Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LA 303/14

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - Einzelrichter der 2. Kammer - vom 30. Juli 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird unter Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg, denn die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.

2

Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

3

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger gegen eine Abrundungsverfügung des Beklagten, mit der ein in seinem Eigentum stehendes und zuvor keinem Jagdbezirk angehörendes Grundstück dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen angegliedert worden ist, erhobene Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die in § 5 Abs. 1 BJagdG geregelten Voraussetzungen einer Angliederung gegeben seien und der Beklagte das von dieser Vorschrift eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe.

4

Der Kläger hat hiergegen im Wesentlichen eingewandt, dass der angefochtene Bescheid entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an einem Ermessensfehler leide, weil nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, dass er auf dem in Rede stehenden sowie einem ebenfalls in seinem Eigentum stehenden angrenzenden Grundstück gewerblich ein Munitionslager betreibe. Für diesen Gewerbebetrieb und dessen Mitarbeiter entstünden durch eine Bejagung der Flächen Sicherheitsrisiken, denen er nur durch eine Stilllegung des Betriebes Rechnung tragen könne. Er meint, dass unter Berücksichtigung seiner Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG die Ermessensentscheidung daher anders hätte ausfallen müssen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidungen ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht.

5

Gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG können Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Abrundung von Jagdbezirken den Zweck hat, den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung zu dienen. An diesem Zweck hat sich auch die Ausübung des von der Vorschrift eröffneten Ermessens durch die Jagdbehörde zu orientieren (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 23.2.1998 - 3 L 4745/95 -, RdL 2000, 14). Dabei ist unter Jagdpflege die Hege im Sinne von § 1 Abs. 2 BJagdG und unter Jagdausübung die Technik der Bejagung zu verstehen (vgl. Senatsbeschl. v. 8.4.2014 - 4 LA 128/13 -; Senatsurt. v. 23.2.2009 - 4 LB 63/07 -). Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG muss die Hege so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen   land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung hatte der Beklagte bei der von ihm getroffenen Ermessensentscheidung nicht zu berücksichtigen, da die von dem Kläger angegebene gewerbliche Grundstücksnutzung als Munitionslager keine Nutzung von land-, forst- oder fischereiwirtschaftlicher Art ist.

6

Es drängt sich dem Senat auch nicht auf und der im Zulassungsverfahren gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO darlegungspflichtige Kläger hat auch keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die dafür sprechen, dass die Entscheidung des Beklagten zu einer Verletzung der Grundrechte des Klägers aus Art. 12 und 14 GG führen könnte, weil er bei einer Angliederung der Flächen an den Jagdbezirk der Beigeladenen sein dort betriebenes Gewerbe einstellen müsse. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, trägt das Jagdrecht den Sicherheitsinteressen der Grundeigentümer und anderer Personen, die von den Gefahren der Jagd betroffenen sein können, bereits in anderen Regelungen Rechnung. So regelt das nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 BJagdG ordnungsgeldbewehrte Verbot des § 20 Abs. 1 BJagdG, dass an Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, nicht gejagt werden darf. Soweit der Kläger diesbezüglich geltend gemacht hat, dass er selbst keine Handhabe habe, gegenüber den Jagdausübungsberechtigten die Befolgung dieses Verbotes zu überwachen und durchzusetzen, befindet er sich damit in derselben Lage wie jeder andere Grundeigentümer von Flächen, die einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angehören. Im Übrigen hat der niedersächsische Landesgesetzgeber in § 9 Abs. 1 und 2 NJagdG bestimmte Örtlichkeiten aufgezählt, bei denen es sich kraft Gesetzes um befriedete Bezirke handelt oder die von der Jagdbehörde zu befriedeten Bezirken erklärt werden können, mit der Folge, dass dort die Jagdausübung ruht (§ 6 Satz 1 BJagdG), d.h., verboten ist (vgl. nur Frank, in: Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 6 Rn. 2). Die Regelungen über die Befriedung von Grundflächen haben gerade den Zweck, unter anderem solche Bereiche, in denen sich regelmäßig Menschen aufhalten, von der Bejagung auszunehmen und hierdurch die Bevölkerung vor den Gefahren durch die Jagd zu schützen (vgl. Pardey/Blume, Jagdrecht in Niedersachsen, Stand: 12. Ergänzungslieferung 2015, § 6 BJagdG Anm. 2.; Frank, a.a.O., § 6 Rn. 4; Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, Bd. V, 5. Aufl. 2013, Ziff. 55.3.1; zum früheren Art. 8 LJagdG OVG Lüneburg, Urt. v. 8.2.1990 - 3 L 177/89 -, JE II Nr. 111). Der Kläger hat Gesichtspunkte, die dafür sprechen, dass der hiernach bereits bestehende gesetzliche Schutz vor den von der Jagd ausgehenden Gefahren so lückenhaft ist, dass er im Lichte grundrechtlicher Wertungen einer Ergänzung im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 1 BJagdG bedarf, nicht aufgezeigt. Das gilt schon deshalb, weil er selbst vorgetragen hat, dass sein hier in Rede stehendes Grundstück gemeinsam mit dem ebenfalls in seinem Eigentum stehenden benachbarten Grundstück „im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 NJagdG vollständig eingefriedet“ sei (was allerdings seinem weiteren Vorbringen widerspricht, wonach die Umfriedung von den Jagdausübungsberechtigten des angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirkes mutwillig beschädigt worden sei, um Wildwechsel zu ermöglichen) und er somit selbst davon ausgeht, dass die von ihm für den Fall der Bejagung des Grundstücks geltend gemachten Sicherheitsbedenken bereits im Rahmen einer Ermessensentscheidung der Jagdbehörde nach § 9 Abs. 2 NJagdG Berücksichtigung finden können.

7

Im Übrigen würden sich aus dem Vorbringen des Klägers auch dann keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben, wenn im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 1 BJagdG auf die Interessen eines Grundeigentümers, der eine Fläche, die einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert werden soll, gewerblich nutzt, Rücksicht zu nehmen wäre. Denn es versteht sich von selbst, dass diese Rücksichtnahme jedenfalls nur bei einer legalen Grundstücksnutzung geboten wäre, was hier aber nicht der Fall ist. Gemäß den vom Kläger nicht angegriffenen und daher vom Senat im Zulassungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung sowie in dem Urteil, das Gegenstand des parallelen Berufungszulassungsverfahrens 4 LA 302/14 ist, übt der Kläger die von ihm behauptete Grundstücksnutzung als Munitionslager sowohl in gewerberechtlicher als auch in baurechtlicher Hinsicht formell illegal aus.

8

Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, denn das Vorbringen des Klägers entspricht nicht den Darlegungsanforderungen, die für eine Verfahrensrüge gelten.

9

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nur dann gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründeten Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.9.1999 - 11 B 41.99 - u. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Senatsbeschl. v. 2.8.2013 - 4 LA 112/12 -, v. 22.7.2013 - 4 LA 74/12 - u. v. 14.7.2008 - 4 LA 123/07 -).

10

Diesen Vorgaben genügen die Darlegungen des Klägers ersichtlich nicht, soweit er geltend gemacht hat, dass das Verwaltungsgericht durch die Nichtbefolgung seines Antrages auf Vertagung der mündlichen Verhandlung seine „Beteiligungsrechte im Klageverfahren nicht gewahrt“ habe. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass der Kläger nicht im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Verschulden am Erscheinen verhindert und daher seinem Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht zu folgen gewesen sei, im Einklang mit der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts darauf gestützt, dass gerade bei kurzfristig gestellten Vertagungsanträgen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit zu stellen seien und die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Glaubhaftmachung generell nicht ausreiche (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 5.11.2012 - 2 LA 177/12 - m.w.N.). Hiervon ausgehend könne die vom Kläger am 31. Juli 2014 per Telefax übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Zahnarztes Dr. D. nicht als ausreichender Nachweis für seine Verhandlungsunfähigkeit angesehen werden. Angesichts der Geschehnisse im Vorfeld der anberaumten mündlichen Verhandlung bestünde auch keine Veranlassung, dem klägerischen Antrag auf Vertagung mit besonderer Milde zu begegnen, denn der Kläger habe mit mehreren Telefaxen in den Tagen vor der mündlichen Verhandlung wiederholt versucht, unter Angabe verschiedenster Gründe eine Verlegung der anberaumten mündlichen Verhandlung zu erwirken. Der Kläger habe auch nicht die ihm vom Gericht eingeräumte Gelegenheit genutzt, seine Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung beim Gesundheitsamt des Landkreises E. zu belegen. Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht im Einzelnen auseinandergesetzt.

11

Das Vorbringen des Klägers genügt den Darlegungsanforderungen für eine Verfahrensrüge auch nicht, soweit er geltend gemacht hat, dass das Verwaltungsgericht den für die Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 1 BJagdG entscheidungserheblichen Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt habe. Bei einer Sachaufklärungsrüge bedeutet das Erfordernis, den Verfahrensmangel sowohl in den ihn begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert darzutun, dass der Zulassungsantragsteller im Einzelnen darlegen muss, hinsichtlich welcher konkreten tatsächlichen Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Beweisantrag gestellt worden ist oder dass sich dem erstinstanzlichen Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein weiteres Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.9.2007 - 4 B 38.07 -; Senatsbeschl. v. 21.4.2015 - 4 LA 310/14 -). Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag des Klägers bereits deshalb nicht, weil er nicht im Einzelnen dargelegt hat, welche konkreten Tatsachenfeststellungen das Verwaltungsgericht voraussichtlich getroffen hätte, wenn es ihn persönlich angehört und die Örtlichkeiten in Augenschein genommen hätte. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass das Verwaltungsgericht den Untersuchungsgrundsatz letztlich dadurch verletzt habe, dass es die von ihm geäußerten Sicherheitsbedenken nicht als ermessensrelevante Umstände erkannt habe, hat er der Sache nach ohnehin nicht einen Verfahrensfehler durch eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung, sondern eine fehlerhafte Handhabung des materiellen Rechts durch das Verwaltungsgericht geltend gemacht. Auf eine falsche Anwendung des einschlägigen Fachrechts kann der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aber nicht gestützt werden.

12

Einen Verfahrensfehler hat der Kläger auch insoweit nicht hinreichend dargelegt, als er geltend gemacht hat, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 94 VwGO hätte aussetzen müssen, um zunächst den rechtskräftigen Abschluss des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens betreffend den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Erklärung des in Rede stehenden und des Nachbargrundstücks zu einem befriedeten Bezirk abzuwarten. Denn selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO für eine Aussetzung des Verfahrens hier entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts gegeben gewesen wären, hätte die Aussetzung im Ermessen des Verwaltungsgerichts gestanden. Eine Reduzierung des von § 94 VwGO eröffneten Ermessens auf Null, die zu einer Aussetzungspflicht führt, ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anzunehmen, etwa wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist, wie es bei der Aufrechnung mit einer bestrittenen rechtswegfremden Gegenforderung der Fall ist, oder wenn eine Sachentscheidung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ergehen darf, bevor ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren abgeschlossen worden ist (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 94 Rn. 32 f., m.w.N.). Dass ein derartiger Fall oder eine vergleichbare Konstellation, bei der aus rechtlich zwingenden Gründen eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens anzunehmen ist, hier vorgelegen hat, ist vom Kläger nicht aufgezeigt worden.

13

Im Übrigen teilt der Senat aber auch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Rechtsstreit über die Befriedungserklärung nach § 9 Abs. 2 NJagdG für den vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgreiflich war und deshalb schon die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 94 VwGO nicht gegeben waren.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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