Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 Bs 43/14
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin führt nicht zum Erfolg.
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Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht beschränkt ist, rechtfertigen nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und der Antragstellerin nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von vier Wohngebäuden mit insgesamt 49 Wohneinheiten zu gewähren. Das genehmigte Bauvorhaben verstößt entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung weder gegen einen Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
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1. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die im Bebauungsplan B. vom 1. Juli 1968 (HmbGVBl. S. 178) enthaltene Festsetzung „Alters- und Pflegeheim (Freie und Hansestadt Hamburg)“, womit ausweislich der Legende ein „Baugrundstück für den Gemeinbedarf“ bezeichnet wird, und die sowohl für das Baugrundstück wie für das Grundstück der Antragstellerin gilt, entfalte zu ihren Gunsten eine nachbarschützende Wirkung in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs, welcher der genehmigten Bebauung zu Wohnzwecken auf dem Grundstück der Beigeladenen entgegengehalten werden kann. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche grundsätzlich keinen – bundesrechtlichen - nachbarlichen Gebietserhaltungsanspruch begründet und dass auch der Plangeber dieser Festsetzung keine nachbarschützende Wirkung beigemessen hat.
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Der bundesrechtliche Gebietserhaltungsanspruch, dessen Verletzung die Antragstellerin rügt, und der für die Festsetzung von Baugebieten nach §§ 2 – 9 BauNVO anerkannt ist, wird im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung aus einer an Art. 14 Abs. 1 GG orientierten Auslegung der bundesrechtlichen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung abgeleitet, in denen die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstückseigentümer ihrer Art nach geregelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151; Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364). Die Anerkennung eines Gebietserhaltungsanspruchs für den Eigentümer eines als Gemeinbedarfsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (bzw. hier nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. f BBauG 1960) ausgewiesenen Grundstücks scheidet aus, da es sich hierbei nicht um ein Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung handelt (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2013, 2 Bs 286/13; ebenso Beschl. v. 10.1.1992, NVwZ-RR 1993, 108) und da eine bundesrechtliche Bestimmung der Nutzung für Gemeinbedarfsflächen nicht vorliegt. Obwohl diese Festsetzung wie eine Gebietsart die Art der Nutzung regelt (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1997, BauR 1998, 515), kommen für sie die Vorschriften der Baunutzungsverordnung gerade nicht durch die Ermächtigung des § 9a BauGB zur Anwendung (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 39) und die Nutzungseinschränkungen nach der Baunutzungsverordnung gelten für diese Flächen nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.1992, NVwZ-RR 1993, 108). Auch aus dem Bundesbaugesetz ergaben sich keine Vorgaben zur Nutzung, denn der Bundesgesetzgeber hat bei der Ermächtigung zur Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. f BBauG 1960 ebenso wenig wie heute bei § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB die Nutzungsmöglichkeiten bereits vor- oder mitbedacht wie etwa der Verordnungsgeber bei den Möglichkeiten der planerischen Feinsteuerung in Baugebieten nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2013, NVwZ-RR 2013, 990). Vielmehr überlässt das Bundesrecht die Wahl und Ausgestaltung des jeweiligen gemeindlichen Nutzungszwecks dem Plangeber. Gibt das Bundesrecht dem Ortsgesetzgeber jedoch nicht selbst objektiv-rechtlich vor, welche Festsetzung er im Bebauungsplan zu treffen hat, kann es ihm keine bindenden Vorgaben über den Nachbarschutz der „originär“ ortsrechtlichen Festsetzung machen (VGH Mannheim, Urt. v. 11.3.1997, NVwZ 1999, 439).
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Im Übrigen ist eine Gemeinbedarfsfläche von ihren Zielsetzungen nicht mit einem Baugebiet nach §§ 2 – 9 BauNVO vergleichbar und ist anders als die Festsetzung eines Baugebiets nicht darauf angelegt, zwischen einer Vielzahl von - überwiegend privaten – Eigentümern ein Austauschverhältnis im Sinne einer bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zu begründen. Allein dieses wechselseitige Austauschverhältnis, das der Plangeber mit der Baugebietsfestsetzung hervorruft, begründet den Gebietserhaltungsanspruch der Grundstückseigentümer (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, a.a.O.; Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364 und in juris, Rn. 53). Die Baufreiheit wird in einem Baugebiet aus städtebaulichen Gründen, aber auch zum Nutzen der Beteiligten wechselseitig beschränkt. Diese Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird in diesem Bereich sinnfällig dadurch ausgeglichen und im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zusätzlich auch gerechtfertigt, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Der Gebietserhaltungsanspruch verhindert, dass der gewollte Interessenausgleich aus dem Gleichgewicht gebracht wird (BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364). Auch wenn Austauschverhältnisse aufgrund von Festsetzungen in Betracht kommen können, die keine Baugebietsfestsetzung darstellen, erfordert die nachbarschützende Wirkung die genannte konzeptionelle Wechselbezüglichkeit der Grundstücksflächen zueinander (vgl. zur Grünfläche BVerwG, Beschl. v. 21.12.1994, 4 B 261/94, juris).
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An dieser fehlt es vorliegend, denn mit der Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen wird gerade kein gegenseitiger Interessenausgleich der von dieser Festsetzung betroffenen Grundstückseigentümer bezweckt. Die Ermächtigung zur standortgenauen Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. f BBauG/§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB trägt einem besonderen Nutzungsinteresse der Allgemeinheit und dem gesteigerten Gemeinwohlbezug dieser Anlagen Rechnung und erlaubt dem Plangeber, mit der standortgenauen Festsetzung von Gemeinbedarfsanlagen die Infrastruktur wirksamer zu steuern (BVerwG, Urt. v. 30.6.2004, BVerwGE 121, 205; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.10.2008, NordÖR 2009, 121; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2013, § 9 BauGB Rn. 56). Die Anerkennung eines Gebietserhaltungsanspruchs für Eigentümer eines als Gemeinbedarfsfläche überplanten Grundstücks würde dagegen dazu führen, dass die Eigentümer das der Festsetzung zugrundeliegende besondere Nutzungsinteresse der Allgemeinheit unabhängig von einer Beeinträchtigung eigener Rechte durchsetzen könnten, und zwar auch dann, wenn dieses Nutzungsinteresse nach Auffassung der zuständigen Behörden nicht mehr besteht.
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Die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche betrifft schließlich regelmäßig anders als beim Baugebiet keine Vielzahl einzelner Grundstücke, sondern typischerweise kleinere Flächen und häufig nur einzelne Grundstücke, da die konkrete Nutzung gesondert auszuweisen ist (Bothe in: Rixner/Biedermann/Steger, BauGB/BauNVO, 2010, § 9 BauGB Rn. 39). Damit ist sie anders als eine Baugebietsfestsetzung auch bezogen auf ihre räumliche Ausdehnung nicht auf eine Begründung nachbarschützender Ansprüche im Austauschverhältnis angelegt.
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Ein ausnahmsweise von dieser Regel abweichender Planungswille der Antragsgegnerin kann nicht, wie die Antragsteller meinen, aus der den Gemeinbedarf konkretisierenden Zweckbestimmung „Alters- und Pflegeheim“ abgeleitet werden; hierfür existieren keine Anhaltspunkte in der Planbegründung. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans B. war das vorrangige Ziel des Plangebers die Ausweisung neuer Straßenverkehrsflächen für die Bundesautobahn, wohingegen das vorhandene Alters- und Pflegeheim bestandsentsprechend als Gemeinbedarfseinrichtung festsetzt worden ist. Allein der Umstand, dass der Plangeber geringfügige Erweiterungen des Alters- und Pflegeheims berücksichtigt hat, lässt nicht auf seinen Willen schließen, den Eigentümern dieser Fläche gegenüber einer nicht der Festsetzung entsprechenden Nutzung eines Nachbargrundstücks innerhalb der Gemeinbedarfsfläche einen nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch zuzusprechen. Denn die in der Planbegründung vorgesehenen Erweiterungen der Gemeinbedarfseinrichtungen sind allein der Aufgabe des Plangebers geschuldet, Gemeinbedarfseinrichtungen in ausreichender Zahl und Größe bereitzustellen. Sie lassen nicht auf ein bezwecktes Austauschverhältnis zwischen unterschiedlichen Grundstückseigentümern der Gemeinbedarfsfläche schließen. Aus Sicht des Plangebers bestand bereits deshalb kein Anlass, privaten Grundstückseigentümern der Gemeinbedarfsfläche im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG untereinander nachbarschützende Rechte gegen planwidrige Nutzungen einzuräumen, weil es allein einen Eigentümer der Gemeinbedarfsfläche, nämlich die Freie und Hansestadt Hamburg, gab. Im Übrigen ist bei alten Hamburgischen Bebauungsplänen - wie dem vorliegenden aus dem Jahr 1968 - nach dem Stand der damaligen rechtlichen Entwicklung die Zuerkennung von Nachbarschutz regelmäßig nicht zu erwarten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.8.1999, 2 Bs 245/99, juris).
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Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob ein Gebietserhaltungsanspruch auch deshalb ausscheidet, weil die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche insgesamt oder partiell nachträglich funktionslos geworden sein könnte. Ebenfalls unerheblich ist die von der Beigeladenen aufgeworfene Frage, ob sich die Antragstellerin auf die Abwehr einer planwidrigen Nutzung berufen kann, wenn sie für ihr eigenes Grundstück inzwischen dieselbe Nutzung plant bzw. geplant hat.
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2. Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung rechtfertigen nicht die Prognose, der im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Nutzungsart genehmigte Neubau von vier Gebäuden mit 49 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, das bereits jetzt mit Jugendwohnungen in zwei weiteren Gebäuden zu Wohnzwecken genutzt wird, werde die Antragstellerin in der Nutzung ihres Grundstücks rücksichtslos beeinträchtigen. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegt und hat zutreffend einen solchen Verstoß hier verneint.
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Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, das Ruhebedürfnis der Bewohner des Alters- und Pflegeheims werde durch die Wohnnutzung auf dem Nachbargrundstück gestört. Ein Senioren(pflege)heim dient trotz seiner Eigenschaft als soziale Einrichtung ebenso dem Wohnen oder einer wohnähnlichen Nutzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.5.2002, ZfBR 2002, 685, 686) und ist trotz des erhöhten Ruhebedürfnisses der Bewohner grundsätzlich mit Wohnnutzungen kompatibel (vgl. für das allgemeine Wohngebiet § 4 Abs. 1 BauNVO), so dass keine unverträglichen Nutzungen aufeinandertreffen. Die gegenseitigen Verpflichtungen zur nachbarlichen Rücksichtnahme werden auch durch die Entscheidung des Landesgesetzgebers geprägt, Immissionen durch spielende Kinder als grundsätzlich verträglich mit anderen Nutzungen, insbesondere mit Wohnnutzungen anzusehen (vgl. § 6 Satz 2 HmbLärmSchG v. 30.11.2010, HmbGVBl. S. 621), so dass auch Bewohner von Seniorenheimen diese Immissionen in ihrer Nachbarschaft grundsätzlich nicht abwehren können. Die Antragstellerin hat mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt, dass die Lage der genehmigten Baukörper, der Spielfläche, der Parkplätze oder der Zuwegung im konkreten Fall rücksichtslose Immissionen durch Freizeitaktivitäten der zukünftigen Bewohner oder durch Verkehrsgeräusche befürchten lassen. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Die genehmigten Wohngebäude 1, 2 und 3 befinden sich an der westlichen Grenze des Grundstücks der Beigeladenen, grenzen an die Zufahrt zum Pflegeheim und befinden sich in der Nähe der Großküche, so dass nicht ersichtlich ist, inwieweit von ihnen störende Immissionen auf die Wohnbereiche des Pflegeheims ausgehen sollen. Das bewohnte Gebäude II des Pflegeheims auf dem Grundstück der Antragstellerin, das den geringsten Abstand von der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen aufweist, ist ca. 18 m vom genehmigten Wohngebäude 4 entfernt, so dass auch hier keine unzumutbaren Belastungen zu befürchten sind. Die Spielfläche auf dem Baugrundstück der Beigeladenen wird in einem Abstand von ca. 30 m zum bewohnten Gebäude III des Pflegeheims errichtet, was ebenfalls keine rücksichtslosen Störungen der Wohnruhe erwarten lässt. Durch zusätzlichen Verkehr oder durch die außerhalb der nördlichen, straßennahen Baugrenze liegenden Stellplätze wird die Antragstellerin ebenfalls nicht in rücksichtsloser Weise beeinträchtigt, da der Verkehr zum Baugrundstück der Beigeladenen weit von den bewohnten Gebäuden des Pflegeheims entfernt ist, die nach der Vollendung des Bauvorhabens vom H. aus betrachtet in dritter Baureihe liegen werden.
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Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, die Befreiung habe in rücksichtsloser Weise dazu geführt, dass eine Wohnbebauung an ihre emittierende Großküche heranrücke, die nun auf die Wohnnutzer Rücksicht zu nehmen habe, dringt sie auch mit diesem Argument nicht durch. Denn die in der Baugenehmigung vom 28. Januar 2013 erteilten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB betrafen die Nutzungsart sowie das Überschreiten der nördlichen Baugrenze durch die Stellplätze, nicht die Lage der Baukörper. Diese befinden sich innerhalb der Baugrenzen. Es erschließt sich nicht, weshalb die Großküche durch die Genehmigung einer Wohnnutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen in stärkerer Weise Emissionen reduzieren muss anstelle bei einer plangemäßen Nutzung durch ein Alters- und Pflegeheim, da Bewohner eines Pflegeheims nach eigenem Vortrag ein größeres Ruhebedürfnis haben als Wohnnutzer. Hinzu kommt, dass sich die Antragstellerin für ihre Großküche ohnehin nur die auf der Gemeinbedarfsfläche „Alters- und Pflegeheim“ zulässigen – wohnverträglichen - Emissionen berufen darf, so dass unzumutbare Immissionen für die Wohnnutzer nicht zu befürchten sind.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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