Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 O 152/11

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, mit dem sie Geschäftsführungskosten einer Fraktion gegenüber der Beklagten geltend macht.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 29. November 2011 ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen abgelehnt, weil ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht worden sei.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.

5

Nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erhält eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegen-stand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

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Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor.

7

Im allgemeinen Interesse liegt die Rechtsverfolgung, wenn die juristische Person oder parteifähige Vereinigung an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben gehindert würde, falls der Rechtsstreit nicht durchgeführt werden könnte. Das allgemeine Interesse fordert die Prozessführung, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen können (Philippi, in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 116, Rn. 16; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 28. Januar 2008 - 3 O 65/08 -, zit. nach juris, Rn. 2; OVG Saarlouis, Beschl. vom 4. Februar 2000 - 3 X 9/99 -, zit. nach juris, Rn. 15 ff.).

8

Daran fehlt es hier. Das mit der Klage verfolgte Begehren, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Personalkosten (ehemaliger) Mitarbeiterinnen freizustellen, ist danach kein ausreichendes Interesse der Allgemeinheit. Denn ein Unterbleiben der entsprechenden Verurteilung betrifft nur die Klägerin und mittelbar ihre beiden (ehemaligen) Beschäftigten. Weitere Kreise von Personen sind davon nicht betroffen.

9

Zur Begründung „allgemeiner Interessen“ reicht es – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht aus, dass im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung um ggf. allgemein interessierende Rechtsfragen, insbesondere um die Frage, ob eine Fraktion auf die Rechtsberatung durch das Rechtsamt der jeweiligen kommunalen Körperschaft verwiesen werden kann, gestritten wird (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. vom 4. Februar 2000 - 3 X 9/99 -, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).

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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO.

11

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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