Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 1/10

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 14. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen gewerberechtliche Zwangsgeldfestsetzungen. Das Verwaltungsgericht hat ihm den begehrten vorläufigen Rechtsschutz durch Beschluss vom 14. Dezember 2009 versagt.

2

Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 06.01.2010 - 2 M 211/09 -, m.w.N.).

4

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt, soweit es dem Darlegungserfordernis genügt, kein für den Antragsteller günstigeres Ergebnis.

5

Die Zwangsgelder sind gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V zu Recht festgesetzt worden, nachdem der Antragsteller seiner Verpflichtung aus der bestandskräftigen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. August 2009 zuwidergehandelt hat, indem er sein Ladengeschäft zum gewerblichen Verkauf - durch den Beigeladenen - geöffnet hatte.

6

Dies gilt zunächst im Hinblick auf das lediglich pauschale Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Ernsthaftigkeit der Vereinsgründung des Beigeladenen entgegen der Lebenserfahrung und unter Verstoß gegen Denkgesetze gewürdigt. Es fehlt insofern an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den tatsächlich und rechtlich zutreffenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, dass die Eintragung des Beigeladen in das Vereinsregister vom zuständigen Amtsgericht - zunächst - abgelehnt wurde, die Satzung des Beigeladenen eine Eintragung in das Vereinsregister nicht vorsieht, in der Vereinssatzung nicht geregelt ist, wie sich die Aufnahme von Mitgliedern vollziehen soll und insbesondere dass ein Verkauf von Waren von dem Vereinszweck nach § 2 der Vereinssatzung nicht gedeckt sein dürfte. Darüber hinaus teilt der Senat die Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts, dass der Antragsteller nach der Gesamtschau des Akteninhalts das Sonntagsöffnungsverbot zu umgehen beabsichtigt.

7

Im Übrigen geht die Beschwerde fehl wenn sie meint, aufgrund einer behaupteten Nichtöffentlichkeit von Verkaufsveranstaltungen die materiell-rechtliche Voraussetzung der Zwangsgeldfestsetzung, dass es sich um einen gewerblichen Verkauf an Sonntagen i.S. der Ordnungsverfügung vom 13. August 2009 handeln müsste, verneinen zu können. Vielmehr liegt eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Gewerberechts immer dann vor, wenn es sich um eine nicht generell verbotene, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1993 - 1 C 25/91 -, zit. nach juris). Da der Antragsteller nach seinem Beschwerdevorbringen der Beigeladenen Waren in Kommission zur Verfügung stellt, bestehen an der Gewerblichkeit keine Zweifel. Denn der Kommissionär übernimmt nach § 383 Abs. 1 HGB den Verkauf von Waren für fremde Rechnung, nämlich des Kommittenten. Anhaltspunkte dafür, dass der Verkauf von Waren nicht für Rechnung des Antragstellers erfolgt sein könnte (§ 385 Abs. 1 Satz 2 HGB) sind weder ersichtlich noch behauptet. Darüber hinaus ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass auch die Geschäfte eines Vereins mit seinen Mitgliedern der Annahme der Gewerblichkeit der wirtschaftlichen Betätigung nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998 - 1 B 114/97, a.a.O. Rn. 8; vgl. auch Friauf, in: GewO, Stand: Dezember 2009, § 1 Rn. 280).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG.

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