Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - 3 L 55/09

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Januar 2009 wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 28. November 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Sachbericht:

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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte von der Gemeinde Peenemünde - im folgenden: Gemeinde - Zahlung eines Betrages in Höhe von 678,32 € verlangt.

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Das Landesbauförderungsamt M-V bewilligte der Gemeinde mit Bescheid vom 07.10.1993 eine Zuwendung in Höhe von 1.500.000,00 DM für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen. Weiter heißt es unter Ziffer I. des Bescheides, die Mittel dienten der Finanzierung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Dorf und Haupthafen Peenemünde. Auf der Grundlage dieser Bewilligung würden Vorauszahlungen gewährt und über die Art der Finanzierung – Darlehen oder Zuschuss – werde nach Abrechnung der Maßnahme entschieden. Unter Ziffer IV des Bescheides wird geregelt, dass u.a. die „LHO sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an kommunale Körperschaften § 44 LHO hier VV-K sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest. K 44)“ Anwendung finden. Der Bescheid wurde nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen.

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Die Gemeinde forderte über ihren Sanierungsträger BIG Städtebau M-V GmbH - im folgenden BIG - am 06.12.1995 einen Betrag von 68.000 DM an. In dem Anforderungsschreiben wird die Verpflichtung, Zuwendungen, die nicht fristgerecht innerhalb von drei Monaten verwendet werden können, an die Landesbezirkskasse zurück zu überweisen, anerkannt. Weiter wird mitgeteilt, dass es bekannt ist, dass eine nicht fristgerechte Verwendung der Zuwendungen zu einer Erhebung von Zinsen nach Nr. 8.6 VV-K der LHO führt. Der Betrag wurde im Dezember 1995 ausgezahlt. Eine zweckentsprechende Verwendung der Gelder vor dem 03.12.1996 erfolgte nicht. Die BIG sah von einer Rücküberweisung wegen des aus ihrer Sicht unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes ab.

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Im April 2001 entschloss sich die Gemeinde, die städtebauliche Maßnahme abzurechnen. Eine Verwirklichung der Gesamtmaßnahme ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt und war auch zu diesem Zeitpunkt nicht abzusehen. Im Oktober 2003 erklärte eine Vertreterin der BIG, die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme solle abgebrochen werden. Ende Oktober 2003 begann die Prüfung der Zwischenabrechnungen 1994 – 2002. Die nicht fristgerechte Verwendung der 1995 ausgereichten 68.000 € war aufgrund der von der BIG bei dem Beklagten eingereichten Unterlagen und der zwischengeschalteten Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unstreitig. In einem internen Vermerk des Beklagten heißt es: „Die Zwischenabrechnungsunterlagen 1994 bis 1999 habe ich in dem mir vorliegenden Umfang Ende Oktober 2003 von Herrn Schünemann zur ´Erstprüfung` erhalten. Auffällig für mich war zunächst, dass in diversen Abrechnungsunterlagen einzelne, anonyme Hinweise auf bereits begonnene Bearbeitung zu entnehmen waren. Dieses und die nachdrückliche Forderung des SaTr auf sehr kurzfristige Bescheidung der ZWA könnten den Eindruck des Versuchs zur Unterdrückung von Sachverhaltsaufklärung erwecken. Insoweit halte ich eine außerordentlich sorgfältige Vorgehensweise für geboten“.

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In der Folgezeit entstand zwischen dem zuständigen Ministerium und dem Beklagten eine tiefgreifende Meinungsverschiedenheit über die Behandlung der Zwischenabrechnungen und die Schlussabrechnung sowie über inhaltliche Fragen der Prüfung. In einer Besprechung mit dem Ministerium am 16.11.2005 hat dieses gegenüber dem Beklagten festgelegt, dass zur Vermeidung der Anwendbarkeit der kurzen Verjährung aufgrund der Rechtsprechung des OEufach0000000005 (U.v. 09.02.2005 – 2 L 66/03, NordÖR 2005, 160) die Anforderung von „Zinsen“ zu unterbleiben hat und zukünftig die Formulierung „Vorteilsausgleich“ zu verwenden ist. Der Vorteilsausgleich sei dem städtebaulichen Sondervermögen zuzuführen und im Rahmen der Gesamtmaßnahme zu verwenden.

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Nach Anhörung der Gemeinde erging mit Bescheid vom 28.11.2005 der Zwischenverwendungsnachweis von Städtebauförderungsmitteln. Darin wird u.a. eine nicht fristgerechte Verwendung von Städtebauförderungsmitteln in Höhe von 68.000 DM festgestellt. Nach Maßgabe Nr. 8.6 VV-K zu § 44 LHO wurde ein Vorteilsausgleich in Höhe von 678,32 € festgesetzt und die Gemeinde zur Zahlung aufgefordert. Die Gemeinde legte dagegen Widerspruch ein und begründete diesen mit der Verjährung der Zinsforderung. Die Zwischenabrechnungsunterlagen bis einschließlich des Jahres 1996 hätten vollständig bis zum 16.03.1998 vorgelegen, so dass zu diesem Zeitpunkt der Beklagte Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB n.F. gehabt hätte. Die dreijährige Verjährungsfrist für die öffentlich-rechtliche Zinsforderung sei am 31.12.2004 abgelaufen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Verjährung beginne erst mit der Fälligkeit des Anspruchs. Diese sei erst mit dem Erlass des Bescheides vom 28.11.2005 eingetreten. Die Entscheidung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen.

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Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29.01.2009 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid könne sich zwar nicht auf § 49a Abs. 4 VwVfG M-V stützen, weil diese Vorschrift einen endgültigen Verwaltungsakt voraussetze, der hier nicht vorliege. Aus der Systematik des § 49a VwVfG M-V ergebe sich, dass die Vorschrift einen widerrufbaren Verwaltungsakt voraussetze. Ein vorläufiger Verwaltungsakt bedürfe einer solchen Aufhebung nicht, weil er durch den endgültigen Bescheid ersetzt werden könne. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sei aber der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, weil der Bescheid vom 28.11.2005 in den endgültigen Bewilligungsbescheid umzudeuten sei, der die Leistung in Höhe des geltend gemachten Vorteilsausgleichs ablehne. Insoweit sei diese Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt und zurückzuerstatten. Die Voraussetzungen der von der Gemeinde geltend gemachten Verwirkung lägen nicht vor. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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Gegen das am 30.03.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.04.2009 Berufung eingelegt und innerhalb der vom Senatsvorsitzenden auf den 30.06.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 29.06.2009 die Berufung begründet. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen einer Umdeutung lägen nicht vor. Der angefochtene Bescheid finde – wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe - auch keine Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 4 VwVfG M-V. In jedem Fall sei der geltend gemachte Anspruch verwirkt, denn mehr als sieben Jahre nach Vorlage der Unterlagen für die Zwischenabrechnung könne wegen der Bedeutung des Vorgangs für die Klägerin diese darauf vertrauen, dass eine solche Forderung nicht mehr geltend gemacht werde. Schließlich sei der Anspruch verjährt.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29.01.2009 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 28.11.2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 05.10.2006 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er begründet diesen Antrag damit, dass die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Umdeutung „wohl nicht unangreifbar“ seien. Allerdings ergebe sich der geltend gemachte Anspruch jedenfalls aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verwirkung lägen nicht vor.

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Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die statthafte und zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist begründet, denn der angefochtene Bescheid ist objektiv rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Allerdings kann sich entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der angegriffene Bescheid auf die Ermächtigungsgrundlage des § 49a Abs. 4 VwVfG M-V stützen.

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Formelle Mängel des angegriffenen Bescheides werden von dem Kläger weder geltend gemacht noch sind sie von Amts wegen ersichtlich. Es handelt sich bei dem Schreiben vom 28.11.2005 um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG M-V. Auch wenn eine ausdrückliche Tenorierung einer Zinszahlungspflicht fehlt, lässt sie sich dem Schreiben noch hinreichend entnehmen, weil die Klägerin aufgefordert wird, den bezifferten Betrag der Zinsforderung dem „Treuhandvermögen dieser Maßnahme“ zuzuführen. Auch eine Begründung einschließlich der der Ermessensentscheidung wird gegeben. Die Gemeinde ist vor Erlass des Verwaltungsaktes dazu angehört worden.

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Auch materiell-rechtlich begegnet der angegriffene Bescheid keinen Bedenken. Er erfüllt den Tatbestand des § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V.

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Erste Voraussetzung der Zinsforderung ist die nicht alsbaldige zweckentsprechende Verwendung einer Leistung desjenigen, der die Zinsforderung erhebt. Am Vorliegen einer Leistung in Form einer Geldzahlung in Höhe von 68.000 DM wie der nicht alsbaldigen, d.h. innerhalb der im grundlegenden Zuwendungsbescheid geregelten Dreimonatsfrist erfolgten zweckentsprechenden Verwendung bestehen nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen des Senats keine Zweifel; auch die Beteiligten streiten nicht darüber. Das Geld ist der Gemeinde für eine städtebauliche Maßnahme im Dezember 1995 ausgezahlt worden; dass die Mittel nicht innerhalb von drei Monaten als einer dem Tatbestandsmerkmal „alsbald“ entsprechenden Frist, die sich aus dem Bestandteil des Bescheides gemachten Verwaltungsvorschriften ergibt, zweckentsprechend verwendet wurden, bestreitet der Kläger nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat als weitere tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs aus § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG das Vorliegen eines endgültigen Bewilligungsbescheids angenommen und dies mit der Systematik des § 49a VwVfG begründet. Damit weicht das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des BVerwG ab, aus der sich ergibt, dass das Vorliegen eines Verwaltungsaktes, auf dessen Grundlage die Leistung erbracht wird, nicht erforderlich ist (BVerwG B. v. 19.06.2008 – 8 B 10/08, Buchh. § 316 § 49a VwVfG Nr. 6). Das BVerwG stützt seine Entscheidung auf den Wortlaut der Vorschrift, der keine Einschränkung auf durch Verwaltungsakt erbrachte Leistungen kennt, und den Zweck der Vorschrift, den Zinsvorteil bei einer nicht alsbald zweckentsprechend verwendeten Leistung dem Leistungserbringer zu sichern und beim Leistungsempfänger abzuschöpfen. Dieser Zweck rechfertige keine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 49a VwVfG auf Fälle einer aufgrund eines Verwaltungsaktes erbrachten Leistung. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung für die landesrechtliche Bestimmung des § 49a Abs. 4 VwVfG M-V an. Dementsprechend genügt ein bloß vorläufiger Verwaltungsakt als Grundlage der Leistung, weil auch für eine auf einem solchen Verwaltungsakt beruhende Leistung entsprechend dem Sinn und Zweck des § 49a Abs. 4 VwVfG M-V der Zinsvorteil herausgefordert werden kann. Genügt nämlich für die Anwendung des § 49a Abs. 4 VwVfG die Leistung als solche, ist nicht maßgebend rechtlich unerheblich, ob sie auf einem endgültigen oder bloß vorläufigen Verwaltungsakt beruht.

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Die Entscheidung ist auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Der Beklagte hat im Erstbescheid sein Ermessen ausgeübt und dabei die Gründe berücksichtigt, die die Gemeinde zur Begründung der unterbliebenen Rückzahlung angeführt hat. Nach Auffassung des Beklagten ist der von der Gemeinde allein genannte Grund der Verwaltungsvereinfachung ungeeignet, einen Ausnahmefall darzustellen, der ein Absehen von der Zinsforderung begründen kann. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn der von der Gemeinde geltend gemachte Grund dürfte regelmäßig vorliegen, weil die Rücküberweisung an die auszahlende Stelle, die Verbuchung dort und die Neubeantragung der Mittel einen gewissen Verwaltungsaufwand verlangen, der nicht entsteht, wenn die Mittel nicht zurückgegeben werden. Diesen bei einer Rückzahlungsverpflichtung in jedem Fall entstehenden Verwaltungsaufwand hat der Gesetzgeber dadurch, dass er die Rückforderung der nicht alsbald zweckentsprechend verwendeten Leistung grundsätzlich verlangt und sie nur in das Ermessen der Behörde stellt, um Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigen zu können, nicht als generellen Einwand gegen die Rückzahlungspflicht anerkannt. Die die Leistung bewilligende Stelle hat zudem im hier zu entscheidenden Einzelfall die Rückzahlungspflicht zum Inhalt des Bewilligungsbescheides gemacht und so verdeutlicht, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand bei der Ermessensausübung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat. Anhaltspunkte für einen ausnahmsweise besonders hohen Verwaltungsaufwand hat das Gericht dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen können. Unter diesen Umständen ist die fehlende Berücksichtigung des entstehenden Verwaltungsaufwandes bei der Ermessensentscheidung über die Zinszahlungsverpflichtung nicht ermessenfehlerhaft, weil sie sich am Gesetzeszweck ausrichtet. Ein Ermessensausfall oder –fehlgebrauch ist nicht zu erkennen. Entsprechendes gilt für den Widerspruchsbescheid, der die fehlende Erklärung über die Nichtverwendung und den Grundsatz der Gleichbehandlung bei dem Umgang mit den Fördermitteln zusätzlich als Ermessensgesichtspunkte anführt. Für ein fehlendes Verschulden an der zu frühen Anforderung, der nicht alsbaldigen Verwendung oder der nicht rechtzeitigen Nichtangabe derselben (vgl. dazu BVerwG U.v. 26.06.2002 – 8 C 30/01, BVerwGE 116, 332) hat der Kläger nichts vorgetragen. Beim Ermessen kann auch der lange Zeitraum zwischen der Vorlage der Unterlagen, aus denen sich die nicht zweckentsprechende Verwendung ergibt, und dem Entscheidungszeitpunkt berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall war diese Problematik von der Gemeinde mehrfach angesprochen worden, doch hatte sie ausdrücklich auf entsprechenden Vorhalt hin ihr Verständnis für die Dauer des Prüfverfahrens ausgedrückt und dies ausdrücklich nicht beanstandet, sondern Verständnis bekundet. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, dass bei der Ermessensausübung die Zeitdauer des Prüfverfahrens besonders einzustellen war.

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Zu Recht macht der Kläger aber macht die Verjährung des Anspruchs geltend. Der Zinsanspruch aus § 49a Abs. 4 VwVfG M-V unterliegt der Verjährung. Es handelt sich um einen Anspruch, der grundsätzlich verjähren kann, wie sich aus § 53 VwVfG M-V ableiten lässt. Dass die Beklagte nicht von einem Zinsanspruch spricht, sondern von einem Vorteilsausgleich, ändert an dem rechtlichen Charakter als Leistungsanspruch auf Zahlung von Zinsen, der der Verjährung unterliegt, nichts. Denn § 49a Abs. 4 VwVfG M-V spricht ausdrücklich von Zinsen, die als Ausgleich für das Behalten einer nicht zweckentsprechend verwendeten Leistung erhoben werden. Das Gesetz formt den Anspruch als einen solchen auf Zahlung von Zinsen zum Zweck des Vorteilsausgleichs.

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Der Beginn der Verjährung eines Anspruchs nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V ist gesetzlich nicht geregelt. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass, wenn spezielle öffentlich-rechtliche Regelungen über die Verjährung fehlen, die einschlägigen Bestimmungen des BGB über die Verjährung analog anzuwenden sind. Dabei ist zu beachten, dass die analoge Anwendung voraussetzt, dass der der entsprechend anzuwendenden Regelung zugrunde liegende vom Gesetzgeber gewollte Interessenausgleich auch auf die Struktur des gesetzlich ungeregelten Sachverhaltes übertragbar und anwendbar ist. Ob eine solche Situation vorliegt, ist insbesondere unter Berücksichtigung des vorhandenen Normbestandes sowohl der für die analoge Anwendung in Betracht kommenden Bestimmungen zu entscheiden wie unter Beachtung der Regelungen, die wegen ihrer Lückenhaftigkeit durch eine analoge Anwendung ergänzt werden sollen.

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Der Landesgesetzgeber Mecklenburg-Vorpommern hat die allgemeine Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche ebenso wenig abschließend geregelt wie die Verjährung des hier in Rede stehenden Anspruchs nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V. Insbesondere der Beginn der Verjährung und die Dauer der Verjährungsfrist sind vom Landesgesetzgeber nicht vorgegeben. Diese Lücke ist grundsätzlich durch die analoge Anwendung der allgemeinen Verjährungsbestimmungen des BGB zu schließen, weil auch diese Normen die Verjährung von Ansprüchen regeln, die sich in ihrer Struktur nicht von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen unterscheiden. Dafür spricht auch § 120 VwVfG M-V, der die Überleitungsvorschrift des Art 229 § 6 Abs. 1- 4 EGBGB für anwendbar erklärt. Für eine analoge Anwendung der Vorschriften der AO sieht der Senat bei dieser Rechtslage keinen Raum (vgl. insoweit auch OVG Weimar, U. v. 07.04.2011 – 3 KG 505/09, juris).

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Der Beginn der Verjährung kann an unterschiedliche Zeitpunkte anknüpfen: zum einen an den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs, zum anderen an den Zeitpunkt seiner Fälligkeit. Als dritter Zeitpunkt kommt der Moment in Betracht, in dem der entstandene Anspruch objektiv hätte geltend gemacht werden können.

28

Der Senat schließt sich der im Vordringen befindlichen Rechtsauffassung an, dass nicht erst der Zeitpunkt der Fälligkeit den Beginn der Verjährungsfrist markiert (so bereits wohl OEufach0000000005 U. v. 09.02.2005 – 2 L 66/03, NordÖR 2005, 160; dazu Graupeter LKV 2006, 202; OVG Berlin-Brandenburg U.v. 11.03.2010 – 2 B 1/09, LKV 2011 136 [LS]; dazu Graupeter LKV 2011, 104; OVG Weimar U.v. 07.04.2011 – 3 KO 157/09, juris) . Allerdings wird in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur (vgl. statt aller Staudinger/Dilcher BGB 12. Aufl. 1980, § 198 Rn. 3; Staudinger/Peters BGB 2004, § 199 Rn. 3 ff.) die Fälligkeit des Anspruchs als Voraussetzung der Verjährung angesehen, weil ein noch nicht fälliger Anspruch auch nicht im Klagewege geltend gemacht werden kann, da ein Leistungsanspruch vor seiner Fälligkeit vom Schuldner noch nicht erfüllt werden muss. In einem solchen Fall bedarf es keines Verjährungsbeginns und wäre ein solcher nicht interessengerecht, weil dadurch der Gläubiger benachteiligt wird. Der Schuldner ist vor der Durchsetzung des Anspruchs hinreichend geschützt, kann aber auch nicht damit rechnen, dass der Anspruch nicht doch noch durchgesetzt werden wird, weil es an der Durchsetzbarkeit aus Rechtsgründen fehlt.

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Eine analoge Anwendung diese Rechtsauffassung auf den öffentlich-rechtlichen Anspruch aus § 49a Abs. 4 VwVfG M-V scheidet aber aus, weil ihr § 53 VwVfG M-V entgegensteht. Nach dieser Bestimmung hemmt die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs die Verjährung. Nach der Rechtsprechung des BVerwG zu § 49a Abs. 4 VwVfG wird der Anspruch erst mit der Geltendmachung durch einen Verwaltungsakt fällig (U. v. 27.04.2005 – 8 C 5/04, BVerwGE 123, 303). Würde die Verjährungsfrist erst mit der Fälligkeit beginnen, dann hätte dies im Geltungsbereich des § 53 VwVfG zur Folge, dass die Verjährung zeitgleich mit der Fälligkeit gehemmt wird. Dies hätte zur Folge, dass, die Verjährungsfrist erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt, nämlich der Bestandskraft des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung beginnen würde (§ 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Dieses Ergebnis ist nicht interessengerecht, weil es dem Gläubiger die Möglichkeit lässt, den Zeitpunkt der Fälligkeit selbst zu bestimmen und auf diese Weise die Verjährung faktisch zu unterlaufen ohne dass der Schuldner eine effektive Möglichkeit hat, die Fälligkeit herbei zu führen.

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Der Senat kann offenlassen, ob der Rechtsauffassung des für das Subventionsrecht zuständigen 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (U.v. 09.02.2005 – 2 L 66/03, a.a.O.) zu folgen ist, dass der Lauf der Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs beginnt oder mit einer vermittelnden Meinung der Lauf der Verjährungsfrist erst dann beginnt, wenn die Behörde objektiv in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen (vgl. zu diesem Gedanken Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht 2004 S. 371). Denn für jeden der beiden Zeitpunkte gilt, dass im Moment des Erlasses des Ausgangsbescheides der Zinsanspruch bereits verjährt war.

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Nach der Rechtsprechung des BVerwG entsteht der Anspruch auf Zinszahlung in dem Moment, in dem die Frist zur alsbaldigen zweckentsprechenden Verwendung abgelaufen ist (BVerwG U.v. 27.04.2005 – 8 C 5/04, a.a.O.). Das war hier spätestens am 31.03.1996 der Fall. Wird mit dem 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (U.v. 09.02.2005 – 2 L 66/03, a.a.O.) die Dauer der Verjährungsfrist analog § 197 BGB a.F. berechnet, trat die Verjährung des Zinsanspruches am 01.01.2001 ein, weil für den Beginn der Frist § 201 Satz 1 BGB a.F. anzuwenden ist. Wird die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. zugrunde gelegt, ist nach Art 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB, § 195 BGB n.F. die Verjährungsfrist am 31.12.2004 abgelaufen und am 01.01.2005 die Verjährung eingetreten.

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Nach dem Vortrag des Klägers, dem der Beklagte auch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist, lagen im März 1998 alle Unterlagen vor, aus denen sich ergab, dass die Zuwendung in Höhe von 68.000 DM nicht alsbald zweckentsprechend verwendet wurde, sondern erst im Dezember 1996. Auch aus dem von dem Beklagten dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt sich nichts anderes. Die bei der seit 2003 durchgeführten Prüfung durch den Beklagten aufgetretenen zu klärenden Unklarheiten im Zusammenhang mit den von der BIG eingereichten Unterlagen betrafen diese Zahlung nicht. Der Beklagte konnte daher bereits im Jahr 1998 erkennen, dass der Anspruch aus § 49a Abs. 4 VwVfG M-V entstanden war. Anhaltspunkte dafür, dass er für die Ermessensausübung noch Sachverhalt ermitteln musste, hat der Senat nicht; auch der Beklagte macht nichts dergleichen geltend. Objektiv war der Beklagte im Jahr 1998 in der Lage, über die Geltendmachung des Anspruchs zu entscheiden. Wird dieser Zeitpunkt zugrunde gelegt und wird die kurze Verjährung des § 197 BGB a. F. zugrunde gelegt, begann die Verjährungsfrist im Jahr 1999 und endete nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB mit Ablauf des 31.12.2003 und die Verjährung trat am 01.01.2004 ein. Wird die dreißigjährige Verjährungsfrist zugrundegelegt, ist nach Art 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB, § 195 BGB n.F. die Verjährungsfrist am 31.12.2004 abgelaufen und am 01.01.2005 die Verjährung eingetreten.

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Die Verjährung des mit dem angefochtenen Bescheides ist spätestens am 01.01.2005 eingetreten. Der Senat kann offen lassen, ob die öffentlich-rechtliche Verjährung als Einrede geltend zu machen oder von Amts wegen zu beachten ist, weil sie bereits im Widerspruch der Gemeinde einredeweise erhoben worden ist.

34

Auf die Frage der Verwirkung des Anspruchs kommt es bei dieser Rechtslage nicht an.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

37

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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