Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 319/22

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 319/22 VG: 1 V 2015/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter: zu 1-2: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobi- lität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: beigeladen: Prozessbevollmächtigte:

2 hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 13. Februar 2023 be- schlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwal- tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 28. November 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außerge- richtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 11.250,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehren ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein Bauvorhaben auf einem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück. Auf Antrag der Beigeladenen erteilte die Antragsgegnerin dieser im vereinfachten Geneh- migungsverfahren am 25.01.2021 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfami- lienwohnhauses mit fünfzehn Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück A- Straße in Bremen. Grundlage der Erteilung war der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133. Dieser war von der Stadtbürgerschaft der Antragsgegnerin ursprünglich am 07.07.2020 beschlossen und am 16.07.2020 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht worden. Im September 2020 stellten die Antragsteller einen (ersten) Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan (1 D 305/20). Mit Urteil vom 16.11.2021 erklärte das Oberverwaltungs- gericht den Bebauungsplan wegen Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängeln für un- wirksam. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Senates vom 16.11.2021 Bezug genommen. Die Antragsgegnerin führte daraufhin ein Heilungsverfahren durch und machte den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 am 22.12.2021 im Amtsblatt erneut bekannt. Der Plan wurde rückwirkend zum 16.07.2020 in Kraft gesetzt. Hiergegen haben die An- tragsteller am 26.01.2022 erneut einen Normenkontrollantrag (1 D 24/22) gestellt, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Auf einen Antrag auf vorläufige Aussetzung der Voll- ziehung des erneut bekannt gemachten Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO hin er- klärte der Senat diesen mit Beschluss vom 25.08.2022 für vorläufig unwirksam. Die erneute Verkündung war nicht, wie durch § 2 Abs. 1 BremVerkG gefordert, durch den Senat als Kollegialorgan erfolgt, sondern durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität,

3 Stadtentwicklung und Wohnungsbau. In der Folge verkündete der Senat den Bebauungs- plan am 29.09.2022 erneut. Gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung hatten die Antragsteller bereits im April 2021 Widerspruch eingelegt. Zudem suchten sie am 07.04.2021 beim Verwaltungs- gericht um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung nach (1 V 678/21). Mit Beschluss vom 05.04.2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Zur Begrün- dung wurde ausgeführt, dass selbst im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans 133 das Vorhaben nach dem für das Gebiet dann (wieder) geltenden Bebauungsplan 1531 zulässig sei. Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften dieses Bebauungsplans sei nicht erkennbar. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde (1 B 105/22) hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.07.2022 zurückgewiesen. Nachdem der Widerspruch gegen die Baugenehmigung in der Folge abschlägig beschieden worden war, haben die Antragsteller am 26.09.2022 Klage beim Verwaltungsgericht (1 K 1742/22) er- hoben, über die bislang noch nicht entschieden worden ist. Bereits zuvor hatten die Antragsteller ein behördliches Einschreiten beantragt, weil die Bei- geladene bereits mit den Bauarbeiten begonnen hatte. Diesen Antrag hat die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau im November 2022 mit der Begründung abgelehnt, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung recht- mäßig sei. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setze unter Punkt 3 der textlichen Fest- setzung eine geschlossene Bauweise fest, sodass kein Fehler hinsichtlich der Abstands- flächen erkennbar sei. Bei der Prüfung der Baueinstellung sei im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen, wieweit ein Einschreiten im öffentlichen Interesse geboten sei. Bauauf- sichtliche Maßnahmen im nachbarlichen Interesse kämen nur in Betracht, wenn diese in spürbarer Weise beeinträchtigt würden, insbesondere das Vorhaben für die Nachbarn un- zumutbar sei. Eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- und ordnungsrechts werde nicht erkannt. Hinsichtlich der mit der Baugenehmigung erlas- senen Auflagen sei anzuführen, dass ein Nachweis über die Gründungstiefen des angren- zenden Nachbargebäudes (Auflage 2452) und über die Durchführung eines Monitorings (Auflage 4950) zwar bisher nicht bei der Behörde vorliege. Die Nachweise könnten aber in einem Verwaltungszwangsverfahren angefordert werden und würden deshalb keine Bau- einstellungsverfügung begründen. Die Zweck- und Verhältnismäßigkeit der beantragten bauaufsichtlichen Maßnahme sei nicht zu erkennen. Gegen den Bescheid haben die An- tragsteller am 09.12.2022 Widerspruch eingelegt, über den bisher nicht entschieden wurde.

4 Am 24.10.2022 haben die Antragsteller am vorläufigen Rechtsschutz durch das Verwal- tungsgericht gesucht und beantragt die Antragsgegnerin einstweilig zu verpflichten, die Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.11.2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich, dass das Vorhaben die Antragsteller in ihren Rechten verletze. Sie hätten nicht glaubhaft gemacht, dass der Bebauungsplan 133 unwirksam wäre und auch nicht dargelegt, dass das Vorhaben danach nicht zulässig wäre. Ein An- spruch bestünde auch nicht, wenn auf den teilüberplanten Bebauungsplan 1531 abzustel- len wäre. Die Kammer habe sich bereits im Beschluss vom 05.04.2022 mit der Frage be- fasst, ob das Vorhaben unter dieser Prämisse Rechte der Antragsteller verletze und dies verneint. Die dagegen vorgetragenen Argumente überzeugten nicht. Dazu, ob ein Grund- eigentümer, der sein Grundstück in bestimmter Weise bebaut habe, sich gegen eine ent- sprechende Ausnutzung des Nachbargrundstücks wehren könne, sei entsprechende Rechtsprechung ergangen. Es bestehe kein Anlass von der Rechtsauffassung abzurü- cken, nach der die Antragsteller, deren Grundstück seitlich bis an die Grenze bebaut ist, nicht in ihren Rechten verletzt werden könnten, wenn auf dem danebenliegenden Grund- stück eine entsprechende Bebauung zugelassen werde. Dies gelte auch, wenn der Bebau- ungsplan für beide Grundstücke unterschiedliche Festsetzungen enthalte. Die Kammer habe ebenfalls festgestellt, dass die im Bebauungsplan 1531 enthaltenen Festsetzungen von Garagen und einem Vollgeschoss keine nachbarschützende Wirkung hätten und das Vorhaben hinsichtlich der Abstandsflächen keine nachbarschützenden Festsetzungen ver- letze. Das Fehlen einer Abweichungsgenehmigung sei nur ein formaler Mangel. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass dem Gebäude der Antragsteller, nachdem die Tiefgarage bereits errichtet sei, insofern (weitere) Schäden drohten. Der Beschluss wurde den Antragstellern am 01.12.2022 zugestellt. Am 15.12.2022 haben die Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Be- schwerde eingelegt. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass bei der Errichtung der Tiefgaragenzufahrt die seitliche Stütze des Hauses der Antragsteller wegzubrechen drohe. Es hätten sich bereits feine Risse gezeigt, die dann zunähmen. Außerdem werde die wei- tere Bebauung die Gründung beeinflussen. Die Auflagen 2452 und 4950 der Baugenehmi- gung seien nicht erfüllt. Zwischenzeitlich vorgelegte Unterlagen zu den Gründungstiefen würden diese in Bezug auf das Haus der Antragsteller nicht nachvollziehbar erfassen und ließen die genaue Tiefe der Gründung des Vorhabens an der Grundstücksgrenze nicht erkennen. Das nach Beginn der Bauarbeiten durch die Beigeladene in Auftrag gegebene Monitoring komme zu spät und sähe zudem keine Überwachung während der Bauausfüh- rung vor.

5 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei hinreichend zur Nichtigkeit des vorha- benbezogenen Bebauungsplans 133 vorgetragen worden. Dabei sei auch auf den Nor- menkontrollantrag der Antragsteller verwiesen worden, der ausführliche Darlegungen zur Unwirksamkeit enthalte. Nach dem Bebauungsplan 1531 sei das Vorhaben unzulässig, da es die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nicht einhalte. Eine Berufung darauf könne den Antragstellern nicht unter Verweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben versagt werden. Schließlich sei der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 unwirksam, weil die Leistungsfähigkeit der Vorhabenträgerin im Planungsverfahren nicht geprüft und eingeschätzt worden sei. Die von der Beigeladenen im Eilverfahren angeführten Referenz- projekte und vorgelegte Bankschreiben änderten daran nichts und seien zudem nicht aus- reichend, um die Leistungsfähigkeit zu belegen. Die Antragsgegnerin geht von einer ermessenfehlerfreien Entscheidung über den Antrag auf Einschreiten aus. Das Bauvorhaben stehe mit dem vorhabenbezogenen Bebauungs- plan 133 im Einklang, dessen Wirksamkeit noch gerichtlich zu klären sei. Die Baugeneh- migung sei wirksam. Die Antragsteller hätten nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern sie in ihren Rechten verletzt seien. Die Auflagen 2452 und 4950 seien keine „Bedingungen“, sodass die Wirksamkeit der Baugenehmigung von deren Erfüllung nicht abhänge. Da mil- dere Mittel möglich seien, sei eine Baustoppverfügung unangemessen. Die vorgetragenen „drohenden Gebäudeschäden“ seien reine Prognosen. Das Bauvorhaben sei unter Beach- tung des Denkmalschutzes geplant worden. Aus statischer Sicht bestünden laut der Rück- sprache mit dem zuständigen Prüfingenieur und dem Referat 651 (Bautechnikabschnitt) keine Bedenken. Ein Monitoring laut der Auflage 4950 sei beauftragt. Damit gebe es keinen Anlass einzuschreiten. Die Beigeladene ist der Beschwerde ebenfalls entgegengetreten und hat beantragt, diese zurückzuweisen. Eine Gefahr für das Haus der Antragsteller bestehe nicht. Es werde ent- sprechend der Auflage 2452 verfahren. Die Gründung des Hauses der Antragsteller sei ermittelt worden. Auf einer Schnittzeichnung, in die die Höhe des Hauses der Antragsteller eingetragen sei, sei zu sehen, dass die Sohle ihres Gebäudes etwas über dem Niveau der Tiefgarage liege. Weiterer statischer Nachweise im Sinne der Auflage 2452 bedürfe es nicht. Von der zwischenzeitlich begonnenen Erstellung der Rampe der Tiefgaragenzufahrt gehe keine Gefahr aus. Das nach Auflage 4950 durchzuführende Monitoring sei mittler- weile beauftragt worden. Da die Gründungsebene des Hauses der Antragsteller auf der gleichen Höhe läge, wie die Sohle der Tiefgarage, drohe keine Gefahr, dass die seitliche Stütze ihres Hauses wegbreche. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

6 auf bauaufsichtliches Einschreiten sei im Übrigen von der Wirksamkeit des zugrundelie- genden Bebauungsplans auszugehen, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam sei. Dies sei nicht der Fall. Insbesondere sei während des Planaufstellungsverfahrens geprüft und nachgewiesen worden, dass die Beigeladene zur Durchführung bereit und in der Lage sei. Dies habe sich aus ihren umfangreichen Referenzen und zusätzlich aus der Auskunft der Sparkasse ergeben. Die Errichtung des Vorhabens auf der Grundstücksgrenze ent- spreche damit dem geltenden Planungsrecht. Vorsorglich sei klarzustellen, dass selbst dann kein Anspruch auf Einschreiten bestehe, wenn von der Geltung des Bebauungspla- nes 1531 ausgegangen werde. Insoweit werde auf die zutreffenden Ausführungen des Ver- waltungsgerichts Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren sowie die Akten der Verfahren 1 B 105/22, 1 B 178/22, 1 D 305/20 und 1 D 24/22 Bezug genom- men. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich im Ergebnis als zutreffend, weil unter Berücksichtigung des Vortrags der An- tragsteller, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kein Anordnungsanspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BremLBO dargelegt ist. Die Antragsteller können den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtli- ches Einschreiten weder auf die Nichteinhaltung der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremLBO einzuhaltenden Abstandsflächen durch das streitgegenständliche Bauvorhaben (1.) noch auf eine Nichteinhaltung der in der Baugenehmigung geregelten Auflagen (2.) stützen. 1. Die Antragsteller können sich nicht erfolgreich auf eine Unterschreitung der Abstands- flächen durch das Bauvorhaben berufen. Allerdings folgt dies nicht bereits daraus, dass ihr Gebäude selbst bis an die Grundstücksgrenze gebaut ist (a)). Jedoch ist für das hiesige Eilverfahren davon auszugehen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 eine wirksame planungsrechtliche Grundlage für das angegriffene Bauvorhaben einschließlich der gerügten Grenzbebauung darstellt (b)). a) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist den Antragstellern eine Berufung auf die Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Abstandsflächen nicht dadurch abge- schnitten, dass ihr Grundstück teilweise bereits bis an die Grundstücksgrenze bebaut ist. Zwar wird in der Rechtsprechung überwiegend davon ausgegangen, dass eine eigene

7 Grenzbebauung der Berufung auf eine Einhaltung der Abstandsflächen durch den Nach- barn entgegenstehen kann (vgl. ausführlich BayVGH, Beschl. v. 01.09.2016 - 2 ZB 14.2605, juris Rn. 15 ff.). Davon ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des bremi- schen Landesrechts aber jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn die Grenzbebauung des sich auf die Einhaltung der Abstandsflächen berufenden Nachbarn nach dem geltenden Bauordnungsrecht rechtmäßig ist und damit keine Unterschreitung der von diesem gefor- derten Abstandsflächen vorliegt (vgl. Kuchler, BauR 2015, 1580 <1591>; vgl. zu Fällen, in denen früher gültige Abstandsflächen vom Nachbarn eingehalten wurden OVG LSA, Be- schl. v. 28.11.2016 - 2 L 124/15, juris Rn. 12 u. v. 24.01.2012 - 2 M 157/11, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschl. v. 16.01.1997 - 10 B 3126/96, juris Rn. 4; a.A. zum dortigen Landes- recht wohl OVG SH, Beschl. v. 30.11.1999 - 1 M 122/99, juris Rn. 3 und OVG Bln-Bbg, Urt. v. 04.04.2017 - OVG 2 B 4/16, juris Rn. 26). Vorliegend sieht der für das Grundstück der Antragsteller geltende Bebauungsplan 1531 eine geschlossene Bauweise vor. Gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO sind Gebäude dann grund- sätzlich ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. Im Zusammenspiel mit § 6 Abs. 1 Satz 3 BremLBO hat dies zur Folge, dass auch bauordnungsrechtlich keine Abstandsflä- che eingehalten werden muss. Weiterhin hat der bremische Gesetzgeber in § 6 Abs. 5 Satz 4 BremLBO den einzuhaltenden Abständen in einem Umfang von Dreiviertel der Tiefe der nach dessen Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Abstandsfläche, mindestens jedoch 2,50 m, ausdrücklich nachbarschützende Wirkung zugebilligt. Anhaltspunkte dafür, dass er diesen Schutz Nachbarn nicht gewähren wollte, deren Gebäude unter Einhaltung des geltenden Bauordnungsrechts bis an die Grundstücksgrenze gebaut ist, sind den Regelungen nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber selbst in § 6 Abs. 1 Satz 3 BremLBO die vorliegend einschlägige Ausnahme vorgesehen, ohne eine Begrenzung der nachbarschüt- zenden Wirkung im Fall einer fehlenden „Gegenseitigkeit“ der Einhaltung der Abstände einzufügen. Dem bremischen Recht kann auch nicht entnommen werden, dass sich der Abwehran- spruch erst aus einer Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergeben würde (anders zum dortigen Lan- desrecht OVG NRW, Beschl. v. 12.02.2010 - 7 B 1840/09, juris Rn. 8). Die Abstandsflä- chenvorschriften der Bremischen Landesbauordnung stellen ein geschlossenes System dar, das die Interessen der Nachbargrundstücke regelmäßig zu einem gerechten Ausgleich bringt (OVG Bremen, Beschl. v. 08.04.2013 - 1 B 303/12, juris Rn. 4). Es kommt nur in zwingenden Ausnahmefällen in Betracht, über den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung eine Korrektur der so gesetzlich geregelten nachbarlichen Abwehrbefugnisse vorzunehmen (vgl. Schönfeld, in:

8 Spannowsky/Manssen, BeckOK BauordR Bayern, 24. Ed. 01.12.2022, Art. 6 Rn. 283). Ein solcher ist im Falle eines Nachbarn, dessen Bebauung dem geltenden Bauplanungs- und Ordnungsrecht entspricht und der lediglich einfordert, dass dies auch nachbarliche Ge- bäude tun, nicht zu erkennen, soweit nicht besondere Umstände hinzutreten. Besondere Umstände sind vorliegend indes nichts ersichtlich. Der Umstand, dass der von einem Vor- haben Betroffene durch das Zusammenspiel von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht sein Grundstück ggfs. weitergehend ausnutzen kann, als sein Nachbar, führt für sich be- sehen nicht dazu, dass er die ihm gesetzlich zugewiesene Abwehrbefugnis verliert (vgl. Kuchler, BauR 2015, 1580, <1587 f.>). b) Die Beschwerde hat dennoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich im Ergebnis – auch unter Berücksichtigung des Vortrags Antragsteller aus dem Normenkontrollverfahren 1 D 24/22 – als richtig. Die Antragsteller haben keinen Anord- nungsanspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen das streitgegenständliche Bauvorhaben wegen einer Unterschreitung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BremLBO kann die Bauordnungsbehörde, wenn bauliche An- lagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, eine Einstel- lung der Arbeiten anordnen. Der Erlass einer solchen Verfügung liegt im Ermessen der Behörde. Für die Rechtsposition des Nachbarn, der ein behördliches Einschreiten gegen ein bestimmtes Vorhaben erreichen möchte, ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Rechtswidrigkeit des betreffenden Vorhabens auf einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften beruht. Sind nachbarschützende Vorschriften verletzt, besteht ein Anspruch darauf, dass die Behörde eine fehlerfreie Ermessensentscheidung trifft. In deren Rahmen hat die Behörde neben dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung baurechtsmä- ßiger Zustände in besonderer Weise die Interessen des in seinen Rechten verletzten Nach- barn zu berücksichtigen. Führt die Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift zu einer qualifizierten Störung, kann sich dies zu einem Anspruch auf Einschreiten verdichten. Ver- letzt das Vorhaben nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, hat das Bun- desverwaltungsgericht sogar für den Regelfall einen strikten Anspruch auf behördliches Einschreiten in Erwägung gezogen (OVG Bremen, Urt. v. 04.05.2001 - 1 A 436/00, juris Rn. 34 m.w.N.). Dem von den Antragstellern geltend gemachten Anspruch auf ein bauaufsichtliches Ein- schreiten wegen einer Unterschreitung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen steht entgegen, dass im vorliegenden Eilverfahren von der Wirksamkeit des vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 auszugehen ist, der die vorgesehene Grenzbebauung erlaubt. In ei- nem auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren

9 ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans auszuge- hen (OVG Bremen, Urt. v. 08.05.2018 - 1 B 18/18, juris Rn. 18). Zweifel an der Wirksamkeit müssen so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist nicht Aufgabe eines auf ein bauaufsichtliches Einschreiten ge- richteten Eilverfahrens. Vielmehr hat eine (Inzident-)Kontrolle des Bebauungsplans in dem dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden. Im Eilverfahren wird deshalb die Wirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt, es sei denn, dieser leidet an offensichtlichen Fehlern (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.08.2016 - 1 B 125/16, juris Rn. 9; HmbOVG, Beschl. v. 06.11.2019 - 2 Bs 218/19, juris Rn. 16; HessVGH, Beschl. v. 25.10.2017 - 3 B 1572/17, juris Rn. 6; VGH BW, Beschl. v. 22.10.2015, 10 S 1773/15, juris Rn. 12; SächsOVG, Beschl. v. 28.09.2012 - 1 B 313/12, juris Rn. 9; OVG SL, Beschl. v. 10.05.2012 - 2 B 48/12, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschl. v. 19.01.2009, 10 B 1687/08, juris Rn. 12 f.; vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 20.10.2022 - 14 S 3815/21, juris Rn. 85). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Verbleibende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans 133 sind jedenfalls nicht so offensichtlich, dass dieser im Rahmen des vor- liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht als planungsrechtliche Grundlage heranzuziehen wäre. aa) Soweit die Antragsteller Fehler bei dem Verfahren zur Planaufstellung und der Be- kanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans sowie jedenfalls der Sache nach Ver- stöße gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB geltend ma- chen, führen diese nicht zu einer offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans. (1) Hinsichtlich des Vortrages der Antragsteller zur Unwirksamkeit des Deputationsbe- schlusses vom 25.06.2020 hat der Senat bereits im Urteil vom 16.11.2021 - 1 D 305/20 - ausgeführt, dass dies nicht zur Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führt. Insbesondere ist im Ergebnis keine Auswirkungen auf den Abwägungsvorgang und die Beschlussfassung in der Stadtbürgerschaft anzunehmen (siehe ebd., juris Rn. 45 ff.). Dem ist auch mit Blick auf das Beschwerdebringen nichts hinzuzufügen. Soweit die An- tragsteller vermuten, der Senat habe bei seiner Sitzung am 30.06.2020 keine Kenntnis von den textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 gehabt, ist nicht erkennbar, welchen Einfluss dies auf die Entscheidung der Stadtbürgerschaft gehabt ha- ben soll. (2) Auch daraus, dass die Senatsvorlage für die Abgeordneten der Stadtbürgerschaft keine textlichen Festsetzungen enthielt, folgt keine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebau- ungsplans. Maßgeblich für die Beschlussfassung der Stadtbürgerschaft war die bei der

10 Bürgerschaftsverwaltung ausliegende Planurkunde (OVG Bremen, Urt. v. 16.11.2021 - 1 D 305/20, juris Rn. 51). Der Vortrag der Antragsteller zu § 12 Abs. 4 Satz 1 der Geschäfts- ordnung der Bürgerschaft, nach dem durch eine Akteneinsicht die Arbeit der Bürgerschaft nicht behindert werden darf, kann daran nichts ändern. Da sich der Inhalt der textlichen Festsetzungen aus der den Abgeordneten vorliegenden Begründung des Bebauungsplans ergab, ist kein Fehler in der Abwägung gegeben. Einzig die textliche Festsetzung Nr. 1, nach der innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die Festsetzungen bisheriger Bebauungspläne außer Kraft treten, findet sich dort nicht in die- ser Deutlichkeit. Allerdings wurde in der Begründung das alte Planrecht für den überplan- ten Bereich dargestellt. Es war damit für das Beschlussorgan offensichtlich, dass seine Entscheidung die Wirkung haben würde, dass das alte Planrecht seine rechtliche Wirkung verlieren würde. (3) Der Vortrag der Antragsteller zu der in Folge des Senatsurteils vom 16.11.2022 erneut erfolgten Ausfertigung begründet ebenfalls keine offensichtliche Unwirksamkeit des vorha- benbezogenen Bebauungsplans 133. Mit der Ausfertigung wird sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegen- stand der Satzung mit dem Willen des Beschlussorgans im Zeitpunkt seiner Beschlussfas- sung übereinstimmt. Wenn die Antragsteller meinen, der Direktor der Bürgerschaft habe bei der Heilung des in dem Senatsurteil festgestellten Ausfertigungsmangels die Identität der ausgefertigten mit der durch die Stadtbürgerschaft beschlossenen Planurkunde nicht prüfen können, kann dem nicht gefolgt werden. In der Sitzung der Stadtbürgerschaft am 07.07.2020 wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 mit dem Bearbeitungsstand 29.01.2020 beschlossen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 16.11.2021 - 1 D 305/20, juris Rn. 49, 52). Diese Planurkunde hat der Direktor der Bürgerschaft ausweislich der vorgelegten Be- hördenakten erneut ausgefertigt. Auch die Rüge der Antragsteller, der Bebauungsplan sei nach der Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß zur Einsicht bereitgehalten worden, weil ihr Prozessbevollmächtigter die- sen bei einem Versuch der Einsichtnahme nicht unmittelbar habe einsehen können, greift nicht durch. Selbst wenn darin ein Verstoß gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB läge, wäre der Bebauungsplan als Rechtsnorm nicht allein dadurch ungültig, dass die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Originaldokument für kürzere oder längere Zeit erschwert war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.06.2010 - 4 BN 55.09, juris Rn. 13).

11 bb) Schließlich belegt der Vortrag der Antragsteller nicht, dass der Bebauungsplan offen- sichtlich an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtli- chen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB leidet. Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten. Dieses als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbstständig vor die (inhaltlichen) An- forderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der kon- kurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die für die konkrete Planungsentschei- dung bedeutsamen Belange müssen in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden kön- nen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 20.07.2021 - 1 D 392/20, juris Rn. 70). Abwägungsrelevant ist dabei u.a. jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebau- ungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es auf einer einen Nachbarn nur tat- sächlich begünstigenden Festsetzung beruht. Abweichendes ergibt sich bei nur geringfü- gigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (siehe BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19, juris Rn. 7 ff. m.w.N.; OVG Bremen, Urt. v. 16.06.2022 - 1 D 88/21, juris Rn. 29). (1) Den Antragstellern ist es nicht gelungen, Ermittlungsdefizite in Bezug auf die Berück- sichtigung einer allgemeinen Verdunkelung darzulegen. Die Antragsgegnerin hat die Aus- wirkungen der Planung auf die Belichtung des Grundstücks der Antragsteller ermittelt und eine Verschattungsstudie eingeholt. Dass es zusätzlich einer Untersuchung der Auswir- kungen der auf den diffusen Lichteinfall bezogenen „allgemeinen Verdunkelung“ bedurft hätte, haben die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt. Es ist bereits nicht ersichtlich, warum dieser Punkt neben der vorgenommenen Untersuchung von eigenständiger Bedeu- tung gewesen wäre und nicht nur ein unbeachtliches geringwertiges Interesse betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.2018 - 4 B 71.17, juris Rn. 5). Nach dem Ergebnis der Verschat- tungsstudie bleibt die direkte Sonneneinstrahlung für das Wohnhaus der Antragsteller in großem Umfang erhalten. Nur im Winter wird die Südseite des Wohnhauses der Antrag- steller länger, nämlich zwischen 11.00 und 12.00 Uhr sowie in den unteren Geschossen bis 13.00 Uhr verschattet. Vor diesem Hintergrund genügt die Behauptung, eine beachtli- che Einschränkung des diffusen Lichteinfalls sei übersehen worden, nicht, um ein offen- sichtliches Defizit in der Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange aufzuzeigen. (2) Dass es in der Stellungnahme der Deputation heißt, es werde im neuen Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise „wie im Bebauungsplan 1531“ festgesetzt, begründet eben-

12 falls keinen Abwägungsmangel. Aus der Darstellung des bisherigen Planrechts in der Be- gründung des Bebauungsplans ergibt sich, dass die Plangeberin unzweifelhaft nicht etwa fehlerhaft davon ausging, für den Bereich des Garagenhofes sei zuvor eine geschlossene Bauweise festgesetzt worden, sondern die zutreffenden Festsetzungen des Bebauungs- plans 1531 vor Augen hatte (3) Im Hinblick auf die Rüge, das planerische Konzept des alten Bebauungsplans 1531 hätte ermittelt werden müssen, bleibt unklar, welche konkreten Ermittlungen die Antrag- steller damit meinen. Die Begründung zum Bebauungsplan 1531 liegt vor. Darin sind so- wohl die planerische Zielsetzung als auch die städtebauliche Erforderlichkeit des alten Planrechts beschrieben. Soweit der Vortrag der Antragsteller so zu verstehen sein soll, dass das Vertrauen der Planbetroffenen in die Beibehaltung der Festsetzungen des alten Bebauungsplans 1531 in der Abwägung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 hätte berücksichtigt werden müssen, führt auch dies nicht zu einem offensichtlichen Mangel. Zwar kann ein schutzwür- diges Vertrauen einen entsprechenden Belang bilden (vgl. NdsOVG, Urt. v. 26.10.2011 - 1 KN 207/10, juris Rn. 46). Der Vortrag der Antragsteller genügt aber nicht, ein solches zu belegen. Sie bemängeln, ihnen werde als Eigentümer im Geltungsbereich des Bebauungs- plans 1531 ein „erheblicher Teil der Freifläche im Blockinnenbereich“ genommen und der „lokale Konflikt“ mit dem Bebauungsplan 1531 hinsichtlich dessen Ziels der Erhaltung von Freiflächen im Blockinnenbereich sei nicht angesprochen und abgewogen worden. Hierin liegt jedoch kein offensichtlicher Ermittlungsmangel, weil kein Vertrauen in den Erhalt einer „Freifläche“ im Sinne des Bebauungsplans 1531 auf dem Gebiet des ehemaligen Gara- genhofes entstehen konnte. Unabhängig von der Frage, ob die damalige Plangeberin die Vorhabenfläche zum „Blockinnenbereich“ rechnete oder nicht, wurde der Garagenhof je- denfalls nicht (im Wege der Schraffierung der Fläche) als „Freifläche“ festgesetzt. Auch die Argumentation, die A-Straße durchbreche die geschlossene Bauweise, führt nicht zu einem Vertrauenstatbestand dahingehend, dass in der Zukunft nicht bis an die seitlichen Grenzen des Vorhabengrundstücks gebaut werden dürfe. Vielmehr wurde an der Grund- stücksgrenze des Vorhabengrundstücks gegenüber dem hinteren Bereich des Grund- stücks der Antragsteller eine grenzständige Bebauung zugelassen. Denkbar erschiene es lediglich, dass durch die Festsetzung einer nur eingeschossigen Bebauung auf dem Vor- habengrundstück ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein könnte. Selbst wenn man dies annehmen wollte, käme einem solchen Vertrauen aber nur ein vernachlässigbar geringes Gewicht zu (vgl. NdsOVG, Urt. v. 28.10.2004 - 1 KN 119/03, juris Rn. 61). Der

13 Bebauungsplan 1531 bildete – ausweislich seiner Begründung – lediglich die damals be- reits bestehende Bebauung ab; es handelte sich um eine Bestandsplanung. Dass im Ver- trauen auf diese Planung in der Umgebung grundsätzliche bauliche Dispositionen getroffen worden wären, ist nicht ersichtlich. Überdies hat die Antragsgegnerin insbesondere die tat- sächlichen Auswirkungen der neuen Planung gerade Bezug auf eine etwaige Verschattung ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Ansonsten hat sie nachvollziehbar betont, dass sich die nunmehr geplante Wohnnutzung sogar besser in die Umgebungsnutzung einfüge, als die vorherige. (4) Die Antragsteller meinen weiter, es habe berücksichtigt werden müssen, dass es zu den planerischen Zielen des Bebauungsplans 1531 gehört habe, die im Garagenhof be- findlichen Stellplätze zu erhalten, weil die umliegenden Grundeigentümer nach den Fest- setzungen nur begrenzt Garagen errichten könnten. Die Antragsgegnerin ist indes in der Behandlung der dahingehenden Einwände ausdrücklich nicht von einem solchen Zusam- menhang ausgegangenen (vgl. Anlage zum Beschluss der Deputation, Stellungnahmen zur Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, Lfd. Nr. 6.9). Dies ist auch nicht offensichtlich unzutreffend. Im Übrigen wurde das allgemeine Interesse an Parkraum bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in der Sache erkannt und abgewogen (siehe Anlage zum Beschluss der Deputation, Stellungnahmen aus Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, Lfd. Nr. 6.9). (5) Soweit die Antragsteller meinen, der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 wider- spreche den Gestaltungsvorschriften des Bebauungsplans 1531 und die Folgen hiervon seien nicht abgewogen worden, trifft dies nicht zu. Vielmehr wird in der Behandlung der Stellungnahmen durch die Deputation ausgeführt, dass die früheren Gestaltungsvorschrif- ten zwar nicht eingehalten würden, die Gestaltungsvorschriften des Bebauungsplans 1531 dadurch aber nicht funktionslos würden. Die Spekulationen der Antragsteller, dass durch das Vorhaben eine „Flut von Ausnahmenanträgen“ hinsichtlich dieser Festsetzungen drohe, deren Ablehnung dann „nur schwer zu begründen“ sei, ist angesichts dessen, dass die umliegende Bebauung durch das Vorhaben nicht verändert wird und zudem bereits der frühere Garagenhof nicht den entsprechenden Gestaltungsvorgaben entsprach, nicht nachzuvollziehen. c) Dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 offensichtliche materiell-rechtliche Fehler aufwiese, ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan.

14 aa) Soweit die Antragsteller das Fehlen der Voraussetzungen für den Erlass eines vorha- benbezogenen Bebauungsplans rügen, zeigen die von ihnen angesprochenen Punkte keine offensichtliche Unwirksamkeit auf. (1) Zunächst war es der Antragsgegnerin nicht offensichtlich verwehrt, auf das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zurückzugreifen. Eine Gemeinde ist bei der Wahl des Planungsinstruments, mit dem sie ihre städtebaulichen Ziele erreichen will, wei- testgehend frei (OVG RhPf, Urt. v. 13.02.2019 - 8 C 11387/18, juris Rn. 38; HmbOVG, Beschl. v. 06.11.2019 - 2 Bs 218/19, juris Rn. 21). Eine Verpflichtung, anstelle eines vor- habenbezogenen Bebauungsplans einen „sonstigen“ Bebauungsplan aufzustellen, oder umgekehrt, besteht nicht (Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 12 Rn. 4). Insbesondere ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs- plans entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht ausschließlich bei komplexen und grö- ßeren Vorhaben zulässig. Gegenstand eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist „die Errichtung eines oder mehrerer konkreter Vorhaben i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB“, wobei der Vorhabenbezug nicht von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten ausschließt (BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 - 4 CN 3.02, juris Rn. 23). Eine bauliche Anlage wird von dem Vorha- benbegriff des § 29 Satz 1 BauGB erfasst, wenn sie gemäß § 1 Abs. 3 BauGB eine städ- tebauliche (bauplanungsrechtliche) Relevanz besitzt. Das ist der Fall, wenn sie geeignet ist, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung her- vorzurufen (BVerwG, Urt. v. 03.12.1992 - 4 C 27.91, juris Rn. 16). Dies ist bei dem vorlie- genden Wohngebäude mit 13 bis 15 Wohneinheiten unproblematisch der Fall. Ein rechts- missbräuchlicher Rückgriff auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist angesichts dessen, dass es sich um ein dem Plangeber grundsätzlich zur Verfügung stehendes Pla- nungsinstrument handelt, vorliegend nicht ersichtlich. Es bedurfte auch keiner Erörterung durch die Antragsgegnerin, warum sie nicht auf eine Angebotsplanung zurückgriff. (2) Die Kritik der Antragssteller im Zusammenhang mit dem Vorhaben- und Erschließungs- plan führt ebenfalls nicht zur Annahme eines offensichtlichen Mangels. Sofern sie rügen, die Beigeladene müsse keine Erschließungsmaßnahmen erbringen, ist anzumerken, dass bei innerstädtischen Grundstücken die Darstellung der (weiteren) Erschließung gegen Null tendieren kann, wenn sie bereits ganz oder überwiegend vorhanden ist (Busse, in: BeckOK, BauGB, 52. Ed. 01.11.2018, § 12 Rn. 18). Mit ihrem weiteren Vortrag, der in der Planurkunde enthaltene Vorhaben- und Erschlie- ßungsplan sei lediglich eine Skizze ohne Angabe zur Art und zum Maß der Nutzung, zu

15 Mindest- oder Höchstmaßen oder zur Kubatur des Baukörpers, machen die Antragsteller geltend, dass den Anforderungen des § 12 Abs. 1 und 3 BauGB hinsichtlich des Mindestin- halts des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht genügt werde. Da ein Mindestinhalt vom Gesetzgeber nicht vorgegeben ist, hängt das Maß an Konkretisierung grundsätzlich vom jeweiligen Einzelfall ab. Da der Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird, muss er in Genauig- keit und Bestimmtheit den an eine Rechtsnorm zu stellenden Anforderungen entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert der Vorhabenbezug grundsätzlich, dass die Kubatur jedenfalls in wesentlicher Hinsicht festgelegt wird. So soll vermieden werden, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan ein anderes Vorhaben zulässt, als im Durchführungsvertrag in Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungs- plan vereinbart (BVerwG, Beschl. v. 05.03.2019 - 4 BN 18.18, juris Rn. 9, u. v. 02.05.2018 - 4 BN 7.18, juris Rn. 7; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 12 Rn. 17). Ausgehend davon kann es sich zwar als zweifelhaft darstellen, ob der vorliegende Vorha- ben- und Erschließungsplan diese Voraussetzungen erfüllt. Offensichtlich ist seine Fehler- haftigkeit jedoch nicht. Er weist isoliert betrachtet nicht die Regelungsdichte eines qualifi- zierten Bebauungsplans auf und enthält insbesondere keine Festsetzungen zu Art und Maß der Nutzung. Zudem bezeichnet er die Kubatur nicht exakt. Allerdings lassen sich aus der zeichnerischen Darstellung die seitlichen Ausmaße des Vorhabens und auch die je- weiligen Geschoßzahlen entnehmen, wenn auch ohne Maße. Dies könnte bereits genü- gen, die Kubatur jedenfalls in wesentlicher Hinsicht festzulegen. Zudem wäre jedenfalls bei einer Zusammenschau des Vorhaben- und Erschließungsplans mit dem vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan und gegebenenfalls auch dem Durchführungsvertrag, der ergänzend auf weitere Ansichten des Vorhabens (Anlage 2) und eine Baubeschreibung (Anlage 3) Bezug nimmt, eine hinreichende Konkretisierung des Vorhabens gegeben. Im vorhaben- bezogenen Bebauungsplan werden konkrete Festsetzungen sowohl zur Art als auch zum Maß der baulichen Nutzung getroffen. Dem Ziel, zu vermeiden, dass der vorhabenbezo- gene Bebauungsplan ein anderes Vorhaben zulässt, als es im Durchführungsvertrag in Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan vereinbart wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.2019 - 4 BN 18.18, juris Rn. 7), würde die vorliegende Planung dann wohl noch entsprechen. (3) Soweit die Antragsteller rügen, die Antragsgegnerin habe es versäumt, vor dem Sat- zungsbeschluss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beigeladenen als Vorhabenträ- gerin zu überprüfen, ist dieser Mangel ebenfalls nicht offensichtlich.

16 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und der Erschlie- ßungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage sein muss, die Notwendigkeit einer entsprechenden Prognoseentscheidung. Sie soll der Gemeinde eine gewisse Sicherheit verschaffen, dass der Vorhabenträger die im Durchführungsver- trag übernommenen Verpflichtungen erfüllen und das geplante Vorhaben zu Ende führen kann. Die Prognose betrifft unter anderem die finanziellen Mittel, die erforderlich sind, damit der Vorhabenträger die übernommenen Verpflichtungen umsetzen kann. Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit grundsätzlich geeignet sind wirtschaftlich belastbare Fi- nanzierungs- und Fördermittelzusagen, die aber durch gewichtige andere Indizien ersetzt werden können. Ob diesen Anforderungen genügt wird, ist eine Frage des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 05.03.2019 - 4 BN 18.18, juris Rn. 6 u. v. 06.03.2018 - 4 BN 13.17, juris Rn. 22). Insoweit dürfen die Anforderung an die Bonitätsprüfung nicht überspannt wer- den (vgl. BayVGH, Urt. v. 20.04.2011, 15 N 10.1320, juris Rn. 34). Die Beigeladene hat im Eilverfahren ein Schreiben der B vorgelegt („Finanzierungsbestä- tigung für die Errichtung eines Wohngebäudes .... Die Bank erklärt darin, als Hausbank gerne bereit zu sein, die Beigeladene bei der Finanzierung zu begleiten. Es wurde aller- dings darauf hingewiesen, dass die Projektfinanzierung unter dem Vorbehalt der Zustim- mung ihrer Gremien stehe. Es bestehe „seit vielen Jahren“ eine Geschäftsverbindung. Als Finanzdienstleister habe die Sparkasse die Beigeladene bei diversen Aufträgen und Pro- jekten begleitet bzw. begleite sie aktuell. Dabei habe sie sich von der ordnungsmäßigen Abwicklung der Projekte überzeugen können. Die Beigeladene hat zudem auf der Antrags- gegnerin bekannte Referenzprojekte verwiesen, darunter größere Projekte ... und Wohn- bauvorhaben ... Ob es im Laufe des Planungsverfahrens zu einer Prognoseentscheidung der Antragsgeg- nerin kam, erscheint fraglich. Jedenfalls fehlt es bisher an Nachweisen dazu, dass sich die Antragsgegnerin der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen als Vorhabenträgerin vergewis- sert und auf dieser Grundlage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine sachgerechte Prognose über die Realisierung des Vorhabens getroffen hat (vgl. NdsOVG, Urt. v. 24.06.2021 - 12 KN 112/20, juris Rn. 76; vgl. hierzu auch OVG Bremen, Urt. v. 16.06.2022 - 1 D 88/21, juris Rn. 90). Ob die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zur Realisierung des Vorhabens geprüft hat, wird im Normenkontrollverfahren aufzuklären sein. (4) Die von den Antragstellern im Zusammenhang mit dem Durchführungsvertrag gerügten Punkte führen ebenfalls nicht zur Annahme eines offensichtlichen Mangels.

17 Soweit sie meinen, mangels hinreichender Beschreibung des Vorhabens im Vorhaben- und Entwicklungsplan habe kein geeigneter Durchführungsvertrag geschlossen werden können, ist ein beachtlicher Mangel der Planung schon deshalb nicht offensichtlich, weil nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags die Grundlage des Vorhabens u.a. der „vorhabenbe- zogene Bebauungsplan 133 mit Vorhaben- und Entwicklungsplan“ sein sollte. Dies zusam- men betrachtet ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass es an einer ausreichend konkreten Beschreibung des Vorhabens mangelte (vgl. oben). Der Vortrag der Antragsteller, dass zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein wirksa- mer Durchführungsvertrag vorgelegen habe (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschl. v. 06.19.2011 - 4 BN 19.11, juris Rn. 3), trifft nicht zu. Der Durchführungsvertrag ist auf den 24.06.2020 datiert und lag demnach vor, als der Satzungsbeschluss am 07.07.2020 ge- troffen wurde. Wenn die Antragsteller behaupten, Bürgerschaft und Deputation hätten keine Kenntnis vom Inhalt des Vertrages gehabt, bedarf dies im Eilverfahren keiner weiteren Klärung. Selbst wenn es an einer Kenntnis gefehlt haben sollte, führt dies nicht zur offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Das Bundesverwaltungsgericht fordert ein Vorliegen des Vertrages vor dem Satzungsbeschluss, weil dies notwendig sei, damit die Gemeinde bei ihrer Abwägungsentscheidung Klarheit über sämtliche mit dem Vorhaben zusammen- hängende Fragen habe (BVerwG, Beschl. v. 06.19.2011 - 4 BN 19.11, juris Rn. 3.; vgl. auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 147. EL August 2022, § 12 Rn. 99, der davon ausgeht, dass der Vertrag gerade dem Rat vorgelegen haben muss). Damit handelt es sich indes im Falle eines Fehlens der Kenntnis um ein Problem der Abwägung, bei der Mängel nicht unter allen Umständen zur Unwirksamkeit des Plans führen. Für die Feststellung einer offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans kann nicht hinreichend sicher davon ausgegangen werden, dass ein etwaiger Fehler im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Mög- lichkeit bestünde, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57/80, juris Rn. 27, noch zur Vorgängernorm des § 155b Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F.). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Die Antragstel- ler, denen der Durchführungsvertrag aus einem vorhergehenden Normenkontrollverfahren bekannt ist, haben keine Vertragsinhalte benannt, die Zweifel daran wecken könnten, dass die Bürgerschaft nicht auch in deren Kenntnis bzw. bei Möglichkeit zur Kenntnisnahme den Bebauungsplan so beschlossen hätte, wie geschehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich

18 des von ihnen allein konkret angesprochenen Punktes der im Vertrag enthaltenen Durch- führungsfristen. bb) Die im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen sind nicht offensichtlich rechtsfeh- lerhaft. (1) Die Antragsteller rügen, in Anwendung des § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB habe festge- setzt werden müssen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig seien, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich entgegen ihrer Ansicht bei der textlichen Festsetzungen Nr. 2 im Bebau- ungsplan, nach der in dessen Geltungsbereich ein Wohngebäude mit mindestens 13 und maximal 15 Wohneinheiten zulässig ist, nicht um eine auf sonstige Weise erfolgte allge- meine Festsetzung einer baulichen oder sonstigen Nutzung im Sinne des § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB. Es wurden damit keine vom konkret zugelassenen Vorhaben allgemein losgelösten Nutzungen für zulässig erklärt (vgl. VGH BW, Urt. v. 10.04.2014 - 8 S 47/12, juris Rn. 88). Die Festsetzung ermöglicht nicht mehr oder etwas anderes als das konkrete Vorhaben, sondern vielmehr genau dieses (vgl. auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 147. EL August 2022, § 12 Rn. 101c). (2) Der Plan leidet auch nicht an einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Der von den Antragstellern angeführte § 17 BauNVO ist auf Bebauungspläne nach § 12 BauGB allerdings nicht unmittelbar anwendbar. Schon der bis zum 23.06.2021 geltenden Fassung, welche Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung enthielt, kam nur eine Leitlinien- und Orientierungsfunktion bei der Konkretisierung der Anforderungen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu (vgl. BVerwG Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01, juris Rn. 13, 16). Die aktuelle Fassung enthält nur noch „Orientierungswerte“. Zudem wurde § 17 Abs. 2 BauNVO gestrichen, der Voraussetzungen für ein Abweichen von den Ober- grenzen enthielt. Damit sollte eine noch größere Flexibilisierung erreicht werden (vgl. Jae- ger, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, 32. Edition 15.01.2023, § 17 Rn. 8). Insofern wird nunmehr selbst im Anwendungsbereich der Norm bei einer Über- schreitung mehr als eine Abwägung der Belange nicht gefordert. Diese wird durch die Wah- rung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Vermeidung städtebaulicher Miss- stände begrenzt (Otto, ZfBR 2021, 626 <630>).

19 Es kann dahinstehen, ob die aktuelle oder die Vorgängerfassung des § 17 BauNVO in den Blick zu nehmen ist. Zunächst erscheint es schon zweifelhaft, ob, wie die Antragsteller meinen, hier tatsächlich auf die Orientierungswerte für reine oder allgemeine Wohngebiete abzustellen ist, weil ein Wohnhaus Gegenstand der Festsetzungen ist. Insofern scheint es jedenfalls ebenso naheliegend, wie die Antragsgegnerin bei ihrer Planung angesichts der Lage des Vorhabens jedenfalls auch, auf die – eingehaltenen – Werte für urbane Gebiete abzustellen (vgl. Planbegründung S. 11 f.). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die Planung nicht von den städtebaulichen Zielsetzungen getragen worden wäre und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung widersprochen hätte. (3) Dass die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise in Ziffer 2 der textlichen Festset- zungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans deshalb rechtswidrig wäre, weil eine Bebauung „Wand an Wand“ in Bezug auf das Gebäude der Antragsteller durch einen da- zwischenliegenden Weg von einem Meter Breite verhindert wird, ist nicht offensichtlich. Vielmehr steht nach einer verbreiteten Ansicht ein geringfügiger Grenzabstand der ge- schlossenen Bauweise nicht entgegen (siehe HessVGH, Beschl. v. 23.12.1980 - IV TG 99/80, LS 1; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 147. EL August 2022, BauNVO § 22 Rn. 38). Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit insofern auch von dem durch die Antragsteller zitierten Fall des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Bran- denburg (Urt. v. 18.06.2008 - 2 A 11/07, juris), da das städtebauliche Ziel einer durchge- hend geschlossenen Bebauung durch die Festsetzung angesichts dessen, dass auch für die angrenzenden Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1531 eine ge- schlossene Bauweise gefordert wird, erreicht werden kann. Warum es – wie die Antrag- steller meinen – „planungsrechtlich fehlerhaft“ sein soll, wenn ihr Haus nunmehr von einem – aus ihrer Sicht – „Reihenendhaus“ zu einem „normalen“ Reihenhaus würde, erschließt sich nicht. Soweit die Antragsteller meinen, wegen der in ihrer zum Vorhaben liegenden Wand vorhandenen Fenster sei eine Abweichung nach § 22 Abs. 3 Hs. 2 BauNVO erfor- derlich gewesen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die nutzbaren Fenster werden durch den in der Planung vorgesehenen unmittelbar im Grenzbereich liegende Gebäude- teil nicht verbaut. Dass ein tiefer liegendes Blendfenster verbaut wird, macht keine Abwei- chung von der geschlossenen Bauweise erforderlich. cc) Entgegen der Ansicht der Antragsteller im Normenkontrollverfahren ist der vorhaben- bezogene Bebauungsplan 133 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennut- zungsplan entwickelt worden. Ein Flächennutzungsplan lässt aufgrund seiner geringeren Detailschärfe Gestaltungsspielräume offen, die auf der Ebene der Bebauungsplanung aus- gefüllt werden dürfen. Solange die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, indizieren Festsetzungen, die mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans

20 nicht vollständig übereinstimmen, nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen das Entwick- lungsgebot. Ob dem Entwicklungsgebot genügt ist, hängt davon ab, ob die dem Flächen- nutzungsplan zugrundeliegende Konzeption schlüssig bleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.02.2004 - 4 BN 1/04, juris Rn. 7). Entscheidend ist dabei auch die Größenordnung, in der der Bebauungsplan mit seiner Festsetzung vom Flächennutzungsplan abweicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6/98, juris Rn. 17). Ob der zum Zeitpunkt des Planerlasses geltende (wie auch der derzeit geltende) Flächen- nutzungsplan im Bereich des gesamten Vorhabengrundstücks eine „gemischte Baufläche“ vorsieht oder, wie die Antragsgegnerin meint, nur für einen kleinen Teil der A-Straße, mag im Eilverfahren dahinstehen. Selbst wenn man von einer „gemischten Baufläche“ aus- ginge, würde nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen. Dies ist durch Wohnnutzung und gewerbliche Nutzungen, ggf. auch landwirtschaftliche und kerngebietstypische Nut- zungen als Hauptnutzungen geprägt (siehe OVG RhPf, Urt. v. 11.05.2022 - 8 C 10646/21, juris Rn. 100). Dabei ist in ihrem Bereich für keine dieser Arten von Nutzungen eine über- wiegende Prägung vorgesehen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 147. EL August 2022, § 1 BauNVO Rn. 35). Das im vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan 133 vorgesehene ausschließliche Wohnen widerspricht dieser Planung nicht in unzulässiger Weise. Die Planung führt nicht dazu, dass die „gemischte Baufläche“ nun- mehr von einer Wohnnutzung geprägt würde. Angesichts der geringen Größe des Plange- bietes kann die geplante Nutzung, die in einer „gemischten Baufläche“ an sich zulässig ist, die Konzeption des Flächennutzungsplans nicht in Frage stellen. Im übrigen Bereich der Ausweisung und auch in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben verbleiben genügend andere Nutzungen, um (weiterhin) dem Konzept des Flächenentwicklungsplans zu entsprechen. dd) Dass bei dem Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 gegen die von § 1 Abs. 7 BauGB geforderte planerische Abwägung verstoßen worden wäre, ist nicht hinrei- chend dargetan. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn der Ausgleich zwischen den einzustellenden Be- langen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Ver- hältnis zu deren objektivem Gewicht steht (Abwägungsdisproportionalität). Dabei wird es aber nicht schon verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei der Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 16.06.2022 - 1 D 88/21, juris Rn. 110 u. v. 17.04.2018 - 1 D 280/16, juris Rn. 47, dort m.w.N. zur stRspr. des BVerwG).

21 (1) Die Antragsteller haben keine offensichtlichen Abwägungsfehler im Zusammenhang mit der durch den Neubau beeinträchtigten Belichtungssituation und dem (fehlenden) Grenz- abstand des Neubaus zu ihrem Wohngebäude dargelegt (vgl. zum „Gebot der Rücksicht- nahme“ im Rahmen der Bauleitplanung: Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 1 Rn. 122). Sie machen geltend, der Bebauungsplan ermögliche die Errichtung eines Baukörpers, der eine erhebliche Verschattung und allgemeine Verdunke- lung ihres Grundstücks und Wohngebäudes bewirke. Abwägungsfehler im Hinblick auf eine relevante Verschattung des Gebäudes der Antragsteller lassen sich nach der vorge- legten Verschattungsstudie derzeit aber nicht feststellen. Die eintretende Verschattung wurde in der Planbegründung angesprochen und in die Abwägung eingestellt. Ein Fall von Abwägungsdisproportionalität ist nicht ersichtlich, zumal die eintretende Verschattung in Anbetracht der innerstädtischen Lage des Grundstücks die Grenze der Unzumutbarkeit noch nicht überschreiten dürfte. (2) Soweit die Antragsteller eine Unterschreitung der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremLBO gerügt haben, geht dies ins Leere, weil diese Vorschrift unter dem vorha- benbezogenen Bebauungsplan 133 keine Anwendung findet. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BremLBO sind Abstandsfläche nicht erforderlich, wenn nach pla- nungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 enthält zum einen die Festsetzung einer Baugrenze entlang der Grundstücksgrenze im Bereich des Hauses der Antragsteller, was nach einer Ansicht bereits ausreichen würde, um eine bauplanungsrechtlich begründete Erlaubnis der Grenzbebauung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BremLBO zu begrün- den (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 12.02.2010 - 2 Es 2/09.N, juris Rn. 29; Schilder, in: Bön- ker/Bischopnik, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 23 Rn. 11). An dem Ergebnis, dass nach die- sem Plan bis an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf, ändert sich auch nichts, wenn man der Gegenansicht folgte, nach der eine Baugrenze insoweit ohne Bedeutung sei, da sie keine Pflicht, sondern nur die äußerste Grenze, die nicht überschritten werden dürfe, festsetze (Kraus, in: Busse/Kraus, BayBauO, 148. EL November 2022, Art. 6 Rn. 65). Denn vorliegend wird im Bebauungsplan die Grenzbebauung dadurch vorgesehen, dass für das Plangebiet eine geschlossene Bauweise festgesetzt wurde (vgl. auch oben), (3) Auch in Bezug auf eine angebliche Überdimensionierung des Vorhabens ist kein offen- sichtlicher Abwägungsmangel erkennbar. Die Antragsteller bemängeln eine Orientierung an der Gebäudehöhen in der A-Straße und der B-Straße. Zudem sei die A-Straße atypisch

22 schmal. Die an der A-Straße gelegenen Grundstücke würden vom Blockinnenbereich ab- geschnitten und die im Bebauungsplan 1531 umrissene Funktion einer Blockrandbebau- ung und eines Blockinnenbereichs negiert. Es erscheint schon zweifelhaft, dass der Garagenhof nach der bisherigen Planung an der Erhaltung einer dort den Blockinnenbereichen zugedachten „Freiraumfunktion“ teilnahm. Denn er wurde gerade nicht als nicht überbaubare Fläche festgesetzt. Zudem führten auch die bisherigen Festsetzungen bereits dazu, dass von einem freien „Gesamtblockinnenbe- reich“ nicht die Rede sein konnte. Ungeachtet dessen hat sich die Antragsgegnerin mit den Auswirkungen auf den Blockinnenbereich befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Störung vorliege (siehe Anlage zum Beschluss der Deputation, Stellungnahmen aus Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, Lfd. Nr. 6.13). Auch sei das Vorhaben zwei Meter niedriger als die nördlich anschließende Bebauung und füge sich in die heterogene Bebau- ungsstruktur der umgebenden Bebauung ein, die durch Wohnhäuser mit unterschiedlichen Geschoßzahlen geprägt sei (Ebd., Lfd. Nr. 6.5.). Weiterhin werde das Vorhaben zur Ver- meidung einer „Schlucht“ von der A-Straße abgerückt (Ebd., Lfd. Nr. 13.2.). Dass diese Überlegungen nicht vom Planungsermessen gedeckt wären, vermag der Vortrag der An- tragsteller nicht zu belegen. (4) Schließlich haben die Antragsteller auch hinsichtlich der Frage, ob denkmalschutzrecht- liche Aspekte ordnungsgemäß abgewogen wurden, keinen offensichtlichen Abwägungs- fehler aufgezeigt. Die Antragsgegnerin hat in ihre Überlegungen u.a. eingestellt, dass bis- her auf dem Vorhabengrundstück zur A-Straße eine 40 Meter lange Mauer verlief, die nun durch eine Bebauung abgelöst werde, die der ortstypischen umliegenden Bebauung ent- spreche. Zudem füge sich das Vorhaben in der Höhe in die Umgebung ein. Vor diesem Hintergrund sah sie nachvollziehbar keinen Verstoß gegen den denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutz oder den Ensembleschutz. Den Belang eines freien Blicks auf die Gie- belwand des denkmalgeschützten Gebäudes der Antragsteller hat sie als geringfügiger bewertet, als die Schaffung von Wohnraum (siehe Anlage zum Bericht der Deputation, Stellungnahmen im Rahmen der zweiten Beteiligung der Öffentlichkeit, Lfd. Nr. 1.16 und 14.3). Dass diese Abwägung unvertretbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. 2. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten kommt auch nicht wegen einer etwai- gen Nichteinhaltung der Auflagen 2452 und 4950 zur Baugenehmigung in Betracht. a) Es ist nach derzeitigem Sachstand davon auszugehen, dass die Auflage 2452 der Bau- genehmigung erfüllt wurde. Diese lautet:

23 „Vor Baubeginn sind die Gründungstiefen der vorhandenen Gebäudegründung des angrenzenden Nachbargebäudes festzustellen. Sollte die Neubaugründung tiefer als die Nachbargründung liegen, sind entspre- chenden Sicherungsmaßnahmen des Nachbargebäudes statisch nachzuweisen und bei der Genehmigungsbehörde – Referat 651 (Bautechnik) – geprüft einzu- reichen.“ (Herv. im Original) Die Antragsteller haben nicht substantiiert dargetan, dass diese Auflage nicht erfüllt wurde. Die Beigeladene hat vorgetragen, die Gründungstiefe des Gebäudes der Antragsteller aus einer Grundrisszeichnung ermittelt zu haben, die einen Grundriss entsprechend dem Ge- bäude der Antragsteller zeige. Sie ist auf dieser Grundlage von einer Sohle des Nach- bargebäudes von -1,59 m ausgegangen. Zudem hat sie eine „Statische Stellungnahme“ vorgelegt, nach der unter Verweis auf einen beigefügten Schnitt für den Bestand des Nach- bargebäudes eine Gründung von mindestens -1,60 m angenommen wurde. Die Antrag- steller haben eine Fehlerhaftigkeit dieser Ermittlung nicht durch Vorlage entsprechender Nachweise belegen können. Es ist zudem nicht dargetan, dass die Beigeladene gegen den Satz 2 der Auflage versto- ßen hätte. Die Beigeladene hat unter Vorlage der bereits angesprochenen Schnittzeich- nung vorgetragen, dass die zu errichtende Rampe zur Tiefgarage das Gründungsniveau des Hauses der Antragsteller – unter Annahme der von der ermittelten Werte – gerade nicht unterschreite. Soweit die Antragsteller die Richtigkeit der für ihr Gebäude von der Beigeladenen angenommenen Mindestgründungtiefe angreifen, geschieht dies lediglich mit Nichtwissen und damit nicht hinreichend substantiiert. Ihr weiterer Einwand, möglich- erweise werde an der Grundstücksgrenze tiefer gegraben, als auf der vorgelegten Schnitt- zeichnung ersichtlich, verfängt ebenfalls nicht. Ihre Vermutung, an den Seiten der Rampe seien „tiefe Gründungsfundamente“ vorgesehen, trifft nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu. Insbesondere hat die Beigeladene Fotos zur Akte gereicht, auf denen die Bauar- beiten an der Rampe zu sehen sind. Dass zum Grundstück der Antragsteller hin tiefer als bis zum Niveau der zu errichtenden Rampe gegraben würde, um eine Gründungsmauer zu errichten, ist nicht ersichtlich. b) Hinsichtlich der Auflage 4950 fehlt es an einem Beleg für deren nachbarschützenden Charakter. Die Auflage geht auf ein Schreiben des Landesamtes für Denkmalschutz vom 24.08.2020 zurück. Darin forderte dieses ein qualifiziertes Monitoring, um Beschädigungen „an den umliegenden Kulturdenkmälern“ auszuschließen. Die Behörde hat die Aufgabe, die unter Denkmalschutz gestellten Kulturdenkmäler zu schützen (§ 4 Abs. 3 Satz 1

24 BremDSchG) und handelt damit grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Dem kam sie vor- liegend durch die allgemeine Forderung eines Schutzes der im Bereich des Bauvorhabens liegenden Kulturdenkmälern vor Schäden nach. Dass es ihr zumindest auch um einen in- dividuellen Schutz der Antragsteller gegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat sie deren Gebäude nicht aus dem Kreis der „umliegenden Kulturdenkmäler“ herausgeho- ben. 3. Verstöße gegen nachbarschützende Regelungen des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans 133, von dessen Wirksamkeit wie dargestellt für das hiesige Eilverfahren auszuge- hen ist, sind nicht vorgetragen. Schließlich vermögen auch die von den Antragstellern be- haupteten Schäden an ihrem Haus keinen Anordnungsanspruch zu begründen. Zum einen müssen Nachbarn gegen eine nachbarschädigende Bauausführung grundsätzlich zivil- rechtlich vorgehen, da das öffentliche Baurecht hierfür keine Grundlage bietet (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 02.12.2019 - 1 MN 146/19, juris Rn. 4). Daneben ist auch nicht hinrei- chend substantiiert vorgetragen, dass angesichts der Realisierung der Tiefgarage inklusive des erfolgten Aushubs für deren Zufahrt durch einen Fortgang der Bauarbeiten noch derart schwere Schäden zu befürchten wären, dass ein Einschreiten zwingend wäre. Die Vermu- tung der Antragsteller, durch die Erhöhung der Belastung des Baugrundes beim weiteren Aufwachsen des Gebäudes könnten an ihrem Gebäude (weitere) Schäden entstehen, ge- nügt an dieser Stelle nicht. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 2 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 Eine Reduzierung des Streitwerts war wegen des die Hauptsache vorwegnehmenden Cha- rakters des Verfahrens nicht angezeigt. Hinweis Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Till

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 L 751/23.NW
18. September 2023
5 L 751/23.NW 18. September 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 D 24/22
15. März 2023
1 D 24/22 15. März 2023

Referenzen