Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 242/08

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 22. Oktober 2008 – 5 A 1365/06 – geändert und die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2006 einzubürgern.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt seine Einbürgerung. Er wurde im Juni 1975 im Libanon geboren, besitzt die libanesische Staatsangehörigkeit und ist der Cousin eines der Attentäter der Anschläge vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika.

2

Der Kläger reiste im April 1996 nach Deutschland ein mit dem Ziel, hier ein Studium aufzunehmen. Seit dem Sommer 1998 betreibt er in A-Stadt ein Restaurant. Am 30. April 1998 heiratete er die deutsche Staatsangehörige H…; die Ehe ist inzwischen geschieden. Seit dem 31. Mai 2001 verfügt er über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 18. Dezember 2001 stellte er bei dem früheren Beklagten (im Folgenden nur noch: „Beklagter“) einen Antrag auf Einbürgerung und gab eine Loyalitätserklärung (u.a. das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes) ab, die er im April 2004 wiederholte.

3

Der Beklagte bat im Laufe des Einbürgerungsverfahrens das Landeskriminalamt (LKA) um Mitteilung, ob der Kläger strafrechtlich in Erscheinung getreten oder über ihn sonst Nachteiliges bekannt geworden sei. Das LKA informierte den Beklagten über – später eingestellte – Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung.

4

Auf Nachfrage (Regelanfrage) teilte das Innenministerium M-V, Abt. II 5, dem Beklagten unter dem 26. Februar 2002 mit, dass gegen die Einbürgerung keine Bedenken bestünden. Das Innenministerium erteilte sodann zur Einbürgerung des Klägers unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) seine Zustimmung. Es seien jedoch Zweifel in Bezug auf die Ehe des Klägers aufgekommen. Es werde eine Zurückstellung der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag für 6 Monate empfohlen. Der Beklagte teilte dem Kläger nach verschiedenen Unterredungen und Vorsprachen mit, der Einbürgerungsantrag sei wegen Zweifeln, ob seine Ehe noch gelebt werde, derzeit abzulehnen. Aufenthaltszeiten für einen Anspruch auf Einbürgerung von mindestens 8 Jahren im Inland seien noch nicht erfüllt. Es sei deshalb beabsichtigt, die Entscheidung über den Antrag bis April 2004 zurückzustellen.

5

Auf nochmalige Anfrage des Beklagten teilte das Innenministerium, Abt. II 5, nunmehr mit (Schreiben vom 07. Mai 2003), die Verfassungsschutzbehörde erhebe Bedenken gegen die Einbürgerung des Klägers. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er Bestrebungen verfolge oder unterstützt habe, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richteten. Das Bundeskriminalamt (BKA) verfüge über Informationen, dass der Kläger vor etwa 5 Jahren in einem Trainingscamp im Norden des Libanon ausgebildet worden sei. Dieses Camp habe angeblich unter der Leitung von Bin Laden gestanden.

6

Nachdem das Innenministerium seine Bedenken gegen die Einbürgerung des Klägers aufrechterhalten hatte und dieser u.a. umfangreich zu einem bestimmten Flüchtlingslager im Libanon angehört worden war, lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die Verfassungsschutzabteilung habe Bedenken gegen die Einbürgerung erhoben. Danach lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Bestrebungen verfolge oder unterstützt habe, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richteten. Die Erkenntnisse könnten ihm als Einbürgerungsbewerber aufgrund der „VS-Einstufung“ nicht offenbart werden. Gleichwohl reichten die Hinweise aus und seien als Anknüpfungspunkt geeignet, nachhaltige Zweifel an der Verfassungstreue zu begründen. Die Verfassungsschutzabteilung habe mitgeteilt, dass auch aufgrund der Anhörung die erhobenen Bedenken nicht hätten ausgeräumt werden können.

7

Der Kläger erhob nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens und Erhalt des ihm am 9. bzw. 10. August 2006 zugestellten Widerspruchsbescheides vom 7. August 2006 am Montag, den 11. September 2006, Klage vor dem Verwaltungsgericht A-Stadt (5 A 1365/06).

8

Im Laufe des Klageverfahrens und eines Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO (OVG Greifswald - 12 P 2/07 -) übersandte das Innenministerium auf gerichtliche Nachfrage eine zunächst als „VS- Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Passage aus einem Vermerk der Staatsschutzabteilung des BKA vom 15. Oktober 2001. Der Gesamtbericht sei weiterhin als geheim eingestuft, nur die den Kläger betreffende Passage sei vom BKA für das jetzige Verwaltungsverfahren freigegeben worden. Zu den Erkenntnissen seien seitens des BKA keine weiterführenden Angaben zur Quelle der Informationen gemacht worden. Hieraus könne jedoch nicht der Rückschluss gezogen werden, dass der Inhalt unglaubwürdig wäre, vielmehr sei dies ein übliches Verfahren, wenn dem BKA von dritter Seite Informationen, insbesondere solche von international ausgerichteten Partnerdiensten zur Verfügung gestellt würden. Dem Innenministerium M-V sei es nicht möglich, weitere Erkenntnisse zur Quelle zu erlangen. Der Vermerk lautet (auszugsweise):

9

„Dienstlich wurde bekannt, dass …. A. vor etwa 5 Jahren in einem Trainingscamp im Norden des Libanon, einer Stadt mit dem Namen Syr al - Din - Nya ausgebildet worden sei.

10

Dieses Trainingscamp habe angeblich unter der Leitung von Ben Laden gestanden“

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Oktober 2008 unter Zulassung der Berufung abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Einbürgerung des Klägers stehe ein Ausschlussgrund nach § 11 StAG entgegen. Aus dem Vermerk des BKA ergebe sich der begründete Verdacht, dass der Kläger Bestrebungen nach § 11 StAG unterstützt oder verfolgt habe. Der Vermerk sei zeitlich, örtlich und hinsichtlich der Art des Lagers näher konkretisiert. Es bestehe kein Anlass für die Annahme, das BKA habe tatsächlich keine Hinweise auf die Ausbildung des Klägers in einem von Terroristen geführten Lager gehabt. Gerade wegen der Schwere des Vorwurfes seien entsprechende Indizien ernstzunehmen.

12

Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07. November 2008 (Rechtsanwalt D.) bzw. am 17. November 2008 (Rechtsanwälte B.) zugestellt worden.

13

Der Kläger hat am 20. November 2008 bzw. am 11. Dezember 2008 Berufung eingelegt und diese mit bei dem Oberverwaltungsgericht am 17. Dezember 2008 bzw. am 18. Dezember 2008 eingegangenen Schriftsätzen begründet. Er trägt vor, der Vermerk des BKA sei kein hinreichender Anhaltspunkt i.S.v. § 11 StAG. Er habe den behaupteten Ausbildungsaufenthalt in dem Lager stets bestritten. Der Vermerk sei eine bloße Behauptung, von der nicht bekannt sei, aus welcher Quelle sie stamme.

14

Der Kläger beantragt,

15

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 22. Oktober 2008 - 5 A 1365/06 - den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2006 zu verpflichten, den Kläger einzubürgern.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen. Es lägen weitere Erkenntnisse zu Ausschlussgründen nach § 11 StAG vor. Ausschlussgründe seien nach einer Gesamtschau sämtlicher, sich insbesondere aus den verschiedenen vorliegenden Vernehmungsprotokollen ergebenden Anhaltspunkte zu bejahen.

19

Mit Schreiben vom 08. August 2011 hat das BKA auf Anfrage des Gerichts im Anschluss an eine erste mündliche Verhandlung am 15. Juni 2011 mitgeteilt, weder Inhalt noch Ursprung der in dem Vermerk des BKA vom 15. Oktober 2001 enthaltenen Informationen hätten weiter verifiziert werden können. Der Bundesnachrichtendienst hatte dazu auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes durch „Behördenerklärung i.S.d. § 256 StPO“ vom 27. Juli 2011 mitgeteilt:

20

„Über die Person …. A. liegen dem Bundesnachrichtendienst keine Erkenntnisse vor. Zum Bestehen von Trainingslagern nahe oder in der Ortschaft Sir ad-Dinniye im Jahr 1996 kann der Bundesnachrichtendienst mangels einschlägiger Informationen keine Aussage treffen. Ein Aufenthalt Usama Bin Ladens im Nordlibanon im Jahr 1996 ist nach unserer Bewertung wenig wahrscheinlich. Dafür, dass er ein Trainingslager in der Region geleitet haben soll, gibt es keinerlei Hinweise. Wir halten diesen Aspekt für nicht glaubhaft.“

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, insbesondere auf die dort enthaltenen Vermerke, Befragungen und Zeugenvernehmungen.

Entscheidungsgründe

22

Das Passivrubrum war von Amts wegen zu ändern. Mit Wirkung vom 04. September 2011 ist § 11 LNOG M-V in Kraft getreten, wonach mit Aufhebung der Kreisfreiheit der Hansestadt Greifswald deren Aufgaben nach § 7 Abs. 2 KV M-V a.F. auf den Landkreis Vorpommern-Greifswald übergegangen sind, in den die Einkreisung erfolgt ist.

23

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Ablehnung seines Antrages auf Einbürgerung ist rechtswidrig. Seine Verpflichtungsklage ist zu Unrecht abgewiesen worden.

24

Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung aus § 40 c StAG i.V.m. § 10 Abs. 1 StAG in der vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung. Die Voraussetzungen des Einbürgerungsanspruchs ergeben sich aus dieser Bestimmung, wenn der Einbürgerungsantrag bis zum 30. März 2007 gestellt worden ist. Dies ist hier der Fall. Die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StAG in der vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung liegen für die Person des Klägers sämtlich vor.

25

Der Kläger hat seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er hält sich seit 1996 vorwiegend an seinem ständigen Wohnort in A-Stadt auf und verfügt seit dem 31. Mai 2001 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Er hat gegenüber dem Beklagten am 18. Dezember 2001 die erforderliche Loyalitätserklärung (Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG weiter geforderten Erklärungen) abgegeben und diese Erklärung am 22. April 2004 wiederholt. Der Kläger ist Inhaber einer nach § 25 Abs. 3 AuslG und damit – wie erforderlich – für andere als die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG genannten Aufenthaltszwecke erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch aus den Erträgen seines Restaurantbetriebes; nach Mitteilung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2011 ist er nicht arbeitslos gemeldet. Gegen ihn ist zwar, wie sich den vorgelegten Verwaltungsvorgängen entnehmen lässt, verschiedentlich wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten ermittelt worden (vgl. zuletzt die Strafanzeige vom 30. August 2010). Die Verfahren haben jedoch durchweg nicht zu einer Verurteilung wegen einer Straftat (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG) geführt. Schließlich steht dem Einbürgerungsanspruch auch § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Ausländer die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren muss, nicht entgegen. Nach § 12 Abs. 1 StAG kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn es der Ausländer nur unter besonders schwierigen Bedingungen oder gar nicht erfüllen kann. So liegt der Fall des die libanesische Staatsangehörigkeit besitzenden Klägers. Das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat daher seine Zustimmung zur Einbürgerung des Klägers unter der Hinnahme von Mehrstaatigkeit erteilt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2011 erklärt, dass es bei dieser Erklärung bleibe.

26

Auch Ausschlussgründe nach § 11 StAG liegen im Falle des Klägers im Ergebnis nicht vor. Insbesondere fehlen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 Satz 1 Nr. 2 StAG).

27

Der Ausschlussgrund des 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlangt in Bezug auf die Person des Ausländers, der die Einbürgerung beantragt, die Feststellung des begründeten Verdachts einer Unterstützung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen sowie die fehlende glaubhafte Abwendung von derartigen Bestrebungen. Es genügt, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine derartige Annahme begründen (BVerwG, Urt. v. 02.12.2009 - BVerwG 5 C 24.08 -, BVerwGE 135, 302, 305, Rn. 15, Buchholz, 130 § 11 StAG Nr. 5, S. 12). Allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch benennbar konkrete Tatsachen gestützt sind, reichen nicht aus. Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen dargelegt und einer Beweisführung zugänglich gemacht werden. Die Einbürgerungsbehörde ist für die Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig (OVG Koblenz, Beschl. v. 17.02.2009 - 7 A 11063/08 -, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, juris, Rn. 40). Die Vorlage "schlichter" Behördenzeugnisse, die sich in pauschalen Behauptungen erschöpfen und nicht durch Angabe konkreter, eine Einschätzung der Verlässlichkeit ermöglichender Tatsachen untermauert werden, können dem Tatrichter regelmäßig nicht die volle Überzeugung von der Wahrheit substantiiert bestrittener Tatsachenbehauptungen vermitteln. Unter solchen Umständen wird es in der Regel des ergänzenden Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen bedürfen, die das Tatsachengericht zusammen mit dem Inhalt des Behördenzeugnisses im Rahmen seiner Überzeugungsbildung umfassend zu würdigen hat (BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 - 6 C 13/07 -, BVerwGE 131, 171, 180, Rn. 31). Im Falle von nachrichtendienstlichen Quellen kann ein die Information besonders absicherndes Verfahren eine gewisse Richtigkeitsgewähr begründen (BayVGH, Urt. v. 05.03.2008 - 5 B 05.1449 -, juris, Rn. 51).

28

Im Falle des Klägers besteht ein nach dem oben Gesagten erforderlicher konkreter Anhaltspunkt, d.h. ein auf konkrete Tatsachen gestützter begründeter Verdacht einer Unterstützung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen, allenfalls aufgrund des Vermerkes des BKA vom 15. Oktober 2001. Ob die Existenz dieses Vermerkes allein bereits die Annahme eines tatsächlichen Anhaltspunktes i.S.d. § 11 StAG erlaubt, wie es das Verwaltungsgericht angenommen, der Kläger aber in Abrede gestellt hat, kann der Senat - anders als noch das Verwaltungsgericht - nunmehr jedoch dahinstehen lassen. Der Vermerk ist nach der Behördenerklärung des BND vom 27. Juli 2011 kein ausreichender konkreter Anhaltspunkt für die Annahme der zuvor genannten Bestrebungen mehr. Der Senat vermag sich von der Wahrheit der in ihm angesprochenen Umstände keine ausreichende Überzeugung zu bilden.

29

Zunächst hat der Kläger die in ihm enthaltenen Umstände einer Ausbildung in einem angeblich unter der Leitung von Usama Bin Laden stehenden Trainingscamps im Libanon im Jahre 1996 (dies wäre ausgehend vom Jahr der Entstehung des Vermerkes 2001 „vor fünf Jahren“) u.a. mit dem Hinweis, er sei in dieser Zeit überwiegend in Deutschland gewesen, bestritten. Zugleich ist über die Entstehung des Vermerkes, insbesondere die Quelle der Information und ihre Verlässlichkeit, geschweige denn über eine gewisse Richtigkeitsgewähr, nichts bekannt geworden. Die Versuche des Senates, darüber Näheres in Erfahrung zu bringen, sind erfolglos geblieben. Der Beklagte bzw. insbesondere die Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern haben zur Aufhellung dieser Fragen im Ergebnis nichts beigetragen bzw. sich dazu nicht in der Lage gesehen. Das Innenministerium hat mit Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 30. August 2007 zunächst ausdrücklich mitgeteilt, ihm sei es nicht möglich, weitere Erkenntnisse zur Quelle zu erlangen. Es sei jedoch „gelungen, Informationen zu erlangen, die die Existenz des Lagers bestätigten. Dafür lägen Erkenntnisse aus offenen wie aus verdeckten Quellen vor. Dazu werde auf ein Schreiben an die Einbürgerungsbehörde vom 08. Juli 2005 verwiesen, in dem Informationen zu terroristischen Aktivitäten dargelegt worden seien.“ Aus diesem zu einer umfangreichen Anhörung des Klägers entstandenen Schreiben ergeben sich jedoch keine die Person des Klägers betreffenden konkreten Umstände, sondern einzig allgemeine Einschätzungen zum Wirken terroristischer Gruppen im Libanon, eine Bewertung der Einlassung des Klägers, er habe von diesen Gruppierungen wie von der Person Bin Ladens zu der Zeit, als er noch im Libanon gelebt habe, keine Kenntnis gehabt sowie den Kläger betreffende Schlussfolgerungen.

30

Die danach schon vorhandenen Zweifel, ob der Vermerk des BKA vom 15. Oktober 2001 der Wahrheit entsprechende Umstände beschreibt, haben im Verlauf des Berufungsverfahrens entscheidend zugenommen. Der BND hat mit Behördenerklärung vom 27. Juli 2011 mitgeteilt, ihm lägen über die Person des Klägers keine Erkenntnisse vor, zum Bestehen von Trainingslagern nahe oder in der Ortschaft Sir ad-Dinniye im Jahr 1996 könnten mangels einschlägiger Informationen keine Aussage getroffen werden, ein Aufenthalt Usama Bin Ladens im Nordlibanon im Jahr 1996 sei wenig wahrscheinlich; dafür, dass er ein Trainingslager in der Region geleitet haben soll, gebe es keinerlei Hinweise und man halte daher diesen Aspekt für nicht glaubhaft. Der BND ist die für die Beschaffung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die für die Bundesrepublik von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind, zuständige Behörde. Wenn diese Behörde keine Erkenntnisse über den Kläger hat und sie die Leitung des fraglichen Trainingscamps durch Bin Laden, das der Kläger besucht haben soll, für nicht glaubhaft hält, so sieht der Senat keinen Ansatzpunkt mehr, sich dennoch von der Richtigkeit der in dem Vermerk des BKA vom 15. Oktober 2001 angesprochenen Umstände zu überzeugen. Dieser Vermerk des BKA ist während des gesamten Verlaufes des langjährigen Einbürgerungsverfahrens, nachdem dem Einbürgerungsbegehren des Klägers zunächst allein seine Ehe betreffende Bedenken entgegengehalten worden sind, der einzige tatsächliche Anhaltspunkt gewesen, der für einen Ausschlussgrund nach § 11 StAG gesprochen haben sollte. Dieser Anhaltspunkt ist nach der Erklärung des BND vom 27. Juli 2011 weitgehend entkräftet.

31

Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen auch keine anderweitigen Anhaltspunkte i.S.d. § 11 StAG, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Kläger Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eine Landes gerichtet sind. Solche Anhaltspunkte können insbesondere nicht den zahlreichen inzwischen vorliegenden Protokollen über Vernehmungen des Klägers, seiner Ehefrau und weiterer Personen in Zusammenhang mit den Ermittlungen zu den Anschlägen vom 11. September 2001 entnommen werden. Soweit die Beklagte bzw. das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern (vgl. dessen Schreiben an den Beklagten v. 24. Mai 2011) in diesem Zusammenhang Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der genannten Personen sehen, lassen sich diese jedenfalls nicht als tatsächliche Anhaltspunkte für die von § 11 StAG vorausgesetzten Bestrebungen qualifizieren. Dies gilt zum einen für die auf Aussagen seiner damaligen Ehefrau (Zeugenvernehmung v. 15. September 2001, Blatt 4) und des Herrn K… (Befragung v. 15. Oktober 2003) zurückgehende Vermutung, dass der Kläger schon am 14. September 2001 etwas von der Beteiligung seines Cousins an den Anschlägen des 11. September 2001 gewusst habe und damit zu einem Zeitpunkt, an dem diese Information der Öffentlichkeit noch nicht bekannt gewesen sei. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Name des Cousins bereits am 14. September 2001 im Kontext zu den Terroranschlägen in den Medien bekanntgegeben worden ist (s. den Vermerk des BKA v. 22. Juli 2001, Gerichtsakte Bl. 319). Im Übrigen aber wäre es nicht gerechtfertigt, aus dem Umstand einer Kenntnis der Beteiligung seines Cousins an den Anschlägen bereits vor der Veröffentlichung des Namens in Medien und Internet auf die von § 11 StAG als Ausschlussgrund geforderte Unterstützung oder gar Verfolgung von Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik seitens des Klägers zu schließen. Auch eine solche frühzeitige Kenntnis begründete keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger selbst die vorausgesetzten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat. Er hat nämlich bereits in seiner Vernehmung am 15. September 2001 angegeben, am Vortag mit seinem Onkel im Libanon telefoniert zu haben, der ihm den Cousin Z… als einen der Täter genannt habe. Ein ähnliches Geschehen hat er in seiner späteren Vernehmung vom 26. November 2003 geschildert, in der es ebenfalls um ein Telefonat mit der Familie über den Zustand des Cousins in den Tagen nach dem 11. September 2001 gegangen sein soll. Dass der Kläger seine frühzeitigen Kenntnisse über die Beteiligung seines Cousins an den Anschlägen aufgrund von Telefonaten mit seinen Familienangehörigen im Libanon in den auf die Anschläge folgenden Tagen gewonnen haben könnte, steht auch nicht zwingend im Widerspruch zu der Schilderung der Ereignisse am Abend des 14. September 2001 in der Wohnung in A-Stadt durch seine damalige Ehefrau. Daher sieht sich der Senat außerstande, allein wegen der genannten Kenntnisse des Klägers eine Unterstützung der Attentäter des 11. September 2001, ihrer Organisation oder entsprechender Bestrebungen durch ihn für – wie von § 11 StAG gefordert – hinreichend wahrscheinlich zu halten. Darin sieht sich der Senat insbesondere deshalb bestärkt, weil im Laufe des Einbürgerungsprozesses an keiner Stelle zutage getreten ist, dass die Staatsschutzbehörden, die umgehend nach Bekanntwerden der Namen der Attentäter und weiter im Zusammenhang mit späteren Ermittlungsverfahren auch den Kläger vernommen haben, gegen ihn etwa irgendwann als Beschuldigten ermittelt hätten. Derartiges ist nicht vorgetragen, entsprechende Akten sind nicht vorgelegt worden. In gleicher Weise sieht der Senat keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG in dem Umstand, dass der Kläger einen hohen Geldbetrag in bar sowie andere Gegenstände in die Wohnung des Herrn K… bzw. in ein Sparkassenschließfach geschafft haben soll (vgl. Befragung v. 15. Oktober 2003). Auch daraus könnte nicht der Schluss auf eine hinreichend wahrscheinliche Unterstützung der in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen gezogen werden. Auch hier kämen eher Handlungsmotive in Betracht, die, weil sie für den streitigen Einbürgerungsanspruch ohne Hinzutreten weiterer Umstände rechtlich ohne Bedeutung sind (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG), nicht vertieft werden müssen. Nichts anderes gilt für den fraglichen, von der früheren Ehefrau des Klägers bestrittenen (vgl. Zeugenvernehmung v. 25. November 2003) Transport der Schwester des Klägers in dessen Auto nach Berlin, an dem Herr K… beteiligt gewesen sein soll (vgl. Zeugenvernehmung des Klägers v. 26. November 2003 und die Befragung v. 15. Oktober 2003).

32

Liegen danach keine tatsächlichen Anhaltspunkte i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vor, so können solche auch nicht durch eine „Gesamtschau“, wie sie der Vertreter der Beklagten insbesondere in seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung befürwortet hat, ersetzt werden. Allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch benennbar konkrete Tatsachen gestützt sind, reichen – wie ausgeführt – nicht aus. Daher kommt etwa auch die in diesem Zusammenhang erwähnte Berücksichtigung des Umstandes, dass angeblich Familienmitglieder des Klägers für das Ministerium für Staatssicherheit gearbeitet haben sollen, als tatsächlicher Anhaltspunkt für Bestrebungen nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG von vornherein nicht in Betracht. Ließe man eine solche „Gesamtschau“ für sich allein nicht ausreichender einzelner Anhaltspunkte zu, setzte man sich über das gesetzliche Erfordernis hinweg, dass sich die für den Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erforderliche Annahme auf konkrete, dem Betroffenen zurechenbare Tatsachen stützen lassen muss. Dies wäre nicht zulässig.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

35

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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