Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (10. Senat) - 10 LZ 206/25 OVG

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – Kammer für Landesdisziplinarsachen – vom 07.04.2025 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Gründe

I.

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Der Kläger, ein Erster Polizeihauptkommissar (BesGr. A 13) im Landesdienst, wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung in Form einer Geldbuße.

2

Der Beklagte leitete gegen den Kläger am 28.04.2023 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt am 31.03.2023 ein und setzte das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren aus. Hierüber informierte er den Kläger mit Schreiben vom 03.05.2023. Mit Strafbefehl vom 07.11.2023 verurteilte das Amtsgericht Schwerin den Kläger wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 2, §§ 69, 69a StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 130 Euro, insgesamt 5.200,00 Euro. Der Kläger legte kein Rechtsmittel gegen den Strafbefehl ein.

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Nach Rechtskraft des Strafbefehls wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 31.01.2024 über die "Fortsetzung nach § 24 Absatz 2 LDG M-V und abschließende Anhörung gemäß § 32 LDG M-V</span>" an den Kläger. Der Beklagte teilte den Inhalt des Strafbefehls mit und führte u.a. aus: "Unter Berücksichtigung von § 23 Absatz 3 Satz 2 LDG M-V sehe ich nach Sichtung der Unterlagen zum staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren von weiteren Ermittlungen ab, da der Sachverhalt nach der Durchführung eines gesetzlich geordneten Verfahrens hinreichend aufgeklärt ist. … und gebe Ihnen vor dem Erlass einer Disziplinarverfügung die Gelegenheit, sich zu den Ihnen bereits bekannten Vorwürfen nochmals abschließend zu äußern (§ 32 LDG M-V)." Der Kläger teilte mit E-Mail vom 12.02.2024 mit, sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht äußern zu wollen. Das Ministerium des Inneren, Bau und Digitalisierung stimmte der beabsichtigten Disziplinarverfügung mit Schreiben vom 05.06.2024 zu.

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Mit Disziplinarverfügung vom 26.06.2024 setzte der Beklagte gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro fest. Der Kläger habe ein Dienstvergehen begangen, indem er am 31.03.2023 infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit die Lenkgewalt über sein Fahrzeug verloren habe und von der Straße abgekommen sei. Hierbei seien die Schutzplanke, ein Verkehrsschild, zwei Leitpfosten, eine Richtungstafel und ein Betonpfahl eines Weidezaunes beschädigt worden und ein Fremdschaden von circa 3.000,00 Euro entstanden. Die nach dem Unfall entnommenen Blutproben zur Alkoholbestimmung hätten Werte von 0,83 Promille und 0,86 Promille ergeben.

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Der Kläger hat am 17.07.2024 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.04.2025 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

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Es liege kein wesentlicher Verfahrensmangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Hinblick auf die Bekanntgabe des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V vor. Die Vorschrift enthalte keine Regelungen, welche inhaltlichen Anforderungen an das "wesentliche Ergebnis der Ermittlungen" zu stellen seien. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung diene die Bekanntgabe des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen letztlich der Vorbereitung der abschließenden Anhörung und sei Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die abschließende Anhörung könne nur dann effektiv ausgeübt werden, wenn dem Beamten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen bekannt seien. Dem Beamten werde Gelegenheit gegeben, die Vorwürfe zu prüfen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen zu beantragen. In den Fällen des § 23 Abs. 3 LDG M-V sei der Ermittlungsführer nicht von der Pflicht entbunden, ein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen zu erstellen, allerdings könne aufgrund des Umstandes, dass keine weiteren Ermittlungen notwendig seien bzw. nicht angezeigt erschienen, dies wesentlich gestraffter erfolgen. Das Schreiben des Beklagten vom 31.01.2024 genüge den Anforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V. Zwar sei dem Kläger zuzugestehen, dass es nicht – wie sonst üblich – den ausdrücklichen Hinweis "wesentliches Ergebnis der Ermittlungen" enthalte. Allerdings werde in dem Schreiben nach Darstellung des durch die Staatsanwaltschaft ermittelten und dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalts unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 3 Satz 2 LDG M-V klargestellt, dass dieser Sachverhalt nach Sichtung der Unterlagen zum staats-anwaltlichen Ermittlungsverfahren auch dem Disziplinarverfahren zugrunde gelegt und von weiteren Ermittlungen abgesehen werde. Ausdrücklich werde unter Hinweis auf

7

§ 32 LDG M-V die Gelegenheit eingeräumt, sich abschließend zu äußern. Aufgrund dessen habe dem Kläger bekannt sein müssen, von welchem Sachverhalt der Beklagte im Rahmen des Disziplinarverfahrens ausgegangen sei.

8

Selbst wenn man annähme, das Schreiben genüge nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V, ergebe sich aus diesem Verfahrensverstoß kein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens, der zur Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung führe. Denn der Kläger habe im gerichtlichen Disziplinarverfahren hinreichend Gelegenheit gehabt, zu den aus Sicht des Beklagten entscheidungs-erheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen. Damit sei der Mangel der – nach Ansicht des Klägers – fehlenden Übersendung eines Ermittlungsberichtes und damit auch der nicht ordnungsgemäß erfolgten Anhörung gemäß § 3 LDG M-V i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG M-V geheilt worden.

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Die Verfügung sei materiell rechtmäßig sowie zweckmäßig. Zwar sei der dem Strafbefehl zugrunde gelegte Sachverhalt im Disziplinarverfahren nicht bindend. Der Sachverhalt stehe zur Überzeugung des Gerichts jedoch infolge einer "relativen Bindungswirkung" des ergangenen Strafbefehls gemäß § 25 Abs. 2 LDG M-Vpan> fest. Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen könnten der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, wenn ihre Indizwirkung nicht nach dem Aufklärungsstand zerstört sei, etwa durch eigene abweichende Ermittlungsergebnisse oder durch substantiiertes Bestreiten des Beamten. Die Indizwirkung sei nach dem Aufklärungsstand im gerichtlichen Verfahren nicht zerstört. Eine Erhärtung der Indizwirkung für die Richtigkeit der in dem Strafbefehl getroffenen tatsächlichen Feststellungen folge aus der Tatsache, dass der Kläger auf die Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl verzichtet habe. Der Kläger habe die Feststellungen auch nicht substantiiert bestritten. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf sein Vorbringen, er verwehre sich gegen den Vorwurf der Fahruntüchtigkeit. Zwar habe er vorgetragen, dass der Unfall auf die widrigen Straßenverhältnisse zurückzuführen sei und auf einen Wetterrückblick für Schwerin für den Zeitraum vom 19.03.2023 bis 01.04.2023 Bezug genommen, aus dem sich ergebe, dass der Tiefstwert im Tatzeitraum bei lediglich 1,7 Grad gelegen habe. Darüber hinaus habe er angeführt, dass von den aufnehmenden Beamten berichtet worden sei, dass sich im engen zeitlichen Zusammenhang bereits weitere Unfälle ereignet hätten, die auf die Straßenverhältnisse zurückzuführen seien und auch auf einen Zeitungsartikel Bezug genommen, in dem von einem Autofahrer berichtet wurde, der in Schwerin am Morgen des 01.04.2023 auf nasser Fahrbahn verunfallt sei. Allerdings sei das Vorbringen nicht geeignet, die Indizwirkung zu zerstören. Denn das Vorbringen des Klägers sei zu pauschal geblieben. Weder der Hinweis auf die allgemeinen Straßenverhältnisse zu diesem Zeitpunkt noch der Zeitungsartikel, der ersichtlich auf die Morgenstunden des 01.04.2023 abstelle, seien geeignet, einen konkreten Nachweis zu erbringen und damit die Indizwirkung zu erschüttern, dass auf der vom Kläger befahrenen Straße die Straßenverhältnisse so schlecht gewesen sind, dass der Unfall darauf und nicht auf seiner Fahruntüchtigkeit beruht habe. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe, er sei 30 km/h gefahren, erscheine noch weniger nachvollziehbar, wie er trotzdem in der Linkskurve von der Straße abgekommen sei und die Schutzplanke, ein Verkehrsschild, zwei Leitpfosten, eine Richtungstafel und einen Betonpfahl eines Weidezaunes habe beschädigen können. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger diese Einwände bereits im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens mit Schriftsatz vom 23.08.2023 vorgetragen habe, ohne dass dies etwas an der rechtlichen Bewertung der Staatsanwaltschaft und auch des Amtsgerichts geändert habe. Das Gericht werte das Vorbringen des Klägers als reine Schutzbehauptung. Weitere Ermittlungen seien nicht durchzuführen.

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Der Kläger habe eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als Dienstvergehen zu bewerten sei. Das festgestellte Dienstvergehen sei mit der verhängten Geldbuße angemessen geahndet worden. Jedenfalls sei keine geringere Disziplinarmaßnahme als zweckmäßig zu betrachten.

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Das Urteil ist dem Kläger am 17.04.2025 zugestellt worden. Am 13.05.2025 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag zugleich begründet. Am 15.07.2025 hat der Kläger seinen Vortrag ergänzt.

II.

12

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dargelegt sind oder nicht vorliegen (vgl. § 64 Abs. 2 LDG M-V i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehler gemäß § 64 Abs. 2 LDG M-V i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

14

Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann und dieser Verfahrensmangel in die Beurteilungskompetenz des Berufungsgerichts fällt.

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Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, also den Weg zur Entscheidung betrifft (error in procedendo). Die angeblich fehlerhafte Anwendung von Regeln und Grundsätzen, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern die materielle Rechtsanwendung bestimmen (error in iudicando), vermögen einen Verfahrensfehler grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. BVerwG, B. v. 10.12.2021 – 6 B 1.21 –, juris Rn. 20; B. v. 02.11.1995 – 9 B 710.94 –, juris Rn. 5). Maßgeblich ist damit, ob (verwaltungs-)prozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze nicht oder nicht richtig angewendet worden sind (vgl. BVerwG, B. v. 30.06.2016 – 2 B 40.15 –, juris Rn. 10; VGH München, B. v. 29.06.2021 – 23 ZB 21.1482 –, juris Rn. 17; OVG Schleswig, B. v. 29.08.2025 – 6 LA 134/24 –, juris Rn. 27). Der Mangel muss das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffen, also nicht das Verwaltungsverfahren oder das Widerspruchsverfahren (vgl. BVerwG, B. v. 17.03.1994 – 3 B 12.94 –, juris Rn. 8; Rudisile; in: Schoch/ Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 124 Rn. 50). Ein Mangel des Verwaltungsverfahrens kann jedoch dann zu einem Mangel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens führen, wenn das Gericht eine an dieser anknüpfenden prozessrechtlichen Vorgabe verfehlt (vgl. BVerwG, B. v. 30.06.2016 – 2 B 40.15 –, juris Rn. 10; B. v. 26.02.2008 – 2 B 122.07 –, juris Rn. 3: zu § 55 BDG a.F.).

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Der Kläger trägt zur Begründung der Verfahrensrüge vor, dass ihm entgegen § 32 Satz 1 LDG M-V das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen nicht schriftlich bekannt gegeben worden sei. Dies habe er im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 07.08.2024 gerügt. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass das Schreiben der Beklagten vom 31.01.2024 den Anforderungen an eine Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen genüge und sich hieraus jedenfalls kein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ergebe, weil der Kläger im gerichtlichen Disziplinarverfahren hinreichend Gelegenheit gehabt habe, zu den aus Sicht des Beklagten entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, womit der gerügte Verfahrensmangel geheilt sei. Der im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht gerügte Fehler des behördlichen Disziplinarverfahrens setze sich im gerichtlichen Verfahren fort. Anders als das Verwaltungsgericht meine, könne die Nichtvorlage des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen nur durch die Vorlage des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen geheilt werden und nicht durch Alternativmaßnahmen, wie beispielsweise die allgemeine Möglichkeit, im gerichtlichen Verfahren vorzutragen. Für eine Heilung des gerügten Verstoßes hätte es insoweit der vorherigen Vorlage des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen bedurft. Der Fehler sei entscheidungserheblich. Hätte das Verwaltungsgericht den Verstoß gewürdigt, wäre die Disziplinarmaßnahme möglicherweise als rechtswidrig aufgehoben worden, da sich die mangelnde Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen auf das Schlussgehör auswirkt und dieses damit ebenfalls nicht in der gehörigen Weise gewährt worden sei.

17

Ob der Kläger mit seinem Vorbringen einen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet hat – gegen welche (verwaltungs-)prozessrechtliche Vorschriften oder Rechtsgrundsätze das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll, bleibt unklar –, kann offenbleiben. Ein Verfahrensmangel liegt jedenfalls nicht vor. Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens sind kein Verfahrensmangel im Sinne des § 64 Abs. 2 LDG M-V i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. BVerwG, B. v. 30.06.2016 – 2 B 40.15 –, juris Rn. 10). Die das behördliche Disziplinarverfahren regelnden Vorschriften gehören nicht zu den (verwaltungs-)prozessrechtliche Vorschriften, die das Gericht auf dem Weg zur Entscheidung zu beachten hat. Zu einem verwaltungsprozessualem Verfahrensmangel können sie nur führen, wenn das Verwaltungsgericht die sich aus § 55 Abs. 3 Satz 1 LDG M-V ergebende Verpflichtung verletzt hat, auf die Beseitigung eines wesentlichen Mangels durch den Dienstherrn hinzuwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 2 B 40.15 –, juris Rn. 10; Urt. v. 24.06.2010 – 2 C 15.09 –, juris Rn. 18). Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts lag ein solcher wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht vor, da das Schreiben vom 31.01.2024 den gesetzlichen Anforderungen das an title="">§ 32 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V genüge. Das Unterlassen einer Fristsetzung zur Beseitigung war damit nicht verfahrensfehlerhaft, sondern nach dem maßgeblichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts folgerichtig (vgl. BVerwG, B. v. 30.06.2016 – 2 B 40.15 –, juris Rn. 11).

18

2. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (itle="">§ 64 Abs. 2 LDG M-V i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (OVG Greifswald, B. v. 26.06.2025 –

20

2 LB 171/23 OVG –, juris Rn. 6 m.w.N.).

21

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (OVG Greifswald, B. v. 26.06.2025 –

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<p>2 LB 171/23 OVG –, juris Rn. 6; VGH Mannheim, B. v. 11.05.2022 – 12 S 3795/21 –, juris Rn. 21).

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Der Kläger trägt vor, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache betreffe die Auslegung des § 32 Satz 1 LDG M-V. Es bestehe Unsicherheit, ob der Dienstherr durch Verweisung auf Strafentscheidungen seine Mitwirkungspflicht nach § 32 LDG M-Vn> erfülle. Ob die schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen – wie im vorliegenden Falle – unterbleiben könne, sei durch die Rechtsprechung nicht geklärt.

24

Das Vorbringen zeigt keine klärungsbedürftige Frage auf. Gemäß § 32 Satz 1 LDG M-V ist dem Beamten nach der Beendigung der Ermittlungen das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen schriftlich bekannt zu geben. Dem Beamten wird damit die behördlichen Erkenntnisgrundlage eröffnet, sodass er weitere Ermittlungen beantragen oder abschließend Stellung nehmen kann (vgl. § 32 Satz 2 und 4 LDG M-V). Die Vorschrift dient der Informationsteilhabe des Beamten und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BVerwG, B. v. 21.09.1967 – I DV 3.67 –, BeckRS 1967, 103987). Gegenstand des § 32 Satz 1 LDG M-V ist nicht, ob und in welchem Umfang Ermittlungen durchzuführen sind. Sieht der Dienstherr von weiteren Ermittlungen ab – z.B. nach § 23 Abs. 3 Satz 2 LDG M-V – und legt dies gegenüber dem Beamten – wie vorliegend – offen, genügt er seiner Informationspflicht nach § 32 Satz 1 LDG M-V. Der Beamte kennt damit die gegenwärtige behördliche Entscheidungsgrundlage und kann von seinen Rechten aus § 32 Satz 2 und 4 LDG M-V effektiv Gebrauch machen.

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Im Übrigen ist die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend ausgeführt, dass selbst wenn das Schreiben vom 31.01.2024 nicht den Anforderungen an eine Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen im Sinne des § 32 Satz 1 LDG M-V genüge, dieser Mangel nach § 3 LDG M-V i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG M-V geheilt worden sei, da der Kläger im gerichtlichen Disziplinarverfahren hinreichend Gelegenheit gehabt habe, zu den aus Sicht des Beklagten entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen. Dieser Begründungsstrang ist nicht hinreichend angegriffen. Mit ihm hat sich der Kläger erstmals im Schriftsatz vom 14.07.2025 und damit nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist auseinandergesetzt.

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3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 64 Abs. 2 LDG M-V i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.

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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfordert, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgericht, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem sein Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz oder einer verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellung von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgerückt ist (vgl. VGH Mannheim; B. v. 17.07.2023 – 4 S 537/23 –, juris Rn. 14; VGH Kassel, B. v. 24.06.2025 – 5 A 1564/21.Z –, juris Rn. 49; OVG Bautzen, B. v. 24.06.2025 – 3 A 577/24 –, juris Rn. 53).

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Die Darlegung der Divergenz erfordert, dass eine konkrete Entscheidung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts benannt wird. Die Bezeichnung muss jedenfalls so individualisierbar sein, dass die Identität der herangezogenen Entscheidung nicht zweifelhaft ist und sie vom Rechtsmittelgericht unschwer herangezogen werden kann

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(vgl. BVerwG, B. v. 06.01.2010 – 1 WNB 7.09 –, juris Rn. 8). Hierzu ist in der Regel die Entscheidung mit Datum und Aktenzeichen zu individualisieren (vgl. BVerwG, B. v. 06.01.2010 – 1 WNB 7.09 –, juris Rn. 8; B. v. 13.07.1999 – 8 B 166.99 –, juris Rn. 3; OVG Schleswig, B. v. 29.08.2025 – 6 LA 134/24 –, juris Rn. 22). Das Zulassungsvorbringen muss weiter einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennen, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der benannten Entscheidung aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. OVG Greifswald, B. v. 11.12.2024 – 1 LZ 451/23 OVG –, juris Rn. 23; OVG Münster, B. v. 04.11.2025 – 6 A 178/23 –, juris Rn. 19; VGH München, B. v. 14.08.2025 –

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22 ZB 24.938 –, juris Rn. 39).

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Das Vorbringen genügt diesen Darlegungsanforderungen nicht.

32

Soweit der Kläger eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bindungswirkung von Strafurteilen geltend macht, bezeichnet er als konkrete Entscheidung allein den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2010 – 2 B 43.10 –. Dieser Beschluss verhält sich zum Entfallen der Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG (entspricht § 25 Abs. 1 LDG M-V) an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nach § 25 Abs. 2 LDG M-V (entspricht § 57 Abs. 2 BDG) die nicht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls zugrunde gelegt. Zudem zeigt der Kläger nicht auf, welchen divergierenden Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll.

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33

Mit der weiter vom Kläger angeführten Entscheidung – "Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18.11.2011 zum Az. 2 L 5/10, Rn. 12" – wird keine konkrete Entscheidung benannt. Eine entsprechende Entscheidung existiert nicht. Das Verfahren 2 L 5/10, entschieden durch Senatsurteil vom 07.02.2012, betraf eine Streitigkeit über Schülerbeförderung. Im Übrigen wird auch hier nicht dargelegt, welchen abweichenden Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll.

34

4. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 64 Abs. 2 LDG M-V i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt oder liegt nicht vor.

35

Ein auf den Grund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Antrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Dabei ist es erforderlich auf alle tragenden Urteilsgründe einzugehen und für jeden einzelnen dieser Urteilsgründe die ernstlichen Zweifel darzulegen. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>; B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).

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Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe seinen substantiierten Sachvortrag unzureichend gewürdigt. Er habe unter Verweis auf Presseberichte, die über mehrere Glatteisunfälle an der Unfallstelle berichtet hätten, zu den zum Vorfallzeitpunkt herrschenden Witterungs- und Straßenbedingungen vorgetragenen. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, diesem Vortrag nachzugehen, beispielsweise durch Einholung eines Verkehrs- oder Wettergutachtens. Zudem habe er sich auf entsprechende Angabe des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten berufen. Dieser hätte als Zeuge zur Situation an der Unfallstelle gehört werden müssen. Da das Verwaltungsgericht dies nicht getan habe, habe es seine Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO verletzt und seine Entscheidung auf eine fehlerhafte Tatsachenbasis gestellt. Ihm sei nicht die Begehung einer Straftat zur Last zu legen, sondern "lediglich" eine Ordnungswidrigkeit. Das Begehen einer Ordnungswidrigkeit führe nicht zu einem disziplinaren Überhang.

38

Ernstliche Zweifel ergeben sich aus dem Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht, nicht.

39

Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO führt nur dann zur Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.09.2025 – OVG 4 N 48/21 –, juris Rn. 4; VGH München, B. v. 01.08.2025 – 19 ZB 24.2190 –, juris Rn. 12; OVG Bremen, B. v. 19.05.2025 – 1 LA 178/24 –, juris Rn. 16; OVG Magdeburg, B. v. 11.01.2023 – 2 L 104/21.Z –, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, B. v. 17.12.2021 – 1 LA 91/20 –, juris Rn. 26; OVG Schleswig, B. v. 27.01.2021 – 4 LA 165/19 –, juris Rn. 7). Dies ist geboten, um die Konsistenz der Zulassungsgründe zu sichern.

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Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (vgl. BVerwG, B. v. 12.06.2025 – 2 B 3.25 –, juris Rn. 24 m.w.N.).

41

Diese Darlegungsanforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 07.04.2025 hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung auf keine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, insbesondere keinen Beweisantrag gestellt. Warum sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen, legt er nicht dar. Es fehlt insbesondere jede Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, warum weitere Ermittlungen nicht durchzuführen seien (vgl. UA S. 13). Auch wird nicht dargelegt, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können.

42

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 78 Abs. 1 LDG M-V, § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da eine Festgebühr anfällt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i.V.m. Nr. 20, 14 der Anlage zum LDG M-V).

43

Hinweis:

44

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 64 Abs. 2 LDG M-V i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

45

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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