Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 119/20 OVG

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid vom 16. Dezember 2019, mit welchem der Antragsgegner ihm den Betrieb und das Aufstellen von Geldspielgeräten in seinem „Internet-Café/Sonnenstudio“ untersagte, diesbezüglich die sofortige Vollziehung anordnete, für den Fall des Nichtbefolgens der Untersagung ein Zwangsgeld je aufgestelltes Geldspielgerät von 1.500 Euro androhte und dem Antragsteller die Kosten des Verwaltungsverfahrens auferlegte.

2

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Januar 2020 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Erhebung von Verwaltungskosten angeordnet und den Eilantrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung der Ablehnung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller verfüge hinsichtlich des „Internet-Cafés/Sonnenstudios“ nicht über die notwendige Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO und ihm könne für diese Räumlichkeit auch keine Geeignetheitsbestätigung ausgestellt werden, da der Betrieb von Geldspielgeräten dort materiell rechtswidrig sei. Bei dem „Internet-Café/Sonnenstudio“ handele es sich nicht um eine nach § 1 Abs. 1 SpielV einzig als zulässiger Aufstellort in Betracht kommende Schank- oder Speisewirtschaft, sondern lediglich um einen „schein-gastronomischen“ Betrieb, in dem die Aufstellung von Geldspielgeräten unzulässig sei. Auch fehle es an der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV u. a. in Schankwirtschaften und Speisewirtschaften notwendigen ständigen Aufsicht bei den aufgestellten Geräten; der Antragsgegner habe daher den Weiterbetrieb der Geldspielgeräte untersagen dürfen.

3

Die dagegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt, soweit die Begründung nicht bereits an dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO scheitert, nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses.

4

Der Antragsteller begründet seine Beschwerde im Wesentlichen mit Vertrauensschutzgesichtspunkten. Der Betrieb der Geldspielgeräte in dem „Internet-Café/Sonnenstudio“ in der nunmehr beanstandeten Form sei dem Antragsgegner seit 2006 durch Inaugenscheinnahmen und die Erhebung von Vergnügungssteuer bekannt gewesen, es sei daher keine Eile geboten, die einen Sofortvollzug rechtfertigen. Damit kann er indes nicht durchdringen. Selbst wenn die Ordnungsbehörde vorliegend von der Rechtswidrigkeit des Betriebs der Geldspielgeräte gewusst haben sollte, stünde das einer (sofort vollziehbaren) Untersagungsverfügung nicht entgegen, da allein die Hinnahme eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Behörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt (vgl. zum Baurecht OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. September 2018 – 7 B 1192/18 –, juris). Dass der Antragsgegner erklärt hat, den Betrieb der Geldspielgeräte in diesem Sinne dauerhaft zu dulden, ist nicht ersichtlich. Aus der Erhebung der Vergnügungssteuer ergibt sich dies jedenfalls nicht (vgl. dazu für das Baurecht OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 10 B 2159/05 –, juris).

5

Soweit der Antragsteller vorträgt, in der Räumlichkeit würden auch Speisen und Getränke verabreicht, wobei letztere sich in einem Kühlschrank befänden, darüber hinaus würden heiße Würste zubereitet, macht er (wohl) geltend, es handele sich bei dem „Internet-Café/Sonnenstudio“ um eine Schank- oder Speisewirtschaft, in der der Betrieb der Geldspielgeräte zulässig sei. Diesbezüglich fehlt es indes an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 2 O 97/10 –, juris).

6

Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht substantiiert mit den Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es sich bei dem „Internet-Café/Sonnenstudio“ lediglich um einen „schein-gastronomischen“ Betrieb handele und dass der Weiterbetrieb der Geldspielgeräte bereits deshalb habe untersagt werden dürfen, weil es an der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV notwendigen ständigen Aufsichtfehle.

7

Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, er habe die entsprechende Gewerbeanmeldung vorgenommen und nach seiner Erinnerung auch die Erlaubnis nach § 33c Abs. 2 GewO erhalten, auch wenn diese derzeit nicht auffindbar sei, handelt es sich lediglich um unsubstantiiertes Vorbringen, das er nicht glaubhaft gemacht ist.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

10

Hinweis:
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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