Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 59/11
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. April 2011 – 3 B 260/11 – wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 287,91 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragsteller zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag.
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Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks in Gestalt des Flurstücks ## der Flur ## in der Gemarkung B### (W### Straße 10 in B###). B### ist ein Ortsteil der Gemeinde S###, die zum Amt Röbel-Müritz und zum früheren Landkreis Müritz, jetzt Landkreis Mecklenburgische-Seenplatte zugehörig ist. Die Gemeinde S### ist Verbandsmitglied des Wasserzweckverbandes Strelitz.
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Mit Bescheid Nr. #### vom 23. Dezember 2008 zog der Antragsgegner die Antragsteller jeweils zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 967,75 EUR netto zzgl. 19 % USt. in Höhe von 183,87 EUR, also insgesamt 1.151,62 EUR heran. Dabei wies er darauf hin, dass die beiden Miteigentümer den zu entrichtenden Betrag gemeinsam schuldeten, dieser aber nur einmal zu zahlen sei. Dagegen legten die Antragsteller am 12. Januar 2009 Widerspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung, was der Antragsgegner mit Schreiben vom 28. Januar 2009 ablehnte.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 06. Mai 2009 – 3 B 249/09 – teilweise stattgegeben, soweit die Beitragsfestsetzung den Betrag von 1.035,49 EUR übersteigt, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Als maßgeblich für die Teilstattgabe hat das Verwaltungsgericht angeführt, der Herstellungsbeitrag habe voraussichtlich nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert werden dürfen. Zweifel an der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Satzung bestünden demgegenüber derzeit nicht, insbesondere sei diese wirksam bekannt gemacht worden.
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Mit Beschluss vom 27. August 2009 – 1 M 91/09 – hat der Senat auf die Beschwerde der Antragsteller den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Umfang der Ablehnung geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insgesamt angeordnet. Es liege ein Bekanntmachungsmangel vor, der nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu der Annahme führe, dass die der streitgegenständlichen Beitragserhebung zugrunde liegende Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung (Wasserabgabensatzung - WAgS) vom 27. November 2007 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Gebiet der Gemeinde S#### nicht wirksam bekannt gemacht worden sein dürfte. Die Bekanntmachung im "Müritz-Anzeiger" habe nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO i. d. F. vom 23. April 1999 (GVOBl. M-V, S. 295; ber. in GVOBl. M-V, S. 306 und 431) genügt. Der "Müritz-Anzeiger" vom 24. Dezember 2007 habe auf seinem Deckblatt am unteren Rand in einem abgesetzten Block angegeben, dass er "Amtliches Bekanntmachungsblatt“ für verschiedene Körperschaften sei, der Wasserzweckverband Strelitz finde danach jedoch keine Erwähnung. Folglich weise der "Müritz-Anzeiger" entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO i. d. F. vom 23. April 1999 nicht durch seine Bezeichnung darauf hin, dass es sich um ein amtliches Bekanntmachungsblatt gerade – auch – des Wasserzweckverbandes Strelitz als herausgebender Träger öffentlicher Verwaltung handele.
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Auf den Abänderungsantrag des Antragsgegners vom 03. März 2011 hat das Verwaltungsgericht den Beschluss des Senats vom 27. August 2009 – 1 M 91/09 – gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geändert und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt, soweit die Festsetzung im Bescheid vom 23. Dezember 2008 den Betrag von 1.035,49 EUR nicht übersteigt. Der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in der Wasserabgabensatzung vom 27. November 2007 in Gestalt der – rückwirkend zum 01. Januar 2008 in Kraft getretenen – 1. Änderungssatzung vom 02. Juni 2009. Die Satzung sei inzwischen insbesondere im „Müritz-Anzeiger“ am 13. Februar 2010 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Der „Müritz-Anzeiger“ weise nunmehr auf seinem Deckblatt und in seinem Impressum – wie aus anderen gerichtlichen Verfahren bekannt sei – darauf hin, dass es sich auch um das amtliche Bekanntmachungsblatt des Wasserzweckverbandes Strelitz als herausgebender Träger der öffentlichen Verwaltung handele. Die Satzung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Keine Bedenken bestünden gegen den in § 2 Satz 2 WAgS i. V. m. Anlage 1 Ziff. 1.3 Abs. 1 geregelten Beitragssatz; er beruhe auf einer wirksamen Kalkulation. Das Verwaltungsgericht verweist insoweit auf sein Urteil vom 08. September 2010 – 3 A 728/09 – (richtig: 3 A 729/09).
II.
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Die Beschwerde der Antragsteller gegen den ihnen am 18. April 2011 zugestellten Beschluss, die mit dem am 29. April 2011 eingegangenen Schriftsatz fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und mit am 18. Mai 2011 eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist, hat keinen Erfolg.
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§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
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In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Die Beschwerde bleibt erfolglos, wenn sich die erstinstanzliche Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist und – soweit die entsprechenden Umstände bzw. rechtlichen Überlegungen bislang nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren – den Beteiligten hierzu zuvor rechtliches Gehör gewährt worden ist.
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Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind (insgesamt ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 19.08.2008 – 1 M 44/08 –).
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Unter Zugrundlegung dieses Maßstabes genügt das Beschwerdevorbringen teilweise schon nicht dem Darlegungserfordernis und weckt im Übrigen insgesamt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides bzw. an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
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1. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 7 VwGO,
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den Beschluss des OVG M-V vom 27.08.2009, Az. 1 M 91/09 zu ändern und die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Greifswald vom 06. Mai 2009, Az. 3 B 249/09 zurückzuweisen,
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als sinngemäßen Antrag,
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den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27.08.2009 – 1 M 91/09 – zu ändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers abzulehnen, soweit die Festsetzung den Betrag von 1.035,49 EUR nicht übersteigt,
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ausgelegt hat. Dies entspricht ohne weiteres dem erkennbaren Rechtsschutzziel des Antragsgegners und überschreitet nicht die durch § 88 VwGO vorgegebenen Grenzen. Der Antragsgegner wollte ausdrücklich eine Abänderung des betreffenden Senatsbeschlusses mit dem eindeutigen Ziel erreichen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller wieder entfällt, soweit nicht schon das Verwaltungsgericht dem vorläufigen Rechtsschutzantrag im Verfahren Az. 3 B 249/09 stattgegeben hatte. Er hat lediglich die angestrebte einschlägige Tenorierung teilweise unzutreffend bezeichnet, weil das Verwaltungsgericht eine Beschwerde nicht zurückweisen kann und auch kein Beschwerdeverfahren mehr anhängig war. Der Sachverhalt ist auch in verschiedener Hinsicht anders gelagert, als er etwa dem Senatsbeschluss vom 16. Mai 2011 – 1 M 54/11 – (NVwZ-RR 2011, 959) zugrunde lag.
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2. Die Antragsteller machen auch keinen Bekanntmachungsmangel geltend, der nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu der – erneuten – Annahme führen könnte, dass die der streitgegenständlichen Beitragserhebung zugrunde liegende Satzung des Zweckverbandes unwirksam sein könnte.
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Eine Verletzung von § 5 KV-DVO a. F. (i. d. F. v. 04.03.2008, GVOBl. M-V, S. 85) dürfte nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht vorliegen. Die Antragsteller meinen zunächst, dem „Müritz-Anzeiger“ sei nicht zu entnehmen, dass der Wasserzweckverband Strelitz dessen Herausgeber sei. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO a. F. muss das amtliche Bekanntmachungsblatt durch seine Bezeichnung auf seinen Charakter und den Träger der öffentlichen Verwaltung, der es herausgibt, hinweisen. Diese Voraussetzungen dürften vorliegend entgegen dem Beschwerdevorbringen erfüllt sein. Der „Müritz-Anzeiger“ vom 13. Februar 2010 ist auf seinem Deckblatt im unteren Bereich als „Amtliches Bekanntmachungsblatt“ (auch) des Wasserzweckverbandes Strelitz benannt. Diese Bezeichnung des amtlichen Charakters ist zunächst ohne weiteres ausreichend, um die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO a. F. insoweit zu erfüllen. Die Ausführungen der Antragsteller dazu, dass der Name „Müritzer-Anzeiger“ und die räumliche Anordnung („Layout“) der Bezeichnung als amtliches Bekanntmachungsblatt nicht hinreichend auf dessen amtlichen Charakter hinweisen würden, sind abwegig. Der Wasserzweckverband Strelitz dürfte in Ansehung des amtlichen Teils des „Müritz Anzeigers“ auch hinreichend deutlich als Herausgeber im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO a. F. identifizierbar sein. Nach dessen Wortlaut muss das amtliche Bekanntmachungsblatt „durch seine Bezeichnung (auch) auf … den Träger der öffentlichen Verwaltung, der es herausgibt, hinweisen“. Durch die auf dem Deckblatt des „Müritz-Anzeigers“ vorgenommene Bezeichnung als (auch) amtliches Bekanntmachungsblatt des Wasserzweckverbandes Strelitz wird auf letzteren ohne weiteres als den Träger der öffentlichen Verwaltung, der es herausgibt, hingewiesen. Wenn Satzungen des Wasserzweckverbandes Strelitz in seinem amtlichen Bekanntmachungsblatt bekannt gemacht werden, erscheint unzweifelhaft – auch – er selbst als der Träger öffentlicher Verwaltung, der den „Müritz-Anzeiger“ insoweit in dem Sinne herausgibt, als der Inhalt des amtlichen Teils von ihm herrührt. Zudem ist zu unterscheiden zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung, der im Selbstverlag Druck und Vertrieb des amtlichen Bekanntmachungsblattes übernimmt, und einem solchen, der Druck und Vertrieb einem Dritten überträgt. Dies zeigt die systematische Gegenüberstellung der Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KV-DVO a. F. Sofern der Druck und Vertrieb Dritten übertragen ist, ist nach der letztgenannten Vorschrift der Gemeinde hinreichende Einflussmöglichkeit auf Inhalt, Erscheinungsweise und Vertrieb einzuräumen, so dass es bei Bedarf jederzeit erscheinen kann und die Kenntnisnahme der Einwohner gewährleistet ist. In beiden Fällen ist jedenfalls für den amtlichen Teil des Bekanntmachungsblatts dennoch kommunalverfassungsrechtlich betrachtet der betreffende Träger öffentlicher Verwaltung „Herausgeber“, auf den durch seine Bezeichnung hingewiesen wird. Insoweit kommt es auf das presserechtlich vorgeschriebene Impressum nicht an und ist es unschädlich, wenn die Antragsteller darauf verweisen, im Impressum des „Müritz Anzeiger“ sei nur die Verlag + Druck #### als Herausgeber bezeichnet. Der entsprechenden Angabe liegt § 7 LPrG M-V (Impressum) zugrunde, nach dessen Abs. 1 auf jedem im Lande Mecklenburg-Vorpommern erscheinenden Druckwerk Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers (1. Alternative) genannt sein müssen, beim Selbstverlag die des Verfassers oder des Herausgebers (2. Alternative). Presserechtlich hätte demnach nur im Falle des Selbstverlags, also wenn der Wasserzweckverband Strelitz selbst ein amtliches Bekanntmachungsblatt herstellen und verlegen würde, der Verband als Herausgeber bezeichnet werden müssen bzw. können. Da der Wasserzweckverband Strelitz den Druck und Vertrieb einem Dritten in Gestalt der Verlag + Druck #### übertragen hat, entspricht das Impressum § 7 Abs. 1, 1. Alt. LPrG M-V. Ist presserechtlich also für die beiden kommunalrechtlich eröffneten Möglichkeiten der Herausgabe eines amtlichen Bekanntmachungsblattes jeweils ein unterschiedliches Impressum vorgesehen, kann der Herausgeberbegriff in § 5 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO a. F. nicht hieran anknüpfen, da sonst im Falle einer Übertragung nach § 5 Abs. 2 KV-DVO a. F. die entsprechende Voraussetzung nie erfüllt wäre. Dass im Übrigen die Anforderungen des § 5 Abs. 2 KV-DVO a. F. nicht erfüllt sein könnten, ist unter Berücksichtigung der Beschwerdeerwiderung und des mit ihr vorgelegten „Fortführungsvertrages“ von den Antragstellern jedenfalls nicht dargelegt worden. Soweit mit Blick auf § 7 Abs. 2 LPrG M-V im Impressum „verantwortlich für den amtlichen Teil: Amtsvorsteher/Bürgermeister/Leitender Verwaltungsbeamter“ sind, ist dies für die kommunalverfassungsrechtlichen Bekanntmachungsanforderungen letztlich ohne maßgebliche Bedeutung.
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3. Das weitere Vorbringen der Antragsteller, die Wasserabgabensatzung und die dazu ergangene Anlage seien nichtig, weil der Wasserzweckverband seine Satzungsbefugnis überschritten habe, als er von einem Umsatzsteuersatz von 19 % ausgegangen sei, vermag schon mit Blick auf die insoweit überzeugenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 06. Mai 2009 – 3 B 249/09 – (S. 7) nicht zum Erfolg der Beschwerde zu führen; diese Erwägungen werden auch durch die hierauf bezogenen Ausführungen im Schriftsatz der Antragsteller vom 15. Juni 2009 im Verfahren Az. 1 M 91/09 nicht durchgreifend in Frage gestellt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann im Übrigen als geklärt gelten, dass Wasserversorgungsbeiträge umsatzsteuerpflichtig sind und die Umsatzsteuer auf die Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Landesrechts abgewälzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 – 8 C 33.85 –, BVerwGE 79, 266 – zitiert nach juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 30.11.2009 – 1 M 134/09 u. a., juris). Der weitere Vortrag, jedenfalls habe der Antragsgegner lediglich einen Umsatzsteuersatz von 7 % zugrunde legen dürfen, ist nicht mehr nachvollziehbar, nachdem das Verwaltungsgericht eben unter diesem Blickwinkel einen Rechtsanwendungsfehler bejaht und dem Antrag in seinem Beschluss vom 06. Mai 2009 – 3 B 249/09 – im entsprechenden Umfang stattgegeben hat. Diese Stattgabe wird von dem angefochtenen Beschluss nicht berührt.
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Die weitere pauschale Rüge, der Antragsgegner habe – gemeint ist: im Rahmen der Kalkulation – nicht die tatsächlich entstandenen Kosten zu Grunde gelegt, sondern das Anlagevermögen pauschal mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten gleichgesetzt, genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Zudem ist das Verwaltungsgericht diesem Vortrag in seinem Beschluss vom 06. Mai 2009 – 3 B 249/09 – (S. 7 f.) entgegen getreten, ohne dass sich die Antragsteller hiermit in ihrem Beschwerdevorbringen auseinander setzen. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden auch durch die hierauf bezogenen Ausführungen im Schriftsatz der Antragsteller vom 15. Juni 2009 im Verfahren Az. 1 M 91/09 nicht durchgreifend in Frage gestellt; auch letztere setzten sich mit den betreffenden Entscheidungsgründen nicht hinreichend auseinander bzw. wecken keine Richtigkeitszweifel.
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Dies gilt insgesamt in gleicher Weise für den Vortrag der Antragsteller, von den Investitionskosten sei ein prozentualer Abzug vorzunehmen, der – insbesondere hinsichtlich der Installation von Hydranten zur Brandbekämpfung – dem Vorteil der Allgemeinheit entspreche. Jedenfalls erschöpfen sich die Ausführungen der Antragsteller insoweit in Spekulationen und wäre eine ggfs. notwendige Aufklärung der betreffenden Kalkulationsgrundlagen dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.
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Die Beschwerdebegründung betreffend die Maßstabsregelungen der Wasserabgabensatzung (Ziff. VI des Schriftsatzes vom 18. Mai 2011) wiederholt – wie auch, außer zur Frage der ordnungsgemäßen Bekanntmachung, schon zu den vorstehenden Gesichtspunkten – das erstinstanzliche Vorbringen im Verfahren Az. 3 B 249/09 des Verwaltungsgerichts und enthält infolge dessen auch keine Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen im Beschluss vom 06. Mai 2009, wonach die Maßstabsregelungen nicht zu beanstanden seien; sie ist jedenfalls insoweit nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen, soweit er noch streitgegenständlich ist. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 15. Juni 2009 zum nachfolgenden Beschwerdeverfahren Az. 1 M 91/09 enthält hierzu ebenfalls keine hinreichende Auseinandersetzung und kann folglich ebenso wenig derartige Zweifel begründen. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob die in Anlage 1 Ziff. 1 B c) WAgS normierte Tiefenbegrenzungsregelung von 50 m rechtmäßig ist. Im Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 18. Mai 2011 selbst wird diese Regelung der Sache nach nicht angegriffen. Lediglich in dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 15. Juni 2009 findet sich hierzu ein kurzer Absatz, der sich in der pauschalen Behauptung erschöpft, „wie sich aber gerade aus der von dem Antragsgegner eingereichten Skizze ergibt, entspricht die Tiefenbegrenzungsregelung jedenfalls im Bereich des Ortes B### nicht der ortsüblichen Bebauung“, „vielmehr ist deutlich zu erkennen, dass die wenigsten Grundstücke in einer Tiefe von 50 m Bauland darstellen“. Hierin kann kein hinreichend substantiierter Vortrag erblickt werden, der dem Senat im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens handgreiflich Veranlassung bieten könnte, in eine auch nur summarische Überprüfung der Tiefenbegrenzungsregelung einzutreten. Soweit zur Begründung eines vorläufigen Rechtsschutzantrages die Rechtswirksamkeit von Satzungen als normative Rechtsgrundlagen einer angegriffenen Abgabenerhebung in Frage gestellt wird, ist für stattgebende gerichtliche Entscheidungen ein strenger Maßstab anzulegen. Da entsprechende Rügen häufig parallel von zahlreichen Abgabenpflichtigen erhoben werden, einzelne stattgebende Entscheidungen häufig zahlreiche parallele Rechtsbehelfe nicht an dem betreffenden Verfahren beteiligter Abgabenpflichtiger auslösen und die normsetzenden Körperschaften schon auf entsprechende stattgebende Entscheidungen der Gerichte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht selten mit Satzungsänderungen reagieren, liegt mit Blick auf diese Breitenwirkung bzw. potentiellen Folgewirkungen solcher Entscheidungen und deren Vergleichbarkeit mit den Wirkungen einer stattgebenden einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO eine Orientierung an den für solche einstweilige Anordnungen geltenden strengen Grundsätzen (vgl. insoweit OVG Greifswald, Beschl. v. 22.12.2004 – 4 M 301/04 –, juris; Beschl. v. 08.06.2005 – 4 M 16/05 –) nahe.
- 23
Die Beantwortung der Frage, ob die gewählte Tiefenbegrenzung sich als ortsangemessen darstellt, den örtlichen Verhältnissen entspricht bzw. die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegelt und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientiert und ob die normsetzende Körperschaft vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermittelt hat (vgl. zu diesen Anforderungen OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris), ist zudem wegen ihrer Komplexität grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 10.03.2006 – 1 M 148/05 –, juris).
- 24
Da der Senat nur die – fristgerecht – dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), kommt es vorliegend auch nicht darauf an, dass das Verwaltungsgericht zwischenzeitlich die entsprechende Tiefenbegrenzungsregelung in der am 10. August 2011 beschlossenen Wasserabgabensatzung nach Maßgabe seines Urteils vom 07. September 2011 – 3 A 402/10 – als rechtswidrig betrachtet hat (anhängiges Berufungsverfahren Az. 1 L 289/11). Insoweit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die die Tiefenbegrenzungsregelung – auch unter dem Eindruck des vorerwähnten verwaltungsgerichtlichen Urteils – verteidigenden Ausführungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren, auf die die Antragsteller auch nicht erwidert haben.
- 25
Schließlich bleiben auch die gegen die Beitragskalkulation gerichteten Rügen der Antragsteller in einer Weise pauschal und bruchstückhaft, dass nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hier keine durchgreifenden Bedenken bestehen, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten. Die Antragsteller rügen im Wesentlichen auch nur die Nachvollziehbarkeit der Kalkulation, ohne substantiell darzulegen, dass diese in einem konkreten Punkt tatsächlich und erheblich fehlerhaft sei. Die Überprüfung der Kalkulation ist zudem wegen ihrer Komplexität grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 10.03.2006 – 1 M 148/05 –, juris).
- 26
4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
- 27
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
- 28
Hinweis:
- 29
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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