Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 E 20/13.N

Tenor

Die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Niendorf 90 vom 26. März 2013 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die Wirksamkeit der Rechtsverordnung über den Bebauungsplan N. 90.

2

Die Antragsteller zu 1. und 2. sind Miteigentümer des Grundstücks K.-Straße X (Flurstücke … und ... der Gemarkung N.). Die Antragstellerin zu 3. hat ein eingetragenes Nießbrauchrecht an dem Flurstück … . Die Antragsteller zu 1. bis 3. bewohnen das Flurstück …, das zudem durch Mietwohnungen und im vorderen Gebäude durch eine Gaststätte mit Außenterrasse genutzt wird. Auf dem Flurstück ... liegt der Parkplatz der Gaststätte und steht eine Werbetafel. Die Antragsteller zu 1. bis 3. leben im Wesentlichen von der Vermietung und Verpachtung der beiden Flurstücke, die zugleich ihre Alterssicherung darstellen.

3

Der Antragsteller zu 4. ist Eigentümer des Grundstücks K.-Straße Y (Flurstück ...), das mit zwei Mietshäusern bebaut ist. Die Antragstellerin zu 5. hat ein eingetragenes Nießbrauchrecht an dem Grundstück K.-Straße Y und bewohnt dort von der Straße aus gesehen das hintere Gebäude.

4

Die Flurstücke ..., ... und ... lagen früher im Geltungsbereich des Baustufenplans N.-L.-S., erneut festgestellt durch Verordnung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 62), der insoweit die Ausweisung W 1 o nach § 10 Abs. 4 Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 traf. Der nunmehr geltende Bebauungsplan N. 90 sieht dort die Ausweisung Gewerbegebiet „GE 1“ (für das Flurstück ...) und „GE 2“ (für die Flurstücke ... und ...) mit jeweils besonderen Nutzungsausschlüssen (vgl. § 2 Nr. 2 und 3 der Verordnung über den Bebauungsplan N. 90 - im Folgenden kurz: VO B-Plan N. 90) und Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ, GFZ und GH) sowie zur Bauweise (vgl. § 2 Nr. 11 VO B-Plan N. 90) vor. Außerdem gelten für die Grundstücke an der K.-Straße eine vordere Baulinie und eine hintere Baugrenze. Vor der festgesetzten Baulinie ist auf allen Grundstücken Bestandsbebauung vorhanden. Auf den Grundstücken der Antragsteller wird teilweise eine Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Für die Flurstücke ... und ... besteht außerdem eine Kennzeichnung als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Schließlich liegen die Grundstücke der Antragsteller in dem als "vorgesehenes Bodenordnungsgebiet" gekennzeichneten Bereich des Bebauungsplans. Auf dem Flurstück ... liegt in Mitten des Plangebiets ein nach § 30 BNatSchG geschütztes rund 2.000 m2 großes Sumpfwald-Biotop, das nunmehr als Gewerbegebiet überplant worden ist. Als Ausgleichsmaßnahme ist die Neuentwicklung eines Sumpfwalds in gleicher Größe im räumlichen Zusammenhang auf Flächen nördlich der Straße L. am N.er Gehege festgesetzt worden (vgl. § 2 Nr. 20 VO B-Plan N. 90). Im Norden des Plangebiets liegen außerdem Dauerkleingärten, die fortan als private Grünfläche Dauerkleingärten festgesetzt sind.

5

Das Bezirksamt E. leitete das Planverfahren mit Aufstellungsbeschluss E 3/10 am 29. März 2010 ein. Zur Begründung heißt es in der amtlichen Bekanntmachung vom 9. April 2010 (Amtl. Anz. S. 603), der Bebauungsplan-Entwurf N. 90 habe die Zielsetzung, das Gebiet insbesondere als Gewerbestandort zu entwickeln. Die gute Anbindung an das überörtliche Straßennetz sowie die unmittelbare Nachbarschaft zum Flughafen Fuhlsbüttel verschafften dem Standort eine besondere Lagegunst. Mit der Planung solle der Gewerbestandort E. maßgeblich gestärkt und eine gewerbliche Flächenvorsorge im Bezirk umgesetzt werden. Mit dem Bebauungsplan werde die Änderung der Nutzungsstruktur mit weniger lärmempfindlichen Nutzungen planerisch vorbereitet. Das Gebiet unterliege aufgrund der direkten Nachbarschaft zum Flughafen erheblichen Immissionsbelastungen. Der Verkehr der sechsspurigen K.-Straße wirke ebenfalls stark auf das Gebiet ein. Die bestehenden Wohnnutzungen seien daher erheblichen Belastungen ausgesetzt. Zur Sicherung des Flächenangebots für gewerbliche Nutzungen, insbesondere im produzierenden und verarbeitenden Bereich, und des benachbarten Stadtteilzentrums N. sollten Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet ausgeschlossen werden.

6

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand auf der Grundlage der amtlichen Bekanntmachung vom 8. Oktober 2010 (Amtl. Anz. S. 1857) am 19. Oktober 2010 statt.

7

Die erste öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs N. 90 fand auf der Grundlage der Öffentlichen Bekanntmachung vom 15. Juni 2012 (Amtl. Anz. S. 982) in der Zeit vom 25. Juni bis 7. August 2012 statt. Zum Inhalt der Planung heißt es dort ergänzend, der Bebauungsplan-Entwurf sehe im Großteil die Festsetzung als Gewerbegebiet vor. Im Nordosten sollten die vorhandenen Dauerkleingärten sowie der öffentliche Grünzug planungsrechtlich gesichert werden. Die Straßenquerschnitte sollten zeitgemäßen Anforderungen und Ausbaustandards angepasst und hierfür in Teilbereichen erweitert werden. Zu Umweltthemen lägen Stellungnahmen und insbesondere folgende Informationen vor:

8

„- Verkehrstechnische Stellungnahme.
- Lärmtechnische Untersuchung.
- Gutachten zur Luftschadstoffbelastung.
- Entwässerungskonzept.
- Landschaftsplanerischer Beitrag.
- Faunistische Bestandserfassung und artenschutzfachliche Betrachtung.“

9

Am 27. Juli 2012 gaben die Antragsteller mit Schreiben vom Vortage eine Stellungnahme ab, die die Antragsgegnerin unter dem 23. August 2012 auswertete.

10

Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs N. 90 fand auf der Grundlage der Öffentlichen Bekanntmachung vom 19. Oktober 2012 (Amtl. Anz. S. 2058) in der Zeit vom 29. Oktober bis 12. November 2012 statt. Dort heißt es u.a., der Bebauungsplan-Entwurf werde erneut ausgelegt, weil er in folgenden wesentlichen Punkten gegenüber der Fassung der ersten öffentlichen Auslegung geändert worden sei:

11

„- Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sei aus der Planzeichnung herausgenommen worden, da eine Verlagerung des Biotops auf eine Ersatzfläche außerhalb des Plangebiets in Aussicht stehe. Die bisherigen Festsetzungen zu dieser Fläche in § 2 der Verordnung entfielen, stattdessen werde eine Festsetzung zu einer externen Ausgleichsfläche getroffen.
- Das Flurstück ... (K.-Straße X) werde überwiegend als Gewerbegebiet „GE 2“ festgesetzt, da es innerhalb des Einzelhandels-Sonderstandorts P. liege.
- Auf die Festsetzung einer maximalen Zahl der Vollgeschosse in den Gewerbegebieten werde verzichtet, da bereits die maximale Höhe baulicher Anlagen bestimmt sei. Es werde eine Geschossflächenzahl von 2,4 festgesetzt.“

12

Während der erneuten öffentlichen Auslegung könnten Anregungen nur zu den geänderten Teilen des ausliegenden Bebauungsplan-Entwurfs vorgebracht werden. Die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, machte die Antragsgegnerin identisch mit denen bei der ersten öffentlichen Auslegung.

13

Am 12. November 2012 gaben die Antragsteller mit Schreiben vom 9. November 2012 eine erneute Stellungnahme ab, die die Antragsgegnerin unter dem 11. Dezember 2012 auswertete.

14

Die Bezirksversammlung E. stimmte dem Bebauungsplan-Entwurf N. 90 am 31. Januar 2013 zu. Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt erteilte mit Schreiben vom 11. März 2013 unter der Betreffzeile „Bebauungsplan N. 90“ und unter Beifügung von drei Anlagen für den Bebauungsplan N. 90 die „Genehmigung für den Bebauungsplan L. 60“. Der Bezirksamtsleiter stellte die Verordnung über den Bebauungsplan N. 90 am 26. März 2013 fest. Am 5. April 2013 wurde die Rechtsverordnung verkündet (HmbGVBl. S. 137). Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern die Ergebnisse der Prüfung ihrer Stellungnahmen mit. Die Antragsteller zu 4. und 5. richteten mit Schreiben vom 17. September 2013 und die Antragsteller zu 1. bis 3. mit Schreiben vom 18. September 2013 jeweils ihre Rügen i.S.d. § 215 Abs. 1 BauGB an die Antragsgegnerin.

15

Am 14. Oktober 2013 haben die Antragsteller den Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung führen sie u.a. aus, Angaben hätten dazu gefehlt, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen seien. Der Umweltbericht habe nicht die nach Nr. 1 lit. a) und b) der Anlage 1 (zu §§ 2 Abs. 4, 2a BauGB) erforderlichen Angaben beinhaltet. Die Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben würden in dem Umweltbericht nicht beschrieben. Außerdem würden die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung seien, und die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt worden seien, nicht dargestellt. Es hätte zumindest ein Verweis auf die Ausführungen in der übrigen Planbegründung erfolgen müssen, da die Anlage 1 zum Baugesetzbuch zwingendes Recht darstelle. Ob ein Verweis auf die übrige Planbegründung ausreichend sei, werde allerdings bezweifelt, weil sie sich oft auf sehr knappe Darstellungen beschränke.

16

Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Es handele sich um eine Gefälligkeitsplanung zugunsten des Investors Z-GmbH . In dem auf der Homepage der Firma vorgestellten Konzept für Projekte 2011/2012 sei das Flurstück ..., auf dem sich das geschützte Biotop befinde, bereits vollständig überplant gewesen. Die hierfür erforderliche Planänderung - der Wegfall des Biotops - sei dann mit dem Ziel der Ausweisung zusammenhängender, besser nutzbarer Gewerbeflächen gerechtfertigt worden. Offenbar sei die Planung nur deshalb für „erforderlich“ gehalten worden, um die privaten Interessen eines Investors, die Fläche überbauen zu können, zu sichern.

17

Ein Bebauungsplan sei zwar auch erforderlich, wenn er nicht einer bestehenden, sondern erst zukünftigen Bedarfslage gerecht werden wolle. Doch dürfe er auch in dieser Konstellation nicht vollzugsunfähig sein, weil auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse bestünden. Das Vorliegen von Hindernissen beurteile sich nach dem Einzelfall. Ein Prognosehorizont von ca. 20 Jahren entziehe der Planung eines Gewerbegebiets regelmäßig eine realistische Grundlage und mache ihre Verwirklichung unabsehbar (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 21.2.2008, 2 K 258/06, juris Rn. 30 f.; VGH München, Urt. v. 3.3.2003, BRS 66 Nr. 15). Ein solcher Fall liege vor, wenn mehrere bewohnte Wohngebäude vorhanden seien, die in den vergangenen Jahren noch saniert worden seien. Die vorhandene Wohnbebauung an der K.-Straße und dem V.-Damm lasse in der vorliegenden Situation den Schluss zu, dass die Umsetzung der Festsetzung „Gewerbegebiet“ auf diesen Flächen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sei. Entlang der Straßen befänden sich zahlreiche bewohnte Häuser, die in den letzten Jahren zum Teil gerade erst lärmsaniert worden seien. Es sei nicht absehbar, dass in den nächsten 20 Jahren der überwiegende Teil der Wohnbevölkerung wegziehe. Eine Gemeinde sei auch nicht zur Ausweisung des Bestandes gezwungen, denn es gebe Fälle, in denen nur wenige bestandsgeschützte Nutzungen bestünden oder bei denen absehbar sei, dass diese Nutzungen aufgegeben würden.

18

Die gleiche Argumentation gelte für die Festsetzung der Baulinie parallel zur K.-Straße. Jede einzelne Festsetzung müsse i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein. Warum die Baulinie festgesetzt worden sei, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Diese Festsetzung sei mangels Vollzugsfähigkeit nicht erforderlich. Auf jedem Grundstück überschritten die Bestandsgebäude diese Baulinie. Das gelte auch für die Gebäude, in denen sich bereits gewerbliche Nutzung befinde. Dass diese gewerblichen Nutzungen in nächster Zeit aufgegeben würden, sei nicht ersichtlich, weil die Planung gerade darauf abziele, den Gewerbestandort zu stärken.

19

Die Festsetzungen zur Erweiterung der Straßenverkehrsflächen an der K.-Straße und der P. seien ebenfalls mangels Vollzugsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Die Straßenverkehrsfläche sei auf sieben bestehenden Gebäudeflächen, darunter auch welchen mit gewerblicher Nutzung, festgesetzt worden. Dass die Nutzung dieser Gebäude in den nächsten 20 Jahren aufgegeben werde, sei nicht ersichtlich. Da die Antragsgegnerin bereits angekündigt habe, ca. m2 des im Eigentum der Antragsteller zu 1. und 2. stehenden Flurstücks ... in Anspruch nehmen zu wollen, sei von einer zukünftigen Enteignung auszugehen. Auch wenn Art. 14 Abs. 3 GG nicht unmittelbar eingreife, sei das darin zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten. Ein gesteigertes, sachlich-objektives Interesse - das über das öffentliche Interesse an dem Vollzug der Planung hinausgehe und ein Zurücktreten des Eigentums vor dem Allgemeinwohl erfordere - sei aber nicht ersichtlich. Die Straßenverkehrsfläche sei auf dem Flurstück ... dort festgesetzt worden, wo sich die Terrasse der Gaststätte befinde. Damit werde im Falle einer Enteignung der Betrieb der Gaststätte unwirtschaftlich und die Antragsteller zu 1. bis 3. verlören ihre Miet- und Pachteinnahmen - und damit einen wichtigen Teil ihres Lebensunterhalts. Außerdem ginge für die Gaststätte auf dem Flurstück ... der Parkplatz verloren.

20

Die Gewerbegebietsausweisung neben der Grünfläche für Dauerkleingärten sei unzulässig, weil dadurch der Trennungsgrundsatz in § 50 BImSchG verletzt werde. Der Plangeber beabsichtige damit konträre Entwicklungskonzepte, die nebeneinander aufgrund der verschiedenen Zweck- und Zielsetzungen der Festsetzungen nicht sinnvoll realisiert werden könnten. So diene die Grünfläche für Dauerkleingärten der Freizeitgestaltung und Erholung. Diese Zielsetzung könne aufgrund der durch die geplanten Gewerbegebietsflächen bedingten zu erwartenden erhöhten Lärm- und Schadstoffbelastungen nicht realisiert werden. § 50 BImSchG verlange, dass bereits bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen seien, dass schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 BImSchG auf sonstige schutzwürdige Gebiete, wozu Kleingartenanlagen gehörten, „soweit wie möglich“ vermieden würden. Dem Trennungsgrundsatz hätte dadurch Rechnung getragen werden können, dass die als Naherholungsgebiet vorgesehene und die in Rede stehende gewerbliche Nutzung räumlich getrennt würden. An diesem Mangel (im Abwägungsvorgang und -ergebnis) ändere nichts, dass § 50 Satz 1 BImSchG nicht verlange, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf jeden Fall vermieden würden und es sich insofern nur um eine „Abwägungsdirektive“ handele. Denn eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange käme nur mit Rücksicht auf entgegenstehende Belange von hohem Gewicht in Betracht.

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Die Antragsteller beantragen,

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die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan N. 90 vom 26. März 2013 für unwirksam zu erklären.

23

Die Antragsgegnerin beantragt,

24

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

25

Sie trägt u.a. vor, die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit genüge den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB. Der Bebauungsplan-Entwurf, seine Begründung und die ihr vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen seien zwischen dem 25. Juni und 7. August 2012 ausgelegt worden. Die Bekanntmachung der Auslegung sei im Amtlichen Anzeiger mehr als eine Woche vor dem Beginn der Auslegung erfolgt, und zwar am 15. Juni 2012. Die Bekanntmachung habe den Hinweis auf Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu enthalten, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar gewesen seien.

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Dem Bebauungsplan fehle nicht die städtebauliche Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Wie sich der ausführlichen Darstellung unter Nr. 2 in der Begründung des Bebauungsplans entnehmen lasse, habe der Bebauungsplan N. 90 die Zielsetzung, das Plangebiet als Gewerbestandort zu entwickeln, da der Standort wegen seiner guten Anbindung an das überörtliche Straßennetz und die unmittelbare Nachbarschaft zum Flughafen Fuhlsbüttel eine besondere Lagegunst aufweise. Durch die Planung werde die Konkurrenzfähigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg als Wirtschaftsstandort und ihre Metropolfunktion gestärkt. Die Planung diene aber auch dem Interesse von Gewerbebetrieben an großen, flughafen- und citynahen Flächen. Derartige Flächen seien besonders interessant für Betriebe des verarbeitenden und produzierenden Gewerbes, zumal zwischen den Bezirken der Freien und Hansestadt Hamburg ein erhebliches Ungleichgewicht sowohl in Hinblick auf die Größe der gewerblichen Bauflächenpotenziale als auch in Hinblick auf ihre Verfügbarkeit festzustellen sei. Die Schaffung und Sicherung gewerblicher Arbeitsplätze durch städtebauliche Flächenvorsorge sei ausdrücklich erklärtes Ziel der bezirklichen Entwicklungsplanung. Die überplanten Flächen böten sich überdies vor dem Hintergrund an, als sie zu einem erheblichen Teil im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stünden und durch die angrenzenden gewerblichen Nutzungen im Bereich der P. und der K.-Straße arrondiert würden. Auch aus Rücksicht auf die verbleibenden Freiraumpotenziale in einem weitgehend besiedelten Stadtraum seien geeignete Entwicklungsflächen vorrangig im Bestand und in der Umstrukturierung, Nachverdichtung oder Überplanung brachliegender oder untergenutzter Flächen zu suchen. Diese städtebauliche Zielsetzung sei nicht zu beanstanden. Sie diene positiven städtebaulichen Zielen. Davon losgelöst, dass es sich bei der Vermutung der Antragsteller - die Planung sei ausschließlich zu Gunsten eines Investors erfolgt - um eine reine Spekulation handele, wäre es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Anlass für die Änderung des Planrechts ein Bauvorhaben eines privaten Grundstückseigentümers wäre. Es liege auf der Hand, dass eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sei, auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein könne. Soweit die Antragsteller mit dem Hinweis auf eine „Gefälligkeitsplanung“ andeuten sollten, das Bebauungsplanverfahren sei nicht ergebnisoffen geführt worden bzw. es habe eine unzulässige Vorwegbindung bestanden, seien ihre Mutmaßungen substanzlos. Dem Bebauungsplan fehle auch nicht die Vollzugsfähigkeit. Der Einwand der Antragsteller - die Ausweisung des Gewerbegebietes sei nicht vollzugsfähig, weil sich dort zwischenzeitlich eine lärmsanierte Wohnbebauung befinde, die Bestandsschutz genieße - lasse nicht den Schluss zu, die Umnutzung der von der Gebietsausweisung betroffenen Flächen sei auf absehbare Zeit ausgeschlossen. Dass die Antragsteller mit ihren Erwägungen die Reichweite des eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes überdehnten, werde durch den Umkehrschluss deutlich. Denn nach ihrer Argumentation schlösse jeglicher Bestandsschutz die Möglichkeit einer ergebnisoffenen Abwägung planerischer Belange aus und zwänge stets dazu, bestandsorientierte Baugebietsausweisungen vorzunehmen. Diese Auffassung widerspreche fundamental dem Grundsatz, dass die Gemeinden im Rahmen ihres Planungsermessens auch berechtigt seien, durch Bebauungspläne Flächenvorsorge zu betreiben.

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Bei dem Einwand der Antragsteller - die städtebauliche Begründung für die entlang der K.-Straße festgesetzte Baulinie trage nicht, weil der Zweck einer einheitlichen Gestaltung der Bauflucht wegen der Bestandsbebauungen absehbar nicht realisiert werden könne - handele es sich um einen Zirkelschluss. Dass eine vollständige Einheitlichkeit der Bauflucht erst dann erreicht sein werde, wenn im Laufe der Zeit die Bestandsbebauungen abgerissen und neue Gebäude gebaut worden seien, sei den Rechtswirkungen eines Bebauungsplans immanent. Dass die vollständige Erreichung des mit der Festsetzung verfolgten Gestaltungszwecks erst in Zukunft erreicht werden werde, führe selbstverständlich nicht dazu, dass den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans die städtebauliche Erforderlichkeit fehle.

28

Die im Bebauungsplan festgesetzte Erweiterung der Straßenverkehrsflächen auf Teilflächen der Grundstücke der Antragsteller sei erforderlich, um eine leistungsfähige Abwicklung der Verkehre auf der hoch belasteten K.-Straße zu gewährleisten und eine leistungsfähige Erschließung der Gewerbegrundstücke sicherstellen zu können. Dies komme auch den Antragstellern und ihren Betrieben zugute. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse an der Querschnittserweiterung der K.-Straße zur Effizienzsteigerung des ÖPNV-Netzes (Busbeschleunigungsprogramm).

29

Die Antragsteller rügten ohne Erfolg den Umstand, dass das im Plangebiet belegene Biotop im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans nicht mehr durch entsprechende Festsetzungen ausgewiesen worden sei. Diese Entscheidung sei städtebaulich gerechtfertigt. Die planerische Entscheidung, die gesamte Grundstücksfläche der Flurstücke ... und ... als Gewerbegebiet festzusetzen, sei in der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Biotopfläche an der heutigen Stelle und dem privaten und auch gleichermaßen öffentlichen Interesse an der Schaffung möglichst großer und zusammenhängender Gewerbeflächen, die eine wirtschaftliche Flächenausnutzung ermöglichten, erfolgt. In der Abwägung zwischen den betroffenen Belangen sei das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Biotopfläche an der heutigen Stelle zurückgestellt worden, weil sich gleichzeitig die Möglichkeit ergeben habe, das Biotop den gesetzlichen Anforderungen entsprechend an anderer Stelle außerhalb des Plangebiets zu ersetzen.

30

Die Auffassung der Antragsteller, die Ausweisung eines Gewerbegebietes neben für Dauerkleingärten bestimmten Grünflächen verstoße gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG, verfange nicht. In der Planung sei berücksichtigt worden, dass die Dauerkleingärten bereits im Bestand vorhanden gewesen seien und dass ihre Sicherung und qualitative Weiterentwicklung Ziel des Landschaftsprogramms und des Freiraumverbundsystems sei. Unzutreffend sei insbesondere, der Trennungsgrundsatz und das Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung seien verletzt, weil keine Lärmschutzmaßnahmen getroffen worden seien, die unzumutbare Lärmbelastungen in dem Kleingartengebiet soweit wie möglich verhinderten. Denn das Nebeneinander der beiden Nutzungstypen habe Eingang in die durchgeführten Immissionsprognosen und die anhand dessen im Bebauungsplan zeichnerisch und textlich festgesetzten Lärmemissionskontingente gefunden. Ein verträgliches Nebeneinander potentiell emittierender und schutzwürdiger Nutzungen sei damit gewährleistet.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere hinsichtlich der Vielzahl von weiteren Rügen der Antragsteller von Planungsfehlern, wird auf die gewechselten Schriftsätze ebenso Bezug genommen, wie auf den Inhalt der beigezogenen Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

I.

32

Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragsteller ist begründet, weil die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan N. 90 vom 26. März 2013 ungültig ist, so dass sie gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 VwGO für unwirksam zu erklären ist.

33

Die Rechtsverordnung ist formell rechtswidrig, weil sie die Formvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verletzt, was gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Fall 2 BauGB für die Rechtswirksamkeit der Verordnung beachtlich ist (1.), und der Umweltbericht nicht den Anforderungen der §§ 2 Abs. 4 Satz 1, 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. Nr. 1 der Anlage 1 zum Baugesetzbuch genügt, was gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 3 BauGB für die Rechtswirksamkeit der Verordnung ebenfalls beachtlich ist (2.). Entgegen den Einwänden der Antragsteller ist allerdings nicht festzustellen, dass dem Bebauungsplan insgesamt oder einzelnen seiner Festsetzungen die städtebauliche Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt (3.). Die Rechtsverordnung ist aber dennoch auch materiell rechtswidrig, weil ein gemäß §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beachtlicher Fehler im Abwägungsvorgang hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten vor Lärmimmissionen aus dem Gewerbegebiet vorliegt (4.).

34

Angesichts dieser bereits festzustellenden drei Ungültigkeitsgründe für die Rechtsverordnung ist das Normenkontrollgericht nicht verpflichtet, darüber hinaus zu prüfen, ob die von den Antragstellern außerdem zahlreich gerügten weiteren Rechtsfehler vorliegen. Denn das Normenkontrollverfahren dient nicht der umfassenden Prüfung der Rechtslage unter jedem denkbaren Gesichtspunkt (siehe BVerwG, Beschl. v. 17.9.2013, BRS 81 Nr. 76).

35

1. Die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan N. 90 ist formell rechtswidrig, weil sie die Formvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verletzt.

36

a) Die Antragsteller haben gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB frist- und ordnungsgemäß geltend gemacht, dass die Rechtsverordnung § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verletzt, weil in der Bekanntmachung des Bebauungsplan-Entwurfs Angaben dazu gefehlt hätten, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen seien. Diese Rüge ist so auslegen, dass damit auch geltend gemacht wird, einzelne Angaben hätten insoweit gefehlt bzw. die von der Antragsgegnerin in der Bekanntmachung gemachten Angaben seien unvollständig gewesen. Dass die Antragsteller nicht konkret bezeichnet haben, welche Angaben gefehlt haben sollen, ist unschädlich, weil die Antragsgegnerin aufgrund der Rüge jedenfalls Anlass hatte, die Vollzähligkeit der von ihr insoweit gemachten Angaben zu überprüfen, und sie sachlich zu einer solchen Überprüfung auch ohne weiteres in der Lage war, weil sie selbst nachvollziehen kann, wann ihr welche umweltbezogenen Informationen vorgelegen haben und ob sie diese in der Bekanntmachung ordnungsgemäß angegeben hat.

37

b) Die Rüge der Antragsteller ist in der Sache berechtigt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Das Bekanntmachungserfordernis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hat nicht Stellungnahmen, sondern „Arten“ verfügbarer umweltbezogener Informationen zum Gegenstand.Wie dieser Begriff nahelegt, ist es nicht erforderlich, den Inhalt der Umweltinformationen im Detail wiederzugeben. Es genügt die Angabe von Gattungsbegriffen. Die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen sind nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist die Anstoßwirkung, die der Bekanntmachung nach dem Willen des Gesetzgebers zukommen soll. Mit ihr soll eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich interessiert und ihre Beteiligungsbereitschaft gefördert werden, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken. Die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit müssen daher bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden. Eine bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wird der Anstoßfunktion regelmäßig nicht gerecht (zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, BVerwGE 147, 206, 208 ff.; ebenso OVG Hamburg, Urt. v. 15.4.2015, 2 E 2/13.E, juris Rn. 58 ff.).

38

Die Antragsgegnerin hat in beiden Öffentlichen Bekanntmachungen vom 15. Juni und 19. Oktober 2012 nicht angegeben, dass eine Kartierung und Bewertung des nach § 30 BNatSchG geschützten Biotops vom 23. Mai 2011 und eine naturräumliche Bestandsaufnahme und Bewertung mit Stand vom 3. August 2011 als umweltbezogene Informationen verfügbar waren, obwohl beide Unterlagen von ihr zweimal ausgelegt wurden. Infolgedessen ist in beiden Bekanntmachungen keine Angabe zu den Belangen des Naturschutzes bzw. zum Schutzgut Tiere und Pflanzen als eine Art verfügbarer umweltbezogener Informationen gemacht worden. Die Angaben der Antragsgegnerin gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB waren somit unvollständig.

39

c) Diese Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist für die Rechtswirksamkeit der Rechtsverordnung gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Fall 2 BauGB beachtlich, weil nicht nur einzelne Angaben dazu gefehlt haben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.

40

Hiervon ist bereits deshalb auszugehen, weil sich die Antragsgegnerin in beiden Bekanntmachungen auf eine bloße Auflistung verfügbarer umweltbezogener Stellungnahmen bzw. Unterlagen beschränkt hat, was nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB genügt. Eine inhaltliche Zuordnung zu den im Umweltbericht aufgeführten und untersuchten Schutzgütern ist insoweit nicht erfolgt.

41

Selbst wenn man dies - wie die Antragsgegnerin - anders beurteilen wollte, ist der von den Antragstellern gerügte Formfehler beachtlich, denn ob nur „einzelne“ Angaben fehlen, ist nicht rein numerisch festzustellen, sondern nach deren Relevanz für die zugrunde liegende Planung zu gewichten (ebenso Berkemann in: Berkemann/Halama, Erstkommentierungen zum BauGB 2004, 2005, § 214 Rn. 81; Petz in: Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 12/2015, § 214 Rn. 73; Sennekamp in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 12/2015, § 214 Rn. 63; Kment, AöR 130 (2005), 570, 601 f.). Der Verzicht auf den Erhalt des rund 2.000 m2 großen Biotops auf dem Flurstück ... durch eine Überplanung der Fläche als Gewerbegebiet zählt aber aus umweltrechtlicher Sicht zu den Kernproblemen der Planung der Antragsgegnerin. Das mit der Bekanntmachung der erneuten Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs verfolgte gesetzgeberische Ziel, der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung über die von der Planung aufgeworfenen Umweltprobleme zu vermitteln, würde verfehlt, wenn die Information zu den Naturschutzbelangen als nur „vereinzelte“ Angabe dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bewertet würde. Eine sachgerechte Umweltinformation, auf die es dem Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ankommt, wäre bei einem solchen Verständnis der Vorschrift nicht mehr gewährleistet.

42

2. Die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan N. 90 ist auch deshalb formell rechtswidrig, weil sie eine Vorschrift in Bezug auf den Umweltbericht verletzt.

43

a) Die Antragsteller haben gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB frist- und ordnungsgemäß geltend gemacht, dass der Umweltbericht nicht den Anforderungen des §§ 2 Abs. 4 Satz 1, 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. Nr. 1 der Anlage 1 zum Baugesetzbuch genügt, weil er nicht die nach Nr. 1 der Anlage 1 (zu §§ 2 Abs. 4, 2a BauGB) erforderlichen Angaben beinhalte.

44

b) Auch diese Rüge der Antragsteller ist in der Sache berechtigt, weil der Umweltbericht der Antragsgegnerin nicht über eine ordnungsgemäße Einleitung verfügt. Nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Baugesetzbuch besteht der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB aus:

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„1. einer Einleitung mit folgenden Angaben:

46

a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben, und

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b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden,

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2. …

49

3. …“

50

Nach § 2a BauGB hat die Gemeinde im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen (Satz 1). In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zum Baugesetzbuch die aufgrund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen (Satz 2 Nr. 2). Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (Satz 3). Welche Inhalte ein Umweltbericht regelmäßig aufweisen muss, regelt die Anlage 1 zum Baugesetzbuch, die die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 und deren Anhang 1 in das nationale Recht umsetzt.Anlage 1 zum Baugesetzbuch enthält Regelungen formeller und materieller Art, die bei der Aufstellung des Umweltberichtes als Mindestinhalt zu beachten sind. Im systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB gelesen, ist die Anlage 1 zum Baugesetzbuch ein Prüfmuster für die Gliederung und den Inhalt des Umweltberichts. Nach Nr. 1 a der Anlage 1 zum Baugesetzbuch sind die wesentlichen Festsetzungen und Ziele des Bauleitplanes in einer Kurzdarstellung zu beschreiben. Insbesondere die Standorte der geplanten Vorhaben sowie die Art und das Maß der baulichen Nutzung und die damit allgemein oder im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB im Plangebiet zulässigen baulichen Anlagen sind einschließlich der von ihnen möglicherweise ausgehenden erheblichen Umweltauswirkungen und ihres geplanten Standortes zu beschreiben. Nach Nr. 1 b der Anlage 1 zum Baugesetzbuch sind die Ziele des Umweltschutzes, soweit sie bei der Bauleitplanung zu beachten sind, schon in der Einleitung des Umweltberichtes aufzuführen (zum Ganzen Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 2a Rn. 12 ff.; Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 11/2015, § 2 Rn. 255 ff.; Schink in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 2a Rn. 33 ff.).

51

Diesen Anforderungen genügt die Einleitung in dem Umweltbericht der Antragsgegnerin nicht. Zwar ist es unschädlich, wenn die Einleitung nicht als solche, sondern als „4.1 Vorbemerkung“ bzw. „4.1.1 Inhalte und Ziele der Planung (Kurzbezeichnung)“ (siehe S. 8 der Planbegründung) bezeichnet worden ist. Jedoch enthalten diese Ausführungen tatsächlich nur eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, die sich im Übrigen eher wie eine Planrechtfertigung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB lesen. Auf Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten (gewerblichen) Vorhaben wird dort nicht eingegangen. Erst unter 4.1.3 (S. 9 der Planbegründung) bzw. 4.2.4 (S. 14 der Planbegründung) erfolgt die Angabe, dass die Brutto-Gewerbeflächen ca. 5,4 ha umfassen und die Bodenversiegelung damit auf bis zu 80% der Gesamtfläche erhöht wird. Ebenso fehlt in der „Vorbemerkung“ jegliche Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, wie sie hier z.B. mit § 50 Satz 1 BImSchG, den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV oder § 30 Abs. 1 BNatSchG für den Bebauungsplan N. 90 von erheblicher Bedeutung sind. Nach der Kurzbeschreibung unter 4.1.1 beginnt in dem Umweltbericht der Antragsgegnerin bereits die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, wie sie in Nr. 2 lit. d der Anlage 1 zum Baugesetzbuch („in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“) vorgeschrieben ist. Der Einleitungsteil ist damit beendet.

52

c) Diese Verletzung einer Vorschrift in Bezug auf den Umweltbericht ist für die Rechtswirksamkeit der Rechtsverordnung gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 3 BauGB beachtlich, weil die Begründung des Umweltberichts in wesentlichen Punkten unvollständig ist. Ob ein Umweltbericht nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist, hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Art des Bauleitplans, seinen Zielen und Inhalten und den in Rede stehenden Umweltauswirkungen (so BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009, BRS 74 Nr. 35).

53

Die Umstände des Einzelfalls ergeben, dass hinsichtlich der mangelhaften Einleitung in dem Umweltbericht der Antragsgegnerin nicht mehr von einer Unvollständigkeit in nur unwesentlichen Punkten ausgegangen werden kann. Der Bauleitplan betrifft mit der neuen ganz überwiegenden Ausweisung des Plangebiets als Gewerbegebiet die Belange des Umweltschutzes in vielfältiger Weise; Umweltauswirkungen sind insbesondere hinsichtlich der Schutzgüter Luft, Klima, Wasser, Boden, Tiere und Pflanzen und Mensch zu erwarten. Dabei fallen die erhebliche Immissions- und Verkehrsbelastung und die Bodenversiegelung im gesamten Plangebiet sowie der Verlust des rund 2.000 m2 großen Biotops durch die Überplanung des Flurstücks ... als Gewerbegebiet ganz erheblich ins Gewicht. Die Immissionsgrenzwerte in § 2 Abs. 1 Nr. 4 16. BImSchV werden überschritten.Die Quantifizierung des Eingriffsumfangs ergibt bei einem Vergleich von Bestand und Planung eine deutliche Absenkung des Wertes für Böden sowie Pflanzen und Tiere (siehe S. 20 der Planbegründung). Vor diesem Hintergrund begründen die fehlenden Angaben in der Einleitung des Umweltberichts der Antragsgegnerin zu Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben und die fehlende Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes eine Unvollständigkeit in wesentlichen Punkten. Denn die Einleitung verschafft der Öffentlichkeit weder einen ersten Eindruck von der Betroffenheit der Umweltbelange noch gibt sie einen rechtlichen Bezugsrahmen vor, der erlaubt, anschließend bei der Lektüre des Umweltberichts nachzuvollziehen, ob die mit der Planung getroffenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zur Erreichung der einschlägigen Umweltziele in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Umstand, dass einige der fehlenden Angaben an anderer Stelle im Umweltbericht erwähnt werden, vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern, weil die Antragsgegnerin auf die betreffenden Passagen nicht konkret Bezug genommen hat. Eine kohärente Einleitung, wie sie Nr. 1 der Anlage 1 zum Baugesetzbuch für das Verständnis des gesamten Umweltberichts voraussetzt, liegt nicht vor. Die von der Antragsgegnerin in der „Vorbemerkung“ gemachten Ausführungen geben keine grundlegende Information, die einer interessierten Öffentlichkeit ein sachgerechtes Verständnis des gesamten Umweltberichts ermöglichen würde.

54

3. Entgegen den Einwänden der Antragsteller fehlt dem Bebauungsplan N. 90 weder insgesamt noch einzelnen seiner Festsetzungen die städtebauliche Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

55

Die Gemeinden haben nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind u.a. Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind.Hiervon ist auszugehen, wenn eine Planung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (siehe BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, Buchholz 406.12 § 1 Bau-NVO Nr. 27 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 12.1.2011, 2 E 10/06.N; v. 12.12.2007, BRS 73 Nr. 25). Andererseits liegt auf der Hand, dass eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein kann (siehe BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009, BRS 74 Nr. 35). Einem Bebauungsplan mangelt es auch an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Realisierung dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen (siehe BVerwG, Urt. v. 30.8.2001, BVerwGE 115, 77, 85; OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris Rn. 79, 81). Dies fordert die von den konkreten Einzelfallumständen abhängige Prüfung, ob auf der Grundlage der Darlegungen des Planungsträgers in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bebauungsplan bzw. einzelne seiner Festsetzungen realistischerweise umgesetzt werden können (siehe BVerwG, Urt. v. 25.6. 2014, BVerwGE 150, 101, 105 ff.; Beschl. v. 16.9.2015, 4 VR 2/15, 4 VR 2/15 (4 BN 36/15), juris Rn. 13).

56

In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das gemäß § 1 Abs. 7 BauGB darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden. Erforderlichkeit und Abwägungsgebot unterliegen im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben. Die Abgewogenheit einer Planung und ihrer Festsetzungen kann deshalb nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Rechtfertigung gemacht werden. Die dem Abwägungsgebot unterfallenden Einzelheiten der Planung werden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn die Gemeinde ihre planerischen Zielsetzungen mit einer konkreten Planung nur teilweise umsetzt (siehe BVerwG, Urt. v. 10.9.2015, ZfBR 2016, 44 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 2.7.2014, 2 E 6/10.N m.w.N.).

57

a) Das Vorbringen der Antragsteller - die Bauleitplanung der Antragsgegnerin diene allein der Befriedigung der privaten Interessen des Investors Z.-GmbH, weil diese auf ihrer Homepage als Bauprojekt für die Jahre 2011/2012 ein Planungskonzept vom 7. Mai 2011 für die Grundstücke V.-Damm präsentiert habe, indem die Biotopfläche auf dem Flurstück ... bereits vollständig als Gewerbegebiet überplant gewesen sei - richtet sich nicht gegen die städtebauliche Erforderlichkeit der gesamten Bauleitplanung, sondern nur gegen die Überplanung der Biotopfläche auf dem Flurstück ..., die von der Antragsgegnerin erst seit der Änderung der ursprünglichen Planung mit der zweiten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs Ende Oktober 2012 verfolgt wurde. Diese Planänderung erfolgte als Reaktion auf eine Anregung der I.-GmbH, der früheren Eigentümerin der Flurstücke ..., … und ..., mit Schreiben vom 6. August 2012 im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung. Die Firma hielt das Biotop für nicht schützenswert bzw. die geplante Erhaltungsmaßnahme der Antragsgegnerin für unverhältnismäßig. Sie beabsichtige, ihre Grundstücke auf einer zusammenhängenden Gewerbefläche unter Einschluss des Flurstücks ... baulich zu entwickeln. Die Antragsgegnerin nahm zu dieser Einwendung unter dem 23. August 2012 (Beiakte B, S. 223 R) wie folgt abwägend Stellung:

58

„Aufgrund der Einwendungen im Planverfahren wurde geprüft, ob ein Einsatz des Biotops an anderer Stelle möglich ist. Für das auf dieser Fläche isoliert liegende Biotop soll in einem naturräumlichen Zusammenhang an anderer Stelle ein Ersatzbiotop hergestellt werden. Ziel ist es, auf einer derzeit versiegelten Fläche im N.er Gehege, die zurzeit als Betriebsplatz genutzt wird, einen Sumpfwald herzustellen. Die Flächengröße entspricht der Fläche im Bebauungsplangebiet. Die Ausnahmegenehmigung zur Beseitigung des geschützten Biotops erfolgt als eigenständiger Rechtsakt nach BNatSchG. Die nachhaltige Entwicklung und Sicherung des Biotops am Ersatzstandort erscheint gegenüber einem Verbleib im Plangebiet in gleicher oder verbesserter Wiese gewährleistet. Von der Festsetzung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wird daher abgesehen. Eine Verlagerung des Biotops führt zudem zu einer Verbesserung der baulichen Ausnutzbarkeit der gewerblichen Baugebiet durch zusammenhängende Gewerbeflächen und dient damit den Planungszielen.“

59

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Verzicht auf die Biotopfläche von hinreichenden städtebaulichen Gründen getragen wird, weil er dazu führt, dass weitere gewerbliche Flächen geschaffen werden, die gut genutzt werden können, weil sie im Zusammenhang mit anderen Gewerbeflächen liegen. Die Schaffung neuer Gewerbeflächen entspricht dabei der positiven Zielsetzung der Planung der Antragsgegnerin (vgl. S. 1 der Planbegründung), die städtebaulich gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a BauGB ohne weiteres zulässig ist. Es ist gerichtsbekannt, dass die Antragsgegnerin derzeit mit ihrer Bauleitplanung eine Vergrößerung des Gewerbeflächenangebots in der Freien und Hansestadt Hamburg verfolgt. Dagegen entspricht die Insellage der rund 2.000 m2 großen Biotopfläche im dem neu ausgewiesenen Gewerbegebiet keiner geordneten städtebaulichen Entwicklung. Dass der Anstoß für diese Umplanung von einem Grundeigentümer gekommen ist, der seine Grundstücke (wieder) gewerblich nutzen wollte, ist nicht nur unschädlich, sondern entspricht gerade dem Sinn der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB, die bisherige Bauleitplanung im Lichte der Anregungen der betroffenen Grundeigentümer zu überdenken.

60

b) Die von der Antragsgegnerin getroffene Gewerbegebietsfestsetzung ist nicht - wie die Antragsteller meinen - vollzugsunfähig, weil an der K.-Straße und am V.-Damm (lärm-)sanierte Wohnbebauung vorhanden sei, die einer Verwirklichung der Baugebietsfestsetzung in den nächsten ca. 20 Jahren entgegenstehen werde. Flächenfestsetzungen tragen in aller Regel schon dadurch eine Vollzugswahrscheinlichkeit in sich, weil die Zulässigkeit neuer Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) an ihnen zu messen ist (§ 30 BauGB) und sich so zumindest langfristig ein Gebietswandel einstellen wird. Deswegen können und müssen unter Umständen auch auf längere Dauer andere als die festgesetzten Nutzungen hingenommen werden (so BVerwG, Urt. v. 25.6.2014, a.a.O., 106). Die unter Bestandsschutz stehende Wohnbebauung ist also nicht per se geeignet, die Vollzugsunfähigkeit der Gewerbegebietsausweisung zu begründen.

61

Dagegen spricht außerdem, dass sich ein großer Anteil der Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans im Besitz der Antragsgegnerin befindet (vgl. S. 1 der Planbegründung) und dass das Plangebiet bereits „eine starke gewerbliche Vorprägung“ aufweist (vgl. S. 7 der Planbegründung). Im Einzelnen heißt es hierzu in der Planbegründung bei der Bestandserfassung:

62

„Die Nutzungsstruktur entlang der Straße P. ist durch kleinere Gewerbebetriebe (Sicherheitsdienst, Gabelstaplervermietung), Fachmärkte (Teppichhandel, Raumausstattung) und Kfz-Handel gekennzeichnet. Im westlichen Plangebiet an der K.-Straße ist die Nutzungsstruktur gemischt, wobei gewerbliche Nutzungen gegenüber Wohnnutzungen überwiegen. Neben einem Restaurant, einem Fachhandel für Wein sowie einer Jugendeinrichtung des Landesbetriebs Jugenderziehung und Berufsbildung sind zahlreiche Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe ansässig (Tischlerei, Fensterbauer, Hausmeisterdienst, Brandsanierung, Kfz-Sachverständiger, Firma für Saunabau, Grundstücksverwaltung). An der K.-Straße Nr. wurde im vergangenen Jahr eine Tankstelle neu errichtet. Im inneren Bereich des Plangebiets, über den V.-Damm erschlossen, befindet sich ein größeres, ehemals auch gewerblich genutztes Grundstück (Flurstücke ... u. ...), das aktuell jedoch keine Nutzung mehr aufweist. Im östlichen Plangebiet wird eine ca. 1,9 ha große Fläche als Tennisanlage mit großflächigen Hallen- und Außenplätzen genutzt. Diese Flächen befinden sich im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg und sind verpachtet. Entlang des V.-Damms befinden sich vornehmlich Wohngebäude. Auch an der K.-Straße sind eingestreut ausgeübte Wohnnutzungen vorhanden, die dort in der Vergangenheit vor dem Hintergrund der bisherigen Ausweisung des Baustufenplans als Wohngebiet entstanden sind.“

63

Die hierbei aufgezählten Nutzungen, die nach § 8 Abs. 2 BauNVO in Gewerbegebieten allgemein zulässig sind, sind weder nach Zahl noch Fläche für die Bestimmung des Baugebietscharakters als unerheblich anzusehen. Die Antragsteller sprechen selbst zutreffend von einem Mischgebiet und erkennen damit eine zumindest nicht unerhebliche Nutzung durch die Unterbringung von Gewerbebetrieben an. Dass sich dieses Gebiet wegen der eingestreuten bestandsgeschützten Wohnbebauung langfristig nicht in ein Gewerbegebiet umwandeln kann, steht deshalb nicht zu erwarten.

64

Soweit sich die Antragsteller für ihre gegenteilige Ansicht auf das Urteil des OVG Magdeburg vom 21. Februar 2008 (2 K 258/06, juris Rn. 31) berufen, handelt es sich um einen nicht vergleichbaren Fall. In dem Urteil heißt es vor dem Hintergrund von 16 Wohngebäuden in dem festgesetzten Gewerbegebiet GE 2, das Gebiet zeichne sich - ungeachtet der im Norden und Osten jenseits der Bahntrasse bestehenden gewerblichen und industriellen Nutzung - durch eine ruhige Wohnlage aus. Der erkennende Senat versteht dies so, dass in dem GE 2-Gebiet selbst keine gewerblichen Nutzungen liegen, sondern nur in dem angrenzenden Industriegebiet. Außerdem ist vorliegend nicht von einer ruhigen Wohnlage auszugehen, die für eine Fortdauer der Wohnnutzung spräche. Im Gegenteil sind die im Plangebiet bestehenden Wohnnutzungen erheblichen Geräuschbelastungen ausgesetzt. Denn das Gebiet unterliegt aufgrund der direkten Nachbarschaft zum Flughafen erheblichen Immissionsbelastungen. Der Verkehr der sechsspurigen K.-Straße wirkt ebenfalls stark auf das Gebiet ein (S. 2 der Planbegründung). Die Antragsgegnerin kann daher ihre Planung auch auf das zulässige städtebauliche Ziel stützen, mit dem Bebauungsplan einer Verfestigung der Wohnnutzungen planerisch entgegenzuwirken, um weiteren Immissionskonflikten für die Zukunft vorzubeugen.

65

Dass auf einzelnen Grundstücken die bestehende Wohnbebauung möglicherweise auf lange Zeit noch erhalten bleiben wird, nimmt der Festsetzung eines Gewerbegebietes mit einer Größe von immerhin 5,3 ha nicht die Vollzugsfähigkeit. An der K.-Straße selbst werden im Übrigen einzelne Grundstücke bereits gewerblich genutzt, so dass insoweit auch nichts für eine (teilweise) Vollzugsunfähigkeit der Gebietsfestsetzung spricht.

66

c) Entgegen den Bedenken der Antragsteller fehlt wegen der vorhandenen Bestandsbebauung die Vollzugsfähigkeit auch nicht hinsichtlich der festgesetzten Erweiterungen der Straßenverkehrsflächen an der K.-Straße und der P. sowie der festgesetzten vorderen Baulinie an der K.-Straße. Denn die Antragsgegnerin kann die von ihr benötigten Straßenverkehrsflächen entweder von den betroffenen Grundeigentümern freihändig erwerben oder für sie besteht eine gesetzliche Durchsetzungsmöglichkeit mittels Enteignungen nach §§ 85 ff. BauGB. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass das festgesetzte Gewerbegebiet ohnehin als Bodenordnungsgebiet vorgesehen ist, weil der Zuschnitt der Grundstücke für zukünftige bauliche und sonstige Nutzungen bislang unzweckmäßig gestaltet ist (vgl. S. 41 der Planbegründung). Die Festsetzung der vorderen Baulinie an der K.-Straße steht räumlich im Zusammenhang mit der dort zugleich erfolgten Festsetzung der deutlich verbreiterten Straßenverkehrsfläche unter Inanspruchnahme der Anliegergrundstücke, die bei mehreren Grundstücken eine Neubebauung erforderlich macht. Sie ist daher ebenso vollzugsfähig.

67

Ebenso wenig entbehrt die Festsetzung der vorderen Baulinie entgegen der Annahme der Antragsteller einer positiven städtebaulichen Zielsetzung. Die Antragsgegnerin hat die städtebauliche Erforderlichkeit der entlang der K.-Straße festgesetzten Baulinie wie folgt begründet (S. 25 f. der Planbegründung):

68

„Die K.-Straße ist eine wichtige Einfallsstraße von der BAB A 7 in Richtung Innenstadt. Es ist das städtebauliche Ziel des Bezirks, die Gestaltqualitäten entlang der Straße aufzuwerten. Die städtebaulichen Raumkanten dieser Magistrale sollen straßenbegleitend zukünftig stärker betont und gefasst werden. Aus diesem Grund wird entlang der K.-Straße eine Baulinie festgesetzt. Die zu errichtenden Gebäude sollen einer einheitlichen Bauflucht folgen.“

69

Das Bauplanungsrecht lässt in § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB Regelungen zur Gestaltung des Ortsbildes, die die Stellung der Baukörper auf dem Grundstück gestalten, zu. Dieses städtebauliche Ziel wird von der Antragsgegnerin mit der Festsetzung der vorderen Baulinie in zulässiger Weise verfolgt.

70

4. Die Rechtsverordnung ist aber deshalb materiell rechtwidrig, weil der Bebauungsplan N. 90 unter einem beachtlichen Mangel des Abwägungsvorganges leidet.

71

a) Die Antragsteller haben gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB frist- und ordnungsgemäß geltend gemacht, dass das Nebeneinander der festgesetzten privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten und der Gewerbegebietsausweisung nach Maßgabe des in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatzes abwägungsfehlerhaft sei.

72

b) Die Antragsteller rügen zu Recht, dass es einen Mangel im Abwägungsvorgang nach § 2 Abs. 3 BauGB darstellt, wie die Antragsgegnerin den abwägungserheblichen Ausgleich zwischen der Schutzwürdigkeit der Dauerkleingartenanlage und dem Gewerbelärm auf den unmittelbar angrenzenden Gewerbegebietsflächen vorgenommen hat. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 2 Abs. 3 BauGB die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind zudem gemäß § 50 Satz 1 BImSchG die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen (…) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Gebiete, insbesondere (. . . ) Freizeitgebiete (. . .), soweit wie möglich vermieden werden (sog. Trennungsgrundsatz).

73

Die Antragsgegnerin hat die Festsetzung der Grünfläche für Dauerkleingärten neben dem Gewerbegebiet wie folgt abgewogen (Beiakte B, S. 206 R):

74

„Die festgesetzten Immissionskontingente berücksichtigen ebenfalls, dass auf den östlich an das Plangebiet angrenzenden Kleingartenflächen am Tage Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) nicht überschritten werden. In der Nacht besteht hier keine Schutzbedürftigkeit. Immissionskonflikte sind daher aufgrund der Nachbarschaft zu den neuen Gewerbegebieten nicht zu erwarten. Nicht gefolgt werden kann auch der Annahme, die Ausweisung von Dauerkleingärten stehe der Zielsetzung des Bebauungsplans, ein Gewerbegebiet zu schaffen, entgegen. Die Sicherung der bestehenden Dauerkleingärten stellt ein gleichrangiges Planungsziel dar. Es werden lediglich bestehende Kleingartenflächen rechtlich abgesichert. Mit der Sicherung von Grünflächen und Kleingartenflächen im Plangebiet wird zudem den Zielen des Freiraumverbundsystems entsprochen. Ziel ist es, den 2. Grünen Ring im Bereich des Plangebiets aufzuwerten.“

75

Diese Ausführungen der Antragsgegnerin basieren auf der Überlegung, dass die TA Lärm für Kleingartengebiete keine Immissionsrichtwerte enthält, so dass hilfsweise auf den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags für Mischgebiete zurückgegriffen wird (siehe die lärmtechnische Untersuchung v. 19.9.2011, S. 6).

76

Die Orientierung der Antragsgegnerin allein an dem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags für Mischgebiete wird der besonderen Schutzwürdigkeit von Kleingartenanlagen nicht gerecht. Denn Kleingärten haben eine Erholungsfunktion, die besonders schutzwürdig ist, wovon der Gesetzgeber auch in § 50 Satz 1 BImSchG ausgeht. Denn zu den schutzwürdigen Freizeitgebieten i.S.d. § 50 Satz 1 BImSchG, die dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung dienen (vgl. dazu § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG), zählen auch Dauerkleingärten (siehe VGH Kassel, Urt. v. 26.2.2004, NVwZ-RR 2004, 821, 824; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 50 Rn. 14; Schulze-Fielitz in: Führ, GK-BImSchG, 2016, § 50 Rn. 55). Die in § 50 Satz 1 BImSchG enthaltenen Zielvorgaben haben ein besonderes Gewicht und schränken die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde ein (siehe BVerwG, Urt. v. 22.3.1985, BVerwGE 71, 163, 165). Der Trennungsgrundsatz ist allerdings im Wege der Abwägung überwindbar, wenn andere Belange von hohem Gewicht seine Zurückstellung rechtfertigen (siehe BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, BVerwGE 125, 116, 172).

77

Die besondere Schutzwürdigkeit von Kleingartenanlagen ist von der Antragsgegnerin indes verkannt worden. So hat sie unberücksichtigt gelassen, dass Nr. 1.1 lit. c im Beiblatt 1 zur DIN 18 005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) vom Mai 1987 für Kleingartenanlagen einen Orientierungswert tags und nachts von 55 dB(A) vorsieht, der der hervorgehobenen Erholungsfunktion dieser Anlagen Rechnung trägt. Was aber beim Lärmschutz für die Planung von Wohngebieten gilt, kann insoweit gleichermaßen auf Kleingartenanlagen übertragen werden: Welche Lärmbelastung einer Kleingartenanlage unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18 005 Teil 1 können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung einer Kleingartenanlage im Rahmen einer gerechten Abwägung als Orientierungshilfe herangezogen werden. Je weiter die Orientierungswerte überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die zu Gebote stehen, um die Auswirkungen zu verhindern (so BVerwG, Beschl. v. 19.8.2015, ZfBR 2015, 784 f.).

78

Mit der besonderen Schutzwürdigkeit der im Plangebiet bestehenden Kleingartenanlage gegenüber der neuen, unmittelbar angrenzenden Gewerbegebietsausweisung hat sich die Antragsgegnerin aber nicht näher auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es hierzu lediglich, für den Immissionsort IO 2 (Kleingärten) wurde die ermittelte Vorbelastung durch Gewerbelärm - aufgerundet auf volle dB(A) - in die Emissionskontingentierung übernommen, da sie jeweils noch unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (vgl. S. 33 der Planbegründung). Der Orientierungswert für Kleingartenanlagen von tags 55 dB(A) ist von der Antragsgegnerin bei der Festsetzung der in dem Gewerbegebiet zulässigen Lärmemissionskontingente von tags 58 bzw. 59 dB(A) für die Teilflächen TF 1 und 3 (vgl. § 2 Nr. 7 VO B-Plan N. 90) nicht abgewogen worden. Vielmehr hat sich die Antragsgegnerin aufgrund der unzutreffenden Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Kleingartenanlagen sogar veranlasst gesehen, neben den genannten Lärmemissionskontingenten zusätzlich im östlichen Teil des Plangebiets einen auf die Kleingartenanlagen ausgerichteten Richtungssektor A festzulegen, in dem nach § 2 Nr. 8 VO B-Plan N. 90 ein nur in nordöstlicher Richtung ausstrahlendes Lärmzusatzkontingent von tags 5 dB(A) und nachts 15 dB(A) zulässig ist. Für die Überschreitung des Orientierungswertes hat die Antragsgegnerin keine städtebaulichen Gründe von hohem Gewicht angeführt. Ebenso wenig hat sie Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz der Kleingartenanlage vor schädlichen Umwelteinwirkungen getroffen. Das von der Antragsgegnerin verfolgte Interesse an der planungsrechtlichen Sicherung der Kleingartenanlage hätte auch in immissionsschutzrechtlich weniger belastender Weise etwa durch die Festsetzung eines Gewerbe- oder Mischgebietes mit Gliederungsfestsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO sowie in erheblichen Umfang durch einen Verzicht auf das Lärmzusatzkontingent realisiert werden können.

79

Verfehlt ist im Übrigen die Annahme, von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 50 Satz 1 BImSchG auf die Kleingartenanlage sei nicht auszugehen, wenn bestimmte Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten würden. Denn der Anspruch des § 50 Satz 1 BImSchG als Ausdruck des Vorsorgegrundsatzes reicht über die Gewährleistung des Schutzstandards von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hinaus. Schädliche Umwelteinwirkungen sollen danach nicht nur gerade eben noch vermieden werden (siehe Schulze-Fielitz, a.a.O., § 50 Rn. 44).

80

c) Dieser Mangel des Abwägungsvorganges ist für die Rechtswirksamkeit der Rechtsverordnung gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beachtlich, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Mängel im Abwägungsvorgang sind offensichtlich, wenn sie derart zur "äußeren" Seite des Abwägungsvorgangs gehören, dass sie auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruhen. Sie sind auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (siehe BVerwG, Beschl. v. 9.10.2003, BRS 66 Nr. 65; Urt. v. 18.11.2004, BVerwGE 122, 207, 212 f.).

81

Danach ist der Mangel offensichtlich, weil er sich aus den Aufstellungsakten zu dem Bebauungsplan N. 90 ergibt. Der Mangel ist zudem auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, denn nach den Umständen des Falles besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel das Ergebnis der Abwägung anders ausgefallen wäre. Hier bestand die nahe liegende Möglichkeit, durch Festsetzungen strengerer Lärmemissionskontingente für die Teilflächen TF 1 und 3 oder von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB den Lärmschutzkonflikt zwischen der Kleingartenanlage und dem Gewerbegebiet anders abzuwägen.

82

d) Eine Beschränkung der Unwirksamkeit der Rechtsverordnung nur auf die Festsetzung des Gewerbegebietes, soweit dieses an die festgesetzte private Grünfläche für Dauerkleingärten grenzt, kommt - unabhängig von der formellen Rechtswidrigkeit der Verordnung - nicht in Betracht. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen vollständiger Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Rechtsverordnung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (siehe BVerwG, Beschl. v. 17.9.2013, BRS 81 Nr. 76).

83

An einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung würde es hier fehlen, weil die Festsetzung des Baugebiets einen Grundzug der Planung betrifft. Zudem ist kein konkreter Maßstab ersichtlich, anhand dessen die teilweise Unwirksamkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets flächenmäßig nachvollziehbar beschränkt werden könnte.

II.

84

Die Antragsgegnerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist entsprechend § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Ein Grund, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegt nicht vor. Insbesondere stellt sich keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen würde.

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