischen Regime oppositionelle politische Haltung seiner Familie dahingehend erläutert, dass sie sich gerade nicht öffentlich gegen das Regime geäußert hat und dass die noch in Syrien lebenden Verwandten keine Prob- leme mit den Sicherheitsbehörden hätten, sodass auch aus diesen Gründen nicht von einer unmittelbar drohenden Verfolgung vor seiner Ausreise aus Gründen der Sippenhaft aus- gegangen werden kann. 3. Dem Kläger droht aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes nach § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 AsylG durch die syrischen Sicherheitsbehörden, die an eine ihm un- terstellte oppositionelle Haltung anknüpft. a) Der Kläger hat im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Ver- folgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu erwarten. aa) Die aktuelle Erkenntnislage im Hinblick auf die Wehrdienstentziehung syrischer Staats- angehöriger stellt sich im Wesentlichen folgendermaßen dar:

11 In Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 29.11.2021 (im Folgenden: AA, Lagebericht vom 29.11.2021), S. 14 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumen- tation Syrien vom 24.01.2022 (im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt vom 24.01.2022), S. 63), einschließlich solcher, die während eines Auslandsaufenthalts das wehrpflichtige Alter erreichen (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung von März 2021 (im Folgenden: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf, März 2021), S. 124). Letztere sind verpflichtet, entweder nach Syrien zurückzukehren, um den Wehrdienst abzuleisten, oder einen Aufschub oder eine Befreiung zu beantragen (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbe- darf, März 2021, S. 124). Junge Männer im Alter von 17 Jahren sind laut Gesetz dazu aufgerufen, ein Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu un- terziehen. Im Alter von 18 Jahren werden sie einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Bei der Einberufung neuer Rekruten versendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst (BFA, Länderinformationsblatt vom 24.01.2022, S. 63 f.). Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des UNHCR müssen sich Männer im Alter von 18 Jahren selbstständig beim zuständigen Rekrutierungsbüro melden oder sie werden von der lokalen Polizei vorgeladen, wobei in der Vorladung eine Frist gesetzt wird, innerhalb derer sie sich beim zuständigen Rekrutierungsbüro zu melden haben. Tun sie dies nicht, werden sie auf eine Liste von Personen gesetzt, die bei ihrem Antreffen wegen Wehrdiens- tentziehung festzunehmen sind, wobei im Einzelnen nicht hinreichend klar ist, nach wel- chem Zeitablauf jemand auf die Liste gesetzt wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe (im Fol- genden: SFH), Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18.01.2018, S. 1 ff.; UNHCR, Auskunft an den VGH Hessen vom 24.04.2017, S. 23 ff.). Bei Personen, die untergetaucht oder im Ausland sind, wird die Aufforderung der Familie übergeben. Die Familie hat die Möglichkeit, diese anzunehmen oder abzulehnen. Meldet sich jemand in seinem 18. Lebensjahr nicht beim zuständigen Rekrutierungsbüro, wird gemäß den Infor- mationen einer Kontaktperson der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nach sechs Monaten oder auch länger die zivile Polizei seines Aufenthaltsortes benachrichtigt, welche sich dann an die Familie des Betroffenen wendet. Meldet er sich auch danach nicht, wird sein Name auf die Liste der Wehrdienstentzieher gesetzt (SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18.01.2018, S. 1 ff.). Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird die Person entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die

12 nicht mit der Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableis- ten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grund- ausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infan- terie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Po- sitionen eingesetzt werden (BFA, Länderinformationsblatt vom 24.01.2022, S. 64). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizini- schen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne der Familie sind (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 14; BFA, Länderinformationsblatt vom 24.01.2022, S. 63 und 67). Es gibt keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung; auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise ver- boten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmi- gung des Rekrutierungsbüros gewährt, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde. Wehrdienstentziehung wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch in Friedenszeiten mit einer Haftstraße von einem bis sechs Monaten und in Kriegszeiten mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Desertion ist mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft strafbewehrt, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist beim Überlaufen zum Feind und bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 15). Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlings- hilfe wird derjenige, der das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft; auch würden Personen, die nach einem bewilligten Auslandsaufenthalt nicht nach Syrien zurückkehren, als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur eingestuft und dement- sprechend bestraft (SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Aus- kunft vom 23.03.2017, S. 8, 11). Nach syrischem Recht können sich syrische Männer, die im Ausland leben, durch Zahlung eines Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht befreien lassen. Das Wehrersatzgeld ist nach einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 15; BFA, Länderinformationsblatt vom 24.01.2022, S. 67). Vor November 2020 galt die Möglichkeit des Freikaufs lediglich für Syrer, die nicht weniger als vier Jahre durchgängig im Ausland gelebt haben. Mehrere zwischen Januar und Februar 2020 be-

13 fragte Quellen berichteten, dass die Regelungen zum Freikauf vom syrischen Staat beach- tet und angewandt würden. Nichtsdestotrotz könnten aufgrund der weitverbreiteten Kor- ruption zusätzliche Bestechungsgeldzahlungen erforderlich werden. Zudem wird von ein- zelnen Fällen berichtet, in denen es trotz Zahlung eines Wehrersatzgeldes zur Einberufung gekommen ist (The Danish Immigration Service (DIS), Syria – Military Service, Mai 2020, S. 28 f.) Seit 2011 hat der syrische Präsident für Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimm- ten Frist zum Militärdienst meldeten. So wurden in den letzten Jahren im Oktober 2018 und im September 2019 Amnestien für Wehrdienstentzieher und Deserteure geschaffen, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten zum Wehrdienst melden. Für Syrer, die sich im Aus- land aufhalten, galt eine Frist von sechs Monaten. Im März 2020 wurde eine solche Mög- lichkeit der Amnestie erneut für Deserteure geregelt, die sich innerhalb einer Frist von drei bzw. sechs Monaten zum Wehrdienst melden. Die Amnestien sicherten jedoch lediglich Straffreiheit zu und befreiten nicht vor der Ableistung des Wehrdienstes (European Asylum Support Office (EASO), Syria – Military Service, April 2021, S. 39 f.). Über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien ist nur wenig bekannt und ihre Wirkung wird in einigen Berichten bezweifelt (s. im Einzelnen: EASO, Syria – Military Service, April 2021, S. 39 f.). Laut dem Auswärtigen Amt gibt es zahlreiche glaubhafte Berichte, nach denen wehrpflich- tige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Ge- heimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 15). Junge Männer werden auch an Kontrollstellen sowie unmittelbar an Grenzübergän- gen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 15, vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt vom 24.01.2022, S. 65). Mehrere Quellen berichten davon, dass Wehrdienstentzieher einberufen werden und an die Front oder zur Patrouille um die von ISIS kontrollierten Gebiete im Osten Syriens geschickt werden. Es ist jedoch möglich, dass sich Wehrdienstentzieher durch Bestechung und unter Ausnutzung von Kon- takten zum Militär und der Regierung einer Versetzung an die Front entziehen können. Mehrere Quellen berichten davon, dass Wehrdienstentzieher (kurzzeitig) inhaftiert werden, bevor sie zwangsrekrutiert werden (Danish Immigration Service (DIS), Syria – Military Ser- vice, Mai 2020, S. 31 f.; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Syrien – Wehrdienst, vom 27.01.2022 (im Folgenden: BFA, Anfragebeantwortung: Syrien – Wehr- dienst, vom 27.01.2022), S. 11 ff.). EASO berichtet davon, dass die Independent Interna- tional Commission of Inquiriy on the Syrian Arab Republic des Human Rights Councils der Vereinten Nationen (im Folgenden: CoI) von einer großen Anzahl von Wehrdienstentzie- hern berichtet habe, die zwischen Juli 2019 und Januar 2020 inhaftiert worden seien. Auch

14 wurde davon berichtet, dass Wehrdienstentzieher und Deserteure, die außerhalb Syriens befragt worden seien, in den meisten Fällen inhaftiert worden seien, nachdem sie an Checkpoints entdeckt wurden (EASO, Syria – Military Service, April 2021, S. 33 f.). Im Falle einer Desertion wird überwiegend davon berichtet, dass Deserteure für gewöhnlich jeden- falls mit einer Inhaftierung zu rechnen hätten. Das Syrian Network for Human Rights be- richtet ausweislich des Danish Immigration Service davon, dass die Inhaftierung für ge- wöhnlich bei den syrischen Geheimdiensten erfolge, wo der Inhaftierte Gefahr laufen könnte, gefoltert zu werden oder zu verschwinden. Es wird aber auch davon berichtet, dass Deserteure einer Haftstrafe entgehen könnten, wenn sie ihre Angelegenheit mit der syri- schen Regierung klären und sich erneut zum Militärdienst einberufen lassen. Hierzu seien einige Fälle bekannt. Schließlich wird von Fällen aus den Jahren 2019 und 2020 berichtet, in denen Deserteure nach einer Verhaftung getötet oder exekutiert wurden, wohingegen andere Quellen meinen, es bestehe für Deserteure keine Gefahr der Exekution mehr (DIS, Syria – Military Service, Mai 2020, S. 33 f.; EASO, Syria – Military Service, April 2021, S. 35 f.). bb) Der Kläger hat danach seinen Militärdienst verweigert. Er ist seit Erreichen seines 18. Lebensjahres im ... 2020 wehrpflichtig. Zwar liegt keine Militärdienstverweigerung des Klägers durch Flucht ins Ausland vor. Er war zu dem Zeit- punkt seiner Ausreise weder wehrpflichtig, noch stand das Erreichen des wehrpflichtigen Alters und die Einberufung unmittelbar bevor. Er hat den Militärdienst jedoch dadurch ver- weigert, dass er nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters in der Bundesrepublik Deutsch- land verblieben ist, ohne sich beim syrischen Staat als Wehrpflichtiger zu melden und zur Verfügung zu stellen oder eine Befreiung oder einen Aufschub vom Wehrdienst zu erlan- gen, und sich damit dem Wehrdienst entzogen hat (ebenso: SächsOVG, Urt. v. 21.01.2022 - 5 A 1402/18.A, Rn. 50; OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 28.05.2021 - 3 B 90.18, Rn. 23, beide juris). An der Rechtsprechung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts, wonach bei einem minderjährig und deshalb nicht wehrpflichtig ausgereisten Syrer keine Wehrdienst- entziehung vorliege (OVG Bremen, 29.01.2019 - 2 LB 127/18, juris Rn. 64), wird nicht fest- gehalten. Eine Militärdienstverweigerung setzt nicht voraus, dass der Kläger ein Verfahren zur Aner- kennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt oder seine Verweigerung in anderer Weise formalisiert hat, wenn ein solches Verfahren – wie vorliegend – nicht zur Verfügung steht. In einem solchen Fall kann zudem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Militärdienstverweigerung nach dem syrischen Recht rechtswidrig ist und unter Strafe

15 steht, vom Kläger vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sie vor der Militärver- waltung zum Ausdruck gebracht hat (EuGH, Urt v. 19.11.2020 - C-238/19, juris Rn. 30). Ob der Kläger den Militärdienst tatsächlich verweigert hat, muss jedoch unter Berücksich- tigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Ent- scheidung über den Antrag relevant sind, den maßgeblichen Angaben des Klägers und der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seiner persönlichen Umstände nachgewiesen werden (EuGH, Urt v. 19.11.2020 - C-238/19, juris Rn. 31). Den dargestellten Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass der Kläger verpflichtet ge- wesen ist, sich bei Erreichen des 18. Lebensjahres selbstständig beim zuständigen Rek- rutierungsbüro zu melden. Unterbleibt dies, erfolgt eine Vorladung, wobei diese dem Wehr- pflichtigen nicht zwingend selbst zugegangen sein muss, sondern bei Untertauchen oder Auslandsaufenthalt auch Familienangehörige benachrichtigt werden können. Meldet sich der Wehrpflichtige weiterhin nicht, wird er auf eine Liste der Wehrdienstentzieher gesetzt. Dass der vorherige Zugang eines Einberufungsbescheids erforderlich ist, ergibt sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln hingegen nicht (so aber OVG Hamburg, Urt. v. 11.01.2018 - 1 Bf 81.17.A, juris Rn. 102). Vielmehr lässt sich den Erkenntnismitteln entnehmen, dass der syrische Staat in den Fällen, in denen sich Wehrpflichtige nicht selbstständig beim Rekrutierungsbüro melden, eine solche Meldung durch Vorladung oder Benachrichtigung der Familie versucht zu erreichen, und auch Strafvorschriften vorsieht für den Fall, dass jemand das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich damit der Einberufung entzieht (vgl. SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18.01.2018, S. 1 ff.; SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Auskunft vom 23.03.2017, S. 8, 11). Dies verdeutlicht, dass der syrische Staat einen Überblick darüber hat, welche Staatsbürger das wehrpflichtige Alter erreichen und auch Personen, deren Kontaktierung zwecks Einberufung scheitert, weil sie das Land ohne Adresse zu hinterlassen verlassen haben, als Wehrdienstentzieher ansieht. Da der Kläger mittlerweile das 20. Lebensjahr vollendet hat, ohne sich zum Wehrdienst zu melden, ist davon auszugehen, dass er vom syrischen Staat als Wehrdienstentzieher angesehen wird und auf eine entsprechende Liste gesetzt wurde. Der Kläger begründet seinen Asylantrag zudem damit, keinen Wehrdienst in Syrien ableis- ten zu wollen. Sein Verbleib im Bundesgebiet und seine fehlende Meldung bei den syri- schen Behörden als Wehrpflichtiger beruhen mithin auf dem Unwillen des Klägers, den Militärdienst zu leisten. cc) Der Militärdienst des Klägers würde in einem Konflikt stattfinden und sehr wahrschein- lich Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3

16 Abs. 2 AsylG fallen (zuletzt ebenso: OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 28.05.2021 - 3 B 90.18, Rn. 31; a.A.: SächsOVG, Urt. v. 21.01.2022 - 5 A 1402/18.A, Rn. 43; NdsOVG, Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 147/18, Rn. 78 ff.; offen gelassen: HessVGH, Urt. v. 13.09.2021 - 8 A 1992/18.A, S. 14; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.08.2021 - A 3 S 271/19, Rn. 47; OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 01.07.2021 - 3 L 154/18, Rn. 115; OVG NRW, Urt. v. 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A, Rn. 106, allesamt juris). Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG ist ein Ausländer unter anderem dann kein Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der diesbezüglichen internationalen Vertragswerke begangen hat. Nach dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17.07.1998 (BGBl 2000 II S. 1394) (im Folgenden: IStGH-Statut) stellen im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat, unter anderem vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkei- ten nicht unmittelbar teilnehmen, sowie vorsätzliche Angriffe auf Krankenhäuser und Schu- len Kriegsverbrechen dar (Art. 8 Abs. 2 Buchst. e Nr. II, IV IStGH-Statut). Verbrechen ge- gen die Menschlichkeit stellen die in Art. 7 IStGH-Statut genannten vorsätzlich begangenen Handlungen (unter anderem Tötung, Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Be- völkerung) im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivil- bevölkerung, wenn sie in Kenntnis dieses Angriffs begangen werden, dar. Der Ausschluss gilt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG auch für Ausländer, die andere zu solchen Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. Zu der § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG entsprechenden Regelung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die Ableistung des Militärdienstes durch den Asylantragsteller diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen müsste, Verbrechen oder Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG zu begehen. Die Tatsachenwürdigung müsse sich hierbei auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet sei, in Anbetracht aller relevanten Umstände, insbesondere der mit dem Herkunftsland ver- bundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant seien, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers, zu bele- gen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Verbrechen plausibel er- scheinen lasse. Fälle, in denen der Antragsteller an der Begehung solcher Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, weil er etwa nicht zu den Kampftruppen gehöre, sondern z.B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt sei, seien nicht ausgeschlossen, sofern es bei vernünftiger Betrachtungsweise plausibel erscheine, dass er sich bei der Ausübung seiner Funktion in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen

17 müsste (EuGH, Urt. v. 26.02.2015 - C-472/13, juris Rn. 37 f.). Die Ableistung des Militär- dienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkrieges, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne der Ausschlussklau- sel durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet sei, umfasst nach Auffassung des EuGH die Beteiligung des einzelnen seinen Wehrdienst verweigernden Wehrpflichtigen an solchen Verbrechen oder Handlungen, auch wenn dieser seinen künf- tigen militärischen Einsatzbereich nicht kenne (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19, juris Rn. 34 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem Ein- satzgebiet dazu veranlasst werde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betref- fenden Verbrechen oder Handlungen teilzunehmen, schätzte der EuGH im Fall des syri- schen Bürgerkriegs im Entscheidungszeitpunkt des April 2017 als sehr hoch ein, wobei er jedoch klarstellte, dass diese Frage der Prüfung durch die nationalen Gerichte obliege (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19, juris Rn. 37). Auch in Anbetracht der gegenüber dem Jahr 2017 veränderten militärischen Gesamtsitua- tion in Syrien ist es weiterhin plausibel, dass sich der Kläger als einfacher Wehrpflichtiger an Kriegsverbrechen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG im Rahmen der Bürger- kriegsauseinandersetzungen beteiligen wird. Der Bürgerkrieg in Syrien ist durch die wie- derholte und systematische Begehung von Verbrechen im Sinne der Ausschlussklausel durch die syrische Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet. Insbeson- dere im Laufe des Jahres 2017 haben das syrische Regime und seine Unterstützer zwar weitreichende militärische Erfolge und Geländegewinne verzeichnen können. Der aus die- sen Gründen seit einigen Jahren zu beobachtende Rückgang an Kampfhandlungen in Sy- rien setzt sich insgesamt betrachtet fort, steht jedoch in deutlichem Kontrast zur Lage in einzelnen Regionen, welche weiterhin von Kampfhandlungen betroffen sind. Im Raum Idlib im Nordwesten des Landes setzen sich die Kampfhandlungen, insbesondere russische Luftangriffe und Artilleriebeschuss der syrischen Regimetruppen meist auf hohem Niveau fort. Im südwestsyrischem Gouvernement Daraa kam es im Juli und August 2021 zu den schwersten Gefechten zwischen Regierungstruppen und Iran-nahen Milizen einerseits so- wie lokalen bewaffneten Gruppierungen andererseits seit Rückeroberung der Region durch das Regime im Jahr 2018 (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 6). Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten sind nach Auskunft des Auswärtigen Amtes seit jeher vor allem Kräfte der Opposition und weite Teile der Zivilbevölkerung. Neben Stellungen der bewaffneten Opposition seien auch im letzten Berichtszeitraum des Auswärtigen Amtes wiederholt Wohngebiete sowie zivile Infrastruktur angegriffen worden – teilweise mit Prä- zisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampflugzeugen. Diese gezielten Angriffe auf zivile Infrastruktur hätten sich wiederholt auch gegen medizinische Einrichtun- gen gerichtet. Trotz des bestehenden Rückgangs der Anzahl an Kampfhandlungen in

18 Folge der Rückeroberungen weiter Landesteile ist nach Ansicht des Auswärtigen Amtes nicht von einer nachhaltigen Befriedung des Landes auszugehen. Hinzu komme, dass die erklärte Absicht des Regimes zur militärischen Rückeroberung des gesamten Staatsgebie- tes und Vernichtung „terroristischer“ Kräfte weiterhin fortbestehe. Das Regime könne wei- terhin Luftangriffe im gesamten Land fliegen, außer in Gebieten unter türkischer und kur- discher Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenen- lager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 8). Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt zur Lage im Nordwesten Syriens für das Gebiet Idlib aus, dass das syrische Regime trotz der im Mai 2017 zwischen Russland und dem Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits und der Türkei (als Unterstützer der in Idlib agierenden Rebellen) andererseits vereinbarten Deeskalati- onszonen für ganz Idlib und Teile der Provinzen Latakia, Aleppo und Hama militärische Operationen durchgeführt und bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurückerobert habe. Mitte September 2018 hätten sich die Türkei und Russ- land auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib geeinigt. 2019 habe die syrische Regierung die Militäroperationen im Großraum Idlib eskaliert und in den ersten Monaten 2020 fortgesetzt. Im Februar 2019 sei es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Groß- raum Idlib gekommen und im März 2019 zu russischen Luftangriffen auf die Provinz. Im Mai 2019 hätten die russische Luftwaffe und die syrischen Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv ausgeweitet und im Dezember 2019 die Militäroffensive deutlich intensiviert. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Kran- kenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager hätten laut den Vereinten Nationen zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts geführt. Im Februar 2020 habe die Türkei die sogenannte Militäroperation „Spring Shield“ mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime begonnen. Anfang März 2020 hätten Russland und die Türkei ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die De- eskalationszone Idlib von 2018 vereinbart, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie rus- sisch-türkische Patrouillen vorsehe. Auch wenn die Waffenruhe bisher weitgehend einge- halten werde, komme es immer wieder zu einzelnen Gefechten, inklusive schwerer Artille- rieangriffe, vor allem im Süden der Deeskalationszone, sowie zu russischen Luftangriffen. Ein nach einer neuerlichen Eskalation Ende Februar/Anfang März 2021 zwischen den Prä- sidenten Erdogan und Putin vereinbarter Waffenstillstand habe für eine Deeskalation ge- sorgt. Es komme aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien. In den Wochen vor September 2021 sei eine Zunahme russischer Luftangriffe und Angriffe der syrischen Regierung auf Nordwestsyrien bzw. eine Intensivierung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib festzustellen gewesen. Die

19 Offensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib habe eine hohe Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zur Folge gehabt, mehr als eine Million Menschen seien zwi- schen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben worden und es sei zu einer massiven humanitären Krise gekommen. Die Artillerieangriffe hätten immer wieder auf die zivile Inf- rastruktur wie Schulen und Krankenhäuser abgezielt (BFA, Länderinformationsblatt vom 24.01.2022, S. 20-22). Die CoI berichtete am 13.08.2021 über Vorfälle in dem Zeitraum 01.07.2020 bis 30.06.2021, darunter unter anderem über die Umzingelung eines Dorfes im Gouvernement Qunaytirah durch syrische Sicherheitskräfte, nachdem bewaffnete Personen einen Check- point des syrischen Militärs angegriffen haben. Die syrischen Sicherheitskräfte hätten die ca. 5.000 Einwohner des Dorfes zur Auslieferung einer Anzahl von Einwohnern oder deren Vertreibung in den Norden Syriens aufgefordert. Nachdem der Aufforderung nicht nachge- kommen worden sei, sei es zu Mörserangriffen durch die syrischen Sicherheitskräfte auf das Dorf gekommen. Die CoI kam im Hinblick auf Vorfälle im Süden Syriens unter anderem zum Ergebnis, dass eine vom syrischen Militär vorgenommene belagerungsähnliche Taktik im Rahmen der Gefechte mit oppositionellen Gruppierungen im Südwesten Syriens im Herbst 2020 das Kriegsverbrechen einer kollektiven Bestrafung darstellen könnte und es vernünftige Gründe für die Annahme gebe, dass die syrischen Streitkräfte auch auf Gei- selnahmen zurückgegriffen haben, was ebenfalls ein Kriegsverbrechen darstelle (CoI, Be- richt vom 13.08.2021, S. 5, 6). Es kam weiter zum Ergebnis, dass im Nordwesten Syriens wahllose Angriffe mit verletzten oder getöteten Zivilisten stattgefunden hätten, die ein Kriegsverbrechen darstellen könnten. Im Juli 2020 sei es zu Raketenbeschüssen durch regierungsfreundliche Kräfte in Ariha im Gouvernement Idlib gekommen, die ein Wohnge- biet und unter anderem mindestens zwei Wohngebäude und eine Schule getroffen sowie zu zwei Toten und mehreren Verletzten geführt hätten. Im Oktober und November 2020 hätten sich die Bemühungen, Ariha zurückzuerobern, verstärkt und regierungsfreundliche Kräfte hätten tagsüber die Stadt beschossen. Einige Geschosse hätten den Eingang eines Marktes, eine Schule sowie ein Wohngebiet getroffen und erneut zu mehreren zivilen Toten geführt. Am 9. März 2021 hätten erneut mehrere Geschosse regierungsfreundlicher Kräfte Ariha getroffen und mehrere Zivilisten getötet. Schließlich berichtete die CoI von einem Raketenbeschuss eines Krankenhauses am 21. März 2021 durch regierungsfreundliche Kräfte (COI, Bericht vom 13.08.2021, S.8 f., 11). Ausweislich eines Berichts des Bundesamtes vom 14.02.2022 kam es noch am 12.02.2022 zu Artilleriebeschuss an verschiedenen Orten westlich der Stadt Aleppo sowie einer Ort- schaft im Gouvernement Idlib durch die syrische Armee. Eine Salve habe eine sechs- köpfige Familie getötet. Der syrische Zivilschutz habe in den vergangenen sechs Monaten

20 65 Kinder gezählt, die durch Bombardements getötet worden seien (Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 14.02.2022, S. 17). Damit ist zwar zu erkennen, dass sich die Situation im Vergleich zur derjenigen, die der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.11.2020 zugrunde lag, deutlich ver- ändert hat. Die syrische Regierung hat weite Teile des Staatsgebiets zurückerobert. Vom Einsatz chemischer Waffen wurde zuletzt im Februar 2018 im Gebiet Saraqib (nähe Idlib) berichtet (CoI-Bericht vom 13.08.2021, S. 4). Der syrische Bürgerkrieg ist jedoch weder beendet, noch kann die derzeitige Sachlage, bei der insbesondere aufgrund der Involvie- rung der Türkei im Nordwesten weitere Geländegewinne der syrischen Regierung zu- nächst nicht zu erwarten sind, als derart stabil angesehen werden, dass nur noch von sehr vereinzelten Kampfhandlungen, die nicht mit der Begehung von Kriegsverbrechen in Zu- sammenhang stehen, ausgegangen werden kann. Zum einen scheint die Lage in vom sy- rischen Regime eroberten Gebieten volatil zu sein, und zum anderen finden nach den Be- richten weiterhin intensive Kampfhandlungen im Nordwesten Syriens statt, auch wenn ein bestimmter Bereich durch die mit der Türkei vereinbarten Waffenruhe derzeit geschützt wird. Es gibt nach den Berichten der CoI auch weiterhin Kampfhandlungen, die Zivilisten betreffen und Grund für die Annahme bieten, dass Kriegsverbrechen begangen werden. Eine Abkehr des syrischen Regimes von seiner bisherigen Taktik, den Bürgerkrieg unter Begehung von Verbrechen oder Handlungen i. S. d. § 3 Abs. 2 AsylG zu führen (vgl. hierzu AA, Lagebericht vom 04.12.2020, S. 7; BFA, Länderinformationsblatt vom 18.12.2020, S. 57; EASO, Syria – Security Situation, Juli 2021, S. 45), ist damit nicht erkennbar. Eine Aufklärung und Ahndung von Kriegsverbrechen durch den syrischen Staat finden nicht statt. Die syrische Armee begeht die Verbrechen oder Handlungen i. S. d. § 3 Abs. 2 AsylG zu- dem weiterhin unter Einsatz von Wehrpflichtigen. Hierfür sprechen der hohe Personalbe- darf der Armee – auch im Hinblick auf die Kämpfe an der Front in Idlib (DIS, Syria – Military Service, Mai 2020, S. 9) – und die weiterhin erfolgenden Zwangsrekrutierungen, von denen berichtet wird (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 15); als auch mehrere Berichte dar- über, dass Wehrpflichtige nach ihrer Einberufung – zum Teil unmittelbar – an die Front geschickt werden (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf, März 2021, S. 127; DIS, Syria – Military Service, Mai 2020, S. 13). Das Risiko einer Versetzung an die Front trifft nach Auskunft mehrerer Quellen jeden – auch unerfahrene Soldaten und Wehrpflichtige – in der syrischen Armee (DIS, Syria – Military Service, Mai 2020, S. 13). Zudem wird berichtet, dass das syrische Regime die Einheiten rotieren lasse, sodass nicht sichergestellt sei, dass ein Militärangehöriger, der derzeit nicht in aktive Kämpfe involviert sei, seinen Dienst wei- terhin fernab der Front leisten könne (DIS, Syria – Military Service, Mai 2020, S. 14). Der

21 Plausibilität der Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne der Ausschluss- klausel durch den Kläger steht damit nicht entgegen, dass derzeit weder feststeht noch abzusehen ist, welcher Einheit, Funktion und welchem Einsatzort er bei einer Einberufung zugewiesen würde (anders noch OVG Bremen, Urt. v. 29.01.2019 - 2 LB 127/18, juris Rn. 66). Die abgenommene Intensität der militärischen Auseinandersetzungen aufgrund der Rück- eroberung weiter Landesteile und die damit einhergehende Abnahme der Anzahl an Kriegsverbrechen durch das syrische Regime fällt bei der Beurteilung, ob eine Begehung von unter die Ausschlussklausel fallender Verbrechen oder Handlungen durch den Kläger im Rahmen seines Militärdienstes plausibel erscheint, demgegenüber nicht wesentlich ins Gewicht. Dies gilt ebenso hinsichtlich des Umstandes, dass ein Teil der zivilen Opfer auf Angriffe russischer Streitkräfte zurückgeht (vgl. EASO, Syria – Security Situation, Juli 2021, S. 46). Auch wenn sich das Risiko für jeden einzelnen Wehrpflichtigen, an Verbrechen im Sinne der Ausschlussklausel beteiligt zu werden, durch die veränderte militärische Lage reduziert hat, erscheint dem Senat die Wahrscheinlichkeit für den Kläger, an solchen Ver- brechen oder Handlungen beteiligt zu werden, derzeit weiterhin hoch. Trotz der Reduzie- rung der Fronten im syrischen Bürgerkrieg finden insbesondere im Nordwesten des Landes weiterhin Kriegshandlungen statt, für die das syrische Regime Wehrpflichtige einsetzt, und hinsichtlich derer ernsthafte Anhaltspunkte dafürsprechen, dass sie – wie in der Vergan- genheit – mit Kriegsverbrechen einhergehen. Dementsprechend hat der Konflikt in Syrien weiterhin den Charakter eines allgemeinen Bürgerkrieges, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne der Ausschlussklau- sel durch die syrische Armee gekennzeichnet ist. dd) Die Wehrdienstentziehung durch Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland und Nichtmeldung als Wehrpflichtiger bei den syrischen Behörden stellt für den Kläger das ein- zige Mittel dar, das es ihm erlaubt, der Beteiligung an Verbrechen oder Handlungen im Sinne der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG zu entgehen (zu dieser Voraussetzung: EuGH, Urt. v. 25.02.2015 - C-472/13, juris Rn. 44). Das syrische Recht sieht keine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung oder die Ableistung eines zivilen Ersatzdienstes vor. Wenn – wie im Fall des Klägers – keine Aus- nahme vom Wehrdienst für bestimmte Fallgruppen einschlägig ist, kommt lediglich eine Befreiung durch Zahlung eines Wehrersatzgeldes in Betracht. Als der Kläger am ... 2020 das 18. Lebensjahr erreichte, bestand eine Befreiungsmöglichkeit durch Zahlung eines Wehrersatzgeldes lediglich für Ausländer, die bereits durchgängig mindestens vier Jahre im Ausland gelebt haben (EASO, Syria – Military Service, April 2021, S. 30; DIS, Syria –

22 Military Service, Mai 2020, S. 22 f.). Dies war im Fall des im ... 2017 eingereisten Klägers erst im ... 2021 der Fall. Aufgrund einer Gesetzesänderung hätte er sich jedoch ab Novem- ber 2020 durch die Zahlung von 8.000 USD von Militärdienst freikaufen können. Derzeit wäre eine Befreiung durch Zahlung einer Gebühr in Höhe von 7.000 USD möglich (vgl. EASO, Syria – Military Service, April 2021, S. 30). Unabhängig davon, ob die Freikaufre- gelungen vom syrischen Staat beachtet werden, war der Kläger weder bei Erreichen des wehrpflichtigen Alters in der Lage noch ist er es derzeit, die finanziellen Mittel für das Wehr- ersatzgeld aufzubringen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, das hierfür nötige Geld weder selbst zu haben noch über seine Familie an dieses gelangen zu können. Über Erspartes verfüge er nicht. Dies hat er zur Überzeugung des Senats sub- stantiiert dargelegt. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen verdiente er mit diesen Tätig- keiten zuletzt insgesamt 905,00 Euro im Monat. Seine Mutter mache gerade eine Maß- nahme über das Arbeitsamt und sein Vater sei aus gesundheitlichen Gründen nicht ar- beitsfähig. ee) Der Kläger hat als Wehrdienstentzieher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafver- folgung oder Bestrafung wegen seiner Militärdienstverweigerung zu befürchten (zuletzt ebenso: OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 28.05.2021 - 3 B 90.18, Rn. 25 ff; a.A.: HessVGH, Urt. v. 13.09.2021 - 8 A 1992/18.A, S. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.08.2021 - A 3 S 271/19, Rn. 48; Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 468/21, Rn. 31 ff.; OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 01.07.2021 - 3 L 154/18, Rn. 73 ff.; OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 26.05.2021 - 4 L 238/13, Rn. 27 ff.; OVG NRW, Urt. v. 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A, Rn. 48 ff.; OVG Schl.-Holst., Urt. v. 26.09.2019 - 5 LB 38/19, Rn. 80 ff.; 86; offen gelassen: NdsOVG, Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 147/18, Rn. 58, 76; SächsOVG, Urt. v. 22.09.2021 - 5 A 855/19.A, Rn. 81, allesamt juris). Die Frage, welche Folgen eine Wehrdienstentziehung für syrische Wehrpflichtige hat, wird in den Erkenntnismitteln nicht eindeutig beantwortet. Dies gilt insbesondere für nach Syrien zurückkehrende Wehrdienstentzieher, die sich vor ihrer Rückkehr nicht vom Wehrdienst freigekauft und in diesem Zuge auch nicht von der Liste der wegen Wehrdienstentziehung gesuchten Personen gelöscht wurden (vgl. BFA, Anfragebeantwortung: Syrien – Wehr- dienst vom 27.01.2022, S. 11 ff.). Nach den aktuellen Erkenntnismitteln spricht einiges dafür, dass die einfache Wehrdienst- entziehung, d.h. keine Desertion, jedenfalls derzeit regelmäßig nicht zu einem Strafprozess und Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Strafvorschriften führt. Zwar weist das ös- terreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Hinweis auf einen Experten darauf hin, dass aufgrund der Reduzierung der Fronten anders als noch vor fünf Jahren derzeit wieder mit mehr oder weniger langen Gefängnisstrafen zu rechnen sei, bevor der

23 Wehrdienstentzieher zum Militärdienst einberufen werde (BFA, Anfragebeantwortung: Sy- rien – Wehrdienst vom 27.01.2022, S. 14 ff.). Überwiegend wird jedoch berichtet, dass einfache Wehrdienstentzieher, die von den Behörden aufgegriffen werden, in der Regel zum Militärdienst eingezogen werden (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 31; DIS, Syria Military Service, Mai 2020, S. 31 f.; Landinfo, Syria: Reactions against deserters and draft evaders, 03.01.2018, S. 8). Über Strafverfahren mit langen Haftstrafen wird ganz überwie- gend nur im Zusammenhang mit Desertionen berichtet (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Lage- bericht vom 20.11.2021, S. 31; DIS, Syria Military Service, Mai 2020, S. 59, 70, 80, 90). Auch für eine Bestrafung in Gestalt einer Versetzung an die Front liegen keine hinreichen- den Erkenntnisse vor. Zwar wird davon berichtet, dass Wehrdienstentzieher mit ihrer Ein- berufung – teilweise ohne Ausbildung – an die Front geschickt werden. Dass dies aber als Bestrafung für die Wehrdienstentziehung erfolgt, folgt aus den Berichten nicht. Vielmehr berichten mehrere Quellen, dass das Risiko einer Frontkommandierung jeden Wehrpflich- tigen in der syrischen Armee treffe, da es keine bestimmten Profile hierfür gebe und die Einheiten zudem rotieren würden (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf, März 2021, S. 127; DIS, Syria – Military Service, Mai 2020, S. 13). Soweit der UNCHR darüber hinaus feststellt, dass Berichte darauf hindeuteten, Wehrdienstentzieher seien besonders gefähr- det, innerhalb weniger Tage oder Wochen nach ihrer Festnahme und mit nur minimalem Training an vorderster Front für den Kampf eingesetzt zu werden (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf, März 2021, S. 127 f.), so betreffen die zugrundeliegenden Quellen im Wesentlichen Wehrpflichtige, die unter sogenannte Versöhnungsabkommen fallen (UN- HCR-Erwägungen zum Schutzbedarf, März 2021, S. 128, Fußnote 571; EASO, Syria – Military Service, April 2021, S. 23). Es sprechen überwiegende Gründe für die Annahme, dass der Kläger als einfacher Wehr- dienstentzieher bei seiner Rückkehr jedenfalls festgenommen und zur Bestrafung für ei- nige Tage inhaftiert werden würde, bevor er einberufen und militärisch verwendet würde. So berichtete das Syrien Network für Human Rights (SNHR) zuletzt im März 2020, dass Wehrdienstentzieher für gewöhnlich für ein paar Tage für die Wehrdienstentziehung inhaf- tiert und sodann einberufen würden (DIS, Syria – Military Service, Mai 2020, S. 90). Das SNHR ist eine unabhängige Organisation, die 2011 gegründet wurde, Menschenrechtsver- letzungen in Syrien dokumentiert und Menschenrechte von Syrern auf internationaler Ebene verteidigt. Ihre Auskünfte stützt sie neben sekundären Quellen auch auf Primärquel- len wie Überlebende oder Augenzeugen (DIS, Syria – Military Service, Mai 2020, S. 87 f.). Dies entspricht auch der Auskunft einer Menschenrechtsorganisation, die das Danish Im- migration Service befragt hat, und die erklärt hat, dass Wehrdienstentzieher für zwei bis 14

24 Tage in einem Militärgefängnis als Strafe für die Wehrdienstentziehung inhaftiert und da- nach eingezogen würden (DIS, Syria – Military Service, Mai 2020, S. 87). Auch Human Rights Watch erklärte, dass die meisten Wehrdienstentzieher, die 2019 festgenommen wurden, inhaftiert worden seien oder eine Gebühr hätten zahlen müssen, und anschlie- ßend eingezogen und zur Front geschickt worden seien (DIS, Syria Military Service, Mai 2020, S. 51). Schließlich heißt es auch in dem Bericht des UNHCR vom März 2021, dass Wehrdienstentziehern in der Praxis statt einer strafrechtlichen Sanktion und Haftstrafen nach dem Militärstrafgesetzbuch mit höherer Wahrscheinlichkeit eine Festnahme und kurz- fristige Inhaftierung drohe, bevor sie eingezogen würden (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf, März 2021, S. 132 f.). Die dabei vom UNHCR in Bezug genommene Quelle ist ein von The Syrian Observer übersetzter Bericht einer syrischen Oppositionswebseite von Januar 2019, wonach junge Männer für gewöhnlich für die Dauer von sieben bis 15 Tagen in einem Militärgefängnis inhaftiert würden, und nach einer Woche bis einem Monat in dem al-Balouna oder al-Qaboun Gefängnis zu den Militärzentren verbracht würden. EASO führt die Gruppe der Personen, die noch keinen Wehrdienst abgeleistet haben, ebenfalls als gefährdet an, festgenommen, (vorübergehend) eingesperrt, verhört, gefoltert und/oder durch Verfahren vor Terrorismusgerichten verfolgt zu werden (EASO, Syrien: Lage der Rückkehrer aus dem Ausland, Juni 2021, S. 28). Schließlich äußerten drei von vier vom Bundesamt für Fremdenwesen befragte Experten in seinem Bericht vom 27.01.2022 die Einschätzung, dass Wehrdienstentzieher vor einer Einberufung inhaftiert würden. Ein syrischer Journalist und Menschenrechtsexperte vermutet, dass rückkehrende Wehrdienstentzieher verhaftet würden. Ein Wissenschaftler und ehemaliger Journalist meint, dass Wehrdienstentzieher für eine Weile, etwa eine bis maximal drei Wochen, in- haftiert würden, bevor sie zur Armee geschickt würden. Die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Inhaftierung des Klägers bei seiner (hypothetischen) Rückkehr erreicht auch die gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erforderliche Intensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte. Mit der In- haftierung wird in das Recht auf physische Freiheit der Person und damit einem grundle- genden Menschenrecht gemäß Art. 5 Abs. 1 EMRK eingegriffen. Wird ein Eingriff in dieses Recht zudem von Art. 3 EMRK, dem Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung erfasst, ist in jedem Fall von einer beachtlichen Verfol- gungshandlung auszugehen, andernfalls muss die Verletzung dieses Rechts schwerwie- gend sein (BVerwG, Urt. v. 05.03.2009 - 10 C 51/07, juris Rn. 11). Die zu erwartende In- haftierung des Klägers wird mit beachtlicher Wahrscheinlich nicht nur in sein Recht auf physische Freiheit eingreifen, sondern aufgrund der zu erwartenden Haftbedingungen und körperlichen Misshandlungen auch eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK darstellen. Misshandlungen, die einen solchen Schweregrad erreichen,

25 beinhalten für gewöhnlich tatsächliche körperliche Verletzungen oder intensives körperli- ches oder psychisches Leiden. Auch wo diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann je- doch eine Behandlung unter Art. 3 EMRK fallen, wenn die Behandlung eine Person ernied- rigt, ihre Menschenwürde missachtet oder herabsetzt oder Gefühle der Angst oder Minder- wertigkeit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen und körperlichen Widerstand einer Person zu brechen (EMGR (Große Kammer), Urt. v. 20.10.2016 - 7334/13, BeckRS 2016, 121215, Rn. 99). Zwar lassen sich die Haftbedingungen in syrischen Haftanstalten nicht unabhängig flä- chendeckend überprüfen. Ein Zugang besteht derzeit lediglich zu den dem syrischen In- nenministerium unterstehenden Gefängnissen, in denen insbesondere aufgrund allgemei- ner Verbrechen verurteilte Personen untergebracht sind. Kein Zugang besteht zu Gefäng- nissen der Sicherheitsdienste und des Militärs, in denen neben Oppositionskämpfern auch ein Großteil der politischen Gefangenen inhaftiert ist (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 21). Das Auswärtige Amt verweist jedoch auf Berichte von humanitären Menschen- rechtsorganisationen sowie der CoI, die im Wesentlichen auf der Dokumentation tausender Einzelschicksale beruhen, und wonach die Haftbedingungen in Syrien unverändert grau- sam und menschenverachtend seien. Dies gelte nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes generell, jedoch in besonderem Maße für diejenigen Haftanstalten, in denen Oppositionelle und sonstige politische Gefangene untergebracht sind. Seit Ausbruch des Konflikts hätten sich die Zustände aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert. Gefangene seien auf engstem Raum untergebracht, Nahrungsrationen würden nicht oder nicht in ausrei- chender Menge und Qualität zur Verfügung gestellt. Die hygienischen Zustände seien ka- tastrophal und eine medizinische Versorgung bestehe kaum (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 22). Diese Haftbedingungen finden sich auch in dem Bericht des US De- partement of State für das Jahr 2020 wieder. Die Bedingungen in Haftanstalten seien hart und in vielen Fällen lebensgefährlich aufgrund der Zurückhaltung von Nahrung, starker Überbelegung, physischer und psychischer Misshandlung und unzureichendem Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Jugendliche, Erwachsene, Un- tersuchungs- und verurteilte Gefangene würden in nicht adäquaten Räumen zusammen untergebracht. Die schlechten Bedingungen seien so durchgängig, dass die Untersu- chungskommission der Vereinten Nationen zu dem Schluss gekommen sei, sie seien Re- gierungspolitik. Die Haftbedingungen in Einrichtungen der Sicherheits- und Nachrichten- dienste seien die härtesten. Den Einrichtungen fehle es an anständiger Belüftung, Belich- tung, am Zugang zu trinkbarem Wasser oder adäquater Nahrung, medizinischem Personal und medizinischer Ausstattung sowie ausreichenden Schlafgelegenheiten (US Department

26 of State (USDOS), Syria 2020 Human Rights Report, S. 9 f; vgl. auch BFA, Länderinfor- mationsblatt vom 24.01.2022, S. 59). Auch wenn bei der Bewertung, ob Haftbedingungen den Grad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK erreichen, die Dauer der Haft zu berücksichtigen ist (EMGR (Große Kammer), Urt. v. 20.10.2016 - 7334/13, BeckRS 2016, 121215, Rn. 98), reichen vorliegend insbesondere in Anbetracht psychischer und physischer Misshandlungen, der Zurückhaltung von Nah- rung sowie des unzureichenden Zugangs zu sanitären Einrichtungen bereits wenige Tage einer Inhaftierung, um den Schweregrad einer unmenschlichen und erniedrigenden Be- handlung zu erreichen (vgl. EGMR (Dritte Sektion), Urteil vom 02.12.2008 - 22390/05, BeckRS 2008, 144896 Rn. 55). Dass von körperlichen Misshandlungen von Wehrdienstentziehern im Zusammenhang mit den zu erwartenden Folgen einer Wehrdienstentziehung in den jüngsten Erkenntnismitteln kaum ausdrücklich berichtet wird, spricht nicht gegen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von menschlichen und erniedrigenden Behandlungen während der Inhaftierung. Zuletzt berichtete Landinfo darüber, dass manche Wehrdienstentzieher verprügelt, manche Opfer von Folter werden und manche verschwinden würden, obwohl Wehrdienstentzieher übli- cherweise verhaftet und direkt zum Militär geschickt würden. Dies hänge jedoch von den Umständen des Einzelfalls und vom Sicherheitsbeamten der jeweiligen Stelle ab (Landinfo, Syria: Reactions against deserters and draft evaders, 03.01.2018, 8, s.a. UNHCR-Erwä- gungen zum Schutzbedarf, November 2017, S. 44 f.). Ein vom Bundesamt für Fremden- wesen und Asyl befragte Experte berichtet im Zusammenhang mit der aus seiner Sicht derzeit zu erwartende Gefängnisstrafe für Wehrdienstentzieher, dass jeder in einem Ge- fängnis gefoltert werde, und dass Wehrpflichtige nicht anders als andere Gefangene und vielleicht sogar schlechter behandelt würden (BFA, Anfragebeantwortung Wehrpflicht vom 27.01.2022, S. 16 f.). Die erniedrigenden und unmenschlichen Haftbedingungen inklusive körperlicher Misshandlungen sind, wie bereits dargestellt, in den Hafteinrichtungen syste- misch. Dass Wehrdienstentzieher in besonderen Hafteinrichtungen untergebracht werden, in denen entgegen der ansonsten üblichen Bedingungen keine Misshandlungen zu erwar- ten sind, ergibt sich aus den Erkenntnismitteln nicht. Es sprechen auch überwiegende Gründe dafür, dass die Inhaftierung und die damit ver- bundenen Misshandlungen und erniedrigenden Behandlungen jedenfalls auch zur Bestra- fung der Wehrdienstentzieher erfolgen und nicht nur – wie es in der obergerichtlichen Rechtsprechung mehrheitlich vertreten wird (SächsOVG, Urt. v. 21.01.2022 - 5 A 1402/18.A, Rn. 48; BayVGH, Urt. v. 08.12.2021 - 21 B 19.33948, Rn. 41; OVG Sachs.- Anh., Urt. v. 01.07.2021 - 3 L 154/18, Rn. 88; OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 26.05.2021 - 4 L 238/13, Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 468/21, Rn. 33; OVG NRW,

27 Urt. v. 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A, Rn. 82, allesamt juris) zur Sicherung der Einziehung durch Verhinderung erneuten Untertauchens erfolgt. Diese Einschätzung wird – soweit sie überhaupt begründet wird – auf die kurze Dauer der Inhaftierung und auf die Annahme gestützt, dass in vielen Fällen bei Festnahme des Wehrpflichtigen noch nicht geklärt sei, welcher militärischen Einheit er zugeführt werden soll. Diese Annahme lässt jedoch unbe- rücksichtigt, dass die – auch kurzzeitige Inhaftierung – in den Erkenntnismitteln zum Teil ausdrücklich als Form der Bestrafung für die Wehrdienstentziehung genannt wird (DIS, Syria – Militäry Service, Mai 2020, S. 87, 90). Zudem ist zu beachten, dass das Auswärtige Amt auch gegenwärtig davon ausgeht, dass der syrische Staat bei Verhaftungen von Wehrdienstentziehern von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung Gebrauch macht (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 19). Die Annahme steht auch nicht in Widerspruch dazu, dass der syrische Staat in der Regel wohl auf ein förmliches Strafverfahren verzich- tet. Denn durch die kurzfristige nichtförmliche Bestrafung durch eine Inhaftierung mit den damit zu erwartenden unmenschlichen und erniedrigenden Haftbedingungen und körperli- chen Misshandlungen kann dem Personalbedarf in der Armee durch rasche Einziehung von Wehrdienstentziehern entsprochen und zugleich bestrafend auf den Wehrdienstent- zieher eingewirkt werden. b. Die mit beachtlicher Wahrscheinlich zu erwartende Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ist schließlich mit einem Verfolgungsgrund verknüpft (zuletzt ebenso: OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 28.05.2021 - 3 B 90.18, Rn. 32; a.A. BayVGH, Urt. v. 08.12.2021 - 21 B 19.33948, Rn. 27; HessVGH, Urt. v. 13.09.2021 - 8 A 1992/18.A, S. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.08.2021 - A 3 S 271/19, Rn. 48; OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 01.07.2021 - 3 L 154/18, Rn. 96 ff.; NdsOVG, Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 147/18, Rn. 58 ff., Rn. 83 ff.; OVG NRW, Urt. v. 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A, Rn. 104 f., 111; OVG Schl.-Holst., Urt. v. 26.09.2019 - 5 LB 38/19, Rn. 83, 88; offen gelassen: SächsOVG, Urt. v. 22.09.2021 - 5 A 855/19.A, Rn. 76 ff., allesamt juris). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.11.2020 (C-238/19) klar- gestellt, dass auch im Fall des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie, welcher dem § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG entspricht, eine Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund erforderlich ist. Die erforderliche Verknüpfung ist nicht bereits deshalb als gegeben anzusehen, weil die Strafverfolgung oder Bestrafung an die Militär- dienstverweigerung anknüpft. Allerdings spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Ver- weigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Qualifikationsrichtli- nie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung

28 zu prüfen. Die Verweigerung des Militärdienstes kann dabei auch andere als die geregelten Verfolgungsgründe haben, z.B. die Furcht, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableis- tung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt. Deshalb muss das Bestehen einer Verknüpfung zwischen einem in der Qualifikationsrichtlinie ge- nannten Verfolgungsgrund und der Strafverfolgung oder Bestrafung i. S. d. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie geprüft werden. Es kann aber nicht Sache der um internationalen Schutz nachsuchenden Person sein, den Beweis für die Verknüpfung zwi- schen einem Verfolgungsgrund und der Strafverfolgung oder Bestrafung zu erbringen. Die Gründe für die Verweigerung des Militärdienstes und folglich die Strafverfolgung, zu der sie führt, stellen subjektive Gesichtspunkte des Antrags dar, für die ein unmittelbarer Be- weis besonders schwer erbracht werden kann. Es spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Qualifi- kationsrichtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründen in Zusammenhang steht. Das gilt insbesondere deshalb, weil in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere in einem Bürgerkrieg, und bei fehlender legaler Mög- lichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit be- steht, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19, juris Rn. 39 ff.). Nach diesen Maßstäben besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der syrische Staat die Militärdienstverweigerung des Klägers als einen Akt politischer Opposition aus- legt und diesem eine politische Überzeugung gemäß § 3b Abs. 2 AsylG zuschreibt. Unter dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die starke Vermutung, dass die Militärdienstverweigerung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG mit einem Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1, § 3b AsylG im Zusammenhang steht, ist im vorliegenden Fall plausibel. Dabei ist zu beachten, dass die vom Europäischen Ge- richtshof aufgestellte „starke Vermutung“ von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund unter den Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung der auch solchermaßen stark vermuteten „Plausibilität dieser Verknüpfung“ steht und damit keine unwiderlegliche Vermutung oder eine starre Beweislastregel darstellt, die eine richterliche Überzeugungsbildung nach den zu § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entwickelten Grundsätzen ausschließt (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 2.21, juris Rn.10). Sie ist jedoch bei der Prüfung, ob eine Verknüpfung

29 besteht, jedenfalls als tatsächlicher Erfahrungssatz in Bezug auf das Verhalten von Staaten in Bürgerkriegssituationen zu berücksichtigen (Pettersson, ZAR 2/2021, S. 87, 88). Die starke Vermutung, dass die Wehrdienstentziehung von den syrischen Sicherheitskräf- ten als ein Ausdruck mangelnder politischer Loyalität bis zu einer möglichen oppositionel- len Haltung angesehen wird, gilt auch in Anbetracht der derzeitigen Situationen in Syrien fort. Der Bürgerkrieg in Syrien dauert weiterhin an und es gibt keine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen. Es erscheint plausibel, dass der syri- sche Staat eine Wehrdienstentziehung jedenfalls als Illoyalität gegenüber seinem Regime auslegt. Denn Wehrdienstentzieher haben sich dem Erhalt oder jedenfalls der Stabilisie- rung des Regimes in Anbetracht aufständischer Kräfte und einem noch immer herrschen- den Bürgerkrieg nicht zur Verfügung gestellt und damit nicht zugunsten des syrischen Re- gimes Stellung bezogen. Nach Auskunft des UNHCR wendet das syrische Regime bei der Einstufung, was als abweichende politische Meinung betrachtet wird, sehr weite Kriterien an. Hierzu zählten jede Art oder Form von Kritik, Widerstand oder unzureichender Loyalität gegenüber der Regierung, was regelmäßig zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffende Person führe (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf, März 2021, S. 101 f.). Er weist ausdrücklich darauf hin, dass Wehrdienstentziehungen nach wie vor wahrschein- lich als politischer regierungsfeindlicher Akt angesehen werden (vgl. UNHCR, Relevant Country Information of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, v. 07.05.2020, S. 9 sowie UNHCR-Erwägungen zum Schutz- bedarf, März 2021, S. 102). Auch EASO erklärt, dass Berichten zufolge das syrische Re- gime die Wehrdienstentziehung als Akt politischen Dissens auffasse (EASO, Country Guidance: Syria, November 2021, S. 74; Syria – Military Service, April 2021, S. 12 mit Verweis auf Quellen aus den Jahren 2012 bis 2019). Das Auswärtigen Amt geht davon aus, dass Rückkehrende von den Sicherheitsbehörden nach wie vor als Feiglinge und Fah- nenflüchtige, schlimmstenfalls als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen angesehen wür- den (AA, Lagebericht vom 04.12.2020, S. 26). Das österreichische Bundesamt für Frem- denwesen und Asyl verweist auf Berichte, wonach die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Be- drohungen zu schützen, betrachte (BFA, Länderinformationsblatt vom 24.01.2022, S. 74). Gegen diese Annahme spricht nicht der Umstand, dass von einer systematischen oder flächendeckenden Verfolgung durch Tötung, langfristige Inhaftierung, Verschwindenlassen und Folter gegenüber Wehrdienstentziehern als solchen, d.h. ohne weitere risikobegrün- dender Faktoren, anders als bei anderen Personengruppen nicht konkret berichtet wird. Systematischer Verfolgung, Verhaftung und Unterdrückung mit allen Mitteln werden solche

30 Personen ausgesetzt, die sich für eine Abschaffung des von Staatspräsident Assad ge- führten Baath-Regimes einsetzen und die Neuordnung Syriens anstreben (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 13). Auch Filmemacher und Journalisten, die über staatliche Repres- sion, Korruption oder Kritik am oder Demonstrationen gegen das Regime zu berichten ver- suchen, würden bedroht, verfolgt, festgenommen, angegriffen, gefoltert oder sogar ermor- det (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 14). Dies steht jedoch nicht der Annahme entge- gen, dass der syrische Staat Wehrdienstentziehern eine entgegenstehende politische Überzeugung jedenfalls in Form einer unzureichenden Illoyalität gegenüber dem syrischen Regime zuschreibt. Denn sein Vorgehen gegen einfache Wehrdienstentziehung in Gestalt der Festnahme, kurzfristigen Inhaftierung und anschließender Einziehung zum Wehrdienst belegt zunächst einmal, dass der syrische Staat nach Ausbruch des Bürgerkrieges und aufgrund der erfolgten Demobilisierungsmaßnahmen in Form von Entlassungen langge- dienter Reservisten und älterer Militärdienstpflichtiger sowie Ausmusterung älterer Reser- visten aus der Armee auch derzeit noch auf Wehrpflichtige zur Bestreitung des Bürger- kriegs angewiesen ist und zugunsten der zeitnahen militärischen Verwendung von der ge- setzlich vorgesehenen Bestrafung in Gestalt längerfristiger Haftstrafen, Tötungen, Ver- schwindenlassen und die militärische Verwendungsfähigkeit beeinträchtigender Folter ab- sieht. Auch die erlassenen Amnestien sprechen damit nicht gegen die Zuschreibung einer abweichenden politischen Überzeugung durch den syrischen Staat. Die Regelungen zum Freikauf vom Wehrdienst erscheinen in Anbetracht des finanziellen Bedarfs der Regierung ebenfalls trotz einer unterstellten politischen Überzeugung gegenüber Wehrdienstentzie- hern plausibel. Das Auswärtige Amt stellt fest, dass nach Einschätzung verschiedener Or- ganisationen die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maß- geblich der Generierung ausländischer Devisen dient (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 15). Es erscheint in Anbetracht dieser derzeit vorrangigen Interessen des syrischen Staates damit nicht widersprüchlich, dass er gegen andere Personen, die sich oppositionell betätigen oder sich gegenüber dem Regime kritisch äußern, unnachgiebig vorgeht, etwa weil es solche Handlungen für den Bestand des eigenen Machtanspruchs derzeit für ge- fährlicher oder die politische Gegnerschaft als stärker ausgeprägt einschätzt, und bei der Behandlung verschiedener Gruppen von „Oppositionellen“ unterscheidet. Die von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung angeführte Erwägung, dem syri- schen Regime könne ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, dass es realitätsfern annimmt, jeder ausgereiste wehrpflichtige Syrer sei ein Oppositionel- ler, und dabei verkennt, dass die generell gefährliche Lage in Syrien, die Gefahren des Militärdienstes im Besonderen, die generell schlechten Lebensverhältnisse und die man- gelnden Perspektiven für wehrpflichtige junge Männer offensichtlich ausreichende Gründe

31 seien, das Land zu verlassen, ist entgegenzuhalten, dass die vom Europäischen Gerichts- hof festgestellte hohe Wahrscheinlichkeit einer zugeschriebenen politischen Überzeugung gerade für den Fall eines bewaffneten Konflikts, insbesondere eines Bürgerkriegs aufge- stellt wurde, welcher üblicherweise mit einer gefährlichen Lage im Land und besonderen Gefahren des Militärdienstes einhergeht. Zudem haben sich Regierungsbeamte in der Ver- gangenheit trotz der hohen Flüchtlingszahlen flüchtlingskritisch geäußert (UNCHR, Erwä- gungen zum Schutzbedarf, März 2021, S. 120 f.; AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 28; s. auch SHRC, The 20th annual Report on Human Rights in Syria 2021, Jan. 2022, S. 55), und damit gerade gezeigt, dass dem syrischen Regime rationale Erwägungen bei der Frage, welche Personen eine abweichende politische Überzeugung innehaben, nicht ohne Weiteres unterstellt werden können. Es ist zwar in den letzten Jahren in Anbetracht der veränderten militärischen Lage und einer damit einhergegangenen Stabilisierung des syrischen Regimes, der erweiterten Mög- lichkeiten des Freikaufs für sich im Ausland aufhaltende syrische Staatsangehörige und weiterer Amnestien erkennbar, dass der syrische Staat sein Verhältnis zu Wehrdienstent- ziehern normalisieren will, indem er gegen diese nicht mit aller Härte vorgeht. Dass er diese dennoch und trotz Absehens einer förmlichen Strafverfolgung wegen Wehrdienstentzie- hung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedenfalls über einen mehrere Tage umfassen- den Zeitraum unter unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen sowie körperlichen Misshandlungen inhaftiert, bevor er sie einzieht, spricht jedoch für eine weiterhin beste- hende und an eine zugeschriebene Illoyalität anknüpfende Bestrafung von Wehrdienstent- ziehern. Im Fall des Klägers sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Annahme, dass der syrische Staat seine Militärdienstverweigerung als Ausdruck einer gegen den syrischen Staat gerichtete politische Überzeugung auslegt. Dem steht jedenfalls nicht entgegen, dass der Kläger Syrien bereits im Alter von 15 Jahren gemeinsam mit seiner Familie verlassen hat, denn bei der Militärdienstverweigerung des Klägers ist vorliegend auf das Erreichen des 18. Lebensjahres durch den Kläger und seinen Verbleib im Bundesgebiet abzustellen. Eine Illoyalität kann auch demjenigen unterstellt werden, der seiner Wehrpflicht nicht nach- kommt, indem er im Ausland verbleibt. Dass der syrische Staat bei der Zuschreibung einer solchen Illoyalität zwischen diesen zwei Arten von Wehrdienstentziehern unterscheidet, lässt sich den bereits dargestellten Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Die ohnehin schon beachtliche Wahrscheinlichkeit der Zuschreibung einer abweichenden, illoyalen politischen Überzeugung durch den syrischen Staat wird im Fall des Klägers zudem durch den Um- stand erhöht, dass er aus Daraa und damit einer ehemaligen Oppositionshochburg stammt. Junge kampffähige Männer aus ehemaligen Oppositionsgebieten werden als eine

32 der Gruppen angesehen, denen der syrische Staat regelmäßig eine regimefeindliche Ge- sinnung zuschreibt (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf, März 2021, S. 102; EASO, Syrien: Lage der Rückkehrer aus dem Ausland, Juni 2021, S. 27). c) Die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtende Verfolgung geht von dem syri- schen Staat und damit einem Verfolgungsakteur i. S. d. § 3c Nr. 1 AsylG aus. d) Eine inländische Schutzalternative gemäß § 3e Abs. 1 AsylG besteht nicht. Der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von dem syrischen Staat verfolgte Kläger kann in keinem vom syrischen Staat kontrollierten Gebiet Schutz vor Verfolgung finden. Ihm ist auch nicht zumutbar, sich in einem derzeit nicht vom syrischen Regime kontrollier- ten Teils des Landes niederzulassen. Unabhängig davon, ob der Kläger überhaupt legal und sicher in nicht von der syrischen Regierung kontrollierte Landesteile reisen könnte, wäre ihm die Niederlassung in Anbetracht der volatilen Sicherheitslage sowie der kaum vorhandenen Möglichkeit der Existenzsicherung nicht zumutbar. Die „Deeskalationszone“ Idlib im Nordwesten Syriens wird von der bewaffneten Gruppe Hayat Tahrir al Sham kontrolliert, die von der UN als Terrororganisation eingestuft wird. Die zwischen den Staatspräsidenten Russlands und der Türkei vereinbarte Waffenruhe wird zwar derzeit insoweit weitestgehend eingehalten, dass Kampfhandlungen unter Be- teiligung türkischer Truppen mit wenigen Ausnahmen ausblieben. Gleichzeit kam es aber insbesondere im Süden der Deeskalationszone immer wieder zu Kampfhandlungen zwi- schen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und bewaffneten Oppositionsgrup- pen. Hiervon waren auch zivile Ziele betroffen. Die Waffenruhe gilt als äußerst fragil. Die humanitäre Lage im Nordwesten Syriens hat sich trotz der Waffenruhe nicht wesentlich verändert und bleibt kritisch. Rund 75 % der Menschen in der Region sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. Die Gebiete im Norden im die Städte Afrin und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo stehen weiterhin unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen und es kommt dort nach wie vor vereinzelt zu Kampfhandlungen zwischen den Türkei-nahen Milizen und der kurdischen YPG sowie zu asymmetrischen Auseinanderset- zungen, darunter zuletzt auch zahlreiche Anschläge mit hohen zivilen Opferzahlen. Im Nordosten Syriens liegt die Kontrolle unverändert größtenteils bei den staatsähnlichen Ver- waltungsstrukturen der sogenannten „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“. Trotz der im Oktober 2019 zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe kam es im Berichtszeitraum immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone in Nordostsyrien. Auch

33 darüber hinaus bleibt die Lage in der Region angespannt, nicht zuletzt aufgrund der Prä- senz einer Vielzahl von Akteuren. Seit Oktober 2019 sind nach einer Vereinbarung zwi- schen Regime und SDF zudem Regimekräfte in allen größeren Städten Nordostsyriens präsent. Ziel des Regimes bleibt es grundsätzlich, auch dieses Gebiet wieder vollständig unter seine Kontrolle zu bringen. Die humanitäre Situation im Nordosten Syriens bleibt an- gespannt und die Versorgungslage besonders problematisch. Die Einkommensmöglich- keiten sind in allen Landesteilen gering und etwa im Norden und Osten des Landes, in denen Einheimische mit Binnenvertriebenen um Ressourcen konkurrieren, bestehen kaum Möglichkeiten der Beschäftigung oder sonstiger gesellschaftlicher Teilhabe. Man geht von mindestens 50 % Arbeitslosen unter der erwerbsfähigen Bevölkerung und von über 75 % Jugendarbeitslosigkeit aus. Mehr als 90 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armuts- grenze (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 9 f., 31 f.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Klärungsbedürftigkeit in Bezug auf die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung reicht hierfür nicht aus. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün- dung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund- sätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa- tes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-

34 sonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange- stellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Lammert

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