Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 595/17
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 2. Kammer – vom 16. August 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, die der Antragsgegner mit Bescheid vom 05. Juli 2017 ablehnte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2017 zurück.
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Am 14. August 2017 hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben (Az.: 2 A 1729/17). Den am selben Tag gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. August 2017 zurückgewiesen. Der Antragsteller habe das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, da die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausgeschlossen sei. Der Antragsteller halte sich seit November 2016 im Kirchenasyl in der Luther-Auferstehungsgemeinde in A-Stadt auf. Seine Inanspruchnahme dieses Kirchenasyls gehe auf seine freie Entscheidung zurück, mit der Folge, dass er das Vollzugshindernis für aufenthaltsbeendende Maßnahmen selbst zu vertreten habe. Die Frage, ob der Erteilung einer Duldung wegen Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung nach dem gesetzlichen Regelungszweck der Umstand entgegenstehe, dass der Antragsteller bereits eine Ausbildung zum Elektroniker/Elektrotechniker absolviert habe und in diesem Beruf tätig gewesen sei, ließ das Verwaltungsgericht offen.
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Die im Rahmen der hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
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Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die (angefochtene) Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erwiesen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine Bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 10.04.2012 – 2 M 1/12 -, m.w.N.).
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller keinen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO notwendigen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Duldung zur (vorläufigen) Aufnahme der Berufsausbildung zum Restaurantfachmann. Somit kommen die in § 60a Abs. 2 Sätze 3 ff. AufenthG geregelten Duldungsgründe in Betracht. Nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen ( § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG).
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Während es sich bei der erstgenannten Duldungsentscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt („... kann ... erteilt werden“), handelt es bei dem Fall des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG um einen gebundenen Anspruchs des Ausländers („... ist zu erteilen“). Aufgrund der Gesetzessystematik in dessen Zusammenhang der § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG steht, ist dieser Vorschrift ein enger Anwendungsbereich zugrundezulegen:
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Der § 60a AufenthG regelt Ausnahmefallkonstellationen, in denen die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ausgesetzt wird. Das heißt: Der Gesetzgeber des Aufenthaltsgesetzes geht im Grundsatz davon aus, dass gegen einen Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist und dem seine Abschiebung unter Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen angedroht worden ist, auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen werden dürfen. Macht der Ausländer Gründe geltend, die zu einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung führen (können), kommt eine der in § 60a AufenthG geregelten Ausnahmen von dem gesetzgeberischen Grundsatz in Betracht. Liegen dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen vor, kann eine Duldung aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt werden. Diese Ausnahmevorschrift erfährt in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine weitere Differenzierung, nämlich die sog. Ausbildungsduldung. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er unter Beibehaltung der im Übrigen geltenden Bestimmungen zur Arbeitsimmigration lediglich die in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG genannte qualifizierte Berufsausbildung privilegiert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 31.07. 2017, 7 B 11276/17.OVG). Unter Berücksichtigung des § 18a Abs. 1 AufenthG, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung zum Gegenstand hat, folgt daraus unmittelbar, dass der Gesetzgeber mit § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Duldung für bereits berufsqualifizierte Ausländer gerade nicht vorgesehen hat, sondern insoweit an den Regelungen zur Arbeitsmarktintegration im Wege eines Aufenthaltstitels und den dort geltenden Voraussetzungen festgehalten hat (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).
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Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, weil er bereits eine Ausbildung zum Elektroniker/Elektrotechniker in Ghana absolviert hat. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vortragen lässt, er habe „keine Berufsausbildung als solche, sondern eine Ausbildung, die in Ghana wohl als Studium gilt, aber in Deutschland als solches nicht ohne weiteres anerkannt“ werde, steht dieser Vortrag zum einen in Widerspruch zum Vorbringen des Antragstellers im Rahmen seiner Anhörung am 26. Juli 2013 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wonach er ausgebildeter Elektro-Techniker sei und von 2009 bis 2011 bei Nationwide Security System Accra Decorbuild LTD in Accra gearbeitet habe. Zudem hat der Antragsteller im Verwaltungsverfahren vortragen lassen, dass er in seinem Heimatland zum Elektrotechniker/Elektroniker ausgebildet wurde und sein Berufsschul- und Hochschuldiplom im Original vorlägen (Bl. 195 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners). Zum anderen genügt das wiedergegebene Beschwerdevorbringen unter Beachtung des persönlichen Vorbringens des Antragstellers nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
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Ob bei bereits berufsqualifizierten Ausländern, die eine weitere, andere Berufsqualifikation aufnehmen oder aufgenommen haben, die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben. Da genannte Vorschrift als Ermessensnorm ausgestaltet ist, kommt hier die Erteilung einer Duldung nach dieser Norm bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller nichts dafür vorgetragen hat, dass im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null ein Anspruch auf die begehrte Duldung besteht.
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Auf die Frage, ob der Antragsteller mit der Inanspruchnahme von Kirchenasyl die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG erfüllt, kommt es demnach nicht an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
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- § 60a AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
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- § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 3x
- VwGO § 123 1x
- § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 18a Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- 2 A 1729/17 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 1/12 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 B 11276/17 1x