Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 Bf 233/12

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2012 aufgehoben.

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags.

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Die Klägerin war im September 2005 Eigentümerin des im Grundbuch von Altona-Nordwest, Blatt eingetragenen Grundstücks … (Flurstück … in der Gemarkung Altona-Nordwest). Das Grundstück ist 380 m² groß und mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebaut.

3

Ende der 1970er Jahre ließ der Senat der Beklagten auf der Grundlage des Städtebauförderungsgesetzes vorbereitende Untersuchungen für ein städtebauliches Sanierungsverfahren in einem Teil von Altona durchführen. Für eine Beschlussfassung des Senats über eine förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets erarbeitete die damalige Baubehörde ab Dezember 1981 eine Senatsdrucksache, die als Anlage unter anderem den Text für die vom Senat zu beschließende Festlegungsverordnung enthielt. Von dieser Senatsdrucksache existierten zunächst verschiedene, unterschiedlich lautende Entwürfe, die sich in den Sachakten der Baubehörde befinden. Frühe Entwurfsfassungen sind als „Entwurf“ gekennzeichnet. Spätere Fassungen sind nicht mehr als Entwurf gekennzeichnet und enthalten bereits eine Senatsdrucksachennummer und ein Verteilungsdatum.

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Am 6. April 1982 beschloss der Senat der Beklagten die "Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße)". Das Grundstück … liegt innerhalb dieses Gebiets.

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Zu der Beschlussfassung des Senats der Beklagten ist in einem mit "Niederschrift über die Senatssitzung (II.21)" überschriebenen und auf den 6. April 1982 datierten Dokument, bei dem es sich um einen Auszug aus dem Gesamtprotokoll über die Senatssitzung vom 6. April 1982 handelt, u.a. Folgendes festgehalten:

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„Herr Senator L… trägt den Inhalt der Drucksache Nr. 308, betreffend Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße) nach § 5 Städtebauförderungsgesetz vor und gibt zum letzten Absatz auf Seite 24 nachstehende Neufassung zur Niederschrift: ´(...)`. Der Senat nimmt nach Erörterung Kenntnis und beschließt die vorgelegte ´Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße)` (...).“

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Der Text ist von einem damaligen Mitarbeiter der Senatskanzlei, Herrn M…, handschriftlich unterzeichnet. Die Drucksache Nr. 308 ist mit dem Dokument nicht körperlich verbunden.

8

Als Anlage zu einem Schreiben vom 8. April 1982 übersandte Herr M… der Justizbehörde auf drei Blättern einen Verordnungstext mit der Bitte um Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt sowie mit dem Hinweis, dass redaktionelle Änderungen im Verordnungstext berücksichtigt worden seien. Auf dem dritten Blatt ist nach dem Verordnungstext maschinenschriftlich die folgende Formulierung angefügt:

9

„Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 6. April 1982.“

10

Eine Unterschrift oder anderweitige Anhaltspunkte, wer die Formulierung angefügt hat, enthalten die Blätter nicht. Der Verordnungstext wurde in der Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatts vom 19. April 1982 (S. 69) veröffentlicht.

11

In der Folgezeit führte die Beklagte bzw. in deren Auftrag ein Sanierungsträger verschiedene Maßnahmen zur tatsächlichen und rechtlichen Neuordnung des Sanierungsgebiets durch.

12

Am 13. September 2005 beschloss der Senat der Beklagten die "Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße)".

13

Zu der Beschlussfassung ist in einem mit "Niederschrift über die Senatssitzung (I.2)" überschriebenen und auf den 13. September 2005 datierten Dokument, bei dem es sich um einen Auszug aus dem Gesamtprotokoll über die Senatssitzung vom 13. September 2005 handelt, Folgendes festgehalten:

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„Herr Senator Dr. F… trägt den Inhalt der Drucksache Nr. 2005/1047, betreffend Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße) nach § 162 Baugesetzbuch (BauGB) vor und gibt redaktionelle Änderungen im Text der Verordnung zur Niederschrift.

15

Der Senat beschließt die vorgelegte ´Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße)` mit den zur Niederschrift gegebenen redaktionellen Änderungen.“

16

Die Niederschrift ist von einer Mitarbeiterin der Senatskanzlei, Frau H…, handschriftlich unterzeichnet. Es existiert ferner ein Blatt, auf dem maschinenschriftlich unter der Überschrift "Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße)" ein Verordnungstext nebst Eingangsformel wiedergegeben ist, der handschriftliche Änderungen und Ergänzungen enthält. Nach dem Text ist die Formulierung

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„Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den“

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aufgestempelt und handschriftlich mit "13. September 2005" ergänzt. Eine Namensunterschrift enthält das Blatt nicht. Mit E-Mail vom 14. September 2005, der eine Textdatei mit dem Verordnungstext unter Berücksichtigung der handschriftlichen Änderungen als Anlage beigefügt war, wurde die Justizbehörde um Veröffentlichung der Verordnung gebeten. Diese erfolgte in der Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes vom 23. September 2005 (S. 395).

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Unter dem 23. Juni 2008 nahm die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte eine Wertbeurteilung zur Ermittlung des Anfangs- und des Endwertes für das Grundstück … auf der Grundlage des sog. Zielbaumverfahrens vor und ermittelte einen Anfangswert in Höhe von 359.431,-- Euro und einen Endwert in Höhe von 365.065,-- Euro. Unter dem 18. September 2008 erstellte die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte eine überarbeitete Fassung ihrer Wertbeurteilung, ohne dass dies zu einer Veränderung der schon in der ersten Wertbeurteilung ermittelten Anfangs- oder Endwerte führte.

20

Mit gleichlautenden Bescheiden vom 15. Juni 2009 und 26. Juni 2009, gerichtet an die beiden Gesellschafter der Klägerin als deren Vertreter, setzte die Beklagte einen Ausgleichsbetrag in Höhe von (einmalig) 5.634,-- Euro fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2010 zurück.

21

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen beanstandet, dass die Besonderheiten ihres Grundstücks und der Auswirkungen der Sanierung auf dieses Grundstück unberücksichtigt gelassen worden seien, ferner dass die Höhe des Ausgleichsbetrages nicht ordnungsgemäß und nachvollziehbar ermittelt worden sei.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Bescheide vom 15. Juni 2009 und vom 26. Juni 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2010 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

26

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem am 18. Juni 2012 verkündeten Urteil, das den Beteiligten jeweils am 14. November 2012 zugestellt worden ist, stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben: Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages auf der Grundlage von § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB seien nicht erfüllt. Dabei könne offen bleiben, ob – woran erhebliche Zweifel bestünden – die von der Beklagten angenommene Bodenwerterhöhung auf die eingeholte Wertbeurteilung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses gestützt werden könne. Denn das Grundstück der Klägerin liege schon nicht, wie dies gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB Voraussetzung für die Festsetzung eines Ausgleichsbetrages sei, in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, da die Festlegungsverordnung vom 6. April 1982 unwirksam sei. Sie sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Das Ausfertigungserfordernis gelte für alle Rechtsnormen und ergebe sich ungeachtet einer etwaigen Ausgestaltung im Landesrecht unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Danach müsse die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen gewährleistet sein. Das hamburgische Landesrecht treffe keine Regelungen über die Ausfertigung von Rechtsverordnungen. Es könne offen bleiben, ob es nicht bereits rechtsstaatlich geboten sei, konkrete Regelungen betreffend die Ausfertigung von Rechtsverordnungen zu schaffen, und ob der diesbezügliche Verweis der Beklagten auf eine zwar langjährige, aber ungeschriebene Übung unzureichend sei. Denn jedenfalls das Normsetzungsverfahren betreffend die am 6. April 1982 beschlossene Festlegungsverordnung genüge nicht den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an eine Ausfertigung. Aus der Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion der Ausfertigung folge, dass bei ihrer Vornahme geprüft werden müsse, ob die zu verkündende Fassung einer Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung übereinstimme, und dass erkennbar sein müsse, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen habe. Letzteres erfordere eine Beurkundung zumindest des Prüfungsvorgangs und damit die Errichtung einer Urkunde durch eine Urkundsperson. Vieles spreche darüber hinaus dafür, dass sich das Beurkundungserfordernis auch auf den zu verkündenden Norminhalt beziehe, damit der vom Normgeber beschlossene Inhalt zweifelsfrei festgestellt werden könne. Dies könne aber dahinstehen, weil im Hinblick auf die Festlegungsverordnung vom 6. April 1982 eine ausreichende Beurkundung des Prüfungsvorgangs schon nicht stattgefunden habe. Insoweit könne nicht auf den Senatsbeschluss selbst abgestellt werden, denn hierbei handele es sich um einen Willensakt und keine Urkunde. Überdies könne der Senatsbeschluss nicht zugleich die Erklärung enthalten, wonach eine Prüfung der Übereinstimmung des Beschlossenen mit der erst später erstellten Textfassung stattgefunden habe. Die notwendige Beurkundung sei auch nicht in der Niederschrift über die Senatssitzung enthalten. Bei dieser Niederschrift handele es sich zwar um eine Urkunde, indes lasse sich ihr nicht entnehmen, dass die erforderliche Identitätsprüfung stattgefunden habe. Hiergegen spreche auch, dass der maßgebliche, zur Veröffentlichung bestimmte Normtext erst nach der Beschlussfassung des Senats der Beklagten erstellt werde. Dessen ungeachtet fehle es jedenfalls an der erforderlichen Gewährsübernahme, denn nach der Geschäftsordnung des Senats der Beklagten handele es sich bei der vom Protokollführer gefertigten Niederschrift lediglich um einen Entwurf. Schließlich sei die notwendige Beurkundung auch nicht durch die nachträglich erstellte Textfassung der Festlegungsverordnung mit dem Zusatz „Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 6.4.2012“ erfolgt. Hierbei handele es sich mangels Unterschrift nicht um eine Urkunde, zumal nicht erkennbar sei, wer diese Textfassung zu welchem Zeitpunkt erstellt und geprüft habe. Bei dem Ausfertigungsmangel handele es sich nicht um einen unbeachtlichen Fehler i.S.v. §§ 214, 215 BauGB bzw. i.S. früherer Unbeachtlichkeitsvorschriften, sondern um einen sonstigen Verfahrens- bzw. Formfehler nach Landesrecht. Auch sei der Ausfertigungsmangel nicht nachträglich geheilt worden, weil die Beklagte die Ausfertigung und Verkündung der Festlegungsverordnung nicht nachgeholt bzw. rückwirkend in Kraft gesetzt habe. Überdies sei die Sanierung auch nicht, wie es gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB weitere Voraussetzung für die Festsetzung eines Ausgleichsbetrages sei, abgeschlossen. Denn auch die Aufhebungsverordnung vom 13. September 2005 sei unwirksam, weil es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung fehle. Insoweit gelte das zu der Festlegungsverordnung vom 6. April 1982 Gesagte entsprechend.

27

Mit ihrer von dem Verwaltungsgericht zugelassenen, am 16. November 2012 erhobenen und am 4. Januar 2013 begründeten Berufung macht die Beklagte u.a. geltend: Aus dem Rechtsstaatsprinzip könnten, anders als das Verwaltungsgericht dies angenommen habe, keine konkreten Anforderungen an eine Ausfertigung abgeleitet werden. Insbesondere fordere das Rechtsstaatsgebot nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht eine Beurkundung des Verordnungstextes und die Schaffung einer einheitlichen Ausfertigungsurkunde. Vielmehr müsse lediglich gewährleistet sein, dass der beschlossene und der verkündete Inhalt einer Norm übereinstimmten. Hierfür habe sie – die Beklagte – hinreichende Vorkehrungen getroffen. Das Verwaltungsgericht nehme diesbezüglich keine Gesamtbetrachtung vor, sondern es zerlege den Vorgang der Normsetzung und dessen Dokumentation in unabhängig voneinander betrachtete Teilmengen. Der durch Handzeichen erfolgende Senatsbeschluss beziehe sich bereits auf eine bestimmte Senatsdrucksache, die einen bestimmten Verordnungstextentwurf enthalte. Etwaige in einer Fachbehörde erstellte Vorentwürfe gelangten nicht in den Senat. Es könne deshalb nicht zu Unklarheiten kommen, auf welchen Verordnungstext sich ein Senatsbeschluss beziehe. Der Senatsbeschluss finde sodann durch Protokollierung seine Verkörperung. Die Protokollierung ersetze die Unterschrift der Abstimmenden unter den (einzigen) dem Senat vorliegenden Verordnungstext und habe bereits für sich genommen Ausfertigungswirkung. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass es sich bei dem Protokoll über die Senatssitzung nach der Geschäftsordnung des Senats der Beklagten nur um einen Entwurf handele. Denn dieser gelte, wenn keine Einwendungen erhoben werden, als genehmigt. Solche seien gegen das Protokoll der Senatssitzung vom 6. April 1982 nicht erhoben worden. Schließlich spreche das Verwaltungsgericht dem Textexemplar, das dem Verkündungsauftrag beigefügt sei, zu Unrecht die Eignung ab, die Gewährleistungsfunktion der Ausfertigung zu erfüllen. Dies sei zwar nicht unterschrieben. Indes sei der Verkündungsauftrag, dem der Normtext beigefügt sei, unterschrieben. Dies sei ausreichend. Das Verwaltungsgericht fordere im Ergebnis zu Unrecht und entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine einheitliche Ausfertigungsurkunde.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2012 aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den Ausgleichsbetrag rechtskonform niedriger festzusetzen.

32

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und macht geltend: Die Übereinstimmung des Senatsbeschlusses und des Protokollinhalts werde nicht von einem Mitglied des Senats der Beklagten bestätigt. Dies sei unzureichend. Selbst das Wohnungseigentumsrecht fordere, dass die Niederschrift über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer unterschrieben werden müssten. Dass dem Senat der Beklagten zur Beschlussfassung eine bestimmte Senatsdrucksache vorliege und diese später an die Justizbehörde weitergeleitet werde, gewährleiste nicht, dass der weitergeleitete Text identisch mit dem Inhalt des Senatsbeschlusses sei. Auch die Protokollierung des Senatsbeschlusses und die Bezugnahme auf einen bestimmten Verordnungstext im Protokoll habe keine Ausfertigungswirkung. Die Identitätsfunktion der Ausfertigung könne die Protokollierung des Senatsbeschlusses auch deshalb nicht erfüllen, weil die Mitglieder des Senats der Beklagten nicht wüssten, welchen Inhalt das Protokoll habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht gefordert, dass eine einheitliche Ausfertigungsurkunde vorliegen müsse. Das Verwaltungsgericht habe ausschließlich gefordert, es müsse gewährleistet sein, dass der verkündete Inhalt einer Norm mit dem Willen des Normgebers übereinstimme. Hieran fehle es. Dessen ungeachtet sei auch die Höhe des Ausgleichsbetrages unzutreffend ermittelt worden.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte, auf die Grundstücksakten … der Finanzbehörde und der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses sowie auf die Akten der Baubehörde Band I und Band II Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juni 2012 entschieden, dass die Klägerin einen Ausgleichsbetrag bereits deshalb nicht schuldet, weil das Grundstück … nicht i.S.v. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegen und ferner die Sanierung nicht i.S.d. §§ 154 Abs. 3 Satz 1, 162 BauGB abgeschlossen ist. Denn sowohl die Verordnung des Senats der Beklagten vom 6. April 1982, mit der das Sanierungsgebiet förmlich festgelegt worden ist, als auch die Aufhebungsverordnung vom 13. September 2005, mit der die Festlegungsverordnung vom 6. April 1982 aufgehoben worden ist, sind wirksam. Das Verfahren wird daher auf den Antrag der Beklagten entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

I.

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1. Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht zu der Einschätzung gelangt, dass die Verordnung des Senats der Beklagten vom 6. April 1982, mit der das Sanierungsgebiet förmlich festgelegt worden ist, unwirksam sei. Der von dem Verwaltungsgericht angenommene Ausfertigungsmangel liegt nicht vor.

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a) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass jede Rechtsnorm – und damit auch Rechtsverordnungen auf der Ebene des (hamburgischen) Landesrechts – auszufertigen ist, und dass die Ausfertigung Wirksamkeitsvoraussetzung einer Norm ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.7.2010, BVerwGE 137, 247, juris Rn. 13).

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Dies ergibt sich allerdings nicht ausdrücklich aus dem Bundesrecht. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG bezieht sich nur auf Rechtsverordnungen des Bundes (vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 82 Rn. 8). Auch sonstige Vorschriften des (einfachen) Bundesrechts, namentlich die Regelungen des Baugesetzbuchs über den Erlass von Satzungen (vgl. insbesondere §§ 142 Abs. 3, 162 Abs. 2 BauGB), verhalten sich nicht zur Frage der Notwendigkeit ihrer Ausfertigung (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 9.5.1996, NVwZ-RR 1996, 630, juris Rn. 3; Beschl. v. 16.5.1991, BVerwGE 88, 204, juris Rn. 15 f.).

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Das hamburgische Landesrecht sieht ebenfalls nicht ausdrücklich vor, dass Rechtsverordnungen auszufertigen sind. In der Landesverfassung ist eine Pflicht zur Ausfertigung nur für formelle (Parlaments- oder durch Volksentscheid beschlossene) Gesetze in Art. 52 Satz 1 HV statuiert. Art. 53 HV, der Regelungen über die Rechtsverordnungen des Senats der Beklagten oder nachgeordneter Behörden enthält, schweigt zur Frage der Notwendigkeit einer Ausfertigung. Auf der Ebene des sonstigen Landesrechts fehlen ebenfalls Regelungen zur Ausfertigung von Rechtsverordnungen. Weder das Hamburgische Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen, noch die Geschäftsordnung des Senats der Beklagten (im Folgenden: GO) enthalten entsprechende Vorschriften.

39

Aus dem Fehlen normativer Vorgaben kann indes nicht geschlossen werden, dass von Rechts wegen keine Notwendigkeit besteht, landesrechtliche Rechtsverordnungen auszufertigen. Das Ausfertigungserfordernis folgt vielmehr unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.5.1991, a.a.O., juris Rn. 13, 17 ff.; OVG Bautzen, Urt. v. 1.7.2011, NuR 2012, 58, juris Rn. 34). Denn das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen. Die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen ("Identitätsfunktion") wird durch seine Ausfertigung bestätigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011, Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 33, juris Rn. 6, m.w.N.). Daneben ergibt sich die Notwendigkeit, jede als Landesrecht in Hamburg erlassene Rechtsnorm auszufertigen, aus dem landesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. Denn das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsgebot aus Art. 20 GG ist inhaltsgleich in Art. 3 Abs. 1 HV geregelt (vgl. HVerfG, Urt. v. 31.3.2006, NVwZ-RR 2007, 571, juris Rn. 81). Die Notwendigkeit, die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen durch Ausfertigung zu bestätigen, folgt daher auch aus Art. 3 Abs. 1 HV.

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b) Welche (Mindest-) Anforderungen an eine wirksame Ausfertigung zu stellen sind, lässt sich weder dem (einfachen) Bundes- noch dem (einfachen) Landesrecht entnehmen. Auch diese müssen deshalb, ohne dass dies seinerseits rechtsstaatlichen Bedenken begegnete (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.5.1991, a.a.O., juris Rn. 21), unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet werden. Allerdings enthält das Rechtsstaatsprinzip keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote und Verbote. Es bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Dabei müssen fundamentale Elemente des Rechtsstaates und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben. Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers, dem Rechtsstaatsprinzip bei der Normsetzung Rechnung zu tragen. Erst wenn sich bei Berücksichtigung aller Umstände unzweideutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, kann eine Regelung als rechtsstaatswidrig beanstandet werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.11.1983, BVerfGE 65, 283, juris Rn. 35, m.w.N.; ebenso in ständiger Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgericht, zuletzt Beschl. v. 22.6.2012, 8 BN 1/12, juris Rn. 4).

41

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es gehöre zu den rechtsstaatlich unverzichtbaren Mindestanforderungen an eine Ausfertigung in dem vorbenannten Sinne, dass eine vom Ausfertigungsorgan unterzeichnete Urkunde als Originalurkunde hergestellt werde, andernfalls eine Ausfertigung nicht wirksam vorgenommen werden könne (so aber ebenfalls OVG Münster, Urt. v. 31.7.2013, 7 D 15/12.NE, juris Rn. 63 ff.; VGH Kassel, Urt. v. 12.4.2012, BRS 79 [2012] Nr. 53, juris Rn. 21; OVG Weimar, Urt. v. 21.9.2011, ThürVBl 2013, 131, juris Rn. 46 f.; OVG Schleswig, Urt. v. 29.11.1995, 1 K 8/95, juris Rn. 21; aus der Literatur: Ziegler, DVBl. 2010, 291 [293]). Dieser formale Ansatz geht über die Anforderungen hinaus, die sich als rechtsstaatlich unerlässlicher Mindeststandard unmittelbar aus der Verfassung ergeben. Er hat im Ergebnis zur Folge, dass aus dem Rechtstaatsprinzip konkrete Gebote und Verbote abgeleitet werden, ohne dass dies wegen des Zwecks der Ausfertigung zwingend geboten wäre. Denn die rechtsstaatlich gebotene Gewährleistung der Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen, mithin die "Identitätsfunktion" der Ausfertigung, kann auch auf andere Weise als durch Herstellung einer „Originalurkunde“ erreicht bzw. sichergestellt werden (hierzu i.E. sogleich unter c]). Dass es rechtsstaatlich geboten ist, „für die Ewigkeit“ eine Urkunde jedes Gesetzes vorzuhalten, ist nicht erkennbar und gehört auch nicht zu den Funktionen der Ausfertigung. Für einen derartigen Ansatz sind auch keine (rechtsstaatlich) zwingenden Gründe ersichtlich. Wenn nämlich durch die Ausfertigung – auch wenn hierbei keine „Originalurkunde“ hergestellt wird – gewährleistet ist, dass der veröffentlichte bzw. zu veröffentlichende Normtext dem Willen des Normgebers entspricht, so kann auch auf den veröffentlichten Normtext zurückgegriffen werden, um den Willen des Normgebers verlässlich ermitteln und auch noch nach langer Zeit nachvollziehen zu können.

42

Vor diesem Hintergrund vertritt der Senat, was die rechtsstaatlich unverzichtbaren Mindestanforderungen an eine Ausfertigung anbelangt, einen materiellen bzw. funktionalen Ansatz. Danach gibt das Rechtsstaatsprinzip nicht vor, auf welche Weise die Funktion der Ausfertigung, d.h. die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen, sichergestellt wird. Eine Ausfertigung kann deshalb auch wirksam vorgenommen werden, wenn keine „Originalurkunde“ hergestellt wird, solange durch das Verfahren der Normsetzung anderweitig sichergestellt ist und dokumentiert wird, dass der veröffentlichte Normtext mit dem vom Normgeber Beschlossenen übereinstimmt: „Bundesrecht ´wacht` also nur darüber, ob das Landesrecht überhaupt eine angemessene Kontrolle der Authentizität (...) ermöglicht. Näheres entscheidet abschließend das Landesrecht“ (BVerwG, Beschl. v. 8.5.1995, NVwZ 1996, 372, juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 16.5.1991, a.a.O., juris Rn. 10 ff.; Beschl. v. 27.10.1998, NVwZ-RR 1999, 161, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 14.10.2013, 1 ZB 12.1976, juris Rn. 13 ff.; Urt. v. 5.2.2009, 1 N 07.2713 u.a., juris Rn. 37; Urt. v. 2.5.2007, 25 N 04.777, juris Rn. 16; VGH Mannheim, Urt. v. 19.9.2006, VBlBW 2007, 303, juris Rn. 33; Beschl. v. 20.1.1995, NuR 1996, 471, juris Rn. 12; OVG Koblenz, Urt. v. 15.5.2007, NUR 2007, 557, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.10.2007, 10 A 3.06, juris Rn. 23).

43

Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2010 (a.a.O., juris Rn. 13 ff.), auf das sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung maßgeblich zum Beleg seiner Auffassung bezieht (UA S. 20), ist eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abzuleiten. Dort heißt es zwar, aus der Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion der Ausfertigung folge auch, dass erkennbar werden müsse, dass der Normgeber die ihm obliegende Identitätsprüfung vorgenommen habe, wenngleich das Bundesrecht „zu Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkundung“ keine Vorgaben mache (juris Rn. 15). Der hieraus abgeleitete Schluss des Verwaltungsgerichts, der vom Bundesverwaltungsgericht verwendete Begriff der „Beurkundung“ bedeute „die Errichtung einer Urkunde durch eine Urkundsperson“, geht jedoch fehl. Denn das Bundesverwaltungsgericht verwendet den Begriff der „Beurkundung“ ersichtlich im Zusammenhang mit der Funktion der Ausfertigung, indem es wiederholt auf die „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“ der Ausfertigung Bezug nimmt (a.a.O., juris Rn. 15; in Rn. 13 ist dieses Begriffspaar mit Anführungszeichen versehen). Demgegenüber gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Verwendung des Begriffs „Beurkundung“ eine konkrete Anforderung an eine wirksame Ausfertigung – nämlich die Notwendigkeit zur Herstellung einer Urkunde im Rechtssinne – formuliert werden soll. Für dieses Verständnis spricht nicht zuletzt, dass das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auf seine bisherige Rechtsprechung zu den rechtsstaatlich gebotenen Mindestanforderungen an eine Ausfertigung Bezug nimmt, ohne deutlich zu machen, dass es diese Rechtsprechung aufgebe bzw. ändere. Insbesondere nimmt es u.a. Bezug auf das Urteil vom 16. Mai 1991 (a.a.O.), in dem das Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit zur Schaffung einer „Originalurkunde“ im Ergebnis gerade verneint hat. Der Begriff der „Beurkundung“ in dem Urteil vom 1. Juli 2010 (a.a.O.) ist daher untechnisch im Sinne einer „Dokumentation“ zu verstehen. Nichts anderes folgt daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung die Auffassung der Vorinstanz, es reiche „das bloße Herstellen einer gedruckten Fassung (...) als Ausfertigung nicht“ aus (juris Rn. 15), nicht beanstandet hat. Dies lässt nicht den Umkehrschluss zu, es müsse stets eine (unterschriebene) Urkunde über den Inhalt der zu verkündenden Norm hergestellt werden. Vielmehr bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht auch insoweit erkennbar auf die Funktion der Ausfertigung, wonach sichergestellt sein und geprüft werden müsse, dass eine Rechtsnorm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werde. Diese Funktion erfüllt eine „gedruckte Fassung“, vor deren Herstellung die Übereinstimmung mit dem Beschluss des Normgebers nicht geprüft worden ist bzw. bei der die Vornahme dieser Prüfung zumindest nicht erkennbar gemacht wird, ersichtlich nicht.

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c) Wird der hier vertretene funktionale Ansatz zugrunde gelegt, so ist die vom Senat der Beklagten beschlossene Festlegungsverordnung vom 6. April 1982 wirksam ausgefertigt worden. Durch das hierbei zur Anwendung gelangte Normsetzungsverfahren, das der ständigen Praxis des Senats der Beklagten beim Erlass von Rechtsverordnungen entspricht (vgl. David, HV, 2. Aufl. 2004, Art. 52 Rn. 9), ist hinreichend gewährleistet worden, dass der in der Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatts vom 19. April 1982 (S. 69) veröffentlichte Normtext dem Normsetzungsbeschluss des Senats der Beklagten vom 6. April 1982 entspricht. Dabei ist das Normsetzungsverfahren in seiner Gesamtheit – von der Vorbereitung der Beschlussfassung über die Beschlussfassung durch den Senat der Beklagten, die Protokollierung dieser Beschlussfassung, das anschließende Herstellen einer konsolidierten Textfassung bis hin zu dem Anbringen des Vermerks „Gegeben in der Versammlung des Senats (...)“ – in den Blick zu nehmen. Denn dass der verfassungsrechtlich gebotene „Ausfertigungsmindeststandard“ in dem oben dargestellten Sinne gewährleistet ist, erschließt sich gerade aufgrund einer Gesamtschau des Normsetzungsverfahrens. Im Einzelnen:

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Zunächst lag dem Senat der Beklagten als Vorlage für seine Beschlussfassung in der Senatssitzung vom 6. April 1982 eine konkrete Senatsdrucksache vor, die (auch) den Entwurf eines Verordnungstextes enthielt. Dabei kann, anders als dies das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 21) angedeutet hat, keine Unklarheit darüber bestehen, welche Textfassung dem Senat der Beklagten tatsächlich vorgelegen hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zwar in einer richterlichen Verfügung vom 19. April 2012 darauf verwiesen, dass sich in den Akten der Baubehörde unterschiedliche (Entwurfs-) Fassungen der Senatsdrucksache befunden hätten, von denen spätere Entwürfe nicht mehr als solche gekennzeichnet gewesen seien. Indes handelt es sich bei den betreffenden Akten nicht um solche des Senats der Beklagten, sondern um Akten der federführenden Fachbehörde, die dem Senat der Beklagten für die Beschlussfassung gar nicht vorgelegen haben, sondern – mitsamt der darin enthaltenen Entwürfe – in der Fachbehörde verblieben sind. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung diesbezüglich, ohne dass dies zweifelhaft erschiene, ihre Staatspraxis dahin erläutert, dass zu Senatssitzungen nur eine – nämlich die nach Beendigung der Abstimmung in der Fachbehörde endgültige – Drucksachenfassung (mitsamt Verordnungsentwurf) verteilt werde, die einzige Grundlage des weiteren Verfahrens im Senat und seiner Dokumentation sei.

46

Lag dem Senat der Beklagten danach eine bestimmte Drucksachenfassung und ein bestimmter Verordnungstextentwurf vor, so konnte für die Senatskanzlei, die gemäß § 21 GO (§ 19 GO i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1979 [Amtl. Anz. 1979, S. 1945], im Folgenden: GO a.F.) die Senatssitzungen – und insbesondere die dort gefassten Senatsbeschlüsse – zu protokollieren hat, kein Zweifel bestehen, auf welche Textfassung sich der in der Senatssitzung gefasste Normsetzungsbeschluss bezog, nämlich auf den Textentwurf in der (einzigen) zur Senatssitzung verteilten Drucksache. Es kommt daher in Betracht, bereits der Unterschrift unter dem den Normsetzungsbeschluss betreffenden Auszug aus dem Protokoll der Senatssitzung vom 6. April 1982 für sich genommen Ausfertigungswirkung zuzusprechen. Denn ein Teil der Rechtsprechung lässt es genügen, wenn – wie hier – ein Auszug der Sitzungsniederschrift über den Beschluss einer Rechtsnorm unterzeichnet wird und – ohne dass es insoweit einer festen (körperlichen) Verbindung bedürfte – auf Schriftstücke außerhalb des Protokolls Bezug genommen wird, sofern Zweifel an deren Identität ausgeschlossen sind (vgl. etwa VGH Mannheim, Urt. v. 19.9.2006, a.a.O., juris Rn. 33; VGH München, Urt. v. 2.5.2007, a.a.O., juris Rn. 16). Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt: Mit seiner Unterschrift hat der Protokollführer bestätigt und dokumentiert, dass der Senat der Beklagten den Normtext beschlossen hat, wie er aus der maßgeblichen, einzig vorliegenden Senatsdrucksache ersichtlich wird und auf die sich das Protokoll daher unzweifelhaft bezieht.

47

Dem steht nicht entgegen, dass insoweit von einer „Ausfertigung“ nicht die Rede war. Aus dem Rechtsstaatsprinzip lässt sich nicht ableiten, mit welchen Worten zu bestätigen ist, dass der bekannt zu machende Norminhalt dem vom Normgeber Beschlossenen entspricht. Insbesondere ist es nicht geboten, dass ausdrücklich die Begriffe „ausgefertigt“ oder „Ausfertigung“ verwendet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998, a.a.O., juris Rn. 5). Es genügt bereits die Unterschrift mit Datumsangabe – die sich vorliegend in der Kopfzeile des Protokollauszugs befand – den Anforderungen an die Form der Ausfertigung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 25.4.2007, NuR 2007, 685, juris Rn. 28, m.w.N.). Es schadet ferner nicht, dass das Protokoll nicht vom Ersten Bürgermeister oder einem seiner Vertreter, sondern von einem Mitarbeiter der Senatskanzlei als Protokollführer unterzeichnet worden ist. Denn die Ausfertigung gehört zu denjenigen eigentlich in der Zuständigkeit des Vorsitzenden eines Beschlussorgans oder seines Vertreters liegenden Angelegenheiten, die auf Angestellte und Beamte übertragen werden können (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.3.2003, NVwZ-RR 2003, 667, juris Rn. 45 ff.). Eine solche Übertragung ist vorliegend durch die Regelungen in §§ 5 Abs. 1, 21 GO (§ 19 GO a.F.) in allgemeingültiger Form erfolgt. Es ist schließlich auch unschädlich, dass es sich bei dem Protokoll gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 GO (§ 19 Abs. 2 Satz 1 GO a.F.) zunächst um einen Entwurf gehandelt hat. Denn dieser Entwurf ist gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 GO (§ 19 Abs. 3 Satz 2 GO a.F.) zur endgültigen Fassung des Protokolls geworden, weil hiergegen keine Einwendungen erhoben worden sind. Die in der Protokollierung liegende Erklärung, das Protokoll – einschließlich der eindeutig identifizierbaren Dokumente, auf die es Bezug nimmt – gebe den Willen des Senats richtig und vollständig wieder, erhält dabei durch das Schweigen der Senatsmitglieder auf den Protokollentwurf deshalb ein zusätzliches Gewicht, weil dieses Schweigen als Zustimmung zu bewerten ist.

48

Auf der Grundlage des Sitzungsprotokolls und des Verordnungstextentwurfs, wie er in der (einzigen) zur Senatssitzung verteilten Drucksache enthalten war und auf den in dem Sitzungsprotokoll vom 6. April 1982 ausdrücklich Bezug genommen wird, hat die Senatskanzlei sodann eine konsolidierte Textfassung erstellt. Da der Senat der Beklagten im Hinblick auf die Festlegungsverordnung vom 6. April 1982 keine Änderungen des Verordnungsentwurfs beschlossen hatte, erschöpfte sich deren Herstellung darin, dass die Senatskanzlei die im Verordnungsentwurf noch vorhandenen Seitenzahlen wegstrich und anschließend, entsprechend der auch sonst geübten Staatspraxis, die Formel „Gegeben in der Versammlung des Senats“, ferner eine Orts- und Datumsangabe anfügte. Jedenfalls hierdurch wurde deutlich gemacht und dokumentiert, dass es sich bei der nunmehr erstellten Fassung nicht mehr um einen Entwurf, sondern um den maßgeblichen, der Beschlussfassung des Senats der Beklagten entsprechenden Verordnungstext handelte, der im Anschluss Grundlage des Verkündungsauftrags an die Justizbehörde der Beklagten werden sollte und auch geworden ist. Dass – was das Verwaltungsgericht beanstandet hat (UA S. 23 f.) – dieses Dokument nicht unterschrieben war, schadet nicht. Dieses Erfordernis wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn eine Ausfertigung nur dann wirksam erfolgen könnte, wenn eine Urkunde im Rechtssinne hergestellt wird, und überdies eine Urkunde im Rechtssinne stets einer Unterschrift bedürfte. Letzteres hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen, ohne allerdings den von ihm zugrunde gelegten Urkundsbegriff näher zu erläutern. Dies kann aber letztlich auf sich beruhen, weil nach der hier vertretenen Auffassung eine Ausfertigung ohnehin wirksam erfolgen kann, auch wenn keine (Original-) Urkunde hergestellt wird (s.o. unter b). Die nachträglich hinzugefügte Formel „Gegeben in der Versammlung des Senats“ macht jedenfalls – auch ohne Unterschrift – hinreichend deutlich, dass es sich bei dem Text, an den die Formel anschließt, um den von der Senatskanzlei überprüften Inhalt des zugrunde liegenden Senatsbeschlusses handelt.

49

2. Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung ferner zu Unrecht zu der Einschätzung gelangt, dass die Aufhebungsverordnung vom 13. September 2005, mit der die Festlegungsverordnung vom 6. April 1982 aufgehoben worden ist, unwirksam sei. Der von dem Verwaltungsgericht angenommene Ausfertigungsmangel liegt auch insoweit nicht vor. Es kann weitgehend auf die Ausführungen oben unter 1. Bezug genommen werden: Dem Senat der Beklagten lag zur Beschlussfassung in der Sitzung vom 13. September 2005 der eindeutig identifizierbare Entwurf einer Aufhebungsverordnung vor. Auf diesen Entwurf bezog sich die Beschlussfassung, die einzelne redaktionelle Änderungen gegenüber dem Entwurfstext enthielt. Diesen Beschluss protokollierte die Senatskanzlei. Der maßgebliche Protokollauszug trägt die Unterschrift der Protokollführerin und nimmt auf die dem Senat der Beklagten vorliegende, um die beschlossenen redaktionellen Änderungen ergänzte Drucksache Bezug. Auf dieser Grundlage erstellte die Senatskanzlei durch Hinzufügen der Formel „Gegeben in der Versammlung des Senats“ die konsolidierte, dem weiteren Verfahren zugrunde liegende endgültige Textfassung. Auch insoweit wurde jedenfalls durch Anbringen der Schlussformel deutlich gemacht und hinreichend dokumentiert, dass es sich bei der konsolidierten Fassung – unabhängig davon, ob es sich bei diesem Schriftstück um eine Urkunde im Rechtssinne handelt – nicht mehr um einen Entwurf, sondern um den maßgeblichen, der Beschlussfassung des Senats der Beklagten entsprechenden Verordnungstext handelte.

II.

50

Gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darf das Oberverwaltungsgericht die Sache zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

51

Das Fehlen einer Entscheidung „in der Sache“ ist nicht nur dann anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat. Vielmehr kann § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entsprechend angewendet werden, wenn das Verwaltungsgericht deshalb nicht über den eigentlichen Gegenstand des Streits entschieden hat, weil es in einer rechtlichen Vorfrage „die Weichen falsch gestellt“ hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2012, NVwZ-RR 2012, 431, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschl. v. 24.8.2012, NVwZ-RR 2013, 131, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Urt. v. 24.11.2011, VBlBW 2012, 229, juris Rn. 34; Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 130 Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 130 Rn. 11). Ein solcher Fall ist hier gegeben: Das Verwaltungsgericht ist, wenngleich es durch Sachurteil entschieden hat, aufgrund seiner vom Senat nicht geteilten Auffassung, wegen der Nichtigkeit der Festlegungs- und Aufhebungsverordnung habe das Grundstück … nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegen, zum eigentlichen Kern des Streits – der Frage des Vorliegens bzw. des Umfangs einer sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung – nicht vorgedrungen. Es hat zwar durchgreifende Zweifel an der Tragfähigkeit der von der Beklagten angenommenen sanierungsbedingten Erhöhung des Bodenwertes des Grundstück … geäußert. Diese Zweifel hat es indes nur schlagwortartig begründet und insbesondere hat es hierauf nicht in entscheidungstragender Weise abgestellt. Das Verwaltungsgericht hat damit „zur Sache“ i.S.d. eigentlichen Gegenstands des Rechtsstreits nicht entschieden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1981, BRS 43 Nr. 81, juris Rn. 2).

52

Der Senat erachtet es als zweckmäßig, dem Antrag der Beklagten zu entsprechen und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Hierfür sprechen vor allem prozessökonomische Erwägungen, da eine nennenswerte Verfahrensbeschleunigung gerade nicht zu erwarten stünde, wenn der Senat sogleich auch über die „Sache“ i.S.d. eigentlichen Gegenstands des Rechtsstreits entscheiden würde. Denn dies würde eine umfassende Sachaufklärung im Hinblick auf das hier betroffene Sanierungsgebiet, mit dem der Senat bislang nicht befasst war, durch den Senat erfordern. Das Verwaltungsgericht hat sich demgegenüber in zahlreichen Verfahren betreffend das Sanierungsgebiet Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße) auch bereits eingehend mit den sanierungsrechtlichen Fragen befasst. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass das Verwaltungsgericht in dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung in der vorliegenden und einer weiteren Parallel-Sache (am 16. April 2012) die Tragfähigkeit der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Wertbeurteilung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Hamburg erörtert und hierzu einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle befragt hat. Es steht deshalb zu erwarten, dass das Verwaltungsgericht im Falle einer Zurückverweisung nach Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung, in der ggf. weitere ergänzende Sachverhaltsaufklärung betrieben werden könnte, zu einer zügigen Entscheidung „in der Sache“ gelangte, auf die dann im Falle einer erneuten Rechtsmitteleinlegung der Senat – ebenfalls im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung – aufbauen könnte.

53

Im Rahmen seiner nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat ferner, dass sich zahlreiche (Rechts- und Tatsachen-) Fragen betreffend das Sanierungsgebiet Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße) in einer Reihe von Verfahren in vergleichbarer Weise stellen und auch daher eine rechtliche Überprüfung in zwei Instanzen geboten erscheint (vgl. hierzu OVG Münster, Beschl. v. 25.8.2008, 18 B 1097/08, juris Rn. 9). Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht nicht nur die vorliegende Sache, sondern mehrere (Parallel-) Verfahren, die Ausgleichsbeträge betreffen, in der gleichen Weise wie das vorliegende Verfahren entschieden hat, ohne zur Frage der Tragfähigkeit der von der Beklagten angenommenen Bodenwerterhöhung Stellung zu nehmen. Im Ergebnis führte das, wenn von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kein Gebrauch gemacht würde, zu einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in einer Reihe von Sanierungsverfahren. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts ist aber ausweislich der §§ 47, 48 VwGO nur ausnahmsweise – und nicht regelhaft in Verfahren, die Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB betreffen – vorgesehen (vgl. zu diesem Gedanken: VGH München, Urt. v. 1.9.2010, 11 BV 09.2445, juris Rn. 46).

III.

54

Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es daher nicht.

55

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere kann die Zulassung der Revision nicht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt werden, weil die sich im Zusammenhang mit der Ausfertigung von Rechtsverordnungen auf der Ebene des hamburgischen Landesrechts stellenden Fragen nicht das Bundesrecht betreffen (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, wenn und weil die (Wirksamkeits-) Anforderungen an eine Ausfertigung aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes abgeleitet werden. Diese Fragen betreffen nur äußerlich revisibles Recht. Das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass eine Rechtsnorm ausgefertigt wird. Bundesrecht sagt aber nicht, in welcher Weise dies zu geschehen hat, sondern lässt insoweit Unterschiede zu. Die Regeln über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Satzungen bzw. Rechtsverordnungen auf der Grundlage der §§ 142, 162 BauGB (i.V.m. § 246 Abs. 2 BauGB, § 4 Satz 1 BauleitplanfeststellungsG [bzw. §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 3 Satz 1, 92 Abs. 2 Satz 3 StBauFG i.V.m. § 1 Abs. 1 AGStBauFG]) gehören daher – ebenso wie die entsprechenden Regeln betreffend die Ausfertigung von Bebauungsplänen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.5.1995, a.a.O., juris Rn. 6) – dem irrevisiblen Landesrecht an.

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