Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 165/13
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 3 B 386/13 – vom 01. Juli 2013 geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16. Dezember 2008 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners Nr. ... vom 17. November 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. Oktober 2009 und 13. Juni 2013 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50,98 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Antragstellerin zu Anschlussbeiträgen Trinkwasser.
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Die Antragstellerin war eigenen Angaben zufolge bis November 2011 Eigentümerin des im Ortsteil A-Stadt gelegenen Grundstücks Flurstück .../..., Flur ..., Gemarkung .... Das Grundstück gehört zum Ferienpark ..., ist mit einem Ferienhaus bebaut und tatsächlich an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage des Antragsgegners angeschlossen. Die Wasserversorgung der im Ferienpark ... liegenden Grundstücke erfolgt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts über ein der Betreibergesellschaft des Ferienparks gehörendes internes Wasserleitungsnetz, das über zahlreiche im Privateigentum stehende Grundstücke verläuft und die einzelnen Grundstücke an die Wasserversorgung anschließt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts befindet sich der zur Verfügung stehende öffentliche Anschluss in der öffentlichen Straße „A-Stadt“ in Höhe des Grundstücks Flurstück .../..., Flur .... Er besteht aus einem Abzweig von der dort liegenden Hauptleitung mit Absperrhahn und Wassermesseinrichtung. Gesicherte Leitungsrechte bestehen für das streitige Grundstück nicht.
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Gegen den Bescheid vom 17. November 2008 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 12. Oktober 2009, mit dem der Antragsgegner für das Grundstück einen Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgung in Höhe von 196,61 Euro festgesetzt hatte, hat die Antragstellerin am 16. Dezember 2008 Widerspruch eingelegt und mit Datum vom 23. Mai 2013 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, nachdem der Antragsgegner bereits im Mai 2011 eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt und das Amt Neustrelitz-Land die zwangsweise Beitreibung der Beitragsforderung angekündigt hatte. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 13. Juni 2013 hat der Antragsgegner den Beitrag für das Grundstück auf insgesamt 203,95 Euro festgesetzt.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid i. d. F. der Änderungsbescheide mit Beschluss vom 01. Juli 2013 abgelehnt. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides über Anschlussbeiträge Trinkwasser vom 17. November 2008 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 12. Oktober 2009 und 13. Juni 2013. Die Heranziehung von sog. Hinterliegergrundstücken, die über keinen eigenen Hausanschluss und keine dingliche Sicherung der Leitungsrechte verfügten, sei möglich. Der Beitragsbescheid habe durch Rechtsänderungen eine taugliche Rechtsgrundlage erhalten; eine Heilung sei eingetreten. Im Anschlussbeitragsrecht könne die Satzung der Vorteilslage nachfolgen. Die Satzungsanwendung sei nicht zu beanstanden. Grundsätzlich entstehe die sachliche Beitragspflicht gemäß § 5 Abs. 1 der am 10. August 2011 beschlossenen, am 17. August 2011 ausgefertigten und nach ihrem § 24 Satz 1 rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Satzung des Wasserzweckverbandes ... über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentlicher Wasserversorgung (Wasserabgabensatzung – WAgS) i. d. F. der Fünften Änderungsatzung vom 07. Dezember 2011 erst mit der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage vor dem Grundstück und mit dem betriebsfertigen Hausanschluss. Nach § 5 Abs. 2 WAgS unterlägen aber auch sog. Hinterliegergrundstücke der Beitragspflicht, die über keinen betriebsfertigen Hausanschluss verfügten, die jedoch über Vorderliegergrundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen seien. Das streitige Grundstück sei seit „DDR-Zeiten“ über Vorderliegergrundstücke tatsächlich angeschlossen. Unter Hinweis auf das Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 24. März 2004 – 1 L 58/02 – hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass die sachliche Beitragspflicht daneben auch die rechtliche Anschlussmöglichkeit nach Maßgabe des Ortrechts voraussetze. Dies sei bei Hinterliegergrundstücken dann der Fall, wenn die Satzung bei Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen auch für sie ein Anschlussrecht gewähre. § 3 Abs. 1 der Satzung des Wasserzweckverbandes ... über die öffentliche Wasserversorgung der Grundstücke (Wasseranschlusssatzung – WAS) vom 27. November 2007 i. d. F. der Zweiten Änderungsatzung vom 17. Februar 2011, rückwirkend in Kraft getreten zum 01. Januar 2008, gewähre ein Recht auf Anschluss nach Maßgabe der Satzung, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WAS regelmäßig bei eigenem Hausanschluss. Nach § 13 Abs. 4 WAS könne der Verband ausnahmsweise mehrere Grundstücke an einem gemeinsamen Hausanschluss zulassen. Voraussetzung sei, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der vom Hausanschluss weiterführenden Trinkwasserleitung (Kundenanlage § 15) auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichert hätten. Nach § 13 Abs. 5 WAS könne der Verband abweichend von Absatz 4 auch dann gemeinsame Hausanschlüsse zulassen, wenn für Hinterliegergrundstücke keine Grunddienstbarkeit gesichert sei, diese Grundstücke aber an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen seien und ein Notleitungsrecht entsprechend § 917 BGB bestehe. Eine Anschlussgenehmigung des Antragsgegners liege mit dem Zugang des angefochtenen Bescheides in schlüssiger Form vor. Hierzu verweist das Verwaltungsgericht auf das Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 24. März 2004 – 1 L 58/02 –. Es bestehe auch ein Notleitungsrecht. Stünden Vorder- und Hinterliegergrundstück – wie vorliegend – nicht im selben Eigentum, sei jedoch das Hinterliegergrundstück – wie hier – bereits tatsächlich an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen, so sei die vorteilsrelevante Inanspruchnahme der Anlage regelmäßig auch auf Dauer gesichert. Nach der Rechtsprechung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.07 2009 - 4 L 66/09 -, zit. n. juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.03 2004 - 15 A 1151/02 -, zit. n. juris; Urt. v. 20.03 2007 - 15 A 4728/04 -, zit. n. juris; BayVGH, Urt. v. 30.06 1989 - 23 B 87.03548 -, zit. n. juris) sei die auf Dauer gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme bei einem mit dem Einverständnis des Eigentümers des Grundstücks, durch das die Leitung verlegt werde, tatsächlich hergestellten Anschluss für ein auf Trinkwasser angewiesenes Grundstück regelmäßig schon deshalb zu bejahen, weil in diesem Fall ein Notleitungsrecht entsprechend § 917 Abs. 1 BGB bestehe. Bei einem tatsächlich hergestellten Anschluss müssten also, um das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht trotzdem zu hindern, besondere Umstände vorliegen, die es als ernstlich möglich erscheinen lassen, dass das Grundstück wegen eines vom Eigentümer des Vorderliegergrundstücks erhobenen Beseitigungsverlangens die Verbindung zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage verlieren und sein Eigentümer diese nicht mehr in Anspruch nehmen könnte. Für eine solche Annahme lägen nach der gebotenen summarischen Prüfung keine Umstände vor. Es sei davon auszugehen, dass der bereits zu „DDR-Zeiten“ hergestellte Anschluss des Grundstücks der Antragstellerin an die Wasserversorgungseinrichtung bereits seit dieser Zeit auch dauerhaft rechtlich gesichert gewesen sei.
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Gegen die ihrer Bevollmächtigten am 11. Juli 2013 zugestellte Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin mit am selben Tage beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 25. Juli 2013 Beschwerde eingelegt, und die Beschwerde mit am selben Tage beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schreiben vom 12. August 2013 (Montag) begründet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.
II.
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Die gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, erfordern die Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den streitigen Beitragsbescheid. Nach dem Beschwerdevorbringen bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Antragsgegners vom 17. November 2008 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 12. Oktober 2009 und vom 13. Juni 2013 nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel. Zwar sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das streitige Grundstück zutreffend (vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats vom 1. Oktober 2013 in den Parallelverfahren 1 M 162/13 und 1 M 164/13), die Beschwerdebegründung hat jedoch einen von Antragsgegnerseite nicht bestrittenen Sachverhalt vorgetragen, der die persönliche Beitragspflicht der Antragstellerin zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht ausschließt und deshalb zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides führt.
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Die Antragstellerin führt in ihrer Beschwerdebegründung erstmals konkret aus, dass sie nur bis November 2011 Eigentümerin des streitigen Grundstücks war und die erst zum Dezember 2011 entstandene Beitragspflicht für sog. Hinterliegergrundstücke den Ausgangsbescheid vom 17. November 2008 nicht mehr habe heilen können. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte die Antragstellerin lediglich ausgeführt, dass sie Eigentümerin des Grundstücks „war“, ohne näher zu erläutern, zu welchem Zeitpunkt der Eigentumswechsel stattgefunden hatte und welchen Einfluss er auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides haben sollte. Der nunmehr vorgetragene Sachverhalt führt dazu, dass in der Person der Antragstellerin die gemäß § 4 Abs. 1 WAgS erforderliche Eigentümerposition für die persönliche Beitragspflicht zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nicht (mehr) gegeben war, und der angegriffene Bescheid sich deshalb als rechtswidrig erweist, weil ohne Bestehen einer sachlichen Beitragspflicht auch eine persönliche Beitragspflicht nicht entstehen kann (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 21.08.2013 - 1 L 86/13 -; Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: April 2013, § 7 Anm. 12.7).
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Gemäß § 9 Abs. 3 KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung. Die erste wirksame Satzung, die die zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gemäß § 9 Abs. 3 KAG M-V in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin notwendige rechtliche Anschlussmöglichkeit nach Maßgabe des Ortsrechts (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 24.03.2004, a. a. O.) hat entstehen lassen, war die Wasseranschlusssatzung – WAS – vom 27. November 2007 i. d. F. der Zweiten Änderungsatzung vom 17. Februar 2011, die mit ihrem § 13 Abs. 5 auch dann gemeinsame Hausanschlüsse zugelassen hat, wenn für Hinterliegergrundstücke keine Grunddienstbarkeit gesichert ist, diese Grundstücke aber an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen sind und ein Notleitungsrecht entsprechend § 917 BGB besteht. Daran anknüpfend bestimmt die Wasserabgabensatzung – WAgS – 17. August 2011 i. d. F. der Fünften Änderungsatzung vom 07. Dezember 2011 in § 5 Abs. 2, dass auch sog. Hinterliegergrundstücke der Beitragspflicht unterliegen, die über keinen betriebsfertigen Hausanschluss verfügen, die jedoch über Vorderliegergrundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen sind. Die ersten wirksamen Satzungen, die die sachliche Beitragspflicht in Bezug auf das streitige Grundstück haben entstehen lassen, waren die oben genannten Regelungen und nicht die ursprünglichen Fassungen der Satzungen aus dem Jahr 2007 (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 01.10.2013, a. a. O.). Erst mit der fünften Änderungssatzung vom 07. Dezember 2011, in Kraft getreten nach ihrem Artikel 3 am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 17. Dezember 2011, also am 18. Dezember 2011, war die sachliche Beitragspflicht für das streitige Grundstück entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin aber nicht mehr Eigentümerin der Grundstücke und damit auch nicht persönlich beitragspflichtig gemäß § 4 Abs. 1 WAgS.
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Die gegen diese Rechtsfolge vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgetragene Argumentation greift nicht. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die rückwirkend zum 01. Januar 2008 in Kraft gesetzte Wasserabgabensatzung vom 17. August 2011 wegen ihrer vollständigen Rückwirkung auch Anknüpfungspunkt für die Vierte Änderungssatzung vom 17. Februar 2011 sein könne, die mit der Einfügung eines neuen § 5 Abs. 2 in die Wasserabgabensatzung vom 27. November 2007 erstmals die sachliche Beitragspflicht der Hinterliegergrundstücke normiert hatte. Dies gelte hier jedenfalls deshalb, weil im vorliegenden Fall die Ausgangssatzung von 2007 lediglich deshalb neu rückwirkend bekannt gemacht worden sei, um mögliche Unwirksamkeitsgründe zu heilen. In diesem Fall fänden die zeitlich nach der zu dem Inkrafttreten der Heilungssatzung bekannt gemachten Änderungssatzungen ihren Anknüpfungspunkt in dieser rückwirkend in Kraft gesetzten Heilungssatzung. Damit habe der streitbefangene Beitragstatbestand bezüglich der Hinterliegergrundstücke bereits zum 01. Januar 2008 bestanden.
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Diese Rechtsauffassung des Antragsgegners teilt der Senat nicht. Die Rechtslage stellt sich nach Auffassung des Senats vielmehr wie folgt dar: Mit der rückwirkend zum 01. Januar 2008 in Kraft getretenen Wasserabgabensatzung vom 17. August 2011 war nach dem Grundsatz vom Vorrang der lex posterior (lex posterior derogat legi priori), wonach das durch denselben Normgeber geschaffene neue Recht das gleichrangige alte Recht verdrängt, gleichzeitig die Vorgängersatzung vom 27. November 2007 in der Fassung außer Kraft getreten, die sie durch die Vierte Änderungssatzung vom 17. Februar 2011 erhalten hatte, auch wenn dies die Satzung vom 17. August 2011 nicht ausdrücklich bestimmte. Die Vierte Änderungssatzung vom 17. Februar 2011, deren Regelungsgehalt sich darauf beschränkt, aber auch darin erschöpft hatte, den Inhalt der Wasserabgabensatzung vom 27. November 2007 zu ändern, konnte nach dem rückwirkenden Außerkrafttreten der Wasserabgabensatzung 2007 i. d. F. der Vierten Änderungssatzung vom 17. Februar 2011 nicht wieder aufleben, um die neue Wasserabgabensatzung bereits zeitgleich mit deren rückwirkenden Inkrafttreten zu ändern. Hierzu bedurfte es vielmehr der Fünften Änderungssatzung vom 07. Dezember 2011, die die Beitragspflicht für Hinterliegergrundstücke mit Wirkung zum 18. Dezember 2011 in die Wasserabgabensatzung vom 17. August 2011 eingeführt hat. Hiervon ist offensichtlich auch der Antragsgegner selbst ausgegangen, weil es anderenfalls der Fünften Änderungssatzung insoweit nicht bedurft hätte.
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Die sachliche Beitragspflicht für den Anschluss von sog. Hinterliegergrundstücken konnte im Geltungsbereich der Wasserabgabensatzung des Wasserzweckverbandes ... erst mit dem Inkrafttreten der Fünften Änderungssatzung am 18. Dezember 2011 entstehen. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin nicht mehr Eigentümerin der streitigen Grundstücke und konnte deshalb auch nicht als persönlich Beitragspflichtige gemäß § 4 Abs. 1 WAgS in Anspruch genommen werden. Der angegriffene Bescheid vom 17. November 2008 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 12. Oktober 2009 und 13. Juni 2013 ist deshalb rechtswidrig.
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Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO liegen ebenfalls vor. Der Antragsgegner hatte den Antrag der Antragstellerin vom 16. Juli 2009 auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides bereits am 9. Mai 2011 abgelehnt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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Hinweis:
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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