Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 3 BD 156/25

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 3 BD 156/25 VG: 8 V 3130/24 Beschluss In der Disziplinarsache – Antragstellerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat, dieses vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstr. 210, 90461 Nürnberg – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers am 18. Juli 2025 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 8. Kammer – vom 19. Mai 2020 dahingehend abgeändert, dass die Einbehaltung der Dienstbezüge der Antragstellerin für die Zeit ab einschließlich Juni 2025 der Höhe nach ausgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2 Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragstellerin zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der hälftigen Einbehaltung ihrer Dienstbezüge. Die Antragstellerin steht seit dem im Dienst der Antragsgegnerin, davon seit dem in einem Beamtenverhältnis und seit dem im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Ihr Statusamt ist seit dem das einer Regierungsdirektorin (Bes.Gr. A 15). Die Antragstellerin ist verwitwet und hat nach eigenen Angaben eine Jahre alte Tochter, deren Erwerbsfähigkeit zu 80 % gemindert ist und die in ihrem Haushalt lebt. Von bis war die Antragstellerin Leiterin der Außenstelle des Bundesamts für (im Folgenden: Bundesamt). Ab wurde sie mehrfach umgesetzt; am wurde ihr die Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 BBG untersagt. Mit Verfügung vom .2016 leitete die damalige Vizepräsidentin des Bundesamts ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ein (im Folgenden: erstes Disziplinarverfahren). Ihr wurde vorgeworfen, als Leiterin der Außenstelle in mindestens 26 Asylverfahren, die nicht in die Zuständigkeit dieser Außenstelle fielen, Anträge, die von anderen Außenstellen ursprünglich abgelehnt worden waren, entgegen der Amtslinie positiv beschieden zu haben. Weiter wurde ihr vorgeworfen, in diesem Rahmen bevorzugt mit den Rechtsanwaltskanzleien und zusammengebarbeitet zu haben. Außerdem wurde der Antragstellerin vorgeworfen, gegen eine am .2016 erteilte Weisung des Abteilungsleiters 1, keine aktuellen Fälle mehr in der von ihr praktizierten Weise zu bearbeiten bzw. die einschlägigen Fallkonstellationen zurückzustellen, verstoßen zu haben. Mit Disziplinarverfügung vom 23.03.2017 wurden die Dienstbezüge der Antragstellerin für 18 Monate um 10 % gekürzt. Die Antragstellerin habe ein Dienstvergehen begangen, indem sie in drei Fällen ohne Zuständigkeit ihres Referats und ohne Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes in abgeschlossene Asylverfahren eingegriffen habe, davon in einem Fall entgegen der Weisung des Abteilungsleiters. Die Antragstellerin legte gegen die Disziplinarverfügung keine Rechtsbehelfe ein. Am 21.04.2018 um 11:23 Uhr übersandte der Vizepräsident des Bundesamts der Präsidentin des Bundesamts per Mail eine Vorlage zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, das dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt. Die Präsidentin antworte am selben Tag um 13:44 Uhr per E-Mail mit den Worten „ich zeichne die Vorlage

3 hiermit“. Mit Schreiben vom 21.04.2018 informierte der Vizepräsident des Bundesamts die Antragstellerin über die Einleitung des Disziplinarverfahrens. Als Gegenstand des Disziplinarverfahrens wird in dem Schreiben der Vorwurf bezeichnet, die Antragstellerin habe vermutlich in der Größenordnung von tausenden Fällen gegen die §§ 84 ff. AsylG, gegen Vorschriften des AufenthG, der Eurodac-Verordnung, der Dublin-III-Verordnung und verschiedene Dienstanweisungen und Dienstverordnungen verstoßen. Diesbezüglich wird auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft verwiesen, wonach die Antragstellerin im Verdacht stehe, sich gemeinsam mit drei Rechtsanwälten der bandenmäßigen Verleitung zur missbräuchlichen Antragstellung in einem besonders schweren Fall (§ 84 Abs. 2, 3 AsylG) und der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) schuldig gemacht zu haben, indem sie Asylantragstellenden unter formellen und materiellen Rechtsverstößen einen Schutzstatus gewährt habe. Es gehe überwiegend um kurdischstämmige Antragstellende, die angegeben haben, als Yeziden im Irak bzw. in Syrien verfolgt zu werden. Es sei dabei zu Verstößen gegen die örtliche Zuständigkeit, zum Unterlassen der erkennungsdienstlichen Behandlung, zum „Liegenlassen“ von Vorgängen, bis Deutschland wegen Verfristung für das Asylverfahren zuständig wurde, zum Unterlassen von Ausweisprüfungen, zu nicht ordnungsgemäßen Anhörungen, zur Aufhebung rechtmäßiger Ablehnungen und zur Nichtberücksichtigung von Ausschlussgründen gekommen. In dem Schreiben heißt es des Weiteren, dass das Disziplinarverfahren wegen laufender Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nach § 22 Abs. 3 BDG a.F. ausgesetzt werde. Eine Belehrung nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG a.F. enthält das Schreiben nicht. Nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde die Antragstellerin von der Staatsanwaltschaft angeklagt, in und in der Zeit von November 2014 bis zum 12.03.2018 durch 14 selbständige Handlungen in zwei Fällen als Amtsträgerin sich für die Dienstausübung einen Vorteil versprechen haben zu lassen und angenommen zu haben, in drei Fällen zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so verfälscht zu haben, dass bei ihrer Wahrnehmung eine verfälschte Urkunde vorliegen würde, in zwei Fällen zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so verändert zu haben, dass bei ihrer Wahrnehmung eine verfälschte Urkunde vorliegen würde und derart gespeicherte Daten gebraucht zu haben, sowie in fünf Fällen ein Geheimnis, das ihr als Amtsträgerin anvertraut worden sei, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet zu haben. Am 10.03.2022 wurde das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 10.000 Euro endgültig eingestellt. Dies teilte die Staatsanwaltschaft dem Bundesamt mit Schreiben vom 31.03.2022 mit; am 18.05.2022 ging die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beim Bundesamt ein.

4 Mit Schreiben vom 13.06.2022 teilte der Präsident des Bundesamts der Antragstellerin mit, dass das Disziplinarverfahren nunmehr fortgesetzt werde und er zwei namentlich genannte, zum Bundesamt abgeordnete Polizeibeamte als Ermittlungsführende beauftragt habe. Nach Auswertung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte wurde das Disziplinarverfahren teilweise beschränkt und zugleich auf weitere Sachverhalte ausgedehnt (Ausdehnung I). Darüber wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 25.01.2023 informiert. In diesem Konkretisierungsschreiben wird der Antragstellerin nunmehr vorgeworfen, - in der Zeit von 2014 bis zum 26.07.2016 in 232 Fällen die Asylverfahren der Mandanten des Rechtsanwalts bevorzugt bearbeitet zu haben (Tatkomplex I); - in der Zeit vom 11.12.2014 bis zum 12.03.2018 acht dienstinterne Schreiben, auch solche die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ oder als „Vertraulich“ gekennzeichnet waren, an Rechtsanwalt weitergeleitet zu haben (Tatkomplex II); - in der Zeit vom 11.01. bis zum 12.01.2015 und vom 26.04. bis zum 27.04.2015 während eines Aufenthalts in amtliche Dokumente zu sechs Asylverfahren an Rechtsanwalt übergeben und sich von ihm die Hotelübernachtungen bezahlen haben zu lassen, in der Zeit vom 19.06.2014 bis zum 23.07.2016 sich sieben weitere Hotelübernachtungen von Rechtsanwalt bezahlen haben zu lassen sowie von Rechtsanwalt ein Tablet und eine Kaffeemaschine als Geschenke angenommen zu haben (Tatkomplex III). Die Antragstellerin wurde in dem Schreiben nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG a.F. belehrt und ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der in § 20 Abs. 2 Satz 1 BDG a.F. genannten Fristen eingeräumt. Trotz mehrmaliger Verlängerung der Stellungnahmefrist nahm sie nicht Stellung. Mit Verfügung vom 18.07.2023 dehnte der Präsident des Bundesamts das Disziplinarverfahren dahingehend aus, dass die Antragstellerin in der Zeit vom 11.12.2014 bis zum 16.04.2018 in 33 weiteren Fällen dienstinterne E-Mails und behördeninterne Schreiben an Rechtsanwalt weitergeleitet haben soll, darunter auch solche, die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ oder als „Vertraulich“ gekennzeichnet waren (Ausdehnung 2). Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 18.07.2023 informiert und nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG a.F. belehrt; ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der in § 20 Abs. 2 Satz 1 BDG a.F. genannten Fristen gegeben. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

5 Am 17.11.2023 wurde der vom Präsidenten des Bundesamts genehmigte Ermittlungsbericht vom 31.10.2023 an den Bevollmächtigten der Antragstellerin zur abschließenden Anhörung übersandt. Die Antragstellerin nahm Stellung. Sie erhob zum einen formelle Einwände gegen die Einleitung und den Gang des Disziplinarverfahrens; zum anderen äußerte sie die Auffassung, dass kein Dienstvergehen vorliege. Mit Schreiben vom 05.03.2024 wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass die Erhebung einer Disziplinarklage beabsichtigt sei und sie um Mitteilung gebeten werde, ob die Beteiligung des Personalrats (§ 84 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG) beantragt werde. Darauf reagierte die Antragstellerin nicht. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde mit Schreiben vom 22.03.2024 beteiligt und erklärte am 02.04.2024, dass sie keine Einwände erhebe. Am 22.08.2024 erhob die Antragsgegnerin Disziplinarklage gegen die Antragstellerin mit dem Antrag, sie aus dem Dienst zu entfernen (VG Bremen – 8 K 2200/24). Der Klage liegen die im Ermittlungsbericht vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zugrunde, wobei zum Tatkomplex I von 232 Fällen ausgegangen wird (während im Ermittlungsbericht von „mindestens 228 Fällen“ die Rede ist). Nach Anhörung der Antragstellerin und Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten enthob der Präsident des Bundesamts die Antragstellerin mit Verfügung vom 03.12.2024 vorläufig des Dienstes und ordnet die Einbehaltung von 50 % ihrer Dienstbezüge an. Zur Begründung wurde auf die Disziplinarklage und die dort vorgelegten Beweismittel verwiesen. Diese Vorwürfe würden voraussichtlich zur Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis führen. Aufgrund der Vielzahl und Schwere der Pflichtverletzungen sei die vorläufige Dienstenthebung angemessen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich, denn die Pflichtverletzung habe zu einem vollständigen Vertrauensverlust des Dienstherrn geführt. Anlass für eine zeitliche Begrenzung der vorläufigen Dienstenthebung bestehe wegen des anhängigen Disziplinarklageverfahrens nicht. Der Einbehalt von 50 % der Dienstbezüge erscheine auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Belastungen angemessen. Gemäß der Bezügemitteilung für März 2024 sei die Antragstellerin privat krankenversichert und erhalte monatliche Nettobezüge i.H.v. Euro. Bei einem Einbehalt von 50 % werde sie noch monatliche Nettobezüge i.H.v. Euro erhalten. Die in der Anhörung geltend gemachten Belastungen habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn man ,- Euro für Miete und Krankenversicherung zugrunde lege, stünde dies angesichts der Höhe der verbleibenden Bezüge dem Einbehalt von 50 % nicht entgegen.

6 Die Antragstellerin hat am 13.12.2024 beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und des Bezügeeinbehalts beantragt. Mit Beschluss vom 19.05.2025 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Auf das Verfahren sei gemäß § 85 der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltenden Fassung des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) das BDG in der bis zum 31.03.2024 geltenden Fassung (im Folgenden: BDG a.F.) anzuwenden, da das Disziplinarverfahren vor dem 01.04.2024 eingeleitet worden sei. Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge seien nicht gemäß § 63 Abs. 2 BDG a.F. auszusetzen, denn es bestünden keine ernstlichen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit. Die vorläufige Dienstenthebung und der Bezügeeinbehalt seien formell rechtmäßig. Die Gleichstellungsbeauftragte sei ordnungsgemäß beteiligt worden; für die Behauptung der Antragstellerin, die Gleichstellungsbeauftragte sei über den Umfang der Vorwürfe getäuscht worden, sehe das Gericht keine Anhaltspunkte. Die vorläufige Dienstenthebung und der Bezügeeinbehalt seien auch materiell rechtmäßig: Das Disziplinarverfahren sei wirksam eingeleitet worden. Der damalige Vizepräsident des Bundesamts habe es mit Verfügung vom 21.04.2018 eingeleitet; dies sei der Antragstellerin mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt worden. Dass die damalige Präsidentin des Bundesamts die Einleitung ebenfalls elektronisch gezeichnet habe, führe nicht zur Unwirksamkeit. Maßgeblich sei die Unterzeichnung der Einleitung durch den vertretungsberechtigten Vizepräsidenten. Das mit der Einleitung zugleich ausgesetzte Disziplinarverfahren sei mit Schreiben vom 13.06.2022 wiederaufgenommen worden und die am 22.08.2024 erhobene Disziplinarklage sei noch anhängig. In diesem Disziplinarverfahren werde nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden: Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen (§ 71 Abs. 1 BBG) und gegen die Pflicht zur vertrauenswürdigen und uneigennützigen Amtsführung (§ 61 Abs. 1 Satz 2, 3 BBG) verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen begangen habe. Nach summarischer Würdigung der in der Akte enthaltenen Beweismittel bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin vom 11.01. bis zum 12.01.2025 sowie vom 26.04. bis zum 27.04.2025 amtliche Dokumente zu sechs Asylverfahren während

7 Aufenthalten in an Rechtsanwalt übergeben habe und sich die beiden Hotelübernachtungen von ihm habe bezahlen lassen. Zudem bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragstellerin in der Zeit vom 19.06.2014 bis zum 23.07.2016 sieben weitere Hotelübernachtungen von Rechtsanwalt habe bezahlen lassen sowie von ihm ein Tablett und eine Kaffeemaschine als Geschenke angenommen habe. Beweismittel seien an die Rechtsanwaltskanzlei bzw. Herrn adressierte Hotelrechnungen, in denen die Antragstellerin als beherbergter Gast namentlich bezeichnet werde, nebst Bestätigungen des Hotels über die Überweisung der Beträge durch die Kanzlei bzw. Nachweis der Begleichung mit der Kreditkarte des Herrn . Soweit in einem Fall (Übernachtung vom 26.07.2015 auf den 27.07.2015) der Name des Gastes in der Hotelrechnung nicht genannt werde, müsse im Disziplinarklageverfahren noch aufgeklärt werden, ob es sich um die Antragstellerin gehandelt habe. Ferner lägen E-Mails der Antragstellerin an Rechtsanwalt vor, in denen die Antragstellerin auf „Post“ oder Bescheide Bezug nehme, die sie zu den Treffen in mitbringen werde, sowie eine E- Mail des Rechtsanwalts an die Antragstellerin, in der er sie bitte, Bescheide zu einem Treffen mitzubringen. In einer E-Mail vom 15.01.2025 bedanke sich die Antragstellerin bei Rechtsanwalt für die Kaffeemaschine, die wirklich klasse sei, auch wenn ihre Tochter sie nicht bedienen könne. In E-Mails vom 08.12.2014 und 03.08.2015 beziehe sie sich auf ein Tablet (in der E-Mail vom 03.08.2015 sei von einem „schönen Samsung Tablet“ die Rede), das sie von Rechtsanwalt geschenkt bekommen habe. Die Antragstellerin bestreite nicht, sich in mit Rechtsanwalt getroffen und ihm dort Bescheide und andere dienstliche Unterlagen ausgehändigt zu haben. Sie bestreite auch nicht, dass Rechtsanwalt die Übernachtungen gebucht und bezahlt habe. Soweit die Antragstellerin im Straf- und im Disziplinarklageverfahren behauptet habe, sie habe Rechtsanwalt diese Beträge in bar erstattet, sei dies nicht glaubhaft. Dagegen spreche die Anzahl der betreffenden Hotelaufenthalte sowie der Inhalt einer E-Mail vom 10.11.2014, in der die Antragstellerin den Rechtsanwalt bitte, an das Hotelzimmer zu denken, sie das Zimmer also quasi bei dem Rechtsanwalt „bestellt“ habe. Wenn sie die Übernachtungen selbst hätte bezahlen wollen, sei nicht nachvollziehbar, wieso sie sich nicht selbst um die Buchungen und die Zahlungen an die Hotels gekümmert habe. Ebenso unglaubhaft sei die Behauptung, das geschenkte Tablet und die geschenkte Kaffeemaschine seien unbrauchbar und nicht zu reparieren gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso ein Rechtsanwalt einer Regierungsdirektorin ein kaputtes Tablett und eine kaputte Kaffeemaschine schenken sollte. Soweit ein Teil der vorgenannten Vorgänge Gegenstand eines Strafurteils gegen Rechtsanwalt wegen Vorteilsgewährung sei und dort die Erstattung der Hotelkosten in bar durch die Antragstellerin als nicht widerlegt bezeichnet werde, bestehe keine Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 BDG a.F., denn das Urteil sei gegenüber Rechtsanwalt , nicht gegenüber der Antragstellerin ergangen. Sowohl

8 hinsichtlich der Hotelübernachtungen als auch hinsichtlich der Geschenke sei die Amtsbezogenheit zu bejahen. Dafür sei noch nicht einmal ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung erforderlich. Vorliegend sei es bei den Treffen in den Hotels sogar regelmäßig zur Übergabe amtlicher Dokumente und Bescheide gekommen. Dass dabei auch Spaziergänge und längere persönliche Unterhaltungen unternommen worden seien und eine freundschaftliche Beziehung entstanden sei, stelle die Amtsbezogenheit nicht in Frage. Es bestehe bezüglich dieser Vorwürfe kein Verwertungsverbot, denn sie seien nicht Gegenstand des ersten Disziplinarverfahrens gewesen. Anhaltspunkte für fehlendes Verschulden bestünden nicht. Aufgrund der Vielzahl der Verstöße und vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin auch im ersten Disziplinarverfahren sanktioniert worden sei, sei es überwiegend wahrscheinlich, dass es im Disziplinarklageverfahren zur Verhängung der Höchstmaßnahme, also der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, kommen werde. Diese Wahrscheinlichkeit werde noch höher – ohne dass es darauf ankomme – wenn man zusätzlich die Vorwürfe zu den Tatkomplexen I. und II. in die Betrachtung einbeziehe. Aus den hierzu vorliegenden Beweismitteln ergebe sich das Bild einer engen Zuarbeit der Antragstellerin für die Mandanten des Rechtsanwalts „praktisch auf seine Bestellung hin“ sowie die Versorgung des Rechtsanwalts mit Unterlagen aus dem Bundesamt, die – wenn auch nicht auf der höchsten Geheimhaltungsstufe – als Verschlusssachen eingestuft waren. Z.B. sei mit E-Mail vom 02.05.2017 der Fragenkatalog, den das Bundesamt benutzt habe um die Herkunft von Personen aus dem Irak zu überprüfen, übersandt worden (Teil des Tatkomplexes II). Zu Tatkomplex I könne exemplarisch auf zwei E-Mails vom 08.12.2024 verwiesen werden, in der die Antragstellerin Herrn Rechtsanwalt schreibe, dass sie „ihnen“ als Gruppe zuarbeite und hoffe, außen vor bleiben zu können. Man solle allerdings über eine Staffelung nachdenken, weil es bei einer Gruppengröße von 150 Personen definitiv nicht mehr ohne das BMI gehe. In einer E-Mail vom 15.12.2015 schreibe die Antragstellerin Herrn Rechtsanwalt , dass sein Wunschzettel es in sich habe und bis Mittwoch nicht viel Zeit bleibe und ob sie die Bescheide am Sonntag vorbeibringen dürfe. Der Umstand, dass die Vorfälle teilweise mehr als zehn Jahre zurückliegen, stelle die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht in Frage. Wenn die Verhängung der Höchstmaßnahme wegen eines endgültigen Vertrauensverlusts angezeigt sei, könne davon nicht allein wegen des Zeitablaufs abgesehen werden, denn dadurch werde das zerstörte Vertrauen nicht wiederhergestellt. Ihr Ermessen bezüglich der vorläufigen Dienstenthebung habe die Antragsgegnerin ordnungsgemäß ausgeübt. Hinsichtlich der Einbehaltung der Dienstbezüge begegne es keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Höchstgrenze ausgeschöpft habe. Die

9 Antragstellerin habe für ihre Belastungen keinerlei Belege vorgelegt, so dass die Antragsgegnerin dazu keine weiteren Erwägungen habe anstellen können. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 20.05.2025 zugestellten Beschluss am 30.05.2025 Beschwerde erhoben und die Beschwerde sogleich in der Beschwerdeschrift begründet. II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 67 Abs. 3 BDG a.F. i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist nur hinsichtlich der Höhe des Bezügeeinbehalts ab Juni 2025 begründet (s.u. Ziff. 6). Im Übrigen ist sie unbegründet, denn die vorläufige Dienstenthebung, der Bezügeeinbehalt dem Grunde nach und die Höhe des Bezügeeinbehalts bis einschließlich Mai 2025 sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden (s.u. Ziff. 1 bis 5). 1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde wurde das Disziplinarverfahren am 21.04.2018 wirksam durch die damalige Dienstvorgesetzte der Antragstellerin, die damalige Präsidentin des Bundesamts, eingeleitet. a) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F.). Die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist aktenkundig zu machen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BDG a.F.). Da keine gesetzlichen Formerfordernisse für den Aktenvermerk bestehen, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der zuständige Dienstvorgesetzte in der Disziplinarakte vermerkt, wann er die Entscheidung für die Einleitung getroffen hat. Aus dem Vermerk müssen sich die inhaltlich unmissverständliche Entscheidung und die Verantwortlichkeit des Dienstvorgesetzten hierfür ergeben. Dieser muss sich den Einleitungsvermerk jedenfalls zu eigen gemacht haben (BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008 – 2 B 63/08, juris Rn. 7). Sind diese Anforderungen gewahrt, genügt ein formloser Aktenvermerk (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.04.2023 – 2 B 41.22, juris Rn. 8). Diese Anforderungen wurden vorliegend gewahrt. Der damalige Vizepräsident des Bundesamts hat der damaligen Präsidentin des Bundesamts, also der damaligen Dienstvorgesetzten der Antragstellerin (vgl. § 3 Abs. 2 BBG), am 21.04.2018 um 11:23 Uhr per E-Mail die Vorlage über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Antragstellerin übersandt. Die Präsidentin hat dem Vizepräsidenten darauf am 21.04.2018 um 13:44 Uhr per E-Mail geantwortet mit „ich

10 zeichne die Vorlage hiermit“. Der entsprechende E-Mail-Verkehr befindet sich in der Behördenakte im „Teil E – Verbot der Führung der Dienstgeschäfte“ auf Bl. 31. Dass die Beschwerde die Existenz einer solchen E-Mail bestreitet, ist daher nicht nachvollziehbar. Aus der E-Mail der Präsidentin ergibt sich inhaltlich unmissverständlich die Verantwortlichkeit der Präsidentin für die Entscheidung, gegen die Antragstellerin ein Disziplinarverfahren entsprechend der Vorlage des Vizepräsidenten einzuleiten. Auch der Zeitpunkt der Entscheidung der Präsidentin kann anhand des Versanddatums der E-Mail festgestellt werden. Damit ist allen Anforderungen der Rechtsprechung an die Aktenkundigmachung der Einleitung des Disziplinarverfahrens genügt. Unschädlich ist insbesondere, dass die Entscheidung der Präsidentin in Form einer E-Mail (und nicht z.B. in Form eines handschriftlich oder mit Paraphe gezeichneten Vermerks) zur Akte gelangt ist. Denn eine besondere Form für das Aktenkundigmachen der Verfahrenseinleitung hält die höchstrichterliche Rechtsprechung – wie oben ausgeführt – ausdrücklich nicht für erforderlich. Ob die Auffassung der Antragstellerin, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens müsse zwingend durch die Behördenleiterin persönlich und könne nicht durch ihren ständigen Vertreter erfolgen, zutrifft, kann daher dahinstehen. b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde wird die Wirksamkeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht dadurch berührt, dass die Antragstellerin in dem Schreiben vom 21.04.2018, mit dem sie über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet wurde, nicht nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG a.F. über ihre Rechte belehrt und keine ermittlungsführende Person bestellt wurde. aa) Dahinstehen kann, ob die Auffassung der Antragsgegnerin zutrifft, eine Belehrung der Antragstellerin nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG a.F. sei in der Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht geboten gewesen, weil das Verfahren zugleich nach § 22 BDG a.F. ausgesetzt wurde, und habe erst mit der Mitteilung der Fortsetzung des Verfahrens erfolgen müssen. Denn selbst wenn bei der Unterrichtung der Antragstellerin über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Belehrungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG a.F. verstoßen worden sein sollte, wäre das Verfahren dennoch wirksam eingeleitet worden. Mängel der Unterrichtung der Beamtin oder des Beamten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens lassen die Wirksamkeit der Einleitung unberührt (BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 – 2 C 18.23, juris Rn. 14). Der Verstoß gegen die Belehrungspflicht hat nach § 20 Abs. 3 BDG a.F. nur die Unverwertbarkeit einer ohne Belehrung gemachten Aussage der Beamtin oder des Beamten zur Folge (BVerwG,

11 Beschl. v. 20.04.2017 – 2 B 69/16, juris Rn. 14). Dass die Antragsgegnerin oder das Verwaltungsgericht ein Vorbringen der Antragstellerin zu ihren Lasten verwertet haben, das diese vor der ordnungsgemäßen Belehrung über ihre Rechte in dem Schreiben über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vom 25.01.2023 getätigt hat, macht die Beschwerde nicht geltend. bb) Dass mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 21.0.2018 (zunächst noch) keine ermittlungsführende Person bestimmt wurde, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Das BDG schreibt der oder dem Dienstvorgesetzten nicht vor, ob, wann und wie er oder sie eine ermittlungsführende Person bestellt. Die Zuständigkeit für die Durchführung von Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren (§ 21 BDG a.F.) liegt originär bei der oder dem Dienstvorgesetzten (Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 21 BDG Rn. 20; Köhler/ Baunack, BDG, 7. Aufl. 2021, § 21 Rn. 4). Das BDG kennt die Funktion einer oder eines institutionalisierten Ermittlungsführenden nicht (Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 20 BDG Rn. 18, § 21 BDG Rn. 19). Auf eine dem unabhängigen Untersuchungsführer nach § 56 BDO entsprechende Institution hat der Gesetzgeber im BDG bewusst verzichtet (vgl. BT-Drs. 14/4659, S. 41). Im Geltungsbereich des BDG bleibt es der oder dem Dienstvorgesetzten unbenommen, bei der Vornahme der Ermittlungen anstatt durch eine Ermittlungsführerin oder einen Ermittlungsführer selbst persönlich zu handeln (Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 20 BDG Rn. 21). Demgemäß kann es auch keinen Verfahrensfehler darstellen, wenn eine ermittlungsführende Person nicht schon bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens, sondern erst später bestellt wird. 2. Die Vorwürfe, auf die das Verwaltungsgericht sich tragend gestützt hat um den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung abzulehnen, unterliegen nicht wegen des ersten, mit Disziplinarverfügung vom 23.03.2017 beendeten Disziplinarverfahrens einem Verwertungsverbot. a) Dahinstehen kann, ob das erste Disziplinarverfahren wirksam eingeleitet wurde. Die Beschwerde macht geltend, dies sei nicht der Fall gewesen, weil (auch) das erste Disziplinarverfahren nicht von der Behördenleiterin bzw. dem Behördenleiter des Bundesamts eingeleitet worden sei, sondern von der (damaligen) Vizepräsidentin. Selbst wenn diese Auffassung zuträfe, würde sie der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn wenn das erste Disziplinarverfahren niemals wirksam eingeleitet worden und die Disziplinarverfügung – wie von der Beschwerde vorgetragen – sogar nichtig wäre, könnten sie der Durchführung des hier streitgegenständlichen (zweiten) Disziplinarverfahrens von vornherein nicht entgegenstehen.

12 b) Das Verwaltungsgericht war nicht wegen des auch im Disziplinarrecht geltenden Verbots der Doppelbestrafung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2001 – 1 D 55/99, juris Rn. 61) gehindert, die Vorwürfe, auf die es sich im angefochtenen Beschluss tragend gestützt hat, zu berücksichtigen. Gegen die Antragstellerin ist wegen dieses Sachverhalts nicht schon einmal eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde waren die Vorwürfe, die für die für die Ablehnung des Antrags aus Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung durch das Verwaltungsgericht tragend gewesen sind, nicht Gegenstand des ersten Disziplinarverfahrens. Die Einleitungsverfügung des ersten Disziplinarverfahrens vom 03.08.2016 bezog sich auf den Vorwurf, (1) in mindestens 26 Fällen Asylanträge, die von anderen Außenstellen abgelehnt worden waren und deren Bearbeitung nicht in die Referatszuständigkeit der Antragstellerin fiel, im Nachgang positiv beschieden zu haben, (2) in diesem Rahmen mit den Rechtsanwaltskanzleien und ( ) bevorzugt zusammengearbeitet zu haben sowie (3) einer Weisung des damaligen Abteilungsleiters I vom 24.04.2016, keine derartigen Fälle mehr zu bearbeiten, zuwidergehandelt zu haben. Die Disziplinarverfügung vom 23.03.2017 ahndete das Eingreifen in abgeschlossene Asylverfahren, die nicht in die Referatszuständigkeit der Antragstellerin fielen und in denen kein Wiederaufnahmegrund vorlag, in drei Fällen ( ), davon in einem Fall (dem letztgenannten) zusätzlich entgegen einer Weisung des damaligen Abteilungsleiters. Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Beschluss tragend (nur) auf die Vorwürfe aus dem Tatkomplex III. der Disziplinarklage gestützt, d.h. darauf (1) dass die Antragstellerin sich von Rechtsanwalt mindestens neun Hotelübernachtungen habe bezahlen lassen (19.06.2014 – 21.06.2014 [d.h. 2 Übernachtungen]; 29.08./30.08.2014; 07.09./08.09.2014; 16.11./17.11.2014; 11.01./12.01.2015; 25.01./26.01.2015; 26.04./27.04.2015; 21.11./22.11.2015; für die Übernachtung 26.07./27.07.2015 sah das Verwaltungsgericht hingegen noch Aufklärungsbedarf, da der Name des beherbergten Gastes in der an die Rechtsanwaltskanzlei gerichteten Hotelrechnung nicht genannt wird), (2) dass die Antragstellerin anlässlich der Übernachtungen vom 11.01./12.01.2015 und 26.04./27.04.2015 Dokumente zu Asylverfahren (am 11.01./12.01.2015: am 26.04./27.04.2015: Az.: ) an Rechtsanwalt übergeben habe und

13 (3) dass die Antragstellerin sich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 08.12.2014 und dem 03.08.2015 von Rechtsanwalt ein Tablet und eine Kaffeemaschine habe schenken lassen. Damit betraf das erste Disziplinarverfahren andere Lebenssachverhalte als diejenigen, auf die sich das Verwaltungsgericht im vorliegend angefochtenen Beschluss gestützt hat: Gegenstand des ersten Disziplinarverfahrens war nicht der Vorwurf der Annahme von finanziellen Vorteilen (Übernachtungskosten; Geschenke) und der Übergabe von Dokumenten anlässlich von Rechtsanwalt bezahlter Übernachtungen. Es ging vielmehr um den Vorwurf, in anderen Außenstellen negativ abgeschlossene Asylverfahren ohne Zuständigkeit wiederaufgegriffen und positiv beschieden zu haben. Nur in diesem Rahmen wurde der Antragstellerin in der Einleitungsverfügung zum ersten Disziplinarverfahren auch eine bevorzugte Zusammenarbeit mit zwei Rechtsanwaltskanzleien, darunter derjenigen von Herrn , zur Last gelegt. Die Vorwürfe, auf die das Verwaltungsgericht sich im angefochtenen Beschluss tragend gestützt hat, betreffen hingegen nicht eine Bearbeitung von Vorgängen trotz Unzuständigkeit oder das Entscheidungsergebnis. Es geht ausschließlich um die Annahme finanzieller Vorteile und um die Übergabe von Dokumenten anlässlich von Rechtsanwalt bezahlter Hotelübernachtungen. Von diesen Vorwürfen steht allein die Dokumentenübergabe in Zusammenhang mit bestimmten konkreten Asylverfahren, während die Gewährung der finanziellen Vorteile nur in einen allgemeinen Zusammenhang mit dem Amt der Antragstellerin gestellt wird. Die Asylverfahren, bezüglich derer der Antragstellerin in der Disziplinarklage die Übergabe von Dokumenten an Rechtsanwalt vorgeworfen wird, gehören ausweislich der Aktenzeichen nicht zu den drei Asylverfahren, in denen die Pflichtverstöße begangen wurden, die mit der Disziplinarverfügung vom 23.03.2017 geahndet worden sind. Dass die Asylverfahren, bzgl. denen der Antragstellerin nun die Übergabe von Dokumenten an Rechtsanwalt vorgeworfen wird, zu den 26 Asylverfahren gehören, bzgl. denen laut der Einleitungsverfügung vom 03.08.2016 im ersten Disziplinarverfahren ursprünglich der Verdacht eines Dienstvergehens durch Wiederaufgreifen und positive Bescheidung trotz Unzuständigkeit in Zusammenarbeit u.a. mit Rechtsanwalt bestand, macht die Beschwerde nicht konkret geltend. Das erkennende Gericht vermochte bei Durchsicht der Akte des ersten Disziplinarverfahrens nicht festzustellen, dass die Aktenzeichen der Asylverfahren, die auf S. 282 der Disziplinarklageschrift aufgeführt sind, in der Akte des ersten Disziplinarverfahrens erwähnt werden. Namentlich sind sie nicht in den Auflistungen „auffälliger“ Asylverfahren auf Bl. 73 – 77, 78 f. und 109 der Akte des ersten Disziplinarverfahrens enthalten.

14 Mithin sind sowohl die Handlungen, durch die die Antragstellerin ein Dienstvergehen begangen haben soll, als auch die Asylverfahren, mit denen diese Pflichtverletzungen in Zusammenhang stehen sollen, im ersten und im zweiten Disziplinarverfahren unterschiedlich. c) Dass sich das Verhalten der Antragstellerin, auf das der angefochtene Beschluss tragend abstellt, vor dem Erlass der Disziplinarverfügung im ersten Disziplinarverfahren (also vor dem 22.03.2017) zugetragen haben soll, steht der Verfolgung im vorliegenden, neuen Disziplinarverfahren nicht entgegen. Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens schließt eine solche Vorgehensweise nicht aus. Die isolierte Durch- oder Fortführung mehrerer Disziplinarverfahren wegen unterschiedlicher Vorwürfe stellt selbst dann keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens dar, wenn es möglich und zulässig gewesen wäre, die Vorwürfe in einem Verfahren zusammenzuführen (z.B. durch Einbeziehung der späteren bzw. später bekannt gewordenen Vorwürfe in das ältere Disziplinarverfahren) (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2007 – 1 D 12/05, juris Rn. 18 ff. unter Aufgabe der früheren Rspr. zur BDO). Ein verfahrensrechtliches Gebot der gleichzeitigen Entscheidung über mehrere Pflichtverstöße lässt sich unter Geltung des BDG (anders als nach der früheren BDO) aus dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens nicht mehr herleiten (BVerwG, Urt. v. 14.02.2007 – 1 D 12/05, juris Rn. 24). Unbenommen bleibt dem Dienstherrn daher auch, ein weiteres neues Disziplinarverfahren einzuleiten (BVerwG, Urt. v. 28.03.2023 – 2 C 20/21, juris Rn. 29). Dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ist, wenn mehrere Pflichtverletzungen in gesonderten Disziplinarverfahren verfolgt werden, materiell-rechtlich Geltung zu verschaffen. Der Entscheidung im letzten von mehreren aufeinanderfolgenden Disziplinarverfahren hat bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme eine einheitliche Würdigung des gesamten Dienstvergehens vorauszugehen. Die Beamtin bzw. der Beamte darf dabei allerdings im Ergebnis materiell-rechtlich nicht schlechter gestellt werden als sie oder er im Falle einer gleichzeitigen und einheitlichen Ahndung des Dienstvergehens stünde (BVerwG, Urt. v. 14.02.2007 – 1 D 12/05, juris Rn. 25). Mithin wäre die Verfolgung der Vorwürfe, auf die das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss tragend abstellt, in dem vorliegenden Disziplinarverfahren selbst dann zulässig, wenn diese Vorwürfe der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung im ersten Disziplinarverfahren bereits bekannt gewesen sein sollten. Ob dies der Fall war oder ob die vorliegend streitgegenständlichen Vorwürfe der Antragsgegnerin erst nach dem Abschluss des ersten Disziplinarverfahrens bekannt geworden sind, bedarf daher keiner Aufklärung. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein

15 eventuelles Bekanntwerden von Anhaltspunkten für die vorliegend verfolgten Vorwürfe erst nach Abschluss des ersten Disziplinarverfahrens auf Ermittlungsdefiziten im ersten Disziplinarverfahren beruhte. 3. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, im Disziplinarklageverfahren werde voraussichtlich auf die Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden. a) Zwar weist die Beschwerde zurecht darauf hin, dass die im ersten Disziplinarverfahren verhängte Maßnahme nicht geeignet war, die Antragstellerin von den ihr im Tatkomplex III. vorgeworfenen Handlungen abzuhalten. Denn diese Handlungen haben sich, wenn sich die Vorwürfe bestätigen sollten, schon vor dem Erlass der Disziplinarverfügung vom 23.03.2017 zugetragen. Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht verkannt, wenn es bei der Prognose, ob die Vorwürfe aus dem Tatkomplex III. voraussichtlich zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen werden, „erschwerend ins Gewicht [fallen lässt], dass die Antragstellerin bereits in einem ersten Disziplinarverfahren sanktioniert wurde und es sich bereits um Vorwürfe im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt handelte“ (Ziff. II. 2.c) cc) (2) des Beschlusses, S. 22 unten des Beschlussabdrucks). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht die zeitliche Reihenfolge zwischen den Handlungen, die der Antragstellerin im Tatkomplex III. vorgeworfen werden, und dem Erlass der Disziplinarverfügung im ersten Disziplinarverfahren verkannt hat. Das Verwaltungsgericht gibt im angefochtenen Beschluss die diesbezüglichen Daten zutreffend wieder. Auf S. 23 weist es zudem darauf hin, dass die Handlungen, die der Antragstellerin für die Zeit nach dem Abschluss des ersten Disziplinarverfahrens vorgeworfen werden, den Tatkomplex II. betreffen; im Umkehrschluss kann daraus gefolgert werden, dass dem Verwaltungsgericht bewusst war, dass sich die Tatkomplexe I. und III. auf den Zeitraum davor beziehen. Das Verwaltungsgericht wirft der Antragstellerin in Bezug auf den Tatkomplex III. mithin bei verständiger Würdigung seines Beschlusses nicht vor, dass sie sich nicht von der im ersten Disziplinarverfahren verhängten Maßnahme habe beeindrucken lassen. Wenn es die im ersten Disziplinarverfahren sanktionierten Verstöße „erschwerend“ heranzieht, stellt es nicht auf eine fruchtlos gebliebene mahnende Wirkung der ersten Disziplinarmaßnahme ab, sondern nimmt nur die wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens gebotene einheitliche materiell-rechtliche Würdigung des gesamten Dienstvergehens (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2007 – 1 D 12/05, juris Rn. 25 und oben Ziff. 2. c) vor.

16 Das in Tatkomplex III. des vorliegenden Verfahrens vorgeworfene Verhalten (das sich vor der Verhängung der ersten Disziplinarmaßnahme zugetragen haben sollen) und die im ersten Disziplinarverfahren geahndeten Pflichtverstöße stellen sich materiell als ein einheitliches Dienstvergehen dar. Dafür bedarf es keiner Feststellungen zu einem eventuellen Zusammenhang zwischen ihnen. Denn für den Begriff des einheitlichen Dienstvergehens kommt es nicht darauf an, ob zwischen den einzelnen Pflichtenverstößen ein inhaltlicher, zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang besteht. Eine Mehrzahl von Handlungen und Pflichtenverstößen soll nach Möglichkeit durch eine einheitliche Disziplinarmaßnahme geahndet werden, die aufgrund einer Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit der Beamtin bzw. des Beamten zu bestimmen ist (BVerwG, Beschl. v. 29.10.2021 – 2 B 34/21, juris Rn. 8). Nur durch eine Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit der betroffenen Beamtin bzw. des betroffenen Beamten kann die Frage nach der angemessenen disziplinarischen Reaktion beantwortet werden (Werres, in: Schütz/ Schmiemann, DisziplinarR, 4. Aufl. 18. EL Januar 2024, Teil C Rn. 16). Wenn das Verwaltungsgericht bei der Prognose, ob die Vorwürfe aus Tatkomplex III. im Disziplinarklageverfahren voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst führen werden, auch die Vorwürfe mitberücksichtigt, die bereits Gegenstand der Disziplinarverfügung vom 23.03.2017 waren, ist dies daher nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht musste bei der Bestimmung der im vorliegenden Disziplinarverfahren bei einer Gesamtwürdigung des einheitlichen Dienstvergehens voraussichtlich zu verhängenden Maßnahme nicht die im ersten Disziplinarverfahren verhängte und schon vollstreckte Bezügekürzung mildernd „anrechnen“. Anders als in einem Sachverhalt, in dem auch im zweiten Disziplinarverfahren nur eine Bezügekürzung in Betracht kommt und die bereits im ersten Verfahren erfolgte Kürzung quasi in Abzug zu bringen ist, um die Beamtin durch die Verfolgung des einheitlichen Dienstvergehens in gesonderten Verfahren nicht schlechter zu stellen als sie bei einer Verfolgung in einem Verfahren stünde, kann bei einem einheitlichen Dienstvergehen, das bei der gebotenen Gesamtbetrachtung zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, von dieser (Höchst-)Maßnahme nicht deswegen abgesehen werden, weil Teile des Dienstvergehens in einem ersten Disziplinarverfahren schon mit einer Bezügekürzung geahndet wurden. Die Beamtin steht in diesem Fall durch die Verhängung der Höchstmaßnahme im zweiten Disziplinarverfahren materiell nicht schlechter, sondern sogar besser als sie stünde, wenn das gesamte Dienstvergehen schon im ersten Disziplinarverfahren umfassend geahndet worden wäre. Denn bei einer umfassenden Ahndung im ersten Verfahren wäre sie schon damals aus dem Dienst entfernt worden (vgl. Köhler/ Baunack, BDG, 7. Aufl. 2021, Teil A Rn. 11).

17 b) Darauf, ob die Pflichtverstöße, die die Antragstellerin nach dem Erlass der Disziplinarverfügung im ersten Disziplinarverfahren (also nach dem 23.03.2017) begangen haben soll (Teile des Tatkomplexes II.), für sich genommen eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht wird bei der Maßnahmebemessung im Disziplinarklageverfahren nicht nur nach dem 23.03.2017 begangene Pflichtverletzungen, sondern auch davor begangene Pflichtverletzungen jedenfalls aus dem Tatkomplex III. zu berücksichtigen haben (s.o. Ziff. 2. c) und 3. a)). Für die Prognose, dass im Disziplinarklageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss sogar tragend ausschließlich auf den Tatkomplex III. im Lichte der bereits im ersten Disziplinarverfahren sanktionierten Verstöße abgestellt (vgl. Ziff. II. 2.c) cc) (2) des Beschlusses, S. 22 unten des Beschlussabdrucks). Die Vorwürfe aus den Tatkomplexen I. und II. hat das Verwaltungsgericht nur in einem obiter dictum bestätigend herangezogen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Schlusssatz „Deshalb ist es überwiegend wahrscheinlich, dass es im Rahmen der Disziplinarklage nicht zu einer unterhalb der Höchstmaßnahme liegenden Disziplinarmaßnahme mehr wird kommen können“ schon nach der Würdigung des Tatkomplexes III. (vgl. Ziff. II. 2.c) cc) (2) des Beschlusses, S. 22 unten des Beschlussabdrucks). Zu den Tatkomplexen I. und II. schreibt das Verwaltungsgericht dann anschließend, dass es „nach dem vorstehenden Ergebnis keiner genaueren Betrachtung dieser Tatkomplexe in diesem Aussetzungsverfahren“ bedürfe. Allerdings würde eine Einbeziehung dieser Vorwürfe bei summarischer Prüfung „zu einer noch höheren Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen“ (Ziff. II. 2. c) cc) (3) des Beschlusses, S. 23 des Beschlussabdrucks). Dem lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Tatkomplexe I. und II. und damit insbesondere alle Vorwürfe, die sich auf die Zeit nach dem 23.03.2017 beziehen, für die Ablehnung des Aussetzungsantrags durch das Verwaltungsgericht nicht tragend gewesen sind. Daher kommt es im Beschwerdeverfahren nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht den Vorwurf aus Tatkomplex II., die Antragstellerin habe (auch) nach dem 23.03.2017 (noch) Unterlagen aus dem Bundesamt an Rechtsanwalt herausgegeben, milder hätte bewerten müssen, wenn und soweit der Rechtsanwalt einen Anspruch gegen das Bundesamt auf Herausgabe dieser Unterlagen gehabt haben sollte. 4. Soweit die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe „die erheblichen Einwände der Beamtin gegen die Annahme der Dienst- und Schuldfähigkeit betreffend des ihr vorgeworfenen Verhaltens der Nichtvermeidung des Anscheins eines Näheverhältnis zu dem RA , wie von uns ausgeführt“ außer Betracht gelassen, verfehlt sie die Darlegungsanforderungen des § 67 Abs. 3 BDG a.F. i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.

18 Denn der Beschwerdebegründung kann nicht konkret entnommen werden, welche Einwände gegen ihre Dienst- oder Schuldfähigkeit die Antragstellerin wann, wie und wo geltend gemacht hat. 5. Soweit die Beschwerde auf von der Antragstellerin als vorverurteilend verstandene Äußerungen ihrer Dienstherrin, ihrer Nachfolgerin auf dem Dienstposten der Leiterin der Außenstelle und des früheren Bundesministers , auf ihrer Ansicht nach verleumderische Äußerungen der Staatsanwaltschaft sowie auf die Weitergabe von Informationen aus Ermittlungs- und Personalakten durch unbekannte Personen, die sie im Kreis der Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsgruppe vermutet, hinweist, wird nicht dargelegt, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dies für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung relevant sein soll. 6. Hinsichtlich der Höhe des Einbehalts der Dienstbezüge hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts in Anbetracht des Beschwerdevorbringens abzuändern. Die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen hat sich am Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu orientieren. Die Beamtin bzw. der Beamte muss sich eine gewisse Einschränkung ihrer bzw. seiner Lebensführung gefallen lassen, die Einbehaltung darf aber nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen oder irreparablen Nachteilen führen (BVerwG, Beschl. v. 22.05.2000 – 1 DB 8.00, juris Rn. 12). Abzuziehen von den nach der Einbehaltung verbleibenden Netto-Einkünften sind Zahlungsverpflichtungen, die über den sozialhilferechtlichen Regelbedarf hinausgehen, wie etwa Unterhaltsverpflichtungen, Versicherungsbeiträge und Vorsorgeaufwendungen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 23.11.2015 – 10 M 8/15, juris Rn. 12; SächsOVG, Beschl. v. 02.12.2013 – D 6 B 147/12, juris Rn. 12; Herrmann/ Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht/ Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 9 Rn. 874). Der Betrag, der danach von den Einkünften verbleibt, muss einen angemessenen Mindestabstand zum Sozialhilferegelsatz wahren (BVerwG, Beschl. v. 22.05.2000 – 1 DB 8.00, juris Rn. 13; Herrmann/ Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht/ Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 9 Rn. 875; Urban/ Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 45). Insoweit gilt der Grundsatz, dass das nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verbleibende Netto-Gehalt um mindestens 15 % über dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf zu liegen hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27.11.2019 – 16a DS 19.1872, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschl. v. 23.11.2015 – 10 M 8/15, juris Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 02.12.2013 – D 6 B 147/12, juris Rn. 12). Der pfändungsfreie Betrag nach §§ 850, 850c ZPO ist hingegen in den „Altverfahren“, auf die das BDG in der bis zum 31.03.2024 geltenden Fassung anzuwenden ist, kein tauglicher

19 Maßstab zur Bestimmung der Höhe des Einbehalts (vgl. Urban/ Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 45; anders für seit dem 01.04.2024 eingeleitete Disziplinarverfahren, vgl. § 38 Abs. 2 Satz 4 BDG n.F.). Bei der Ermittlung ihrer bzw. seiner wirtschaftlichen Verhältnisse trifft die Beamtin bzw. den Beamten eine Mitwirkungspflicht, d.h. sie bzw. er hat ihre bzw. seine wirtschaftlichen Verhältnisse rechtzeitig und vollständig zu offenbaren, damit die Behörde eine alimentationsgerechte Entscheidung treffen kann. Eine fehlende Mitwirkung kann bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (BVerwG, Beschl. v. 22.05.2000 – 1 DB 8.00, juris Rn. 14, 21; Urban/ Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 46). Die Behörde hat die Einbehaltungsanordnung fortlaufend dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen und bei Bedarf von ihrer Änderungsbefugnis (§ 38 Abs. 4 BDG a.F.) Gebrauch zu machen (Urban/ Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 38). Im Aussetzungsverfahren nach § 63 BDG a.F. ist dementsprechend vom Gericht auch zu prüfen, ob die Behörde es unterlassen hat, aufgrund zwischenzeitlich eingetretener veränderter Umstände oder neuer Angaben der Beamtin oder des Beamten ihre Ermessensentscheidung zu aktualisieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.4.1996 – 1 DB 6.96, juris Rn. 7 f.; Herrmann/ Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht/ Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 9 Rn. 899 f.). Die Einbehaltungsanordnung ist nicht von Anfang an ermessensfehlerhaft, wenn ein objektiv betrachtet zu hoher Einbehaltungssatz festgesetzt wurde, weil die Beamtin oder der Beamte keine konkreten Angaben zu ihren oder seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Macht sie oder er solche Angaben erstmals im gerichtlichen Verfahren, ist die Einbehaltung erst ab diesem Zeitpunkt der Höhe nach auszusetzen (BVerwG, Beschl. v. 16.4.1996 – 1 DB 6.96, juris Rn. 7). Da das Gericht sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen darf, ist es dann, wenn der Einbehaltungsbetrag von der Behörde ermessensfehlerhaft bestimmt wurde, nicht befugt, einen neuen Einbehaltungsbetrag festzusetzen (BVerwG, Beschl. v. 01.07.1991 1 DB 14.91, juris Rn. 18; Urban/ Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 63 Rn. 16; Herrmann/ Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht/ Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 9 Rn. 901;). Jedoch ist die Aussetzung der vorläufigen Einbehaltung von Dienstbezügen bei einer fehlerhaften Festsetzung des Einbehaltungssatzes auf die Höhe zu beschränken, so dass die Einbehaltung dem Grunde nach unberührt bleibt und die Behörde den Einbehaltungssatz rückwirkend neu berechnen darf (BVerwG, Beschl. v. 26.4.1991 – 1 DB 5.91, juris Rn. 16; Herrmann/ Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht/ Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 9 Rn. 901).

20 a) Vorliegend begegnet die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, Dienstbezüge der Antragstellerin einzubehalten, dem Grunde nach keinen Bedenken. Angesichts der Höhe der Dienstbezüge der Antragstellerin (Bes.Gr. A 15) liegt es auf der Hand, dass eine Einbehaltung nicht generell mit dem Alimentationsprinzip unvereinbar ist. b) Im Zeitraum von der Anordnung des Bezügeeinbehalts im Dezember 2024 bis einschließlich Mai 2025 war der Einbehalt auch der Höhe nach ermessensfehlerfrei. In der Anhörung zur vorläufigen Dienstenthebung war die Antragstellerin ausdrücklich aufgefordert worden, zu ihrer wirtschaftlichen Situation vorzutragen und Nachweise dafür vorzulegen. Sie hat jedoch nur sehr pauschale und nicht belegte Angaben gemacht (Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 04.11.2024, Bl. 8 f. der Behördenakte über die vorläufige Dienstenthebung: Euro Miete und Euro Krankenversicherung; „erhebliche Betreuungs- und Unterhaltsleistungen“ für die behinderte Tochter). In der Anordnung des Bezügeeinbehalts hat die Antragsgegnerin trotz fehlender Nachweise über finanzielle Belastungen der Antragstellerin ausgehend von Netto-Bezügen nach Einbehalt in Höhe von Euro zugunsten der Antragstellerin einen Miet- und Krankenversicherungsaufwand in Höhe von Euro abgezogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der verbleibende Betrag (knapp über Euro) einen ausreichenden Abstand zur Sozialhilfe wahrt. Dies ist nicht zu beanstanden. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat die Antragstellerin nur ihren Vortrag aus der Anhörung wiederholt, ohne Nachweise einzureichen (vgl. S. 4 f. der Antragsschrift; Bl. 4 f. der VG-Akte). Auf das Fehlen von Nachweisen wurde sie mit Schreiben der Kammervorsitzenden vom 12.03.2025 (Bl. 67 der VG-Akte) ausdrücklich hingewiesen; dennoch hat sie bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses am 19.05.2025 keine Nachweise zu ihrer wirtschaftlichen Situation eingereicht. Vor diesem Hintergrund war die Antragsgegnerin während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht gehalten, ihre Ermessensentscheidung zur Höhe des Einbehalts zu aktualisieren. c) Für die Zeit ab einschließlich Juni 2025 ist der Bezügeeinbehalt der Höhe nach auszusetzen. Seit der Zustellung der Beschwerdeschrift nebst Anlagen an die Antragsgegnerin am 03.06.2025 ist der Einbehalt von 50 % nicht mehr ermessensfehlerfrei. Aus dem Vortrag in der Beschwerdeschrift und den dazu vorgelegten Nachweisen ergibt sich eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, über den Einbehalt ab Juni 2025 eine neue Ermessensentscheidung zu treffen (§ 38 Abs. 4 BDG a.F.). Diese wird voraussichtlich zu einem geringeren Einbehalt führen müssen. Soweit man den knappen Vortrag in der Beschwerdeerwiderung zu den Gründen, aus denen die Antragsgegnerin

21 den Einbehalt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weiter für angemessen hält, als Aktualisierung der Ermessenserwägungen verstehen will, genügt er den rechtlichen Anforderungen nicht. Insbesondere behauptet die Antragsgegnerin dort nur pauschal, selbst bei Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens werde ein hinreichender Abstand zum Sozialhilferegelsatz gewahrt. Dies hält einer genaueren Betrachtung nicht stand: aa) Die Netto-Bezüge, die der Antragstellerin nach dem Einbehalt verbleiben, schwanken nach den vorliegenden Unterlagen leicht. Die Kontoauszüge weisen für April 2025 einen Zahlbetrag von Euro und für Mai 2025 einen Zahlbetrag von Euro aus. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Einbehaltungsanordnung verbleibende Netto-Bezüge in Höhe von Euro zugrunde gelegt. bb) Durch die Anlagen zur Beschwerdeschrift hat die Antragstellerin folgende berücksichtigungsfähige Belastungen glaubhaft gemacht: Miete in Höhe von monatlich Euro sowie Krankenversicherungsbeiträge für sich in Höhe von Euro und für ihre unterhaltsberechtigte Tochter in Höhe von Euro monatlich. Zwar hat die Antragstellerin weder den Mietvertrag noch die Krankenversicherungsverträge vorgelegt. Die durch Kontoauszüge von Februar bis Mai 2025 belegte monatliche Überweisung von Euro an eine Immobilienverwaltung mit dem Verwendungszweck „Miete“ nebst Anschrift der Antragstellerin machen eine monatliche Mietbelastung in dieser Höhe aber ausreichend glaubhaft. Gleiches gilt für die Krankenversicherungsbeiträge aufgrund der durch Kontoauszüge für März bis Mai 2025 nachgewiesenen monatlichen Überweisungen an die Krankenkasse mit Nennung des Namens der Antragstellerin bzw. ihrer Tochter im Verwendungszweck. cc) Nur teilweise glaubhaft gemacht ist hingegen die Belastung für Energiekosten. Aus den Kontoauszügen ergibt sich die monatliche Überweisung von Euro an einen Energieversorger. Wofür dieser Betrag im Einzelnen gezahlt wird, ist hingegen nicht erkennbar. Die Antragstellerin trägt in der Beschwerdebegründung vor, es handle sich um die Kosten für Gas und Strom. Insoweit ist allerdings in rechtlicher Hinsicht zu beachten, dass nur die Kosten für Heizung und Warmwassererzeugung einen eigenständigen Bedarf nach § 22 SGB II begründen, während die übrigen Haushaltsenergieanteile (also insbesondere Strom, wenn er nicht zum Heizen oder zur Warmwasserbereitung dient) aus dem Regelbedarf nach § 20 SGB II zu decken sind (vgl. Luik, in: Luik/ Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 22 Rn. 88 f.). Da die Antragstellerin offenbar Gas- und Strom bezieht, spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung Überwiegendes dafür, dass das Gas der Heizung und Warmwasserbereitung dient, während der Strom andere Energiebedarfe deckt.

22 Dementsprechend kann von den Euro, die die Antragstellerin monatlich an ihren Energieversorger zahlt, nur der unbekannte Anteil in Abzug gebracht werden, der auf Gas entfällt. dd) Der Regelbedarf im Sinne des § 20 SGB II beträgt aktuell für die Antragstellerin 563 Euro und für ihre in ihrem Haushalt lebende Tochter 451 Euro monatlich (vgl. https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Leistungen-und-Bedarfe- im-Buergergeld/leistungen-und-bedarfe-im-buergergeld.html#doc5790d24f-5902-41f7- ab75-d31bf87ea183bodyText3, abgerufen am 17.07.2025). Krankheits- oder behinderungsbedingte Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) für die Tochter sind nicht ausreichend glaubhaft gemacht, da zu der Krankheit bzw. Behinderung der Tochter keine Nachweise vorgelegt wurden. ee) Daraus ergibt sich, dass die nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verbleibenden Netto-Bezüge der Antragstellerin mindestens 1.166,10 Euro betragen müssen (([563 + 451]: 100) x 115). Von den Netto-Bezügen nach dem Einbehalt (zwischen Euro und Euro) sind Euro Miete und Euro ( + ) Krankenversicherungsbeiträge abzuziehen. Somit verbleibt der Antragstellerin und ihrer Tochter vor Abzug der Kosten für Heizung und Warmwasser ein Betrag zwischen Euro und Euro. Dieser Betrag liegt nur um Euro bis Euro über dem Mindestbetrag, der ihnen verbleiben muss. Hiervon sind noch die Heiz- und Warmwasserkosten abzuziehen. Solche Kosten fallen dem Grunde nach zweifellos an; ihre Höhe kann bei summarischer Prüfung derzeit nur grob geschätzt werden. Legt man das übliche Verhältnis von Heiz- und sonstigen Energiekosten zugrunde, spricht Überwiegendes dafür, dass in den Euro, die die Antragstellerin monatlich für Gas und Strom zahlt, ein Anteil von deutlich mehr als der Hälfte auf Heizung und Warmwasser entfällt. Somit ist für die Bedürfnisse des Eilverfahrens anzunehmen, dass der Antragstellerin und ihrer Tochter bei dem angeordneten Einbehalt von 50 % der Brutto-Bezüge nach Abzug von Miete, Krankenversicherungsbeiträgen sowie der Heiz- und Warmwasserkosten ein Netto-Betrag verbleibt, der weniger als 115 % des Regelsatzes nach § 20 SGB II beträgt. Den exakten Betrag der Heiz- und Warmwasserkosten wird die Antragsgegnerin im Rahmen der Neuberechnung des Einbehalts bestimmen müssen, wobei die Antragstellerin die Obliegenheit trifft, auf Aufforderung entsprechende Belege vorzulegen. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG a.F. i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühren streitwertunabhängig aus dem Gebührenverzeichnis ergeben (§ 78 Satz 1 BDG a.F. i.V.m. Nr. 40, 60 der Anl. zu § 78 BDG a.F.).

23 Dr. Maierhöfer Traub Kaysers

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