Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 88/08
Gründe
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Die Klägerin wendet sich gegen Nebenbestimmungen zu einer ihr erteilten Baugenehmigung der Beklagten für einen Einrichtungsmarkt mit Lagerhalle (H-straße 31 in B).
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Das Grundstück lag im Geltungsbereich des Bebauungsplans VH 25 "H-straße 30 und 31", der inzwischen möglicherweise durch den Bebauungsplan VH 29 "Gewerbegebiet H-straße-Nord/Ernst-Böhme-Straße" abgelöst worden ist.
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Am 8. Juni 2006 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung für einen Einrichtungsmarkt mit einer Verkaufsfläche von 4620 m² und ein Lagergebäude auf dem Grundstück H-straße 31. Die H-straße ist eine vierspurige Hauptverkehrsstraße (Kreisstraße 26), deren Belastung im Jahr 2001 mit ca. 21.000 bis 24.000 Kfz/24 Std. gezählt wurde. Für den Einrichtungsmarkt und eine ursprünglich geplante Autoservicestation wurden 834 An- und Abfahrten täglich prognostiziert; 130 Einstellplätze sind nachzuweisen. Der Bauantrag sah zwei Ein- und Ausfahrten an bzw. nahe der beiderseitigen Grundstücksgrenzen vor, ferner Überfahrtsmöglichkeiten zum südöstlichen Nachbargrundstück H-straße 30, das mit Fachmärkten und einem Autoglasbetrieb bestanden war. Im Baulastenverzeichnis ist für die Grundstücke H-straße 30 und 31 eine Vereinigungsbaulast eingetragen.
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Die Beklagte hatte hinsichtlich der Zufahrten Bedenken, u.a. weil eine von ihnen an eine Bushaltestelle heranrückte. Sie legte der Klägerin offenbar nahe, das Konzept zu ändern und zum Teil die Zufahrt für das Grundstück H-straße 30 mitzunutzen, die an eine beampelte Kreuzung mit jeweils zusätzlicher Linksabbiegerspur auf der H-straße anschließt.
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Infolgedessen ist die nordwestliche Grundstückszufahrt in den genehmigten Bauzeichnungen mit grünem Kreuz gestrichen. Die südöstliche Zufahrt soll - technisch abgesichert - nur zum jeweiligen Rechtsabbiegen benutzt werden können (von Norden her und in Richtung Süden). Die Baugenehmigung enthält unter I. insoweit u.a. die "aufschiebenden Bedingungen":
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"1. Die Baugenehmigung wird unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit der Baumaßnahme erst begonnen werden darf, wenn sowohl die Abstimmung des Straßenausbauplanes, als auch der Vertragsschluss gemäß § 16 Nds. Straßengesetz (Erklärung der Verpflichtung zur Kostenübernahme des erforderlichen Umbaus) mit dem Fachbereich 66 Tiefbau und Verkehr erfolgt ist.
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Auflagen:
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Die Leistungsfähigkeit für die PKW-Zufahrt über den Knoten Marktkauf ist gutachterlich nachzuweisen und dem Fachbereich 66 der Stadt B zur Stellungnahme vorzulegen.
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Um sicherzustellen, dass ein Linksabbiegen von der H-straße auf das Grundstück H-straße 31 physisch nicht möglich ist, muss eine bauliche Mitteltrennung (Mittelinsel mit Borden und Beschilderung und Anpassung der Fahrbahnränder und Nebenanlagen) in der H-straße erfolgen. Die Planung und Errichtung der erforderlichen baulichen Mitteltrennung in der H-straße muss im Einvernehmen mit der Stadt B erfolgen.
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Der zusätzlichen LKW-Zufahrt an der westlichen Grundstücksgrenze (wie im Gutachten erläutert) wird nicht zugestimmt.
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2. Die Baugenehmigung wird unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit den Bauarbeiten erst begonnen werden darf, wenn für die Zufahrt über den Knoten Marktkauf auf das Grundstück H-straße 31 eine Baulast gemäß § 5 NBauO im Baulastenverzeichnis der Stadt B eingetragen ist."
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Die Beklagte erteilte später - am 19. März 2007 - gegen Sicherheitsleistung eine widerrufliche Genehmigung zur Herstellung einer provisorischen Grundstückszufahrt (Mitteltrennung durch Leitschwelle mit Absperrschranken).
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Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag,
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1. den Bescheid der Beklagten vom 08.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2007 aufzuheben, soweit in diesem unter I. 1. Nr. 2 die Auflage enthalten ist, eine Mittelinsel zu errichten,
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2. die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides im ganzen zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung ohne die im Bescheid vom 08.06.2006 enthaltenen aufschiebenden Bedingungen I. 1. und I. 2. zu erteilen.
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Sie schlug mit sachverständiger Unterstützung als Kompromiss anstelle einer 1,5 m breiten Mittelinsel eine Dreiecksinsel in der Parkplatzzu-/-ausfahrt vor. Im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht schätzten die Beteiligten übereinstimmend, dass der Bau einer Mittelinsel von 1,25 m Breite mit Borden und Folgemaßnahmen an den Fahrbahnen und Seitenstreifen etwa 45.000 € kosten werde, eine Ampelanlage etwa 140.000 €.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung ohne die fraglichen Nebenbestimmungen. Das Vorhaben entspreche dem öffentlichen Baurecht nur, wenn eine Mittelinsel in der H-straße ein Linksabbiegen verhindere und die Zufahrt über das Nachbargrundstück durch eine Wegebaulast gesichert sei. § 1 Abs. 1 Satz 3 NBauO sichere die "Leichtigkeit" des öffentlichen Verkehrs; zu vermeiden seien danach auch Behinderungen des öffentlichen Verkehrs bei der Zu- und Ausfahrt von Privatgrundstücken. Außerdem müsse das Baugrundstück nach § 5 Abs. 1 NBauO so an einer mit Kraftfahrzeugen befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder einen solchen Zugang zu ihr haben, dass der von der baulichen Anlage ausgehende Zu- und Abgangsverkehr jederzeit ordnungsgemäß und ungehindert möglich sei.
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Fahrbahnmarkierungen und eine Beschilderung genügten zu Verhinderung verkehrsgefährdender Abbiegevorgänge wegen einer hohen Quote der Missachtung nicht. An einer vielbefahrenen, vierspurigen Straße seien weitergehende Maßnahmen geboten. Eine Mittelinsel entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; gleich geeignete mildere Maßnahmen seien nicht erkennbar. Die von der Klägerin vorgeschlagene Dreiecksinsel verhindere ein Abbiegen nicht, sondern fordere es geradezu heraus. Bei einer dies vermeidenden Modifizierung werde sie nicht kostengünstiger ausfallen als eine Mittelinsel. Eine Ermittlung des "Restrisikos" eines Fehlverhaltens von Verkehrsteilnehmern sei nicht geboten; bei der Mittelinsel handele es sich um eine vertretbare Mittellösung zwischen Dreiecksinsel und vollständiger Abriegelung der Richtungsfahrbahnen. Zur Beurteilung dieser Sachverhalte sei das Gericht aus eigener Sachkunde in der Lage.
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Die auferlegte Baulasteintragung sichere die Erschließung im Sinne des § 30 BauGB. Hierfür komme es auf den durch das jeweilige Vorhaben ausgelösten Erschließungsbedarf an; heranzuziehen sei auch die Bestimmung des § 5 Abs. 1 NBauO über die Notwendigkeit eines ordnungsgemäßen Zu- und Abgangsverkehrs. Die Erforderlichkeit einer zweiten Zufahrt ergebe sich aus der zugrunde gelegten verkehrsplanerischen Bewertung. Sie müsse nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich dauerhaft gesichert sein. Dazu komme eine Wegebaulast in Betracht. Zwar liege hier kein Fall des § 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO vor; die rechtliche Ausgangslage sei jedoch vergleichbar. Ohne die jeweils andere Zufahrt bestehe weder die bauordnungsrechtlich notwendige Zugänglichkeit noch die planungsrechtlich gesicherte Erschließung. Die Niedersächsische Bauordnung enthalte keinen numerus clausus der Anwendungsfälle von Baulasten. Die Vereinigungsbaulast mit dem Grundstück H-straße 30 genüge nicht, wie sich aus § 5 Abs. 2 Satz 2 NBauO ergebe.
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Rechtliche Bedenken ergäben sich auch nicht, soweit der Klägerin die Abstimmung des Straßenausbauplanes und ein Vertragsabschluss zur Anwendung des § 16 NStrG auferlegt worden sei; hierzu habe sie auch nichts vorgetragen.
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Mit ihrem dagegen gerichteten, auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwGO gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung trägt die Klägerin vor:
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Ernstliche Zweifel bestünden an der Richtigkeit des Urteils, weil das Verwaltungsgericht mit seiner Überzeugungsbildung den Anforderungen des § 108 VwGO nicht entsprochen habe. Soweit es meine, die angebotene "Dreiecksinsel" sei der geforderten Mittelinsel in Bezug auf die Verkehrssicherheit unterlegen, fehle die Darlegung der eigenen Sachkunde.
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Eine Baulast für die Mitbenutzung des Nachbargrundstücks H-straße 30 dürfe nicht verlangt werden. Bauordnungsrechtlich reiche es nach § 5 NBauO aus, dass das Grundstück an einer Straße liege. Daran ändere auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1984 (- 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34) nichts, da dieses einen anderen Fall betreffe. Für sich genommen stelle § 36 Abs. 1 VwVfG keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für das Verlangen nach einer Baulast dar. Im Übrigen könne bauaufsichtlich eingeschritten werden, wenn die Anfahrtsmöglichkeit über das Nachbargrundstück wider Erwarten einmal entfalle.
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Die Rechtssache weise sowohl in Bezug auf die Mittelinsel als auch auf die Baulast besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf.
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Eine Divergenz bestehe zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1988 (- 4 C 54.85 -, BauR 1988, 576), wonach es einer besonderen rechtlichen Sicherung nicht bedürfe, wenn das Baugrundstück eine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitze. Das Urteil weiche auch vom Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2003 ab (- 9 ME 164/03 -, NordÖR 2003, 509), wonach die bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen sich nach § 5 Abs. 1 und 2 NBauO beurteilten; demgegenüber stütze sich das Verwaltungsgericht auf § 75 NBauO i.V.m. § 36 VwVfG.
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Schließlich habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, weil die genannten Fragen in einer die Wahrung der Rechtseinheit sichernden Weise zu klären seien.
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Die Beklagte tritt dem Vorbringen entgegen. Sie weist darauf hin, dass die tägliche Verkehrsbelastung für 2010 mit 30.000 Fahrzeugen prognostiziert werde. Den Möbelmarkt der Klägerin suchten nach eigenen Angaben täglich bis zu 2000 Kunden auf.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschl. v. 31.7.1998 - 1 L 2696/98 -, NVwZ 1999, 431) erst dann vor, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis die „besseren Gründe“ sprechen, das heißt wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Dabei dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2. Kam. d. 1. Sen., Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458) die Anforderungen an die Darlegungslast der Beteiligten nicht überspannt werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind schon dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
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Das ist der Klägerin nicht gelungen.
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Auf das Wesentliche reduziert läuft ihr Vortrag darauf hinaus, dass ein Einrichtungsmarkt mit 130 Stellplätzen baurechtlich bereits dann zu genehmigen sei, wenn er überhaupt nur an einer öffentlichen Straße liege und man mit einem Kraftfahrzeug an die Grundstücksgrenze heranfahren könne. Das entspricht jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht der Rechtslage:
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Landesbauordnungsrechtlich dürfen durch ein Bauvorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 3 NBauO unzumutbare Verkehrsbehinderungen nicht entstehen. Nach § 5 Abs. 1 NBauO muss das Baugrundstück so an einer mit Kraftfahrzeugen befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder einen solchen Zugang zu ihr haben, dass u.a. der von der baulichen Anlage ausgehende Zu- und Abfahrtsverkehr jederzeit ordnungsgemäß und ungehindert möglich ist. Darüber hinaus gehört ein Einrichtungsmarkt zu den Verkaufsstätten im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 2 NBauO, an die hinsichtlich der Zu- und Abfahrten nach Abs. 1 Nr. 14 dieser Vorschrift besondere Anforderungen gestellt werden können. Landesstraßenrechtlich bedarf das Vorhaben ferner nach § 24 Abs. 2 NStrG der Zustimmung der Straßenbaubehörde, die nach Absatz 3 versagt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen werden kann, soweit dies u.a. wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nötig ist (vgl. zu deren Berührung durch eine Stellplatzanlage - allerdings im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG -: OVG Münster, Urt. v. 16.9.2009 - 10 A 3087/07 -, juris). Bundesrechtlich muss nach § 30 Abs. 1 BauGB die Erschließung gesichert sein.
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Hinsichtlich der Frage, ob es insoweit einen Anwendungsvorrang von entweder Bundes- oder von Landesrecht gibt, werden unterschiedliche Akzente gesetzt (vgl. Sarnighausen, NVwZ 1993, 424 einerseits und Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl. 2008, § 5 Rdnr. 5 andererseits). Das bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil die genannten Vorschriften übereinstimmend auch die Leichtigkeit des Verkehrs zum Schutzgut haben.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt letzteres auch für die bundesrechtliche Sicherung der Erschließung. Zwar nicht für § 30 Abs. 1 BauGB, wohl aber für den insoweit gleichlautenden § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist dies gefestigte Rechtsprechung. Nach bereits früheren Entscheidungen des Senats (vgl. Urt. v. 6.11.1980 - 1 OVG A 41/80 -, Gemeinde 1981, 180; Urt. v. 19.1.1981 - 1 OVG A 172/78 -, GewArch 1981, 397) hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst mit Urteil vom 19. September 1986 (- 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34 = NVwZ 1987, 406) bemerkt:
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"Nicht jede Erhöhung der Verkehrsbelastung an Kreuzungspunkten zu weiterführenden Straßen mit der Folge von Wartezeiten gefährdet die Sicherung der Erschließung des dafür ursächlichen Vorhabens. Die Erschließung wäre allerdings dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelungsspuren nicht mehr gewährleistet wäre. Im unbeplanten Innenbereich sind nämlich im Hinblick auf die Erschließung nur solche Vorhaben zulässig, die sich mit der vorhandenen Erschließung abfinden können."
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Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. April 1996 (- 4 B 253.95 -, NVwZ 1997, 389) wieder aufgegriffen. In seinem Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25.00 -, BauR 2001, 212) hat es bestätigt:
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"Geht das Vorhaben mit einer so starken Belastung der das Baugrundstück erschließenden Straße einher, daß sich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur durch zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Straßenverbreiterung oder die Schaffung von Einfädelungsspuren gewährleisten läßt, so ist die Erschließung nicht gesichert."
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Dem folgend (und mit weiteren Nachweisen) ist der Senat in seinem Urteil vom 27. März 2008 (- 1 LB 120/06 -, BauR 2008, 1854) zugunsten eines vorgesehenen Lebensmittelmarktes davon ausgegangen, dessen Erschließung könne auch gesichert sein, wenn das Baugrundstück zwar nicht ohne Verkehrsgefährdung "nach links" verlassen, jedoch durch Baumaßnahmen hinreichend verlässlich ausgeschlossen werden könne, dass dies (in nennenswertem Umfang) geschieht und der Markt auch bei der Betriebsweise "rechts rein - rechts raus" finanziell auskömmlich betrieben werden könne.
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Wie der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts auf "Einfädelungsspuren" deutlich macht, geht es in diesem Zusammenhang nicht allein um die Frage, ob die Straße überhaupt zusätzlichen Verkehr verkraften kann - was bei der H-straße ohne weiteres zu unterstellen ist -, sondern vor allem auch darum, wie sich die Ein- und Ausfahrtvorgänge mit den dabei teilweise erforderlich werdenden Fahrspurquerungen auf den Verkehrsfluss auswirken. Während dies bei kleineren Bauvorhaben noch von untergeordneter Bedeutung ist, liegt darin bei Betrieben mit hoher Besucherfrequenz - und entsprechend großen Stellplatzanlagen - im Hinblick auf die Leichtigkeit, aber auch auf die Sicherheit des Verkehrs das Hauptproblem.
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Unterschiede zwischen der Situation nach § 30 und nach § 34 BauGB bestehen nur, soweit es um die Reichweite eines eventuellen Erschließungsanspruchs geht, der hier aber gerade nicht geltend gemacht wird.
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Vor diesem Hintergrund unterliegt keinem Zweifel, dass die Beklagte eine insoweit nebenbestimmungsfreie Baugenehmigung nicht erteilen musste. Der Betrieb eines Einrichtungsmarkts mit 130 Stellplätzen an einer vierstreifigen, stark befahrenen Landesstraße erfordert Vorkehrungen für den Zu- und Abgangsverkehr, die sicherstellen, dass der fließende Verkehr nicht durch den abbiegenden Verkehr behindert und gefährdet wird. Unter Kapazitätsgesichtspunkten hatte die Klägerin bereits selbst zwei getrennte Zu- und Abfahrten für erforderlich gehalten; das erscheint auch angemessen. Sie hat sich nicht gegen die Annahme der Beklagten gewandt, die nordwestliche Einfahrt könne nicht genehmigt werden, weil sie zu nahe an einer Bushaltestelle liege, und ist im Grundsatz damit einverstanden, dass ein Ersatz hierfür durch Mitbenutzung der Einfahrt des benachbarten Grundstücks geschaffen wird. Als eigentliche Streitpunkte verbleiben danach nur die Notwendigkeit einer Mittelinsel und einer Zufahrtssicherung durch Baulast.
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In der Sache ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht der Einschätzung der Beklagten gefolgt ist, nur eine Mittelinsel (nicht auch die von der Klägerin ins Spiel gebrachte Dreiecksinsel) werde das gefährliche Linksabbiegen einigermaßen verlässlich unterbinden. Insoweit bedurfte es keiner Heranziehung weiterer Sachverständiger. Die grundsätzliche Verkehrsproblematik war bereits aufgearbeitet, nicht zuletzt durch die von der Klägerin selbst vorgelegte gutachterliche Stellungnahme. Eine genauere Bestimmung des "Restrisikos", dass Verkehrsteilnehmer trotz baulicher Hindernisse in verbotener Weise abbiegen, wäre gutachterlich auch nur mit Schwierigkeiten zu leisten, weil es über die Auswertung von Unfallstatistiken hinaus längere empirische Erhebungen an exemplarisch ausgewählten Standorten erforderte. Im Übrigen würde stets auch die Übertragbarkeit dabei gewonnener Erkenntnisse gerade auf den jeweiligen Streitfall weitere Fragen aufwerfen.
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Wer eine entsprechende Baugenehmigung beantragt, ist zwar nicht gehindert, selbst ein solches Gutachten als Bauvorlage im Sinne des § 71 Abs. 2 NBauO einzureichen; ein Anspruch darauf, dass die Genehmigungsbehörde dies auf eigene Kosten veranlasst, besteht demgegenüber nicht. Sie darf in solchen Fällen vielmehr auf die Praxiserfahrung der mit diesen Fragestellungen befassten Ämtern und anderen Behörden - nicht zuletzt der Polizei - zurückgreifen. Ob ihr auf dieser Grundlage eine Einschätzungsprärogative zuzubilligen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls müssen für die Gegenposition gute Gründe sprechen, wenn der Behörde nicht gefolgt werden soll. Hier spricht aber schon die allgemeine Lebenserfahrung für die Annahme der Beklagten, dass nicht wenige Verkehrsteilnehmer aus Bequemlichkeitsgründen die faktische Möglichkeit eines an sich unzulässigen Linksabbiegens ausnutzen werden. Die damit verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit müssen nicht hingenommen werden. Hier würde die von der Klägerin vorgestellte kostengünstige Variante einer Dreiecksinsel allenfalls sehr pflichtbewusste Verkehrsteilnehmer an einem Linksabbiegen hindern. Je mehr die "Schikane" beiderseits verlängert wird, umso wirkungsvoller wird eine entsprechende Dreiecksinsel; in gleichem Maße sinkt aber auch der Kostenvorteil. Unter dem Gesichtspunkt der gleichen Eignung einer milderen Maßnahme ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte an ihrem Verlangen nach einer Mittelinsel festhält.
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Hinsichtlich der für die zweite Zuwegung geforderten Baulast geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, die Anwendung des § 92 Abs. 1 NBauO sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass § 5 Abs. 2 NBauO für ein bestimmtes Zugänglichkeitsproblem eine Baulastlösung anbietet. Voraussetzung des § 92 Abs. 1 NBauO ist nur, dass ein bauordnungsrechtliches Hindernis durch die (zu diesem Zweck geeignete) öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen ausgeräumt werden kann. Ein der Ausräumung bedürftiges Hindernis für die Erteilung der Baugenehmigung bestand hier insoweit, als die verbleibende Zufahrt auf dem Grundstück der Klägerin selbst nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten nicht die erforderliche Kapazität für den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr aufweist. Der Klägerin standen zur Lösung dieses Problems unterschiedliche Möglichkeiten zu Gebote. Sie hätte auch eine "Ertüchtigung" der verbliebenen Zufahrt durch deren Verbreiterung planen können, mit der sich wohl abzeichnenden Folge, dass eine gesonderte Ampelanlage hierfür hätte eingerichtet werden müssen. Demgegenüber ist die auch von ihr selbst befürwortete Lösung über das Nachbargrundstück deutlich kostengünstiger. Sie hat allerdings verfahrensrechtlich den Nachteil, dass entsprechende Regelungen der Baugenehmigung für den Eigentümer des benachbarten, zur Überfahrt benutzten Grundstücks keine Bindungswirkung entfalten. Zwar ist die Baugenehmigungsbehörde - abgesehen von den Fällen mangelnden Sachbescheidungsinteresses - nicht gehindert, eine Baugenehmigung auch für Grundstücksflächen zu erteilen, die nicht im Eigentum des Bauherrn stehen, denn dieser kann auch auf andere Weise verfügungsberechtigt sein. Anders als bei einer grundstücksinternen Lösung, deren baugenehmigungsgetreue Umsetzung die Beklagte mit dem üblichen bauaufsichtlichen Instrumentarium ohne weiteres durchsetzen könnte, hat sie hier jedoch gegenüber dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks keine bauaufsichtliche Handhabe. Unterbindet dieser die Benutzung seines Grundstücks für Zuwegungszwecke, könnte sie allenfalls gegenüber der Klägerin selbst durch ein Nutzungsverbot und schließlich die Beseitigungsanordnung für den Einrichtungsmarkt reagieren, was die Klägerin wohl wiederum wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot angreifen würde. Mit anderen Worten bliebe ein notwendiger Bestandteil der Baugenehmigung zwar nicht in Wahrheit ungeregelt, wäre aber einer für Baugenehmigungen untypischen Durchsetzungsschwäche ausgesetzt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Bauaufsichtsbehörde hiermit abfinden sollte, wenn ihr mit § 92 NBauO ein Instrumentarium zu Gebote steht, das gerade für solche Fälle geschaffen ist.
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Vor diesem Hintergrund weist die Sache weder besondere Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung auf.
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Auch die geltend gemachten Abweichungen liegen nicht vor. Weder das Bundesverwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht haben sich in den angeführten Entscheidungen mit der Erschließung eines Einrichtungsmarktes mit 130 Stellplätzen oder ähnlichen Vorhaben befasst, sondern mit den Anforderungen an die Erschließung einer Vogelvoliere im Außenbereich (BVerwG, Urt. v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 -, BauR 1988, 576) bzw. zum Erschlossensein von an die Straße grenzenden Wohngrundstücken (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.9.2003 - 9 ME 164/03 -, NVwZ-RR 2004, 141). Für die sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen gibt dies nichts her.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
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