Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 210/25
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 210/25 VG: 4 V 1877/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 28. November 2025 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 14.07.2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
2 Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid, mit dem er nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes C. in B. zugewiesen wurde. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Gambia. Er ist nach eigenen Angaben am 25.03.2024 ohne gültigen Pass und Aufenthaltstitel nach Deutschland eingereist. Zunächst meldete er sich in Bremen bei einer Jugendhilfeeinrichtung als unbegleiteter minderjähriger Ausländer. Das Jugendamt beendete die vorläufige Inobhutnahme, da es den Antragsteller als volljährig einschätzte. Am 12.05.2025 wurde der Antragsteller von der Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen persönlich zur Verteilung nach § 15a AufenthG angehört. Der Antragsteller äußerte, er wolle keinen Asylantrag stellen. Er sei zufällig nach Bremen gekommen, wolle jetzt aber hierbleiben. Der Antragsteller legte Bescheinigungen über den Besuch einer Sprachförderklasse mit Berufsorientierung in Bremen, über ein Praktikum bei einer Elektrotechnik-Firma in Bremen im April/Mai 2025 sowie eine von einem Diplom-Sozialpädagogen ausgestellte Bescheinigung des Klinikums A... vom 09.05.2025 vor. In der Bescheinigung des Klinikums heißt es, der Antragsteller befinde sich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychiatrischer Behandlung in der Institutsambulanz. Er werde medikamentös behandelt und erhalte entlastende, stabilisierende Gespräche. Ohne Weiterbehandlung oder bei einer Abschiebung sei mit einer erheblichen Dekompensation bis hin zu akuter Suizidalität zu rechnen. Mit Bescheid vom 12.05.2025 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung der Landes C. in B. zu, drohte ihm die Vollstreckung mit unmittelbarem Zwang an, falls er der Verteilungsentscheidung nicht bis zum 13.05.2025 nachkomme, und ordnete die sofortige Vollziehung der Zwangsandrohung an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin insbesondere aus, dass eine Weiterbehandlung des Antragstellers in B. möglich sei. Der Antragsteller hat am 12.06.2025 Klage erhoben und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung hat er sich auf die bereits in der Anhörung durch die Ausländerbehörde vorgelegte Bescheinigung des Klinikums A... berufen. Die Beibringung eines ausführlicheren Attestes sei ihm nicht möglich, weil das Klinikum solche Atteste nur auf Anforderung von Behörden oder Gerichten ausstelle.
3 Mit Beschluss vom 14.07.2025 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsmittelandrohung wiederhergestellt. Die Zwangsmittelandrohung sei rechtswidrig, weil dem Antragsteller entgegen § 17 Abs. 1 Satz 3, 4 BremVwVG keine angemessene Erfüllungsfrist gesetzt worden sei. Die gesetzte Frist (bis zum 13.05.2025) sei bereits abgelaufen gewesen, als der Bescheid am 17.05.2025 der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt wurde. Im Übrigen, d.h. bzgl. der Verteilungsentscheidung selbst, hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Die Verteilung nach B. sei rechtmäßig; insbesondere habe der Antragsteller bis zur Veranlassung der Verteilung nicht nachgewiesen, dass ein zwingender Grund der Verteilung entgegensteht (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG). Aus der Bescheinigung des Klinikums A... ergebe sich ein solcher zwingender Grund nicht. Die Stellungnahme sei lediglich von einem Sozialpädagogen verfasst worden. Sie befasse sich überdies nur mit den Folgen eines Behandlungsabbruchs oder einer Abschiebung. Anhaltspunkte dafür, dass die Weiterbehandlung des Antragstellers in B. nicht möglich sei, gebe es nicht. Nur der Antragsteller hat gegen den Beschluss Beschwerde erhoben. Zur Begründung verweist er auf die Stellungnahme des Klinikums A... vom 09.05.2025. Er habe alles ihm Mögliche getan, um nachzuweisen, dass gesundheitliche Gründe seiner Verteilung entgegenstünden. Das Klinikum habe seiner Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass Bescheinigungen, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG genügen, nur auf Anfrage von Behörden oder Gerichten ausgestellt würden. Daher hätten die Antragsgegnerin oder das Verwaltungsgericht im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht eine solche Bescheinigung anfordern müssen. II. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die Verteilung des Antragstellers in die Aufnahmeeinrichtung des Landes C. in B. rechtswidrig ist und daher die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verteilung anzuordnen ist. 1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat der Antragsteller durch die Vorlage der Bescheinigung des Klinikums A... vom 09.05.2025 in seiner Anhörung zur Verteilung nicht nachgewiesen, dass zwingende Gründe der Verteilung entgegenstehen (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG). a) Unschädlich ist allerdings, dass die Bescheinigung nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG genügt. § 60a Abs. 2c AufenthG ist im Verteilungsverfahren weder
4 unmittelbar noch analog anwendbar (OVG Bremen, Beschl. v. 23.02.2024 – 2 B 320/23, juris Rn. 19). b) Jedoch bedarf es zum Nachweis eines gesundheitlichen Verteilungshindernisses im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG eines Dokuments, das von einer Ärztin, einem Arzt, einer psychologischen Psychotherapeutin oder einem psychologischen Psychotherapeuten stammt (OVG Bremen, Beschl. v. 23.02.2024 – 2 B 320/23, juris Rn. 19). Andere Personen sind hierfür fachlich nicht qualifiziert (OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2023 – 2 B 277/22, juris Rn. 13). Die Bescheinigung des Klinikums A... vom 09.05.2025 stammt von einem Sozialpädagogen. Sie ist daher schon wegen der fachlichen Qualifikation der ausstellenden Person nicht als Nachweis dafür geeignet, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers einem Umzug nach C. entgegensteht. c) Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, vor der Veranlassung der Verteilung selbst eine ärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme vom Klinikum A... einzuholen. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG hebt den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 1 BremVwVfG i.V.m. § 24 Abs. 1 VwVfG) zwar nicht auf, modifiziert ihn aber. Nur wenn der Betroffene substantiierte, grundsätzlich schlüssige Nachweise für einen „zwingenden Grund“ vorlegt, die lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder ergänzungsbedürftig sind, muss die Behörde vor der Veranlassung der Verteilung eine weitere Sachverhaltsaufklärung durchführen. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass sie den Betroffenen auf den weiteren Aufklärungsbedarf hinweist und ihm Gelegenheit zur Vorlage ergänzender Nachweise gibt (OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 – 2 B 291/21, juris Rn. 9). In Ausnahmefällen kann auch eine Pflicht der Behörde bestehen, nach Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung durch den Betroffen bei den behandelnden Ärztinnen, Ärzten, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten selbst ergänzende Stellungnahmen anzufordern. Vorliegend war dies jedoch nicht geboten, denn der Antragsteller hat vor der Veranlassung der Verteilung keine substantiierten, grundsätzlich schlüssigen und nur noch in einzelnen Punkten ergänzungsbedürftigen Nachweise dafür vorgelegt, dass gesundheitliche Gründe der Verteilung entgegenstehen. Die Bescheinigung vom 09.05.2025 war schon deswegen kein substantiierter, grundsätzlich schlüssiger Nachweis eines gesundheitlichen Verteilungshindernisses, weil sie nicht von einer Ärztin, einem Arzt, einer psychologischen Psychotherapeutin oder einem psychologischen Psychotherapeuten stammt (s.o. b)). Zudem ergibt sich aus ihr auch inhaltlich nichts, was auf eine ernsthafte Gesundheitsgefahr im Falle einer Verteilung aus Bremen weg hindeutet. Die Bescheinigung nennt eine
5 Diagnose (posttraumatische Belastungsstörung), die Art der derzeitigen Behandlung (medikamentös und entlastende, stabilisierende Gespräche) sowie eine Prognose für den Fall, dass keine Weiterbehandlung erfolgt (Dekompensation; akute Suizidalität). Aus ihr ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Umzug des Antragstellers in ein anderes Bundesland einer Weiterbehandlung entgegenstehen könnte. Medikamente für die Behandlung einer PTBS (die in der Bescheinigung nicht konkret bezeichnet werden) dürften grundsätzlich in ganz Deutschland verfügbar sein; gleiches gilt für die Möglichkeit, in der Ambulanz einer psychiatrischen Klinik im Bedarfsfall entlastende, stabilisierende Gespräche durchzuführen. Anders kann es sich mit einer Psychotherapie verhalten, da diese eine Vertrauensbeziehung erfordert und daher nicht immer ohne Weiteres an einem anderen Ort durch eine andere behandelnde Person fortgeführt werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 – 2 B 291/21, juris Rn. 15). Dass der Antragsteller in Bremen eine Psychotherapie begonnen hat, ergibt sich aus der Bescheinigung vom 09.05.2025 aber nicht. Es mag für den Antragsteller nicht möglich gewesen sein, eine ärztliche Bescheinigung, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG genügt, selbst zu beschaffen. Dies war aber auch nicht nötig, da § 60a Abs. 2c AufenthG vorliegend weder unmittelbar noch analog anwendbar ist (s.o. a)). Dass es dem Antragsteller jedoch unmöglich war, irgendeinen von einem Arzt, einer Ärztin, einer psychologischen Psychotherapeutin oder einem psychologischen Therapeuten stammenden Beleg beizubringen, der substantiiert dafürspricht, dass der Antragsteller an einer ernsthaften Erkrankung leidet, die innerhalb Deutschlands nur in Bremen behandelt werden kann, erscheint dem Senat nicht glaubhaft. Andere Patientinnen und Patienten öffentlicher bremischer Krankenhäuser legen solche Nachweise (z.B. in Form von Arztbriefen) in Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG durchaus vor. 2. Die Anforderung einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Stellungnahme bei der Klinik durch den erkennenden Senat ist aus denselben Gründen nicht geboten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Streitwert verändert sich für das Beschwerdeverfahren nicht dadurch, dass nur noch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich der Verteilung Streitgegenstand ist, nicht aber mehr die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich der Zwangsandrohung (OVG Bremen, Beschl. v. 27.06.2023 – 2 B 136/23, juris Rn. 19).
6 Dr. Maierhöfer Traub Stybel
Zitiert von
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 4 B 273/25
10. Februar 2026
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4 B 273/25 | 10. Februar 2026 |
Referenzen
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- 4 V 1877/25 1x (nicht zugeordnet)
- § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 1 Satz 3, 4 BremVwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 2c AufenthG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 2c AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 320/23 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 277/22 1x
- § 1 BremVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 24 Untersuchungsgrundsatz 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 291/21 1x
- 2 B 291/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 15a AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)