Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 LA 287/25

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LA 287/25 VG: 7 K 2960/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - … - – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich- terin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 10. März 2026 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - vom 16. September 2025 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

2 Gründe I. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der … geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger muslimischer Religionszugehö- rigkeit. Er reiste im Oktober … in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im De- zember … einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgen- den: Bundesamt) mit Bescheid vom … ablehnte. Seine hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16.09.2025 abgewiesen. Dem Kläger drohe in Tunesien nicht landesweit mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit eine asylrelevante Verfolgung. Der Kläger berufe sich darauf, von Familienangehö- rigen eines Mädchens, das von ihm schwanger geworden sei, aufgrund dieser „Ehrverlet- zung“ ernsthaft bedroht worden zu sein. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fehle es bereits an der Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal gemäß § 3b AsylG. Im Übrigen sei der Kläger auf eine interne Fluchtalternative zu verweisen. Es sei ihm möglich und zumutbar, sich in einer anderen Großstadt Tunesiens niederzulassen. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten zu. Selbst bei der Annahme, dass ihm bei ei- ner Rückkehr nach Tunesien eine Schädigung durch Familienangehörige des Mädchens drohte, sei er auch insoweit auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative gemäß § 4 Abs. 3, § 3e AsylG zu verweisen. Für eine ihm drohende Todesstrafe oder Folter be- stünden keine Anhaltspunkte. Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegenge- treten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Be- hördenakte verwiesen. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO) nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt. 1. Die Berufung ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzu- lassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner

3 Bedeutung aufwirft, die im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diese Vo- raussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägi- gen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. OVG Bremen, Be- schl. v. 12.08.2021 - 1 LA 328/21, juris Rn. 3 m.w.N.). Das diesbezügliche Darlegungser- fordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt unter anderem die Formulierung einer be- stimmten, ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Tatsachen- oder Rechtsfrage und die Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeu- tung besteht (OVG Bremen, Beschl. v. 10.04.2024 - 1 LA 29/24, juris Rn. 9 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. a) Zunächst misst der Kläger der Frage, „ob nicht davon auszugehen [sei], dass ein Mann, dem in Tunesien eine außerehe- liche Beziehung vorgeworfen [werde], […] landesweit mit staatlicher Verfolgung nach Art. 236 des tunesischen Strafgesetzbuchs zu rechnen [habe] und zugleich einer erheblichen Gefahr familiärer Vergeltungsmaßnahmen („Ehrengewalt“) durch die Familie der Frau ausgesetzt [sei]“, grundsätzliche Bedeutung bei. Zur Begründung führt er aus, in Tunesien sei außereheli- cher Geschlechtsverkehr („Zina“) nach Art. 236 des tunesischen Strafgesetzbuchs strafbar, wobei auch die außerehelichen Partner*innen ausdrücklich von der Strafdrohung erfasst seien. In der Haft bestünden erhebliche Risiken polizeilicher Misshandlung und Folter. Zu- gleich sei der staatliche Schutz vor familiären Repressalien, etwa im Rahmen von soge- nannten Ehrengewalt- oder Familienvergeltungsmaßnahmen, unzureichend. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG darzulegen. In Bezug auf die von dem Verwaltungsgericht abgelehnte Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes greift der Kläger schon nicht jeden der von dem Ge- richt gegebenen Begründungsstränge an. Soweit er Einwände erhebt, bleiben diese ober- flächlich und unsubstantiiert. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass dem Kläger aufgrund der von ihm vor- getragenen außerehelichen Beziehung zu einem Mädchen in Tunesien weder durch die

4 Familie des Mädchens noch durch staatliche Stellen eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe, selbständig tragend damit begründet, dass (1.) eine etwaige Bedrohung des Klägers bereits nicht an einen der in § 3b AsylG genannten Gründe anknüpfe und (2.) für den Kläger jedenfalls eine innerstaatliche Schutzalternative bestehe. Ist die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist die Zulassung der Berufung nach ein- helliger obergerichtlicher Rechtsprechung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. 05.02.2026 - 1 LA 241/25, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschl. v. 24.01.2025 - 4 A 195/25.A, juris Rn. 7). Daran fehlt es hier. Der Kläger wendet sich mit seinem Zulassungsvorbringen, in Tunesien werde das Führen einer außerehelichen Be- ziehung strafrechtlich verfolgt und bei einer Inhaftierung sei mit Folter und eine unmensch- liche Behandlung zu rechnen, allenfalls gegen das Bestehen der von dem Verwaltungsge- richt angenommenen innerstaatlichen Schutzalternative. Das Fehlen einer Anknüpfung an einen der in § 3b AsylG genannten Gründe greift er hingegen nicht an. Aber auch der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass er in Bezug auf eine etwaige Be- drohung durch Familienmitglieder des Mädchens auf eine inländische Fluchtalternative zu verweisen sei, setzt der Kläger nichts Substantiiertes entgegen. Er trägt hierzu ohne wei- tere Angabe von Gründen vor, er könne „nicht darauf verwiesen werden, sich in einer an- deren Stadt“ niederzulassen, setzt sich aber schon nicht mit den Feststellungen des Ver- waltungsgerichts auseinander, dass in Tunesien kein staatliches Meldewesen bestehe und bei einer Fläche von ca. 160.000 km² etwa 12 Millionen Einwohner aufweise, so dass der Kläger in den größeren Städten unproblematisch Anonymität erlangen könne. Soweit der Kläger meint, bei einer Festnahme drohten einer wegen „Zina“ inhaftierten Per- son in Tunesien erhebliche Risiken polizeilicher Misshandlung bzw. Folter, stellt sich eine hierauf bezogene Frage aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts nicht als entscheidungserheblich dar. Denn das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung eines An- spruchs des Klägers auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes zunächst darauf gestützt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Tunesien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit durch staatliche Stellen die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohten. Anhaltspunkte hierfür habe weder der Kläger vorge- tragen noch seien sonst welche ersichtlich (UA, S. 8). Der Kläger hat diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend mit Verfahrensrügen angegriffen. Auf etwaige Folgen einer vom Verwaltungsgericht nicht angenommenen Festnahme in Tunesien kann er sich daher im Berufungszulassungsverfahren nicht berufen. Im Übrigen behauptet er

5 lediglich pauschal, es bestünden glaubhafte Berichte über „willkürliche Festnahmen, Fol- ter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ in Tune- sien, ohne dies auch nur ansatzweise weiter zu konkretisieren. b) Hinsichtlich der weiteren in dem Zulassungsschriftsatz formulierten Fragen, „1. ob die tunesischen Behörden gegen den Betroffenen wegen Zina strafrechtlich ermitteln und eine Freiheitsstrafe verhängen würden, 2. ob dabei menschenrechtswidrige Behandlung, Folter oder Misshandlungen im Polizeigewahrsam und in Haftanstalten [drohten] und 3. ob zugleich aufgrund der verletzten „Ehre“ der Familie der Frau mit Vergeltungs- maßnahmen („Ehrengewalt“, Blutrache, Bedrohungen bis hin zu Tötungen) zu rech- nen [sei], wobei der tunesische Staat gegen solche familiären Gewaltakte keinen wirksamen Schutz gewähr[e].“ bleibt bereits unklar, ob der Kläger diese ebenfalls als Grundsatzfragen aufwerfen will. Selbst wenn dies aber zu seinen Gunsten angenommen würde, legt er jedoch auch inso- weit keine grundsätzliche Bedeutung dar. Aus seinem diesbezüglichen Zulassungsvorbrin- gen ergibt sich, dass er die vorstehenden Fragen allein auf seine konkrete Situation bzw. die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe bezieht. Worin ein fallübergreifendes Interesse an ihrer Klärung in einem Berufungsverfahren bestehen soll, erläutert der Kläger nicht. Damit hat er die erforderliche Klärungsbedürftigkeit nicht aufgezeigt. Im Übrigen bleibt auch der diesbezügliche Vortrag des Klägers vage und oberflächlich. Er erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, ihm stehe aufgrund der ihm wegen des außerehelichen Geschlechtsverkehrs drohenden staatlichen und nichtstaatlichen Verfol- gung subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu, und stellt sich damit als bloße Urteilskritik bzw. als Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Damit ist der Vortrag nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG darzulegen. 2. Ohne Erfolg macht der Kläger zudem das Vorliegen eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) geltend. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ergibt sich, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweiser- gebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (BayVGH,

6 Beschl. v. 07.11.2016 - 14 ZB 16.30380, juris Rn. 10). Eine unzulässige Überraschungs- entscheidung liegt vor, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst her- vorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Ent- scheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten, und die Beteiligten sich dazu nicht äußern konnten. Äußern können sich die Beteiligten nur, wenn sie den zu Grunde gelegten Prozessstoff in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht kennen (BVerwG, Beschl. v. 27.07.2015 - 9 B 33.15, juris Rn. 8). Eine Über- raschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht der Auffassung eines Pro- zessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (OVG Bremen, Beschl. v. 18.06.2025 - 1 LA 405/24, juris Rn. 24 f.). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich nicht als Überraschungsent- scheidung in dem genannten Sinne. Der erkennende Einzelrichter hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung umfassend zu den von ihm geltend gemachten Fluchtgründen, insbesondere zu seiner Beziehung zu dem Mädchen und den Vorhaltungen ihrer Brüder befragt. In dem angefochtenen Urteil hat sich der Einzelrichter sodann mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen Gründen aus dem klägeri- schen Vorbringen kein Anspruch auf einen Schutzstatus folge. Damit hat er seine Entschei- dung keineswegs auf nicht erörterte Gesichtspunkte gestützt, sondern vielmehr die kon- kreten Angaben des Klägers gewürdigt. Wenn der Kläger nunmehr meint, das Gericht habe die spezifische tunesische Rechtslage zu außerehelichen Beziehungen unzureichend ge- würdigt, macht er damit in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend. Hierauf kann die Zulassung der Berufung in Asylklageverfahren gemäß § 78 Abs. 3 AsylG aber nicht gestützt werden (OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2025 - 1 LA 97/25, juris Rn. 14). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit be- ruht auf § 83b AsylG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez. Dr. Koch gez. Lange gez. Schröder

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