Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 So 12/19

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit privater Sachverständigenkosten.

2

Die Klägerin und die Beklagte stritten sich in der Hauptsache um die Qualifikation des Kirchengebäudes der Klägerin mit Turm sowie zweier Gemeindehäuser als Denkmal. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2014 gab das Verwaltungsgericht der Klage teilweise statt und legte den Beteiligten des Ausgangsverfahrens die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte auf. Mit Urteil vom 3. Mai 2017 änderte das Beschwerdegericht das erstinstanzliche Urteil teilweise und gab der Klage vollen Umfangs statt. Gleichzeitig legte es die Kosten des gesamten Verfahrens der Beklagten auf.

3

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. September 2018 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten in der beantragten Höhe unter Berücksichtigung der Kosten für den von der Klägerin eingeschalteten Sachverständigen fest. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Beklagten hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Januar 2019 die geltend gemachten Kosten des Sachverständigen über insgesamt 18.040,10 Euro als nicht nach § 162 Abs. 1 und 3 VwGO erstattungsfähig erachtet.

4

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Im Einzelnen begehrt die Klägerin die Kostenerstattung für folgende Rechnungen des Sachverständigen:

5

1. Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug

6

a) Gutachterrechnung vom 10. Juni 2011 für das Gutachten „Kirche ... vom 3. Juni 2011

7

b) Gutachterrechnung vom 5. Mai 2014 für die „denkmalfachliche Stellungnahme zu der Klageerwiderung der Kulturbehörde vom 26.08.2011 zum F. Weg “ vom 16. Februar 2014

8

c) Gutachterrechnung vom 28. November 2014 für den „Verwaltungsgerichtstermin am 26.11.14 sowie denkmalfachliche Stellungnahme zu der Klageerwiderung der Kulturbehörde vom 19.05.2014 zum F. Weg “ vom 19. November 2014

9

2. Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug

10

a) Gutachterrechnung vom 24. Mai 2016 für die „denkmalfachliche Stellungnahme zum Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 22.12.2015 zum F. Weg “ vom 16. Mai 2016

11

b) Gutachterrechnung vom 8. Mai 2017 für den „Verfahrenstermin vor dem OVG Hamburg zum F. Weg “ am 3. Mai 2017

II.

12

Die zulässige Beschwerde der Klägerin führt in der Sache nicht zum Erfolg.

13

Zu Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die durch die Beauftragung des privaten Sachverständigen Dr. … der Klägerin entstandenen Kosten von insgesamt 18.040,10 Euro als erstattungsfähig anzusehen.

14

Nach dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Beschwerdegerichts vom 3. Mai 2017 (3 Bf 98/15) trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören nach § 162 Abs. 1 VwGO neben den Gerichtskosten aber nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, können Aufwendungen für private, d. h. nicht vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten und Stellungnahmen von Sachverständigen im Verwaltungsprozess lediglich in engen Grenzen als notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO anerkannt werden. Die Frage, ob Kosten für Privatgutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, beurteilt sich danach, wie eine verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte. Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.4.2010, 9 KSt 19/09, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 48, juris Rn. 2; Beschl. v. 11.4.2001, 9 KSt 2/01, NVwZ 2001, 919, juris Ls; VGH München, Beschl. v. 19.3.2014, 2 M 13.1729, JurBüro 2014, 372, juris Rn. 11). Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem gemäß § 87 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 7.4.2011, 22 C 10.1854, juris Rn.11). Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei ist aus Gründen des aus dem Rechtsstaatsgebot und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz folgenden Grundsatz der prozessualen Chancen- und Waffengleichheit zwischen den Verfahrensbeteiligten ausnahmsweise nur dann als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde die ihr Begehren tragenden Behauptungen nur mit Hilfe eines eingeholten Privatgutachtens substantiiert darlegen oder unter Beweis stellen und das Gericht nur so zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen veranlassen kann. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das Gericht selbst die private Begutachtung anfordert oder wenn schwierige Sachfragen die Partei in eine prozessuale Notlage versetzen, die ihr eine substantiierte, ohne sachkundige Beratung jedoch nicht mögliche Stellungnahme abverlangt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 22.12.2009, 5 S 1904/09, Justiz 2010, 283, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen – insbesondere die prozessuale Notlage – sind von der die Kostenerstattung begehrenden Partei darzulegen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.9.2016, 12 OA 54/16, JurBüro 2016, 652, juris Rn. 14; VGH München, Beschl. v. 19.2.2019, 1 C 17.1871, juris Rn. 9).

15

Bei denkmalrechtlichen Streitigkeiten besteht entgegen dem Vorbringen der Klägerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (vgl. Beschl. v. 11.2.2019, M 8 M 18.3067, juris) nicht generell eine solche prozessuale Notlage. Zwar liegt in diesen Verfahren oftmals eine amtliche Stellungnahme oder ein Gutachten des Denkmalschutzamtes vor, die als sachverständige Erkenntnisquelle dienen können (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 88). Die Frage der Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit der fraglichen baulichen Anlagen wird aber durch das Gericht überprüft, wobei insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 DSchG einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Es handelt sich bei der Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage zwar um einen unbestimmten Rechtsbegriff wertenden Inhalts. Der Gesetzgeber hat der Beklagten hierbei jedoch keinen Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.4.1966, IV C 120.65, BVerwGE 24, 60, juris Rn. 27; OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.1995, Bf II 60/93 m.w.N., n.v.; OVG Lüneburg, Urt. v. 15.7.2014, 1 LB 133/13, DVBl 2014, 1198, juris Rn.36; Urt. v. 4.12.2014, 1 LC 106/13, KirchE 64, 444, juris Rn. 51 ff.). Die Aufgabe der Beklagten besteht darin, aufgrund ihrer Vorkenntnisse mit geschärftem Verstand zusammenzutragen, welche tatsächlichen Gesichtspunkte Denkmal- und Erhaltenswürdigkeit zu begründen vermögen, also den Sachverhalt (möglichst umfassend) darzulegen. Tatsächliche oder vermeintliche Unzulänglichkeiten der behördlichen Sachverhaltsermittlung sind jedoch für sich genommen keine ausreichende Rechtfertigung, private Sachverhaltsaufklärung mit dem Anspruch zu betreiben, der hierfür betriebene Aufwand müsse später erstattet werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.9.2016, 12 OA 54/16, JurBüro 2016, 652, juris Rn. 14). Vielmehr ist insoweit eine Beweiserhebung anzuregen. Eine prozessuale Notlage kommt demnach in denkmalschutzrechtlichen Verfahren nur in besonderen Fallkonstellationen, in denen etwa das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.7.2008, 4 KSt 1008.07, Rpfleger 2008, 666, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.9.2016, a.a.O., juris Rn. 14; VGH München, Beschl. v. 19.2.2019, 1 C 17.1871, juris Rn.9) oder für die Darlegung erheblicher Tatsachen, die besonderen Sachverstand erfordern und die der Beteiligte nicht aus eigenen Informationen darlegen kann, in Betracht. Abzustellen ist dabei aus ex ante-Sicht auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.5.2019, 9 KSt 1/19, DVBl 2019, 1264, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.8.2018, 12 OA 90/18, BauR 2018, 1877, juris Rn. 12).

16

Schließlich ist entgegen den Ausführungen der Klägerin die Einholung eines Privatgutachtens auch nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zur Denkmalwürdigkeit, die im Interesse der gebotenen Objektivierung in erster Linie anhand des Wissens- und Erkenntnisstands eines breiten Kreises von Sachverständigen oder jedenfalls Interessierter zu beantworten ist, sofern die Erhaltungswürdigkeit des Objekts nicht bereits allgemein in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 65), geboten. Denn daraus, dass ein Maßstab anzulegen ist, der von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird, ergibt sich keineswegs, dass das erforderliche Fachwissen nur aufgebracht werden kann, indem mehrere sachverständige Personen eigens für den jeweils zu beurteilenden Einzelfall die Richtigkeit des angewendeten Maßstabs bekräftigen und/oder dessen Anwendung auf das jeweils in Rede stehende Objekt vornehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.9.2016, 12 OA 54/16, JurBüro 2016, 652, juris Rn.14). Auch hier verbleibt es bei der vollumfänglichen Überprüfung durch das Gericht. Zudem kann nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Urt. v. 3.5.2017, a.a.O.) die Denkmalwürdigkeit eines Objekts auch ohne die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen bejaht werden, wenn sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalls aufdrängt.

17

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Kosten für die Tätigkeit des privaten Sachverständigen nicht für nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig erachtet. Im Einzelnen:

18

1. Die Aufwendungen für das Gutachten vom 3. Juni 2011 sind nicht erstattungsfähig. Es bestand bei der gebotenen Betrachtung ex ante keine verfahrensrechtliche Notlage für die Klägerin. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass die Stellungnahme der Oberkustodin vom 10. März 2010 oder die Entscheidung der Beklagten im Ausgangsbescheid vom 11. Mai 2010 bzw. im Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2011 konkrete Veranlassung für die Klägerin boten, das private Gutachten am 3. März 2011 in Auftrag zu geben. Soweit die Klägerin zur Darlegung der prozessualen Notlage allgemein, für alle von ihr eingeholten Gutachten/Stellungnahmen pauschal auf den Wissensvorsprung der Denkmalbehörden, der zu einem prozessualen Ungleichgewicht führe, verweist, ist dem aus den oben genannten Gründen nicht zu folgen. Die Beschwerdebegründung wie auch der vorherige Vortrag der Klägerin enthält darüber hinaus keine Auseinandersetzung mit der konkreten Prozesssituation. Diese stellte sich so dar, dass die Beklagte die tatsächlichen Gesichtspunkte zur Denkmal- und Erhaltenswürdigkeit zusammengetragen hatte. Ihre zudem erfolgte rechtliche Bewertung des von ihr zusammengetragenen Sachverhalts musste für die Beurteilung, ob ein Gutachten aus der ex ante Sicht einer verständigen Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, veranlasst ist, – wie oben ausgeführt – außer Betracht bleiben. Denn die rechtliche Beurteilung hat allein das Gericht vorzunehmen. Auch die Inhalte des Gutachtens vom 3. Juni 2011 können im Nachhinein nicht zur Begründung der prozessualen Notlage herangezogen werden, da es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Privatgutachtens ankommt. Ergänzend ist die Klägerin, soweit in dem Gutachten weitere, von der Beklagten vermeintlich unerwähnte bauliche Veränderungen an der Kirche aufgezeigt werden, darauf zu verweisen, dass es sich dabei um Tatsachen handelt, über die die Klägerin selbst hätte Auskunft geben können.

19

2. Auch die Aufwendungen für die denkmalfachliche Stellungnahme des Gutachters vom 16. Februar 2014 sind nicht erstattungsfähig. Die Klageerwiderung der Beklagten vom 26. August 2011 bot aus der ex ante Sicht keinen Anlass für die Klägerin, den Gutachter damit zu betrauen. In der Klageerwiderung wiederholte die Beklagte – wie auch der Gutachter in seiner Stellungnahme feststellt (S. 1 d. Stellungnahme, Bl. 186 d. Gerichtsakte 9 K 393/11) – im Wesentlichen das Gutachten der Oberkustodin vom 3. März 2010 und machte sachverhaltsergänzende Angaben zur Vorgeschichte der Kirche „Z...“, zu den Veränderungen der Bausubstanz sowie zum alten Gemeindehaus. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb sich in dieser Situation eine erneute denkmalfachliche Beurteilung aufdrängte. Wie ausgeführt rechtfertigt die weiterhin von der Ansicht des Gutachters abweichende rechtliche Bewertung der Beklagten unter dem Punkt „Zusammenfassung, Ensemble und Begründung des Öffentlichen Interesses am Erhalt“ der von ihr zusammengetragenen Gesichtspunkte nicht die Beauftragung eines Privatgutachtens. Insoweit wäre allein eine rechtliche Auseinandersetzung des mit der Rechtsmaterie vertrauten Prozessbevollmächtigten angezeigt gewesen.

20

3. Gleiches gilt für die denkmalfachliche Stellungnahme vom 19. November 2014. Auch hier fehlt es schon an einer konkreten Darlegung einer prozessualen Notlage durch die Klägerin. Diese drängt sich auch nicht auf. Die Stellungnahme des Sachverständigen wurde aus Anlass des Schriftsatzes der Beklagten vom 19. Mai 2014 eingeholt. Eine reflexartige Beauftragung eines privaten Gutachters auf jeden Schriftsatz der Beklagten im Denkmalschutzrecht ist – wie oben bereits ausgeführt – nicht angezeigt. Besonderheiten des hier vorliegenden Falles, die eine andere Einschätzung rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte setzte sich in dem für die Bewertung der Prozesssituation maßgeblichen Schriftsatz vom 19. Mai 2014 im Wesentlichen mit den denkmalfachlichen Bewertungen des Sachverständigen auseinander. Neuer Sachverhaltsvortrag erfolgte im Wesentlichen nur in Bezug auf den Streitpunkt, ob es die Kirchenplanung schon Mitte der 1950er Jahre gegeben habe. Insoweit benannte die Beklagte drei Quellen und legte einen Lageplan des Bezirksamtes E. vor. Es ist nicht erkennbar, dass dieser neue Vortrag nur von einem Sachverständigen nachvollzogen werden konnte.

21

4. Schließlich ist auch die denkmalfachliche Stellungnahme vom 16. Mai 2016, die die Klägerin als Reaktion auf die Berufungsbegründung und Berufungserwiderung der Beklagten vom 22. Dezember 2015 einholte, nicht erstattungsfähig. Es war zu diesem Zeitpunkt weder eine Fallkonstellation gegeben, die die Klägerin durch das Nachvollziehen von Berechnungen, technischen Zusammenhängen oder dergleichen mehr als eine mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordern hätte können, noch hatte die Beklagte neuen, erheblichen Sachvortrag gemacht. Vielmehr bestand eine Situation, in der es – selbst aus der Sicht des Gutachters – um einen Schriftsatz der Beklagten ging, in dem „alle bereits zuvor vorgetragenen und umfänglich widerlegten Schriftsätze der Kulturbehörde“ (vgl. S. 1 d. denkmalfachlichen Stellungnahme v. 16.5.2016, Bl. 536 d. Gerichtsakte) wiederholt wurden. Inwiefern sich daraus eine prozessuale Notlage ergeben sollte, hat die Klägerin nicht dargelegt.

22

5. Als notwendige Verfahrenskosten sind schließlich auch nicht die Kosten für die Teilnahme des Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 26. November 2014 anzuerkennen. Die Notwendigkeit von Kosten der Teilnahme eines privaten Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung beurteilt sich, wenn sein Erscheinen nicht durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst worden war, nach denselben Grundsätzen, die für die Erstattung der Kosten von Privatgutachten gelten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.10.2008, 4 KSt 2000/08, juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.9.2016, 12 OA 54/16, JurBüro 2016, 652, juris Rn. 17). Hiernach befand sich die Klägerin damals – wie bereits aufgezeigt – nicht in einer prozessualen Notlage. Durch die damals bereits vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen war den Beteiligten und dem Gericht vielmehr grundsätzlich bereits hinreichend Fachwissen vermittelt worden. Der Vorsitzende hatte zur mündlichen Verhandlung die Beteiligten geladen, ohne diesen aufzugeben, einen fachkundigen Beistand mitzubringen, und damit deutlich zu erkennen gegeben, dass weitere denkmalfachliche Sachverhaltsausführungen nicht erforderlich sein würden. Die Klägerin musste daher insbesondere nicht damit rechnen, dass das Gericht die eigene hinreichende Sachkunde verneinen würde, sie sich aber mit Ausführungen sachkundiger Mitarbeiter der Beklagten konfrontiert sähe, zu denen ohne die Anwesenheit ihres eigenen Sachbeistandes im Termin keine weitere fachliche Stellungnahme hätte eingeholt werden können.

23

Entsprechend verhält es sich mit der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2017 im zweiten Rechtszug. Auch hier hatte die Vorsitzende keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, dass die Klägerin sich veranlasst sehen musste, ihren Sachverständigen zum Termin mitzubringen.

III.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich‚ weil der für entsprechende Beschwerden einschlägige Gebührentatbestand des Gerichtskostengesetzes (Nr. 5502 Anlage 1 GKG) für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde eine Festgebühr in Höhe von 60‚- Euro vorsieht.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen