Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 L 218/10

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 3. Kammer – vom 28. September 2010 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.095,03 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Kläger hat sich in erster Instanz erfolgreich gegen einen Zinsbescheid des Beklagten gewandt, mit dem Erstattungsbegleit- und Vorgriffszinsen geltend gemacht worden sind.

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Hintergrund des Verfahrens war eine Zuwendung, die der Kläger vom Beklagten für die Realisierung einer Schmutzwasserkanalisation 1993 bewilligt und ausgezahlt erhalten hatte. Weil die Vorlagefrist für den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung überschritten worden war, einzelne Fördermittelraten zu früh abgerufen bzw. nicht rechtzeitig zweckentsprechend verwendet worden waren, machte der Beklagte mit Zinsbescheid vom 8. Januar 2010 Erstattungsbegleitzinsen nach § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V sowie Vorgriffszinsen nach § 44 a Abs. 3 LHO i.V.m. § 49 a Abs. 4, 3 VwVfG M-V geltend.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 28. September 2010 stattgegeben. Die Zinsforderungen seien verjährt. Die bürgerlich-rechtlichen Verjährungsregelungen (insbesondere § 197 BGB a.F.) seien entsprechend anwendbar, auch wenn – wie hier – Zuwendungsempfänger eine Körperschaft öffentlichen Rechts sei. Europarechtliche Regelungen enthielten insoweit keine spezielleren Verjährungsregelungen. Auch wären die Forderungen inzwischen nach Art. 229 § 6 EGBGB verjährt, wenn von einer vormaligen 30 jährigen Verjährungsfrist auszugehen gewesen wäre.

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Der dagegen fristgerecht eingelegte und begründete Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

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Dies gilt zunächst für den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 1. August 2012, - 2 L 31/11 -, m.w.N.).

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (Beschluss des Senats vom 1. August 2012, a.a.O.).

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Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier dazu, dass die Berufung nicht wegen der von dem Beklagten geäußerten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen ist.

9

Soweit der Beklagte für die hier maßgebliche Frage der Verjährung von Ansprüchen auf Erstattungsbegleitzinsen nach § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V und Vorgriffszinsen nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V sich mit allgemeinen Ausführungen gegen die entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsregelungen wendet, kann dem nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits den Regelungen der §§ 53, 120 VwVfG M-V, wenn auch keine ausdrückliche Regelung zur Verjährung getroffen wurde, der gesetzgeberische Wille zu einer analogen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts entnommen werden kann (vgl. OEufach0000000005, Urt. v. 31. August 2011 – 3 L 55/09 –, zit. nach juris Rn. 24 ff.). Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats (vgl. Beschl. des Senats v. 14. Februar 2012 – 2 L 154/10 –, zit. nach juris m.w.N.) zutreffend darauf abgestellt, dass mangels einschlägiger öffentlich-rechtlicher Spezialregelungen im Wege der Analogie zu den sachnächst in Betracht kommenden Verjährungsregelungen diese Lücke zu schließen ist (vgl. Urteilsabdruck S. 7 oben). Insbesondere in der Entscheidung vom 21. Oktober 2010 (BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 –, zit. nach juris Rn. 49 f.) hat auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass öffentlich-rechtliche Zinsansprüche bis zum Jahr 2000 nach deutschem Recht nach den §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung verjähren. Auch die Anwendbarkeit des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB ist vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 –, zit. nach juris Rn. 51). Nichts anderes lässt sich der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 27. April 2005 – 8 C 5.04 –, zit. nach juris Rn. 19 ff.) entnehmen, das sich mangels Revisibilität nicht näher mit dieser Frage befasst hat.

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Die weitergehenden Ausführungen des Beklagten dazu, dass in den Fällen, in denen sich zwei öffentlich-rechtliche Rechtsträger in einem verwaltungsrechtlichen (Schuld-)Verhältnis gegenüberstehen, Besonderheiten hinsichtlich der Verjährungsfristen gelten sollen, begründen gleichfalls nach Auffassung des Senats keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Denn vom Grundsatz her besteht hinsichtlich der Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der Verjährung im öffentlichen Recht kein Unterschied abhängig davon, ob Gläubiger und Schuldner beide juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 –, zit. nach juris Rn. 43). Auch im Subventionsrechtsverhältnis kommt es danach für die Frage, welche Verjährungsregelungen heranzuziehen sind, darauf an, welche die sachnächsten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 –, zit. nach juris Rn. 45). Eine differenzierte Verjährungsregelung für öffentlich-rechtliche Zinsansprüche, abhängig von der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsform des Subventionsempfängers wäre auch vor dem Hintergrund der gleichgelagerten Interessenlage der Subventionsbegünstigten insoweit nicht gerechtfertigt.

11

Auch die weiteren Ausführungen des Beklagten in Zusammenhang mit Regelungen des Subventionsgesetzes vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Urteils schon deshalb nicht zu begründen, weil – worauf der Beklagte selbst hinweist – eine Bezeichnung und Mitteilung der subventionserheblichen Tatsachen gemäß § 2 SubvG hier nicht erfolgt ist. Auch im Übrigen sieht der Senat aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Veranlassung von der ständigen auch höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verjährung von öffentlich-rechtlichen Zinsansprüchen abzuweichen.

12

Die Anmerkungen des Beklagten, das erstinstanzliche Gericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt und insbesondere den europarechtlichen Bezug der hier zugrundeliegenden Subventionierung nicht vollständig erfasst, verhilft dem Zulassungsantrag gleichfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat sich im Übrigen (auf Seite 14 des Urteilsabdrucks) mit der Verjährung nach Art. 3 der VO (EG) 2988/95 befasst. Insofern genügt das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte sorgfältiger prüfen müssen, ob das Handeln des Zuwendungsempfängers eine unerlaubte Handlung darstelle, dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

13

Soweit der Beklagte mit der Begründung des Zulassungsantrags die weiteren Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VwGO geltend macht, sind diese jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ausreichend dargelegt worden; sie liegen aber auch nach den obigen Ausführungen nicht vor.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

16

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

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