Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 291/21
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 291/21 VG: 4 V 795/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 4. April 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 10.06.2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.04.2021 wird hinsichtlich der Verteilungsentscheidung angeordnet und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
2 Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Verteilung in die Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in Bramsche (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Der Antragsteller ist ivorischer Staatsangehöriger. Im Oktober 2020 meldete er sich bei einer Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen als unbegleiteter minderjähriger Ausländer. Am 23.10.2020 lehnte das Jugendamt die vorläufige Inobhutnahme ab, da es den Antragsteller als volljährig einschätzte. Mit Schreiben vom 30.11.2020 hörte das Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen den Antragsteller zum Erlass einer Vorspracheverpflichtung (§ 15a Abs. 2 AufenthG) an. Dem Antragsteller wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gesetzt. Das Anhörungsschreiben ist ausschließlich auf Deutsch abgefasst. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 21.12.2020 erließ das Migrationsamt eine Vorspracheverpflichtung. Hiergegen erhob der Kläger am 21.01.2021 beim Verwaltungsgericht Klage und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die Klage ist soweit ersichtlich noch anhängig; gegen die Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht ist ein Beschwerdeverfahren beim Senat anhängig (2 B 191/21). Ein erster Verteilungsbescheid der Antragsgegnerin wurde von dieser wieder aufgehoben, da der Antragsteller gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme durch das Jugendamt Rechtsbehelfe eingelegt hatte. Nachdem der Antragsteller auch nach eigenen Angaben volljährig geworden war, erließ die Antragsgegnerin unter dem 21.04.2021 einen neuen Verteilungsbescheid, mit dem sie den Antragsteller der Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in Bramsche zuwies. Dem Antragsteller wurde die Vollstreckung mit unmittelbarem Zwang angedroht und die sofortige Vollziehung der Zwangsmittelandrohung wurde angeordnet. Der Antragsteller hat am 22.04.2021 Klage gegen den Bescheid vom 21.04.2021 erhoben und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom
3 10.06.2021 abgelehnt. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller die erstinstanzlichen Anträge weiter. II. Die Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass seiner Verteilung nach Bramsche ein zwingender Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG (gesundheitliche Gefahren) entgegensteht. 1. Der Antragsteller hat seine Obliegenheit, die zwingenden Gründe vor Veranlassung der Verteilung nachzuweisen, nicht verletzt. Zwar hat er die ihm mit Schreiben des Migrationsamtes vom 30.11.2020 gegebene Gelegenheit, zu den einer Verteilung entgegenstehenden Gründen Stellung zu nehmen, zunächst nicht genutzt. Dass er damit vor der Veranlassung der Verteilung vom 28.12.2020 keine zwingenden Gründe nachgewiesen hat, ist jedoch unschädlich. Dieser Verteilungsbescheid wurde wieder aufgehoben. Am 21.01.2021 hat der Antragsteller im Rahmen des Gerichtsverfahrens gegen die Vorspracheverpflichtung vorgetragen, dass gesundheitliche Gründe einer Verteilung entgegenstehen und ein entsprechendes Attest vorgelegt. Dieser Vortrag wurde dem Migrationsamt durch das Verwaltungsgericht vor der hier streitgegenständlichen Verteilung vom 21.04.2021 zur Kenntnis gebracht. Zwar genügte das Attest noch nicht vollständig den Anforderungen an den Nachweis eines gesundheitlichen Verteilungshindernisses. Das Attest beschreibt die traumatisierenden Ereignisse nur sehr generell mit „Erlebnissen vor und während der Flucht“. Seine Vorlage hätte aber für das Migrationsamt oder die Antragsgegnerin im Rahmen der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 24 Abs. 1, 2 BremVwVfG) und Gehörsgewährung (§ 28 Abs. 1 BremVwVfG) Anlass sein müssen, den Antragsteller auf diesen Mangel hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Ergänzung zu geben. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG modifiziert bzw. relativiert den Grundsatz der Amtsermittlung zwar (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 B 335/20, juris Rn. 25; OVG NW, Beschl. v. 20.05.2020 – 18 B 530/20, juris Rn. 10). Die Verteilungsbehörde ist nicht gehalten, von Amts wegen nach etwaigen zwingenden Gründen zu suchen. Grundsätzlich hat der Betroffene den Sachverhalt so zu unterbreiten, dass die zuständige Behörde keine eigenen Ermittlungen mehr anzustellen braucht (OVG NW, Beschl. v. 20.05.2020 – 18 B 530/20, juris Rn. 10). Völlig aufgehoben ist der Amtsermittlungsgrundsatz indes nicht. Legt der Betroffene substantiierte Nachweise für einen „zwingenden Grund“ vor (hier: grundsätzlich schlüssiges ärztliches Attest), die lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig sind, ist es für
4 die Behörde zumutbar und zum effektiven Schutz der Grundrechte des Ausländers (hier: Leben und Gesundheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) geboten, ihm durch einen Hinweis und die Setzung einer kurzen neuen Stellungnahmefrist Gelegenheit zur Ergänzung zu geben. Hinzu kommt, dass vorliegend noch nicht einmal ersichtlich ist, dass das Migrationsamt, dem im Rahmen der Verteilung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Aufgabe der Anhörungsbehörde zukommt (OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 – 2 B 203/21, juris Rn. 16), das Attest überhaupt an die Antragsgegnerin übermittelt hat (§ 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Es ist im Verwaltungsvorgang der Verteilungsbehörde nicht enthalten. Diese Verfahrensmängel sind auch nicht nach § 46 BremVwVfG unbeachtlich. Es ist nicht offensichtlich, dass sie sich im Ergebnis nicht auf die Verteilungsentscheidung ausgewirkt haben. Der Antragsteller hat seinen Vortrag im gerichtlichen Verfahren um Erläuterungen zu den traumatisierenden Ereignissen so ergänzt, dass dies in Zusammenschau mit dem Attest ausreicht, um einen „zwingenden Grund“ gegen die Verteilung für die Bedürfnisse eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend glaubhaft zu machen (s.u. Ziff. 2). Es ist anzunehmen, dass er dies schon vor Veranlassung der Verteilung getan hätte, wenn ihm dazu Gelegenheit gegeben worden wäre. 2. Das Attest des psychiatrischen Behandlungszentrums des Klinikums Bremen-Nord vom 13.01.2021 macht in Verbindung mit dem Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren für die Bedürfnisse des Eilverfahrens hinreichend glaubhaft, dass eine Verteilung des Antragstellers zu einer wesentlichen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes (Destabilisierung; Dissoziation) führen würde. Das Attest bescheinigt dem Antragsteller deutliche Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung (Angst- und Panikzustände, Schlafstörungen, Alpträume, Herzrasen, Kopfschmerzen, innere Unruhe, Flashbacks, akustische Halluzinationen, dissoziative Zustände). Unschädlich ist, dass das Attest die traumatisierenden Ereignisse nicht konkret beschreibt. Der Nachweis eines solchen Ereignisses ist nicht Teil der sachverständigen Begutachtung, sondern Aufgabe des Tatrichters (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.02.2005 – 1 B 10/05, juris Rn. 2). Gegenüber dem Verwaltungsgericht hat der Antragsteller, worauf er in der Beschwerde zutreffend hinweist, die traumatisierende Inhaftierung und Misshandlung in Libyen geschildert. Die endgültige Aufklärung, ob die traumatisierenden Ereignisse wirklich stattgefunden haben und die Diagnose einer PTBS zutrifft, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
5 Die psychiatrische Behandlung des Antragstellers im Klinikum Bremen-Nord erfolgt ausweislich des Attestes nicht nur in medikamentöser Form, sondern auch durch regelmäßige Gespräche. Nach dem Attest ist davon auszugehen, dass es bei Abbruch der Maßnahmen u.a. zu einer Destabilisierung und Dissoziationen kommen wird. Damit wird – mangels Ausführungen zu einer Suizidalität – zwar keine Lebensgefahr, aber doch eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes prognostiziert. Der Antragsteller kann nicht auf die grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet bestehende Möglichkeit der Behandlung einer psychischen Erkrankung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 8 f., juris) verwiesen werden. Für die Bedürfnisse eines Eilverfahrens ist das Bestehen einer schutzwürdigen Therapeuten-Patienten-Beziehung, auf deren Fortbestehen der Antragsteller dringend angewiesen ist, hinreichend glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass psychische Erkrankungen auch in Niedersachsen grundsätzlich behandelbar sind, führt daher nicht dazu, dass eine Verteilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich ist. Psychotherapie ist eine Vertrauensbeziehung, die man nicht von heute auf morgen ändern kann. Zwar sind Therapeutenwechsel nicht gänzlich ausgeschlossen, bedürfen aber in der Regel einer mehrmonatigen zeitlichen Vorbereitung (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 35). Dass die Behandlungsbeziehung im maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung erst seit wenigen Monaten bestand, führt zu keinem anderen Ergebnis. Schützenswert kann bei psychotherapeutischen Behandlungen auch eine erst vor kurzem begonnene Beziehung zu der behandelnden Person sein. Ein Wechsel der Therapeutin oder des Therapeuten kann gerade zu Beginn einer Therapie problematisch sein, wenn sich die Vertrauensbeziehung im Aufbau befindet (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21 –, Rn. 25, juris). Die Gründe, die einer Verteilung entgegenstehen, sind auch nicht nur ganz kurzfristiger Natur, sondern dürften voraussichtlich mehrere Monate andauern. 3. Infolge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Verteilungsbescheid ist auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung der Vollstreckung der Verteilung wiederherzustellen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
6 5. Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen, da die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO vorliegen. Dr. Maierhöfer Traub Stybel
Zitiert von
|
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 210/25
28. November 2025
|
2 B 210/25 | 28. November 2025 |
|
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 277/22
9. März 2023
|
2 B 277/22 | 9. März 2023 |
|
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 300/22
9. März 2022
|
2 B 300/22 | 9. März 2022 |
|
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 253/22
9. März 2022
|
2 B 253/22 | 9. März 2022 |
Referenzen
- 2 B 291/21 1x (nicht zugeordnet)
- 4 V 795/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 15a Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 191/21 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 1 BremVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 335/20 1x
- 18 B 530/20 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 2 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 203/21 1x
- § 46 BremVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 177/14 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 LB 184/21 1x
- VwGO § 154 1x
- § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x