Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 L 155/04
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 19. Januar 2004 wird auf die Berufung des Beklagten geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt Herr A. J., O-str., B-Stadt/Lippe.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Bewilligung höherer landwirtschaftlicher Subventionen. Auf Beklagtenseite stand zunächst das Amt für Landwirtschaft F. und steht nach Inkrafttreten der Landesverordnung über die Errichtung von weiteren Landesbehörden der Landwirtschafts- und Umweltverwaltung vom 03.06.2010 (GVOBl. M-V S. 310) das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (beide Behörden werden in Folgenden zur Vereinfachung "Beklagter" genannt).
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Am 13. Mai 1996 beantragte die Gesellschaft bürgerlichen Rechts J. (im Folgenden: GbR J.) bei dem Beklagten mit entsprechenden Formularanträgen verschiedene Agrarförderungen zur Ernte 1996. Die bewirtschafteten Flächen wurden im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 11. und 12. Juni 1996 durch den Beklagten mittels GPS (Global Positioning System) und ELTA (Tachymeter) nachvermessen.
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Mit Bescheid vom 18. September 1996 bewilligte der Beklagte der GbR J. zunächst eine aufgrund von Flächendifferenzen gekürzte Vorschusszahlung zum Preisausgleich für Ölsaaten im Rahmen der allgemeinen Regelung zur Ernte 1996 in Höhe von 6.781,75 DM. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Datum vom 17. März 1997 folgte der Abschlussbescheid unter Feststellung eines Gesamtbeihilfebetrages in Höhe von 12.756,68 DM über weitere 5.974,93 DM. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Bescheid angefochten worden ist, bestehen nicht.
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Außerdem erging unter dem 20. November 1996 ein Bewilligungsbescheid über einen Preisausgleich für Getreide, Eiweißpflanzen, Öllein und konjunkturelle Flächenstilllegung im Rahmen der allgemeinen Regelung zur Ernte 1996 in Höhe von 35.293,55 DM. In dem Bescheid wurden die beantragten Flächen im Nachgang zu der erfolgten Flächenkontrolle nicht in vollem Umfang anerkannt. Der Beklagte nahm unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 2, erster Gedankenstrich der VO (EWG) 1765/92 hinsichtlich der Getreideflächen eine Kürzung um das Doppelte der ermittelten Differenz - die mit 2,98 ha festgestellt worden war - vor, weil die beantragte gegenüber der festgestellten Fläche eine Differenz von über 2 ha auswies. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 Widerspruch ein. Sie sei Rechtsnachfolgerin der GbR J. aus abgetretenem Recht. Sie habe die Flächen mit der beantragten Flächengröße übernommen. Sie selbst sei nicht in der B-Stadt, die Flächen nachzuvermessen. Auch über das Katasteramt sei es ihr nicht möglich, einen Flächennachweis zu erbringen. Sie bezweifele die Messgenauigkeit der Nachvermessungen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1997 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 24. Januar 1997 zugestellt.
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Am 15. Februar 1997 hat die Klägerin gegen die Bescheide vom 18. September 1996 und 20. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 1997 unter Wiederholung und Vertiefung des Widerspruchsvorbringens Klage erhoben. Grenzsteine seien nicht vorhanden. Die Kosten einer Neuvermessung würden den Wirtschaftswert der Flächen übersteigen.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Eine Flächenvermessung mit Messrad oder Messzirkel sei für den Landwirt kostengünstig und mit überschaubarem Zeitaufwand möglich. Die Vermessungstechnik mittels GPS sei 1996 erstmalig eingesetzt worden, Messergebnisse aus den Vorjahren lägen daher nicht vor. Vergleichsmessungen während der Vor-Ort-Kontrolle mit dem Zirkel hätten zu nur ganz unerheblichen Abweichungen geführt.
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Mit Urteil vom 19. Januar 2004 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin eine weitere Agrarförderung für das Wirtschaftsjahr 1996 zu bewilligen. Eine Kürzung der Beihilfe sei nur hinsichtlich einer geringen Teilfläche zulässig. Es sei nicht auszuschließen - so das Verwaltungsgericht -, dass Messungenauigkeiten bei der Vor-Ort-Kontrolle aufgetreten seien. Das bei der vom Beklagten vorgenommenen Kontrollmessung verwendete GPS-System erreiche die erforderliche Messgenauigkeit nicht. Deshalb seien die beantragten Flächen zugrunde zu legen.
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Das Urteil ist dem Beklagten am 19. Februar 2004 zugestellt worden. Auf den fristgerecht eingelegten und begründeten Zulassungsantrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 4. Oktober 2006, zugestellt am 13. Oktober 2006, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Die Einwände des Beklagten, die GPS-Vermessung sei den herkömmlichen Vermessungssystemen weit überlegen und werde von der Europäischen Kommission als geeignetes Mittel zur Vermessung bevorzugt, seien im Berufungsverfahren zu prüfen.
- 10
Der Beklagte macht im Berufungsverfahren fristgerecht geltend: Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin als unselbständige Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft nicht parteifähig sei. Die Muttergesellschaft P.R.E. Inc. (Delaware/USA) sei bereits im Januar 1997 und damit vor Klagerhebung aufgelöst worden. Dies habe das Oberlandesgericht Rostock in einem Zivilverfahren mit Urteil vom 3. Mai 2005 (4 U 182/01) festgestellt. Seine Zustimmung zu einem Klägerwechsel infolge einer Abtretung an die P.R.E. Inc. (Oregon/USA) werde er nicht erteilen. Die Klage sei auch aus den im Zulassungsverfahren näher dargelegten Gründen unbegründet. Insoweit trägt er vor, dass nach Art. 6 Abs. 7 der VO (EWG) Nr. 3887/92 die Flächen landwirtschaftlich genutzter Parzellen mit geeigneten Mitteln bestimmt würden, die von der zuständigen Behörde festgelegt würden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die amtlichen Messungen nach den einzelstaatlichen Bestimmungen gewährleisten müssten. Die GPS-Vermessung werde im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems europaweit verwendet und sei das von der Europäischen Kommission nicht nur anerkannte, sondern bevorzugte Vermessungssystem. Das Verwaltungsgericht habe ohne jede Sachkunde das GPS-System in Frage gestellt. Eine Vermessung auf der Grundlage der "Anweisung für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen (LiVermA)" scheide schon deshalb aus, weil es bei der Vermessung landwirtschaftlich genutzter Flächen an dafür notwendigen Vermessungspunkten fehle. Dementsprechend könnten auch die Flächenangaben des Liegenschaftskatasters für die Ermittlung der tatsächlich bewirtschafteten Flächen nicht herangezogen werden. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, es könne ein Messfehler zum Nachteil der Klägerin zugrundeliegen, weil das Vermessungspersonal die GPS-Antenne ungenau positioniert habe, entbehre jeder Grundlage. Die Beweislast für die Größe der einem Beihilfeantrag zugrundeliegenden landwirtschaftlichen Flächen liege beim Landwirt. Im Übrigen sei auch das von der EU-Kommission empfohlene Toleranzabzugsverfahren bei der Anwendung des GPS-Messverfahrens rechtmäßig. Die vom Landwirt beantragte Fläche werde nach den Arbeitsdokumenten der Europäischen Kommission immer dann anerkannt, wenn sie innerhalb des Toleranzwertes von 1 % liege. Gehe die Abweichung darüber hinaus, sei die gemessene Flächengröße zugrundezulegen, weil der Landwirt die Fläche zu ungenau bestimmt und beantragt habe. Werde von diesen Empfehlungen der Europäischen Kommission abgewichen, setze sich das Land dem Risiko aus, von der Finanzierung der Direktzahlungen - teilweise - ausgeschlossen zu werden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 19. Januar 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien auf der Grundlage des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtvertrages vom 29. Oktober 1954 Gesellschaften aus den USA in der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt rechtsfähig. Nachdem die Klägerin zunächst eine Apostille vorgelegt hat, ausweislich derer die "PRE, Inc." seit dem 3. Februar 1999 im Verzeichnis der Corporation Division, Oregon, eingetragen ist, trug sie später vor, dass die Muttergesellschaft mit Sitz in Delaware nach ihrer Auflösung im Januar 1997 zu Liquidationszwecken fortbestanden habe. Sämtliche Rechte und Pflichten seien am 20. Juni 1999 von der PRE, Inc. (Delaware/USA) auf die PRE, Inc. (Oregon/USA) übertragen worden. Zuletzt hat sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Landgerichts Stralsund in einem registerrechtlichen Verfahren (Az.: 3 T 5/08) bezogen. Die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft sei unselbständig; nicht sie sei im Prozess Partei, sondern der Inhaber des Unternehmens, hier also die PRE, Inc. (Oregon/USA). Diese sei auch Inhaberin der geltend gemachten Forderung. Schließlich bestreitet sie, dass der Bescheid vom 17. März 1997 bestandskräftig geworden ist.
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Mehrfache Bemühungen um eine gütliche Einigung in diesem Verfahren sind erfolglos geblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten einschließlich des Protokolls über die mündliche Verhandlung, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten des Oberlandesgerichts Rostock im Verfahren 4 U 182/01 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
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Nach Zulassung der Berufung durch Beschluss des Senat vom 4. Oktober 2006 ist die Berufung frist- und formgerecht eingelegt worden, § 124a Abs. 6 VwGO. Inhaltlich entspricht die Berufungsbegründung den Erfordernissen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die pauschal seitens des Klägerbevollbemächtigten geltend gemachten Zweifel an der ordnungsgemäßen Vertretung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung teilt der Senat nicht. Grundsätzlich bedarf es keiner ausdrücklichen oder gar schriftlichen Vollmachtsvorlage, wenn sich juristische Personen des öffentlichen Rechts durch einen Bediensteten vertreten lassen. Die für eine Prozeßvertretung durch Rechtsanwälte vor den Verwaltungsgerichten entwickelten Grundsätze gelten sinngemäß auch für den Fall der Prozeßvertretung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden nach § 67 Abs. 4 Satz 1, Satz 4 VwGO durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen im höheren Dienst (vgl. OVG Brandenburg, Urt. v. 12.08.1999 - 4 A 8/99 -, zit. nach juris Rn. 26 m.w.N.) Weitergehende Anforderungen bestehen nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.1993 - 4 NB 45/92 -, zit. nach juris). Der Beklagtenvertreter hat im Übrigen auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung versichert, die Befähigung zum Richteramt zu besitzen, und auf seine zu den Generalakten gereichte Prozessvollmacht verwiesen.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht (überwiegend) stattgegeben.
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1. Die Klage ist bereits unzulässig.
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Die Klage ist durch Herrn A. J. für die "B. - Zweigniederlassung der PRE I.N.C." am 15. Februar 1997 erhoben worden. Diese Klägerin ist als Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft keine selbständige juristische Person und daher nicht selbst beteiligten- bzw. parteifähig (BGHZ 4, 62, 65; OLG Rostock, Urt. v. 26.04.2005 - 4 U 182/01 -, UA S. 7, Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 50 Rn. 26a). Zwar ist Träger des der Zweigniederlassung zugewiesenen Vermögens der Träger des Unternehmens (vgl. Hopt, in: Baumbach/Merkt/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 13 Rn. 4; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O.). Der Unternehmensinhaber kann auch den Rechtsstreit, der sich auf den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung bezieht, unter der Firma führen (vgl. Hopt, in: Hopt/Merkt/Baumbach, a.a.O.). Die Muttergesellschaft der Klägerin, die PRE, Inc. (Delaware/USA) ist aber auch nach dem klägerischen Vortrag nicht mehr rechtlich existent.
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Sie dürfte zwar angesichts der in Kopie vorgelegten Bescheinigungen nach dem insoweit maßgeblichen US-amerikanischem Recht (vgl. BGH NJW 1990, 3088) wirksam gegründet worden sein. Auch wäre die Muttergesellschaft als "Incorporation" nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II 1956, S. 487 ff.), in dem es heißt
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"Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, gelten als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt.",
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rechtsfähig (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2004 - II ZR 389/02 -, zit. nach juris Rn.6; BGH, Urt. v. 29.01.2003 - VIII ZR 155/02 -, zit. nach juris Rn. 8). Die PRE, Inc. (Delaware/USA) ist aber bereits vor der Erhebung der Klage am 15. Februar 1997, nämlich am 9. Januar 1997 aufgelöst worden.
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Dass sie nach dem insoweit maßgeblichen Recht, nämlich § 278 Delaware General Corporation Law nach ihrer Auflösung zu Liquidationszwecken drei Jahre fortbestanden haben dürfte, ändert nichts daran, dass sich für eine weitergehende ausdrückliche Verlängerung dieses Status durch den Court of Chancery (§§ 278, 279 Delaware General Corporation Law) keine Anhaltspunkte ergeben und solche auch seitens der Klägerin nicht behauptet wurden. Im Gegenteil verdeutlicht die von der Klägerin vorgelegte Kopie einer Abtretungsurkunde vom 20. Juni 1999, mit der sämtliche Rechte und Pflichten von der PRE, Inc. (Delaware/USA) an die im Jahr 1999 gegründete PRE Inc. (Oregon/USA) übertragen worden sind, dass ein Grund für einen weiteren Fortbestand auch nach dem einschlägigen Recht des Staates Delaware seit dem jedenfalls nicht mehr bestand.
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Auch ein Klägerwechsel in der Form der subjektiven Klageänderung, durch Eintritt der PRE Inc. (Oregon/USA), wie von der Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Juli 2009 beabsichtigt, kommt nicht in Betracht.
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Bei einer während des Prozesses erfolgten Abtretung kann der Zessionar den Prozess anstelle des Zedenten nur mit Zustimmung des Beklagten übernehmen, § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Eine solche Zustimmung hat der Beklagte jedoch hier ausdrücklich verweigert.
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Die Zustimmung kann auch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht dadurch ersetzt werden, dass das Prozessgericht die Übernahme als sachdienlich erachtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.2000 - 7 B 68/00 -, zit. nach juris Rn. 5; BGH, Urt. v. 27.04.1988 - VIII ZR 178/87, zit. nach juris Rn. 5). Eine subjektive Klageänderung scheidet damit angesichts der verweigerten Zustimmung des Beklagten aus.
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Anhaltspunkte dafür, dass Herr J. die Klage in eigenem Namen erhoben hat, bestehen nicht und sind auch nicht konkret vorgetragen worden.
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Die Klägerin hat außerdem, nachdem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Frage ihrer Beteiligtenfähigkeit problematisiert worden ist, auch eine subjektive Klageänderung nicht erklärt.
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2. Die Klage ist im Übrigen auch unbegründet.
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Die Klägerin kann aus dem streitbefangenen Subventionsverhältnissen keine weiteren Rechte herleiten. Eventuell entstandene Ansprüche gegen den Beklagten wären abgetreten.
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Wirksamkeitsbedenken gegen die unter dem 1. Juli 1996 erfolgte Globalzession von der GbR J. an die P.R.E. Stretense bestehen nicht. Die Angabe der auch in den landwirtschaftlichen Subventionsverfahren verwendeten Betriebsnummer der GbR J. bei der Abtretung an die P.R.E. Stretense läßt Zweifel an der Bestimmtheit der Abtretung nicht aufkommen.
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Die P.R.E. Stretense bzw. die Muttergesellschaft, die PRE Inc. (Delaware/USA), ist - wie oben bereits ausgeführt - nicht mehr Inhaberin der geltend gemachten Forderungen. Diese sind vielmehr, wie auch von der Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Juli 2009 selbst ausdrücklich vorgetragen, an die PRE Inc. (Oregon/USA) abgetreten worden. Zweifel an der Wirksamkeit dieser Abtretung sind nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht angesprochen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Klägerin selbst nicht beteiligtenfähig und die Muttergesellschaft rechtlich nicht mehr existent ist, trägt die Kosten derjenige, der für die Klägerin das Verfahren betrieben hat. Da jedenfalls Herr A. J. das Verfahren nach Auflösung der Klägerin für diese fortgesetzt hat, trägt er nach dem allgemeinen Veranlasserprinzip die Kosten des Verfahrens (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 25.03.1981 - 4 B 1643/80 -, NJW 1981, 2373, 2373; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 154 Rn. 28 f.; a.A. VGH Mannheim, Urt. v. 09.02.1990 - 14 S 2650/88 -, zit. nach juris Rn. 14).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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Referenzen
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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- ZPO § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache 2x
- 3 T 5/08 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 178/87 1x (nicht zugeordnet)
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- VIII ZR 155/02 1x (nicht zugeordnet)
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