Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 L 148/07

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 03.05.2007 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der beizutreibenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe Leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist als Verwaltungsamtsrätin bei der Beklagten beschäftigt und begehrt eine (erneute) Genehmigung für eine Nebentätigkeit als arbeitsmarkt- und berufskundliche Sachverständige bei Sozialgerichten.

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Durch Urteil vom 03.05.2007 hat das Verwaltungsgericht die entgegenstehenden Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die begehrte Genehmigung zu erteilen.

3

Dem dagegen gerichteten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 16.11.2007, zugestellt am 26.11.2007, entsprochen.

4

Am 27.12.2007 hat die Beklagte die Berufung begründet. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die Genehmigung sei zu versagen, weil eine Interessenkollision mit dem Hauptamt zu befürchten sei.

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Die Beklagte beantragt sinngemäß,

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die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

12

Die erstinstanzliche Entscheidung ist zu ändern und die Klage abzuweisen, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Nebentätigkeitsgenehmigung.

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Für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Nebentätigkeit ist - mit dem Verwaltungsgericht - auszugehen von § 65 Abs. 2 BBG. Danach ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere u.a. dann vor, wenn die Nebentätigkeit den Beamten in einen Wiederstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBG) oder wenn die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBG).

14

Bei dem Versagungsgrund der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen und seiner Konkretisierung durch - nicht abschließende ("insbesondere") - Beispielsfälle handelt es sich um verwaltungsgerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe, die einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn ausschließen. Wenn das Gesetz von Besorgnis spricht, so bedeutet dies, dass die Beeinträchtigung nicht sicher erwartet zu werden braucht, sie muss auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten; andererseits genügt aber auch die rein theoretische, jedoch nach den Umständen des Falles fernliegende Möglichkeit einer Beeinträchtigung nicht. Der Gesetzgeber hebt in den Beispielsfällen darauf ab, welche Auswirkungen die Nebentätigkeit haben "kann" (vgl. Beschl. des Senats vom 16.08.2004 - 2 M 174/04 -, m.w.N.). Zum einen wird das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung geschützt. Zum anderen wird aber auch das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit daran gesichert, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon den Anschein möglicher Interessen- und Loyalitätskonflikte vermeidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1990 - 2 C 10.89 -, E 84, 299).

15

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Klägerin die begehrte Genehmigung zu versagen ist, weil zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit die dienstliche Interessen beeinträchtigt würden.

16

Es liegt der in § 65 Abs. 2 Nr. 3 BBG aufgeführte Versagungsfall vor, dass die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann. Ein für § 65 Abs. 2 BBG bedeutsamer Loyalitätskonflikt würde nur dann ausscheiden, wenn die umstrittene Tätigkeit mit der gesetzlichen Aufgabenstellung der Beklagten überhaupt nicht zu vereinbaren wäre und es auch nicht zulässig wäre, diese zu Dienstaufgaben zu machen (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 07.05.1991 - 4 B 12.90 -, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 29.10.1992 - 2 C 35/91 -, beide zit. nach juris).

17

Dass die Beklagte in denselben Angelegenheiten, um die es auch bei der beabsichtigten Nebentätigkeit der Klägerin geht, tätig wird, ist unter den Beteiligten nicht streitig. Die Klägerin hat ausdrücklich eingeräumt, "dass die Beklagte im Zuge dieser Verfahren (gemeint sind vor Sozialgerichten geführte "Rechtsstreitigkeiten der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit") gegebenenfalls im Wege der Amtshilfe Auskünfte zu Arbeitsmarktfragen abgibt" (vgl. Seite 4 f. des Schriftsatzes vom 04.02.2008). Außerdem hat die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 14.10.2005 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (2 M 120/05) ein an sie gerichtetes Schreiben des Sozialgerichts Altenburg vorgelegt, in dem kritisiert wird, dass "berufskundliche Auskünfte, die im Wege der Amtshilfe erteilt werden, wiederholt nach Ansicht der jeweiligen Kammervorsitzenden nicht brauchbar bzw. nicht ausreichend fundiert" gewesen seien. Die Beklagte hat außerdem mit Schriftsatz vom 19.05.2006 eine Rahmenvereinbarung mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Präsidenten des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt, in der es um "berufs- und wirtschaftskundliche Gutachten" für Sozialgerichte durch Mitarbeiter der Beklagten geht, die diese im Rahmen ihres Hauptamtes erstellen sollen.

18

Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte im Wege der Amtshilfe in den hier interessierenden Angelegenheiten gegenüber Sozialgerichten Auskünfte erteilt. Nach § 5 Abs. 1 SGG leisten alle Verwaltungsbehörden den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Amtshilfe. Amtshilfe kann auch in der Weise geleistet werden, dass von Behörden Auskünfte auch im Rahmen einer Beweiserhebung erteilt werden (vgl. zu § 14 VwGO: Kopp/Schenke, VwGO 15. Auflage §§ 14 Rn. 2 und 98 Rn. 2). Soweit die Klägerin eine entsprechende Regelung (etwa im SGB III) im Rahmen der Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Beklagten vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass es einer über (die ebenfalls bundesgesetzliche Norm des) § 5 Abs. 1 SGG hinausgehenden Regelung nicht bedarf. Dass Amtshilfe nur innerhalb der der jeweiligen Behörde obliegenden Aufgaben geleistet werden kann, liegt in der Natur der Sache und erweist sich im vorliegenden Verfahren nicht als problematisch. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zu ihren Aufgaben gehört (vgl. §§ 280, 282 SGB III). Auch die Klägerin räumt ein, "dass sich die Sozialgerichte in Rechtsstreitigkeiten der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit das berufskundliche Wissen der Mitarbeiter der BA und deren Zugriff auf die berufskundlichen Werke der BA zu Nutze machen und die Mitarbeiter der BA dieses Wissen gegebenenfalls im Zuge ihrer dortigen Beschäftigung erlangt haben" (vgl. Schriftsatz v. 04.02.2008).

19

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch der Versagungsgrund nach § 65 Satz 2 Nr. 2 BBG vorliegt. Die angestrebte Nebentätigkeit kann die Klägerin in einen Wiederstreit mit ihren dienstlichen Pflichten bringen. Die Möglichkeit der Interessenkollision ist auch nicht völlig fernliegend, wie das bereits zitierte Schreiben des Sozialgerichts Altenburg zeigt. Ob die Klägerin persönlich in Versuchung geraten kann, sich bei amtlichen Auskünften weniger zu bemühen, um den (lukrativen) Nebentätigkeitsmarkt zu fördern, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Prüfung. Um die Nebentätigkeit zu versagen, reicht es - wie ausgeführt - , dass der Anschein möglicher Interessen - bzw. Loyalitätskonflikte vermieden wird.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 165 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

21

Die Revision ist nicht zuzulassen nach § 132 Abs. 2 VwGO.

22

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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