Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 Bs 1/18
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2017 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
2. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ……., soweit sich der Antrag auf die von ihm erhobene Beschwerde bezieht, wird abgelehnt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Aufstellung eines fehlerfreien sonderpädagogischen Förderplans.
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Mit Vergleich gemäß § 106 VwGO vom 25. Juni 2015 wurde zur endgültigen Erledigung des Rechtsstreits 2 K 4859/14 mit Wirkung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin u.a. folgendes vereinbart:
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„1. Mit Wirkung ab Unterrichtsbeginn nach den großen Ferien besucht der Kläger die Lerngruppe für Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen am J.....-Gymnasium bis zum Erwerb des ersten allgemeinen und nach Möglichkeit des mittleren Schulabschlusses.
- 4
2. Für diesen Zeitraum ist ..... weiterhin der Stammschule Stadtteilschule L... zugeordnet.“
- 5
Mit Beschluss vom 11. April 2017 (2 E 437/17) verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur vorläufigen Erstellung eines sonderpädagogischen Förderplans in Bezug auf den Antragsteller. Unter dem 27. Juli 2017 erstellte die Antragsgegnerin einen „vorläufigen Förderplan“. Mit Beschluss vom 31. August 2017 (2 E 7296/17; vgl. auch: 1 Bs 227/17) verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung erneut, vorläufig einen sonderpädagogischen Förderplan zu erstellen. Den hierauf bezogenen Vollstreckungsantrag vom 29. Oktober 2017 auf Androhung eines Zwangsgeldes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. November 2017 ab (2 V 8952/17), weil der Vollstreckungsantrag nicht die einmonatige Vollziehungsfrist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO) einhalte.
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Dem von der Antragsgegnerin aufgestellten Förderplan vom 23. November 2017 (nachfolgend: Förderplan), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Antragsteller nicht zugestimmt. Eine ausdrückliche behördliche Entscheidung nach § 18 Abs. 4 AO-SF befindet sich nicht in den vorgelegten Akten. Die Antragsgegnerin hat in Umsetzung des Förderplans die Lehrkräfte am im Förderplan bestimmten Lernort (Regionales Bildungs- und Beratungszentrum Bergedorf; nachfolgend: ReBBZ) bis zum 8. Januar 2018 bereitgehalten.
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Am 4. Dezember 2017 hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Aufstellung eines fehlerfreien vorläufigen sonderpädagogischen Förderplans zu verpflichten. Gegen den Förderplan vom 23. November 2017 hat der Antragsteller umfangreiche Einwendungen erhoben, denen die Antragsgegnerin entgegengetreten ist.
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Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Beschluss vom 19. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Förderplan vorläufig dahingehend zu ändern, dass die darin vorgesehene Einzelbeschulungsmaßnahme am J.....-Gymnasium (...) in Hamburg durchgeführt werde; im Übrigen hat es in der Sache den Antrag des Antragstellers abgelehnt.
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Gegen den ihm am 23. Dezember 2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 3. Januar 2018 Beschwerde erhoben mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den sonderpädagogischen Förderplan vom 23. November 2017 aufzuheben und einen neuen Förderplan vorzulegen. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den am 22. Januar 2018 beim Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz Bezug genommen. Zugleich beantragt der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des ihn vertretenden Rechtsanwalts.
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Gegen den ihr am 22. Dezember 2017 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 4. Januar 2018 Beschwerde erhoben, soweit ihr darin aufgegeben wird, den Förderplan dahingehend zu ändern, dass die vorgesehene Einzelbeschulung am ... durchgeführt werde.
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Das Beschwerdegericht hat mit Zwischenbeschluss vom 26. Januar 2018, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts einstweilen ausgesetzt.
II.
- 12
Die nach §§ 146 Abs. 1 und 4, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2017 haben in der Sache keinen Erfolg.
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1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2017, soweit sie mit diesem verpflichtet wird, den sonderpädagogischen Förderplan dahingehend zu ändern, dass die darin vorgesehene Einzelbeschulungsmaßnahme am ... durchgeführt wird. Die von der Antragsgegnerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht vorliegend gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, erschüttern nicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und rechtfertigen daher nicht, diesen abzuändern.
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Die Antragsgegnerin macht geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne aus dem gerichtlichen Vergleich vom 25. Juni 2015 nicht abgeleitet werden, dass der Antragsteller in der Lerngruppe am ... zu beschulen sei. Der Vergleich sei wirksam gekündigt worden. Zugleich sei durch den Wegfall der Lerngruppe die Erfüllung des Vergleichs unmöglich geworden. Die im Förderplan vorgesehene Einzelbeschulung durch Sonderpädagogen sei aus pädagogischer Sicht zwingend erforderlich. Am ... seien aber in erster Linie Gymnasiallehrer tätig; der dortige Sonderpädagoge sei vollständig in den Regelunterricht eingebunden. Die Lehrkräfte müssten daher für die Unterrichtsstunden extra von anderen Schulen zum ... kommen und könnten während der Fahrzeit nicht anderweitig unterrichten. Am ReBBZ könnten zudem ggf. Vertretungen organisiert werden und mögliche Wartezeiten aufgrund von Fehlzeiten des Antragstellers durch die Sonderpädagogen anderweitig genutzt werden. Auch sei aus pädagogischer Sicht kein sinnvoller Grund ersichtlich, die Beschulung am zwanzig Kilometer vom Wohnort des Antragstellers entfernten … durchzuführen. Vielmehr wäre der Antragsteller am … dauerhaft mit gleichaltrigen Schülerinnen und Schülern konfrontiert, die bereits ihr Abitur ablegen, was für die Motivation des Antragstellers nicht förderlich sei.
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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dem Antragsteller stehe aufgrund des Vergleichs vom 25. Juni 2015 ein Anspruch auf Besuch der Lerngruppe für Schülerinnen und Schüler am ... zu. Dieser sei – wie im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2017 (2 E 9598/17) entschieden – nicht wirksam gekündigt worden und dessen Erfüllung sei auch nicht unmöglich geworden. Dieser Fehler führe nicht zu einem Anspruch auf vorläufige Aufstellung eines neuen Förderplans, da der bestehende insoweit geheilt werden könne. Die vorgesehene Einzelbeschulungsmaßnahme sei an keinen konkreten Lernort gebunden.
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Die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin erschüttert nicht die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Hinsichtlich der Festlegung des Lernorts sieht sich das Beschwerdegericht derzeit an die Auslegung des Vergleichs vom 25. Juni 2015 durch das Verwaltungsgericht gebunden, das als zuständiges Vollstreckungsgericht durch formell rechtskräftigen Beschluss vom 14. Dezember 2017 (2 E 9598/17) eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die geltend gemachte Kündigung des Vergleichs bzw. Unmöglichkeit der Leistung abgelehnt hat. Eine eigenständige Prüfung dieser Frage ist dem Beschwerdegericht daher an dieser Stelle versagt.
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Das Vorbringen der Antragsgegnerin, die Durchführung der Einzelbeschulungsmaßnahme am ... binde unverhältnismäßig hohe Ressourcen und sei auch pädagogisch nicht vorteilhaft, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin ist - wie vorstehend ausgeführt - zur Beschulung des Antragstellers am ... verpflichtet. Sie bringt selbst vor, dass die im Förderplan vorgesehene Einzelbeschulungsmaßnahme durch Sonderpädagogen für die schulische Integration des Antragstellers aus pädagogischer Sicht zwingend erforderlich und - wenn auch mit einem erheblichen Aufwand - am ... möglich sei. Der von der Antragsgegnerin vorgebrachte organisatorische Aufwand geht zu ihren Lasten, weil er - entsprechend der Auslegung des Vergleichs durch das Verwaltungsgericht - Folge der von der Antragsgegnerin im Vergleich vom 25. Juni 2015 eingegangenen Verpflichtungen ist. Dementsprechend haben auch die pädagogischen Einwände gegen eine Beschulung am ... zurückzustehen. Auch verbieten sich im vorliegenden Zusammenhang Erwägungen dazu, ob die Einzelbeschulung am ... ein sinnvoller Weg für die Beschulung des Antragstellers ist.
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2. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2017 und begehrt, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses zu verpflichten, den sonderpädagogischen Förderplan aufzuheben und einen neuen Förderplan vorzulegen. Die vom Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht vorliegend gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, erschüttern nicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und rechtfertigen daher nicht, diesen abzuändern.
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a) Der Einwand des Antragstellers, der Förderplan dürfe keine Angaben zu seinem Absentismus und zu seinen häufigen Fehlzeiten enthalten, da diese ihm nicht vorzuwerfen seien, greift nicht durch. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin durch die Erwähnung dieser Umstände ersichtlich keine Bewertung der Fehlzeiten bzw. des Absentismus vornimmt, sondern allein diese Vorgänge beschreibt. Der Umstand, dass das vom Antragsteller erbrachte Praktikum und die darin gezeigte Leistungsfähigkeit nicht im Förderplan erwähnt sind, führt ersichtlich nicht dazu, dass der Förderplan seine zentrale Funktion als Steuerungselement nicht mehr ausüben könnte.
- 20
b) Der Antragsteller bringt weiter vor, der Förderplan sei selbst nach Angabe der Antragsgegnerin ausschließlich auf eine Beschulung am Lernort ReBBZ ausgelegt. Eine Übertragung des Förderplans auf den Lernort ... sei nicht umsetzbar, weil der tägliche Stundenumfang in der Lerngruppe am ... sechs Stunden betrage, während der Umfang des zu erteilenden Unterrichts laut Förderplan nur drei Stunden betrage. Dies verkenne das Verwaltungsgericht.
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Das Vorbringen erschüttert nicht die Ausführungen im angegriffenen Beschluss (S. 12 BA), dass dem Antragsteller aus dem Vergleich vom 25. Juni 2015 ein Anspruch auf Beschulung am ... zustehe, den die Antragsgegnerin zu erfüllen habe, und die vorgesehene Einzelbeschulungsmaßnahme nicht an einen konkreten Lernort gebunden sei. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. Bezug genommen. Der vom Antragsteller geltend gemachte Unterschied zum täglichen Stundenumfang der Lerngruppe am ... geht fehl, weil ein gemeinsamer Unterricht für alle in der Lerngruppe am ... jeweils anwesenden Schülerinnen und Schüler nicht (mehr) erteilt wird; vielmehr bearbeitet jeder Schüler individuell die ihm gestellten Aufgaben (vgl. Stellungnahme des Schulleiters des ... vom 11.12.2017, Bl. 167 d.A.).
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c) Der Antragsteller wendet weiter ein, die Lernausgangslage sei im Förderplan fehlerhaft wiedergegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsgegnerin, obwohl sie ihn seit 2006 beschule, keine Klarheit über seinen Leistungsstand habe. Aus bloßen Vermutungen leite sie ab, dass er mit dem Unterrichtsumfang überfordert sei. Er sei mit den Anforderungen der 8. Jahrgangsstufe einer Stadtteilschule nicht überfordert, wie sich insbesondere aus seinem Zeugnis der Jahrgangsstufe 7 ergebe, in welchem der Durchschnitt der Noten zwischen G 3 und G 4 gelegen und er nur im Fach Englisch die in den Rahmenplänen festgelegten Leistungsanforderungen nicht erfüllt habe. Anderes ergebe sich insbesondere nicht aus dem sonderpädagogischen Gutachten der Antragsgegnerin vom 1. Juni 2017, dem Gutachten des Gesundheitsamts oder den der Antragsgegnerin vorliegenden zahlreichen ärztlichen Attesten. Die Tatsache, dass er seit mehreren Monaten keinen Unterricht besucht habe, könne auch nicht dazu führen, dass er nur in den Kernfächern beschult werde.
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Diesem Vorbringen fehlt es an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts.
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aa) Das Verwaltungsgericht (vgl. Beschluss S. 5 ff. unter b.) ist zutreffend davon ausgegangen, dass die pädagogische Einschätzung, dass von einem Leistungsstand zu Beginn der Jahrgangsstufe 8 ausgegangen werde, nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht stützt seine Ansicht u.a. darauf, dass der Antragsteller der Jahrgangsstufe 8 zugeordnet ist, in der Vergangenheit nicht der Jahrgangsstufe 9 zugeordnet wurde und er seit mehreren Monaten keinen Unterricht erhalten hat. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass eine zeitnahe Anpassung des Förderplans erfolgen solle, sobald eine präzisere Leistungseinschätzung möglich sei. Mit dieser Einschätzung setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Gegen diese Einschätzung spricht weder, dass der Antragsteller im Juni 2013 den Leistungsstand zu Beginn der 8. Jahrgangsstufe erreicht hatte, noch das sonderpädagogische Gutachten vom 1. Juni 2017 (Bl. 95 ff. der Akte 2 K 6481/17). Das sonderpädagogische Gutachten gibt insoweit nur die unterrichteten Unterrichtsinhalte wieder und stellt fest, dass der Antragsteller in keinem Fach den Wissenstand, der für den ESA benötigt werde, zeige. Im Übrigen nimmt es zum sonderpädagogischen Förderbedarf Stellung.
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bb) Der Antragsteller wendet sich ferner dagegen, dass er nach dem Förderplan nur in den drei Kernfächern unterrichtet werden soll. Auch insoweit setzt sich der Antragsteller nicht mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auseinander. Das Verwaltungsgericht (Beschluss S. 7 oben) verweist in diesem Zusammenhang auf Seite 2 des Förderplans, in dem nachvollziehbar dargelegt werde, warum zunächst eine Konzentration auf die Kernfächer erfolgen solle. Auf Seite 2 des Förderplans sind als primäre pädagogische Ziele angegeben, die bis zum Ende des Schuljahres erreicht werden sollen, dass der Antragsteller regelmäßig die Schule besucht, aktiv am Unterricht teilnimmt sowie in den Kernfächern der Lernstand (am Ende) der 8. Jahrgangsstufe erreicht wird. Um diese nachvollziehbaren primären pädagogischen Ziele zu erreichen, wird es im Förderplan für geboten angesehen, den Unterricht zunächst auf drei Stunden täglich und auf die drei Kernfächer Deutsch, Mathematik und Englisch zu beschränken. Dies ist getragen von der pädagogischen Einschätzung (vgl. S. 2 und 17 des Förderplans), dass eine Überforderung des Antragstellers vermieden werden solle, damit keine Arbeitsverweigerung durch ihn erfolge, und so schrittweise der für den Erwerb des ESA notwendige Wissensstand erreicht werden könne. Diese pädagogische Einschätzung überschreitet angesichts des im Förderplan aufgezeigten Lern- und Leistungsverhaltens des Antragstellers am ... nicht die Grenzen des der Antragsgegnerin insoweit zustehenden pädagogischen Einschätzungsspielraums.
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Diese Zielsetzung schließt es nicht aus, dass bis zum Ende des Schuljahres auch in weiteren Fächern der Lernstand (am Ende) der 8. Jahrgangsstufe erreicht wird, wenn die Lernfortschritte und das Lernverhalten des Antragstellers dies möglich erscheinen lassen. Es ist auch nicht erkennbar - wie der Antragsteller dies geltend macht -, dass der Unterrichtsumfang sowie der Fächerkanon nur dann ausgeweitet werden, wenn der Antragsteller in den Kernfächern ausreichende Leistungen erbringen wird. Vielmehr ist der Förderplan ersichtlich von dem Bemühen geprägt, ein Konzept für einen verstetigten Schulbesuch des Antragstellers zu entwerfen, um ihm so perspektivisch das Erreichen des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses zu ermöglichen.
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cc) Die pädagogische Einschätzung (vgl. S. 2 und 17 des Förderplans), dass eine Überforderung des Antragstellers vermieden werden solle, damit keine Arbeitsverweigerung durch ihn erfolge, und er so schrittweise den für den Erwerb des ESA notwendigen Wissensstand erreichen könne, stellt keine bloße Vermutung dar, sondern basiert ausweislich des Förderplans (S. 2) auf dem vom Antragsteller am ... gezeigten Lern- und Leistungsverhalten. Die Einschätzung wird zudem gestützt durch das sonderpädagogische Gutachten vom 1. Juni 2017. Dieser pädagogischen Einschätzung stehen weder das Zeugnis des Antragstellers der Jahrgangsstufe 7 der Stadtteilschule B………. vom 19. Juni 2013 entgegen noch seine Erfolge in den Leistungsnachweisen am ..., die während der Beschulung am ... erfolgten, die der Antragsteller als nur „rudimentär“ bezeichnet.
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dd) Der Antragsteller bemängelt weiter, dass der Förderplan entgegen den gesetzlichen Vorgaben darauf angelegt sei, ständig verändert zu werden und daher gerade keine verlässliche Struktur habe. Auch dieser Einwand greift nicht durch. § 18 Abs. 2 Satz 1 AO-SF sieht (mindestens) eine jährliche Überarbeitung des Förderplans vor, verbietet aber nicht die dynamische, an einen möglichen Lernfortschritt angepasste Gestaltung des Förderplans; eine solche Anpassung erscheint hier nach der nicht zu beanstandenden pädagogischen Einschätzung der Antragsgegnerin geboten.
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d) Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt die von ihm bemängelte lediglich dreistündige Beschulung pro Tag keine zieldifferente Beschulung dar. Ob eine zielgleiche oder eine zieldifferente Beschulung vorliegt, hängt nicht vom Umfang des erteilten Unterrichts, sondern von den Lerninhalten ab. Der Antragsteller wird zielgleich unterrichtet, weil er entsprechend den für die Stadtteilschule L... geltenden Bildungsplänen und Curricula unterrichtet wird. Die in § 36 APO-GrundStGy i.V.m. § 41 APO-GrundStGy sowie Anlage 4 hierzu vorgesehenen Stundentafeln geben der jeweiligen Schule einen organisatorischen Rahmen für die Gestaltung der schuleigenen Stundentafeln (vgl. § 8 HmbSG) vor. Sie geben aber keinen Anspruch des aufgrund eines Förderplans individuell beschulten Schülers auf Gewährleistung eines den Stundentafeln entsprechenden (generellen) Unterrichtsangebots. Im Rahmen eines sonderpädagogischen Förderplans kann von den Stundenvorgaben vielmehr gemäß § 12 Abs. 4 HmbSG i.V.m. § 18 AO-SF auch quantitativ abgewichen werden. Dies gilt insbesondere, wenn der sonderpädagogische Förderplan Einzelunterricht oder Unterricht in kleinen Lerngruppen vorsieht, da dieser intensiver ist als der Unterricht in einer Klasse. Dabei ist es Ziel des Förderplans, auf diese Weise die Chancengleichheit für Schüler mit Förderbedarf herzustellen. Darüber hinaus hat der Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, grundsätzlich nur einen Anspruch auf Teilhabe an dem vorhandenen Schulwesen. Auch mit den darauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Antragsteller nicht auseinander.
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Die vom Antragsteller zu Recht angemahnte möglichst baldige Ausweitung des unterrichteten Fächerkanons wird durch den Förderplan noch gewährleistet. Dabei versteht das Beschwerdegericht den Förderplan dahingehend, dass nach sechs Wochen regelmäßigen Schulbesuchs der Fächerkanon zunächst um ein weiteres Unterrichtsfach erweitert, nach weiteren sechs Wochen der Fächerkanon jedoch auch um mehr als ein weiteres Unterrichtsfach erweitert werden kann; maßgeblich ist insoweit nicht das Erreichen von bestimmten Noten, sondern sind die kontinuierliche Anwesenheit, die Mitarbeit, das Zutrauen in die eigene Leistungsfähigkeit des Antragstellers und ob der Antragsteller sich den Anforderungen der verschiedenen Fächer insoweit gewachsen zeigt, dass es zu keiner dauerhaften Überforderung bzw. Arbeitsverweigerung kommt.
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e) Der Einwand des Antragstellers, konkrete Fördermaßnahmen seien dem Förderplan nicht zu entnehmen, greift nicht durch. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass sich eine konkrete Fördermaßnahme bereits daraus ergibt, dass dem Antragsteller Einzelunterricht erteilt wird, der in Bezug auf die Inhalte, die gewählten Methoden, die angewendeten Sozialformen und die benutzten Medien nach dem Förderplan auf den Antragsteller angepasst ist.
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f) Der Antragsteller bemängelt, die im Förderplan getroffene Bestimmung, ein Nachteilsausgleich werde gewährt, sobald die Lehrkräfte abschätzen könnten, ob ein solcher erforderlich und ggf. welche Erleichterung sinnvoll sei, und macht insoweit geltend, auch bei einer Einzelbeschulungsmaßnahme sei Nachteilsausgleich zu gewähren. Er könne daher nicht auf eine zukünftige Festlegung verwiesen werden. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch.
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Der Nachteilsausgleich soll den Zugang zur Aufgabenstellung und zu deren Bearbeitung ermöglichen. Er erfolgt in Form differenzierter, organisatorischer bzw. methodischer Veränderung der der Leistungserbringung vorgegebenen Bedingungen, gemäß § 20 Abs. 2 AO-SF z.B. durch eine auf den jeweiligen Förderbedarf abgestimmte Aufgabenstellung, eine spezielle Arbeitsplatzorganisation oder die Zulassung spezieller Arbeitsmittel und Hilfen. Wie der Antragsteller selbst ausführt, finden sich an einigen Stellen des Förderplans Unterstützungen des Antragstellers, die in der Sache einen Nachteilsausgleich darstellen (z.B. „Die Lehrkraft schreibt für .....“, „Aufgrund der Lese-Rechtschreibschwäche: vorlesen/gemeinsames Lesen“, „Aufgabenstellung wird vorgelesen“). Die ruhige Lernatmosphäre sowie klar strukturiertes Unterrichtsmaterial sind im Förderplan (S. 17) ebenfalls aufgenommen. Die vom Antragsteller angegriffene Regelung auf Seite 17 des Förderplans bezieht sich demnach auf einen weiteren Nachteilsaus-gleich. Es ist nicht zu beanstanden, dass weiterer Nachteilsausgleich noch nicht benannt ist, sondern zunächst eine Einschätzung seiner etwaigen Erforderlichkeit auf der Grundlage des Unterrichts erfolgen soll.
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g) Dass der Förderplan neben der individuellen Förderung durch den Unterricht keine weiteren individuellen Fördermaßnahmen neben der regulären Unterrichtsteilnahme (§ 45 HmbSG) vorsieht, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Angesichts der gesetzten primären Beschulungsziele, einen regelmäßigen Schulbesuch des Antragstellers zu erzielen und seine aktive Mitarbeit im Unterricht zu erhöhen und zu verstetigen, erscheint dies - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - nicht geboten. Gerade die befürchtete Überforderung, die möglicherweise aggressives Verhalten oder Arbeitsverweigerung nach sich zieht, lässt nicht erkennen, dass individuelle Fördermaßnahmen außerhalb des Unterrichts angezeigt sind. Eine Ergänzung des Förderplans ist aber entsprechend den Erkenntnissen aus dem Unterricht ggf. in Zukunft auch insoweit möglich.
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h) Zusammenfassend macht der Antragsteller geltend, bei einer Beschulung auf der Grundlage des Förderplans sei ein Scheitern seiner Beschulung quasi eingetreten. Dies vermag das Beschwerdegericht nicht zu erkennen. Durch den Förderplan erhält der Antragsteller die Möglichkeit, durch Einzelunterricht zunächst für drei Stunden täglich und in einer zeitnahen Perspektive auch in einem größeren Umfang gezielt auf den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss vorbereitet zu werden. Der Förderplan sieht gerade nicht vor, dass sich der Antragsteller dauerhaft mit drei Stunden Unterricht zufrieden geben muss, sondern sieht bei Gelingen des pädagogischen Ansatzes zeitnah eine Ausweitung des Fächerkanons und der Unterrichtsstunden vor.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; das Beschwerdegericht folgt insoweit der Kostenquotelung des Verwaltungsgerichts, wonach der Anteil des Obsiegens des Antragstellers 1/10 und der Anteil des Obsiegens der Antragsgegnerin 9/10 beträgt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
III.
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Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde unterlegen ist, bedarf es keiner Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, da die Antragsgegnerin insoweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
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Soweit der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der von ihm erhobenen Beschwerde begehrt, ist der Antrag abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hat (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinreichende Aussichten auf Erfolg sind zwar bereits dann anzunehmen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung seitens einer unbemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren und die Gewährung von Prozesskostenhilfe von einem schon hoch wahrscheinlichen oder gar sicheren Prozesserfolg abhängig zu machen; die Rechtsverfolgung würde sonst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, 1 A 14/92, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33). Nach diesem Maßstab sind keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerde gegeben. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 2. Bezug genommen.
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Referenzen
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- VwGO § 155 1x
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