Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 174/06
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 29.11.2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
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Durch den insoweit angefochtenen Beschluss hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, auf dem Dienstposten des Schulleiters eines bestimmten Gymnasiums einen anderen Bediensteten zu verwenden, solange nicht über die Versetzung des Antragstellers auf diese Stelle bestandskräftig entschieden ist.
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Die dagegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt nicht zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Der Anordnungsanspruch i.S.v. § 123 Abs. 1 VwGO ist weiterhin nicht glaubhaft gemacht.
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Der Antragsteller beruft sich in erster Linie darauf, es läge bereits eine wirksame Versetzungsentscheidung zu seinen Gunsten vor. Seine Auffassung, er sei durch das Schreiben des Staatlichen Schulamts Schwerin vom 12.06.2006 auf die besagte Gymnasialleiterstelle gemäß § 30 LBG M-V versetzt worden, trifft jedoch nicht zu. Dem Verwaltungsgericht ist in diesem Punkt zumindest im Ergebnis zu folgen.
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Eine Versetzung ist - wie vom Antragsteller auch nicht verkannt wird - die Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne (vgl. Beschl. des Senats v. 02.02.2005 - 2 M 165/04 -). Die Bezeichnung des Amtes ergibt sich aus den einschlägigen Besoldungsordnungen; die Ämter sind jeweils einer bestimmten Besoldungsgruppe zugeordnet und weisen zum Teil auch auf eine bestimmte Laufbahn hin (vgl. Nr. I 1. Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anl. I zum BBesG)). So ist etwa für den Leiter eines Gymnasiums einer bestimmten Größe die Amtsbezeichnung "Oberstudiendirektor" (Besoldungsgruppe A 16) und bei kleineren Gymnasien die Amtsbezeichnung "Studiendirektor" (Besoldungsgruppe A 15) vorgesehen. Ein Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene führt (wie der Antragsteller) die Amtsbezeichnung "Schulrat" (Besoldungsgruppe A 14), während Lehrer mit bestimmten Befähigungen als Studienräte oder Oberstudienräte (Besoldungsgruppen A 13 bzw. A 14) bezeichnet werden. Ist die Versetzung - wie hier - mit einem Laufbahnwechsel verbunden, kommt dies auch in der Übertragung des anderen strukturrechtlichen Amtes zum Ausdruck.
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Wie eine Personalmaßnahme dienstrechtlich einzuordnen ist, muss im Zweifel durch Auslegung ermittelt werden. Für die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung ist gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Urteil des Senats v. 10.01.2007 - 2 L 101/06 -, m.w.N.).
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Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass keine Versetzung vorliegt. In dem Schreiben vom 12.06.2006 ist weder ausdrücklich noch sinngemäß von Versetzung oder Amtsübertragung die Rede. Auch ein Hinweis auf die neue Amtsbezeichnung (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 LBG M-V) findet sich nicht. Vielmehr ist sowohl im Betreff wie auch im Text des Schreibens lediglich von der "Wahrnehmung der Aufgaben eines Schulleiters" an einem bestimmten Gymnasium die Rede. Diese Wortwahl orientiert sich ersichtlich an der konkreten Funktion, die der Antragsteller ausüben soll(te) und nicht an dem dienstrechtlichen Statusamt. Dass insoweit bewusst etwas offen bleibt, ergibt sich auch daraus, dass es im letzten Absatz des Schreibens heißt, der Antragsteller werde "die entsprechende Urkunde zum gegebenen Zeitpunkt erhalten". Aber auch damit wird nicht deutlich, um welches Statusamt (Studienrat, Studiendirektor, Oberstudiendirektor) es gehen sollte.
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Allein deshalb kann auch nicht von einer Zusage einer mit einem Laufbahnwechsel und der Übertragung eines anderen Statusamts verbundenen Versetzung ausgegangen werden.
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Außerdem hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass auch die Tatsache, dass der Bewerbung des Antragstellers lediglich die Ausschreibung "einer Funktionsstelle im Mitteilungsblatt des Antragsgegners" zugrunde liegt, dafür spricht, dass mit dem Schreiben vom 12.06.2006 nur ein Auftrag "zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Schulleiters" erteilt werden sollte. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdebegründung nicht substanziiert auseinander. Ob dem Verwaltungsgericht in seinen - vom Antragsteller kritisierten - Ausführungen zu der Frage, ob eine Versetzung auch deshalb zu verneinen ist, weil für den Antragsteller kein Behördenwechsel stattfinden würde, zu folgen ist, kann danach offen bleiben. Auch die Erwägungen des Antragstellers zur Frage, ob die (vermeintliche) Versetzungsverfügung vom 12.06.2006 aufgehoben oder widerrufen worden oder inzwischen eine "Neuversetzung" erfolgt ist, sind für die Beschwerdeentscheidung nicht erheblich. Diese Überlegungen gehen ins Leere, weil sie auf der - wie ausgeführt - unzutreffenden Annahme des Antragstellers basieren, er sei durch das Schreiben vom 12.06.2006 wirksam versetzt worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG (halber Auffangwert).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 1x
- LBG § 30 1x
- VwGO § 146 1x
- 2 M 165/04 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- LBG § 7 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 L 101/06 1x