Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 Bf 148/21.AZ

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das im schriftlichen Verfahren am 31. März 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem sie verpflichtet worden ist, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

2

Die Kläger – Vater und Sohn – sind afghanische Staatsangehörige, die Beklagte ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Parallele Verfahren betreffen die Ehefrau bzw. Mutter der Kläger sowie weitere Kinder bzw. Geschwister der Kläger.

3

Nach erfolglosem Asylverfahren haben die Kläger – ebenso wie die weiteren Familienangehörigen – Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht am 2. November 2020 mündlich verhandelt hat. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger und ihrer Ehefrau bzw. Mutter war in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend, ebenso wenig eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesamtes; der Prozessbevollmächtigte der weiteren Kinder bzw. Geschwister der Kläger war anwesend. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht nach Befragung des Klägers zu 1. sowie der Ehefrau/Mutter der Kläger darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen einer Flüchtlingsanerkennung zugunsten der Kläger – sowie der weiteren Familienangehörigen, deren Klagen das Verwaltungsgericht parallel verhandelt hat – erfüllt sein dürften. Es hat darauf hingewiesen, dass nach Versenden des Protokolls eine kurze Frist zur Stellungnahme und zur Erklärung des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eingeräumt werden solle. Hintergrund hierfür war die vorab telefonisch gegebene Zusage des Gerichts an den in der mündlichen Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht anwesenden Bevollmächtigten der Kläger und ihrer Ehefrau bzw. Mutter, dass nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung entschieden, sondern nach der mündlichen Verhandlung nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden solle. Dies ergibt sich aus dem Protokoll.

4

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit Schriftsatz vom 9. November 2020 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Das Bundesamt ist nicht gesondert zum Verzicht auf mündliche Verhandlung aufgefordert worden. Auf die mit gerichtlichem Schreiben vom 5. November 2020 eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme hat es nicht reagiert.

5

Mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 31. März 2021 hat das Verwaltungsgericht der Klage – ebenso wie den parallelen Klagen der weiteren Familienangehörigen – stattgegeben. Das Urteil ist der Beklagten am 6. April 2021 zugestellt worden.

6

Hiergegen richtet sich der am 21. April 2021 eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

7

Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels i.S.v. § 138 VwGO (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) liegt nicht vor.

8

1. Die Beklagte macht zunächst geltend, es liege ein Verfahrensmangel i.S.v. § 138 Nr. 3 VwGO vor. Das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ohne (weitere) mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden habe, obwohl sie – die Beklagte – hiermit ihr Einverständnis nicht erklärt habe. Das greift nicht durch.

9

Zwar verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, obwohl das nach § 101 Abs. 2 VwGO erforderliche Einverständnis der Beteiligten nicht vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht irrtümlich vom Vorliegen eines Einverständnisses ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.2003, 8 C 1.02, NVwZ 2003, 747, juris Rn. 18).

10

Vorliegend hat die Beklagte jedoch ihr Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren erteilt. Dieses beruht auf der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes vom 27. Juni 2017, wonach „für alle Streitsachen nach dem AsylG (...)“ – also auch für das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – u.a. das „Einverständnis mit (...) einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO“ erklärt wird.

11

Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesamt – Zentrale in Nürnberg – mit Schreiben (u.a. auch) an die Präsidentin des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2020 „die allgemeine Prozesserklärung – soweit geltendes Recht dem nicht entgegensteht – mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ersatzlos“ aufgehoben hat. Denn dieser Widerruf erfasst das vorliegende Verfahren nicht. Insoweit kann offenbleiben, ob sich dies schon daraus ergibt, dass das Bundesamt – Außenstelle Hamburg – der Präsidentin des Verwaltungsgerichts mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 mitgeteilt hat, dass das „Schreiben vom 23.12.2020 unsererseits mit der Folge Anwendung findet, dass alle Verfahren, die bis zum 31.12.2020 in Ihrem Hause anhängig gemacht werden, noch unter die Allgemeine Prozesserklärung des Bundesamtes vom 27.06.2017 fallen“.

12

Jedenfalls hat das Bundesamt – Zentrale Nürnberg – mit einem weiteren (auch) an die Präsidentin des Verwaltungsgerichts gerichteten Schreiben, das das Verwaltungsgericht am 21. Januar 2021 erreicht hat, erklärt und klargestellt, dass „in zeitlicher Hinsicht (...) die Allgemeine Prozesserklärung für alle ab dem 01.01.2021 neu eingegangenen Verfahren (entfällt). Um Klarheit für die Rechtspraxis zu schaffen, gilt sie weiter für bis dahin anhängig gewordene Verfahren mit Ausnahme des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (...), soweit noch keine prozessuale Gestaltungswirkung eingetreten ist. Insoweit widerrufe ich hiermit im Namen des Bundesamtes (...) die Allgemeine Prozesserklärung vom 27.06.2017 auch für die am 31.12.2020 noch anhängigen Verfahren. Hinsichtlich des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (...) vertritt das Bundesamt die Auffassung, dass der Widerruf der Erklärung solange wirksam vorgenommen werden kann, bis sämtliche Verfahrensbeteiligte eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, da bis zu diesem Zeitpunkt keine prozessuale Wirkung eingetreten ist".

13

Diese Ausführungen des Bundesamtes interpretiert der beschließende Senat insbesondere vor dem Hintergrund der von dem Bundesamt mitgeteilten Auffassung über die Widerruflichkeit einer Einverständniserklärung i.S.v. § 101 Abs. 2 VwGO dahin, dass das Bundesamt den Widerruf der allgemeinen Prozesserklärung auch auf den dort erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung erstreckt, sofern im Zeitpunkt des Widerrufs nicht bereits das entsprechende Einverständnis auch von den übrigen Beteiligten – im vorliegenden Fall von den Klägern – erklärt worden ist. Die Kläger haben ihr Einverständnis indes vor Erklärung des Widerrufs – nämlich im November 2020 – erklärt. Damit ist die „prozessuale Gestaltungswirkung“, von der das Bundesamt ausgeht und deren Nichtvorliegen es zur Bedingung ihres Widerrufs macht, eingetreten.

14

Ohne Erfolg macht die Beklagte weiter geltend, das Verwaltungsgericht gehe selbst davon aus, ein etwaiges Einverständnis des Bundesamtes sei „zwischenzeitlich verbraucht“. Derartiges kann zwar bei einer wesentlichen Veränderung der Prozesslage in Betracht kommen (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 101 Rn. 9; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.3.2011, OVG 6 N 6.11, NJW 2011, 2152, juris Rn. 3). Hieran fehlt es aber vorliegend. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts im Verhandlungsprotokoll darauf, es solle noch das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eingeholt werden, bezieht sich ersichtlich auf den Bevollmächtigten der Kläger, dem ein entsprechendes Prozedere, um ihm eine Äußerungsmöglichkeit zum protokollierten Inhalt der mündlichen Verhandlung zu erhalten, zugesagt worden war. Dass das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, das Einverständnis des Bundesamtes zum Verzicht auf mündliche Verhandlung sei „verbraucht“, ergibt sich ferner daraus, dass es insoweit von einer (neuerlichen) Einholung des Einverständnisses mit dem schriftlichen Verfahren abgesehen hat. Dafür, dass die Beklagte an ihrem Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht habe festhalten wollen, gibt es auch keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil musste das Verwaltungsgericht von einem Interesse des Bundesamtes an einer mündlichen Verhandlung nicht ausgehen, da es auch am Verhandlungstermin vom 2. November 2020 nicht teilgenommen hatte und es der Praxis des Bundesamtes entspricht, an mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht – von Ausnahmen abgesehen – nicht teilzunehmen. Auf die mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2020 (auch) dem Bundesamt eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme hat das Bundesamt im Übrigen nicht reagiert.

15

2. Die Beklagte macht weiter geltend, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts sei nicht i.S.v. § 138 Nr. 6 VwGO mit Gründen versehen. Aus dem Urteil lasse sich nicht ersehen, warum das Verwaltungsgericht von einer Verfolgung auch der Kläger – und nicht nur der Ehefrau bzw. Mutter der Kläger – ausgegangen sei und woraus eine Verfolgungsgefahr für die gesamte Familie abgeleitet werde.

16

Auch das greift nicht durch. Der grobe Verfahrensmangel fehlender Entscheidungsgründe i.S.v. § 138 Nr. 6 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt den Urteilstenor tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.3.2019, 4 BN 34.18, juris Rn. 19, m.w.N.). Dies legt die Beklagte nicht in einer den Anforderungen von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dar. Sie macht in der Sache geltend, die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht könne nicht überzeugen, sei nicht schlüssig und lasse sich anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehen. Dies reicht nicht aus für die Annahme, die Entscheidung sei ohne Gründe versehen. Ein Mangel i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO liegt nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2019, 6 B 135.18, NVwZ-RR 2019, 610, juris Rn. 52). In der Sache macht die Beklagte Richtigkeitszweifel im Gewand der Verfahrensrüge geltend. Dies kann im hier eröffneten Anwendungsbereich des § 78 Abs. 3 AsylG nicht zur Zulassung der Berufung führen.

III.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen