Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 O 23/11
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 5. Kammer – vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Klage, gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
- 2
Mit Beschluss vom 3. Februar 2011 hat das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Dem Kläger stünde kein rechtliches Ausreisehindernis i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zur Seite. Anhaltspunkte für eine dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallende familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Anfang 2003 geborenen Sohn, zumindest in Gestalt von regelmäßigen intensiven Umgangskontakten, bestünden nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht, so der Einzelrichter. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1 a, Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG seien nicht erfüllt. Die in diesem Zusammenhang angestellten Ermessenserwägungen der Beklagten seien nicht zu beanstanden.
- 3
Die dagegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Prozesskostenhilfe, weil seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
- 4
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass regelmäßige intensive Umgangskontakte des Klägers zu seinem Sohn nicht ersichtlich seien und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht komme.
- 5
Soweit der Kläger geltend macht, § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG sei anwendbar, weil sein Asylantrag zunächst nicht unanfechtbar abgelehnt worden war, so dass § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht einschlägig sei, vermag der Senat dem schon vom Ansatz her nicht zu folgen. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann entnommen werden, dass die Beschränkung auf Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt nur im Falle eines bestandskräftig abgelehnten Asylerstantrags gelten soll. Die Aufenthaltsrechte sollen dem bestandskräftig abgelehnten Asylbewerber nur eingeschränkt zur Verfügung stehen (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 73). Dass das ursprünglich dem Kläger zuerkannte Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen wurde, verschließt damit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt, hier insbesondere die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG.
- 6
Darüber hinaus fehlt es aber auch für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Voraussetzung einer schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung. Der Hinweis des Klägervertreters darauf, dass aufgrund der (inzwischen) regelmäßigen Kontakte zwischen dem Kläger und seinem Sohn grundsätzlich davon auszugehen sei, dass diese Kontakte für die störungsfreie Entwicklung des Kindes von wesentlicher Bedeutung seien, greift nicht durch. Der Kläger hatte erstinstanzlich zu nach damaligem Vortrag geplanten Umgangskontakten nichts Näheres vorgetragen. Es kann dahingestellt bleiben, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 4. Februar 2010 – 1 O 388/04 –, zit. nach juris Rn. 6), hier also jedenfalls zum Zeitpunkt der mit der vorliegenden Beschwerde angegriffenen Entscheidung, Kontakte zwischen dem Kläger und seinem Sohn überhaupt schon regelmäßig stattfanden. Soweit der Kläger sich im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens darauf beruft, dass die aufgrund eines Vergleichs vom 14. Juni 2010 vor dem Familiengericht eingeräumten wöchentlichen 2-stündigen Kontakte des Klägers zu dem Kind über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehen und i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig schützenswert seien, vermag der Senat diese Auffassung nicht zu teilen. Denn Voraussetzung wäre, dass die vorhandenen Umgangskontakte des Elternteils zu seinem Kind auch sonst dem Üblichen entsprechen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 – zit. nach juris Rn. 16; Beschl. des Senats v. 11. Juni 2009 – 2 O 37/08 –, zit. nach juris Rn. 13). Dabei kann auch – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht auf eine Betrachtung des Einzelfalls verzichtet werden, weil sich eine schematische Einordnung der Eltern-Kind-Beziehung verbietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, zit. nach juris Rn. 18 m.w.N.). Die Ausführungen des Jugendamtes, dass eine prägende geistige und emotionale Verbundenheit zwischen Vater und Sohn auszuschließen sei, machen deutlich, dass die vorhandenen Kontakte in dem hier zugrunde liegenden Fall nicht dem Regelfall entsprechen und damit weder über Art. 6 GG schützenswert sind (vgl. BVerfG, Beschl. vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 –, zit. nach juris, Rn. 14 ff.; BVerfG, Beschl. vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 –, zit. nach juris, Rn. 35) noch von einem ausbaufähigen Vater-Kind-Verhältnis ausgegangen werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. vom 30. Juni 2010 – 1 B 123/10 –, zit. nach juris, Rn. 5 ff.).
- 7
Darüber hinaus kann dahingestellt bleiben, ob von der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen ist. Die Beklagte hat rechtsfehlerfrei im Rahmen der ihr obliegenden Entscheidung darauf abgestellt, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a, Nr. 2 (i.V.m. § 54 Nr. 1 AufenthG) und Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt sind.
- 8
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166, 188 Satz 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 2 O 37/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1064/08 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1830/08 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 188 1x
- § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1 a, Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 54 Nr. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1935/05 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 2x
- VwGO § 154 1x
- 1 O 388/04 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 B 123/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 51 Abs. 1 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x