Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (4. Senat) - 4 M 167/13
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin, die als Studienbewerberin die Zulassung auf einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin anstrebt, begehrt vorliegend einstweiligen Rechtsschutz gegen die Neufassung des § 23 Satz 2 Vergabeverordnung bzw. gegen Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung vom 10. Mai 2013.
- 2
Die Antragstellerin erwarb ihre Hochschulzugangsberechtigung am 02. Juni 2008 (sog. "Altabiturientin"). Sie bewarb sich am 07. Mai 2013 auf dem Portal hochschulstart.de bei der Stiftung für Hochschulzulassung um einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin und übermittelte die erforderlichen Unterlagen auf dem Postwege. Die Antragstellerin plant nach eigenem Vorbringen einen "Quereinstieg" über die Zahnmedizin in den Studiengang Humanmedizin. Die Universitäten Greifswald und Rostock benannte sie im Rahmen dieser Bewerbung nicht als gewünschte Studienorte. Bei beiden Universitäten stellte sie jedoch Anträge auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität. Die Antragstellerin beabsichtigt für das Wintersemester 2013/2014, gegen die Universität Rostock einen Kapazitätsrechtsstreit zu führen.
- 3
Unter dem 30. Mai 2008 erließ das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (ZVS-Vergabeverordnung – ZVSVergVO M-V; GVOBl. M-V, S. 159). Mit Art. 1 Nr. 3 Buchst. b) der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 20. Mai 2010 (GVOBl. M-V, S. 263) wurde – neben anderen Änderungen – der § 23 mit folgendem Inhalt in die ZVS-Vergabeverordnung eingefügt:
§ 23
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Zulassungsverfahren außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
- 5
Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, muss
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1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
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2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli
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bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist ferner ein Antrag auf Zulassung nach § 3 im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort. Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Kapazität auszusprechen, hat sich die Vergabe an den Vergabekriterien nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes zu orientieren, wenn die Hochschule für die Bewerber um diese Zulassungen entsprechende Ranglisten erstellt.
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Die Zweite Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung ist nach ihrem Art. 2 (Satz 1) am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten; die Verkündung erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern am 28. Mai 2010. Die Verordnung galt erstmals für das Vergabeverfahren im Wintersemester 2010/2011 (Satz 2).
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Mit Art. 1 der dritten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 09. Mai 2011 (GVOBl. M-V, S. 307) wurde u. a. die Überschrift – bzw. ihr Titel – in "Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung – VergVO M-V)" geändert. Weder die Dritte noch die Vierte (GVOBl. M-V 2012, S. 77) oder Fünfte (GVOBl. M-V 2012, S. 103) Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung hatten in der Folgezeit Änderungen des § 23 VergVO M-V zum Gegenstand.
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Mit Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung vom 10. Mai 2013 (GVOBl. M-V, S. 317) wurde § 23 Satz 2 "wie folgt gefasst":
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Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist ferner ein Antrag auf Zulassung nach § 3 im zentralen Verfahren oder in einer der in § 6 genannten Vorabquoten in dem jeweiligen Studiengang für den betreffenden Studienort.
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Die Sechste Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung ist nach ihrem Art. 2 (Satz 1) am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten; die Verkündung erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern am 17. Mai 2013. Die Verordnung galt erstmals für das Vergabeverfahren im Wintersemester 2013/2014 (Satz 2).
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§ 6 der Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin sowie Pharmazie der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald i. d. F. der Fünften Änderungssatzung vom 25. April 2012 bestimmt, dass in das Auswahlverfahren nur Bewerber/innen einbezogen werden, die in ihrem Antrag bei der Stiftung für Hochschulzulassung die Universität Greifswald mit der Ortspräferenz 1 angegeben und einen Abiturdurchschnitt von 2,5 oder besser erreicht haben. Für den Studiengang Humanmedizin ist seit dem Inkrafttreten der Ersten Änderungssatzung vom 08. Januar 2007 die Angabe der Universität Greifswald mit der 1. Ortspräferenz erforderlich.
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Mit der Ersten Satzung zur Änderung der Ordnung zur Vergabe von Studienplätzen in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin (Zulassungsordnung – ZulO) vom 04. März 2012 sieht auch die Universität Rostock vor, dass Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers / einer Bewerberin am Auswahlverfahren ist, dass er / sie gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung für den Studienort Rostock einen Grad der Ortspräferenz von 1 für die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin angegeben hat (§ 2 Abs. 2 Buchst. b ZulO). Zuvor war ein Grad der Ortspräferenz von 1 bis 3 ausreichend.
- 16
Am 01. August 2013 hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt; ein Hauptsacheverfahren ist noch nicht anhängig.
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Die Antragstellerin trägt vor,
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das Verwaltungsgericht Schwerin sei mit Beschluss vom 07. September 2012 – 3 B 426/11 u. a. – zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung des § 23 VergVO M-V aus in der Antragsbegründung näher wiedergegebenen Gründen nicht mit der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern in Einklang stehe und daher unwirksam sei. Das Verwaltungsgericht Schwerin habe daher § 23 Satz 2 VergVO M-V für keine Bewerbergruppe angewandt. Aufgrund dieser Rechtsprechung habe die Antragstellerin bei ihrer Antragstellung am 07. Mai 2013 darauf vertrauen können, dass § 23 Satz 2 VergVO M-V nicht anwendbar sei, weil die Norm nicht in Einklang mit der Landesverfassung stehe und eine Direktbewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung unter Nennung der Hochschulorte Greifswald und Rostock nicht erforderlich gewesen sei. Durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung vom 10. Mai 2013 sei § 23 Satz 2 VergVO M-V neu gefasst worden. Diese Änderung sei kurz vor Bewerbungsschluss erfolgt. Mangels Nennung der Hochschulorte Rostock und Greifswald in ihrer Bewerbung um einen Studienplatz im zentralen Vergabeverfahren drohe der Antragstellerin ein Ausschluss im Vergabeverfahren in einem gerichtlichen Verfahren zum Wintersemester 2013/2014. Damit werde sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 8 LVerf M-V verletzt. Es liege ein Fall echter verbotener Rückwirkung vor. Die Antragstellerin habe darauf vertrauen dürfen, dass kurz vor Ende der Bewerbungsfrist zum 31. Mai 2013 keine Änderung des Vergabeverfahrens erfolgt. Die Bindung der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze an das zentrale Vergabeverfahren sei unzulässig, weil das zentrale Vergabeverfahren selbst verfassungswidrig sei. Durch die Regelungen der Universitäten zur Ortspräferenz werde die Wahlfreiheit der Studienbewerber und insbesondere die Möglichkeit, sich bei einer Vielzahl von Universitäten zu bewerben, stark beschränkt. Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen macht die Antragstellerin geltend, der Verzicht auf Landesquoten auch in den ausschließlich an der Abiturnote ausgerichteten Auswahlverfahren der Hochschulen und die undifferenzierte Gleichbehandlung aller Bewerber in der Wartezeitquote verletze das aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 GG resultierende Teilhaberecht. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Die Folgenabwägung müsse zu Gunsten der Antragstellerin ausgehen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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im Wege der einstweiligen Anordnung zu bestimmen, dass § 23 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung – VergVO M-V), geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 10. Mai 2013, bekannt gegeben im GVOBl. 2013, S. 317 vom 17. Mai 2013, hilfsweise Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung für das WS 2013/14 nicht anwendbar ist.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
- 23
Er tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die im Verfahren Az. 4 M 149/13 beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat aus übereinstimmenden Gründen sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag keinen Erfolg.
- 26
Einstweiliger Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung wird im Normenkontrollverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO auf Antrag gewährt, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Dabei sind an den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren entsprechend § 32 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG – hohe Anforderungen zu stellen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 17.10.2000 – 4 M 74/00 – u. v. 29.12.2005 – 3 M 165/05 –). Wegen der weit reichenden Folgen, die die Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsnorm für eine unbestimmte Anzahl von Personen und Behörden hat, ist an die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (so schon OVG Greifswald, Beschl. v. 30.12.1993 – 4 M 5/93 – m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass der in § 47 Abs. 6 VwGO verwendete Begriff des "schweren Nachteils" strenger ist als der Begriff "wesentliche Nachteile" in § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Schon der abweichende Wortlaut der Norm verlangt die Anwendung eines strengeren Maßstabs als im Bereich von § 123 VwGO. In Anlehnung an § 32 BVerfGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung, da er zumindest teilweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder den Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden. Die für den Erlass sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass die einstweilige Anordnung gleichsam unabweisbar erscheint. Diejenigen Nachteile, die sich regelmäßig aus dem Vollzug der angefochtenen Rechtsnorm ergeben, falls sich der Normenkontrollantrag in der Hauptsache als begründet erweist, müssen dabei außer Betracht bleiben. Sie können nicht als "besondere" und damit schwere Nachteile angesehen werden. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages in der Hauptsache sind hierbei insofern von Bedeutung, als jedenfalls bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags in der Hauptsache der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel schon deshalb abzulehnen ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 14.10.2003 – 4 M 66/03 – u. 29.12.2005 – 4 M 165/05 –, unter Hinweis auf OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.1997 – 3 M 145/97 –, NuR 1999, 237; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 47 Rn. 153). Erweist sich der Normenkontrollantrag weder als offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet bzw. begründet, ist zu prüfen, ob die Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift in der Zeit bis zur Entscheidung des Normenkontrollantrages in der Hauptsache für den Antragsteller einen schweren Nachteil bedeutet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 22.12.2004 – 4 M 301/04 –, NordÖR 2005, 161, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 29.04.1969 – 1 BvR 47/69 –, BVerfGE 25, 367 <370>).
- 27
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung zu bestimmen, dass § 23 Satz 2 VergVO M-V, geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 10. Mai 2013, hilfsweise Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung für das WS 2013/14 nicht anwendbar ist, abzulehnen. Ein noch zu stellender Normenkontrollantrag in der Hauptsache erwiese sich als offensichtlich unzulässig.
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Zunächst ist vorwegzuschicken, dass es sich bei der in Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung von Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Mai 2013 normierten Neufassung des § 23 Satz 2 VergVO nicht um eine vollständige Neuregelung handelt, die im bis dahin geltenden Landesrecht kein Vorbild gehabt hätte. Seit dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 20. Mai 2010 enthielt diese vielmehr bereits die Regelung des § 23 Satz 2 ZVSVergVO M-V.
- 29
Vergleicht man die beiden Normfassungen des § 23 Satz 2 (ZVS)VergVO M-V nach Maßgabe von Art. 1 Nr. 3 Buchst. b) der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 20. Mai 2010 einerseits und Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung vom 10. Mai 2013 andererseits, so sind zunächst zwei unwesentliche redaktionelle Korrekturen festzustellen: Zum einen heißt es in der neuen Fassung statt wie zuvor "im zentralen Vergabeverfahren" nunmehr "im zentralen Verfahren", zum anderen statt wie zuvor "in dem betreffenden Studiengang" jetzt "in dem jeweiligen Studiengang". Zur letztgenannten Umformulierung findet sich im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (Bl. 15 d. A.) ein Hinweis darauf, dass lediglich die Dopplung des Wortes "betreffend" vermieden werden sollte, also eine lediglich sprachlich-stilistische Begründung. Die Änderung durch die Sechste im Vergleich zur Zweiten Änderungsverordnung besteht folglich ausschließlich darin, dass mit der Neufassung Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nunmehr für die davon betroffenen Personengruppen ein Antrag auf Zulassung "in einer der in § 6 genannten Vorabquoten" in dem jeweiligen Studiengang für den betreffenden Studienort ist.
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Die Antragstellerin ist in Ansehung dieser Normänderung, die ausschließlicher Regelungsgegenstand des Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung ist, nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag insbesondere jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Mit dieser an § 42 Abs. 2 VwGO angelehnten Fassung hat der Gesetzgeber eine im Vergleich zur früheren, die die Antragsbefugnis an die bloße Geltendmachung von Nachteilen knüpfte, engere Fassung der Antragsbefugnis eingeführt. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.2007 – 7 BN 4.07 –, juris; Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215, 217; Urt. v. 17.12.1998 – 1 CN 1.98 –, BVerwGE 108, 182, 184; Urt. v. 17.05.2000 – 6 CN 3.99 –, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141; Beschl. v. 22.08.2005 – 6 BN 1.05 –, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 03.12.2008 – 4 M 158/08 –).
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Die Antragstellerin kann nicht geltend machen, durch Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung bzw. die vorstehend näher umrissene Änderung des § 23 Satz 2 VergVO M-V oder die Anwendung dieser Normen in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach Maßgabe ihrer Antragsbegründung ist sie nicht zu denjenigen Gruppen von Studienbewerbern zu zählen, für die § 6 VergVO M-V sogenannte Vorabquoten festlegt. Auch wenn sie ausweislich ihres Antrages auf Zuweisung eines Studienplatzes im Jahr 2009 für zwei Semester in einem Studiengang immatrikuliert gewesen ist, fällt sie damit insbesondere nicht in die Gruppe derjenigen, die – nach einem abgeschlossenen Erststudium – ein Zweitstudium anstreben (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 VergVO M-V). Folglich ist sie nicht von dem Erfordernis betroffen, einen Antrag auf Zulassung "in einer der in § 6 genannten Vorabquoten" zu stellen, und kann deshalb durch die angegriffene Regelung oder ihre Anwendung insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden.
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Von der Regelung des § 23 Satz 2 VergVO im Übrigen, wie sie auch mit der Neufassung durch Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung vorliegt, ist die Antragstellerin zwar in einem Sinne betroffen, der ihre Antragsbefugnis nicht zweifelhaft erscheinen ließe. Soweit sie jedoch danach für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen einen Antrag auf Zulassung nach § 3 im zentralen Verfahren in dem jeweiligen Studiengang für den betreffenden Studienort gestellt haben muss, kann sie einen Normenkontrollantrag nicht mehr in der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen.
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Der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Da die Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung nach ihrem Art. 2 (Satz 1) am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern am 17. Mai 2013 erfolgt ist, könnte an sich ein gegen sie gerichteter Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch fristgemäß gestellt werden. Die Fassung des § 23 Satz 2 VergVO M-V nach Maßgabe der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung ist jedoch abgesehen von den erwähnten unwesentlichen redaktionellen Änderungen und der vorstehend erörterten Normergänzung, durch die die Antragstellerin jedoch nicht beschwert ist, wortlaut- und inhaltsgleich mit der Normfassung des § 23 Satz 2 ZVSVergVO M-V, die die Bestimmung durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b) der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 20. Mai 2010 gefunden hat. Da die Antragstellerin schon mit deren Inkrafttreten am 29. Mai 2010 bzw. seit ihrer erstmaligen Anwendbarkeit zum Wintersemester 2010/2011 durch diese beschwert worden ist, entfalten folglich die Neufassung des § 23 Satz 2 VergVO bzw. Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung für sie insgesamt keine neue Beschwer und hat die Bekanntgabe dieser Änderungsverordnung die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Ansehung der übereinstimmenden Normfassungen nicht erneut in Gang gesetzt. Hinsichtlich der durch die Antragstellerin an sich ohne Weiteres angreifbar gewesenen ursprünglichen Fassung des § 23 Satz 2 ZVSVergVO M-V gemäß der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung ist die Antragsfrist bereits seit längerem abgelaufen.
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In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, dass Änderungen oder Neuregelungen einer Rechtsvorschrift die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (nur) erneut in Lauf setzen, wenn mit ihnen eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden ist. Ein erneuter Fristenlauf beginnt dann, wenn sich aus der Neuregelung eine neue belastende Wirkung ergibt, z. B. durch das Zusammenwirken mit geänderten anderen Bestimmungen. Dies trifft insbesondere für lediglich redaktionelle Änderungen, die keine neue oder zusätzliche Beschwer des Antragstellers zur Folge haben, nicht zu (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –; Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 14; Beschl. v. 16.01.2004 – 4 K 16/03 –, juris; vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 20.08.2008 – 5 D 24/06 – juris, Rn. 18; VGH München, Urt. v. 02.10.2001 – 23 N 01.723 – BayVBl. 2002, 531 – zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 – 8 CN 1.02 – BVerwGE 120, 82 – zitiert nach juris
). Soweit nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch klarstellende Änderungen einer Vorschrift, die eine Rechtslage eindeutiger zum Ausdruck bringen und damit präzisieren, die Antragsfrist neu beginnen lassen können, ist jedenfalls in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung erforderlich, dass die Normänderung auch eine neue Beschwer der Antragsteller begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 – 8 CN 1.08 –, NVwZ-RR 2010, 578 – zitiert nach juris ). An dieser erforderlichen neuen bzw. zusätzlichen Beschwer fehlt es nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen in Ansehung von Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der darin erfolgten Neufassung des § 23 Satz 2 VergVO M-V sowie im Verhältnis zur schon zuvor geltenden Rechtslage.
- 35
Eine andere Bewertung ist auch nicht geboten, soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht Schwerin sei mit Beschluss vom 07. September 2012 – 3 B 426/11 u. a. – zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung des § 23 VergVO M-V nicht mit der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern in Einklang stehe und daher unwirksam sei, aufgrund dieser Rechtsprechung habe die Antragstellerin bei ihrer Antragstellung am 07. Mai 2013 darauf vertrauen können, dass § 23 Satz 2 VergVO M-V nicht anwendbar und eine Direktbewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung unter Nennung der Hochschulorte Greifswald und Rostock (und für den jeweiligen Studiengang – die Antragstellerin hat sich bei der Stiftung nur im Studiengang Zahnmedizin beworben) nicht erforderlich gewesen sei. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen solchen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, hat die Anwendbarkeit und Wirksamkeit des § 23 Satz 2 VergVO M-V i. d. F. der Zweiten Änderungsverordnung nur zwischen den dortigen Prozessbeteiligten in Frage gestellt, außerhalb dieses Prozessrechtsverhältnisses und damit gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern jedoch keine weitergehenden rechtlichen Auswirkungen gehabt bzw. die Wirksamkeit und Anwendbarkeit der Norm grundsätzlich unberührt gelassen. Die außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses Normunterworfenen werden grundsätzlich nicht deshalb von der Anwendungs- bzw. Befolgungspflicht befreit, weil ein Verwaltungsgericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 VwGO zur Frage der Rechtswirksamkeit einer Verordnung einen bestimmten Rechtsstandpunkt eingenommen hat. Dies kann grundsätzlich nur das Ergebnis eines erfolgreichen Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 1 VwGO sein (vgl. § 47 Abs. 5 VwGO); das Verwaltungsgericht besitzt keine entsprechende Normverwerfungskompetenz. Solange keine Unwirksamkeitserklärung nach Maßgabe von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgt ist, bestand folglich kein schützenswertes Vertrauen der von der Antragstellerin geltend gemachten Art. Es besteht auch unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG hinsichtlich der Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz erlangen zu können, kein schützenswertes Bedürfnis, einen erneuten Beginn der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch die Bekanntgabe der Sechsten Änderungsverordnung anzunehmen, weil es der Antragstellerin unbenommen bliebe, mithilfe eines Antrages auf vorläufige Zulassung zum Studium gestützt auf § 123 Abs. 1 VwGO bei den Verwaltungsgerichten eine inzidente Überprüfung des § 23 Satz 2 VergVO M-V i. F. der Sechsten Änderungsverordnung und/oder seiner Anwendbarkeit auch für das Wintersemester 2013/2014 zu erreichen. Hielte ein Verwaltungsgericht diese Bestimmung oder ihre Anwendbarkeit auch für das Wintersemester 2013/2014 für rechtswidrig, müsste es im Übrigen weitergehend inzident prüfen, ob die Antragstellerin dann den Bindungen des § 23 Satz 2 VergVO in der zuvor geltenden Fassung unterlegen ist. Folglich ist die Antragstellerin nicht rechtsschutzlos gestellt. Im Interesse der Rechtssicherheit muss es für das Normenkontrollverfahren bei dem vorstehend gefundenen Ergebnis bleiben. Auf die materiellen Rügen der Antragstellerin kommt es nach alledem nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 37
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
- 38
Hinweis:
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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