Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 O 106/07

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13.08.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt.

2

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.10.2005 wurde der Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich der bei den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Postzustellungsurkunde am 01.11.2005 durch Niederlegung wirksam zugestellt, da das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt gilt (§ 96 Abs. 2 VwVfG M-V i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

3

Der für die Kläger unter dem 18.11.2005 eingelegte Widerspruch entfaltet gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Diese ist nicht etwa deshalb entfallen, weil die Beklagten in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides anführt, dass die aufschiebende Wirkung (des Widerspruchs) gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO entfällt und das Verwaltungsgericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann. Denn hierin kann nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont weder eine ausdrückliche Anordnung der sofortigen Vollziehung gesehen werden noch enthält der Bescheid erkennbar eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechende Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Die Formulierung findet sich weder im Tenor des Bescheides noch in der Begründung. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine (fehlerhafte) Rechtsbehelfsbelehrung. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Kläger entfällt mit Blick auf § 99 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V auch nicht etwa hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in dem angefochtenen Bescheid, da diese nicht als Vollzugsmaßnahme i.S.d. Satzes 1 der Vorschrift angesehen werden kann. Die Systematik des § 87 Abs. 3 SOG M-V, wonach die Zwangsmittelandrohung mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden kann (Satz 1), im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung oder bei fehlender aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs verbunden werden soll (Satz 2), zeigt, dass die Androhung insoweit das Schicksal der Grundverfügung teilt, als sich die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Grundverfügung auch auf die mit ihr verbundene Androhung erstreckt und die gesonderte Vollstreckung einer Androhung nicht möglich ist.

4

Davon, dass der Widerspruch der Kläger aufschiebende Wirkung entfaltet, gehen offensichtlich auch die Beteiligten aus, da sie der vom Verwaltungsgericht im beschwerdegegenständlichen Beschluss ausdrücklich zugrunde gelegten aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten sind. Entfaltet der innerhalb der den Klägern zur Beseitigung des Wohnwagens gesetzten Frist bis zum 29.11.2005 eingelegte Widerspruch aber aufschiebende Wirkung, wird die Frist gegenstandslos.

5

Soweit die Beschwerde weiter erkennbar im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ermessensausübung beim Erlass der angefochtenen Verfügung geltend macht, es bestünde die "Möglichkeit, ... auch ohne Erlass der Ordnungsverfügung zum Rückbau ... auf andere Weise rechtmäßige Zustände herzustellen", ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, um welche Möglichkeit es sich - bei Aufrechterhaltung des Rechtsstandpunktes der Kläger - handeln soll.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

7

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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