Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 M 77/14

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Juni 2014 - 2 B 414/14 SN – wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung wie folgt neu gefasst:

Der Antrag auf Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Erledigung einer Nutzungsuntersagungsverfügung.

2

Die Antragstellerin war Eigentümerin eines mit dem Sondereigentum an einer Wohnung nebst Balkon und Abstellraum verbundenen Miteigentumsanteils an einem Grundstück in der Gemarkung Rerik-Ost. Das Grundstück ist im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 belegen, der die Fläche als allgemeines Wohngebiet ausweist. Die Antragstellerin nutzte die Wohnung als Ferienwohnung. Nachdem die Antragstellerin auf Nachfrage der Bauaufsichtsbehörde nicht erklärt hatte, die Nutzung bis Ende 2013 einstellen zu wollen, verfügte der Antragsgegner am 9. Dezember 2013 die Einstellung der Nutzung der Wohnung zu Ferienwohnzwecken bis zum 28. Februar 2014. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Die Antragstellerin legte gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 zurückwies.

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Am 22. April 2014 hat die Antragstellerin zum Verwaltungsgericht Schwerin Klage gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 10. Juni 2014 (Az.: 2 B 414/14 SN) abgelehnt. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 16. Juni 2014 zugestellt. Am 30. Juni 2014 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, die sie am 16. Juli 2014 begründet hat.

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Mit notariellem Vertrag vom 5. Dezember 2014 verkaufte die Antragstellerin das genannte Wohnungseigentum und erklärte die Auflassung. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 24. April 2015. Die Antragstellerin legte eine eidesstattliche Versicherung der neuen Eigentümer vor, in der diese erklären, die Eigentumswohnung ausschließlich selbst zu nutzen und nicht als Ferienwohnung zu vermieten. Eine solche Nutzung sei auch nicht beabsichtigt, solange der bisherige Bebauungsplan Gültigkeit habe.

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Am 27.Januar 2015 hat die Antragstellerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat der Erledigungserklärung widersprochen.

II.

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1. Es bedarf keiner Entscheidung zu der Frage mehr, ob das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung abgelehnt hat. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht mehr das ursprüngliche Aussetzungsbegehren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Antragstellerin hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Da sich der Antragsgegner der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, ist an die Stelle des Streits über das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin der Streit über die Behauptung der Antragstellerin, ihrem Begehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden, getreten. Die Antragstellerin hat mit der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung von ihrem bisherigen Begehren Abstand genommen. Sie begehrt nunmehr stattdessen die gerichtliche Feststellung, dass die Hauptsache erledigt sei. Der Austausch des Antragsbegehrens führt zu einer Änderung des Streitgegenstands und stellt damit der Sache nach eine auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antragsänderung dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1993 – 3 B 134/92 -, juris Rn. 1; OVG Bautzen, Beschl. v. 08.05.2015 – 5 B 12/15 –, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 20.06.2011 – 3 S 375/11 –, juris Rn. 7 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 161, Rn. 20 m.w.N.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rn. 931).

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2. Der Antrag der Antragstellerin ist unbegründet. Der Rechtsstreit hat sich nicht erledigt. Die Veräußerung des Wohneigentums hat keinen Einfluss auf das Verfahren, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Dadurch und durch die von den neuen Eigentümern abgegebene Erklärung hat sich auch nicht die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 9. Dezember 2013 erledigt.

8

Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG M-V bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Der im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Eigentumsübergang an der von der Verfügung betroffenen Wohnung führte nicht zur Erledigung des Verwaltungsaktes. Der Wegfall des Adressaten lässt Erledigung nur eintreten, wenn der Verwaltungsakt keine Wirkungen für den Rechtsnachfolger hat, also höchstpersönlich ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 43, Rn. 210). Vorliegend ordnet § 58 Abs. 2 LBauO M-V jedoch an, dass bauaufsichtliche Maßnahmen auch für und gegen Rechtsnachfolger gelten.

9

Auch der Umstand, dass die neuen Wohnungseigentümer eidesstattlich versichert haben, die Eigentumswohnung ausschließlich selbst zu nutzen und nicht als Ferienwohnung vermieten zu wollen, solange der bisherige Bebauungsplan Gültigkeit habe, ließ keine Erledigung der Nutzungsuntersagungsverfügung eintreten. Untersagungsverfügungen zählen nicht zu den Verwaltungsakten, die sich typischerweise kurzfristig erledigen. Vielmehr sind sie als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung gerade auf langfristige Geltung angelegt. Dass sie sich regelmäßig fortlaufend für den bereits zurückliegenden Zeitraum erledigen, lässt ihre gegenwärtige, sich täglich neu aktualisierende Wirksamkeit unberührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 38/12 –, juris Rn. 22). Eine Nutzungsuntersagungsverfügung beinhaltet nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung einzustellen, sondern auch das Verbot, auf Dauer dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung dort wieder aufzunehmen. Eine solche Verfügung ist erst dann erledigt, wenn die beschwerende Regelung weggefallen ist. Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und nicht vom Interesse des Adressaten her zu beurteilen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 19.12.1995 – 11 A 2734/93 –, juris Rn. 13, 15). Ein Wirksamkeitsverlust eines Verwaltungsaktes durch Erledigung auf andere Weise ist dabei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anzunehmen, die den übrigen in § 43 Abs. 2 VwVfG M-V genannten Varianten, die an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand anknüpfen, im Sinne von Rechtsklarheit vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2012 – 6 C 3/11 –, juris Rn. 19). Nach diesen Maßstäben ist die Regelungswirkung der in der Hauptsache angefochtenen Untersagungsverfügung nicht entfallen. Sie verbietet auch den Rechtsnachfolgern der Antragstellerin die Wiederaufnahme der Nutzung der Wohnung zu Ferienwohnzwecken. Das Regelungsobjekt der Verfügung ist durch die von den jetzigen Eigentümern bekundete Nutzungsabsicht nicht entfallen. Die Wohnung eignet sich in unveränderter Weise zur Nutzung als Ferienwohnung. Es liegt auch kein Fall der endgültigen Nutzungsaufgabe vor. Zum einen ist die Ferienwohnnutzung nicht dauerhaft beendet, sondern nur vorübergehend aufgegeben. Die Wohnungseigentümer sind kraft ihrer Verfügungsbefugnis über die Wohnung jederzeit in der Lage, die untersagte Nutzung erneut aufzunehmen (vgl. zu einem Fall der endgültigen Nutzungsaufgabe VG München, Urt. v. 23.06.2009 – M 1 K 09.418 –, juris Rn. 23). Zum anderen haben die Erwerber der Wohnung auch selbst nicht erklärt, die untersagte Nutzung endgültig aufgegeben zu haben, sondern diese Absicht auf den Zeitraum der Gültigkeit des bestehenden Bebauungsplans begrenzt.

10

Soweit die Antragstellerin oder die Erwerber der Wohnung der Auffassung sein sollten, die Sach- und Rechtslage habe sich dadurch geändert, dass die nunmehrigen Eigentümer in eigener Person keinen Anlass zum Erlass der Untersagungsverfügung gegeben haben, trifft das zu, zumal der Antragsgegner in seinem Anhörungsschreiben vom 24. Oktober 2013 (Blatt 7 der Verwaltungsakte) zu erkennen gegeben hat, dass er bauaufsichtlich nur gegen diejenigen Eigentümer von zu Ferienwohnzwecken genutzten Wohnungen vorgehen wird, die ihm nicht freiwillig die Einstellung der Nutzung anzeigen (vgl. zu den Voraussetzungen für ein präventives Verbot OVG Greifswald Beschl. v. 07.12.2006 – 3 L 192/06 –, juris Rn. 7). Allerdings führt dieser Umstand nicht dazu, dass die Nutzungsuntersagung von sich aus wirkungslos wird, sondern die Betroffenen gegebenenfalls einen Anspruch auf Abänderung der Entscheidung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V geltend machen können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 43, Rn. 42a).

11

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 GKG.

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Hinweis:

13

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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