Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LC 244/07

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung einer Badmintonhalle in eine Reball-Anlage.

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Reball gehört - zusammen mit Gotcha, Paintball und dem Lasergame (alias Laserdrome oder Quasar) - zu einer Gruppe von Mannschaftsspielen, bei deren unterschiedlichen Spielvarianten jeweils Gegner mit Hilfe von schusswaffenähnlichen Gerätschaften "ausgeschaltet" werden. Im Unterschied zum Paintball, bei dem mit Farbe gefüllte kleine Bälle verschossen werden, die beim Aufprall zerplatzen und einen Farbfleck hinterlassen, werden beim Reball wiederverwendbare Bälle ohne Farbwirkung benutzt, deren Trefferwirkung durch Schiedsrichter beurteilt wird.

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Das mit der umstrittenen Sporthalle bebaute Grundstück Osttangente 200 in W ist in dem 2004 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Borstel Nr. 3 "Alter Sportplatz", 1. Änderung als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Es steht im Eigentum der Beklagten. Erbbauberechtigte sind Herr A. B. zu 1/2 und die Herren C. und D. E. zu je 1/4. Betreiberin der Sporthalle ist die F. GmbH. Ihr gegenüber untersagte der Landkreis Harburg als damalige Bauaufsichtsbehörde im Jahr 2005 die bereits aufgenommene Nutzung eines Teils der Halle als Reball-Anlage.

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Die Klägerin beantragte daraufhin am 9. November 2005 die Genehmigung einer Nutzungsänderung in ein Fußball-Indoor-Feld und eine Reball-Anlage.

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Die seinerzeit (nur) als Gemeinde beteiligte Beklagte versagte für die Reball-Anlage ihr Einvernehmen, weil es sich nicht um eine im Gewerbegebiet zulässige sportliche Anlage, sondern um eine Vergnügungsstätte handele. Ihr Betrieb widerspreche grundgesetzlichen Wertvorstellungen.

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Auf Anhörung zu einer beabsichtigten Versagung der Genehmigung legte die Klägerin weitere Unterlagen vor, u.a. eine Beschreibung der beabsichtigten Nutzung und die Clubregeln des F. Reball-Clubs.

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Der Landkreis Harburg lehnte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit Bescheid vom 6. Januar 2006 ab, weil die Anlage gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 NBauO verstoße. Sie gefährde die öffentliche Sicherheit, zu der die Rechtsordnung und damit auch die Vorschriften des Grundgesetzes gehörten. Durch die Reball-Anlage würden spielerisch Tötungshandlungen simuliert und eingeübt. Es müsse der Gefahr begegnet werden, dass durch das realistische "spielerische Töten" von Menschen Hemmungen im Bereich von Gewalt- und Tötungsdelikten abgebaut und Tabus gebrochen würden. Den dagegen gerichteten Widerspruch, in dem die Klägerin insbesondere Vergleiche mit dem Fechtsport zog, wies der Landkreis Harburg gestützt auf § 118 Abs. 1 OWiG und unter Bezugnahme auf die "Laserdrome"-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Bescheid vom 21. Juli 2006 zurück.

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Mit ihrer dagegen gerichteten Klage, mit der sie sich um weitere Abgrenzungen des von ihr vorgesehenen Spielbetriebes gegenüber anderen Erscheinungsformen von Kampfspielen bemühte, hat die Klägerin beantragt,

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den (seinerzeit) Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2006 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung zu erteilten.

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Der damals beklagte Landkreis Harburg hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die jetzige Beklagte hat als seinerzeitige Beigeladene ebenfalls beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht hat den Landkreis Harburg verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung für die von ihr beantragte Nutzungsänderung einer Sporthalle in eine Reball-Anlage zu erteilen, weil die geplante Anlage nicht dem Gebot des § 1 Abs. 1 Satz 1 NBauO widerspreche, bauliche Anlagen müssten so beschaffen sein, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Zwar umfasse der Begriff der öffentlichen Sicherheit nach dieser Vorschrift die verfassungsmäßige Ordnung. Das Bauvorhaben verstoße aber nicht gegen die Menschenwürde. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem "Laserdrome" ausgeführt habe, gegen die verfassungsrechtliche Garantie der Menschenwürde werde auch dann verstoßen, wenn beim Spielteilnehmer eine Einstellung erzeugt oder verstärkt werde, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugne, der jedem Menschen zukomme, treffe letzteres für das streitige Vorhaben nicht zu. Es gehe nicht um "lustvolle Teilnahme an fiktiven Tötungshandlungen", die den Beteiligten ein "sadistisches Vergnügen" am Spielablauf vermittle. Das "Ausschalten" eines Gegners sei vielmehr verbreitetes Spielelement, das in einer Vielzahl von Variationen in Mannschaftsspielen, Computerspielen und Sportarten wie Boxen, Fechten und Karate wiederkehre und für sich genommen kein Unwerturteil über das Spielgeschehen begründen könne. Letzteres gelte auch für die Verwendung von Waffen, da in Deutschland die Ausübung des Schießsports etwa in Schützenvereinen weit verbreitet sei und Waffennachbildungen als Kinderspielzeug frei verkäuflich seien. Beim Spielgeschehen sei das "Ausschalten" nur ein Aspekt einer mehrschichtigen Spielhandlung; das auf Wettbewerb und sportlichem Wettkampf basierende Spiel erfordere auch Geschicklichkeit und Strategie. Auch wenn der kulturelle Wert zweifelhaft sein möge, stehe für den Spieler der eigene Erfolg im Wettkampf im Vordergrund und nicht das Vergnügen, andere zu quälen. Das Spiel vermittele nicht die Vorstellung, in das Leben eines anderen Menschen könne nach Belieben eingegriffen werden. Angesichts des gesellschaftlichen Wandels auch im Hinblick auf die deutlich stärker verbreiteten Computerspiele könne ein Verbot der hier streitigen Variante des Reball nur noch nach einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers erfolgen.

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Das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen § 118 OWiG, schon weil die Spiele durch die Allgemeinheit nicht wahrgenommen werden könnten.

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Nach Einlegung der zugelassenen Berufung wurden der jetzigen Beklagten durch Erlass des Nds. Sozialministers vom 4. April 2007 (MBl. S. 345) mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen.

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Die jetzige Beklagte hält an dem bisher schon vom Landkreis Harburg vertretenen ablehnenden Standpunkt fest. Sie meint, dem Verwaltungsgericht seien bei der Sachverhaltsfeststellung entscheidungserhebliche Ungenauigkeiten unterlaufen. Anders als beim Paintball werde beim Reball nicht durch Farbe "markiert", sondern schlicht getroffen und der Treffer durch einen Schiedsrichter festgestellt. Falsch sei deshalb eine Bezeichnung als "Markierer"; es handele sich um Schusswaffen. Wenn das Verwaltungsgericht ein von ihm zur Verfügung gestelltes Video angeschaut hätte, hätte es auch erkennen müssen, dass es sich nicht um Spiel handele, sondern um eine Nahkampf- bzw. Häuserkampfübung mit nicht überhörbarem Schusswechsel. Auch wenn die eingesetzten Waffen nicht über eine Dauerfeuerfunktion verfügten, könne durch schnelle Fingerbewegungen der gleiche Effekt erzielt werden. Die Schutzkleidung diene der Verringerung der durch Treffer verursachten Schmerzen und zur Vermeidung von zu großen blauen Flecken. Unter ihr sei der Gegenspieler nicht mehr als Subjekt wahrnehmbar. Insgesamt sei Reball dem Laserdrome vergleichbar. Das Verwaltungsgericht habe es jedoch unterlassen, sich mit der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Weder könne eine Reball-Veranstaltung als Spiel bezeichnet werden noch rechtfertigten sich Vergleiche mit Kampfsportarten. Insbesondere das Fechten sei ein ritualisiertes Kampfspiel, bei dem der Waffencharakter des Sportgeräts im letzten Jahrhundert verloren gegangen sei.

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Im Übrigen sprächen der neu eingefügte § 15 a WaffG ebenso wie § 27 Abs. 7 Satz 1 WaffG dafür, dass es sich bei Paintball um eine waffenrechtlich unzulässige Tätigkeit handele. Eine Paintballanlage erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Schießstätte, zumal nichts anderes als der militärische Nahkampf bzw. Häuserkampf simuliert werde. Da es nach § 15 a Abs. 1 Satz 2 WaffG schon verboten sei, auf Ziele oder Scheiben zu schießen, die Menschen darstellten oder symbolisierten, müsse es erst recht als waffenrechtlich unzulässig angesehen werden, wenn mit Farbmunition auf Menschen geschossen werde.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hat zunächst bezweifelt, dass die Berufung durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person unterschrieben und dass den Anforderungen des § 124 a Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO Genüge getan worden sei.

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Das Urteil weiche nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts ab, denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur konkreten Ausgestaltung des Bauvorhabens werde bei den Spielern nicht eine Einstellung erzeugt oder verstärkt, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugne, der jedem Menschen zukomme.

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Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass Prüfungsgegenstand allein das im Bauantrag beschriebene Vorhaben sei, nicht irgendwelche anderen Spielvarianten. Schon erstinstanzlich sei bestritten worden, dass der von der Beklagten vorgelegte Kurzfilm dem Bauvorhaben entspreche. Da im Urteil die Spieltechnik präzise beschrieben worden sei, komme es auch nicht darauf an, ob die Bezeichnung als "Markierer" treffend sei.

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Spielziel sei nicht das "möglichst schnelle Ausschalten der Spieler der anderen Mannschaft", sondern das Auffinden und Zurückbringen einer Sportflagge. Auch würden keine maschinenpistolenähnliche Geräte verwendet. Die Schutzkleidung verringere nicht Schmerzen und vermeide zu große blaue Flecken, sondern verhindere von vornherein, dass Schmerzen oder blaue Flecken aufträten. Häuser- oder Nahkampf sei nicht Gegenstand des Bauvorhabens. Das Tragen von Militärkleidung sei ausdrücklich verboten.

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Die Verwendung von Schusswaffen sei nach dem Waffengesetz zu dem vorgesehenen Zweck erlaubt, könne also nicht menschenwürdewidrig sein. Im Übrigen treffe nicht zu, dass Lusterfahrung durch Zufügung schmerzhafter Treffer angestrebt werde; die Aufprallenergie sei um Größenordnungen geringer als z.B. beim Auftreffen eines Fußballs.

28

Die Teilnehmer würden nicht als bewegliche Zielscheibe zur Befriedigung des Gegners erniedrigt. Das habe nicht einmal das Bundesverwaltungsgericht in seiner Laserdrome-Entscheidung angenommen.

29

Schließlich führe auch die mit gewerblicher Betätigung verbundene Gewinnerzielungsabsicht nicht zur Menschenwürdewidrigkeit.

30

Unbelegt sei die Hypothese, dass Reball bei den Spielern eine Einstellung erzeuge oder verstärke, die den fundamentalen menschlichen Wert- und Achtungsanspruch leugne. Das werde durch die Ergebnisse der Wirkungsforschung auch nach vielen Forschungsjahren nicht unterstützt. Minderjährige dürften nach den Bauvorlagen ohnehin nicht spielen. Unrichtig sei, dass ein Mitspieler "simuliert tödlich getroffen" sein müsse, um auszuscheiden. Nach der Kommentierung bei Lehle/Frieß/Lehle, Aktuelles Waffenrecht, § 15 Rdnrn. 92 ff. liege eine gültige Markierung schon vor, wenn der Mitspieler überhaupt getroffen sei; auf die "Vitalzonen" komme es dabei nicht an.

31

Die rechtliche Bewertung der Farbmarkierungswaffen sei durch die zum 1. April 2008 in Kraft getretene Änderung des Waffengesetzes nicht berührt worden. Reball stelle auch keinen Schießsport im Sinne des Waffengesetzes dar, sondern sei ein Mannschafts- und Bewegungsspiel, bei dem der Gebrauch von Schusswaffen nur unselbständiger Teil eines komplexen Spielgeschehens sei. Ein Reballfeld sei deshalb auch keine Schießstätte.

32

Entgegen einer in der 2009 geführten Verbotsdebatte von Mitgliedern des Deutschen Bundestages vertretenen Ansicht sei Reball auch nicht sittenwidrig.

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Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass es in Deutschland schon 230 genehmigte Paintball-/Reballanlagen gebe, davon 35 in Niedersachsen und 14 im Raum Hamburg/ Schleswig-Holstein. In Deutschland übten etwa 80.000 Aktive das Spiel in rund 400 Mannschaften aus, wobei im Hinblick auf die Einhaltung der Regeln ein hoher "Ordnungsdruck" bestehe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

36

Nicht zu entscheiden hat der Senat über das Fußball-Indoor-Feld, das zunächst ebenfalls Gegenstand des Bauantrags war. Das Verwaltungsgericht hat die angegriffenen Bescheide insgesamt aufgehoben, aber nur zur Erteilung der Genehmigung für die Reball-Anlage verpflichtet, wohl weil es (zu Recht) annahm, dass die baurechtliche Zulässigkeit einer Fußball- anstelle einer Badmintonnutzung nicht ernsthaft zweifelhaft ist, wenn sie überhaupt genehmigungsbedürftig war. Das Zurückbleiben der Entscheidung hinter dem Antrag ist jedoch mit einer Berufung nicht angegriffen.

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Die zugelassene Berufung ist formell ordnungsgemäß eingelegt. Die Berufung ist durch einen Mitarbeiter des Landkreises Harburg unterschrieben worden, der als früherer Richter am Verwaltungsgericht die Befähigung zum Richteramt besitzt.

38

Das Urteil ist in einer der Vorschrift des § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Weise bezeichnet. Sowohl sein Datum als auch sein Aktenzeichen sind angegeben, letzteres unter "Ihr Zeichen". Die Bezeichnung des Gerichts ergibt sich aus der Adresse, Angaben zu den Beteiligten aus dem verwendeten Kurzrubrum.

39

Die Berufungsbegründung enthält auch Gründe im Sinne des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO. Diese müssen weder richtig sein noch unterliegen sie den Beschränkungen des § 124 Abs. 2 VwGO.

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Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses besteht kein Anlass, der Frage nachzugehen, ob die Aufnahme des Reball-Spiels in einer genehmigten, bislang für Badminton genutzten Sporthalle überhaupt eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung darstellt. Da sich der Landkreis Harburg durch seine vorausgegangene Nutzungsuntersagung baurechtlicher Gründe berühmt hatte, hatte die Klägerin, die nicht selbst Adressatin der Untersagungsverfügung war, ein berechtigtes Interesse an einer Klärung im Baugenehmigungsverfahren.

41

Weder das Rechtsschutzbedürfnis noch ein Sachbescheidungsinteresse können unter dem Blickwinkel verneint werden, dass die beabsichtigte Nutzung schon wegen Unzulässigkeit der Nutzung aus anderen als baurechtlichen Gründen evident unzulässig war (vgl. zum Sachbescheidungsinteresse VG München, Urt. v. 21.5.2007 - M 8 K 06.3794 -, juris für einen Baugenehmigungsantrag zum Betreiben einer Peepshow bei gewerberechtlicher Unzulässigkeit). Soweit der Begriff des "öffentlichen Baurechts" im Sinne des § 2 Abs. 10 NBauO reicht, sind etwaige Versagungsgründe aus diesem Bereich ohnehin Gegenstand des Genehmigungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213 = BauR 1984, 145 zur Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bordell, wenn nach Landesrecht zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung ein Betreiben des Bordells untersagt werden könne; abgrenzend Urt. v. 25.1.2007 - 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118 = NVwZ 2007, 587). Ansonsten fehlte es - soweit der Versagungsgrund in einer Generalklausel gesucht wird - an der notwendigen Eindeutigkeit des Vorliegens eines Versagungsgrundes.

42

Angesichts von Unklarheiten in der niedersächsischen Gesetzgebung ist nicht zweifelsfrei, dass eine Baugenehmigung überhaupt wegen einer mit dem Vorhaben verbundenen Missachtung der Menschenwürde versagt werden kann. Darauf käme es für einen Erfolg der Berufung an, weil andere Versagungsgründe nicht durchgreifen:

43

Bauplanungsrechtlich kann das Vorhaben nicht verhindert werden. Soweit die Beklagte seinerzeit ihr Einvernehmen mit der Begründung verweigert hat, Vergnügungsstätten gehörten nicht in ein Gewerbegebiet, übersieht dies ihre ausnahmsweise Zulässigkeit nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, wenn sie nicht "kerngebietstypisch" sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.7.1988 - 4 B 119.88 -, BauR 1988, 693). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob es sich - wenn nicht überhaupt um einen schlichten Gewerbebetrieb - um eine Anlage für sportliche Zwecke oder eine Vergnügungsstätte handelt. Der Bebauungsplan schließt beides hier nicht aus. Auch im Übrigen hält das bundesrechtliche Bauplanungsrecht für sich genommen keinen Versagungsgrund bereit. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der städtebaulich bedeutsamen Auswirkungen in seinem Urteil vom 25. Januar 2007 (- 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118 = NVwZ 2007, 587 - diplomatische Einrichtung) sehr weit gefasst. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Betrieb einer Paintball- oder Reballanlage anstelle einer Badmintonhalle im Gewerbegebiet Nutzungskonflikte hervorrufen kann.

44

Der Widerspruchsbescheid hat sich noch wesentlich auf § 118 Abs. 1 OWiG gestützt. Danach handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Jedenfalls bei einer Abschottung des Spielbetriebs von der Öffentlichkeit kann auf die genannte Bestimmung jedoch nicht zurückgegriffen werden (vgl. Gröpl/Brandt, VerwArch 2004, 223, 233 f.).

45

Dabei ist es auch nach jüngsten Aktivitäten der gesetzgebenden Organe verblieben. In der Folge der Ereignisse von Winnenden wurde zwar ein ausdrückliches Verbot des Paintballspiels erwogen. Im Ergebnis ist es bislang jedoch (im Zusammenhang mit der Änderung des Sprengstoffgesetzes) nur zu Entschließungen des Bundestages und des Bundesrates gekommen, mit denen die Bundesregierung um weitere Prüfungen gebeten wurde (Beschl. des Deutschen Bundestages vom 18.6.2009, BR-Drucksache "zu Drucksache 577/09" v. 19.6.2009; Stenografischer Bericht der 860. Sitzung des Bundesrates vom 10.7.2009, S. 303 i.V.m. BR-Drucksache 577/2/09 v. 8.7.2009). Ein Ergebnis der in Auftrag gegebenen Prüfung liegt - soweit ersichtlich - noch nicht vor.

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Vorausgegangen war eine öffentliche Anhörung in der Sitzung des Innenausschusses vom 15. Juni 2009 (Protokoll Nr. 16/100), in der sich der Innenminister des Landes Sachsen-Anhalt als Sachverständiger u.a. zum sog. IPSC-Schießen und zu Paintball- und Gotcha-Spielen äußerte und den Vorschlag der "Arbeitsgruppe Waffenrecht" befürwortete, ein Verbot der letztgenannten Spiele über einen neuen Tatbestand in § 118 a OWiG durchzusetzen. Übereinstimmend bestand dabei jedoch die Auffassung, dass das geltende Waffen- und Ordnungswidrigkeitenrecht auch nach den jetzt vorgenommenen Rechtsänderungen keine eigene Rechtsgrundlage für ein Verbot enthalte.

47

Nicht zuletzt aus diesem Grund reichen auch die neueren waffenrechtlichen Bestimmungen nicht aus, auf die sich die Beklagte im Berufungsverfahren zusätzlich gestützt hat. Nach herkömmlicher Auslegung stellt ein Hallenspielfeld, wie es hier eingerichtet werden soll, keine Schießstätte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG dar. Dies ist eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient. Mit den für Paintball und Reball eingesetzten Waffen darf nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 a WaffG auch außerhalb von Schießstätten geschossen werden, wenn dies - wie hier - in befriedetem Besitztum stattfindet und die Geschosse dieses nicht verlassen können. Das schließt nicht von vornherein aus, dass sich eine solche Anlage gleichwohl als Schießstätte darstellt. Nach bisheriger Rechtsprechung und Literatur (vgl. z.B. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rdnrn. 1704, 2672) ist dies jedoch nicht der Fall. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit überzeugenden Gründen noch zu dem insoweit gleich lautenden § 44 Abs. 4 WaffG 1976 dargelegt (Urt. v. 27.6.2000 - 21 B 98.2184 -, BayVBl. 2001, 689); darauf nimmt der Senat Bezug.

48

Soweit durch das Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) nach § 15 a Abs. 2 WaffG Schießübungen des kampfmäßigen Schießens für unzulässig erklärt worden sind, namentlich die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, fehlt es für eine unmittelbare Anwendung dieser Norm an der "Schießübung" im oben genannten Sinne. In der waffenrechtlichen Literatur wird der Begriff des "kampfmäßigen Schießens" schon für sich genommen stark eingegrenzt; nicht einmal das sogenannte IPSC-Schießen soll dazugehören (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rdnr. 1653), an dem die "Arbeitsgruppe Waffenrecht" ebenfalls Anstoß genommen hatte. Ob dem in vollem Umfang zu folgen ist, kann offen bleiben; jedenfalls ein Versagungsgrund für Paintball-/Reballspiele ergibt sich daraus nicht. Dies würde den Anwendungsbereich der Vorschrift zu weit überdehnen.

49

Maßgeblich kommt es deshalb auf § 1 Abs. 1 Satz 1 NBauO als "polizeiliche Generalklausel" an. Dass solche Generalklauseln (vgl. dazu detailliert: Gröpl/Brandt, VerwArch 2004, 223, 229 ff.) in Fällen der vorliegenden Art zeitlich unbegrenzt herangezogen werden können, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem "Laserdrome"-Vorlageschluss vom 24. Oktober 2001 (- 6 C 3.01 -, BVerwGE 115, 189 = GewArch 2002, 154) zunächst in Frage gestellt, in seinem abschließenden Urteil vom 13. Dezember 2006 (- 6 C 17.06 -, GewArch 2007, 247) jedoch für zulässig gehalten. Der Senat folgt den hierfür genannten Gründen nicht, lässt das Ergebnis aber offen.

50

Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, in dem die Behörde (revisionsgerichtlich nicht überprüfbar, vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2006 - 6 C 17.06 -, GewArch 2007, 247) zum Schutz der öffentlichen Ordnung tätig geworden war, schützt § 1 Abs. 1 Satz 1 NBauO jedoch nicht mehr die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung gleichermaßen (vgl. zur Abgrenzung dieser Alternativen: Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl. 2008, S. 18 ff.; Ipsen, Nds. Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Aufl. 2004, S. 46 ff.; Waechter, NVwZ 1997, 729; Berner/Köhler, Polizeiaufgabengesetz, 19. Aufl. 2008, S. 24 ff.), sondern stellt seit 1995 nur noch auf die öffentliche Sicherheit ab (vgl. Große-Suchsdorf/ Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl. 2006, § 1 Rdnr. 12). In § 2 Nr. 1 a des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist die öffentliche Ordnung erst seit dem Jahre 2003 wieder zum Schutzgut erklärt worden (vgl. Ipsen, NdsVBl. 2003, 281; Saipa, Nds. SOG, § 1 Rdnrn. 5 ff.), ohne dass die Bauordnung in gleichem Sinne geändert wurde. Dem wird die gesetzgeberische Absicht entnommen werden können, die Bauaufsichtsbehörden, die mit § 2 Abs. 10 NBauO ohnehin schon eine Fülle von Vorschriften zu beachten und durchzusetzen haben, nicht auch noch mit "erzieherischen" Aufgaben zu belasten.

51

Von anderer Seite (z.B. Kramer, NVwZ 2004, 1083) wird allerdings ohnehin die Auffassung vertreten, in Fällen dieser Art liege ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit (im Sinne der Unverletzlichkeit der gesamten Rechtsordnung) vor, nicht nur ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, die ungeschriebene Regeln umfasse. Sehe man den Schutz der Menschenwürde als Verfassungsgrundsatz an, sei er Teil des geschriebenen Rechts. Das verkürzt das Problem jedoch unangemessen, weil damit ausgeblendet wird, welche Auslegungskunst gefordert ist, um von der geschriebenen Menschenwürde zu deren konkreter Missachtung durch ein Spiel zu gelangen. In der sorgfältigen Zusammenstellung der Definitionsansätze für die Menschenwürde bei Hömig, Die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes in der Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland (EuGRZ 2007, 633) zeigt sich deutlich, welche Bandbreite diese Annäherungsversuche haben; von klaren Konturen kann nicht die Rede sein. Selbst wenn man bei der Bestimmung des Inhalts polizeilicher Generalklauseln nicht auf die Perspektive des Schutzmannes auf der Straße zurückgreift, sondern auf die durch Erfahrung geläuterte Sicht, die sich in einer jahrelangen Rechtspraxis entwickelt hat, kann ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit nur angenommen werden, wenn sowohl der Regelungsgehalt der (angeblich) verletzten Norm in Bezug auf den spezifischen Sachverhalt als auch der Verstoß offen zutage liegen. Das war und ist hier nicht der Fall.

52

Es bestehen mithin schon Zweifel, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 NBauO überhaupt eine geeignete Rechtsgrundlage für die Versagung einer Baugenehmigung für eine Reball-Anlage bietet. Auch in der Sache kann dem Vorhaben aber auch keine Missachtung der Menschenwürde entgegengehalten werden.

53

Insoweit ist der Senat (entgegen BVerwG, Urt. v. 13.12.2006 - 6 C 17.06 -, GewArch 2007, 247) nicht im Sinne des § 31 Abs. 1 BVerfGG durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Zur Reichweite dieser Bindungswirkung folgt der Senat dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2005 (- 6 B 5.05 -, juris); danach müssen die fraglichen Fälle ein hohes Maß an Deckungsgleichheit ausweisen. Das ist hier nicht der Fall.

54

Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2006 auf BVerfGE 6, 32 <36, 41> und 45, 187 <227> bezogen hat, wird darin nur die allgemeine Grundlage für die Begriffsbestimmung der Menschenwürde gelegt. Unmittelbar "einschlägig" ist demgegenüber nur BVerfGE 87, 209 <228>, nämlich der Beschluss vom 20. Oktober 1992 (- 1 BvR 698/89 -, DVBl. 1992, 1598 "Tanz der Teufel").

55

Die Darlegungen in letzterer Entscheidung zu Fragen der Menschenwürde lassen jedoch keine Übertragung auf die Anwendung von polizeilichen Generalklauseln zu. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang nur geprüft, ob § 131 Abs. 1 StGB dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG entsprach und im Rahmen des danach maßgeblichen Rahmens angewandt worden war.

56

Die zugrunde liegende Vorschrift lautete (auszugsweise):

57

"Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die … grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die … das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, …"

58

Der hier interessierende Passus "in einer die Menschenwürde verletzenden Weise" war damit in mehrere Tatbestandsmerkmale eingebettet, die den möglichen Anwendungsbereich der Vorschrift von vornherein stark einschränkten. Ausgangspunkt waren in jedem Falle "grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten". Nach Erörterung der Bestimmtheit dieser Tatbestandsmerkmale fährt der Beschluss vom 20. Oktober 1992 fort:

59

"b) Anders steht es um die "Menschenwürde"-Alternative, die durch das Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425) in die Vorschrift eingeführt worden ist. Dieses Tatbestandsmerkmal wird nicht allein wegen seiner Unbestimmtheit als problematisch bezeichnet, sondern auch weil sich die Verletzung der Menschenwürde bei Gewaltdarstellungen kaum zu einer Abgrenzung eigne (vgl. Maurach/Schroeder/Maiwald, a.a.O., Rdnr. 9). Im Hinblick auf das Verfassungspostulat der Tatbestandsbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) wird sie als ein bedenklicher Grenzfall einer an sich zwar legitimen, in ihrer "Nebulosität" aber kaum noch handhabbaren Normativierung angesehen (vgl. Geilen, in: LdR/StrafR, a.a.O., S. 356). Die Vorschrift ist jedoch auch insoweit bei verfassungskonformer Auslegung hinreichend bestimmt.

60

aa) Mit dem Begriff der Menschenwürde knüpft das Gesetz erkennbar an den Gehalt des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG an. Das Bundesverfassungsgericht versteht ihn als tragendes Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte (vgl. BVerfGE 6, 32 <36, 41>; 45, 187 <227>). Mit ihm ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Würde des Menschen als Gattungswesen. Jeder besitzt sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Sie ist auch dem eigen, der aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln kann. Selbst durch "unwürdiges" Verhalten geht sie nicht verloren. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt.

61

bb) Unproblematisch ist die Bestimmtheit des auf die Menschenwürde bezogenen Tatbestandsmerkmals in § 131 Abs. 1 StGB, soweit es Fälle erfaßt, in denen durch die filmische Darstellung konkrete Personen in ihrer Würde verletzt werden.

62

Darin erschöpft sich jedoch der erkennbare Sinn der Vorschrift nicht. Vielmehr ergibt sich aus deren Wortlaut und systematischem Zusammenhang, daß sie vor allem auch Fälle erfassen soll, in denen die Schilderung des Grausamen und Unmenschlichen eines Vorgangs darauf angelegt ist, beim Betrachter eine Einstellung zu erzeugen oder zu verstärken, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt. Das geschieht insbesondere dann, wenn grausame oder sonstwie unmenschliche Vorgänge gezeigt werden, um beim Betrachter ein sadistisches Vergnügen an dem Geschehen zu vermitteln, oder um Personen oder Gruppen als menschenunwert erscheinen zu lassen. Eine solche Tendenz schließt die Vorstellung von der Verfügbarkeit des Menschen als bloßes Objekt ein, mit dem nach Belieben verfahren werden kann. Deshalb kann auch eine menschenverachtende Darstellung rein fiktiver Vorgänge das Gebot zur Achtung der Würde des Menschen verletzen. Sie ist zudem geeignet, einer allgemeinen Verrohung Vorschub zu leisten, den Respekt vor der Würde des Mitmenschen beim Betrachter zu mindern und so auch die Gefahr konkreter Verletzungen dieses Rechtsguts zu erhöhen. Daß auch solche Darstellungen unter den Tatbestand fallen sollen, wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. So wird im Bericht des federführenden Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit das "genüßliche" Verharren bei einem unmenschlichen Vorgang als Beispiel für den Anwendungsbereich der Norm angeführt (BTDrucks. 10/2546, S. 21 f.)."

63

Daraus kann nicht gefolgert werden, das Bundesverfassungsgericht habe - über die Klärung der hinreichenden Bestimmtheit der fraglichen Norm hinaus - zugleich den Rechtsgrundsatz aufstellen wollen, der Schutz der Menschenwürde gebiete auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 131 StGB - d.h. ohne Anknüpfung an grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen - die Unterbindung von Vorgängen, die Gewalt "nur" bagatellisieren. Es hält vielmehr auch in diesem Zusammenhang daran fest, dass die Menschenwürdeverletzung ihrem Wesen nach durch die Herabwürdigung von Menschen zu bloßen Objekten gekennzeichnet ist.

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Davon löst sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Interpretation der genannten Entscheidung jedoch und weitet die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Bewertung ins Uferlose aus. Eine Bindungswirkung kann hierfür nicht reklamiert werden.

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In der Sache folgt der Senat dem Verwaltungsgericht in der Auffassung, dass Spiele der hier zur Genehmigung gestellten Art nicht als menschenwürdewidrig angesehen werden können. Hierzu werden in der Genehmigungspraxis der Behörden sowie in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Haltungen eingenommen, wobei diese Frage in der Grundgesetzkommentierung keinen prominenten Raum einnimmt (vgl. v. Mangoldt/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl. 2005, Art. 1 Abs. 1 Rdnr. 108 Fußnote 347 einerseits, Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 10. Aufl. 2009, Art. 1 Rdnr. 23 andererseits sowie Hömig, EuGRZ 2007, 633, 639; vgl. im Übrigen z.B.: OVG Münster, Urt. v. 27.9.2000 - 5 A 4916/98 -, GewArch 2001, 71; Beschl. v 28.6.1995 - 5 B 3187/94 -, GewArch 1995, 470; VGH München, Beschl. v. 27.4.2009 - 10 CE 08.3326 -, juris; Beschl. v. 4.7.1994 - 22 CS 94.1528 -, GewArch 1994, 376; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.5.2004 - 1 S 914/04 -, GewArch 2004, 327; Urt. v. 27.6.2000 - 21 B 98.2184 -, BayVBl. 2001, 689; OVG Koblenz, Beschl. v. 21.6.1994 - 11 B 11428/94 -, GewArch 1994, 374; VG Minden, Urt. v. 27.11.2007 - 1 K 2883/06 -, NVwZ-RR 2008, 378; VG Magdeburg, Urt. v. 15.12.2004 - 4 A 800/02 -, juris; VG Dresden, Urt. v. 31.1.2007 - 14 K 2097/03 -, juris; Scheidler JURA 2009, 575 mit Nachweisen zum Meinungsstand; derselbe, GewArch 2005, 312; Beaucamp, DVBl. 2005, 1174; Gröpl/Brandt, VerwArch 2004, 223, 234 ff; Kramer, NVwZ 2004, 1083; Schönleiter/Stenger, GewArch 2007, 320; Köhne, GewArch 2004, 285; Frenz, NVwZ 2005, 48; Aubel, JURA 2004, 255; Kahl, VerwArch 2008, 451, 476 f.; Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 33 i Rdnrn. 12a ff.; Göhler, OWiG, § 118 Rdnr. 13; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rdnrn. 2670 ff.; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl. 2007, § 1 Rdnrn. 3 a ff.; der EuGH hat in seinem Urteil vom 14. Oktober 2004 - C-36/02 -, GewArch 2004, 473 zur der Frage, ob die Menschenwürde verletzt sei, nicht selbst Stellung genommen, sondern den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum eingeräumt).

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Jedenfalls in der hier zur Genehmigung gestellten Variante hebt sich das Reball-Spiel nicht in einem Maße von sozial "anerkannten" Tätigkeiten ab, dass seine "Ächtung" geboten wäre.

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Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich kein Grundsatz dahin, dass der Staat die Würde des Menschen als Gattungswesen auch unterhalb der Schwelle des § 131 StGB schützen muss. Im Gegenteil mehren sich die Warnungen, dass bei der Annahme einer Menschenwürdeberührung Zurückhaltung zu üben ist (vgl. z.B. Hömig, EuGRZ 2007, 633, 641; Papier referierend Hofmann, NVwZ 2010, 217; Tiedemann, DÖV 2009, 606). Zwar führt Hömig (EuGRZ 2007, 633, 639) im Zusammenhang mit der Schutzpflichtfunktion den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts als Beleg dafür an, dass diese Funktion auch von der Fachgerichtsbarkeit anerkannt werde. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts selbst sind vergleichbare Grundsätze jedoch - soweit ersichtlich - nicht entwickelt worden. Auch die "Tanz der Teufel"-Entscheidung befasst sich nur mit Art. 103 Abs. 2 und 5 Abs. 1 Satz 3 GG. Da sie bereits andere Verfassungsverstöße festgestellt hatte, bestand kein Anlass, dem schwierigen Verhältnis zwischen Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 5 Abs. 3 GG nachzugehen. Erst recht ergibt sich daraus nichts für Betätigungen unterhalb der Schwelle des § 131 Abs. 1 StGB. Im Übrigen ist auch die ebenfalls die Menschenwürde schützende Vorschrift des § 130 StGB (Volksverhetzung, vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, NJW 2010, 47) gleichfalls dadurch gekennzeichnet, dass sie diese nicht abstrakt zum Schutzgut erklärt, sondern nur sehr eng gefasste Tathandlungen betrifft; das Bundesverfassungsgericht hat dabei ausdrücklich die "besonders strengen Voraussetzungen für die Annahme einer Menschenwürdeverletzung" hervorgehoben. Auch am Schluss resümiert diese Entscheidung:

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"Hieran anknüpfend ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn das Bundesverwaltungsgericht - in Auslegung des § 130 Abs. 4 StGB als einfaches Recht - aus der uneingeschränkten Billigung des nationalsozialistischen Herrschaftssystems regelhaft eine Verletzung der Würde der Opfer abgeleitet hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Bundesverwaltungsgericht annimmt, hiermit stets auch eine Verletzung der Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG verbunden ist."

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Unergiebig ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis etwa von Kramer (NVwZ 2004, 1083), die Menschenwürde sei keiner Abwägung zugänglich (vgl. dazu grundsätzlich Hömig, EuGRZ 2007, 633, 640; Hofmann, NVwZ 2010, 217). Damit würde als feststehend davon ausgegangen, dass eine Menschenwürdemissachtung überhaupt vorliegt. Das kann jedoch erst das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung sein, die auch die thematisch berührten Freiheitsrechte der Bürger einbezieht. Diese Freiheitsrechte konturieren nicht nur mit, wo die schwer bestimmbare Grenze der Menschenwürdeverletzung liegt (vgl. Maunz-Dürig, GG, Art. 1 Abs. 1 Rdnr. 24; ferner VGH München, Beschl. v. 21.2.2003 - 4 CS 03.462 -, NJW 2003, 1618 - Körperwelten), sondern stellen ihrerseits - namentlich Art. 5 GG - Anforderungen an die Bewertung der inkriminierten Tätigkeit. Dieser darf mit anderen Worten nichts "unterschoben" werden, sondern ihr Bedeutungsgehalt ist mit besonderer Sorgfalt auszuloten (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. -, BVerfGE 93, 266 = NJW 1995, 3303).

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Hinzu kommt, dass die Menschenwürde hier nicht unter den "herkömmlichen" Blickwinkeln betrachtet wird. Abwägungsresistent ist jedenfalls die "personale" Menschenwürde, die sich nicht nur gegen staatliche Maßnahmen, sondern auch im Verhältnis zu Betätigungen anderer Bürger durchsetzt (vgl. Hömig, a.a.O.). Hier steht demgegenüber die Würde des Menschen als Gattungswesen in Rede (vgl. Hömig, a.a.O., S. 636). Bislang ist es schon nicht gelungen, hierfür überhaupt deutlichere Konturen zu entwickeln, auch nicht bei der rechtlichen Behandlung der "Peep-Shows" (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.1990 - 1 C 26.87 -, BVerwGE 84, 314 = NVwZ 1990, 668; Dreier, in: Festgabe 50 Jahre Bundesverwaltungsgericht, 2003, 201, 217 ff.). Wird eine Betätigung inkriminiert, die nur mittelbar und abstrakt die gattungsmäßige Menschenwürde verletzen soll, stellt sich die Frage nach der Abwägungsresistenz in anderer Weise und muss nicht notwendig wie bei einer Verletzung personaler Menschenwürde beantwortet werden.

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Jedenfalls wird allgemein zu gelten haben, dass eine Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG) um so begründungsbedürftiger ist, je abstrakter die geltend gemachte Menschenwürdeverletzung ist. Zwar ist das genannte Recht durch die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz begrenzt; das bietet aber keine Handhabe für moralische und geschmackliche Gängelung.

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Soweit die Beklagte einer Teilnahme am Paintball-/Reballspiel nachteilige Wirkungen auf die charakterliche Entwicklung zuschreibt, fehlt es an einer tragfähigen und gesicherten empirischen Grundlage. Die sogenannte Wirkungsforschung bemüht sich zwar bereits seit Jahrzehnten um belastbare Ergebnisse. Diese liegen jedoch noch nicht vor (siehe auch Kahl, Die Konkretisierung verwaltungsgerichtlicher Sittlichkeitsklauseln, VerwArch 2008, 451, 476 f.). Schon das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Vorlagebeschluss vom 24. Oktober 2001 (- 6 C 3.01 -, BVerwGE 115, 189 = GewArch 2002, 154) das Fehlen von Nachweisen für die Gefahr einer Förderung der Gewaltneigung konstatiert. In dem für das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erarbeiteten Projektbericht "Medien und Gewalt" von 2004 werden Spiele der hier streitigen Art nicht thematisiert. Die gesetzgebenden Organe haben auch kein anderes Material präsentiert, das schlüssig in eine bestimmte Richtung weist. Generell scheint zwar vermutet zu werden, dass - bei hohem Einfluss kultureller Faktoren - ein übermäßiger Konsum von Gewalt im Fernsehen, im Kino, im Internet und bei Spielen (insbesondere Computerspielen) dann zu Verhaltensstörungen führen oder diese verstärken kann, wenn der Betreffende nicht über eine hinreichende soziale Einbettung verfügt. Quantifiziert wird dieser Effekt allerdings kaum. Je länger der Zeitraum andauert, in dem die Behörden keine Belege für die genannten nachteiligen Wirkungen vorlegen können, um so weniger können sie sich angesichts der berührten Freiheitsrechte auf die bislang nur vermuteten Effekte berufen.

73

Soweit sich der Senat - etwa durch die in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Videoclips, aber auch durch die Regelwerke - von dem Spielgeschehen einen Eindruck verschaffen konnte, sind bestimmte, auch von der Beklagten geteilte Einschätzungen nicht nachvollziehbar. Das Spielgeschehen übt keineswegs die Situation eines Amoklaufs ein. Die Gegner sind gerade nicht arg- und wehrlos, sondern - jedenfalls im Durchschnitt - "gleich stark". Schon aus praktischen Gründen spricht eine Vermutung dafür, dass sich die Spieler gegenseitig im Ansatz fair behandeln, weil sie andernfalls dem Spielbetrieb sehr schnell den Boden entziehen würden. Das erbarmungslose "Niedermetzeln" hoffnungslos unterlegener Opfer wäre dagegen kein erfolgversprechendes Spielkonzept, weil sich niemand finden würde, der die Rolle des Opfers übernimmt. "Spielerische Gewalt" und fair play müssen sich nicht gegenseitig ausschließen. Die in der mündlichen Verhandlung betrachteten Videoclips zeigen deutlich, dass getroffene Mitspieler von sich aus anzeigen, dass sie getroffen sind; dass "gefoult" wird wie etwa beim Fußball, ist nicht bekannt geworden. Erkennbar ist auch, dass es sich um ein Mannschaftsspiel handelt, bei welchem der einzelne Mitspieler keinen ungezügelten Aggressionstrieb auslebt, sondern spielstrategisch und -taktisch für seine Mannschaft eintritt; "soziales" Verhalten ist also sogar gewinnentscheidend.

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Der Senat sieht auch keinen letztlich entscheidenden Unterschied zwischen der hier in Rede stehenden Variante von Paintball/Reball und herkömmlichen, sozial anerkannten Sportarten. Wie verschiedentlich hervorgehoben worden ist, gibt es reiches Anschauungsmaterial an Spielen, bei denen es um die "Ausschaltung" von Gegnern geht (vgl. auch die Anmerkungen von Bosbach, http://wolfgang-bosbach.de/news/sit-no-labitur-maiorum-nominati). Bestätigt wird dadurch offenbar, dass die Lust am Wettkampf zu den Grundelementen des menschlichen Wesens gehört, was möglicherweise entwicklungsgeschichtlich bedingt ist. Allerdings stellt es für sich noch keine hilfreiche Erkenntnis dar, wenn festgestellt wird, dass auch in anderen Zusammenhängen "ausgeschaltet" wird. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass es darauf ankommt, wie nahe die einzelne Handlung - innerhalb der Bandbreite der Möglichkeiten - dem realen Vorgang des Tötens kommt und welche innere Haltung der Spieler dabei einnimmt, welche historische Entwicklung die Sportart oder das Spiel genommen hat, welche soziale Bedeutung ihnen beigemessen wird und welcher Grad an "Sublimation" erreicht worden ist; an solche Differenzierungsmerkmale dürfte zumal der Gesetzgeber ohne weiteres anknüpfen. Dass insoweit allerdings komplexe Bewertungen erforderlich sind, zeigt sich exemplarisch an dem auch von der Klägerin herangezogenen Beispiel der Kampfsportart des Fechtens (vgl. dazu den entsprechenden Wikipedia-Beitrag), der das OVG Münster jede Vergleichbarkeit mit den Vorgängen beim Laserdrome abgesprochen hat.

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Der Senat folgt nicht der Wertung, dass sich das sportliche Fechten komplett von der Simulation des Tötens im klassischen Duell wegentwickelt hat. Zwar entbehrt der Fechter heute jeder Tötungs- oder Verletzungsabsicht, wenn man von Randerscheinungen bei schlagenden studentischen Verbindungen absieht. Gleichwohl stellt der Fechtsport die ursprüngliche Kampfsituation genau nach. Seinen Reiz dürfte die Teilnahme für den Fechter nicht zuletzt dadurch gewinnen, dass sich die körperliche und geistige Anspannung beim sportlichen Fechtkampf derjenigen bei einem echten Duell wohl durchaus annähert.

76

Auch in anderen Details zeigen sich eher Ähnlichkeiten als Unterschiede. Wie andere sozial anerkannte Wettkampfarten ist das Fechten davon geprägt, dass die Beteiligten zwar über unterschiedliches Geschick verfügen mögen, im Prinzip aber die gleiche Ausgangschance haben; nichts anderes gilt für Paintball/Reball. Auf der Ebene der einzelnen Auseinandersetzung muss bei diesen Sportarten niemand die Rolle eines bloßen Objekts einnehmen. Beim Fechten kann ähnlich wie in dem Fall des "Laserdrome" durch Sensoren in der Schutzkleidung ermittelt werden, ob ein Körpertreffer erzielt worden ist. Das Element des "Spielerischen" beim Töten wird beim Fechten gerade durch die Eleganz betont, die dieser Sportart zu Eigen ist und die hinsichtlich des Duellierens Attraktion nicht weniger Historienfilme war (namentlich "Die drei Musketiere" in mehrfachen Varianten). Wie andere anerkannte Sportarten auch findet der Fechtsport in einem belastbaren sozialen Zusammenhang statt (vgl. Wikipedia-Stichwort "Deutscher Fechter-Bund"), der genaue Regeln und Betreuung bereitstellt und damit die Wahrscheinlichkeit eines individuellen Abgleitens in eine missbräuchliche Anwendung der Fechtkunst zum Schaden anderer Menschen minimiert; eine Entsprechung findet sich im Ligasystem für Paintball/Reball. Im Hinblick auf die erforderliche Ausstattung ist nicht nur der Fechtsport kostenaufwändig, sondern - wie die dem Senat vorliegenden Prospekte bezeugen - auch Paintball/Reball.

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Ein Unterschied kann zwar insoweit festgestellt werden, als das Fechten eine eher historische Tötungsart nachstellt, deren praktische Relevanz heute gering ist, während Paintball/Reball an moderne Tötungsarten anknüpft und sich daher dem Vorwurf ausgesetzt sieht, die Einkleidung als Sport verdecke nur den wahren Zweck der Einübung realen Tötens oder spiele jedenfalls auf makabre Art hiermit. Der Vorwurf, in Wahrheit werde ein "Häuserkampf" geprobt, steht allerdings im Widerspruch zu dem im gleichen Atemzug erhobenen Vorwurf, es gehe um amoklaufartige Aktionen. Zwischen beidem können nur bei sehr oberflächlicher Betrachtungsweise Gemeinsamkeiten festgestellt werden. Häuserkampf, wie er bei militärischen Einsätzen oder von besonderen Einsatzkommandos der Polizei praktiziert wird, versucht Rationalität des Vorgehens mit strengster Disziplin zu verbinden. Der Amoklauf ist demgegenüber von einer Auflösung jeden vernunftgesteuerten Verhaltens geprägt. Selbst wenn man hiervon absieht, zweifelt der Senat - wenngleich aus laienhafter Sicht - daran, dass beim Paintball/Reball erworbene Fähigkeiten bei Auseinandersetzungen mit "richtigen" Schusswaffen vorteilhaft wären. Sie verheißen offenbar nur unter ganz bestimmten Rahmenbedingungen Erfolg (Spielfeld mit Plastikhindernissen, Spielzeugwaffen). Der Lebenserwartung käme es wohl kaum zugute, wenn man sich mit den dort eingeübten Verhaltensweisen in einen Häuserkampf oder eine sonstige bewaffnete Auseinandersetzung begäbe.

78

Zwar schließt der Senat nicht aus, dass anderwärts Paintballvarianten praktiziert werden, die eine kritischere Sicht verdienen. Für allgemeine Betrachtungen zu einem verbreiteten gesellschaftlichen Phänomen, das sich in unterschiedlichen Erscheinungsformen und Auswüchsen darstellt, ist im Baugenehmigungsverfahren jedoch kein Raum. Der bauwillige Bürger hat nach Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) Anspruch darauf, dass speziell sein Vorhaben geprüft wird, so wie er es zur Genehmigung gestellt hat. Zwar darf dabei in gewissem Maße typisiert werden, aber nicht unter Loslösung von den Bauvorlagen, wenn mit diesen nicht erkennbar "Etikettenschwindel" betrieben wird. Hier hat die Klägerin mit ihrer Beschreibung der beabsichtigten Nutzung erkennbaren behördlichen Bedenken Rechnung tragen wollen; das gibt ihnen sogar besonderes Gewicht für spätere bauaufsichtliche Überprüfungen.

79

Hiernach sollen ausschließlich volljährige Clubmitglieder Zutritt zum Spielfeld erhalten. Dieses wird mit quader-, kegel- oder kugelförmigen PVC-Objekten versehen, die mit Luft gefüllt sind. Die Spiele sollen nach den European Professional Paintball Circuit Millennium Rules von 2006 (www.millennium-series.com/downloads/rules.pdf; deutsche Fassung: http://hosting.pbportal.de/files/2007/technik/paintball-millennium-series-regelwerk-04-2006-deutsch.pdf) in den Varianten "Capture the Flag" und "Center Flag" durchgeführt werden. Nach II Nr. 14 des Regelwerks sind Paintballs mit roter/pinker Füllung verboten (ebenso nach den Centurio series Rules von 2008). Eingesetzt werden druckgasbetriebene Schusswaffen mit geringer Mündungsenergie (Kennzeichnung "F"). Ein Treffer soll unabhängig davon zum Ausscheiden des Spielers führen, an welcher Stelle der Bekleidung oder der Ausrüstung der Ball aufgetroffen ist. Das Tragen militärischer Tarnkleidung ist den Clubmitgliedern verboten; die Oberbekleidung soll überwiegend aus Paintballsporttrikots eines bestimmten Herstellers bestehen. Zum Schutz vor Verletzungen ist eine zertifizierte Schutzmaske zu tragen. Überwiegend entspricht diese Beschreibung bereits den Auflagen, die der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 17.5.2004 (- 1 S 914/04 -, NVwZ-RR 2005, 472) für richtig gehalten hat und die offenbar anderenorts schon früher zu Duldungen geführt haben (vgl. Schönleiter/Stenger, GewArch 2007, 320, 323 f., wonach bundesweit 58 Anlagen dieser Art in Betrieb waren).

80

Hiernach ist das Spielgeschehen nicht in geringerem Maße gegenüber realen Tötungshandlungen verfremdet als beim Fechtsport. Gemessen am Realitätsgrad mancher Computerspiele, deren Schauplatz historische oder fiktionale Kriegshandlungen sind, wirkt Paintball/Reball geradezu harmlos. Dass die Teilnehmer, die - wie andere Mitbürger auch - wesentlich plastischeren Gewaltdarstellungen in Fernsehen, Kino und Internet ausgesetzt sind, gerade durch dieses Spiel zu einer Einstellung gelangen sollen, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt, ist schwer nachvollziehbar. Eher ist anzunehmen, dass die Teilnehmer das Spiel ebenso als Gemeinschaftserlebnis empfinden wie andere Mannschaftsspiele auch und dass soziale Kontakte dadurch eher geknüpft und bestärkt werden als dass moralischer Verfall eintritt. Es wäre lebensfremd, anzunehmen, dass der Gegner, mit dem man nach dem Spiel bei einem Bier zusammensitzt, mit Hass und Verachtung verfolgt wird, oder dass diese Einstellung unbeteiligten Dritten gegenüber eintritt. Soweit bei anderen Spielen wie dem Fußball gelegentlich Gewaltexzesse auftreten, steht dies in gänzlich anderem Zusammenhang und betrifft vor allem nicht die an den Spielen Beteiligten. Jedenfalls bis zum Vorliegen gegenteiliger, belastbarer Ergebnisse der Wirkungsforschung vermag der Senat eine Menschenwürdeverletzung in dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben deshalb nicht zu erblicken. Auch für die Annahme von Sittenwidrigkeit reichen die erörterten Umstände nicht aus (vgl. auch Kahl, VerwArch 2008, 451, 476 f.).

81

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 2, 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

82

Der Senat lässt nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision zu. Zwar weicht er nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 (- 6 C 17.06 -, GewArch 2007, 247) ab, weil er schon den zugrunde liegenden Sachverhalt anders würdigt als seinerzeit das Oberverwaltungsgericht Münster. Er beurteilt jedoch gleichzeitig die Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen und die Anforderungen des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG an Betätigungen der hier fraglichen Art anders als das Bundesverwaltungsgericht, so dass von grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auszugehen ist.

 


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