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BDG § 17 Einleitung von Amts wegen

Bundesdisziplinargesetz

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 31 A 507/23.BDG
25. März 2026
31 A 507/23.BDG 25. März 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 5 S 25.1449
28. Januar 2026
B 5 S 25.1449 28. Januar 2026
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 B 30.25
14. Januar 2026
2 B 30.25 14. Januar 2026
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 B 13.25
16. Dezember 2025
2 B 13.25 16. Dezember 2025
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (16. Senat) - DL 16 S 1005/24
15. Dezember 2025
DL 16 S 1005/24 15. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (28. Disziplinarkammer) - 28 K 373/22.WI.D, 28 A 186/26.Z.D
11. Dezember 2025
28 K 373/22.WI.D, 28 A 186/26.Z.D 11. Dezember 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 A 11.24
13. November 2025
2 A 11.24 13. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 ARs 10/24
30. Juli 2025
5 ARs 10/24 30. Juli 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 B 1.25
23. Juli 2025
2 B 1.25 23. Juli 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 B 8.25
22. Juli 2025
2 B 8.25 22. Juli 2025