Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 O 582/16
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. Dezember 2016 – 1 A 2031/13 – wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
I.
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Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung außergerichtlicher Kosten. Der Kläger ist mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25. September 2015 – 1 A 2031/13 – zur Tragung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen verurteilt worden. Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Beigeladenen vom 29. September 2015 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 16. November 2016 die vom Kläger an den Beigeladenen zu erstattenden Kosten auf 925,23 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2015 fest. Die sinngemäß erhobene Erinnerung des Klägers gegen diesen Beschluss wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 – 1 A 2031/13 – zurück. Der Beschluss wurde dem Kläger am 13. Dezember 2016 zugestellt. Am 14. Dezember 2016 hat der Kläger dagegen Beschwerde erhoben, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
- 2
Die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen, da sie nicht den Erfordernissen des Vertretungszwangs genügt. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht – außer in Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für diejenigen Handlungen, durch die das Verfahren beim Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§§ 67 Abs. 4 Satz 2, 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO sind als Bevollmächtigte nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen zugelassen, zu denen der Kläger nicht zählt.
- 3
Der Vertretungszwang betrifft auch Beschwerdeverfahren gegen die Kostenfestsetzung im Rahmen des § 164 VwGO. Bezüglich der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung und die darauf ergangene erstinstanzliche Entscheidung nach §§ 164, 165, 151 VwGO verbleibt es ungeachtet der Regelung in § 11 Abs. 6 Satz 1 RVG bei dem durch § 67 VwGO angeordneten Vertretungszwang (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 17.02.2017 – OVG 3 K 16.17 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend hingewiesen worden.
- 4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG. Eine Streitwertfestsetzung ist wegen der Regelung in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nicht veranlasst.
- 5
Hinweis:
- 6
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 164 2x
- VwGO § 147 1x
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 165 1x
- VwGO § 67 5x
- 1 A 2031/13 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 151 1x
- RVG § 11 Festsetzung der Vergütung 2x