Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 LA 110/24

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LA 110/24 VG: 1 K 958/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 30. April 2025 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 9. Februar 2024 zuzulassen, wird abgelehnt.

2 Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren eben- falls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Auswohnberechtigung. Er ist Eigentümer des Grundstücks Carsten-Lücken-Straße 58 (Gemarkung Geestendorf Flur 50 Flurstück 84/3 und 84/4) in Bremerhaven. Im hinteren, von der Carsten-Lücken- Straße abgewandten Teil ist das Grundstück u.a. mit einem Wohnhaus bebaut. Dieser Grundstücksteil liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennut- zungsplan weist das Grundstück als Grünfläche aus. Das Bauordnungsamt Bremerhaven ordnete mit Bescheid vom 22.10.2007 gegenüber dem Voreigentümer des Klägers die Beseitigung der baulichen Anlagen an, da diese for- mell und materiell illegal seien. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Nach dem Tod des Voreigentümers erhoben dessen Erbinnen, darunter die Ehefrau des Klägers, Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen (Az.: 1 K 233/09). Der Kläger meldete am 01.10.2009 seinen Wohnsitz auf dem streitgegenständlichen Grundstück an und wurde am 10.06.2010 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen; die Klage gegen die Beseiti- gungsverfügung führte er als neuer Eigentümer weiter (§ 266 Abs. 1 ZPO). Mit Urteil vom 27.03.2012 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Ein hiergegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ebenfalls ohne Erfolg (Beschl. d. Senats v. 19.03.2015 - 1 LA 249/12). Mit Schreiben vom 13.04.2015 beantragte der Kläger eine Auswohnberechtigung nach dem „Städtebaulichen Konzept zur Bereinigung von baurechtlich illegaler Bebauung im Außenbereich und auf innerörtlichen Grabelandflächen im Stadtgebiet Bremerhaven“ (im Weiteren: Städtebauliches Konzept). Mit Bescheid vom 21.04.2015 lehnte das Bauord- nungsamt Bremerhaven diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine solche Auswohnberechtigung nach dem städtebaulichen Konzept nicht vorlägen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung unter anderem aus, dass er bereits seit 1984 fast durchgängig im streitgegenständlichen Haus gewohnt habe, seit 2006 sogar dauerhaft. Am 10.08.2016 meldete der Kläger seinen Wohnsitz auf dem streitgegenständlichen Grundstück ab und meldete gleichzeitig einen Verzug nach So- sua/Puerto Plata in der Dominikanischen Republik an.

3 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2022, zugestellt am 19.05.2022, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe schon bei Einzug Kenntnis davon gehabt, dass die baulichen Anlagen illegal errichtet worden seien und eine Wohnnutzung nicht erlaubt sei. Der Einwand, dass der Kläger seit Jahren auf dem Grundstück gewohnt habe, führe zu keiner anderen Beurteilung, denn nach § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz sei jeder verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in eine Wohnung bei der Meldebehörde anzumelden. Am 20.06.2022, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, das Grundstück habe sich durchgehend in Familienbesitz befunden. Er selbst wohne dort seit 2006 und sei somit bereits vor Erlass der Beseitigungsverfügung eingezogen. Auch zum Zeitpunkt des Erwerbs im Jahr 2009 habe noch nicht bestandskräf- tig festgestanden, dass die baulichen Anlagen illegal seien. Mit Urteil vom 09.02.2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Auswohnberechtigung (Duldung) bestehe nicht. Ein solcher käme an- gesichts des baurechtswidrigen Zustands nur dann in Betracht, wenn das bestehende Er- messen der Beklagten aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Null reduziert wäre. Dies sei nicht der Fall. Bei dem städtebaulichen Konzept handele es sich um eine ermessensleitende Verwaltungsvorschrift. Der Kläger erfülle die dort niedergelegten Vo- raussetzungen für die Erteilung einer Auswohnberechtigung nicht. Jedenfalls durch seinen Fortzug ins Ausland und die Vermietung des Grundstücks sei eine – womöglich – zuvor bestehende Auswohnberechtigung nach Ziffer 6.1. des städtebaulichen Konzepts entfal- len. Auch die Voraussetzungen der Ziffer 6.2. des städtebaulichen Konzepts erfülle der Kläger nicht, da er zum Stichtag (31.10.2009) weder Eigentümer des Grundstücks noch mehr als ein Jahr dort gemeldet gewesen sei. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts sei der Vortrag, er habe seit 1984 fast durchgängig in dem Haus gewohnt, sei dort aber nicht dau- erhaft gemeldet gewesen, unerheblich. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte der Beklagten Bezug genommen. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er hat keine Gründe dargelegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

4 1. Der Kläger hat zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 m.w.N. und v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16; st. Rspr. des Senats, vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahr- scheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Ent- scheidung führt (OVG Bremen, Beschl. v. 03.06.2021 - 1 LA 212/20, juris Rn. 14; NdsOVG, Beschl. v. 04.07.2018 - 13 LA 247/17, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezo- gener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 11; NdsOVG, Beschl. v. 20.05.2021 - 10 LA 250/20, juris Rn. 9 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Kläger trägt vor, er habe durch seine Abmeldung und seinen Fortzug in die Dominika- nische Republik seinen Wohnsitz nicht aufgegeben. Es habe sich um einen längerfristigen Urlaub auf Anraten seines Arztes gehandelt und er habe sich lediglich aus formellen Grün- den aus Bremerhaven abgemeldet. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Ausei- nandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Das Verwaltungsgericht hat nicht allein darauf abgestellt, dass die Auswohnberechtigung aufgrund der Abmeldung des Wohnsit- zes entfallen sei, sondern zudem auch in seine Erwägung mit einbezogen, dass der Kläger das Haus überdies vermietet habe (UA, S. 7). Mit diesem – seiner Darstellung eines nur vorübergehenden „Urlaubs“ widersprechenden – Umstand setzt sich das Zulassungsvor- bringen nicht auseinander. Dies wäre jedoch auch angesichts der in der Behördenakte befindlichen und vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Inserate, in welchen das Haus – überdies „möbliert oder unmöbliert“ – zur Vermietung angeboten wird, geboten ge- wesen. Soweit der Kläger weiter vorträgt, sein Wohnsitz habe sich seit 2006 durchgehend in dem Haus befunden, er sei lediglich nicht dort gemeldet gewesen, fehlt es auch insoweit an

5 einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Das Verwal- tungsgericht ist mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut von Ziffer 6.2. des städtebaulichen Konzepts davon ausgegangen, dass es allein auf die formale Wohnsitzanmeldung an- komme. Dem tritt der Kläger in rechtlicher Hinsicht nicht substanziell entgegen. Soweit der Kläger schließlich meint, das Verwaltungsgericht habe sein Alter und seine fi- nanzielle Situation nicht hinreichend gewürdigt, bleibt auch dieser Vortrag ohne konkreten Bezug zu den im erstinstanzlichen Urteil dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Auswohnberechtigung. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder recht- licher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vo- raus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 30.12.2020 - 2 N 65.17, juris Rn. 29 m.w.N.; VGH BW, Beschl. v. 12.05.2020 - 4 S 3240/19, juris Rn. 12). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen ge- mäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen nachvollziehbar darzu- legen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 20). Der Kläger meint insoweit, tatsächliche Schwierigkeiten bestünden darin, dass zu ermitteln gewesen sei, wo sich in der Vergangenheit der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Klägers – unabhängig von der Wohnsitzmeldung – befunden habe. In rechtlicher Hinsicht würden sich komplexe ungeklärte Rechtsfragen stellen, unter anderem zur Auslegung der Verwal- tungsvorschrift nach Sinn und Zweck und zur Frage einer von Dritten abgeleiteten Aus- wohnberechtigung. Dies genügt den genannten Darlegungsanforderungen nicht. Die behandelten rechtlichen Fragen der Auslegung einer Verwaltungsvorschrift weichen nicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen ab. Auch die Ermittlung des Wohnsitzes einer Person – auf die es nach der rechtlichen Würdi- gung des Verwaltungsgerichts im Übrigen schon nicht ankommt – wirft keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf.

6 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Hinweis Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Ent- scheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Lange

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen