Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 17/04
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 33 für das Mischgebiet S# der Stadt Teterow, bekanntgegeben am 13. März 2004, wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 33 für das Mischgebiet S. der Antragsgegnerin.
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Die Antragstellerin betreibt in der Stadt Teterow einen Lebensmittelmarkt. Sie beabsichtigte die Verlagerung dieses Marktes an einen Standort im jetzigen Plangebiet. Zu diesem Zweck hat sie am 29. September 2003 durch notariellen Kaufvertrag zwei Flurstücke der Gemarkung T. erworben. Beide Flurstücke liegen im Geltungsbereich des streitbefangenen Bebauungsplanes. Der Kaufvertrag enthält unter "§ 2 aufschiebende Bedingung" folgende Regelung:
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Der nachfolgende Kaufvertrag ist aufschiebend bedingt abgeschlossen. Die Bedingungen treten wie folgt ein:
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1. Erteilung einer bestandskräftigen und vollziehbaren Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines eingeschossigen Lebensmittel-Discount-Marktes bis zum 31.12.2004 mit folgenden Mindestanforderungen:
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- Betriebsfläche mindestens 1.115 m²
davon:
- Verkaufsfläche 699 m²
- Nebenräume 416 m²
- mindestens 86 PKW-Stellplätze
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2. Die oben genannte Baugenehmigung mit Auflagen versehen ist, für deren Beseitigung nicht mehr als Euro 25.000,00 aufgewandt werden müssen. In diesen Auflagen ist die verkehrstechnische Erschließung der Grundstücke nicht enthalten.
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3. Wenn sich aus dem seitens des Verkäufers beizubringenden, bereits vorhandenen Bodengutachten (welches 1998 mit Grundlage seines eigenen Objekterwerbes war) eine Grundstücks- und/oder Grundwasserverunreinigung mit umweltschädigenden Stoffen ergibt.
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4. Eines der nachfolgend aufgeführten Grundstücke nicht erworben werden kann
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Diese Bedingungen sind bislang nicht erfüllt und der Kaufvertrag nicht vollzogen.
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Bereits im Jahre 1997 hatte die Antragsgegnerin beschlossen, für das Gebiet zwischen P.straße, G.straße, von-P.-A. und Ärztehaus einen B-Plan aufzustellen. Der Planentwurf, der den Trägern öffentlicher Belange im Jahre 1997 zur Abgabe einer Stellungnahme vorgelegen hatte, ist nicht bis zum Satzungsbeschluss weiter bearbeitet worden, weil nach Auffassung der Antragsgegnerin der bis dahin erreichte Planungsstand ausreichend war, eine geordnete Entwicklung zu ermöglichen.
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Am 27.02.2003 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des streitbefangenen Bebauungsplanes. Zur Begründung wurde angeführt, dass der 1997 erreichte Planungsstand heute nicht mehr ausreiche, um das Konzept der Stadt Teterow bezüglich der Einzelhandelsentwicklung durchzusetzen, das im F-Plan festgelegt sei. Danach sei bei Überplanung von Flächen mit unterschiedlicher gewerblicher Nutzung sowie leerstehenden, teils ruinösen baulichen Anlagen und Freiflächen auf Grund der großen Überdeckung des Verkaufsflächenbedarfs dringend darauf zu achten, dass als neue Nutzung keine Verkaufsflächen ausgewiesen werden. Der Planentwurf für das Mischgebiet "S" aus dem Jahr 1997 lasse entsprechend den textlichen Festsetzungen auch Einzelhandelsbetriebe zu. Verkaufsflächengrößen und Branchen seien nicht abschließend geregelt. Zur Durchsetzung der städtebaulichen Ziele bezüglich des Einzelhandels sei die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 neu zu beschließen und der vorliegende Planentwurf grundlegend zu überarbeiten mit dem Planungsziel, Einzelhandelsbetriebe der Lebensmittelbranche, die als Discounter oder Supermarkt einzuordnen sind, im Plangebiet auszuschließen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 22.03.2003 bekannt gemacht.
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In einer im Juni 2003 im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlichten Mitteilung der Stadt Teterow zum qualifizierten Bebauungsplan Nr. 33 wird unter anderem erklärt, dass von den in § 6 BauNVO aufgeführten allgemeinen und ausnahmsweise in Mischgebieten zulässigen Nutzungen Einzelhandelsbetriebe nur bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 380 m² zulässig (sind). Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten werden als unzulässig bestimmt. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 380 m² sei in der Einzelhandelsentwicklung der Stadt Teterow der letzten Jahre begründet, die von einer besonderen Dynamik gekennzeichnet gewesen sei. Mit der Festsetzung, Einzelhandelsbetriebe nur unterhalb der üblichen Discountergrenze zuzulassen, verfolge die Stadt schrittweise aber kontinuierlich das Ziel, eine Ansiedlung dieser Branche schwerpunktmäßig auf die Innenstadt zu konzentrieren und einen bedarfsgerechten Einzelhandel aufzubauen. Eine Ausweitung größeren Ausmaßes in Randbereichen solle Einhalt geboten werden, ohne Folgenutzungen ganz und gar auszuschließen.
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Mit Schreiben vom 27.07.2003 hat der Grundstückseigentümer H, der später sein Grundstück an die Antragstellerin verkauft hat, den Planungsabsichten widersprochen. Er hat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, einem bereits in T. ansässigen Einzelhandel der Lebensmittelbranche ein Grundstück zu verkaufen, weil dieser seinen Betrieb verlagern wolle (es handelt sich dabei um die Antragstellerin). Der Bebauungsplan werde ihn an dieser Verwertung seines Grundstücks hindern. Einen fast gleichlautenden Brief hat bereits ein Herr K am 17. Juli 2003 an die Antragsgegnerin geschickt.
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Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 21.08.2003 bei der Antragsgegnerin eine Bauvoranfrage betreffend mehrere Flurstücke im Plangebiet gestellt. Die Antragsgegnerin hat im Antwortschreiben darauf hingewiesen, dass sie nicht zum Erlass eines Bauvorbescheides zuständig sei.
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Die Antragsgegnerin beschloss am 29.10.2003 den Entwurf des Bebauungsplanes und die öffentliche Auslegung des selben. Der Bebauungsplan wurde vom 25. November 2003 bis zum 29. Dezember 2003 öffentlich ausgelegt sowie die Träger der öffentlichen Belange dazu angehört. Im Rahmen der Bürgerbeteiligung hat auch die Antragstellerin zu dem Entwurf ablehnend Stellung genommen.
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Die Antragsgegnerin beschloss am 26.02.2004 die Abwägung. Hinsichtlich der Einwände der Antragstellerin heißt es in der Abwägungsentscheidung:
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Der Einwand (der Antragstellerin) wird zur Kenntnis genommen. Ihm kann jedoch aus städtebaulichen Gründen nicht entsprochen werden, da er mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar ist. Die Markt- und Strukturanalyse der X-GmbH (aus den Jahren 1992 und 1994) liefert die besondere städtebauliche Begründung, indem sie im Ergebnis deutlich aufzeigt, dass bezüglich der Einzelhandelsentwicklung ein dringender Regelungsbedarf besteht. Dieses Erfordernis zur Regelung der Stadtentwicklung war als gewichtiger städtebaulicher beachtlicher Allgemeinbelang ausschlaggebend für das Bauleitplanverfahren.
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Mit der Begrenzung der maximalen Verkaufsfläche nutzt die Stadt Teterow nun die planungsrechtlichen Möglichkeiten, die räumliche Entwicklung und Ordnung zu steuern. Angesichts von Leerständen im Stadtkern verfolgt sie aus allgemeinem und öffentlichen Interesse - wie auch bereits in anderen Bauleitplanverfahren - das Ziel, eine Ansiedlung von Einzelhandel schwerpunktmäßig auf die Innenstadt zu konzentrieren und in den Randbereichen Einzelhandel nur im kleinteiligen Umfang zu fördern. Dadurch kann es zukünftig zu dem gewünschten ausgewogenen Verhältnis zwischen Verkaufsflächen im Innenstadtbereich und an der Peripherie kommen. Private und individuelle Interessen, wie sie zur Begründung dargestellt werden, finden keine vorrangige Berücksichtigung, da ein übergeordnetes öffentliche Interesse entgegensteht. Die Festsetzungen sind ausschließlich am Allgemeinwohl orientiert, wobei die sich ergebende Beschränkung der grundsätzlichen Dispositionsfreiheit betroffener Eigentümer in der Nutzung ihrer Grundstücke hinsichtlich Einzelhandelsverkaufsflächen größer als 380 m² gerechtfertigt wird. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets bleibt dennoch gewahrt.
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Zur angedeuteten Fragestellung, ob die vorliegende eine zulässige Planung sei, wird auf die Rechtsprechung des sächsischen OVG, Urteil vom 06.06.2004 - 1 D 442/99 - verwiesen.
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Die angeregte weitergehende Differenzierung hinsichtlich der Verkaufsflächenberechnungen ist in einem Bebauungsplan, der keine Sortimentsbegrenzungen zum Inhalt hat und der nicht im Interesse eines einzelnen Vorhabens aufgestellt wird, nicht angezeigt. Es geht vorliegend nicht um einen bestimmten Einzelhandelszweig (Lebensmittelbranche) sondern um den Einzelhandel insgesamt, nicht verästelt nach Anlagentypen.
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Der Plan ist nicht zur Verhinderung aufgestellt worden, sondern aus städtebaulichen Gründen, wie sie unter den Punkten 2.1 (Anlass der Planung) und 2.2 (Ziele der Planung) in der Begründung dargelegt sind.
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Entsprechend wurde die Abwägung hinsichtlich der Einwände der Herren H und K sowie weiterer Grundstückseigentümer abgefasst.
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In der Sitzung am gleichen Tag (das Datum im Beschlussprotokoll 26.02.2003 ist offensichtlich ein Schreibfehler) wurde die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 33 beschlossen. Diese Satzung sieht in der Planzeichnung unter anderem die Festsetzung von 3 Mischgebieten vor. Im Textteil findet sich die Festsetzung, dass innerhalb des Mischgebiets Einzelhandelsbetriebe nur bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 380 m² zulässig sind. In der Begründung zum Bebauungsplan findet sich zum Ausschluss des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 380 m² Folgendes:
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Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 380 m² ist in der Einzelhandelsentwicklung der Stadt Teterow der letzten Jahre begründet, die von einer besonderen Dynamik gekennzeichnet war. Die Gesamtverkaufsfläche des Einzelhandels stieg von ca. 8.500 m² auf ca. 37.100 m² (Stand Dezember 2001) an. In der X-GmbH aus dem Jahre 1992, aktualisiert 1994, sind für die Stadt T. maximal 14.000 m² bis 15.000 m² Verkaufsflächenbedarf ermittelt worden. Dies entspricht mit ca. 1,46 m² Verkaufsfläche je Einwohner etwa dem Landesdurchschnitt von Mecklenburg-Vorpommern. Die Versorgungskennziffer stieg aber, entgegen der Empfehlung der Gutachter, in Teterow mit ca. 3,71 m² Verkaufsfläche/Einwohner auf mehr als den doppelten Bedarf.
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Einen wesentlichen Anteil am Verkaufsflächenanstieg haben die Ansiedlung von großflächigen Fachmärkten (Möbelmarkt: 14.000 m², Baumärkte: 8.000 m²) und das Einkaufszentrum im Norden der Stadt an der B108 (Famila: 3.750 m²) sowie die großen Wohngebietsversorger (Aldi, Neukauf) in der P.traße, angrenzend an den Geltungsbereich. Auch die vier weiteren Lebensmitteldiscounter (Lidl, Norma, Plus, Netto) haben mit ihren Verkaufsflächen von jeweils knapp unter 700 m² zum Anstieg der Gesamtflächen beigetragen.
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Die Verkaufsflächen im Innenstadtbereich hingegen sind mit ca. 4.500 m² fast konstant geblieben, sodass die Angebotskraft der Innenstadt im Verhältnis zu den peripheren Gebieten und auch zu den Wohngebieten deutlich nachgelassen hat. Vereinzelt haben sich bereits Leerstände etabliert.
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Dieser Entwicklung gilt es entgegenzuwirken. Mit der Festsetzung, Einzelhandelsbetriebe nur unterhalb der üblichen Discountergrenze zuzulassen, verfolgt die Stadt Teterow schrittweise aber kontinuierlich das Ziel, eine Ansiedlung dieser Branche schwerpunktmäßig auf die Innenstadt zu konzentrieren, somit zu deren Attraktivitätssteigerung beizutragen und einen bedarfsgerechten Einzelhandel aufzubauen. Eine Ausweitung größeren Ausmaßes in Randbereichen soll Einhalt geboten werden, ohne Folgenutzungen ganz und gar auszuschließen.
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Der Bebauungsplan Nr. 33 ist am 13.03.2004 bekannt gemacht worden.
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Die Antragstellerin hat am 24. Juni 2004 Normenkontrollantrag gestellt. Sie hat den Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass bis zum Erlass der Satzung das jetzige Plangebiet rechtlich als unbeplanter Innenbereich anzusehen gewesen war. Der beabsichtigte Lebensmittelmarkt der Antragstellerin sei nach § 34 BauGB genehmigungsfähig gewesen. Die Planung diene der Verhinderung der Ansiedlung dieses Lebensmittelmarktes. Der streitbefangene Bebauungsplan und seine Begründung böten keine ausreichende Begründung zur Einschränkung von Einzelhandelsflächen auf weniger als 380 m². Vielmehr habe sich die Antragsgegnerin auf einen sogenannten "Bauernmarkt" bezogen, der auf ein im Plangebiet liegenden Grundstücksfläche tatsächlich nur 380 m² Verkaufsfläche habe. Des Weiteren fehle es an einem besonderen städtebaulichen Grund für die Einschränkung der Verkaufsfläche im Bebauungsplan. Weiter sei die Abwägung fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die Belange der Grundstückseigentümer und die Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten ohne gesicherte Tatsachengrundlage vorgenommen habe. Sie habe ausschließlich öffentliche Belange bei den eingeschränkten Festsetzungen berücksichtigt. Weiter verletze die Planung Gleichheitsgrundsätze. Unmittelbar neben dem Plangebiet befänden sich ein Aldi-Markt und ein Edeka-Markt, die beide über eine größere Verkaufsfläche als 380 m² verfügten. Das Gutachten der X-GmbH sei veraltet. Zudem seien im Stadtzentrum der Antragsgegnerin weder in einer Größe von 300 m² noch 700 m² Flächen frei oder bebaubar mit Lebensmittelbetrieben. Im Innenstadtbereich würden keine größeren Flächen angeboten und es sei auch kein größerer Bedarf vorhanden, die verkehrstechnische Erschließung für größere Ladenflächen durch die Antragsgegnerin sei nicht ausreichend gegeben und auf Grund der hohen Mieten sei kein Gewerbetreibender bzw. Einzelhandel bereit, sich dort anzusiedeln. Daher sei die Verkaufsfläche im Innenstadtbereich konstant bei 4.500 m² geblieben. Zudem wolle die Antragsgegnerin die Verkaufsfläche nicht vergrößern, sondern nur einen bestehenden Betrieb in der vorhandenen Größe umsiedeln.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Bebauungsplan Nr. 33 für das Mischgebiet "S." der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Normenkontrollantrag abzulehnen.
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Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die durch den Bebauungsplan ausgeschlossenen Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 380 m² eine bestimmte Art einer ansonsten zulässigen baulichen oder sonstigen Anlage seien. Die dadurch erfassten Nutzungsarten könnten nach objektiven Kriterien bestimmt werden und fänden sich in der Realität. Die Gemeinde habe dies ausreichend in der Begründung dargelegt. Die Antragsgegnerin wolle nur solche Einzelhandelsbetriebe zulassen, deren Verkaufsfläche deutlich unter der üblichen Discountergrenze von durchschnittlich 700 m² liege. Diese Durchschnittsgröße beziehe sich auf Lebensmitteldiscounter. Die Antragsgegnerin wolle im vorliegenden Fall Discounter aus dem Lebensmittelbereich ausschließen. Eine Verhinderungsplanung sei nicht beabsichtigt gewesen. Vielmehr habe die Stadt die Durchsetzung des im Flächennutzungsplan festgelegten Konzepts der Einzelhandelsentwicklung ermöglichen wollen. Der Aufstellungsbeschluss sei deutlich vor dem Antrag auf Bauvorbescheid der Antragsgegnerin vom August 2003 getroffen worden. Die besonderen städtebaulichen Gründe lägen darin, dass die Belebung des Innenstadtbereiches und die Verhinderung einer Verödung eben dieser Gebiete erreicht werden solle. Dies ergebe sich auch aus der Marktanalyse der X-GmbH. Der Plan habe das Ziel, die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Innenstadtbereich zu fördern. Der geltend gemachte Abwägungsmangel liege nicht vor. Die von der Planung betroffenen privaten Belange seien berücksichtigt worden, doch hätten die öffentlichen Belange überwogen. Rechtlich sei es nicht ausgeschlossen, einen Einzelhandelsbetrieb wie den der Antragstellerin auch im Innenstadtbereich anzusiedeln.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass die Verkaufsflächenbegrenzung auf 380m² ihren Ausgangspunkt in der vorhandenen Bebauung des Mischgebietes entlang der P-straße habe. Dort seien fünf Hallen der ehemaligen Panzerwerke vorhanden. Eine Halle habe sich in einem ruinösen Zustand befunden, in einer anderen sei ein Landhandel-Bauernmarkt eingerichtet worden. Dieser habe eine Verkaufsfläche von unter 380m². Ausgehend von dieser Nutzung seien die 380m² Verkaufsflächenbegrenzung gewählt worden. In den drei anderen Hallen seien gewerbliche Nutzung ausgeübt worden, die auch den Verkauf von Waren umfasst hätten. Die jeweilige Verkaufsfläche sei geringer als 380m² gewesen.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Markt- und Strukturuntersuchungen des Einzelhandels der Stadt T. durch die X-GmbH aus dem Jahr 1992 und die Aktualisierung 1994 sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.
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1. Die Antragstellerin hat im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO hinreichend geltend gemacht, durch die angegriffene Rechtsnorm in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Die Antragstellerin ist allerdings nicht Grundstückseigentümerin im Plangebiet oder als Grundstückseigentümerin außerhalb des Plangebietes von Festsetzungen des Bebauungsplanes betroffen. Sie hat auch selbst nicht behauptet, wenigstens einen Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt zu haben. Ebensowenig kann sie aus der von ihr behaupteten Bauherrneigenschaft ein möglicherweise verletztes subjektives Recht herleiten. Sie hat einen Bauvorbescheidsantrag nur bei der Antragsgegnerin eingereicht. Diese ist aber keine untere Bauaufsichtsbehörde im Sinne des § 59 Abs. 1 LBauO M-V 1998 (v. 06.05.1998, GVOBl. M-V S. 647). Die Vorschrift bestimmt die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte zu unteren Bauaufsichtsbehörden; die Antragsgegnerin ist eine kreisangehörige Stadt. Die Bauherrneigenschaft setzt die Stellung eines wirksamen Bau- oder eines Bauvorbescheidsantrages voraus. Daran fehlt es vorliegend.
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Die Antragstellerin kann aber mit Erfolg die Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung geltend machen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es geklärt, dass sich die Antragsbefugnis in einem gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollverfahren aus der Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf ordnungsgemäße Abwägung nach § 1 Abs.6 BauGB a.F. oder Abs. 7 BauGB n.F. herleiten kann (BVerwG, U. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 [220ff]). Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass sich die Antragsbefugnis nicht auf einen in die Abwägung eingebrachten Belang stützt, der entweder rechtlich nicht geschützt oder in der Abwägung aus Rechtsgründen unbeachtlich ist (U. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 [1121]). Die Antragstellerin hat im Planungsverfahren geltend gemacht, sie beabsichtige die Errichtung eines Lebensmittel-Discount-Ladens im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und habe dafür entsprechende Investitionen getätigt. Damit macht sie einen Belang geltend, der zwar nicht die Qualität eines subjektiven Rechts hat, der aber in der Abwägung jedenfalls deshalb zu berücksichtigen gewesen ist, weil es sich um konkrete und bereits fortgeschrittene Ansiedlungsabsichten handelte und die Antragstellerin das Ziel verfolgte, die rechtlich mögliche Errichtung solcher Märkte durch den Bebauungsplan abstrakt zu verhindern. Die Antragstellerin hat dann auch zu Recht diesen Belang in der Abwägung eingehend behandelt.
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Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Festsetzung der Verkaufsfläche auf maximal 380 m² ermangelt einer gesetzlichen Grundlage. Die Unwirksamkeit diese Festsetzung führt zu einer Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplanes, weil ohne diese Festsetzung ein Grundzug der Planung, der Ausschluss von Lebensmittel-Discountern, entfällt.
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Als Rechtsgrundlage der textlichen Festsetzung über Art der baulichen Nutzung (Festsetzung A. 01.c) kommt nur § 1 Abs. 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Abs. 5 bis 8 des § 1 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Erforderlich - aber auch ausreichend - ist, dass spezielle städtebauliche Gründe für die Differenzierung vorliegen (BVerwG, U. v. 30.06.1988 - 4 C 16.88 - ZfBR 1990, 27 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 - E 77, 317). Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Abs. 5 zusätzlichen Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für gegenüber Abs. 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zusätzlichen Nutzung geben muss (vgl. BVerwG, B. v. 10.11.2004 - 4 BN 33/04 -, BauR 2005, 818). Als solcher besonderer städtebaulicher Grund ist die beabsichtigte Verhinderung der Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenen städtebaulichen Funktion eines Gebiets anerkannt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 1 Rn. 29 a.E.). Der Ausschluss von Teilen des Gemeindegebietes von der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben ist im speziellen als ein solcher besonderer städtebaulicher Grund anerkannt (BVerwG, B. v. 10.11.2004 - 4 BN 33/04 -, BauR 2005, 818; VGH Mannheim, U. v. 04.11.2004 - 8 S 107604 -, VBlBW 2005, 310). Dies hat auch der Senat bereits für den Ausschluss von innenstadtrelevanten Einzelhandelsbranchen entschieden (U. v. 03.02.2006 - 3 K 9/04 -; grundlegend U. v. 17.12.2003 - 3 K 6/01 -). Nichts anderes kann gelten, wenn durch den Ausschluss der Kaufkraftabfluss aus dem Innenstadtbereich ohne Beschränkung auf bestimmte Einzelhandelsbranchen verhindert werden soll. Darin liegen besondere städtebauliche Gründe, weil die Entwicklung der Innenstadt bauplanungsrechtlich gesteuert werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 - E 77, 317 Rn. 23 bei juris).
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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es den Gemeinden nicht grundsätzlich verwehrt ist, die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung nach der Größe der Anlagen, etwa der Verkaufs- und Geschossfläche von Handelsbetrieben, unterschiedlich zu regeln. Den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung allerdings nur, wenn durch die Größenangabe bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufs- oder die Geschossfläche eine bestimmte Größe überschreitet, sind nicht schon allein deshalb auch "bestimmte Arten" im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO. Die Begrenzung der höchst zulässigen Verkaufs- oder Geschossfläche trägt die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell und auch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagetyp entsprechen (BVerwG, B. v. 23.10.2006 - 4 BN 1/06 -, juris Rn. 4 unter Verweis auf U. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, E. 77, 317, 322).
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Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung muss die Gemeinde im Planaufstellungsverfahren bzw. in der Planbegründung darlegen, wieso sie die Verkaufsflächenbegrenzung gewählt hat. In den Verwaltungsvorgängen betreffend die Aufstellung des Bebauungsplanes findet sich dazu nichts. Auffällig ist vielmehr, dass die Gemeinde entgegen dem ursprünglichen Aufstellungsbeschluss nicht nur Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe ab einer bestimmten Größe ausschließt, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglich wäre, sondern alle Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 380 m². Damit geht sie wesentlich weiter als es der ursprünglich gewollte und auch in der Antragserwiderung hervorgehobene Gesichtspunkt der Verhinderung der Ansiedlung von Lebensmitteldiscountern verlangt. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin erläutert, die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 380 m² beruhe auf der Ermittlung der tatsächlichen Verkaufsflächen im Mischgebiet an der P-straße. Damit legt sie aber nicht dar, dass es sich bei den so begrenzten Verkaufseinrichtungen um einen in der Gemeinde existierenden besonderen Anlagentyp handelt. Für eine solche Ermittlung ist schon das untersuchte Gebiet deutlich zu klein. Ein Anlagentyp setzt voraus, dass im Gemeindegebiet oder in städtebaulich abgrenzbaren Teilgebieten wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse diese Art der Verkaufseinrichtung verbreitet ist. Eine Beschränkung auf ein flächenmäßig im Vergleich zum Gemeindegebiet sehr kleines Gebiet, das keine singulären Besonderheiten aufweist, die es rechtfertigen, dieses Gebiet als mit dem übrigen Gemeindegebiet unvergleichbar anzusehen, würde erlauben, jede Form der tatsächlich vorhandenen Art der baulichen Nutzung zu einem Typ zu machen und damit den Tatbestand des § 1 Abs. 9 BauNVO überausdehnen. Schon begrifflich setzt ein Anlagentyp voraus, dass diese Art der baulichen Nutzung nicht nur an einem einzelnen Standort vorhanden ist, sondern an verschiedenen Standorten, wobei es innerhalb des Anlagentyps eine Variationsbreite geben kann. Auch dies ist im Begriff des Anlagentyps angelegt.
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Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass im Plangebiet mehrere solcher Verkaufseinrichtungen mit einer maximalen Verkaufsfläche von 380 m² existieren. Tatsächlich existierte eine solche Verkaufseinrichtung dort überhaupt nicht. Maßstabgebend war für die Planung die größtmögliche, tatsächlich aber nicht ausgenutzte, Ausdehnung des einzigen betriebenen bloßen Handelsgewerbes, des Landhandels-Bauernmarktes. Die weiteren drei Hallen wurden gewerblich genutzt und verfügten nur über deutlich kleinere Verkaufsstätten. Die Hallen hätten aber eine über 380 m² hinausgehende Nutzung erlaubt. Den festgesetzten Anlagentyp gab es auch im Plangebiet höchstens singulär, was für die Annahme, es handele sich im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO um einen vorhanden Anlagentyp, nicht ausreicht.
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Soweit die Antragsgegnerin zur näheren Begründung auf eine Entscheidung des OVG Bautzen vom 06.06.2001 - 1 D 442/99, SächsVBl. 2001, 220, 223 verweist, ergibt sich aus dieser Entscheidung nichts gegenteiliges. Im Fall des OVG Bautzen war das Maß von bis zu 300 m² Verkaufsfläche an Hand der Größe innerstädtischer Boutiquen und kleinteiliger Einzelhandelseinrichtungen ermittelt worden. Mittels der Festsetzung sollten breitgefächerte Nutzungsmöglichkeiten mit einem vielfältigen Angebot hochwertiger und unterschiedlicher Warenangebote gewährleistet werden. Im Unterschied zu diesem Sachverhalt findet sich in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin nichts dafür, dass sie ermittelt hätte, dass ein Maß von bis zu 380 m² innenstadtbereichstypisch sei. Die einzigen Unterlagen zu dieser Frage stammen aus den Jahren 1992 und 1994 und lassen eine Spannbreite von 25 m² bis 500 m² im Innenstadtbereich erkennen, wobei der Bereich unter 300 m² überwiegt. Auch daraus lässt sich für den festgesetzten Wert von 380 m² nichts herleiten.
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Der Bebauungsplan leidet auch an einem Abwägungsmangel. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich nicht, dass die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die genaue Herleitung der Begrenzung der Verkaufsfläche auf 380 m² kannte und in die Abwägung einstellen konnte. Gerade die Frage nach dem Anlagentypus, der noch zulässig sein soll, war eine zentrale Frage der Planung. War bei der Entscheidung über diese Verkaufsflächenbegrenzung aber nicht bekannt, auf welchen tatsächlichen Erkenntnissen sie beruhte, konnte die Abwägung wesentliche Aspekte nicht berücksichtigen. Dieser Abwägungsmangel ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis auch von Einfluss, denn es kann mit Blick auf das ursprüngliche Ziel, die Ansiedlung von Discountern im Plangebiet zu verhindern, um die weitere Entwicklung der Innenstadt nicht zu behindern, nicht ausgeschlossen werden, dass die Stadtvertretung der Antragsgegnerin eine andere, dieses Ziel treffendere Festsetzung beschlossen hätte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO.
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Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), sieht der Senat nicht.
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Referenzen
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 6 Mischgebiete 1x
- § 34 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete 6x
- VwGO § 47 1x
- § 59 Abs. 1 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs.6 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 132 1x
- 1 D 442/99 2x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 33/04 2x (nicht zugeordnet)
- 3 K 9/04 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 6/01 1x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 1/06 1x (nicht zugeordnet)