LBG § 30

Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

(1) Die Beauftragten der für die Planung, den Landerwerb und die Enteignung zuständigen Behörden sind befugt, Grundstücke, mit Ausnahme von auf diesen Grundstücken belegenen Wohnungen, die für die Enteignung nach diesem Gesetz in Betracht kommen, zu betreten und zu vermessen sowie auf den Grundstücken sonstige Vorarbeiten vorzunehmen, die für die Entscheidung über die Eignung des Geländes notwendig sind. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte sind vorher zu benachrichtigen; dies gilt nicht, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Soweit durch die Tätigkeit im Rahmen des Satzes 1 Schäden entstehen, ist der Betroffene vom Bund unverzüglich zu entschädigen. Kommt eine Einigung über Art und Höhe der Entschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde diese Entschädigung fest.

(2) Wegen der Entschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Die Klage ist binnen zweier Monate seit Zustellung der Entscheidung der Enteignungsbehörde an den Kläger zu erheben. § 48 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 3, §§ 62 und 63 Satz 3 sind sinngemäß anzuwenden.

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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 10003/21
1. März 2022
12 B 10003/21 1. März 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 13 K 461/20.O
19. November 2021
13 K 461/20.O 19. November 2021
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 86/20
10. Dezember 2020
12 B 86/20 10. Dezember 2020
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 61/20
24. September 2020
12 B 61/20 24. September 2020
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 58/20
24. September 2020
12 B 58/20 24. September 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 L 567/20.NW
27. Juli 2020
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 75/19
29. Januar 2020
12 B 75/19 29. Januar 2020
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 48/18
17. Juli 2018
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 B 153/18 HGW
12. März 2018
6 B 153/18 HGW 12. März 2018
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht - 11 B 15/17
29. Mai 2017
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