Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 80/25
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 80/25 VG: 4 V 123/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 8. Juli 2025 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 28. Februar 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
2 Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verteilung in eine Aufnahmeeinrichtung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (§ 15a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG). Der Antragsteller gibt an, dass er Staatsangehöriger des Benin sei und dass er am 2023 ohne Reisepass und Visum nach Deutschland eingereist sei. Er meldete sich zunächst bei einer Jugendhilfeeinrichtung in Bremen als unbegleiteter ausländischer Minderjähriger und gab den 2006 als Geburtsdatum an. Mit Bescheid vom 29.08.2023 beendete das Jugendamt der Stadtgemeinde Bremen die vorläufige Inobhutnahme (§ 42a SGB VIII), da es den Antragsteller nach Durchführung einer qualifizierten Inaugenscheinnahme (§ 42f SGB VIII) als volljährig einschätzte. Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 20.11.2023 – 3 V 2275/23 – lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller legte hiergegen Beschwerde ein. Das Beschwerdeverfahren wurde vom erkennenden Gericht am 18.06.2024 eingestellt (2 B 327/23), nachdem der Antragsteller mittlerweile auch nach eigenen Angaben volljährig geworden war. Am 15.10.2024 hörte die Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen den Antragsteller unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin persönlich zur Verteilung nach § 15a AufenthG an. Dabei erklärte der Antragsteller, er wolle kein Asylgesuch äußern. Als Grund für die Einreise nach Deutschland gab er an, er sei in Benin als Waise auf der Straße aufgewachsen. Auf die Frage, weshalb er in Bremen bleiben wolle, erklärte der Antragsteller, er gehe hier zur Schule. Außerdem leide er an chronischer Gastritis und sei deshalb ca. zwei Mal pro Monat bei einem in Bremen ansässigen Arzt in Behandlung. Außerdem sei er in Bremen am Meniskus operiert worden und habe hier Kontrolluntersuchungen. Der Antragsteller gab eine Schulbescheinigung einer berufsbildenden Schule in Bremen ab. Zudem legte er ein Attest einer Bremer Hausarztpraxis vom 06.11.2024 vor, wonach er dort regelmäßig in ambulanter Behandlung wegen einer chronischen Gastritis sei. Der Antragsteller dürfe keine scharfen oder fettigen Speisen, kein Koffein und kein Nikotin konsumieren; zur Sicherstellung des Therapieerfolgs sei eine Selbstversorgung zu empfehlen. Des Weiteren legte er einen
3 Arztbrief eines Bremer Krankenhauses vom 21.06.2024 vor. Demnach befand er sich dort vom 20.06.2024 bis 21.06.2024 in stationärer Behandlung wegen einer Meniskusoperation. Der Eingriff sei komplikationslos verlaufen. Der Antragsteller sei bei gutem Allgemeinbefinden und sicherer Mobilisation aus der Klinik entlassen worden. Als weitere Behandlung wurden regelmäßige Wundkontrollen, die Entfernung der Nähte nach zehn Tagen sowie Hochlagerung und Kühlung in den ersten postoperativen Tagen empfohlen, ferner eine mindestens siebentägige Thromboseprophylaxe, die Verwendung von Unterarmstützen für sieben bis zehn Tage, eine anschließende Belastungssteigerung über ein bis zwei Wochen sowie Physiotherapie nach Bedarf. Die Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen übermittelte das Ergebnis der Anhörung und die vorgelegten Unterlagen am 15.01.2025 der für die Veranlassung von Verteilungen nach § 15a AufenthG zuständigen Behörde der Antragsgegnerin (d.h. des Landes Bremen). Mit Bescheid vom 15.01.2025 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG einer Aufnahmeeinrichtung des Landes Mecklenburg- Vorpommern zu und drohte ihm für den Fall, dass er der Verteilung nicht bis zum 22.01.2025 Folge leiste, die Vollstreckung mit unmittelbarem Zwang an. Als unerlaubt eingereister volljähriger Ausländer, der kein Asylgesuch geäußert habe, unterliege der Antragsteller der Verteilung nach § 15a AufenthG. Weder der Schulbesuch noch die geltend gemachten Erkrankungen stellten einen zwingenden Grund (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG) für einen Verbleib in Bremen dar. Der Bescheid enthält keine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zwangsandrohung. Der Antragsteller hat am 21.01.2025 beim Verwaltungsgericht Klage gegen diesen Bescheid erhoben und die Anordnung bzw. Wiederherstellung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die sofortige Vollziehung der Zwangsmittelandrohung nicht angeordnet worden sei. Zudem habe er bereits im behördlichen Verfahren Hinderungsgründe gegen die Verteilung vorgetragen. Ergänzend werde nun eine Stellungnahme seiner Schule vom 17.01.2025 vorgelegt, in der sich auch Hinweise auf Suizidalität befänden. Er halte sich schon seit August 2023 in Bremen auf; eine Verteilung sei daher mittlerweile unverhältnismäßig. In vergleichbaren Fällen sei auf eine Verteilung verzichtet worden. Nach dem Gleichheitssatz müsse auch bei ihm so verfahren werden. In einem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12.02.2025 hat der Antragsteller außerdem vorgetragen, dass er in Benin im August 2021 an einer Straßensperre von einer islamistischen Gruppierung festgehalten worden sei, die ihn zwangsweise als Kämpfer habe rekrutieren wollen. Nach circa zwei Wochen habe er aus der bewachten Einrichtung, wo er für den Kampf ausgebildet werden sollte, entkommen können. Anschließend sei er über Tunesien nach Deutschland geflüchtet. Im
4 Fall einer Rückkehr nach Benin drohe ihm „ein ernsthafter Schaden durch die sich immer weiter ausbreitenden Dschihadisten“. Begreife man sein Vorbringen als Asylgesuch, scheide eine ausländerrechtliche Verteilung schon deshalb aus. Denn von den Gerichten müsse in jeder Phase des Verteilungsverfahrens geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 15a AufenthG noch vorliegen. Auf eine Aufforderung des Verwaltungsgerichts, binnen einer Woche klarzustellen, ob in dem Schriftsatz vom 12.02.2025 ein Asylgesuch geäußert worden ist, haben der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter nicht reagiert. Mit Beschluss vom 28.02.2025 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klage hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Die Klage gegen die Zwangsmittelandrohung habe aufschiebende Wirkung, weil im bremischen Landesrecht ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Klagen gegen Vollstreckungsakte nicht vorgesehen und die sofortige Vollziehung im angefochtenen Bescheid nicht angeordnet worden sei. Der Antragsteller habe ein Interesse daran, dass das Gericht das Bestehen der aufschiebenden Wirkung feststellt, denn nach den Umständen des Falles sei anzunehmen, dass die Antragsgegnerin vom Gegenteil ausgehe. Keinen Erfolg habe der Antrag hingegen soweit er sich auf die kraft Gesetzes sofort vollziehbare (§ 15a Abs. 4 Satz 8 AufenthG) Verteilungsentscheidung selbst bezieht. Insoweit überwiege das Vollzugsinteresse, denn die Verteilungsentscheidung sei offensichtlich rechtmäßig. Namentlich habe der Antragsteller nicht um Asyl nachgesucht. Er habe in der Anhörung durch die Ausländerbehörde ausdrücklich erklärt, einen Asylantrag nicht stellen zu wollen. Soweit er im Eilverfahren vorgetragen habe, es liege ein Asylgesuch vor, habe er dies auf Nachfrage des Gerichts nicht substantiiert. Zwingende Gründe gegen eine Verteilung (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG) habe der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung nicht nachgewiesen. Die im Rahmen der Anhörung vorgelegten ärztlichen Unterlagen enthielten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nur in Bremen behandelt werden könne. Der Schulbesuch stelle ebenfalls keinen zwingenden Grund gegen die Verteilung dar. Gegen den Beschluss hat nur der Antragsteller Beschwerde erhoben. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller in der Beschwerdebegründung vorgetragen hat, er habe in seinem Schriftsatz vom 12.02.2025 ein Asylgesuch geäußert, hat der Vorsitzende des erkennenden Senats am 08.04.2024 die Beschwerdebegründung dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur weiteren Veranlassung in eigener Zuständigkeit übermittelt. Das Bundesamt hat sich bislang nicht an den Antragsteller gewandt. Mit Schreiben vom 20.05.2025 hat es dem erkennenden Senat mitgeteilt, dass
5 sich der Antragsteller zur Registrierung seines Asylgesuchs an die Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Bremen wenden müsse. Diese werde ihn dann entweder aufnehmen oder an die zuständige Aufnahmeeinrichtung weiterleiten (§ 22 Abs. 1 AsylG). Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller durch einen an das erkennende Gericht gerichteten Schriftsatz mitteilen lassen, dass für ihn am 2025 um 8:30 Uhr ein Termin in der Zentralen Aufnahmestelle reserviert sei. Diesen Termin hat der Antragsteller nicht wahrgenommen; zu den Gründen dafür hat er sich trotz Aufforderung durch das Gericht nicht eingelassen. II. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Zwar ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung (§ 15a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG) nach wie vor zulässig (1.). Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens stellt sich die Verteilungsentscheidung als rechtmäßig dar und überwiegt das sofortige Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse (2.). 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Verteilungsbescheid ist nach wie vor zulässig. Insbesondere sind die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis weiterhin gegeben. Zwar hat der Antragsteller gegenüber dem Verwaltungsgericht um Asyl nachgesucht (a). Das Asylgesuch führt aber noch nicht zur Erledigung des Verteilungsbescheids. Erledigung würde erst eintreten mit der Aufnahme des Antragstellers in der Aufnahmeeinrichtung, bei der er sich persönlich als Asylsuchender gemeldet hat, bzw. mit der Weiterleitung von dort an die zuständige Aufnahmeeinrichtung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 AsylG) (b). a) Der Antragsteller hat im Schriftsatz vom 12.02.2025 an das Verwaltungsgericht ein Asylgesuch i.S.d. § 13 AsylG geäußert. Ein (formloser) Asylantrag (im Folgenden: Asylgesuch) liegt nach § 13 AsylG vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in den Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. aa) Der Antragsteller hat in dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten an das Verwaltungsgericht vom 12.02.2025 vorgetragen, dass er in seinem Heimatland im August
6 2021 von einer dschihadistischen Miliz zwangsrekrutiert worden sei. Nach ca. zwei Wochen habe er fliehen können. Deshalb drohe ihm bei einer Rückkehr nach Benin ein „ernsthafter Schaden durch die sich immer weiter ausbreitenden Dschihadisten“. Darin liegt vom objektiven Empfängerhorizont betrachtet (vgl. Bergmann/ Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 13 AsylG Rn. 4) eine Umschreibung des Willens, in Deutschland Schutz vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 AsylG) oder einem ernsthaften Schaden (§ 4 Abs. 1 AsylG) zu erhalten. Die Furcht vor Verfolgung bzw. einem Schaden wird auch kurz begründet. Mehr ist für ein Asylgesuch im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG nicht erforderlich (vgl. Houben, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. Stand 01.04.2025, § 13 AsylG Rn. 4). Dass der Antragsteller den Wunsch auf Schutz nicht persönlich geäußert hat, ist unschädlich. Das Asylgesuch kann auch durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen (Houben, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. Stand 01.04.2025, § 13 AsylG Rn. 8c; Bergmann/ Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 13 AsylG Rn. 4). Gerade wenn ein Schreiben – wie hier – von einem Rechtsanwalt formuliert wird, ist die Verwendung der Formulierung „[i]m Falle einer Rückkehr […] droht […] ein ernsthafter Schaden“ ein starkes Indiz für ein Asylgesuch, denn der Begriff „ernsthafter Schaden“ wird als asylrechtlicher Fachterminus sowohl in § 13 Abs. 1 AsylG als auch in § 4 Abs. 1 AsylG gebraucht. Eine dschihadistische Miliz kann zudem grundsätzlich ein Akteur sein, von dem die Gefahr eines ernsthaften Schadens im asylrechtlichen Sinne ausgehen kann (vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 2, 3 AsylG). Für diese Auslegung spricht ferner, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 12.02.2025 unmittelbar im Anschluss an den Vortrag, dem Antragsteller drohe im Benin ein ernsthafter Schaden durch Dschihadisten, Ausführungen dazu macht, wie sich ein Asylgesuch im Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG auswirkt. Berücksichtigt man zudem den Grundsatz, dass bei nicht eindeutigen Erklärungen im Zweifel von einem Asylgesuch auszugehen ist (vgl. Houben, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 44. Ed. Stand 01.04.2025, § 13 AsylG Rn. 10 f.; Bergmann/ Dolliner, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 13 AsylG Rn. 5), handelt es sich bei dem Schriftsatz vom 12.02.2025 dem Inhalt nach um ein Asylgesuch. bb) Unerheblich ist, ob der Antragsteller oder sein Prozessbevollmächtigter ihren Vortrag selbst als Asylgesuch ansehen oder nicht. Es kommt auf den objektiven Inhalt des Vorbringens an, nicht auf dessen rechtliche Bewertung durch den Antragsteller (Houben, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 44. Ed. Stand 01.04.2025, § 13 AsylG Rn. 10 f.; Bergmann/ Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 13 AsylG Rn. 5). Selbst wenn der Antragsteller kein Asylgesuch hätte stellen wollen, würde es sich trotzdem um ein solches handeln. Denn ein Wahlrecht, ob sein Begehren nach asylrechtlichen oder nach ausländerrechtlichen Vorschriften geprüft wird, hat der Ausländer nicht (BVerwG, Beschl. v. 03.03.2006 – 1 B 126/05, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B
7 98/18, juris Rn. 12). Ob etwas anderes im Zusammenhang mit dem Erlass und/oder der Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen i.S.d. Richtlinie 2008/115/EG gilt (so möglicherweise EuGH, Urt. v. 17.10.2024 – C-156/23, juris Rn. 41) kann dahinstehen, da eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem Antragsteller nicht ergangen ist. Daher ist irrelevant, dass der Schriftsatz vom 12.02.2025 eine Formulierung enthält, die man so verstehen kann, als sei sich der Prozessbevollmächtigte selbst nicht sicher, ob er für seinen Mandanten ein Asylgesuch geäußert hat („Begreift man die vorstehend skizzierten Lebensumstände als Schutzgesuch, dürfte sich die Frage stellen […]“). Aus demselben Grund kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller auf die Bitte des Verwaltungsgerichts um eine „klarstellende Mitteilung“, ob in dem Schriftsatz ein Asylgesuch geäußert werde, nicht reagiert hat. Zudem kann ein nachträgliches, nach dem Zugang der Willenserklärung beim Empfänger (hier: dem Verwaltungsgericht) erfolgtes Verhalten des Erklärenden ohnehin bei der Auslegung der Erklärung in der Regel keine Berücksichtigung finden, denn die Willenserklärung enthält im Zeitpunkt des Eintritts ihrer Wirksamkeit ihren grundsätzlich unveränderlichen Erklärungswert (Möslein, in: BeckGOK BGB, Stand: 01.10.2020, § 133 Rn. 67). Aus diesem Grund kann der Senat auch nicht berücksichtigen, dass der Antragsteller nach der Einreichung des Asylgesuchs beim Verwaltungsgericht weder den von der Antragsgegnerin schriftsätzlich angebotenen Termin zur Vorsprache bei der Erstaufnahmeeinrichtung wahrgenommen noch sonst irgendeine Aktivität entfaltet hat, die darauf schließen lässt, dass er ernsthaft ein Asylverfahren durchlaufen möchte. Eine – bis zur förmlichen Asylantragstellung (§ 14 AsylG) grundsätzlich formlos mögliche – Rücknahme des Asylgesuchs (VG Köln, Beschl. v. 28.06.2024 – 22 L 1148/24.A; Houben, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. Stand 01.04.2025, § 13 AsylG Rn. 9; Bergmann/ Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 13 AsylG Rn. 6) kann in diesem Verhalten ebenfalls nicht gesehen werden. Voraussetzung für das Vorliegen einer (konkludenten) Willenserklärung ist nämlich ein tatsächlicher Erklärungsakt; bloßes Schweigen oder Nichts-Tun stellt in aller Regel keine Willenserklärung dar (vgl. Mansel, in: Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023, Vor §§ 116-144, Rn. 7. 10). cc) Das Verwaltungsgericht war ein tauglicher Adressat für ein Asylgesuch i,S.d. § 13 AsylG. Ein solches Asylgesuch kann – im Gegensatz zum förmlichen Asylantrag i.S.d. § 14 AsylG – gegenüber Gerichten geäußert werden (BVerwG, Beschl. v. 03.03.2006 – 1 B 126/05, juris Rn. 2, 7; Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60/20, juris Rn. 37; OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris Rn. 12). dd) Zweifellos hat der Antragsteller dadurch, dass er sein Asylgesuch erst beim Verwaltungsgericht und nicht schon beim Grenzübertritt oder spätestens in der Anhörung
8 zur Verteilung durch die Ausländerbehörde geäußert hat, gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 AsylG verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, an der Grenze um Asyl nachzusuchen; im Fall der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen. Auf die Wirksamkeit eines in anderer Weise gestellten Asylgesuchs hat die Verletzung dieser Mitwirkungsobliegenheiten jedoch keinen Einfluss (vgl. Janson, in: GK-AsylG, § 13 Rn. 155; Houben, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. Stand 01.04.2025, § 13 AsylG Rn. 22 f.). b) Durch das Asylgesuch hat sich der ausländerrechtliche Verteilungsbescheid nicht erledigt. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, der Senat habe mit Beschluss vom 04.08.2021 – 2 B 298/21, juris Rn. 4 entschieden, dass sich ein Verteilungsbescheid nach § 15a AufenthG „auf andere Weise erledigt“ (§ 43 Abs. 2 VwVfG), wenn der Ausländer nach seinem Erlass ein Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylG äußert. In dem dort entschiedenen Fall hatten die Antragsteller nicht nur ein formloses Asylgesuch geäußert. Sie befanden sich bereits in der Aufnahmeeinrichtung, in der sie ihren förmlichen Asylantrag beim Bundesamt zu stellen hatten (§ 14 Abs. 1 AsylG). Die Äußerung eines Asylgesuchs im Sinne des § 13 AsylG führt nicht zur Erledigung eines zuvor nach § 15a AufenthG erlassenen Verteilungsbescheids. Zwar fällt ein Ausländer ab der Äußerung des Asylgesuchs nicht mehr in den (unmittelbaren) Anwendungsbereich von § 15a AufenthG (OVG Bremen, Beschl. v. 09.09.2020 – 2 B 243/20, juris Rn. 6 f.). Der Wegfall der Voraussetzungen für den rechtmäßigen Erlass eines Verwaltungsaktes führt indes noch nicht zu dessen Erledigung (OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.10.1998 – 13 S 457/96 -, juris Rn. 19). Erledigung tritt ein, wenn der Verwaltungsakt aufgrund nachträglicher Entwicklungen seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann, d.h. wenn sein Geltungsanspruch, der darauf gerichtet ist, ein Rechtsverhältnis zu begründen, aufzuheben, inhaltlich zu ändern oder festzustellen, erloschen ist (BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 – 2 C 1/13, juris Rn. 13 f.). Das ist beispielsweise der Fall bei einer inhaltlichen Überholung durch einen späteren Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2012 – 6 C 3/11, juris Rn. 21). Die Verteilung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG begründet eine Verpflichtung, sich zu der im Verteilungsbescheid genannten Aufnahmeeinrichtung zu begeben und dort zu wohnen (§ 15a Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 Halbsatz 1 erster Satzteil AufenthG). Der Geltungsanspruch dieser Regelung wird bei späterer Äußerung eines Asylgesuchs erst dann durch eine andere Regelung „überholt“, wenn der Asylsuchende auf anderer
9 Rechtsgrundlage verpflichtet ist, sich zu einer Aufnahmeeinrichtung zu begeben und dort zu wohnen. Dies ist nach § 22 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 47 AsylG der Fall, wenn der Betreffende von der Aufnahmeeinrichtung, bei der er sich als asylsuchend gemeldet hat, aufgenommen oder an die für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurde. Erst dann erledigt sich der ausländerrechtliche Verteilungsbescheid. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist aber unbegründet. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens stellt sich der Verteilungsbescheid als offensichtlich rechtmäßig dar und überwiegt das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Klageverfahrens bzw. bis zu dem in § 80b VwGO genannten Zeitpunkt von der Verteilung verschont zu bleiben. a) Das Asylgesuch, das der Antragsteller im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht geäußert hat (s.o. Ziff. 1 a)) führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Verteilungsentscheidung. Zwar ist insoweit auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen (aa) und § 15a AufenthG auf den Antragsteller daher nicht mehr unmittelbar anwendbar (bb). Der Antragsteller unterliegt aber derzeit (noch) analog § 15a AufenthG der ausländerrechtlichen Verteilung (cc). aa) Der Verteilung nach § 15a AufenthG unterliegen nur unerlaubt eingereiste Ausländer, die nicht um Asyl nachsuchen (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Voraussetzung, dass der Ausländer kein Asylgesuch geäußert hat, muss im Zeitpunkt der Entscheidung bzw. der mündlichen Verhandlung des Gerichts noch vorliegen. Welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebend ist, beantwortet nicht das Prozessrecht, sondern das einschlägige materielle Recht (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 29.5.2018 – 7 C 34/15, juris Rn. 19). Ausgangspunkt ist daher die Auslegung von § 15a AufenthG. Daraus ergibt sich Folgendes: Der Verteilungsbescheid ist ein Dauerverwaltungsakt, weil sich das in ihm enthaltene Gebot, in der genannten Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG). Für die Rechtmäßigkeit von Dauerverwaltungsakten kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Gerichts an (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 7/12, juris Rn. 9 [für Wohnsitzauflagen]). Dementsprechend müssen die Voraussetzungen, dass es sich bei der verteilten Person um einen Ausländer handelt, der dem Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes unterliegt, der bisher nicht
10 um Asyl nachgesucht hat und dem bisher weder eine Duldung noch ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Gerichts noch vorliegen. Für die Frage, ob die Einreise unerlaubt war, muss hingegen naturgemäß auf die Sach- und Rechtslage im Einreisezeitpunkt (§§ 14, 13 Abs. 2 AufenthG, vgl. auch Dollinger, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. Stand 01.10.2024, § 14 AufenthG Rn. 4) abgestellt werden. Für die Frage, ob zwingende Gründe einer Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG), folgt aus der gesetzlichen Anforderung, solche Gründe vor der Veranlassung der Verteilung nachzuweisen, zugleich, dass insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung durch die Behörde maßgeblich ist (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 23.02.2024 – 2 B 320/23, juris Rn. 13; zu Ausnahmen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.06.2023 – 2 B 94/23, juris Rn. 12). Hindernisse, die bis zur Veranlassung der Verteilung noch nicht nachgewiesen waren, aber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Durchsetzung der Verteilung innerhalb eines angemessenen Zeitraums entgegenstehen, führen nur zum Erfolg des Rechtsbehelfs gegen die Zwangsmittelandrohung (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 27, 31 ff., 37 ff.). bb) Da der Antragsteller während des gerichtlichen Verfahrens ein Asylgesuch im Sinne von § 13 AsylG geäußert hat (s.o. Ziff. 1. a)), fällt er im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts (s.o. aa) nicht mehr unmittelbar in den Anwendungsbereich von § 15a AufenthG. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut unabhängig davon, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren befindet bzw. ob und in welchem Stadium es beendet wurde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.06.2023 – 2 B 136/23, juris Rn. 12 f.; Beschl. v. 09.09.2020 – 2 B 243/20, juris Rn. 8). cc) § 15a AufenthG bleibt auf den Antragsteller aber trotz seines Asylgesuchs analog anwendbar, solange keine asylrechtliche Verteilungsentscheidung (§ 22 Abs. 1 Satz 2, § 46 AsylG) ergangen ist (noch offen gelassen in OVG Bremen, Beschl. v. 27.06.2023 – 2 B 136/23, juris Rn. 14; Beschl. v. 09.09.2020 – 2 B 243/20, juris Rn. 8). Eine Analogie ist zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Sachverhalt, den die Norm regelt, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber hätte für den ungeregelten Sachverhalt dieselbe Regelung getroffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 4 C 6.16, juris Rn. 15; OVG Bremen, Beschl. v. 08.07.2021 – 2 B 174/21, juris Rn. 12).
11 (1) Eine planwidrige Regelungslücke liegt vor. Der Gesetzgeber verfolgt mit § 15a AufenthG den Zweck, solche unerlaubt eingereisten Ausländer gleichmäßig auf die Länder zu verteilen, die nicht nach dem Asylgesetz verteilt werden (vgl. BT-Drs. 14/5266, S. 6; OVG Bremen, Beschl. v. 09.09.2020 – 2 B 243/20, juris Rn. 8). Bei der Anknüpfung an das Vorliegen eines Asylgesuchs im Sinne des § 13 AsylG zur Begrenzung des Anwendungsbereichs von § 15a AufenthG hat der Gesetzgeber offensichtlich übersehen, dass es seltene Ausnahmefälle gibt, in denen ein Ausländer, der seinen förmlichen Asylantrag nach § 14 Abs. 1 AsylG bei einer Außenstelle des Bundesamts zu stellen hat und damit eigentlich nach §§ 46, 47 AsylG der Verteilung unterliegt, trotz der Äußerung eines Asylgesuchs nicht in ein asylrechtliches Verteilungsverfahren einbezogen wird. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer sein Asylgesuch wieder zurücknimmt, bevor eine Verteilungsentscheidung nach § 22 Abs. 1 Satz 2, § 46 AsylG getroffen wurde. Ebenso verhält es sich, wenn der Ausländer bei einer Grenz-, Polizei- oder Ausländerbehörde um Asyl nachsucht und anschließend der Weiterleitung an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung (§ 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 AsylG) nicht nachkommt, so dass das Asylverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 AsylG eingestellt wird, bevor eine zuständige Aufnahmeeinrichtung bestimmt und der Ausländer dorthin weitergeleitet wurde (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2, § 46 AsylG). Wenn der Ausländer – wie hier – sein Asylgesuch bei einer anderen Stelle als den in §§ 18, 19 oder 22 AsylG genannten Behörden anbringt, so dass er keine Weiterleitung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 AsylG erhält, und er anschließend nicht freiwillig bei einer Aufnahmeeinrichtung oder Außenstelle des Bundesamts vorspricht, kann die Situation eintreten, dass ein Asylgesuch gestellt wurde und das Asylverfahren noch anhängig ist, eine Verteilung nach § 22 Abs. 1 Satz 2, § 46 AsylG aber trotzdem auf unabsehbare Zeit nicht erfolgt. (2) Die für eine Analogie notwendige Vergleichbarkeit des in § 15a AufenthG unmittelbar geregelten Sachverhalts (Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer, die nicht um Asyl nachsuchen) und des hier in Rede stehenden Sachverhalts (Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer, die zwar um Asyl nachsuchen und eigentlich der Verteilung nach dem AsylG unterliegen, für die es aber nicht zu einer asylrechtlichen Verteilung kommt) ist gegeben. Die in § 15a AufenthG zum Ausdruck kommende Regelungsintention gebietet es, die Vorschrift analog auf den letztgenannten Sachverhalt zu erstrecken (vgl. zu diesem Maßstab OVG Bremen, Beschl. v. 08.07.2021 – 2 B 174/21, juris Rn. 12). Mit der Schaffung von § 15a AufenthG wollte der Gesetzgeber im Interesse des föderalen Lastenausgleichs sicherstellen, dass für unerlaubt eingereiste Ausländer möglichst lückenlos Verteilungsmöglichkeiten bestehen – entweder nach Asyl- oder nach Ausländerrecht (vgl. BT-Drs. 14/5266, S. 6). Dieses Ziel könnte ohne eine analoge Anwendung von § 15a AufenthG auf unerlaubt eingereiste asylsuchende Ausländer in der hier in Rede stehenden
12 Konstellation nicht erreicht werden. Denn für diese Ausländer würde sonst weder nach Asyl- noch nach Ausländerrecht eine Verteilung durchgeführt werden. (3) Äußert der unerlaubt eingereiste Ausländer das Asylgesuch bevor ein Verteilungsbescheid nach § 15a AufenthG erlassen wurde, beginnt die analoge Anwendbarkeit der Vorschrift erst, wenn das Asylverfahren ohne asylrechtliche Verteilung beendet wurde (z.B., weil das Asylgesuch vorher zurückgenommen oder das Asylverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 AsylG eingestellt wurde). Bis zu der Rücknahme des Asylgesuchs bzw. der Einstellung des Asylverfahrens muss davon ausgegangen werden, dass eine asylrechtliche Verteilung noch erfolgen wird. Bedarf für eine Verteilung analog § 15a AufenthG entsteht daher erst mit der Rücknahme oder Einstellung. Der Senat hat erwogen ob in dem Fall, dass der Ausländer nach dem Erlass eines auf § 15a AufenthG gestützten Verteilungsbescheids um Asyl nachsucht, der Verteilungsbescheid mit der Äußerung des Asylgesuchs rechtswidrig wird und ein neuer Verteilungsbescheid in analoger Anwendung des § 15a AufenthG erlassen werden muss, wenn das Asylverfahren ohne asylrechtliche Verteilung endet. Dies würde jedoch eine missbräuchliche Verzögerung der Verteilung ermöglichen, indem nach dem Erlass eines Verteilungsbescheids nach § 15a AufenthG ein Asylgesuch geäußert wird, so dass der Verteilungsbescheid aufzuheben wäre, und das Gesuch dann noch vor der asylrechtlichen Verteilungsentscheidung zurückgenommen wird, so dass zur Verteilung ein neuer Bescheid analog § 15a AufenthG erlassen werden müsste. Gerade der vorliegende Fall illustriert diese Gefahr. Daher setzt die analoge Fortgeltung von § 15a AufenthG im Falle eines nach dem Erlass des Verteilungsbescheids geäußerten Asylgesuchs nicht voraus, dass das Asylverfahren schon abgeschlossen ist, sondern nur, dass noch keine asylrechtliche Verteilungsentscheidung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 AsylG) existiert. (4) Der Antragsteller ist momentan wegen seines Asylgesuchs nicht ausreisepflichtig (OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris Rn. 18; Kolber, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 19 AsylG Rn. 2; Hailbronner, AuslR, § 13 AsylG Rn. 30). Das asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsrecht ist noch nicht erloschen, insbesondere nicht nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG, denn die Frist dieser Vorschrift beginnt erst mit der hier noch nicht erfolgten Ausstellung des Ankunftsnachweises zu laufen. Eine Einstellung des Asylverfahrens durch das Bundesamt nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 3 Satz 2 oder § 23 Abs. 2 Satz 1 AsylG jeweils i.V.m. § 33 Abs. 1 AsylG ist bislang ebenfalls nicht erfolgt und könnte wohl auch nicht erfolgen; der Antragsteller hat die in § 20 Abs. 1 Satz 4, § 22 Abs. 3 Satz 4 bzw. § 23 Abs. 2 Satz 3 AsylG vorgeschriebenen Hinweise bisher offenbar
13 nicht erhalten. Dies steht der Verteilung indes nicht entgegen. § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 4 AufenthG kann entnommen werden, dass die Verteilung nach der Erteilung einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels nicht mehr möglich ist (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 07.06.2018 – 1 B 92/18, juris Rn. 13; zu eventuellen Ausnahmen, wenn der Ausländer ein unbegleiteter Minderjähriger sein könnte, vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 31.08.2018 – 1 B 199/18, juris Rn. 7 f.). Darüber hinaus enthält die Vorschrift keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Fortdauern der mit der unerlaubten Einreise zunächst entstandenen Ausreisepflicht (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) bis zum Erlass des Verteilungsbescheids oder bis zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts zu ihren Tatbestandsmerkmalen zählt. Es kommt insoweit darauf an, ob der Umstand, der zu dem Entfallen der Ausreisepflicht geführt hat, inhaltlich einer Verpflichtung zum Aufsuchen und Wohnen in einer nach § 15a AufenthG bestimmten Aufnahmeeinrichtung entgegensteht. Dies ist bei einem durch ein Asylgesuch ausgelösten Entfallen der Ausreisepflicht nicht der Fall, solange noch keine für die Aufnahme des Ausländers zuständige Einrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 2, § 46 AsylG bestimmt worden ist. Denn durch das asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsrecht ist kein Anspruch entstanden, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG, der nahezu wortgleich mit § 15a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist). (5) Einer analogen Anwendung des § 15a AufenthG auf die vorliegende Konstellation steht nicht entgegen, dass die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut unmittelbar nur nicht asylsuchende Ausländer erfasst. Eine Analogie ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass eine Norm auf einen Sachverhalt angewandt wird, auf den sie ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.04.1990 – 1 BvR 1186/89, BVerfGE 82, 6 [12]; OVG Bremen, Beschl. v. 17.07.2020 – 2 S 183/20, juris Rn. 17). b) Zwingende Gründe, die einer Verteilung nach Mecklenburg-Vorpommern entgegenstehen (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG), wurden auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bis zum Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts oben a) aa) nicht nachgewiesen. aa) Die Beschwerdebegründung trägt unter Hinweis auf ein Schreiben der vom Antragsteller besuchten Schule vor, der Antragsteller sei „durchgreifend in die Lebenswirklichkeit der Stadtgemeinde Bremen integriert“. Den Schulbesuch hatte der Antragsteller schon vor der Veranlassung der Verteilung im Rahmen seiner Anhörung durch das Migrationsamt als einen der Gründe genannt, aus denen er in Bremen bleiben wolle. Der Verlust eines günstigen sozialen Umfelds stellt indes keinen „zwingenden
14 Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG dar (st. Rspr. d. Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 27.03.2025 – 2 LA 418/24, juris Rn. 11 m.w.N.). bb) Als gesundheitliche Beschwerden hat der Antragsteller vor Veranlassung der Verteilung nur eine chronische Gastritis und Meniskusprobleme vorgetragen und nachgewiesen. Die dazu vorgelegten ärztlichen Unterlagen enthalten nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass eine Behandlung in Mecklenburg-Vorpommern nicht möglich wäre. Soweit eine im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme einer Schulsozialarbeiterin von Schmerzen (ohne Nennung der Ursache), Konzentrationsschwierigkeiten, Depressionen und Suizidgefahr spricht, handelt es sich um Umstände, die erst nach Veranlassung der Verteilung geltend gemacht wurden und daher allenfalls für die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung von Bedeutung sein könnten (vgl. oben a) aa)). Die Zwangsandrohung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber nicht zu überprüfen, denn das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die Klage bzgl. der Zwangsandrohung aufschiebende Wirkung hat, und die Antragsgegnerin ist dagegen nicht in die Beschwerde gegangen. Davon abgesehen fehlt einer Schulsozialarbeiterin offensichtlich die fachliche Qualifikation, Krankheiten (auch psychischer Art) zu diagnostizieren. c) Die Verteilung des Antragstellers ist weder wegen des Zeitraums, der seit der Feststellung der unerlaubten Einreise vergangen ist, unverhältnismäßig, noch verstößt sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Antragsgegnerin angeblich andere Personen mit einem ähnlich langen Aufenthalt nicht verteilt. Zwar lag zwischen der erstmaligen Meldung des Antragstellers bei den bremischen Behörden und dem Erlass des Verteilungsbescheids ein erheblicher Zeitraum (ca. 17 Monate). Der Antragsteller hatte jedoch keinen berechtigten Anlass darauf zu vertrauen, dass er nicht mehr verteilt wird (vgl. zu den Maßstäben für einen Verlust der Verteilungsbefugnis durch Zeitablauf OVG Bremen, Beschl. v. 26.07.2022 – 2 B 149/22, juris Rn. 12; Beschl. v. 03.12.2021 – 2 B 409/21, juris Rn. 14 ff.). Die späte Verteilung geht maßgeblich auch auf sein Verhalten zurück. Die ersten circa 10 Monate nach seiner Ankunft in Bremen musste zunächst die Behauptung des Antragstellers, ein unbegleiteter Minderjähriger zu sein, geklärt werden; die Verfahrensdauer geht größtenteils auf das vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angestrengte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zurück. Nachdem er unstreitig volljährig geworden war, hat er die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, auf eine schnelle Klärung der Verteilungsfrage hinzuwirken, nicht genutzt: Weder hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die die Antragsgegnerin zu einer Entscheidung über seine Verteilung
15 verpflichtet, noch hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ausländerbehörde beantragt, die diese zur Erteilung einer Duldung verpflichtet, wobei dann inzident zu prüfen gewesen wäre, ob der Antragsteller zu dem in § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Personenkreis zählt (vgl. zu beiden Rechtsschutzmöglichkeiten OVG Bremen, Beschl. v. 26.07.2022 – 2 B 149/22, juris Rn. 12 f.). Dahinstehen kann, ob die Antragsgegnerin bei Personen, die sich ähnlich lange wie der Antragsteller in Bremen aufhalten, auf eine Verteilung verzichtet hat. Der Erlass eines länderübergreifenden Verteilungsbescheids nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG ist keine Ermessens-, sondern eine gebundene Entscheidung (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2016 – 1 B 44/16, juris Rn. 6 f.). Das bedeutet, dass die Behörde den Ausländer verteilen muss, wenn, wie hier, die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Sollte die Antragsgegnerin gegenüber anderen Ausländern, bei denen diese Voraussetzungen ebenfalls vorliegen, gleichwohl unter Verstoß gegen geltendes Recht keine Verteilung vorgenommen haben, könnte der Antragsteller daraus für sich keine Rechte ableiten. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ (BVerwG, Urt. v. 26.02.1993 – 8 C 20/92, juris Rn. 14). d) Die Beschwerde trägt vor, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung sei „auch aus Gründen effektiven Rechtsschutzes“ anzuordnen. Während die bremische Verwaltungsgerichtsbarkeit davon ausgehe, dass die fehlende Vollziehbarkeit der Zwangsmittelandrohung im Verteilungsbescheid ausreiche, um einen gewöhnlichen Aufenthalt des verteilten Ausländers in Bremen zu begründen, verneine das Sozialgericht Bremen einen gewöhnlichen Aufenthalt in Bremen beim Vorliegen einer vollziehbaren Verteilungsentscheidung, unabhängig vom Schicksal der Zwangsandrohung. Daher sei er momentan trotz der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass seine Klage bezüglich der Zwangsmittelandrohung aufschiebende Wirkung hat, vom Sozialleistungsbezug in Bremen ausgeschlossen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob diese Darstellung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zutrifft. Denn in den Fällen, in denen der erkennende Senat bislang trotz des Vorliegens einer vollziehbaren Verteilungsentscheidung von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers in Bremen ausgegangen ist, war die Zwangsandrohung wegen eines materiellen Vollstreckungshindernisses gerichtlich aufgehoben worden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.07.2022 – 2 B 104/22, juris Rn. 25; Beschl. v. 09.03.2023 – 2 B 253/22, juris Rn. 15). Vorliegend ist hingegen nur das Bestehen der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsandrohung wegen des Fehlens einer Sofortvollzugsanordnung festgestellt worden. Jedenfalls hat die Argumentation des
16 Antragstellers aber keinen Bezug zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 15a AufenthG. Die sozialrechtlichen Folgen seiner ausländerrechtlichen Situation muss der Antragsteller auf dem Sozialrechtsweg klären. e) Eine über die Feststellung, dass an der Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung keine ernsthaften Zweifel bestehen, hinausgehende Interessenabwägung ist angesichts des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 15a Abs. 4 Satz 8 AufenthG) nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.2017 – 2 BvR 2013/16, juris Rn. 17; Beschl. v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03, juris Rn. 21 f.). Besondere Umstände, aus denen dies vorliegend anders sein könnte, sind nicht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dr. Maierhöfer Traub Stybel
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