Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 L 102/03

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16.10.2002 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16.10.2002 ist zulässig, aber unbegründet.

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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).

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In diesem Sinne werden derartige Zweifel in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt.

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a) Die Kläger machen zunächst geltend, es sei unzutreffend, wenn das Urteil ausführe, sie hätten sich durch den Umbau des ehemaligen Viehstalles in ein Wohngebäude im Jahre 1967 bewußt den bereits vorhandenen von der Tierhaltung der Beigeladenen ausgehenden Immissionen ausgesetzt. Schon die Tatsache dieses Umbaues hätte einen Vertrauenstatbestand dahin begründet, dass die vorher bestehende landwirtschaftliche Nutzung in diesem Umfange nicht mehr fortbestehe. Eine Grundlage für einen derartigen Vertrauenstatbestand ist indes nicht ersichtlich. Die Kläger müssten vielmehr aufzeigen, aus welchen Tatsachen heraus sie davon ausgehen konnten, dass die Beigeladenen gerade in Anbetracht des Umbaus des Stallgebäudes der Kläger in ein Wohnhaus ihrerseits die vorhandene landwirtschaftliche Nutzung in den benachbarten Gebäuden nicht mehr aufrechterhalten oder in einem dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung tragenden Umfang erweitern würden. Im Übrigen kommt es bei der hier erörterten Frage der Vorbelastung auf den Gesichtspunkt an, dass die Schutzwürdigkeit der Umgebung von dem Umfang der bereits gegenwärtig zulässigen Immissionen abhängt (vgl. BVerwG, U. v. 22.06.1990 - 4 C 6/87 - NVwZ 1991, 64). Die Kläger machen in diesem Zusammenhang weiter geltend, zu diesem Zeitpunkt sei die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit vollständig in die LPG ausgelagert gewesen; dies habe auch bis zur Auflösung der LPG im Jahre 1990/91 angedauert. Durch diesen Vortrag werden ernstliche Zweifel nicht begründet. Maßgebend ist die Situation zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag. Dass hier ein (reines) Wohngebiet bestand, legt die Zulassungsschrift nicht dar. Schlichte gegenteilige Behauptungen können im übrigen ernstliche Zweifel nicht begründen. Im Übrigen kommt es nach dem unter Buchst. c) Dargelegten hierauf nicht an.

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b) Soweit die Kläger sich in diesem Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre "1997" auseinandersetzen, ist wohl das dort zitierte Urteil vom 25.02.1977 gemeint. Zwar trifft es zu, dass dieses im Tatbestand einen anderen Sachverhalt betrifft, als dem hier zu beurteilenden. Entscheidend für das Verwaltungsgericht ist aber der aus diesem Judikat entnommene allgemeine Grundsatz, dass die Bestimmung dessen, was Nachbarn an (Geruchs-) Immissionen noch zugemutet werden kann, von den Einzelheiten der Situation abhängt, in die die beteiligten Grundstücke gestellt sind. Weiter heißt es: "Baurechtlich genehmigte Wohnhäuser, die in unmittelbarer Nähe eines bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes errichtet werden, sind regelmäßig darin vorbelastet, dass die dort Wohnenden bis zu einem gewissen Grad mit den für die Landwirtschaft typischen Immissionen rechnen müssen und sich auch nicht darauf verlassen können, dass es auf Dauer nicht zu stärkeren Belästigungen kommt, als sie bereits bei Entstehen der Wohnhäuser üblich waren".

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Mit der weiteren Erwägung, es liege in diesem Sinne keine besondere Prägung durch vorher bestehende Immissionen vor, da es sich bei der genehmigten um eine sehr große Stallanlage mit entsprechenden Immissionen handele, verkennen die Kläger den rechtlichen Ausgangspunkt der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des angefochtenen Urteils. Es leitet zutreffend die Prägung der näheren Umgebung nicht aus dem zu beurteilenden, genehmigten Vorhaben her, sondern der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung in der Umgebung. Wollten die Kläger hier ernstliche Zweifel begründen, müssten sie darlegen, dass im vorliegenden Fall die Schutzbedürftigkeit eines Wohngebietes begründet ist.

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c) Die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts wird auch nicht durch die weitere Erwägung der Kläger in Frage gestellt, dass sich bislang im Außenbereich keinerlei Immissionsquellen befunden hätten, sondern eine Wiesennutzung bestanden habe. Diese Betrachtung übersieht, dass der Eigentümer eines Wohnhauses, wenn es sich in einem Wohngebiet am Rande zum Außenbereich befindet, nicht damit rechnen kann, dass in seiner Nachbarschaft nur eine Nutzung entstehen wird, die die innerhalb eines Wohngebiets geltenden Immissionsrichtwerte einhält (vgl. BVerwG, U. v. 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 = NJW 1989, 1291). Ebenso wenig kann er damit rechnen, dass nicht eine außenbereichstypische Nutzung aufgenommen wird. Der Eigentümer eines an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks muss mit Veränderungen der Umgebung von vornherein rechnen (BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BauR1994, 354, 357). Der Außenbereich ist ausweislich des § 35 BauGB einer baulichen Nutzung nicht gänzlich entzogen. Die Kläger können daher - im Hinblick auf die Geruchs- und Lärmimmissionen - nicht ohne weiteres den Schutz verlangen, der bestände, wenn ihr Grundstück z. B. inmitten eines allgemeinen Wohngebietes läge (Senat, U. v. 23.06.1998 - 3 L 209/96 - NordÖR 1998, 396).

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d) Die Kläger machen zu Unrecht geltend, die Beigeladenen hätten das Gebäude um ca. 100 m zurückversetzt errichten können, um eine Beeinträchtigung ihres Grundstückes auszuschließen. Ein Vorhaben nach § 35 BauGB kann mit einer derartigen Erwägung nicht in Frage gestellt werden. Die Kläger können nicht verlangen, die Anlage an einem anderen, die Nachbarschaft möglicherweise weniger belastenden Standort zu errichten. Die Prüfung am Maßstab des Rücksichtnahmegebots ist an das genehmigte Vorhaben gebunden. Verletzt es an dem gewählten Standort keine Nachbarrechte, so muss der Nachbar das Vorhaben auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gäbe (vgl. VGH München, U. v. 11.10.2006 - 1 ZB 06.1395 - zit. nach juris m.w.N.).

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e) Die Kläger machen des Weiteren geltend, das Verwaltungsgericht hätte eine Inaugenscheinseinnahme durchführen müssen, um ein Bild über den Bebauungscharakter zu erlangen. Dem gegenüber sind Karten, Lichtbilder und andere Erkenntnismittel im Rahmen des § 86 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die räumlichen Gegebenheiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgebenden Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes nach § 86 VwGO zusätzlich der Durchführung einer Ortsbesichtigung nur dann, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die vorhandenen Erkenntnismittel in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen (BVerwG, B. v. 13.06.2007 - 4 B 15/07 - BauR 2007, 2089 = BRS 71 Nr. 96). Unter diesen Umständen hätten die Kläger näher darlegen müssen, aus welchen Gründen die in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen, Gerichtsakten und Gutachten enthaltenen Pläne (siehe etwa die Pläne in den Gutachten E. vom 14.06.2006 und Dr. H. vom 07.08.2000, Blatt 63 der Gerichtsakte, Blatt 44 ff. der beigezogenen Gerichtsakte VG Greifswald 1 B 2351/96, Blatt 68 ff. der Akte VG Greifswald 1 B 1082/94 sowie die Bauakten des Beklagten) die Belegenheit in Hinblick auf die hier zu bewertenden Immissionen unzutreffend oder unvollständig wiedergeben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Fall wesentlich auf die Abstände der Gebäude untereinander und ihre Nutzung ankommt.

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f) Soweit die Kläger geltend machen, dass Verwaltungsgericht habe, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M. folgend, die VDI-Richtlinie 3474 zu Grunde gelegt, nicht aber - was der Senat in seinem Beschluss vom 19.06.1995 - 3 M 11/95 - vorausgesetzt habe - die VDI-Richtlinie 3473, so sind hiermit keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

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Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Kläger nicht näher darlegen, welche Auswirkungen die Zugrundelegung der verschiedenen genannten VDI-Richtlinien haben könnten. Dies ist im vorliegenden Fall deswegen bedeutsam, weil der Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 eine Zusammenfassung und Überarbeitung der Richtlinien VDI 3471 bis 3473 darstellte. Dabei war das System der Bewertung der Hauptfaktoren für Immissionen aus der Tierhaltung und Kriterien zur Bewertung der metreologischen und ovografischen Einflüsse am Standort ergänzt worden (Ziffer 3.1 des Entwurfs der VDI-Richtlinie 3474; vgl. hierzu VGH Kassel, U. v. 12.11.2007 - 4 N 3204/05 - ESVGH 58, 139, zitiert nach juris, dort Rn. 51). Hinzu kommt des Weiteren, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am 19.06.1995 der erst im März 2001 herausgekommene Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 noch nicht vorlag. Zutreffend stellt aber das Verwaltungsgericht Greifswald in der angefochtenen Entscheidung auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandenen Erkenntnisse ab. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er den Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 als "Quelle des aktuellen Kenntnisstandes zu Grunde gelegt" hat, gemeinsam mit anderen Methoden (Protokoll S. 4 oben).

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Zum anderen sind alleine aus dem von den Klägern genannten Umstand ernstliche Zweifel an dem Ergebnis deswegen nicht gerechtfertigt, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil auch darauf verwiesen hat, dass der Gutachter vergleichend eine Ausbreitungsrechnung nach der TA Luft "Faktor 10 Modell" erstellt hat, wonach für die Grundstücke der Kläger auch keine unzulässigen Geruchsimmissionen zu erwarten sind. Dies entspricht dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 14.06.2002, das S. 12 ff. eine derartige Betrachtung anstellt, und den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (Protokoll S. 4 oben). Die Ergebnisse dieser Begutachtungsmethode stellen die Kläger nicht in Zweifel.

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g) Die Kläger machen des Weiteren geltend, das eingeholte Immissionsschutz- und Lärmgutachten würden ein Gebäude nicht berücksichtigen, das sich an der Südgrenze ihres Grundstückes befinde und zur Vermietung an Feriengäste genutzt werde. Dies beruhe auch darauf, dass die Gutachter sie - die Kläger - und deren Bevollmächtigte nicht über den Ortstermin benachrichtigt hätten. Daher habe kein Hinweis auf diese neben dem Wohngebäude selbst bestehende Nutzung erfolgen können. Dies hätten sie sowohl schriftsätzlich wie auch im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung gerügt. Daraus folge, dass die Gutachten nicht verwertbar seien.

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Mit der Behauptung, das an der südlichen Grundstücksgrenze stehende Gebäude werde zur Vermietung an Feriengäste genutzt, führen die Kläger eine "neue" Tatsache ein, die sie bisher nicht vorgetragen haben. Soweit sie in diesem Zusammenhang zunächst geltend machen, sie hätten dies im Termin zur mündlichen Verhandlung gerügt, trifft dies ausweislich des Protokolls der Verhandlung nicht zu. Äußerungen der Klägervertreter sind in dem Protokoll S. 4 letzter und vorletzter Absatz, S. 5 sowie S. 6 erster und zweiter Absatz, außerdem S. 9 wiedergegeben. Eine Feriennutzung wird hier lediglich S. 8 des Protokolls durch die früheren Kläger Eger, nicht jedoch die Zulassungsantragsteller dieses Verfahrens angesprochen.

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Die Schriftsätze der Zulassungsantragsteller in diesem Verfahren geben auch keine Hinweise darauf, dass das sogenannte Stallgebäude zu Ferienzwecken genutzt wird. Zu dem Gutachten der E. nahmen die Kläger unter dem 02.08.2002 Stellung. Hier führen sie aus: "Vielmehr liegt die betroffene Stallanlage im südwestlichen Bereich vom Gebäude der Kläger aus betrachtet..." (S. 2 vorletzter Absatz; Unterstreichung durch den Senat). Im Weiteren erörtern die Kläger den Abstand des Wohnhauses, der nach ihrer Auffassung durch den Gutachter unzutreffend ermittelt worden ist (S. 3 Abs. 2). Auch machen die Kläger hier geltend, nicht nur das Wohnhaus, sondern auch das Gartengrundstück (Unterstreichung durch den Senat) müsse in die Immissionswertung einbezogen werden (S. 4 Abs. 1). Aus diesen Ausführungen können keinerlei Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass an der südlichen Grenze des Grundstücks ein Gebäude zu Ferienwohnzwecken genutzt wird. Erst recht wird nicht geltend gemacht, dass der Gutachter diesen Umstand übersehen haben könnte.

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Der vorangehende Schriftsatz vom 18.10.1999 befasst sich mit dem Gutachter K., enthält über die behauptete Bebauung des Grundstückes mit Ferienwohnungen keine Aussage. Es wird hier lediglich geltend gemacht, auch in östlicher Richtung befinde sich eine weitere Wohnhausbebauung. Auch in den übrigen, von dem Verwaltungsgericht beigezogenen Gerichtsakten und Verwaltungsvorgängen findet sich ein solcher Hinweis nicht. Namentlich die Karte mit beigefügtem Bildmaterial, die der Beklagte als Antragsgegner in dem Verfahren 1 B 2351/96 (VG Greifswald) unter dem 23.01.1997 eingereicht hat, enthält keine Einzeichnung des von den Klägern nunmehr behaupteten Gebäudes. Ebenso wenig ist in der Anlage zu diesem Schreiben zu Ziffer 1 ein derartiges, auf Feriennutzung hindeutendes Gebäude beschrieben; es ist auch nicht auf den beigefügten Fotos zu erkennen. Hier ist als Nebengebäude, das offensichtlich auch zu Wohnzwecken (Ferienwohnungen) benutzt werde, dasjenige an der östlichen Grenze beschrieben und im übrigen darauf hingewiesen, dass hierfür eine Baugenehmigung nicht nachgewiesen sei.

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Unter diesen Umständen ist der nunmehrige Vortrag der Kläger nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung darzulegen.

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Soll neuer Tatsachenvortrag oder ein neues Beweismittel geeignet sein, i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO "ernstliche Zweifel" am Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen, setzt dies voraus, dass der weitere "neue" Vortrag in tatsächlicher Hinsicht nicht "bestritten" wird oder er für das Zulassungsgericht frei von vernünftigen Zweifeln feststeht. Umgekehrt ist bereits dem Darlegungserfordernis nicht genügt, wenn der Zulassungsantrag auf nicht entscheidungserhebliche "neue" Tatsachen oder Beweismittel gestützt wird oder der "neue" Tatsachenvortrag nicht so substantiiert ist, dass er beachtliche Zweifel am Entscheidungsergebnis auszulösen geeignet ist. Insbesondere ist die bloße Möglichkeit, dass sich - nach weiterer Sachverhaltsaufklärung oder gar Beweiserhebung - eine (entscheidungserheblich) veränderte Sachlage ergeben kann, für die Zulassung nicht hinreichend (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 09.02.1998 - 12 M 5642/97 - zit. nach juris, m.w.N.).

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Unter den gegebenen Umständen stellen sich die Ausführungen der Kläger in der Zulassungsschrift als unsubstantiiert dar. Nicht nur enthalten die bisherigen Akten und der bisherige Vortrag der Kläger keinerlei Hinweise auf das Vorhandensein eines Gebäudes an der südlichen Grundstücksgrenze, das der Vermietung an Feriengästen dient. Hinzu kommt auch, dass beide Sachverständige ein Gebäude mit einer derartigen Nutzung nicht erkannt haben. Dies und der Umstand, dass die Kläger ihre Behauptung erstmalig im Zulassungsantrag aufstellen, führen dazu, dass dieser Gesichtspunkt, der ernstliche Zweifel begründen soll, nicht hinreichend dargelegt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gutachter von der Benachrichtigung der Kläger über ihre jeweiligen Ortstermine absehen konnten.

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2. Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung u.a. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des erkennenden Gerichts - Abweichungen von der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte sind unerheblich - abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Für den Zulassungsgrund der Divergenz muss dargelegt werden, dass ein vom Verwaltungsgericht gebildeter, tragender abstrakter, inhaltlich bestimmter Rechtssatz entweder ausdrücklich gebildet worden ist oder sich doch aus der Entscheidung eindeutig in der Weise ergibt, dass das Verwaltungsgericht von einem abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz ausgegangen ist und seinen Erwägungen zugrundegelegt hat. Dieser Rechtssatz muss von einem Rechtssatz abweichen, der aus einer benannten konkreten Entscheidung im Instanzenzug zu gewinnen ist. Eine - angeblich - nur unrichtige Anwendung eines in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den Einzelfall stellt keine Abweichung dar. Die Divergenzrüge kann insbesondere nicht gegen eine reine Tatsachenwürdigung im Einzelfall erhoben werden (vgl. OVG Greifswald, B. v. 21.03.2001 - 1 M 115/00 -; so auch im Ergebnis - allerdings unter entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - OVG Greifswald, B. v. 26.10.1999 - 2 O 379/98 -, NordÖR 2000, 154 m.w.N.).

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In diesem Zusammenhang machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht sei von dem Beschluss des Senats vom 19.06.1995 - 3 M 11/95 - in der Weise abgewichen, dass dort die Anwendung der VDI-Richtlinie 3473 für geboten erachtet worden sei. Dem Beschluss des Senats ist kein Rechtsatz des Inhalts zu entnehmen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die VDI-Richtlinie 3473 anzuwenden ist. Vielmehr hat der Senat hier ausgeführt, dass für die Errichtung von Rindermastanlagen diese Richtlinie als Beurteilungsgrundlage heranziehbar sei (Umdruck S. 8). Im Übrigen führt der Senat aus, dass im vorliegenden Fall diese Richtlinie gerade nicht anwendbar, vielmehr eine Einzelprüfung geboten sei (Umdruck S. 9 ff.).

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3. Die Kläger machen des Weiteren einen Verfahrensfehler geltend. Sie tragen vor, die Gutachter hätten sie und ihre Bevollmächtigten nicht über die jeweils durchgeführten Ortstermine benachrichtigt. Allerdings liegt hierin ein Verfahrensfehler, der grundsätzlich zur Unverwertbarkeit der Sachverständigengutachten führt. Dies gilt indes dann nicht, wenn der Beteiligte den Verstoß zwar rügt, das Ergebnis des Gutachtens inhaltlich aber nicht in Frage stellt oder er durch rügeloses Einlassen hierauf verzichtet (BVerwG, B. v. 12.04.2006 - 8 B 91/05 - NJW 2006, 2058). Die Kläger haben gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO auf diese Rüge verzichtet. Danach kann die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Erforderlich ist, dass eine derartige Rüge in der mündlichen Verhandlung bis zu deren Abschluss erhoben wird (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007 § 295 Rn. 8 m.w.N.). Damit genügt eine zuvor schriftsätzlich erhobene Rüge nicht. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2002 ist eine Rüge dort nicht erhoben worden. Danach waren sowohl die Kläger wie auch ihr Prozessbevollmächtigter erschienen. Sie haben auch zur Sache verhandelt. Wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 02.08.2002 ergibt, war ihnen der Mangel auch bekannt (vgl. zu den Voraussetzungen Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 66. Aufl. 2008, § 295 Rn. 12 ff.).

23

Im Übrigen haben die Kläger das Ergebnis des Gutachtens im Rahmen der Darlegung nach § 124a VwGO nicht substantiiert in Frage gestellt. Sie machen in diesem Zusammenhang ausschließlich geltend, die Gutachter hätten bei ihrer - der Kläger - Teilnahme am Ortstermin bemerkt, dass an der südlichen Grenze ihres Grundstücks sich ein Gebäude befinde, das zur Vermietung an Feriengäste genutzt werde. Dieser Vortrag ist indes - wie bereits dargelegt - nicht hinreichend substantiiert.

24

4. Die Kläger machen schließlich geltend, der Rechtsstreit weise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf.

25

Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Sache nur dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, ergibt sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, ist zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht.

26

Nach diesen Grundsätzen sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht dargelegt. Es fehlt - wie bereits ausgeführt - an begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

28

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG.

29

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

30

Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

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