Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 18/12

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller machen die teilweise Unwirksamkeit der Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg vom 31.08.2011 geltend (GVOBl. M-V S. 944 - RREP WM-LVO M-V). Sie wenden sich als Nachbarn gegen die Ausweisung des Eignungsgebietes für Windenergieanlagen Milow.

2

Im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg ist in Kapitel 6.5 Energie Absatz 2 bestimmt und mit dem Klammerzusatz „(Z)“ als Ziel der Raumordnung bezeichnet:

3

"Zur Sicherung einer räumlich geordneten Entwicklung werden Eignungsgebiete Windenergieanlagen ausgewiesen. Die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen und der Ersatz sowie die Erneuerung bestehender Anlagen sind ausschließlich innerhalb der Eignungsgebiete Windenergieanlagen zulässig. Innerhalb der Eignungsgebiete Windenergieanlagen dürfen keine der Windenergienutzung entgegenstehende Nutzungen zugelassen werden. (Z)"

4

In der Anlage zu Kapitel 6.5 sind die Eignungsgebiete Windenergieanlagen aufgelistet, darunter als Nr. 31 das Eignungsgebiet Milow mit einer Größe von 115 ha. Dieses liegt südlich von Ludwigslust an der Landesgrenze zu Brandenburg und hält nach den Angaben der Antragsteller einen Abstand von etwas mehr als 1.000 m zu ihren Wohngrundstücken ein. Jenseits der Landesgrenze befindet sich der brandenburgische Windpark Pröttlin.

5

Der Antragsteller zu 1. ist Inhaber eines lebenslänglichen dinglichen Wohnrechts betreffend das Wohnhaus auf dem Grundstück G1, am östlichen Rand der Ortslage. Das Eignungsgebiet Windenergie Milow ist ebenfalls östlich von X belegen.

6

Der Antragsteller zu 2. ist hälftiger Miteigentümer des Grundstücks G2, das inmitten der Ortslage Z liegt. Das Eignungsgebiet Windenergie Milow liegt nördlich bzw. nordöstlich von Z.

7

Das Eignungsgebiet Milow war im früheren Regionalen Raumordnungsprogramm Westmecklenburg von 1996 (RROP WM 1996) nicht ausgewiesen.

8

Nachdem der Regionale Planungsverband Westmecklenburg 2004 beschlossen hatte, das bisherige Regionale Raumordnungsprogramm Westmecklenburg 1996 fortzuschreiben und als Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) neu aufzustellen, sahen dessen erste drei Entwurfsfassungen, zu denen jeweils eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde, ein Eignungsgebiet Milow nicht vor.

9

Am 05.05.2011 beschloss die 39. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes entsprechend der Empfehlung des Vorstandes eine nochmals überarbeitete Fassung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, und sah die Übergabe dieser Unterlagen an die Oberste Landesplanungsbehörde zur Einleitung der Rechtsetzung als Landesverordnung vor. Ferner wurde beschlossen, die Eignungsgebiete Suckow und Milow als Nr. 30 und 31 der Anlage zu Kapitel 6.5 in das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg aufzunehmen. Auf diese beschränkt wurde mit einer Auslegungs- und Stellungnahmefrist von zwei Wochen ein viertes öffentliches Beteiligungsverfahren durchgeführt. Der Antragsteller zu 1. äußerte sich mit Schreiben vom 21.06.2011 mit einer Reihe von Fragen u.a. zum Verfahren, zur fehlenden Berücksichtigung der Naturschutzgebiete jenseits der Landesgrenze und zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Er rügte die Kürze der Beteiligungsfrist. Der Antragsteller zu 2. beteiligte sich nicht.

10

Die 40. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes beschloss am 20.07.2011 abschließend die Aufnahme der Eignungsgebiete Suckow und Milow in das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg. Mit diesen Ergänzungen wurde das im Übrigen bereits von der 39. Verbandsversammlung beschlossene Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg mit der Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg vom 31.08.2011 festgestellt. Die Verordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 16.09.2011 verkündet. Gemäß § 2 RREP WM-LVO M-V trat die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 RREP WM-LVO M-V vorgesehene Veröffentlichung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg selbst erfolgte im Amtsblatt vom 13.01.2012 (ABl. M-V S. 21).

11

Die Antragsteller haben am 16.09.2012 Normenkontrollantrag gestellt. Sie haben ferner am Montag, den 17.09.2012 mit Telefax-Schreiben an das Ministerium als oberste Landesplanungsbehörde eine Reihe von Verfahrensverstößen gerügt.

12

Sie tragen vor: Der Abstand der nächstgelegenen Windenergieanlage des bestehenden Windparks Pröttlin zum Wohngrundstück des Antragstellers zu 1. betrage etwa 1.990 m. Er höre und sehe bereits jetzt diese Anlagen bzw. deren Lichteffekte insbesondere nachts bei klarer Wetterlage. Er nehme ein stetiges dumpfes Rauschen und "Diskoeffekte" im Schlafzimmer wahr. Der Antragsteller zu 2. sei u.a. wegen psychischer Störungen schwerbehindert (GdB 70) und auf Anraten seines Psychologen zur Vermeidung einer Verschlechterung des Krankheitsbildes aus der Stadt in den ländlichen Raum Südmecklenburgs gezogen.

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Die Antragsteller seien antragsbefugt, weil sie geltend machen könnten, in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer privaten Belange verletzt zu sein. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus der dinglichen Berechtigung bzw. dem Eigentum an Grundstücken in unmittelbarer Nähe zum festgesetzten Eignungsgebiet. Dabei handele es sich um einen privaten Belang, der bei der Abwägung zu berücksichtigen sei. Seit der Neufassung des ROG im Jahr 2008 sei die Abwägungsnorm nahezu wortgleich mit derjenigen, die für Bauleitplanverfahren gelte. Die bisherige restriktive Rechtsprechung zur Antragsbefugnis von Plannachbarn im Raumordnungsrecht sei danach nicht mehr anwendbar. Anderenfalls würde der Rechtsschutz Privater verkürzt, weil die Ausweisung von Eignungsflächen unmittelbar - ohne weitere Planung - Baurecht im Außenbereich vermitteln könne, nachdem § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB positive Bindungswirkungen von Zielen der Raumordnung vorsehe.

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Der pauschale Ansatz eines 1000 m-Vorsorgeabstandes habe im konkreten Fall erkennbar nicht genügt. Er beruhe auf Erfahrungswerten aus der Vergangenheit, berücksichtige aber nicht die rasante Entwicklung der Windenergietechnologie hin zu immer größeren und störenderen Anlagen mit Großturbinen mit mehr als 3 MW Nennleistung, Gesamthöhen von bis zu 200 m und Rotordurchmessern von bis zu 120 m. Im konkreten Fall sei das Gebiet zudem bereits durch den Windpark Pröttlin mit 12 Windenergieanlagen vorbelastet, der sich nördlich des Eignungsgebietes Milow jenseits der Landesgrenze in Brandenburg befinde. Die bestehende Vorbelastung mit Immissionen stehe einer umfassenden Ausnutzbarkeit des Eignungsgebietes entgegen. Es handele sich auch nicht - mit der Folge der Annahme eines insgesamt einheitlichen Eignungsgebietes - lediglich um eine Fortsetzung des Windparks Pröttlin. Einer solchen Annahme stünden rechtliche Gründe entgegen, weil die Eignungsgebiete in verschiedenen Bundesländern lägen; ferner könne im Hinblick auf den Abstand von 600 m auch aus tatsächlichen Gründen kein einheitliches Eignungsgebiet angenommen werden.

15

Eine Betroffenheit der Nachbarn liege nicht nur dann vor, wenn die Möglichkeit rechtswidriger (Geräusch-)Immissionen und störender Diskoeffekte sowie des Schattenwurfes bestehe. Abwägungsrelevant seien auch das Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Planungszustandes, die schöne Aussicht und das Interesse am Erhalt der schützenswerten Landschaft und der unberücksichtigt gebliebenen benachbarten Naturschutzgebiete an der Elbaue.

16

Eine Präklusion mit diesen Einwänden sei nicht eingetreten, weil die vierte Öffentlichkeitsbeteiligung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Der Bekanntmachung habe mangels Hinweises auf die von den Änderungen betroffenen Gebiete die Anstoßfunktion gefehlt; die Auslegungsfrist sei mit zwei Wochen zu kurz gewesen.

17

Die Antragsteller beantragen,

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die Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg vom 31.08.2011 insoweit für unwirksam zu erklären, als nach Kapitel 6.5 Absatz 2 in Verbindung mit der Anlage zu Kapitel 6.5 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms das Eignungsgebiet Windenergieanlagen Nr. 31 Milow ausgewiesen worden ist.

19

Der Antragsgegner beantragt,

20

den Antrag zurückzuweisen.

21

Er trägt vor: Der Antrag sei unzulässig. Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Ebenso wie in Bezug auf die Darstellungen eines Flächennutzungsplans im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sei die Antragsbefugnis auf Vorhabenträger beschränkt. Grundstücksnachbarn erführen keine vergleichbare Einschränkung ihrer Nutzungsansprüche. Sie seien ohnehin nicht vor der Zulassung im Außenbereich privilegierter Vorhaben geschützt; ein Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Situation sei nicht schutzwürdig.

22

Der Regionalplanung fehle es an einer rechtlichen Vorwirkung hinsichtlich privater Belange der Antragsteller. Private Belange seien bei der Abwägung nur zu berücksichtigen, soweit raumordnerische Zielfestlegungen in Folge raumordnungsexterner Regelungen nachteilige rechtliche Wirkungen für die Rechtsstellung von Privaten haben könnten, wie dies im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB der Fall sei.

23

Die maßgeblichen Wirkungen der Festlegung von Eignungsgebieten seien die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gegenüber Vorhabenträgern und die Bindung der in § 4 ROG genannten Zieladressaten. Rechtliche Wirkungen gegenüber Plannachbarn eines Regionalplans habe erst der die Errichtung von Windenergieanlagen zulassende Bebauungsplan oder die immissionsschutzrechtliche Genehmigung; erst gegen diese stehe den Nachbarn Rechtsschutz zu.

24

Private Belange seien auf der Ebene der Raumordnung nur pauschalierend in die Abwägung einzustellen; darüber hinausgehende individuelle Betroffenheiten seien nur zu berücksichtigen, soweit sie auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar und von Bedeutung seien. Daran fehle es hier, weil die Antragsteller im Beteiligungsverfahren keine entsprechenden privaten Belange geltend gemacht hätten.

25

Der Regionalplan müsse den Gesichtspunkt des Abstandes zur Wohnbebauung auch deshalb nicht selbst abschließend berücksichtigen, weil die Einhaltung von immissionsschutzrechtlich erforderlichen Schutzabständen im Rahmen der bauleitplanerischen Feinsteuerung etwa durch Verkleinerung eines Eignungsgebietes, Höhenbegrenzungen oder Festlegung von Standorten für Windenergieanlagen oder im Rahmen einer einzelfallbezogenen Prüfung auf der Zulassungsebene etwa durch Betriebsbeschränkungen gewährleistet werden könne.

26

Schließlich sei nicht erkennbar, dass die privaten Belange der Antragsteller fehlerhaft behandelt worden sein könnten, da der Vorsorgeabstand von 1.000 m gemäß der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) eingehalten werde. Dadurch sei gesichert, dass die Vorgaben der TA Lärm eingehalten würden, die Maßstab für die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen seien, und dass es auch im Übrigen nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommen könne. Eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes sei ausgeschlossen.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

Der Normenkontrollantrag ist unzulässig.

29

Die Antragsteller sind nicht antragsbefugt, weil sie nicht geltend machen können, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

30

Die Antragsteller, deren Grundstücke nicht in dem angegriffenen Eignungsgebiet liegen, machen als sog. „Plannachbarn“ eine Verletzung in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer Belange geltend. Für die aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot herzuleitende Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen einen raumordnungsrechtlichen Plan gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen wie etwa im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan. Ein Antragsteller muss also hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des raumordnungsrechtlichen Plans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird (vgl. BVerwG B. v. 13.11.2006 - 4 BN 18.06 - NVwZ 2007, 229; U. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, 217). Allerdings reicht hierfür grundsätzlich aus, dass der Antragsteller sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann, denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass dieser in der Abwägung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden ist (vgl. zum Bauplanungsrecht BVerwG B. v. 22.08.2000 – 4 BN 38.00 – NVwZ 2000, 1413 = Juris Rn. 7). Im hier vorliegenden Fall kann der Senat jedoch offen lassen, ob die Antragsteller sich auf abwägungserhebliche private Belange berufen können, weil nach den maßgeblichen Darlegungen zur Begründung des Antrags (vgl. BVerwG B. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 – NJW 1999, 592 = Juris Rn. 10) eine fehlerhafte Behandlung solcher Belange der Antragsteller in der Abwägung offensichtlich ausscheidet.

31

Private Belange gehören bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zum Abwägungsmaterial. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG in der Fassung des Gesetzes zur Neufassung des ROG u.a. vom 22.12.2008 (BGBl I S. 2986) sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung ist abschließend abzuwägen. Bereits nach der zuvor geltenden Regelung des § 7 Abs. 7 ROG in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 (BGBl I 1997 S. 2081) war für die Aufstellung der Raumordnungspläne vorzusehen, dass die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen sind (Satz 1); sonstige öffentliche Belange sowie private Belange waren in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung waren (Satz 3).

32

Zu den abwägungsrelevanten privaten Belangen gehören auch Belange der Plannachbarn. Dies gilt auch bezogen auf die hier vorliegende Festlegung eines Eignungsgebietes. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Ausweisung eines Eignungsgebietes ein Ziel der Raumordnung nicht nur "nach außen" darstellt, d.h. hinsichtlich der Ausschlusswirkung für die nicht als Eignungsgebiete ausgewiesenen Flächen, sondern auch hinsichtlich der Durchsetzung der Windenergienutzung "nach innen" (vgl. OVG Greifswald U. v. 20.05.2009 - 3 K 24/05 - Juris Rn. 68 ff.; U. v. 09.04.2008 - 3 L 84/05 - NordÖR 2009, 27 = Juris Rn. 40 ff.; zu § 8 ROG 2008 vgl. Goppel in Spannowsky u.a. ROG § 8 Rn. 84 ff, 88; a.A. OVG Schleswig U. v. 20.01.2015 – 1 KN 75/13 – Juris Rn. 15; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013 Rn. 157 ff; Dallhammer in Dyong ua Raumordnung in Bund und Ländern § 8 ROG-2008 Rn. 186 ff mwN). Denn der Ausschluss von Windenergieanlagen in Teilen des Plangebietes lässt sich nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dies setzt insoweit eine abschließende Prüfung und Abwägung voraus. Die Gemeinde darf nachfolgend auf der Ebene der Bauleitplanung den Zusammenhang der negativen und positiven Komponente der Konzentrationszone nicht mehr in Frage stellen. Ihre Bauleitplanung unterliegt der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB (vgl. OVG Greifswald U. v. 20.05.2009 – 3 K 24/05 – Juris Rn. 68 ff).

33

Im konkreten Fall hat der Plangeber diese Steuerungswirkung "nach innen" auch beabsichtigt und dementsprechend eine abschließende Abwägung vorgenommen. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Festlegung in Kapitel 6.5 Abs. 2 Satz 3 RREP WM, nach der innerhalb der Eignungsgebiete Windenergieanlagen keine der Windenergienutzung entgegenstehende Nutzungen zugelassen werden. Nach dem Inhalt der Begründung zu Kapitel 6.5 Abs. 2 RREP WM (S. 127) wird der kommunalen Planung lediglich die Aufgabe zugewiesen, die dargestellten Eignungsgebiete für Windenergieanlagen "zu untersetzen". Ein irgendwie gearteter Vorbehalt zu Gunsten der kommunalen Planung ist hingegen nicht vorgesehen. Insoweit beruht die Entscheidung des OVG Schleswig vom 20.01.2015 - 1 KN 75/13 (Juris) nicht nur auf einem anderen rechtlichen Ausgangspunkt, sondern betraf auch einen anderen Sachverhalt.

34

Soweit bei der Festlegung eines Eignungsgebietes Belange der Nachbarn zu berücksichtigen sind, kommt der Regionalplanung eine Vorwirkung zu. Diese Belange werden auf nachfolgenden Planungsebenen nicht erneut abgewogen. Auf der Ebene der konkreten Zulassungsentscheidung ist die Regionalplanung mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. HS BauGB verbunden, nach der raumbedeutsamen Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB öffentliche Belange nicht entgegenstehen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind.

35

Bei der Prüfung der Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebotes auf der Ebene der Regionalplanung sind allerdings die Unterschiede der materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen von Raumordnungsplanung und Bauleitplanung zu berücksichtigen. Raumordnungspläne bedürfen in aller Regel weiterer Konkretisierungen, um zu genauen Festlegungen für einzelne raumbedeutsame Maßnahmen zu gelangen. Sie sind nicht Ersatz für kommunale Bauleitpläne oder raumbedeutsame Fachpläne. Die Abwägungsprozesse sind daher regelmäßig grobmaschiger und die Ermittlung der berührten Belange pauschaler, insbesondere soweit es sich um private Belange handelt. Eine pauschalierende Berücksichtigung betroffener privater Belange ist regelmäßig ausreichend. Darüber hinausgehende individuelle Betroffenheiten sind nur zu berücksichtigen, soweit sie auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar und von Bedeutung sind (vgl. OVG Greifswald B. v. 18.12.2013 – 4 M 139/12 – Juris Rn. 52 ff - betr. ebenfalls das RREP WM - im Anschluss an OVG Lüneburg U. v. 26.03.2009 - 12 KN 11/07 - Juris, Rn. 21 ff. mwN).

36

Abwägungserheblich sind auch auf der Ebene der Raumordnung allerdings – entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bauplanungsrecht – nicht nur subjektive Rechte der Plannachbarn, sondern darüber hinaus auch bestimmte Interessen, die in der konkreten Planungssituation einen raumordnerischen Bezug haben. Die Plannachbarn können nicht nur verlangen, von unzumutbaren Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen verschont zu bleiben, bzw. eine Verletzung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zu ihren Lasten rügen (vgl. dazu OVG Lüneburg U. v. 17.10.2013 - 12 KN 277/11 - BauR 2014, 235 = Juris Rn. 29; Gatz aaO Rn. 558). Auch über den Bereich des Schutzes subjektiver Rechte hinaus sind tatsächliche Auswirkungen von Vorhaben auf Plannachbarn abwägungserheblich, wenn sie einen Grad erreichen, der ihre planerische Bewältigung im Rahmen der Abwägung erfordert; unter diesen Voraussetzungen begründen sie auch gemäß § 47 Abs. 2 VwGO die Antragsbefugnis (vgl. zum Bauplanungsrecht BVerwG B. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 - NVwZ 1995, 895). Demgegenüber sind private Belange dann nicht abwägungserheblich, wenn sie geringwertig oder mit einem Makel behaftet sind, ferner wenn auf ihren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder wenn sie bei der Entscheidung über die Planung nicht erkennbar sind (vgl. zum Bauplanungsrecht BVerwG B. v. 07.01.2010 – 4 BN 36/09 – Juris Rn. 9 mwN; st. Rspr.). So gibt es keinen Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben. Auch eine planbedingte Verschlechterung der Aussicht wird in der Regel als nicht abwägungsrelevant angesehen (vgl. BVerwG B. v. 09.02.1995 – 4 NB 17/94 – NVwZ 1995, 895 = Juris Rn. 11 ff).

37

Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Senats auch für die Regionalplanung heranzuziehen. Der Plangeber hat bei der Entscheidung über eine Gebietskulisse für die Windenergienutzung nicht nur zu prüfen, ob Gebiete für diese Nutzung überhaupt geeignet sind oder ob eine Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausscheidet (so genannte „harte Tabuzonen“). Unter diesem Gesichtspunkt kommt es allerdings auf das Bestehen subjektiver Abwehrrechte der Nachbarn an. Jedoch ist der Plangeber nicht verpflichtet, sämtliche für die Windenergienutzung geeigneten Gebiete auch als Eignungsgebiete auszuweisen. Er kann auch im Rahmen der Abwägung für bestimmte Bereiche die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausschließen (so genannte „weiche Tabuzonen“) (vgl. BVerwG U. v. 11.04.2013 – 4 CN 2.12 – NVwZ 2013, 1017 = Juris Rn. 6). Bei dieser Entscheidung sind Abstandsinteressen von Nachbarn im Hinblick auf die tatsächlichen Auswirkungen von Windenergieanlagen über den Radius hinaus zu berücksichtigen, in dem Abwehrrechte bestehen.

38

Der Senat kann im vorliegenden Fall offen lassen, bis zu welcher Entfernung von einem Eignungsgebiet Windenergie unter diesem Gesichtspunkt die Belange benachbarter Wohngrundstücke zu berücksichtigen sind und ob die Grundstücke der Antragsteller zu diesem Kreis gehören.

39

Eine fehlerhafte Behandlung der Belange der benachbarten Wohnbebauung scheidet im vorliegenden Fall nach Maßgabe der Darlegungen zur Begründung des Antrags offensichtlich aus. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die pauschalierende Berücksichtigung der Belange der benachbarten Wohnbebauung auf der Ebene der Raumordnung mit der Vorgabe eines Abstandes von 1.000 m nicht ordnungsgemäß erfolgt sein könnte. Die Ausführungen in der Begründung zu Nr. 6.5 Abs. 2 RREP WM zeigen, dass der Planungsverband bei der Ausweisung von Eignungsgebieten grundsätzlich nach den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) verfahren und (nur) Gebiete mit „möglichst geringem Konfliktpotenzial“ ausweisen wollte. Nach diesen Kriterien sind als Abstände zu Wohnsiedlungen Puffer von 1.000 m vorgesehen, die vorliegend auch eingehalten werden. Damit hat eine pauschalierende Berücksichtigung derartiger privater Belange im Sinne der vorstehenden Überlegungen offenkundig stattgefunden (OVG Greifswald B. v. 18.12.2013 – 4 M 139/12 – NordÖR 2014, 177 = Juris Rn. 55). Zweifel daran, dass die Festlegung eines Mindestabstandes zwischen Eignungsgebiet und Wohnbebauung von 1.000 m dem Gebot gerechter Abwägung entspricht, einschließlich der vom Plangeber beabsichtigten Berücksichtigung von Vorsorgegesichtspunkten, werden vom Antragsteller nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. OVG Lüneburg U. v. 28.01.2010 - 12 KN 65/07 - BauR 2010, 1043 = Juris Rn. 37).

40

Soweit die Antragsteller vorgetragen haben, die Richtlinie berücksichtige nicht die neuere technische Entwicklung hin zu immer größeren und leistungsstärkeren Windenergieanlagen, handelt es sich um eine bloße Behauptung, die in keiner Weise untersetzt wurde. Sie trifft nach dem Inhalt der dienstlichen Stellungnahme des seinerzeit zuständigen Referatsleiters vom 18.05.2015 auch nicht zu, nach der bei der Festlegung der Abstandskriterien davon ausgegangen wurde, dass die neu ausgewiesenen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen künftiger Generationen vollumfänglich geeignet sein sollten, und Anlagenhöhen bis zu 250 m bzw. Nabenhöhen von 200 m sowie verschiedene Technologien bedacht wurden.

41

Auch angesichts der geltenden landesplanerischen Abstandsempfehlungen für die Regionalplanung zur Ausweisung von Windenergiegebieten, die vielfach Abstände von 1000 m von Wohngebieten vorsehen, ist nicht erkennbar, dass dieser Ansatz auf raumordnerischer Ebene den Belangen Privater nicht hinreichend Rechnung tragen würde (vgl. die Übersicht der Bund-Länder-Initiative Windenergie, Stand Mai 2013, https://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/Berichte/ 2013_05_01_ueberblick…pdf).

42

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Regelung des mit Gesetz vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) neu eingeführten § 249 Abs. 3 BauGB, nach der die Länder durch bis zum 31.12.2015 zu verkündende Landesgesetze bestimmen können, dass § 35 Abs. 2 Nr. 5 BauGB auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Anlagen einhalten. Diese Regelung hat der bayerische Landesgesetzgeber in Art. 82 Abs. 1 BayBO in der Fassung vom 17.11.2014 dahingehend umgesetzt, dass § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) - sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind - und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten. Daraus ergibt sich allenfalls, dass eine Abwägung unter Berücksichtigung privater Abstandsbelange auch mit einem anderen Ergebnis vorgenommen werden könnte, nicht aber dass das vorliegend vom Plangeber vorgesehene Abstandskriterium von 1.000 m fehlerhaft sein könnte.

43

Soweit im Einzelfall darüber hinausgehende individuelle Betroffenheiten bereits auf der Ebene der Regionalplanung zu berücksichtigen sein können, werden solche Belange hier nicht geltend gemacht. Insoweit kann es nur auf Besonderheiten der Grundstückssituation ankommen, nicht aber auf Besonderheiten in der Person des Grundstückseigentümers wie die angesprochenen gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers zu 2. Als grundstücksbezogene Besonderheit führen die Antragsteller allerdings an, dass ihre Grundstücke bereits durch den bestehenden Windpark Pröttlin vorbelastet seien. Damit wird jedoch kein Gesichtspunkt geltend gemacht, der zu ihren Gunsten im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden könnte. Ist jenseits der Fläche, für die ein neues Eignungsgebiet geplant ist, in größerer Entfernung ein Windpark bereits vorhanden, so werden die privaten Belange der Wohnnachbarn nicht anders berührt, als wenn in dieser Richtung ein die neue Eignungsfläche und den bereits vorhandenen Standort umfassender entsprechend größerer Windpark neu entstünde. Für den Fall eines einheitlichen Windparks wird aber soweit ersichtlich einhellig davon ausgegangen, dass die Belange der Wohnnachbarn durch einen bestimmten Mindestabstand der nächstgelegenen Anlagen von den Wohngrundstücken hinreichend berücksichtigt werden, unabhängig davon welche "Tiefe" das Eignungsgebiet erreicht bzw. bis zu welcher maximalen Entfernung von den Wohngrundstücken Windenergieanlagen angeordnet werden. Ob es sich insoweit um einen einheitlichen Windpark handelt oder um zwei gesondert zu betrachtende, spielt unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung keine Rolle. Die Vorgabe eines Mindestabstandes von 5 km zwischen mehreren Eignungsgebieten in den Ausweisungsregelungen der RL-RREP zielt nicht auf den Schutz der benachbarten Wohnbebauung, sondern dient dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung einer "Verspargelung" der Landschaft.

44

Da auch im gerichtlichen Verfahren keine weiteren individuellen privaten Belange als abwägungserheblich geltend gemacht worden sind, die bei der Entscheidung über die Festlegung des Eignungsgebietes Windenergie Milow hätten berücksichtigt werden müssen, kommt es nicht auf die Frage an, ob eine fehlende Geltendmachung solcher Belange im Rahmen der vierten Öffentlichkeitsbeteiligung den Antragstellern deshalb nicht entgegengehalten werden könnte, weil diese Öffentlichkeitsbeteiligung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

45

Weitere rechtliche Gesichtspunkte, aus denen die Antragsteller eine Antragsbefugnis herleiten könnten, sind nicht erkennbar. Das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Planungszustandes hat – soweit es nicht die bereits angesprochenen konkreten tatsächlichen Auswirkungen der Planung auf ihre Grundstücke betrifft - kein abwägungsrelevantes Gewicht. Der Belang der Erhaltung der schützenswerten Landschaft und die Belange des Naturschutzes vermitteln keinen Drittschutz.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO iVm § 709 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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