Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 Bf 438/18

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. August 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit einer Tiefgarage.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks H-W-Straße ... (Flurstück ... der Gemarkung ...), das mit einem dreigeschossigen, u.a. zu Wohnzwecken genutzten Mehrfamilienhaus bebaut ist. Der hintere östliche Teil des Grundstücks ist unbebaut und begrünt und grenzt u.a. an das im Eigentum der Beigeladenen stehende Vorhabengrundstück H-Weg ... (Flurstück ...). Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Uhlenhorst 5 vom 6. Juli 1977 (HmbGVBl. S. 184), der für das Vorhabengrundstück folgende Festsetzungen trifft: allgemeines Wohngebiet, geschlossene Bauweise („WA g“) unter Bestimmung einer vorderen und hinteren Baugrenze mit einer zulässigen Bebauungstiefe von bis zu 18 m und als Zahl der Vollgeschosse zwingend fünf. § 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan Uhlenhorst 5 (im Folgenden kurz: G B-Plan Uhlenhorst 5) bestimmt zudem, dass Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig sind, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Ferner liegen beide Grundstücke im Geltungsbereich der gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erlassenen Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude und Uhlenhorst vom 30. Mai 1995 (HmbGVBl. S. 117).

3

Die Beklagte erteilte der Beigeladenen unter dem 29. Januar 2015 einen Vorbescheid, der u.a. Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für das Überschreiten der Zahl der Vollgeschosse um zwei auf sieben Vollgeschosse und für das Überschreiten der Baugrenze durch den Baukörper um ca. 3,15 m und durch Balkone um weitere ca. 2,20 m enthielt. Als Bedingung bestimmte die Beklagte, dass der Mindestabstand von 2,50 m auf der südlichen wie der nördlichen Grundstücksseite einzuhalten sei und die Balkone mittig vor der Fassade zu bündeln seien. Die Beklagte verneinte zudem die Frage der Beigeladenen, ob die für die Errichtung der Tiefgarage notwendig werdende Fällung der beiden Ahornbäume (auf dem Flurstück ...) an der Grundstücksgrenze zu der Beigeladenen genehmigungsfähig sei.

4

Die Beklagte erteilte der Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren auf der Grundlage des ergangenen Vorbescheides mit Bescheid vom 2. Oktober 2015 eine Bau-genehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 11 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 16 Pkw-Stellplätzen auf zwei Untergeschossen unter Einschluss einer Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB. Der Baugenehmigungsbescheid enthält zudem Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB für das Überschreiten der Zahl der Vollgeschosse um drei auf acht Vollgeschosse und für das Überschreiten der hinteren Baugrenze unter der Bedingung, dass für die Tiefgarage ein durchwurzelbarer Substrataufbau mit einer Mindestüberdeckung von 80 cm nachzuweisen und dass Ersatzpflanzungen (für das Fällen einer Kastanie) auf dem Grundstück vorzusehen seien. Demgemäß überschreitet die gartenseitige Außenwand des Vorhabens zum Grundstück der Klägerin hin die festgesetzte rückwärtige Baugrenze bis zu 4 m. Hinzu kommen zwei sich anschließende Terrassen im Erdgeschoss. Die Tiefgarage soll eine Zufahrt über den H-Weg erhalten und wird über einen in dem Wohngebäude liegenden Pkw-Aufzug angefahren. Sie reicht unterirdisch bis zu 50 cm an die Grundstücksgrenze der Klägerin heran. Für die Tiefgaragenlüftung sind drei parallel zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze liegende längliche rechteckige ca. 80 cm hohe Abluftanlagen mit einem niedrigeren sockelartigen Vorbau und eine quadratische ca. 1,20 m breite und 2,50 m hohe Zuluftanlage vorgesehen. Die drei niedrigen Lüftungsanlagen, die seitlich zudem mit gleich hohen Mauerelementen verbunden sind, sollen lamellenförmige Öffnungen haben, die jeweils auch in Richtung des klägerischen Grundstücks liegen. Die Anlage hat eine Gesamtlänge von ca. 13 m, ohne einen schmalen Durchgang, der eine Breite von 90 cm hat. Ferner enthält der Baugenehmigungsbescheid in einer Anlage die immissionsschutzrechtlichen Auflagen Nr. 11 und 12: Danach ist die geplante Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass gemäß § 22 BImSchG Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Die Allgemeinheit und die Nachbarschaft sind weder erheblich zu beeinträchtigen noch erheblich zu belästigen. Die Anlage ist den Antragsunterlagen entsprechend unter Einbeziehung der im Folgenden genannten Auflagen zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Bei der Errichtung der geplanten Tiefgarage sind die „Regelungen zur Ableitung von Abluft aus Tiefgaragen“ (Stand: August 1997) zu befolgen, soweit die Lüftungsöffnungen der Tiefgarage gemäß der Planung bzw. den Vorgaben des eingereichten Garagengutachtens des Sachverständigenbüros ... vom 24. Juni 2015 angeordnet werden und das Garagentor geschlossen ausgeführt wird.

5

Die Klägerin, die an den beiden vorgenannten Verwaltungsverfahren nicht beteiligt worden war, hat nach unbestrittenen Angaben erstmals im November 2016 von dem Bauvorhaben über die Internetseite „...“ Kenntnis genommen. Nachdem sie mit dem von der Beigeladenen beauftragten Bauunternehmen Kontakt aufgenommen hatte, erkundigte sie sich beim Bauamt nach dem Sachstand und beantragte dort zudem Anfang Dezember 2016 Akteneinsicht, die ihr am 5. Januar 2017 gewährt wurde. Bereits zuvor hatte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2016, bei der Beklagten am 16. Dezember 2016 eingegangen, Nachbarwiderspruch erhoben, der von ihr mit Schreiben vom 11. Januar 2017 ergänzend begründet wurde. Die Klägerin wendete sich u.a. dagegen, dass innerhalb der Mindestabstandsfläche von 2,50 m oberirdische Lüftungsanlagen der Tiefgarage liegen sollten, deren Lüftungsöffnungen zu ihrem Grundstück hin lägen.

6

Die Beklagte wies mit Bescheid vom 6. Dezember 2017, der Klägerin am 12. Dezember 2017 zugestellt, den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid u.a., der Vorbescheid, auf den sich die Baugenehmigung beziehe, sehe vor, dass für das Vorhaben der Mindestabstand von 2,50 m sowohl auf der südlichen als auch der nördlichen Grundstücksseite einzuhalten sei und die Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück liegen müssten. Auch seien nach der Baugenehmigung mangels einer entsprechenden Ausnahmeregelung die Abstandsflächen der Abluftanlagen der Tiefgarage einzuhalten, so dass selbige nicht zu beanstanden seien. Das Einhalten von Abstandsflächen gelte nur für oberirdische Gebäude. Ein Unterschreiten des Abstands der geplanten Tiefgarage zu dem Flurstück ... durch ein Heranbauen an die Grundstücksgrenze sei deshalb irrelevant.

7

Die Klägerin hat am 12. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung hat sie u.a. vorgetragen, bei der einzuhaltenden Tiefe der Abstandsflächen von 0,4 H sei zu berücksichtigen, dass die Gebäudehöhe von 26,14 m im hinteren Bereich des Vorhabengrundstücks nicht von der natürlichen Geländeoberfläche aus berechnet worden sei, sondern die - ausweislich des von der Beigeladenen eingereichten Garagengutachtens vom 24. Juni 2015 - geplante Aufschüttung versehen mit einem Gefälle einbeziehe. Vor der Außenwand des Wohngebäudes werde auch der geringere Abstand von 10,46 m nicht eingehalten, da dieser nur 9,50 m betrage. Des Weiteren lägen etwa 2,40 m entfernt von der gemeinsamen Grundstücksgrenze die bis zu 2 m hohen Lüftungsschächte der Tiefgarage. Diese seien keine selbständigen baulichen Anlagen, sondern ein konstruktiver Teil der Tiefgarage, die wiederum Teil des Wohngebäudes sei.

8

Da das Vorhaben nur wie geplant errichtet werden könne, wenn die beiden Ahornbäume an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gefällt würden (was die Beigeladene unrechtmäßig anstrebe), aber die Errichtung der Tiefgarage gemäß § 2 Nr. 1 G B-Plan Uhlenhorst 5 nur dann zulässig sei, wenn die Gartenanlage nicht erheblich beeinträchtigt werde, hätte die Baugenehmigung nicht erteilt werden dürfen. § 2 Nr. 1 G B-Plan Uhlenhorst 5 habe nachbarschützende Wirkung, weil die Vorschrift auch private Grundstückseigentümer und deren Gartenanlagen einbeziehe. Der hintere Bereich ihres Grundstücks werde zudem zum Aufenthalt von Personen genutzt, etwa von Kindern zum Spielen oder von Bewohnern des Hauses zum Grillen.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2017 aufzuheben.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie hat zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass eine Aufschüttung der Geländeoberfläche im hinteren Grundstücksbereich nicht erkennbar sei.

14

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie hat vorgetragen, dass die geltend gemachten Unklarheiten der Bauvorlagen ohne weiteres durch Auslegung behoben werden könnten. So sei in dem Widerspruchsbescheid die Tiefe der Abstandsfläche von 2,50 m für notwendig, aber auch als gewahrt angesehen worden.

17

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. August 2018 (in juris), der Beigeladenen am 9. Oktober 2018 zugestellt, die angefochtene Baugenehmigung und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, weil die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich der durch die Lüftungsanlagen ausgelösten Abstandsflächen erhebliche Unklarheiten aufwiesen und insofern eine Verletzung der Rechte der Klägerin aus § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO nicht auszuschließen sei und die Baugenehmigung zudem gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße.

18

Die Lüftungsanlagen der Tiefgarage lösten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO eine Abstandsfläche aus. Soweit eine grenzständige Tiefgarage über die natürliche Geländeoberfläche hinausrage, fänden die Abstandsregelungen des § 6 HBauO Anwendung. Dies sei der Fall, weil die Lüftungsanlagen unselbständige Teile der Tiefgarage seien, was wiederum dazu führe, dass letztere nicht (vollständig) unterirdisch errichtet werden solle, sondern über die natürliche Geländeoberfläche hinausrage. Die Lüftungsanlagen sollten in der Weise errichtet werden, dass ihre oberirdisch sichtbaren vertikalen Seitenelemente sich unterhalb der Geländeoberfläche fortsetzten und dort direkt mit den horizontal verlaufenden Teilen der Decke des oberen Geschosses der Tiefgarage verbunden würden bzw. an dieser Stelle die obere Tiefgarage quasi vertikal nach oben abknicke und die Geländeoberfläche durchsteche, was die oberirdischen Seitenelemente der Lüftungsanlagen zu Außenwänden i.S.v. § 6 HBauO mache, da sie die Räume des Gebäudes - hier der Tiefgarage - nach außen abgrenze.

19

Fernliegend und zumindest nicht hinreichend gesichert bleibe nach dem Inhalt der in die Baugenehmigung einbezogenen Bauvorlagen, dass die geplanten Lüftungsanlagen den Mindestabstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze der Klägerin einhielten. Unklar sei zunächst der Lageplan in der Bauvorlage 77/2, in dem die Lüftungsanlagen nicht eingezeichnet seien. Diese Unklarheiten würden nicht durch andere der Genehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen beseitigt. So weise insbesondere die Bauvorlage 77/26 erhebliche Unklarheiten auf. Hierbei handele es sich zwar um die einzige Vorlage, die überhaupt Maße hinsichtlich der Abstände der Lüftungsanlagen zu der klägerischen Grundstücksgrenze enthalte. Die in ihr eingezeichneten Maße suggerierten bei oberflächlicher Betrachtung, dass der Abstand von 2,50 m zu der klägerischen Grundstücksgrenze von den Lüftungsanlagen eingehalten werde. Auffällig sei aber, dass sich das hinsichtlich der drei niedrigen Lüftungsanlagen eingezeichnete Maß von 2,55 m nicht auf den kürzesten Abstand zwischen diesen und der Grundstücksgrenze beziehe, sondern allenfalls auf den höheren Bereich dieser drei Anlagen, obwohl sich hiervor ebenfalls oberirdisch zu errichtende Teile dieser Anlagen befänden, nämlich die als Außenwand anzusehenden vertikalen Seitenelemente, die einen geringeren Abstand zu der klägerischen Grundstücksgrenze aufwiesen und augenscheinlich nicht lediglich über eine Tiefe von 5 cm verfügten. Noch unklarer bleibe die Vorlage hinsichtlich des Abstandes der ca. 2,50 m hohen turmartigen Zuluftanlage zu der klägerischen Grundstücksgrenze. Das diesbezüglich eingezeichnete Maß von 2,50 m beziehe sich offensichtlich auf einen Teil im Inneren der Anlage, nicht aber - und schon gar nicht in hinreichend eindeutiger Weise - auf deren als Außenwand anzusehenden äußeren Abschluss in Richtung der Grundstücksgrenze.

20

Diese Unklarheiten seien nicht deshalb unbeachtlich, weil die Lüftungsanlagen einer abstandsflächenrechtlichen Privilegierungs- oder Unbeachtlichkeitsregelung unterfielen. Die Lüftungsanlagen unterfielen insbesondere nicht § 6 Abs. 7 Nr. 3 HBauO, da es sich nicht um Stützmauern handele. Eine stützende Funktion möge ihnen in Zusammenhang mit der Geländegestaltung zugleich zugeordnet sein; diese sei jedoch nicht prägend für ihre abstandsflächenrechtliche Beurteilung.

21

Darüber hinaus verstoße die angefochtene Baugenehmigung gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO normierte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Die zugelassene Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze führe dazu, dass die Gebäudefront des Vorhabens und die anschließende Terrassenfläche sowie die - auf einen bestimmten Mindestabstand zu den Aufenthaltsbereichen angewiesenen - Einrichtungen zur Garagenlüftung näher an die rückwärtige Grundstücksgrenze rückten als bei einer plangemäßen Bebauung. Eine derartige Belastung sei jedenfalls unzumutbar, wenn sie darauf beruhe, dass die Garagenabluft wegen der räumlichen Nähe von Lüftungsschächten der Garage auf dem Vorhabengrundstück und den geschützten Bereichen eines Nachbargrundstücks durch die Vermischung mit der Umgebungsluft nicht soweit verdünnt werden könnte bzw. könne, dass ihre abweichende Zusammensetzung nicht mehr ins Gewicht falle oder nicht mehr wahrnehmbar sei. Als technischer Maßstab könne hierbei auf das Merkblatt „Regelungen zur Ableitung von Abluft aus Tiefgaragen“ zurückgegriffen werden. Danach seien die dem Grundstück der Klägerin zugewandten Lüftungsöffnungen in den drei niedrigen Lüftungsanlagen als - jeweils für sich betrachtet, aber auch insgesamt - kleine Lüftungsöffnungen (< 2 m2) mit einer Emissionsstärke (EK bzw. ET) von bis zu 30 (= 21,3) einzustufen, so dass zu Orten empfindlicher Nutzungen ein Abstand von 2 m vertikal und 3 m horizontal einzuhalten sei. Auch wenn man die dem Grundstück der Klägerin zugewandten Lüftungsöffnungen - jeweils für sich betrachtet, da die niedrigen Lüftungsanlagen einen Abstand von mehr als 3 m untereinander einhielten - als klein bewerte, hielten sie nach den in der Bauvorlage 77/26 enthaltenen Maßen den Mindestabstand von horizontal 3 m zu der Grenze des klägerischen Grundstücks bzw. zu Orten empfindlicher Nutzung, zu denen auch die Gartenfläche zähle, nicht ein. Dies führe zu einer unzumutbaren Einschränkung der Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks. So könnten bei einer Realisierung des Vorhabens im grenznahen Bereich auf dem Grundstück der Klägerin keine Nutzungen durchgeführt werden, die den im Merkblatt erwähnten Orten empfindlicher Nutzung entsprächen, da nicht auszuschließen wäre, dass die aus den Lüftungsanlagen ausströmende Garagenabluft unter Zugrundlegung der technischen Empfehlungen des Merkblatts eine gesundheitsgefährdende Wirkung auf sich dort aufhaltende Personen hätte. Zu diesen empfindlichen Nutzungen sei auch die Gartennutzung zu zählen, wie die Klägerin sie geschildert habe. Die derzeitigen Nutzungen ihres rückwärtigen Gartenbereichs und dessen Gestaltung machten diesen zu einem Ort empfindlicher Nutzung. Darüber hinaus könnten auf dem klägerischen Grundstück nicht nur solche Nutzungen bei einer Realisierung des Vorhabens nicht mehr stattfinden, ohne dass sich die Personen im grenznahen Bereich in unzumutbarer Weise Immissionen aussetzen müssten, sondern es wäre der Klägerin auch verwehrt, entsprechende empfindliche Nutzungen, wie beispielsweise Kinderspielflächen, dort einzurichten.

22

Schließlich sei die Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung nicht lediglich auf einen Teil zu beschränken gewesen, denn ihr Verstoß gegen die Klägerin schützende öffentlich-rechtliche Vorschriften könne nicht durch eine lediglich teilweise Aufhebung der Baugenehmigung hinsichtlich ihrer genehmigenden Wirkung der Lüftungsanlagen beseitigt werden, da die Baugenehmigung in ihrer Regelwirkung insofern nicht teilbar sei.

23

Die Beigeladene hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung dort am 1. November 2018 eingelegt. Die Berufung ist von ihr mit einem am 10. Dezember 2018, einem Montag, beim Berufungsgericht eingegangen Schriftsatz begründet worden. Die Beigeladene macht u.a. geltend, die Bauvorlage 77/26 weise aus, dass die Lüftungsanlagen in einem Abstand von 2,50 m zu der Grundstücksgrenze der Klägerin errichtet würden. Die darüber hinaus in den nachbarschützenden Mindestabstand hineinragenden Mauern seien Elemente der Gartengestaltung gemäß § 60 HBauO i.V.m. I Nr. 9.5 der Anlage 2 zur HBauO. Aus der zur Gerichtsakte eingereichten Fotosimulation werde deutlich, dass es sich um Mauern bzw. Bänke handele, die Gestaltungselemente und keine Teile einer baulichen Anlage seien. Die Lüftungsschächte der Garage selbst befänden sich in 2,50 m Abstand zur Grundstücksgrenze. Die Bauvorlagen seien vermaßt, die Baulichkeiten eindeutig erkennbar und mit einem Maßstab versehen, so dass Nachmessen und damit das Verschaffen eines klaren Eindrucks jederzeit möglich sei. Dass die Lüftungsanlagen den Abstand von 2,50 m einhielten, ergebe sich auch aus dem Garagengutachten vom 24. Juni 2015, in dem auf Seite 5 auf die Bauvorlage 77/26 Bezug genommen werde. Allerdings sei das Garagengutachten entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht in die Regelungswirkung der angegriffenen Baugenehmigung inkorporiert worden, weil darin ausdrücklich festgestellt werde, dass nur die dort aufgezählten Bauvorlagen „im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich“ seien, wozu das Garagengutachten nicht gehöre. Der Lage- bzw. Abstandsflächenplan (Bauvorlage 77/2) müsse im Zusammenwirken mit der Bauvorlage 77/26 gesehen werden, aus der sich eindeutig ergebe, in welchem Abstand zu der Grundstücksgrenze die Lüftungsanlagen errichtet würden. Gleiches gelte für die Bauvorlage 77/25.

24

Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Bei der Erteilung der Befreiungen von der Zahl der Vollgeschosse und der überbaubaren Grundstücksfläche habe sich die Beklagte an der Umgebungsbebauung orientiert. Das Vorhaben orientiere sich sowohl der Höhe als auch der Ausdehnung in den Gartenbereich nach an der Nachbarbebauung. Insbesondere gegenüber dem Nachbarn H-Weg ... bleibe es sogar zurück. Weder die Zahl der Vollgeschosse noch die hintere Baugrenze begründeten nach dem Bebauungsplan nachbarschützenden Rechte. Die hintere Baugrenze diene gerade nicht der Einhaltung eines größeren Abstands zum Nachbarn hin. Der Abstand zu dem Gebäude der Klägerin sei so groß, dass mit einer Beeinträchtigung durch die Garagenabluft nicht zu rechnen sei. Das Garagengutachten komme daher auf Seite 5 zu dem Ergebnis, dass gegen die plangemäße Anordnung der Lüftungsgitter aus hygienischer Sicht keine Bedenken bestünden, da sie den Regelungen zur Ableitung von Abluft aus Tiefgaragen entspreche. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. März 2019 komme das Sachverständigenbüro ... zu dem Ergebnis, dass sich für das Nachbargrundstück durch die Garagenlüftung keine Nutzungseinschränkung ergebe, da sich im unmittelbaren Zaunbereich auch bei grenznahen Sitzgelegenheiten die Nase üblicherweise mehr als 50 cm von der Grundstücksgrenze befinde. Da für die Abluft keine mechanische Lüftung vorgesehen sei, werde die Garagenluft nicht in Richtung des Nachbargrundstücks geblasen, sondern sie sickere ohne Druck aus dem Gitter. Bei der gewählten beidseitigen Gitteranordnung werde windrichtungsabhängig ein Großteil der gemessenen Luftströmung die Luft aus dem Nachbargarten sein, die der Wind durch die Gitter drücke. Außerdem handele es sich bei dem in dem Gutachten festgelegten Schutzbereich von 3 m um einen Standardwert, der auf der Basis einer Fahrzeugflotte aus Mitte der 1990er-Jahreund älter festgelegt worden sei. Seitdem habe sich der Schadstoffausstoß von Fahrzeugen deutlich verringert. Unter Berücksichtigung des zum Ende der Bauzeit zu erwartenden Fahrzeugmix werde davon ausgegangen, dass der tatsächliche Schutzbereich mit maximal 1 m um das Gitter anzusetzen sei. Dies könne auch noch durch eine gutachterliche Einzelstellungnahme geklärt werden.

25

Die Beigeladene beantragt,

26

die Klage vom 12. Januar 2018 unter Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. August 2018 (7 K 342/18) zurückzuweisen.

27

Die Klägerin beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Sie trägt u.a. vor, soweit die Beigeladene auf die Bauvorlage 77/26 und eine Fotosimulation der Lüftungsanlagen Bezug nehme, stützten diese die Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Danach gebe es keine Bänke im Sinne eigenständiger - genehmigungsfreier - Elemente der Gartengestaltung. Ein Teil des konstruktiven Aufbaus der Lüftungsschächte sei lediglich so angelegt, dass sie einer Sitzbank ähnlich seien. Es handele sich um eine bloße Verlängerung der nord-südlich verlaufenden Betonabstufung zum hinteren Gartenbereich, die ebenfalls einen unselbständigen Teil der Tiefgarage darstelle. Die Tiefgarage könne nicht mit den Lüftungsschächten in verschiedene und gesondert zu prüfende Genehmigungsgegenstände aufgeteilt werden. Die Bauvorlage 77/26 sei deshalb falsch, wenn sie einen Abstand von ³ 2,50 m zu ihrer Grundstücksgrenze bezeichne. Aus dem Grundriss EG ergebe sich gerade nicht, welche Messpunkte im Einzelnen zugrunde gelegt worden seien. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die in dem Gutachten vorgegebene Ausführung der Lüftungsschächte dadurch in die Regelungswirkung der Baugenehmigung aufgenommen worden sei, dass deren Beachtung in Nr. 12 der immissionsschutzrechtlichen Auflagen zu einer Nebenbestimmung gemacht worden sei. Auch durch eine Gesamtschau der Bauvorlagen ergebe sich keine hinreichende Klarheit, ob nach den überreichten Plänen die Abstandsflächen eingehalten würden. Der konkrete Abstand zu ihrer Grundstücksgrenze werde in keinem der Pläne dargestellt. Soweit die Beigeladene die Vermaßung der Pläne anspreche, verkenne sie, dass bei unterstellter Klarheit der Abstände festgestellt werden müsste, dass der Mindestabstand von 2,50 m nicht eingehalten werde.

30

Soweit sich die Beigeladene gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wende, das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt, verkenne sie Inhalt und Zielrichtung der Urteilsbegründung. Was die Abgasimmissionen angehe, habe das Verwaltungsgericht diese Beeinträchtigung auf die Gartennutzung bezogen, weshalb der Abstand zu ihrem Haus nicht relevant sei.

31

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

32

Sie meint, die Beigeladene habe nicht überzeugend dargelegt, dass auf den von ihr eingereichten Bauvorlagen der einzuhaltende Abstand von 2,50 m zum klägerischen Grundstück zweifelsfrei ablesbar sei. Die Ausführungen zu gartengestalterischen Mauern und Bänken würden daran nichts ändern.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Gerichtsakte und die genehmigten Bauvorlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

34

Die zulässige Berufung der Beigeladenen hat in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht zu Recht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die von der Klägerin angefochtene Baugenehmigung vom 2. Oktober 2015 aufgehoben hat. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die angefochtene Baugenehmigung die Klägerin in ihrem Zustimmungsrecht aus § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO verletzt (1.). Nicht gefolgt werden kann hingegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung würde auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, weil es eine unzumutbare Belastung sei, dass die Garagenabluft wegen der räumlichen Nähe der Lüftungsschächte der Garage zu einem Ort empfindlicher Nutzung auf dem Grundstück der Klägerin nicht durch die Vermischung mit der Umgebungsluft soweit verdünnt werden könne, dass ihre abweichende Zusammensetzung nicht mehr ins Gewicht falle und auch nicht mehr wahrnehmbar sei (2.).

35

1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die angefochtene Baugenehmigung die Klägerin in ihrem Zustimmungsrecht aus § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO verletzt.

36

Nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 HBauO ist die Zustimmung der Eigentümerin des angrenzenden Grundstückes erforderlich bei Abweichungen von den Anforderungen an Abstandsflächen, und zwar des § 6 Abs. 5 HBauO, soweit die Mindesttiefe von 2,50 m unterschritten werden soll. Mit diesem Zustimmungsvorbehalt, der durch die Vorgängervorschrift des § 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HBauO 1986 in die Hamburgische Bauordnung aufgenommen wurde, brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass in diesem Fall ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung dieser Vorschrift bestehen soll. Die Vorschrift ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts nachbarschützend (siehe OVG Hamburg, Urt. v. 11.12.1997, Bf II 50/95, juris Rn. 31; Beschl. v. 28.1.1999, 2 Bs 447/98, juris 6; v. 12.11.1999, 2 Bs 380/99, juris Rn. 2; v. 17.7.2000, 2 Bf 21/97, juris Rn. 3; v. 27.7.2015, NVwZ-RR 2016, 130, juris Rn. 14; ebenso Niere in: Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, Stand 1/2018, § 71 Rn. 2). Da sich der Zustimmungsvorbehalt des § 71 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 HBauO nur auf die Einhaltung der Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,50 m bezieht, ist die von der Klägerin zudem aufgeworfene Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen auch die gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 HBauO erforderliche Tiefe der Abstandsfläche von 0,4 H einhält, für sich genommen für die Gewährung von Nachbarschutz unerheblich.

37

a) Die bauordnungsrechtliche Erforderlichkeit einer Abstandsfläche lässt sich aber nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - damit begründen, dass die streitgegenständlichen Lüftungsanlagen § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO unterfielen.

38

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Tiefgaragen sind Gebäude i.S.v. § 2 Abs. 2 HBauO (vgl. nur Niere, a.a.O., § 2 Rn. 52). Ebenso überzeugend hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.2014, NordÖR 2014, 519, juris Rn. 33) festgestellt, dass die Lüftungsanlagen ein unselbständiger Bauteil der Tiefgarage sind, wie diese selbst ein unselbständiger Bestandteil des genehmigten Wohngebäudes ist. Soweit die Lüftungsanlagen über die natürliche Geländeoberfläche hinausragen, liegt daher auch ein oberirdischer Gebäudeteil vor.

39

Dem Verwaltungsgericht ist aber nicht in der Annahme zu folgen, die oberirdischen vertikalen Seitenelemente der Lüftungsanlagen seien Außenwände der Tiefgarage, weil sie diese nach außen abgrenzten. Außenwände i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO sind nur Bauteile, durch die die Räume des Gebäudes nach außen abgegrenzt werden. Sie trennen den Außen- von dem Innenraum (vgl. Niere, a.a.O., § 6 Rn. 13; Dohm in: Simon/Busse, BayBO, Stand 10/2018, Art. 6 Rn. 8). Danach sind die oberirdischen vertikalen Seitenelemente der Tiefgarage keine Außenwände, weil sie nicht die Funktion haben, die unterirdisch gelegenen Räume der Tiefgarage gegen das Freie abzuschließen. Sie dienen vielmehr der baulichen Gründung der Garagenlüftung, die oberhalb der Garagendecke im Freien liegt, und verbinden diese mit der Tiefgarage. Die Außenwände der Tiefgarage liegen vollständig unterirdisch und lösen daher keine Abstandsflächen aus.

40

b) Ebenso wenig lösen die Lüftungsanlagen Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO aus, der bestimmt, dass Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen auch vor anderen Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, freizuhalten sind. Eine solche sog. gebäudegleiche Wirkung liegt bei Anlagen vor, die die mit dem Abstandsflächenrecht verfolgten Schutzziele in einer Weise oder in einem Ausmaß nachteilig beeinflussen, wie dies grundsätzlich auch bei Gebäuden der Fall ist. Zu diesen Schutzzielen gehören eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht nur des zu errichtenden Gebäudes bzw. Vorhabengrundstücks, sondern auch der Nachbargebäude und Nachbargrundstücke, sowie der Brandschutz und die Wahrung eines Sozialabstandes (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.5.2012, 2 Bf 180/10, n.v.; Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 49; v. 19.4.2018, 2 Bs 36/18, n.v.; Niere, a.a.O., § 6 Rn. 2). Eine gebäudegleiche Wirkung setzt zudem eine gewisse Größe der Anlagen voraus, mithin einen Baukörper, der einem Gebäude vergleichbar ist. Dies kommt mittelbar auch durch die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass er gemäß § 60 HBauO i.V.m. Anlage 2 zur HBauO unter I. Nr. 6.1 Mauern und Einfriedigungen mit einer Höhe bis zu 2 m genehmigungsfrei gestellt hat, weil sie mangels hinreichender Höhe in der Regel keine gebäudegleiche Wirkung entfalten.

41

Die drei Abluftanlagen haben - ebenso wie die mit ihnen verbundenen gleich hohen Mauerelemente - mit ca. 80 cm eine zu geringe Höhe, um eine gebäudegleiche Wirkung entfalten zu können. Ihre nachteiligen Wirkungen auf die Belüftung des Grundstücks der Klägerin beruhen nicht auf der Größe des Baukörpers, wie in § 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO vor-ausgesetzt, sondern auf der Funktion der Anlagen, die Schadstoffe in den Kfz-Abgasen an die Umgebungsluft abführen sollen. Die Zuluftanlage, die Frischluft ansaugt, hat zwar eine Höhe von ca. 2,50 m. Ihre Breite bzw. Tiefe beträgt aber lediglich ca. 1,20 m, so dass ihr auch keine gebäudegleiche Wirkung zukommt.

42

c) Die Lüftungsanlagen verstoßen aber gegen das Freihaltegebot in § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO, weil sie jedenfalls zum Teil innerhalb der gartenseitigen Abstandsflächen des Wohngebäudes liegen, ohne dass sie gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 HBauO ein abstandsflächenrechtlich privilegiertes Vorhaben sind.

43

Auf der Grundlage des Abstandsflächenplans in der Bauvorlage 77/2 ergibt sich, dass die Lüftungsanlagen, so wie ihre Positionen in der Bauvorlage 77/26 eingezeichnet sind, jedenfalls zum Teil innerhalb der gartenseitigen Abstandsflächen des Wohngebäudes liegen. Dies stellt einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO dar, weil vor den Außenwänden des Wohngebäudes Abstandsflächen freizuhalten sind, d.h. oberirdische Anlagen unzulässig sind, es sei denn, es handelt sich gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 HBauO um ein abstandsflächenrechtlich privilegiertes Vorhaben, was bei den Lüftungsanlagen nicht der Fall ist.

44

Gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 HBauO sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, nur die in Nr. 1 bis 3 genannten Anlagen zulässig. Als möglicher Privilegierungstatbestand kommt allein Nr. 3 in Betracht, wonach in Wohngebieten Stützmauern und Einfriedigungen mit einer Höhe bis zu 2 m in den Abstandsflächen eines Gebäudes zulässig sind. Die Nr. 1 scheidet - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - jedenfalls deshalb aus, weil die Anlage mit ca. 13 m die zulässige Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9 m überschreitet.

45

Stützmauern dienen dazu, abschüssiges Gelände gegen Abrutschen zu sichern. Obwohl das Vorhabengrundstück ein Gefälle zu dem Grundstück der Klägerin hin aufweist, haben die Lüftungsanlagen keine Sicherungsfunktion, weil sie das Erdreich oberirdisch nicht gegen Abrutschen stützen. Ihre seitliche Verbindung mit den gleich hohen Mauerelementen ändert an der insoweit fehlenden Sicherungsfunktion nichts.

46

Einfriedigungen im bauordnungsrechtlichen Sinn sind Anlagen mit der Funktion, ein - unbebautes oder bebautes - Grundstück oder Grundstücksteile nach außen zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten oder Verlassen, unerwünschte Einsicht oder gegen Witterungs- oder Immissionseinflüsse abzuschließen und von Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücken abzugrenzen (vgl. Lechner/Busse in: Simon/Busse, a.a.O., Art. 57 Rn. 217). Eine abschirmende Funktion fehlt der Anlage, weil sie einen 90 cm breiten Durchgang aufweist und die Abluftanlagen bzw. Mauerelemente lediglich eine Höhe von 80 cm haben bzw. die Zuluftanlage zwar eine Höhe von 2,50 m aufweist, aber nur 1,20 m breit ist, so dass sie leicht zu Umgehen ist.

47

Unabhängig davon greift der Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO nur bei Stützmauern und Einfriedigungen „mit einer Höhe bis zu 2 m“ ein. Die Zuluftanlage ist aber 2,50 m hoch. Auf die mittlere Höhe der Anlage kommt es insoweit nicht an, wie ein Gegenschluss aus § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 HBauO („mittleren Wandhöhe“) zeigt.

48

d) Die Beigeladene kann der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht mit dem Einwand begegnen, die mit den drei niedrigen Lüftungsanlagen verbundenen Mauerelemente seien gemäß § 60 HBauO i.V.m. I Nr. 9.5 der Anlage 2 zur HBauO verfahrensfrei, weil sie als Mauern bzw. Sitzbänke der Gartennutzung wie -gestaltung dienten. Denn nach dem einleitenden Anwendungshinweis in Anlage 2 zur HBauO gilt die Verfahrensfreiheit nur, wenn die Anlage nicht ohnehin Teil eines Vorhaben ist, dass in einem Verfahren nach § 61 HBauO zu prüfen ist. Außerdem befreit eine Verfahrensfreiheit nicht von den inhaltlichen Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften - wie z.B. § 6 HBauO - an dieses Vorhaben gestellt werden.

49

e) Die Klägerin kann sich gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 HBauO auf die fehlende Freihaltung der Abstandsflächen berufen, weil dabei ohne ihre Zustimmung der Mindestabstand von 2,50 m zu ihrer Grundstücksgrenze unterschritten wird. Das Verwaltungsgericht hat insoweit entgegen den Einwänden der Beigeladenen zutreffend festgestellt, dass die genehmigten Bauvorlagen keine nachvollziehbare Darstellung der Einhaltung des Mindestabstandes von 2,50 m zur Grundstücksgrenze der Klägerin enthalten.

50

Für den mit der Bauvorlage 77/2 vorgelegten Abstandsflächenplan gilt dies schon deshalb, weil darin die Lüftungsanlagen nicht eingezeichnet sind. In der Bauvorlage 77/26 mit dem Grundriss EG sind die Lüftungsanlagen zwar eingezeichnet und wird insoweit ein Abstand zur Grundstücksgrenze der Klägerin von 2,50 m bzw. 2,55 m angegeben. Diese Angaben beziehen sich aber nicht auf den allein maßgeblichen Abstand zwischen dem äußeren niedrigeren sockelartigen Abschluss der Anlagen und der Grundstücksgrenze der Klägerin sondern auf den längeren Abstand zu den Lüftungsöffnungen. Misst man in dieser Bauvorlage den maßgeblichen Abstand, der als Bezugspunkt den äußeren niedrigeren sockelartigen Abschluss der Anlagen hat, nach, beträgt dieser zur Grundstücksgrenze der Klägerin lediglich 2,20 m. Ein Nachmessen des maßgeblichen Abstandes auf der Basis der von der Beigeladenen zudem angeführten Bauvorlage 77/25 mit dem Grundriss TG/KG - 1 ergibt ebenfalls nicht den erforderlichen Mindestabstand von 2,50 m. Es kann deshalb dahin gestellt bleiben, inwieweit diese Bauvorlage überhaupt dazu geeignet ist, eine auf der Geländeoberfläche liegende Abstandsfläche darzustellen.

51

f) Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.7.2008, NordÖR 2008, 533, juris Rn. 35; v. 23.7. 2014, a.a.O., juris Rn. 33; v. 18.6.2015, NordÖR 2015, 476, juris Rn. 25) zutreffend festgestellt, dass die Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung nicht lediglich auf die Genehmigung der Lüftungsanlagen (bzw. der Tiefgarage) beschränkt werden kann, weil diese insoweit nicht teilbar ist. Denn die Lüftungsanlagen sind ein unselbständiger Bauteil der Tiefgarage, ohne die die Tiefgarage nicht funktionsfähig wäre. Die Tiefgarage wiederum ist ein unselbständiger Bauteil des Wohngebäudes, da sie nur von dem innenhalb des Wohngebäude liegenden Pkw-Aufzug angefahren werden kann.

52

2. Anders als das Verwaltungsgericht meint kann die Klägerin als Grundstücksnachbarin ihre gegen die Baugenehmigung gerichtete Anfechtungsklage aber nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in seinem drittschützenden Gehalt stützen. Denn § 22 BImSchG konkretisiert für genehmigungsbedürftige Anlagen ebenso wie für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen i.S.d. § 4 BImSchG die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten der Nachbarn abverlangt als es das Bundes-Immissionsschutzgesetz gebietet. Dieses Gesetz bestimmt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.9.1983, BVerwGE 68, 58, juris Rn. 13; Beschl. v. 20.1.1989, BRS 49 Nr. 201, juris Rn. 18). Für seine abweichende Rechtsanwendung kann sich das Verwaltungsgericht auch nicht auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 23. Januar 1997 (Bf II 25/93, juris Rn. 32 ff.) stützen, weil dieses zu § 3 Abs. 1 Satz 1 HBauO 1986 ergangen ist und zudem keine Fragen des Nachbarschutzes betrifft. Die Vermeidungs- bzw. Minderungspflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG dienen auch dem Schutz des Nachbarn (siehe BVerwG, Urt. v. 19.12.1985, BVerwGE 72, 300, juris Rn. 68; v. 4.7.1986, BVerwGE 74, 315, juris Rn. 29; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.1989, NVwZ 1990, 379; Roßnagel/ Hentschel in: Führ, GK-BImSchG, 2. Aufl. 2019, § 22 Rn. 184, 190), so dass sich die Klägerin auf eine entsprechende Rechtsverletzung berufen könnte.

53

Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die Lüftungsanlagen der Tiefgarage sind deshalb nach § 22 BImSchG zu beurteilen, der gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HBauO bei Gebäuden mit Tiefgaragen auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen ist.Die Vorschrift ist sachlich anwendbar, weil die Tiefgarage bzw. ihre Lüftungsanlagen gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG als sonstige ortsfeste Einrichtungen Anlagen sind, die nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - und deren Anhang 1 (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftig sind. Da nach dem Sach- und Streitstand davon auszugehen ist, dass die Lüftungsanlagen dem Stand der Technik entsprechen, geht es nicht um die Vermeidungspflicht in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, sondern um die Minderungspflicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG. Danach sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Als anlagenbezogene Maßnahme nach Nr. 2 steht auch die Wahl des Standorts in Frage (siehe Roßnagel/Hentschel, a.a.O., § 22 Rn. 119). Das Gebot, schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken, ist identisch mit dem Einhalten der Schädlichkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 BImSchG (siehe BVerwG, Urt. v. 29.4. 1988, BVerwGE 79, 254, juris Rn. 15, 19). Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG zählen insbesondere Luftverunreinigungen. Die Minderungspflicht verlangt nach einem nachbarlichen Interessenausgleich, der durch eine Abwägung im Einzelfall zu finden ist (siehe Heilshorn/Sparwasser in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand 9/2018, § 22 BImSchG Rn. 49).

54

Für die Bewertung der Immissionen durch luftverunreinigende Stoffe ist die TA Luft anzuwenden (siehe Heilshorn/Sparwasser, a.a.O., § 22 BImSchG Rn. 18). Nach Nr. 1 Abs. 5 Satz 1 TA Luft sollen - soweit im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG zu beurteilen ist, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vorliegen - (nur) die in Nr. 4 TA Luft festgelegten Grundsätze zur Ermittlung und Maßstäbe zur Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen herangezogen werden. Die danach gemäß Nr. 4.6 TA Luft an sich gebotene Ermittlung vom Immissionskenngrößen unterbleibt nach Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 TA Luft, soweit eine Prüfung im Einzelfall ergibt, dass der damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre. Immissionskenngrößen kennzeichnen nach Nr. 2.2 Abs. 1 Satz 1 TA Luft die Höhe der Vorbelastung, der Zusatzbelastung oder der Gesamtbelastung für den jeweiligen luftverunreinigenden Stoff. Bei kleineren Anlagen werden die in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme häufig nicht überschritten werden, so dass nach Nr. 4.6.1.1 Abs. 1 TA Luft die Bestimmung der Immissionskenngrößen bereits deshalb entfallen kann. In diesen Fällen kann nach Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 2 TA Luft davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden können, es sei denn, es liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft vor. Ob die Ermittlung von Immissionskenngrößen wegen eines unverhältnismäßigen Aufwandes in weiteren Fällen unterbleiben kann, ist u.a. nach der Gefährlichkeit der emittierten Stoffe, deren voraussichtlich emittierter Menge, den Kosten der Kenngrößenermittlung, der Lage der Anlage, ihrer Umgebung und der Wahrscheinlichkeit, dass von der Anlage Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für Dritte ausgehen können, zu beurteilen (siehe Ohms, DVBl. 2002, 1365, 1370; ferner OVG Schleswig, Beschl. v. 28.7.2011, 1 MB 13/11, juris Rn. 4).

55

Unter Anwendung dieser Grundsätze erscheint dem Berufungsgericht die Annahme, dass von den streitbefangenen Lüftungsanlagen der Tiefgarage erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nutzung des Grundstücks der Klägerin ausgehen werden, wenig überzeugend. Gegen sie spricht, dass die genehmigte Tiefgarage nur über 16 Pkw-Stellplätze verteilt auf zwei Untergeschossen verfügt und die drei Abluftanlagen mit einer Höhe von nur 80 cm in einem Abstand von 2,20 m zu der Grundstücksgrenze der Klägerin errichtet werden sollen. In Nr. 11 und 12 der immissionsschutzrechtlichen Auflagen des angefochtenen Baugenehmigungsbescheides wird als verbindliche „Vorgabe[n] des Garagengutachtens“ vom 24. Juni 2015 u.a. die Betriebszeit der Garagenabluftanlagen auf nur fünf Stunden täglich beschränkt, wobei die Grundlüftung werktags von 7.00 bis 9.00 Uhr und am Wochenende von 8.00 bis 10.00 Uhr erfolgen soll, also zu Tageszeiten, in denen der Garten eines Mehrfamilienhauses für gewöhnlich nicht für längere Aufenthalte genutzt wird. Außerdem kommt der Prüfsachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. März 2019 zu dem plausiblen Ergebnis, dass selbst ein Abstand der Lüftungsanlagen von nur einem 1 m zur Grundstücksgrenze der Klägerin ausreichend ist, um unzumutbare Luftverunreinigungen auszuschließen. Dies stützt er maßgeblich darauf, dass 1. die Lüftungsanlagen nur kleine Lüftungsöffnungen von ³ 2 m2 haben und für die Abluft keine mechanische Lüftung vorgesehen ist, 2. sich im Vergleich zu der Zeit der Erstellung des Merkblatts „Regelungen zur Ableitung von Abluft aus Tiefgaragen“ im August 1997 die Schadstoffemissionen von Pkw durch technische Fortentwicklungen verringert haben und 3. sitzende Gartennutzer sich üblicherweise mehr als 50 cm von der Grundstücksgrenze entfernt aufhalten, so dass ein Abstand von 3 m zu den Lüftungsanlagen gewahrt werde.

56

Das Berufungsgericht muss der Frage, ob die Beigeladene wegen eines zu geringen Abstandes der Lüftungsanlagen zu der Grundstücksgrenze der Klägerin gegen ihre Minderungspflicht aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG verstößt, aber letztlich nicht abschließend nachgehen, weil sie für den Ausgang dieses Berufungsverfahrens nicht entscheidungserheblich ist.

II.

57

Die Beigeladene hat gemäß § 154 Abs. 2 und Abs. 3 Halbs. 1 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sie das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils nach § 167 VwGO beruht hinsichtlich einer Vollstreckung durch die Klägerin auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO und hinsichtlich einer Vollstreckung durch die Beklagte auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Ein Grund, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegt nicht vor, weil das Urteil entscheidungserheblich allein auf irreversiblem Landesrecht beruht.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen