Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (4. Senat) - 4 LZ 287/25 OVG

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Mai 2025 – 15 A 1996/24 SN – wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist russische Staatsangehörige. Sie reiste am 9. April 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. Januar 2023 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 17. Juli 2024 die Anträge auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Das Bundesamt forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen und drohte ihre Abschiebung in die Russische Föderation an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Klägerin hat Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 20. Oktober 2024 – 15 B 1997/24 SN – abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Juli 2024 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. Mai 2025 – 15 A 1996/24 SN – den Bescheid des Bundesamtes vom 17. Juli 2024 aufgehoben, soweit damit die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden waren und soweit der Bescheid eine Abschiebungsandrohung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot enthält. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 3. Juni 2025 zugestellt worden. Am 1. Juli 2025 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

II.

2

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet.

3

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 bis 4 AsylG). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Eufach0000000011s, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG).

4

Die Klägerin beruft sich auf den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO.

5

Die Klägerin sieht sich durch die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Grenzen der freien Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) seien überschritten worden. Das Verwaltungsgericht sei zu dem Schluss gekommen, dass aufgrund des von der Klägerin gewählten Verfahrens zur Geldweiterleitung in die Ukraine keine Rückschlüsse auf die Klägerin als Absenderin möglich seien. Zudem sei der Brief der Mutter der Klägerin, in dem sie die Situation in Kaliningrad schildert, farblos, nicht emotional und deshalb nicht nachvollziehbar. Dabei habe das Gericht jedoch verkannt, dass jeder, der sich kritisch über den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine äußert oder die Ukraine in irgendeiner Form unterstützt, mit staatlicher Verfolgung und harten Strafen rechnen müsse. Dies sei im gerichtlichen Verfahren unter Angabe von Erkenntnismitteln dargestellt worden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die aus Sicht des Gerichts anonyme Kette von Geldüberweisungen durchbrochen werde und russische Strafverfolgungsbehörden ermittelten, wer welche Zahlungen vorgenommen habe. In der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin zudem erklärt, weshalb der Brief ihrer Mutter farblos sei. Ihre Mutter habe Angst gehabt, überhaupt über die Vorgänge in Kaliningrad zu berichten, und habe sich deshalb auf das absolut Notwendigste beschränkt, um nicht selbst Objekt von Verfolgung zu werden. Das Verwaltungsgericht habe die von der Klägerin dargelegte Argumentation jedoch nicht berücksichtigt und nicht einmal die grundsätzliche Möglichkeit zugelassen, dass derartige Vorgänge in der Russischen Föderation stattfinden könnten.

6

Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.

7

Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundlage soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2025 – 1 B 35.24 – juris Rn. 4).

8

Der Zulassungsantrag wendet sich gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts.

9

Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel deshalb grundsätzlich nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2023 – 1 B 75.22 – juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ausnahmsweise kann ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aber dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 1 B 13.24 – juris Rn. 9). Dieser Verfahrensmangel rechnet jedoch nicht zu den in § 138 VwGO aufgeführten und vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend angesehenen Verfahrensfehlern und kann daher für sich genommen nicht zur Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG führen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 4 LA 371/19 – juris Rn. 23 m. w. N.).

10

Eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz deshalb nur dann i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO erheblich, wenn darin zugleich ein spezifischer Gehörsverstoß liegt, etwa weil das Tatsachengericht seiner Entscheidung einen unvollständigen oder aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 – 8 C 20.96 – juris Rn. 12; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Mai 2025 – A 12 S 178/25 – juris Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 24. Februar 2025 – 14 ZB 24.30827 – juris Rn. 8). Verstöße gegen die Denkgesetze oder eine sonst von objektiver Willkür geprägte Beweiswürdigung verletzen dagegen lediglich den Überzeugungsgrundsatz, nicht jedoch den Gehörsanspruch der Beteiligten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 10 A 430/24.A – juris Rn. 10).

11

Einen solchen spezifischen Gehörsverstoß legt der Zulassungsantrag nicht dar. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere den Vortrag der Klägerin, sie habe die russische Politik kritisiert und ukrainische Hilfsorganisationen unterstützt, zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen gewürdigt. Das Urteil setzt sich auch mit dem Vorbringen der Klägerin zum Brief ihrer Mutter auseinander.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

13

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 AsylG).

14

Hinweis:

15

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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