Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 So 75/16
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. August 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten über den Rechtsweg für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren betreffend die Aufforderung, von einer Wohnunterkunft in eine andere Wohnunterkunft zu ziehen.
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Die Antragsteller zu 1. und 2. sind die Eltern des Antragstellers zu 3. Alle drei Antragsteller haben die armenische Staatsangehörigkeit und haben derzeit eine Duldung. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sie ausweislich ihrer Duldungen in Hamburg zu nehmen. Die Antragsteller sind Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
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Seit dem Jahr 2002 sind die Antragsteller in Unterkünften der Antragsgegnerin untergebracht. Seit April 2011 nutzen sie aufgrund einer entsprechenden Zuweisung eine Wohnung in der Unterkunft W . Sie zogen dort zusammen mit D. und S. T. ein. Letzterer zog im April 2013 wieder aus. D. T. besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und bezieht Leistungen nach dem BAföG.
- 4
Die Antragsgegnerin untersagte den Antragstellern und D. T. , der ein paralleles einstweiliges Rechtsschutzverfahren führt (14 E 3212/16, 4 Bs 149/16), mit Bescheiden vom 13. Juli 2016 mit Wirkung zum 15. August 2016 den weiteren Verbleib in der Unterkunft W und forderte sie zur Räumung auf. Für den Fall, dass die Antragsteller weiterhin auf eine öffentliche Unterkunft angewiesen seien, wurde ihnen die Wohnunterkunft W zugewiesen. Außerdem ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an. Gleichzeitig drohte die Antragsgegnerin ihnen die Zwangsräumung für den 22. August 2016 an.
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Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheiden vom 4. August 2016 zurückwies. Den Auszugs- und Räumungstermin verlegte sie auf den 15. bzw. 22. September 2016.
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Hiergegen haben die Antragsteller vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
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Das Verwaltungsgericht hat – nach Anhörung – den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Hamburg verwiesen. Hiergegen richtet sich die von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde.
II.
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Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 173, 146 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
- 9
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Hamburg verwiesen wurde, ist gemäß § 17a Abs. 2 GVG rechtlich nicht zu beanstanden.
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Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend unterstellt, dass die Vorschrift des § 17a GVG auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung findet. Dies entspricht der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BVerwG, Beschl. v. 15.11.2000, 3 B 10/00, juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschl. v. 24.8.2006, 7 TJ 1763/06, DÖV 2007, 262, juris Rn. 3 m. w. N.; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17 GVG Rn. 7; Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2016, § 41 Vorb. § 17 GVG Rn. 17), die das Beschwerdegericht teilt (OVG Hamburg, Beschl. v. 1.9.2016, 4 So 66/16, n.v.; Beschl. v. 28.2.2000, 4 So 5/00, NVwZ-RR 2000, 842, juris Rn. 4).
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Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Verwaltungsrechtsweg im vorliegenden Rechtsstreit unzulässig ist, und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Hamburg verwiesen. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, denn es besteht insoweit die abdrängende Sonderzuweisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes.
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Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Zuweisung des Rechtsstreits an die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die Sozialgerichte danach richtet, aus welcher Rechtsnorm die von den Betroffenen begehrte Rechtsfolge herzuleiten ist (vgl. LSG Essen, Beschl. v. 27.1.2012, L 20 AY 140/11 B, juris Rn. 17 m. w. N.).
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Hiervon ausgehend ist vorliegend eine Streitigkeit nach dem AsylbLG gegeben. Denn die streitentscheidende Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die Antragsteller von einer Wohnunterkunft in eine andere Wohnunterkunft umzusetzen, beurteilt sich allein – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – nach den Regelungen des AsylbLG. Die Antragsteller sind Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 AsylbLG. Von ihrem Anspruch auf Grundsicherung wird – da sie nicht in einer (Erst-)Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 AsylG untergebracht sind – u. a. gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG der Bedarf für Unterkunft und Heizung umfasst, der gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht wird. Diese Möglichkeit der alternativen Leistungsgewährung sollte angesichts bestehender Unterkunftsengpässe gewährleisten, dass die zuständigen Leistungsbehörden auch zukünftig Unterkünfte ohne erhöhten Begründungsaufwand selbst bereitstellen und diese den Leistungsberechtigten beheizt und mit Hausrat versehen zur Verfügung stellen können – Sachleistung (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/3144, S. 16). Im Falle der Antragsteller hat die Antragsgegnerin diesen Bedarf bisher durch die Zurverfügungstellung der Unterkunft im Wohnheim W im Wege der Sachleistung gedeckt. Soll dieser Bedarf künftig durch Erbringung einer anderen Sachleistung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG – nämlich der Unterbringung in der Wohnunterkunft W – erbracht werden, ist für das zugrundeliegende Eilverfahren im Kern streitentscheidend, in welcher konkreten Weise die Antragsgegnerin die Sachleistung nach § 3 AsylbLG zu erbringen hat. Mithin ist allein die leistungsrechtliche Beziehung zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin als Leistungsträgerin nach dem AsylbLG betroffen, die durch die Vorschriften des AsylbLG bestimmt wird (vgl. LSG Essen, Beschl. v. 27.8.2015, L 20 AY 50/15 B, juris Rn. 13; OVG Münster, Beschl. v. 27.2.2015, 12 E 159/15, juris Rn. 3 – Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterbringung in adäquatem Wohnraum). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, würde auch eine isolierte Betrachtung der Untersagung des weiteren Verbleibs in der derzeitigen Unterkunft zu keinem anderen Ergebnis führen: Denn bei der Untersagung des weiteren Verbleibs in der derzeitigen Unterkunft handelt es sich im Ergebnis um die Beendigung der Leistungserbringung gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG, deren Rechtmäßigkeit sich nach Maßgabe der Vorgaben des § 3 AsylbLG beurteilt.
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Nicht bestimmt wird die hier streitentscheidende Frage demgegenüber von anderen Normen, namentlich nicht von §§ 12a, 61 AufenthG oder § 44, 53 AsylG. §§ 12a, 61 AufenthG sind hier nicht einschlägig, da es nicht um die Frage einer – auf ein Bundesland bezogenen – Wohnsitzregelung oder Wohnsitzauflage geht. § 44 AsylG ist schon deshalb nicht maßgeblich, da vorliegend nicht die Unterbringung in einer (Erst-)Auf-nahmeeinrichtung im Streit steht. § 53 AsylG hat zwar Auswirkungen auf die praktische Durchführung der Unterbringung und den leistungsrechtlichen Anspruch auf Übernahme von Unterbringungskosten. Nichtsdestotrotz ist § 53 AsylG nicht die maßgebliche Rechtsnorm, anhand derer sich die vorliegende Streitigkeit beurteilt (vgl. LSG Essen, Beschl. v. 27.8.2015, L 20 AY 50/15 B, juris Rn. 14; Beschl. v. 27.1.2012, L 20 AY 140/11 B, juris Rn. 20). § 53 Abs. 1 AsylG regelt, dass Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer (Erst-)Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. § 53 Abs. 2 AsylG bestimmt, wann diese Verpflichtung endet. Diese – der Leistungserbringung nach § 3 AsylbLG ggf. vorgelagerte Frage – steht, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Vorliegend geht es allein um die Frage, in welcher Weise die Antragsgegnerin die Sachleistung nach § 3 AsylbLG zu erbringen hat. Dass § 3 Abs. 2 AsylbLG allein die Fälle betrifft, in denen dem Betroffenen eine Unterkunft außerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte gestattet wird (so offenbar LSG Chemnitz, Beschl. v. 23.10.2008, L 7 B 547/08 AY/ER, juris Rn. 12), ist nicht ersichtlich. Ein solcher Schluss ergibt sich weder aus dem Wortlaut, der allein zwischen der Unterbringung in (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen i. S. d. § 44 Abs. 1 AsylG und außerhalb solcher Einrichtungen unterscheidet, noch aus der Entstehungsgeschichte. Wie ausgeführt, sollte die alternative Leistungsgewährung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG gerade gewährleisten, dass die zuständigen Leistungsbehörden auch zukünftig Unterkünfte ohne erhöhten Begründungsaufwand selbst bereitstellen und diese den Leistungsberechtigten beheizt und mit Hausrat versehen zur Verfügung stellen können (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/3144, S. 16). Im Übrigen enthält das AsylG keine Bestimmung, aus der sich konkrete Leistungsansprüche der Betroffenen auf Unterbringung und Kostenerstattung herleiten lassen (LSG Essen, Beschl. v. 27.1.2012, L 20 AY 140/11 B, juris Rn. 20).
- 15
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Hinweis der Antragsgegnerin, die gesetzliche Grundlage für die Zuweisung aus der Erstaufnahme in Folgeeinrichtungen sei das AsylG, ist zwar insoweit zutreffend, als dass sich – wie ausgeführt – die vorgelagerte Frage des „ob“ der Unterbringung in einer Folgeunterkunft nach dem AsylG richtet, so dass im Streitfalle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben ist, sich aber die hier maßgebliche Frage der konkreten Ausgestaltung – in welcher Folgeunterkunft – nach den Vorschriften des AsylbLG beantwortet mit der Folge, dass eine sozialgerichtliche Streitigkeit vorliegt. Warum eine solche Trennung, die unterschiedliche Rechtswege zur Folge hat, unzulässig sein sollte, zeigt die Antragsgegnerin mit ihrem weiteren Beschwerdevorbringen nicht auf. Der Gesetzgeber hat das in vielerlei Hinsicht mit Fragen des Aufenthalts- und Asylrechts verzahnte Asylbewerberleistungsrecht ausdrücklich den Sozialgerichten zugewiesen. Dass dies je nach Ausgestaltung der Rechtsfrage zu unterschiedlichen Rechtswegen führen kann, ist angesichts der Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen. Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung auf die Entscheidung des LSG Chemnitz (Beschl. v. 23.10.2008, L 7 B 547/08 AY/ER, juris) Bezug nimmt, geht dieser Einwand bereits deshalb fehl, weil diese Entscheidung vorliegend nicht einschlägig ist (vgl. auch LSG Essen, Beschl. v. 27.1.2012, L 20 AY 140/11 B, juris Rn. 22). Gegenstand des dortigen Verfahrens war die Frage, ob ein Asylbewerber ausnahmsweise außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen darf, nicht jedoch die hier streitgegenständliche Frage, in welcher Wohnunterkunft der Asylbewerber unterzubringen ist. Dementsprechend lagen der Entscheidung des LSG Chemnitz auch Verwaltungsakte der Zentralen Ausländerbehörde zugrunde. Gegen eine Zuständigkeit der Sozialgerichte spricht schließlich nicht – wie die Antragsgegnerin meint – die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Eine derart ungewöhnliche Konstellation wie vorliegend, in der ein Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit innehat und mithin nicht Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG ist, kann – auch im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG – nicht maßgeblich für die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs sein.
III.
- 16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung ist nicht entbehrlich, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu den Verfahrenskosten gehören, über die gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG im Rahmen der Endentscheidung zu befinden ist (BVerwG, Beschl. v. 15.10.1993, 1 DB 34/92, BVerwGE 103, 26, juris Rn. 18; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.1.2012, 3 S 1617/11, juris Rn. 12; Beschl. v. 30.10.2006, 6 S 1522/06, VBlBW 2007, 147, juris Rn. 8). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht Teil der Kosten, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG gilt im Fall der Verweisung nur für die Kosten im „Verfahren vor dem angegangenen Gericht“. Dies ist das Gericht erster Instanz (BVerwG, Beschl. v. 15.10.1993, 1 DB 34/92, BVerwGE 103, 26, juris Rn. 18). Im Übrigen sind nach der erkennbaren Intention des Gesetzgebers keine Gerichtskosten in einem Beschwerdeverfahren zu erheben, in welchem eine Verweisung eines asylbewerberleistungsrechtlichen Rechtsstreits an das zuständige Sozialgericht angegriffen wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 25.6.2008, 12 E 784/08, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.9.2010, 1 So 139/10, n. v. – jeweils zu sozialhilferechtliche Streitigkeiten).
- 17
Die (weitere) Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht gemäß § 17a Abs. 4 Sätze 3 und 4 GVG zuzulassen. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes abweicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine (weitere) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach § 17a Abs. 4 GVG zur Klärung des Rechtswegs ausgeschlossen (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2006, 6 B 65/06, NVwZ 2006, 1291, juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.7.2012, 4 So 66/12, n. v. m. w. N.; a. A. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2013, 3 So 119/13, NJW 2014, 1196, juris Rn. 12 – ohne nähere Begründung). Eine weitere Beschwerde wäre mit dem Ziel eines Eilverfahrens, eine schnelle gerichtliche Klärung herbeizuführen, nicht vereinbar (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.7.2012, 4 So 66/12, n. v. m. w. N.).
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