Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 LB 70/14

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 08. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss „Ostring C.“ des Beklagten vom 13. Februar 2009.

2

Gegenstand des Plans ist der Neubau einer Kreisstraße, nämlich einer Ostumgehung für die Stadt C. zwischen der Kreisstraße K 13 südlich W. und der Kreisstraße K 28 am C.er Berg. Die geplante Ortsumgehungsstraße verbindet mit ihrem nördlichen und mittleren Abschnitt die Kreisstraßen K 13, K 54 und K 83 und schließt mit ihrem dritten Abschnitt im Süden der Stadt C. an die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Kreisstraße K 28 an. Die Baulänge beträgt ca. 5,9 km. Im Zusammenhang mit dem Bau des Ostrings sind weitere Änderungen am Straßennetz geplant. Es ist unter anderem vorgesehen, die Straße H.kamp an den Ostring anzuschließen. Diese Anbindung soll über einen rund 500 m langen Straßenneubau erfolgen, der in Verlängerung des H.kamps südlich der Ernststraße trassiert ist.

3

Ausweislich der Planunterlagen ist Sinn und Zweck der Umgehungsstraße, den Durchgangsverkehr aufzunehmen, der bislang auf der durch die Kreisstraßen K 13 und K 28 gebildeten Nord-Süd-Achse durch die Stadt C. verläuft, und damit die Entlastung der S. Straße, C.brücke, K.straße und H. Straße von Kfz-Verkehr ohne Quelle und Ziel in der Innenstadt. Weiterer Zweck des Ostrings ist es, eine zusätzliche leistungsfähige Überquerung der Bahntrasse zu schaffen, die von Rettungsfahrzeugen und Lastkraftwagen genutzt werden kann, wenn die C.brücke unpassierbar ist.

4

Bereits unter dem 25. November 1997 schlossen der Beklagte, der im vorliegenden Verfahren sowohl als Vorhabenträger als auch als Planfeststellungsbehörde agiert, und die Stadt C. eine schriftliche Vereinbarung über die Planung des Ostrings C. ab. Diese sah vor, dass der Beklagte die Planung im Benehmen mit der Stadt C. durchführt (§ 2 Abs. 1 der Vereinbarung). Die Planungskosten sollten zwischen der Stadt C. und dem Beklagten geteilt werden (§ 3 Abs. 1 der Vereinbarung).

5

Mit weiterer schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Stadt C. über den Bau einer östlichen Umgehungsstraße „Ostring“ zur Entlastung des innerstädtischen Verkehrs und zur zügigeren Anbindung der Stadt C. an den überörtlichen Verkehr vom 03. September 2001 bestimmten der Beklagte und die Stadt C., dass der Beklagte die planfestgestellte Gemeinschaftsmaßnahme im Benehmen mit der Stadt C. durchführt und für die Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung, Abrechnung und Vertragsabwicklung zuständig ist (vgl. § 2 Abs. 1 der Vereinbarung). Die planerische Absicherung der Verlängerung der Stadtstraße H.kamp und des Umbaues des Knotenpunktes S. Straße / E.straße / H.kamp soll durch die Planfeststellung für die Gesamtmaßnahme erfolgen (§ 2 Abs. 2 der Vereinbarung). Nach § 3 der Vereinbarung tragen der Beklagte und die Stadt C. je zur Hälfte die Bau-, Planungs-, Bauleitungs-, Baustellenkoordinierungs- und Grunderwerbskosten einschließlich Flurbereinigung für den Ostring sowie den Umbau der Knotenpunkte K 13 / K 82 und Soltauer Straße / Ernststraße / H.kamp und die Verlängerung der Stadtstraße H.kamp, soweit sie nicht durch Zuschüsse von mindestens 60 % der zuwendungsfähigen Kosten nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gedeckt werden. § 5 der Vereinbarung regelt die Baulast nach Fertigstellung. Danach soll für den Ostring die Widmung zur Kreisstraße in der Planfeststellung verfügt werden. Straßenbaulastträger ist dann der Beklagte (§ 5 Abs. 1 der Vereinbarung). Es besteht Übereinstimmung, dass die Baulast an der verlängerten Stadtstraße H.kamp einschließlich des Regenwasserkanals der Stadt C. obliegt (§ 5 Abs. 2 a) der Vereinbarung).

6

Nach der Kommunalwahl vom September 2001, bei der sich die Mehrheitsverhältnisse im Rat der Stadt C. geändert hatten, rückte die Stadt C. von den abgeschlossenen Vereinbarungen ab.

7

Auf Antrag des Beklagten, Betrieb Kreisstraßen, als Vorhabenträger veranlasste der Beklagte als Planfeststellungsbehörde die Auslegung des Plans für den Neubau einer Kreisstraße (Ostring C.) von der Kreisstraße K 13 (südlich von Vaensen) bis zur Kreisstraße K 28 (C.er Berg) zur Einsichtnahme bei der Stadt C. in der Zeit vom 23. Mai bis zum 24. Juni 2002. Zugleich hörte der Beklagte die Träger öffentlicher Belange an.

8

Die Klägerin ist - nach dem Tod des Herrn F.A., ihrer Mutter A. (senior) im Mai 2009 und ihres Bruders B.A. im März 2012 - alleinige Eigentümerin des Grundstücks Flurstück … der Flur … in der Gemarkung C. zur Größe von 19.918 m². Das Grundstück soll in einem Umfang von 5.900 m² durch das geplante Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04. Juli 2002 erhob der Rechtsvorgänger der Klägerin im Eigentum, Herr F.A., Einwendungen gegen den Plan. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die Straßenplanung im Hinblick auf die Verkehrsbedürfnisse nicht erforderlich sei. Sie diene zudem primär der ausreichenden Erschließung zukünftiger Baugebiete, nicht aber dem überörtlichen Verkehr. Es liege des Weiteren ein Verstoß gegen das Regionale Raumordnungsprogramm vor. Die Auswahl der Variante sei nicht sachgerecht erfolgt. Die Straße schaffe neue hoch belastete Lärmkorridore. Aufgrund der fehlenden Finanzierbarkeit stelle sich die Planung schließlich als unzulässige Vorratsplanung dar.

9

In der Folgezeit drängte der Beklagte als Vorhabenträger nicht auf eine Fortführung des Verfahrens, so dass es erst nach der Kommunalwahl vom September 2006, in der sich die Mehrheitsverhältnisse im Rat der Stadt C. wiederum geändert hatten, fortgeführt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07. Dezember 2007 beantragten die Klägerin und Frau A. (senior) die Einstellung der Planungen und wiederholten und vertieften die Einwendungen vom 04. Juli 2002.

10

Vom 27. März 2008 an fand eine ergänzende Anhörung der anerkannten Naturschutzvereinigungen bezüglich einer Änderung des landschaftspflegerischen Begleitplanes sowie der betroffenen Anwohner bezüglich neuer schalltechnischer Untersuchungen und Änderungen des Grunderwerbsplans statt. Frau A. (senior) wandte sich mit anwaltlichem Schreiben vom 22. April 2008 gegen die weitergehende Inanspruchnahme ihres Grundstücks.

11

Am 01. und 02. Juli 2008 fand ein Erörterungstermin statt, in dem die Pläne und die erhobenen Einwendungen erörtert wurden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Oktober 2008 wiederholten und erweiterten die Klägerin und Frau A. (senior) unter Bezugnahme auf den Erörterungstermin nochmals ihre Einwendungen gegen den Plan.

12

Unter dem 02. Dezember 2008 hörte der Beklagte die betroffenen Bürger und Träger öffentlicher Belange zu der zweiten Änderungsfassung des Plans an. Die Klägerin und Frau A. (senior) wandten sich mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Dezember 2008 hierauf erneut gegen die Inanspruchnahme ihres Grundstücks.

13

Der Beklagte stellte mit Planfeststellungsbeschluss „Ostring C.“ vom 13. Februar 2009 den Plan für den Neubau einer Kreisstraße, nämlich einer Ostumgehung für die Stadt C. zwischen der Kreisstraße K 13 südlich Vaensen und der Kreisstraße K 28 am C.er Berg fest. Es wurde festgestellt, dass ein Verkehrsbedürfnis für das Vorhaben und damit die Planrechtfertigung gegeben sei. Bislang führten durch die Stadt C. in nordsüdlicher Richtung die Kreisstraßen K 13 und K 28. Diese Straßen seien - wie das übrige C.er Straßennetz - mehrfach Gegenstand von Verkehrsuntersuchungen gewesen. Dies seien zuletzt gewesen die Verkehrsuntersuchung „K 13 - K 28, Ostring C.“ des Büros F., G., vom April 1999, die Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplans A-Stadt des Ingenieurbüros H. und Partner, I., vom September 2005 und die Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung Ostring des Ingenieurbüros H. und Partner vom Oktober 2007. Letztgenannte Untersuchung gelange für den Fall der Verwirklichung des Ostrings zu einer entlastenden Wirkung für die überlastete Innenstadtverbindung um 25 bis 30 %. Dies rechtfertige das Vorhaben. Hinsichtlich des Natur- und Landschaftsschutzes wurde in dem Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass durch das geplante Vorhaben ein Landschaftsverbrauch von ca. 21 ha verursacht werde. Die verursachten Eingriffe würden als hinnehmbar bewertet und im Übrigen durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert. Artenschutzrechtlich würden für etwaige Schädigungen von Fledermausruhestätten und für nicht vermeidbare Tötungen einzelner Fledermausexemplare durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen nach § 43 Abs. 8 Ziffer 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) a. F. Ausnahmen von den Verboten des § 42 Abs. 1 Ziffern 1 und 3 BNatSchG a. F. zugelassen. Soweit durch das Vorhaben eine Reihe von Waldflächen vernichtet oder zerschnitten würden, seien Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorzusehen. Weiterhin stellt der Planfeststellungsbeschluss fest, dass die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und die dazu ergangen Verordnungen berücksichtigt worden seien. In den schalltechnischen Unterlagen sei berücksichtigt, dass die Verkehrslärmschutzverordnung und die dort geregelten Immissionsgrenzwerte insbesondere zum Schutz der vom Vorhaben berührten Wohnbebauung eingehalten werden. Für die Luftschadstoffemissionen halte das Vorhaben die Vorschriften der Verordnung über Emissionswerte für Schadstoffe in der Luft ein. Schließlich stellt der Planfeststellungsbeschluss fest, dass ein Variantenvergleich stattgefunden habe. Es sei eine Abwägung zwischen den Varianten a bis d für die Linienführung des Ostrings erfolgt. Die festgestellte Variante sei auch gegenüber dem Ausbau des Seppenser Mühlentunnels und des Baus einer neuen Brücke über das Bahnhofsfeld vorzuziehen. Abschließend seien die Anregungen und Einwendungen behandelt worden, hätten jedoch nur zum Teil berücksichtigt werden können.

14

Vom 25. Februar bis zum 10. März 2009 lag eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses nebst den dazugehörigen Planunterlagen zur Einsicht in der Stadt C. aus. Der Klägerin ist der Planfeststellungsbeschluss am 18. Februar 2009 zugestellt worden.

15

Die Klägerin hat am 17. März 2009 - gemeinsam mit der mittlerweile verstorbenen Frau A. (senior) - Klage vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Der Planfeststellungsbeschluss sei bereits aufgrund der im Parallelverfahren (Az. 4 A 8/10) erfolgten Teilaufhebung, soweit der Planfeststellungsbeschluss die neue Straße in Verlängerung des H.kamps betreffe, insgesamt rechtswidrig. Der Beklagte wäre ohne die Verkehrsbelastung, die über die Anbindung des H.kamps an den Ostring erfolge, nicht zu dem gewählten Straßenquerschnitt gekommen. Für den Ostring ohne die Anbindung des H.kamps liege keine belastbare Verkehrsprognose vor.

16

Daneben sei Folgendes geltend zu machen: Der Planfeststellungsbeschluss sei formell rechtswidrig. Der Beklagte sei nicht zuständig, da es sich nicht um eine Kreisstraße handele. Auch das Verfahren sei fehlerhaft. Aufgrund der erheblichen Zeitverzögerung während des Planfeststellungsverfahrens hätte eine neue vollständige Auslegung der Planunterlagen erfolgen müssen. Schließlich sei der Planfeststellungsbeschluss unbestimmt und damit nichtig. Denn aufgrund des im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Vorbehalts bezüglich der genauen Lage der landschaftspflegerischen Maßnahmen CEF/A 27, A 11, CEF/A 21 und CEF/E 10 sei für Enteignungsbetroffene der Umfang der ihnen bevorstehenden Enteignung nicht sicher erkennbar.

17

Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtswidrig. Es fehle an der Planrechtfertigung. Der planfestgestellte Ostring sei nicht erforderlich, um dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis zu genügen. Die Verkehrsbelastung auf dem relevanten innerstädtischen Straßenzug sei seit 1999 stetig gesunken. Die von dem Beklagten der Planung zugrunde gelegte Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2007 mit ihren Prognosen sei anzuzweifeln. Es sei lediglich mit einer geringeren Auslastung und Entlastungswirkung des Ostrings zu rechnen. Auch die Möglichkeit der Finanzierbarkeit der Straße sei in Frage zu stellen. Des Weiteren habe der Beklagte bei der Variantenwahl zwei sich aufdrängende Varianten nicht berücksichtigt: die einer zusätzlichen Brücke über das Bahnhofsfeld in der Innenstadt mit Anbindung an das Straßennetz sowie die einer stadtfernen Trasse auf dem Klecker Weg / Reindorfer Weg. Daneben verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen das Artenschutzrecht. Eine individuenbezogene Prüfung der Fledermausarten sei zum Teil unterblieben. Eine für eine Ausnahmezulassung nach dem Bundesnaturschutzgesetz erforderliche Alternativenprüfung fehle. Auch hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen müssen. Schließlich sei der Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerhaft. Die Belange der Landwirtschaft seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Behandlung der Belange Lärm und Luftschadstoffe.

18

Die Klägerin hat beantragt,

19

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. Februar 2009 aufzuheben,

20

hilfsweise,

21

den oben genannten Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig zu erklären,

22

hilfsweise,

23

Beweis zu erheben durch Sachverständigengutachten über die Tatsache, dass die der Planung zugrundeliegende Wirtschaftlichkeitsberechnung unschlüssig ist und sich bei Unterstellung realistischer Annahmen und Einstellung der realen Baukosten des Vorhabens ein negatives Kosten-Nutzen-Verhältnis ergeben wird.

24

Der Beklagte hat beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Er hat geltend gemacht: Der Ostring wäre auch ohne die Anbindung des H.kamps in der vorliegenden Form geplant worden. Die verkehrliche Auslastung und Wirkung des Ostrings stellten nur einen Teil der Abwägungsentscheidung dar.

27

Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden. Er sei zunächst formell rechtmäßig. Seine, des Beklagten, Zuständigkeit sei gegeben. Bei dem Ostring handele es sich um eine Kreisstraße. Er ersetze die Innenstadtverbindung, nämlich den Straßenzug K 13 / K 28, der heute Kreisstraße sei. Auch die erhobenen Rügen hinsichtlich des Verfahrens und der Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses griffen nicht durch.

28

Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Die Planrechtfertigung sei gegeben. Der als Nord-Süd-Achse durch C. verlaufende Straßenzug Soltauer Straße, Canteleubrücke, Kirchenstraße und Hamburger Straße sei bereits heute überlastet. Bei einer prognostizierten Entlastungswirkung von 25 bis 30 % bestehe kein Zweifel daran, dass das Vorhaben vernünftigerweise geboten sei. Die Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Ostrings seien gegeben. Die Trassenwahl sei abwägungsfehlerfrei erfolgt. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße nicht gegen das Artenschutzrecht. Um die sogenannten Geschwisterarten bei den Fledermäusen unterscheiden zu können, wäre ein sehr aufwendiger Netzfang notwendig gewesen, der aber keinen zusätzlichen Informationsgewinn für die artenschutzrechtliche Prüfung erbracht hätte. Eine Alternativenprüfung sei mangels Vorliegens eines Verbotstatbestandes nicht notwendig gewesen. Die Entscheidung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig sei, sei nicht zu beanstanden. Auch Abwägungsfehler lägen nicht vor. Den Belangen der Landwirtschaft werde durch das Flurbereinigungsverfahren ausreichend Rechnung getragen. Die Grenzwerte für Luftschadstoffe würden nach der eingeholten Untersuchung eingehalten.

29

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 08. Februar 2011 den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. Februar 2009 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig und aufzuheben, soweit er einen Straßenneubau zur Anschließung der Straße H.kamp an den Ostring betreffe, da dem Beklagten insoweit die sachliche Zuständigkeit für die Planung fehle, wie die Kammer in ihrem Urteil vom 08. Februar 2011 in der Sache 4 A 8/10 ausgeführt habe. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei damit auch insgesamt rechtswidrig. Der Rechtsmangel betreffe einen nicht abtrennbaren Teil der Planung. Entscheidende Voraussetzung für die Teilbarkeit einer Planungsentscheidung sei zunächst, dass das Vorhaben tatsächlich in räumlicher Hinsicht aufgeteilt werden könne. Es müsse darüber hinaus auch rechtlich in dem Sinne teilbar sein, dass der Verwaltungsakt auch ohne den abgetrennten, von dem Rechtsmangel erfassten Regelungsteil, eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie von der Planungsbehörde so gewollte Planung zum Inhalt habe. Werde durch den Wegfall einer Teilregelung das planerische Geflecht so gestört, dass ein Planungstorso zurückbleibe oder dass jedenfalls infolge der veränderten Situation die zuständige Stelle eine erneute, die Gesamtplanung erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgebenden Umstände treffen müsse, fehle es an der rechtlichen Teilbarkeit. Der Rechtsfehler ergreife dann den gesamten Planfeststellungsbeschluss mit der Folge, dass ein Kläger die Aufhebung des ihn als untrennbare Gesamtregelung in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsaktes beanspruchen könne. Nach dieser Maßgabe sei die vorliegende Planungsentscheidung nicht rechtlich in dem Sinne teilbar, dass der Planfeststellungsbeschluss auch ohne den abgetrennten, von dem Rechtsmangel erfassten Regelungsteil eine selbständige und rechtmäßige Planung zum Inhalt hätte. Nach den bisher vorliegenden Verkehrsprognosen aus der „Fortschreibung Verkehrsuntersuchung Ostring“ des Ingenieurbüros H. aus I. vom Oktober 2007 werde im Prognosejahr 2020 mit 2.000 Kfz/24h rund ein Drittel des Ostringverkehrs im Südabschnitt über die Anbindung in Verlängerung des H.kamps zu- und abfließen. Dies mache in Relation zu der prognostizierten höchsten Belastung des Ostrings mit 8.100 Kfz/24h in dessen nördlichen Bereich (nach der Kreuzung mit der Bendestorfer Straße) einen beachtlichen Anteil von etwa einem Viertel des Gesamtverkehrs auf dem Ostring aus. Auf die Bedeutung dieses Zubringers für den Ostring habe auch der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 07. Januar 2011 in dem Parallelverfahren (Az. 4 A 8/10) ausdrücklich hingewiesen. Verkehrsuntersuchungen zu den Verkehrsverhältnissen ohne Anbindung der Straße H.kamp an den Ostring lägen nicht vor. Solche wären aber erforderlich für die im Rahmen einer Planung des Ostrings ohne Anbindung des H.kamps zu treffende Abwägungsentscheidung. Auslastung und Entlastungswirkung seien bei dem vorliegenden Straßenbauprojekt bedeutende Kriterien, die für die konkrete Ausgestaltung der geplanten Straße ermittelt sein müssten, um in die vorzunehmende Abwägung mit den widerstreitenden Interessen einfließen zu können. Der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses stehe auch nicht die Vorschrift des § 75 Abs. 1a Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. §§ 38 Abs. 4 Satz 1 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG), 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) entgegen. Danach führten erhebliche Mängel bei der Abwägung nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnten. Diese Vorschrift sei auf Fälle der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften wie den Mangel der Zuständigkeit, auf den die Rechtswidrigkeit des gesamten Planfeststellungsbeschlusses letztlich zurückgehe, nicht entsprechend anwendbar.

30

In dem in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 08. Februar 2011 mit dem Aktenzeichen 4 A 8/10 hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes ausführt: Der festgestellte Plan sei von dem Beklagten als nicht zuständigem Vorhabenträger betrieben worden. Der Beklagte sei nicht Träger der Straßenbaulast für die Verlängerung der Straße H.kamp. Bei der planfestgestellten Straße in Verlängerung der Straße H.kamp handele es sich nicht um eine Kreisstraße. Insbesondere diene sie nicht dem unentbehrlichen Anschluss eines räumlich getrennten Ortsteils an überörtliche Verkehrswege oder sei dem zu dienen bestimmt. Der Beklagte sei für die als Gemeindestraße zu klassifizierende Verlängerung der Straße H.kamp auch nicht aufgrund einer öffentlich-rechtlich wirksamen Übernahme der Straßenbaulast zum Träger der Straßenbaulast geworden. Eine solche Übernahme der Straßenbaulast von der Stadt C. ergebe sich - auch nach einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung von Wortlaut und Parteiwillen - insbesondere nicht aus den Vereinbarungen des Beklagten mit der Stadt vom 25. November 1997 und vom 03. September 2001. Eine Zuständigkeit des Beklagten lasse sich auch nicht mit dem Erfordernis der Planfeststellung notwendiger Folgemaßnahmen bejahen. Der planfestgestellte Straßenneubau in Verlängerung der Straße H.kamp sei keine notwendige Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die bisherige Straße H.kamp liege mit ihrem Ende etwa 500 m entfernt von dem geplanten Ostring, von einer nachhaltigen Störung ihrer Funktionsfähigkeit durch den Ostring könne nicht die Rede sein. Es handele sich gerade nicht - lediglich - um den Anschluss der Straße H.kamp an den Ostring, sondern vielmehr um einen Straßenneubau mit einer Länge von ca. 500 m. Die geplante Baumaßnahme setze daher ein städtebauliches Planungskonzept voraus, das in die Zuständigkeit der Stadt C. falle. Der Umstand, dass die Stadt C. sich mit der Planung und dem Bau auch der Straße in Verlängerung des H.kamps durch den Beklagten einverstanden erklärt habe, führe dabei ebenfalls nicht zu einer rechtmäßigen notwendigen Folgemaßnahme. Nicht alles, was in Bezug auf die anderen Anlagen in Folge eines Vorhabens wünschenswert und zweckmäßig erscheine, dürfe der Vorhabenträger in eigener Zuständigkeit ausführen. Dies gelte auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit einer weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden sei.

31

Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 22. August 2014 (Az. 7 LA 53/13) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen.

32

Der Beklagte macht zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend:

33

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Planfeststellungsbeschluss vom 13. Februar 2009 in vollem Umfang rechtmäßig. Dies gelte zunächst in formeller Hinsicht. Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten sei gegeben. Das Verwaltungsgericht meine, der Planfeststellungsbeschluss sei in Ansehung des Streckenabschnitts Verlängerung der Straße H.kamp straßenrechtlich keine Kreis-, sondern eine Gemeindestraße und daher vom beklagten Landkreis als nicht zuständigem Vorhabenträger betrieben worden. Tatsächlich handele es sich bei der Verlängerung des H.kamps jedoch um den Teil einer Kreisstraße. Die Verlängerung der Straße diene dem unentbehrlichen Anschluss der Stadt C. bzw. des räumlich getrennten, südlich der Bahnlinie liegenden Ortsteils an das überörtliche Verkehrsnetz. Selbst wenn der genannte Streckenabschnitt als Gemeindestraße zu qualifizieren wäre, sei festzustellen, dass er, der Beklagte, zur Planfeststellung auch von Gemeindestraßen als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises sachlich zuständig sei. Weshalb aus der vom Verwaltungsgericht angenommenen Unzuständigkeit als Vorhabenträger die sachliche Unzuständigkeit für die Planfeststellung folgen solle, sei nicht erkennbar. Im Übrigen sei er, der Beklagte, als Vorhabenträger kraft Vereinbarung zuständig. Er habe durch die Vereinbarungen mit der Stadt C. vom 25. November 1997 und 03. September 2001 die Straßenbaulast für die Verlängerung der Straße H.kamp übernommen. Jedenfalls sei die Übertragung der Planung für die genannte Straßenverlängerung sowie die Beauftragung und Bevollmächtigung des Beklagten durch die Stadt C. mit der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens in Vertretung der Stadt als Vorhabenträger vereinbart worden. Hilfsweise wäre er, der Beklagte, jedenfalls nach der Zuständigkeitsverlagerungsvorschrift des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG für die Planfeststellung des Teilstücks Verlängerung der Straße H.kamp zuständig. Die (einfache) direkte Verlängerung der Straße H.kamp um lediglich ca. 500 m als Anschluss an den Ostring setze wegen der Einfachheit der Planung bereits kein eigenständiges Planungskonzept der Gemeinde voraus. Jedenfalls aber sei ein derartiges Planungskonzept in Form einer rechtswirksamen Darstellung der Verlängerung im Flächennutzungsplan der Stadt C. gegeben und er, der Beklagte, habe die von der Gemeinde dargestellte Trassierung übernommen. Die Umplanung des Knotenpunktes 7 bedürfe ebenfalls keines umfassenden Planungskonzepts. Die Lärmauswirkungen seien in der schalltechnischen Untersuchung bearbeitet worden und es sei eine Lösung für den Immissionskonflikt gefunden worden. Mit Berücksichtigung der von der Stadt C. zugesagten Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h würden an fast allen Gebäuden im Knotenpunktbereich Minderungen der Beurteilungspegel erreicht. Auch gehe die Maßnahme über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinaus. Daneben sei die Maßnahme zur Lösung eines durch die Planung verursachten Problems erforderlich. Denn ohne die Anbindung der Straße H.kamp an den Ostring würde der Verkehr durch die Innenstadt um bis zu 1.100 Kfz/24h im Vergleich zu einer Planung mit Anschluss des H.kamps an den Ostring zunehmen, was zu unbefriedigenden verkehrlichen Verhältnissen führen würde. Im Bestand habe der H.kamp einen Anschluss an die regionale Straßenverbindung der Kreisstraße K 28, über die der Verkehr aus dem Ortsteil unter anderem zur Autobahn A 1 geleitet werde. Ohne Verlängerung des H.kamps bis an den Ostring bestünde dieser direkte Anschluss an das klassifizierte Straßennetz später nicht mehr, so dass der Verkehr über längere Strecken im Stadtstraßennetz verbleiben würde.

34

Des Weiteren sei die Entscheidung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig sei, nicht zu beanstanden. Es sei eine Vorprüfung durchgeführt worden, die zu dem Ergebnis geführt habe, dass keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Der ihm eingeräumte Beurteilungsspielraum sei insoweit nicht überschritten worden.

35

Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Die Planrechtfertigung sei gegeben. Für das planfestgestellte Vorhaben bestehe aufgrund der Verkehrsprognosen ein Bedarf. Die Verkehrsprognosen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die von der Klägerin geäußerte Kritik an der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vermöge nicht zu überzeugen. Die fachplanerische Alternativenprüfung leide nicht unter beachtlichen Rechtsfehlern. Es seien vier unterschiedliche Trassenvarianten eingehend untersucht worden. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße nicht gegen das Artenschutzrecht. Methodik und Umfang der vorliegend vorgenommenen fachgutachterlichen Untersuchungen zur Erfassung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten entsprächen dem Stand der Wissenschaft. Bei der Prüfung der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sei von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen worden.

36

Auch Abwägungsfehler lägen nicht vor. Soweit von der Klägerin behauptet werde, dass am H.kamp / Ernststraße von unzulässigen immissionsschutzrechtlichen Zuständen auszugehen sei, könne dem nicht gefolgt werden. Die schalltechnische Berechnung belege das Gegenteil. Die Werte lägen unter 70/60 dB(A) (tags/nachts). Zwar könnten im Bereich der Straße H.kamp / Ecke Soltauer Straße aus tatsächlichen Gründen keine aktiven Schallschutzmaßnahmen realisiert werden. Zur Verringerung der Lärmimmissionen in diesem Bereich sei jedoch vorgesehen und von der Stadt C. bereits zugesagt, dass auf dem H.kamp zwischen der Soltauer Straße und der Heidestraße eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h eingeführt wird.

37

Der Beklagte beantragt,

38

das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 08. Februar 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.

39

Die Klägerin beantragt,

40

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 08. Februar 2011 zurückzuweisen,

41

hilfsweise,

42

die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 13. Februar 2009 festzustellen,

43

weiter hilfsweise,

44

die Sache an das Verwaltungsgericht Lüneburg unter Aufhebung des Urteils vom 08. Februar 2011 zurückzuverweisen.

45

Sie trägt im Wesentlichen vor:

46

Der Planfeststellungsbeschluss sei formell rechtswidrig. Hinsichtlich der geplanten Verlängerung der Straße H.kamp zum Ostring sei der Beklagte sachlich unzuständig. Es handele sich nicht um eine Kreisstraße, sondern um eine Gemeindestraße. Die Straße diene dem Verkehr innerhalb der Gemeinde. Für die Gemeindestraße trage die Gemeinde die Straßenbaulast. Der Beklagte sei auch nicht kraft Vereinbarung Träger der Straßenbaulast geworden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe der Vertreter des Beklagten ausdrücklich erklärt, dass eine Übertragung der Straßenbaulast nicht beabsichtigt war. Ein Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, wenn er - wie hier - auf Antrag eines Vorhabenträgers ergehe, dem die Zuständigkeit für den geplanten Straßenbau fehle. Die sachliche Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus § 75 Abs. 1 VwVfG, da der Straßenneubau keine notwendige Folgemaßnahme darstelle. Die Maßnahme diene nicht der Lösung von Konflikten, die durch das Vorhaben ausgelöst würden. Der Straßenneubau H.kamp diene lediglich im weiteren Sinne dem Vorhaben Ostring C., um dessen Verkehrswirksamkeit zu erhöhen. Es handele sich um eine der Zweckmäßigkeit des Vorhabens dienende Maßnahme, aber keine Folgemaßnahme. Der Beklagte trage auch selbst nicht vor, dass der Zubringer H.kamp ein notwendiger Anschluss sei, wolle er doch den Ostring auch ohne ihn verwirklichen. Die Planung der Verlängerung des H.kamps löse zudem selbst städtebauliche und immissionsschutzrechtliche Konflikte aus, die die Planfeststellung nicht lösen könne. Das Vorhaben führe zu einer städtebaulichen Veränderung des Straßen- und Wohnumfelds des Kreuzungsbereichs. Zu nennen sei insbesondere die Belastung mit Straßenverkehrslärm. Der Umfang des Straßenneubaus H.kamp hätte ein eigenständiges Planungskonzept erfordert.

47

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehle, hätte aber durchgeführt werden müssen. In Anbetracht der Summe der zu erwartenden nachteiligen Umweltauswirkungen sei die Begründung zur fehlenden Erheblichkeit nicht mehr vertretbar und somit nicht nachvollziehbar.

48

Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtswidrig. Die Planrechtfertigung sei nicht gegeben. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Verkehrsprognosen seien unschlüssig und untauglich. Des Weiteren sei am H.kamp / Ernststraße nach Herstellung des Knotens 7 von unzulässigen immissionsschutzrechtlichen Zuständen auszugehen. Sollte der Beklagte auf den Zubringer verzichten, wäre der Planfeststellungsbeschluss ebenfalls rechtswidrig, da eine Prognose der Lärmauswirkungen sowie der Belastung mit Luftschadstoffen dann an den übrigen Straßenabschnitten falsch bzw. nicht vorhanden wäre. Denn ohne den Zubringer H.kamp ändere sich die Belastung auf dem Ostring, so dass sich die Gewichte in der Abwägung veränderten.

49

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

50

Die vom Senat zugelassene und auch sonst statthafte Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat in der Sache keinen Erfolg.

51

Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130a Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

52

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die Klage der Klägerin den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. Februar 2009 aufgehoben. Der Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig, soweit er den Straßenneubau zur Anschließung der Straße Heidekamp an den Ostring betrifft, da dem Beklagten als Vorhabenträger insoweit die sachliche Zuständigkeit für die Planung fehlt (dazu unter I.). Dies verletzt die Klägerin in ihren Rechten (dazu unter II.). Der Rechtsmangel führt zur Aufhebung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses, da der Mangel einen nicht abtrennbaren Teil der Planung betrifft (dazu unter III.).

I.

53

Der Planfeststellungsbeschluss vom 13. Februar 200 ist rechtswidrig. Denn er wurde - soweit er die Verlängerung der Straße Heidekamp betrifft - aufgrund eines Antrags und zugunsten eines Trägers des umstrittenen Straßenbauvorhabens erlassen, dem die sachliche Zuständigkeit für die Durchführung dieses Vorhabens fehlt.

54

Träger eines Vorhabens ist derjenige, der die Planfeststellung zur Durchführung des von ihm beabsichtigten Vorhabens anstrebt und deshalb die Planfeststellung für das Vorhaben beantragt. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens entspricht die Einreichung des Plans (§§ 38 Abs. 4 NStrG, 1 Abs. 1 NVwVfG, 73 Abs. 1 VwVfG) der Antragstellung im Sinne der §§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 22 Satz 2 VwVfG (vgl. Urteil des Senats vom 22.02.2012 - 7 LC 83/10 -, juris, m. w. N.). Danach ist vorliegend der Beklagte, Betrieb Kreisstraßen, der Träger des Vorhabens. Er hat gegenüber dem Beklagten als Planfeststellungsbehörde die Planunterlagen eingereicht und die Auslegung des Plans erbeten, d. h. die Planfeststellung für das Vorhaben beantragt.

55

Nach den §§ 38 Abs. 4 NStrG, 1 Abs. 1 NVwVfG, 75 Abs. 1 VwVfG wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt und werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Hieraus ergibt sich für die Planfeststellung eines öffentlichen Straßenbauvorhabens, dass nicht nur die geplante Straße selbst den einschlägigen Vorschriften zu genügen hat, sondern darüber hinaus der Träger des Vorhabens zu dessen Durchführung berufen sein muss. Die Planfeststellung darf nicht den Weg dafür freimachen, dass ein sachlich unzuständiger Vorhabenträger ein Straßenbauvorhaben verwirklicht. Denn es kann kein öffentliches Interesse am Tätigwerden des sachlich Unzuständigen anerkannt werden und es ließe sich vor diesem Hintergrund auch nicht rechtfertigen, dass ihm gegenüber etwa bestehende Ansprüche Planbetroffener auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung mit der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen würden (vgl. §§ 38 Abs. 4 NStrG, 1 Abs. 1 NVwVfG, 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Ein Planfeststellungsbeschluss ist deshalb rechtswidrig, wenn er auf Antrag eines Vorhabenträgers ergeht, dem die Zuständigkeit für den geplanten Straßenbau fehlt (vgl. Urteil des Senats vom 22.02.2012, a. a. O.).

56

Vorliegend fehlt dem Beklagten, Betrieb Kreisstraßen, als Vorhabenträger die Zuständigkeit für einen Teil des geplanten Straßenbauvorhabens, nämlich für den Straßenneubau zur Anschließung der Straße Heidekamp an den Ostring. Der Beklagte ist nicht Träger der Straßenbaulast für dieses Vorhaben (dazu unter 1.). Eine Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich auch nicht aus den Vereinbarungen mit der Stadt Buchholz (dazu unter 2.). Schließlich handelt es sich bei der Verlängerung des Heidekamps nicht um eine notwendige Folgemaßnahme (dazu unter 3.).

57

1. Der Beklagte ist nicht Träger der Straßenbaulast für den Straßenneubau zur Anschließung der Straße Heidekamp an den Ostring.

58

Die Zuständigkeit für den Bau einer öffentlichen Straße (§§ 1 und 2 Abs. 1 NStrG) in Niedersachsen, die nicht Bundesfernstraße ist, liegt bei dem landesrechtlich bestimmten Träger der Straßenbaulast, die alle mit dem Bau der Straßen zusammenhängenden Aufgaben umfasst (§ 9 Abs. 1 Satz 1 NStrG). Träger der Straßenbaulast für Landesstraßen und Kreisstraßen sind das Land bzw. der Landkreis oder die kreisfreie Stadt (§ 43 Abs. 1 NStrG). Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen sind grundsätzlich die Gemeinden (§ 48 Satz 1 NStrG).

59

Wie eine Straße einzustufen ist, ergibt sich nach § 3 Abs. 1 NStrG aus ihrer überwiegenden Verkehrsbedeutung. Danach ist für Gemeindestraßen kennzeichnend, dass sie überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 NStrG). Kreisstraßen hingegen sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 NStrG). Das Gesetz knüpft mit dem Begriff „dienen" in erster Linie an die von einer Straße tatsächlich vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen an. Im Fall einer neu zu bauenden Straße kommt es darauf an, welchen Charakter der Verkehr aufweist, der sie voraussichtlich nutzen wird (vgl. Urteil des Senats vom 22.02.2012, a. a. O.; Beschluss des Senats vom 11.01.2006 - 7 ME 288/04 -, juris, m. w. N.). Wie die Anfügung der Worte „zu dienen bestimmt sind" erkennen lässt, ist daneben auch die Zweckbestimmung der Straße nach funktionalen Zielsetzungen für ihre Einstufung maßgeblich (vgl. Beschluss des Senats vom 12.01.2005 - 7 LA 101/04 -, juris). Insoweit kommt es jedoch vorrangig auf objektive Kriterien an. Die subjektive Zielsetzung der planenden Behörde ist nur dann entscheidend, wenn sie in Einklang mit den objektiv vorliegenden Gegebenheiten steht (vgl. Beschluss des Senats vom 11.01.2006, a. a. O.). Ansonsten könnte nämlich die planende Behörde mit einer Einstufung unabhängig vom Charakter der Straße selbst über ihre Kompetenz zur Planung sowie über die aus der Einstufung folgende Straßenbaulast disponieren. Das wäre mit dem Erfordernis, die Kompetenzbereiche und die Finanzierungsverantwortung klar abzugrenzen, nicht zu vereinbaren (vgl. Urteil des Senats vom 22.02.2012, a. a. O.). Die Prüfung der Verkehrsbedeutung eines geplanten Straßeneubaus muss hiernach also in zwei Richtungen gehen. Zum einen ist zu ermitteln, welcher Verkehr für die geplante Straße prognostiziert wird. Zum anderen ist zu untersuchen, ob der geplanten Straße eine Funktion im Verkehrsnetz zukäme und ggf. welche Funktion dies wäre (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 10.04.2002 - 8 B 01.1170 -, juris)

60

Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem planfestgestellten Straßenneubau zur Anschließung der Straße Heidekamp an den Ostring, d. h. bei der Verlängerung des Heidekamps nicht um eine Kreisstraße, sondern um eine Gemeindestraße. Für diese ist der Beklagte nicht Träger der Straßenbaulast, sondern die Stadt Buchholz.

61

Unstreitig dürfte sein, dass die Straße in Verlängerung des Heidekamps nicht überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 NStrG) oder dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 NStrG) dient oder zu dienen bestimmt ist. Die Straße dient aber auch nicht dem unentbehrlichen Anschluss einer Gemeinde oder eines räumlich getrennten Ortsteils an überörtliche Verkehrswege oder ist diesem Verkehrsanschluss zu dienen bestimmt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3 NStrG). Nach der Gesetzeskonzeption muss der betroffene Landkreis ein Mindestmaß an Anbindung der Gemeinden an das überörtliche Straßennetz gewährleisten, damit der örtlich ausgelöste Verkehr das innerörtliche Ziel erreichen oder zu seinem jeweiligen Fernziel gelangen kann. Alle übrigen der Bewältigung des örtlich ausgelösten Verkehrs dienenden Straßen unterfallen aber der Straßenbaulast der Gemeinde. Hiernach reicht regelmäßig nur eine Straßenverbindung der Gemeinde mit dem überörtlichen Verkehrsnetz aus (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 17.03.2016 - 3 A 150/15 -, juris). Die Stadt Buchholz ist bereits über mehrere Anschlüsse an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden; zu nennen sind hier insbesondere die Kreisstraßen K 28 und K 13 sowie die Anschlüsse der Stadt Buchholz an die Bundesstraße B 75, die ihrerseits einen Anschluss an die Bundesstraße B 3 und die Autobahn A 1 vermittelt. Die Verlängerung des Heidekamps ist daher für die Stadt Buchholz kein unentbehrlicher Anschluss an überörtliche Verkehrswege. Die Verlängerung des Heidekamps dient auch nicht dem unentbehrlichen Anschluss eines räumlich getrennten Ortsteils der Stadt Buchholz an überörtliche Verkehrswege. Unter „Ortsteil“ ist jeder Bebauungskomplex zu verstehen, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. zur Definition des Ortsteils im Baurecht: BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7.98 -, juris). Entscheidend für den straßenrechtlichen Anspruch ist, ob der Ortsteil räumlich getrennt vom Gemeindekern ist. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn nach einer äußeren Betrachtungsweise eine Siedlung besteht, die am Bebauungszusammenhang des Gemeindekerns nicht mehr teilnimmt und mit diesem in keinem räumlichen Erschließungszusammenhang steht (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 15.12.2004 - 2 KO 17/04 -, juris). Es spricht vorliegend bereits einiges dafür, dass der südlich der Eisenbahnlinie gelegene Stadtteil der Stadt Buchholz kein räumlich getrennter Ortsteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3 NStrG ist. Denn nach einer äußeren Betrachtungsweise steht dieser Stadtteil - trotz der Trennung durch die Bahnlinie - aufgrund der Verbindung durch die Kreisstraße K 28 in einem räumlichen Erschließungszusammenhang mit dem Gemeindekern. Es kann jedoch dahinstehen, ob es sich um einen räumlich getrennten Ortsteil handelt. Denn es handelt sich jedenfalls nicht um einen unentbehrlichen Anschluss dieses Ortsteils an überörtliche Verkehrswege. Der Anschluss über die Verlängerung des Heidekamps ist - entgegen der Auffassung des Beklagten (vgl. auch Seite 10 des Planfeststellungsbeschlusses) - nicht unentbehrlich zum Anschluss der südlich der Eisenbahnlinie liegenden Stadtteile an das überörtliche Verkehrsnetz im Osten und Norden der Stadt. Der Anschluss des südlichen Teils der Stadt an den Ostring wird nur wenige hundert Meter weiter südlich über die Kreisstraße K 28 gewährleistet (Anbindung „Buchholzer Berg“). Im Übrigen hat der Beklagte im Berufungsverfahren selbst vorgetragen, dass der Ostring - notfalls - auch ohne den Zubringer Heidekamp gebaut würde; von einem unentbehrlichen Anschluss kann insoweit keine Rede sein.

62

2. Die Zuständigkeit des Beklagten als Vorhabenträger für die Verlängerung des Heidekamps ergibt sich aus nicht aus den Vereinbarungen mit der Stadt Buchholz vom 25. November 1997 und vom 03. September 2001.

63

Die Vereinbarung vom 25. November 1997 enthält zur Verlängerung des Heidekamps keine Bestimmungen und ist daher für die Frage der Zuständigkeit des Beklagten, Betrieb Kreisstraßen, als Vorhabenträger für den Straßenneubau zur Anschließung der Straße Heidekamp an den Ostring nicht weiterführend. Aber auch die Vereinbarung vom 03. September 2001 vermag eine Zuständigkeit des Beklagten als Vorhabenträger für die Verlängerung des Heidekamps nicht zu begründen. Mit der Vereinbarung ist keine öffentlich-rechtlich wirksame Übernahme der Straßenbaulast von der Stadt Buchholz auf den Beklagten als Vorhabenträger vereinbart worden. § 5 der Vereinbarung regelt lediglich die Baulast nach Fertigstellung. Danach besteht Übereinstimmung, dass die Baulast an der verlängerten Stadtstraße Heidekamp einschließlich des Regenwasserkanals der Stadt Buchholz obliegt (§ 5 Abs. 2 a) der Vereinbarung). Ein Rückschluss hinsichtlich einer abweichenden Verteilung der Baulast vor der Fertigstellung des Vorhabens lässt sich daraus nicht entnehmen. Auch aus § 2 der Vereinbarung ergibt sich nichts anderes; eine Übertragung der Straßenbaulast für die Verlängerung des Heidekamps von der Stadt Buchholz auf den Beklagten als Vorhabenträger ist darin nicht zu erblicken. Nach § 2 Abs. 1 der Vereinbarung führt der Beklagte die planfestgestellte Gemeinschaftsmaßnahme im Benehmen mit der Stadt Buchholz durch und ist für die Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung, Abrechnung und Vertragsabwicklung zuständig. Die planerische Absicherung der Verlängerung der Stadtstraße Heidekamp und des Umbaus des Knotenpunktes Soltauer Straße / Ernststraße / Heidekamp soll durch die Planfeststellung für die Gesamtmaßnahme erfolgen (§ 2 Abs. 2 der Vereinbarung). Eine Übertragung der Straßenbaulast ist damit erkennbar nicht erfolgt. Ein Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in dem Parallelverfahren 4 A 8/10 auf Nachfrage im Übrigen erklärt, dass in den Vereinbarungen zwischen der Stadt Buchholz und dem Landkreis nicht beabsichtigt war, die Straßenbaulast der Stadt Buchholz für die Heidekampverlängerung auf den Landkreis zu übertragen (vgl. dazu die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 08. Februar 2011 in dem Verfahren 4 A 8/10).

64

Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass er nach § 2 Abs. 2 der Vereinbarung vom 03. September 2001 jedenfalls von der Stadt Buchholz als - hier hilfsweise unterstelltem - Träger der Straßenbaulast beauftragt worden sei, die Verlängerung des Heidekamps zu planen und für diese das Planfeststellungsverfahren durchzuführen, führt dies nicht weiter. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass vom Träger der Straßenbaulast - hier der Stadt Buchholz - Dritte mit der Durchführung des Planungsverfahrens beauftragt werden können. Ein straßenrechtliches Vorhaben kann unter Abschluss von Vereinbarungen gemeinsam geplant und unter die „Federführung“ eines Straßenbaulastträgers gestellt werden. Auf diesen Fall zielt offenbar auch die zwischen dem Beklagten und der Stadt Buchholz getroffene Vereinbarung. Jedoch kann durch eine solche Vereinbarung nicht die gesetzlich vorgeschriebene Verteilung der Straßenbaulast unterlaufen und damit die zwingende Vorhabenträgerschaft übertragen werden (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.09.1998 - 4 L 49/97 -, juris). Dass der Beklagte hinsichtlich der Verlängerung des Heidekamps vorliegend lediglich als beauftragter Vertreter für die Stadt Buchholz als Straßenbaulastträger aufgetreten wäre, ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen und insbesondere auch aus dem Planfeststellungsbeschluss nicht und widerspricht zudem dem eigenen (Haupt-)Vorbringen des Beklagten, wonach er selbst Straßenbaulastträger für die Verlängerung des Heidekamps ist. Der Beklagte, Betrieb Kreisstraßen, hat auch hinsichtlich der Verlängerung des Heidekamps ausschließlich im eigenen Namen - und nicht Namens und im Auftrag der Stadt Buchholz - gegenüber dem Beklagten als Planfeststellungsbehörde die Planunterlagen eingereicht und die Auslegung des Plans beantragt. Er ist danach - wie bereits dargelegt - alleiniger Träger des Vorhabens. In der Folge ist deshalb auch die Planfeststellung ausschließlich zugunsten des Beklagten, Betrieb Kreisstraßen, erfolgt. Die von dem Beklagten geschilderte Konstellation der schlichten Vertretung der Stadt Buchholz lag hier nicht vor bzw. wurde jedenfalls gegenüber der Planfeststellungsbehörde nicht offengelegt.

65

3. Schließlich handelt es sich bei dem planfestgestellten Straßenneubau in Verlängerung der Straße Heidekamp nicht um eine notwendige Folgemaßnahme des Vorhabens Ostring im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG mit der Folge einer Zuständigkeitskonzentration.

66

Notwendig im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind nur solche Folgemaßnahmen, die dazu dienen, nachhaltigen Störungen der Funktionsfähigkeit anderer Anlagen, insbesondere vorhandener Straßen und Wege vorzubeugen bzw. diese zu beseitigen. Darunter sind somit alle Regelungen außerhalb der eigentlichen Zulassung des Vorhabens zu verstehen, die für eine angemessene Entscheidung über die durch das Vorhaben aufgeworfenen Probleme erforderlich sind. Folgemaßnahmen sind zu treffen, um die Probleme zu lösen, die durch das Vorhaben für die Funktionsfähigkeit an anderen Anlagen entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.2010 - 9 A 12.09 -, juris). Das damit angesprochene Gebot der Problembewältigung rechtfertigt es indes nicht, andere Planungen mit zu erledigen, obwohl sie ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern. Insoweit unterliegt der Begriff der notwendigen Folgemaßnahme räumlichen und sachlichen Beschränkungen; solche Maßnahmen dürfen über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 - 7 C 10.12 -, juris). Nicht alles, was in Bezug auf die anderen Anlagen in der Folge des Vorhabens wünschenswert und zweckmäßig erscheint, darf der Vorhabenträger in eigener Zuständigkeit planen und ausführen. Das gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit einer weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden ist; denn die gesetzliche Kompetenzordnung ist allen Hoheitsträgern vorgegeben. Sie können ihre Zuständigkeiten nicht ohne weiteres an andere abtreten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.07.2010 - 9 B 103.09 und 9 B 105.09 -, juris, m. w. N.; Urteil vom 12.02.1988 - 4 C 54.84 -, juris).

67

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass selbst unvermeidbare Anpassungen dann nicht unter den Begriff der Folgemaßnahmen fallen, wenn sie ein umfassendes eigenes Planungskonzept erfordern, liegt vor, falls der insoweit originär zuständige Planungsträger ein solches Konzept bereits hinreichend konkret und verfestigt entwickelt hat und die Planung des Vorhabens auf dieses Konzept Rücksicht nimmt. Dagegen wird der weitere Rechtssatz, Folgemaßnahmen dürften über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen, auch für den Fall des Vorliegens eines konkreten und verfestigten Planungskonzepts des anderen Planungsträgers nicht relativiert. Diese Begrenzung der Ausnahme ist der gesetzlichen Regelung geschuldet, die eine Kompetenzerstreckung nur auf notwendige Folgemaßnahmen vorsieht, die erweiterte Planungskompetenz des Vorhabenträgers also räumlich und sachlich auf das zur Bewältigung der durch das Vorhaben aufgeworfenen Probleme Notwendige beschränkt. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gibt mithin keine Handhabe, im Rahmen der Planfeststellung eines Vorhabens bereits entwickelte Planungskonzepte eines anderen Planungsträgers für sein Vorhaben mitzuerledigen, soweit sie über das zur Anpassung Notwendige weit hinausreichen. Denn insoweit geht es im Wesentlichen nicht mehr um Folgenbewältigung, sondern um eine selbständige Planungsaufgabe, die mit der Folgenbewältigung allenfalls in lockerem Zusammenhang steht. Sie zu erfüllen ist Sache des originär zuständigen Planungsträgers, dem nicht nur die Entwicklung des Planungskonzepts, sondern auch dessen fachplanerische Ausgestaltung obliegt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.07.2010, a. a. O.).

68

Dies zugrunde gelegt erweist sich der Straßenneubau in Verlängerung der Straße Heidekamp nicht als eine notwendige Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

69

a) Die Maßnahme geht über Anschluss und Anpassung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung wesentlich hinaus. Sie ist zur Bewältigung der durch das Vorhaben Ostring aufgeworfenen Probleme nicht notwendig, sondern erscheint lediglich zweckmäßig, um verkehrspolitische Konzepte umzusetzen.

70

Der Heidekamp hat aufgrund der Entfernung von rund 500 m zum geplanten Ostring keinerlei unmittelbare Beziehungen zum Ostring, er wird durch ihn insbesondere nicht durchschnitten oder berührt. Der Ostring verändert auch nicht wesentlich die Verkehrsbeziehungen im Hinblick auf den Heidekamp und mit ihm verknüpfte Straßen. Dazu im Einzelnen:

71

Der Beklagte stellt unter Verweis auf die „Untersuchung Ostring ohne Anbindung Heidekamp“ des Ingenieurbüros H., I., vom April 2011 maßgeblich darauf ab, dass ohne die Anbindung der Straße Heidekamp an den Ostring der Verkehr durch die Innenstadt (Soltauer Straße, Kirchenstraße, Hamburger Straße) um bis zu 1.100 Kfz/24h (Canteleubrücke) im Vergleich zu einer Planung mit Anschluss des Heidekamps an den Ostring zunähme, was zu unbefriedigenden verkehrlichen Verhältnissen führen würde. Damit zeigt der Beklagte jedoch kein Problem auf, welches unmittelbar durch das Vorhaben Ostring selbst aufgeworfen wird. Denn die Planung des Ostrings - ohne die Anbindung der Straße Heidekamp - führt nicht dazu, dass der Verkehr durch die Innenstadt im Vergleich zu dem Plannullfall, d. h. dem kompletten Verzicht auf den Ostring zunähme; vielmehr ist auch in diesem Fall mit einer Entlastung der durch die Innenstadt verlaufenden Nord-Süd-Achse zu rechnen (vgl. auch dazu die „Untersuchung Ostring ohne Anbindung Heidekamp“ des Ingenieurbüros H., I., vom April 2011). Die Planung des Ostrings - ohne die Anbindung der Straße Heidekamp - führt somit nicht zu nachhaltigen Störungen der Funktionsfähigkeit anderer Anlagen, hier insbesondere der innerstädtischen Straßen, die eine Verlängerung des Heidekamps erforderlich machten. Der Umstand, dass die Verlängerung des Heidekamps - nach Auffassung des Beklagten - einen erheblichen Beitrag zur Erreichung des mit der Umgehungsstraße verfolgten Entlastungskonzepts bildet, zeigt vielmehr, dass der Straßenneubau in Verlängerung des Heidekamps lediglich im weiteren Sinne dem Vorhaben Ostring dient, um dessen Verkehrswirksamkeit zu erhöhen. Dem Beklagten ist durchaus zuzugeben, dass die Entlastungswirkung des Ostrings mit der Anbindung des Heidekamps größer ist als ohne die Anbindung; dies zeigt die „Untersuchung Ostring ohne Anbindung Heidekamp“ des Ingenieurbüros H., I., vom April 2011. Der Zubringer dient damit jedoch allein der Zweckmäßigkeit des Vorhabens, ist aber nicht erforderlich, um durch das Vorhaben aufgeworfene Probleme zu lösen. Es handelt sich letztlich um ein verkehrspolitisches Ziel, welches über die Anschlussfunktion hinausgeht. Wie bereits ausgeführt, darf der Vorhabenträger nicht alles, was in Bezug auf die anderen Anlagen in der Folge des Vorhabens wünschenswert und zweckmäßig erscheint, in eigener Zuständigkeit planen und ausführen, auch wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger - hier die Stadt Buchholz - damit einverstanden ist.

72

Des Weiteren kommt die von dem Beklagten vorgelegte „Untersuchung Ostring ohne Anbindung Heidekamp“ des Ingenieurbüros H., I., vom April 2011 zu dem Ergebnis, dass der Ostring auch ohne die umstrittene Verlängerung des Heidekamps eine sinnvolle Entlastungsfunktion entfalten würde. Eine Entlastungsstraße wie der Ostring sei auch ohne Anbindung des Heidekamps dringend erforderlich (vgl. Seite 4 der Untersuchung 2011). Auch der Beklagte hat im Berufungsverfahren - zu der Frage der rechtlichen Teilbarkeit der Planungsentscheidung - selbst vorgetragen, dass der Ostring notfalls auch ohne den Zubringer Heidekamp gebaut würde. Vor diesem Hintergrund von einer notwendigen Folgemaßnahme zu sprechen, erscheint verfehlt.

73

Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Verlängerung des Heidekamps zur Lösung eines durch die Planung verursachten Problems erforderlich ist. Der Beklagte weist darauf hin, dass der Heidekamp im Bestand in seiner Eigenschaft als gebietserschließende Sammelstraße einen Anschluss an die Kreisstraße K 28 habe, über die der Verkehr unter anderem zur Autobahn A 1 geleitet werde. Ohne die Verlängerung des Heidekamps bis zum Ostring bestehe dieser direkte Anschluss an das klassifizierte Straßennetz später nicht mehr. Es handele sich somit um die Wiederherstellung von einem Anschluss der Sammelstraße an das überörtliche Straßennetz. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zuzugeben ist dem Beklagten, dass die Straße Heidekamp derzeit einen direkten Anschluss an die Kreisstraße K 38 (Soltauer Straße) hat. Dies betrifft im Bereich südlich der Bahnlinie jedoch nicht nur den Heidekamp, sondern auch weitere Straßen (Feldkamp, Hasenkamp, Heidestraße), die - ähnlich wie der Heidekamp - den Verkehr in dem Gebiet sammeln und auf die Kreisstraße K 28 (Soltauer Straße) leiten. Vor diesem Hintergrund stellt sich bereits die Frage, warum lediglich die Anbindung des Heidekamps an den Ostring eine notwendige Folgemaßnahme sein soll, die Anbindung der übrigen Straßen jedoch entbehrlich ist. Der These eines unentbehrlichen Anschlusses des Heidekamps an den Ostring ist entgegenzuhalten, dass ein Anschluss des südlich der Bahnlinie gelegenen Stadtteils an den geplanten Ostring nur wenige hundert Meter weiter südlich über die Kreisstraße K 28 (Anbindung „Buchholzer Berg“) gewährleistet wird (vgl. dazu bereits unter I. 1.). Des Weiteren wird dem Heidekamp - wie auch den übrigen genannten Straßen - der Anschluss an die Soltauer Straße auch bei der Planung des Ostrings nicht genommen. Zwar soll die Soltauer Straße von der Kreisstraße zur Stadtstraße abgestuft werden, an der Möglichkeit, die Soltauer Straße und ihre Verlängerung bis zur Autobahn A 1 zu nutzen, ändert sich jedoch tatsächlich nichts. Eine nachhaltige Störung der Funktionsfähigkeit des Heidekamps ist danach nicht zu erkennen. Es verbleibt damit das von dem Beklagten thematisierte Ziel, die Verkehre über den Heidekamp möglichst schnell in das überörtliche Straßennetz zu leiten (vgl. dazu auch Ziffer 4.3.2.5 des Erläuterungsberichts = Unterlage 1). Damit spricht der Beklagte im Kern jedoch erneut das Thema der möglichst weitgehenden Entlastung der Innenstadt von Buchholz an, die er durch die Anbindung des Heidekamps an den Ostring erreichen möchte. Auch wenn eine Anbindung des Heidekamps an den Ostring die Entlastungswirkung steigern könnte, handelt es sich nach den obigen Ausführungen, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, lediglich um eine zweckmäßige und verkehrspolitische Maßnahme, die jedoch nicht erforderlich ist, um durch das Vorhaben aufgeworfene Probleme zu lösen.

74

b) Ohne dass es darauf nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch entscheidungserheblich ankäme, erfordert die Planung des Straßenneubaus in Verlängerung der Straße Heidekamp daneben ein umfassendes eigenes Planungskonzept der Stadt Buchholz, welches diese nicht bereits hinreichend konkret und verfestigt entwickelt hat.

75

Die geplante Verlängerung der Straße Heidekamp stellt einen Straßenneubau auf einer Länge von rund 500 m dar. Die geplante Trasse verläuft an der Südseite einer Gehölzfläche, wobei der Waldrandbereich nach den Aussagen des Erläuterungsberichts nicht in Mitleidenschaft gezogen werden darf (vgl. Ziffer 4.3.2.5 des Erläuterungsberichts = Unterlage 1). Geplant ist eine zweistreifige Straße, bei der ein Begegnungsverkehr zwischen Lkw möglich ist. Die Verbindungsstraße erhält eine Gesamtbreite von neun Metern. Die Befestigung des Straßenzuges wird der Bauklasse IV zugeordnet (vgl. Ziffer 4.3.2.5 des Erläuterungsberichts = Unterlage 1; Unterlage 6 Blatt-Nr. 5). Am Knotenpunkt 7 ist der Anschluss des Straßenneubaus an das bestehende Straßennetz vorgesehen. Um eine verkehrsgerechte Knotenpunktlösung zu erhalten, bei der Rücksicht auf die benachbarten Wohngrundstücke genommen wird, wurden drei Varianten von Knotenpunktlösungen untersucht (vgl. Ziffer 4.3.2.5 des Erläuterungsberichts = Unterlage 1). Diese Untersuchungen zeigen die Komplexität und die Probleme auf, die der Anschluss an das bestehende Straßennetz mit sich bringt; bereits dieser Umstand macht ein eigenes Planungskonzept der Stadt Buchholz erforderlich. Als Ergebnis der Untersuchungen ist am Knotenpunkt 7 eine sog. Doppelkreuzung vorgesehen. Östlich der vorhandenen Kreuzung (Heidekamp, Ernststraße, Soltauer Straße) entsteht außerhalb der angebauten Straßen eine weitere Straßenkreuzung (vgl. Unterlage 7 Blatt-Nr. 8.1). Die Anlage dieser Doppelkreuzung, die sowohl straßenverkehrlich als auch städtebaulich nicht völlig unproblematisch ist, zieht einen nicht ganz unerheblichen Flächenbedarf nach sich und wird in Bereiche mit dichter Bebauung hineingeplant. Dadurch wird das Straßen- und Wohnumfeld im Kreuzungsbereich nachhaltig städtebaulich verändert, auch wenn ein direkter Eingriff in Wohngrundstücke vermieden wird. Bereits der quantitative und qualitative Umfang der Maßnahme spricht damit für das Erfordernis eines eigenen Planungskonzepts der Stadt Buchholz.

76

Hinzu kommt, dass die Planung der Verlängerung des Heidekamps immissionsschutzrechtliche Konflikte durch Straßenverkehrslärm auslöst, die ein eigenständiges Planungskonzept der Stadt Buchholz erfordert hätten. Die Bebauung im Kreuzungsbereich Heidekamp / Soltauer Straße reicht bis ca. 12 m an die Fahrbahn des „Heidekamps Ostring“ heran. Die nutzungsspezifischen Immissionsgrenzwerte (59/49 dB(A)) werden - ohne Lärmschutz - an 38 Gebäudeseiten tags und 37 Gebäudeseiten nachts überschritten. Die höchsten Lärmimmissionen liegen bei 71/61 dB(A). Die maximalen Grenzwertüberschreitungen betragen 11,5 dB(A) tags und 11,3 dB(A) nachts (vgl. Ziffer 5. des Erläuterungsberichts zur schalltechnischen Untersuchung = Unterlage 11.1; Unterlage 11.2.1; Unterlage 11.4 Blatt-Nr. 8.1). Im Bereich Heidekamp sind aktive Lärmschutzmaßnahmen über den lärmmindernden Fahrbahnbelag hinaus nicht vorgesehen, da hier aufgrund der beengten Platzverhältnisse Lärmschutzwände oder -wälle nicht angelegt werden können (vgl. Ziffer 6. des Erläuterungsberichts zur schalltechnischen Untersuchung = Unterlage 11.1). Soweit der Beklagte darauf verweist, dass Lösungen für den Immissionskonflikt gefunden worden seien, nämlich eine von der Stadt Buchholz zugesagte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h, ist - unabhängig davon, ob sich diese Lösung als hinreichend wirksam und ausreichend darstellt (vgl. zur Kritik: „Stellungnahme zur fehlenden Berücksichtigung von Tempo 30 in der Verkehrsuntersuchung zur Ortsumgehung Buchholz vom Ing.-Büro H. von 2007“ der J., K., vom Januar 2011) - darauf zu verweisen, dass die Lösung oder gar Vermeidung dieses Konflikts der Stadt Buchholz als originär zuständigem Planungsträger oblegen hätte. Denn selbst unter Berücksichtigung einer Geschwindigkeitsbegrenzung ergeben sich noch Lärmpegel von „knapp unter 70 dB(A)“ (vgl. dazu die E-Mail des Lärmgutachters L. von der Ingenieurgesellschaft für Bau- und Vermessungswesen M. vom 06. Februar 2009 an den Beklagten). Der immissionsschutzrechtliche Konflikt stellt sich danach - auch unter Berücksichtigung der getroffenen Maßnahmen - als so schwerwiegend dar, dass es der Stadt Buchholz oblegen hätte, hierzu ein eigenständiges Planungskonzept zu entwickeln, welches unter Umständen auch in einer Umplanung oder gar einem Verzicht auf den Straßenneubau in Verlängerung des Heidekamps bestehen könnte.

77

Ein hinreichend konkretes und verfestigtes Planungskonzept der Stadt Buchholz ist nicht in der Darstellung des im Jahr 2001 aufgestellten Flächennutzungsplans 2020 der Stadt Buchholz zu erkennen. Die dortige Darstellung zeigt lediglich in groben Zügen den geplanten Verlauf der Verlängerung des Heidekamps. Der Flächennutzungsplan hält jedoch weder ein eigenes Konzept für den Anschluss des Straßenneubaus an das bestehende Straßennetz am Knotenpunkt 7 bereit, noch enthält er ein Planungskonzept zur Vermeidung bzw. Lösung der auftretenden immissionsschutzrechtlichen Konflikte. Die Stadt Buchholz als originär zuständiger Planungsträger hat ein eigenes umfassendes Planungskonzept danach nicht bereits hinreichend konkret und verfestigt entwickelt.

II.

78

Durch die Feststellung des Plans für das - jedenfalls teilweise - kompetenzwidrig betriebene Vorhaben des Beklagten, Betrieb Kreisstraßen, ist die Klägerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten verletzt.

79

Der Klägerin steht als Eigentümerin eines durch die straßenrechtliche Planfeststellung mit enteignender Wirkung betroffenen Grundstücks ein klagefähiges Abwehrrecht gegen die Planfeststellung auch insoweit zu, als sich die Rechtswidrigkeit des Vorhabens aus der Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften ergibt und die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums in einem Ursachenzusammenhang mit dem rechtlichen Mangel steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -, juris). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Planfeststellungsbeschluss die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung mitumfasst, dass Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz (GG) aber vor einem Eigentumsentzug schützt, der nicht zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich oder nicht gesetzmäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, juris). Der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen unterliegt allerdings Einschränkungen. Nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, führt zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2015 - 7 VR 6.14 -, NVwZ-RR 2015, 250, m. w. N.; Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, m. w. N.).

80

Dies zugrunde gelegt ist eine Rechtsverletzung der Klägerin - insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Kausalität - zu bejahen. Der Zuständigkeitsmangel ist für die Eigentumsbetroffenheit der Klägerin erheblich, obwohl er für sich genommen zunächst lediglich den Bereich der Verlängerung des Heidekamps betrifft, das Grundstück der Klägerin jedoch nicht in diesem Bereich, sondern deutlich weiter nördlich an dem geplanten Ostring gelegen ist. Denn wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter III. 2. ergibt, betrifft der festgestellte Zuständigkeitsmangel einen rechtlich nicht abtrennbaren Teil der Gesamtplanung. Dies hat zur Folge, dass jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einer rechtmäßigen Planung durch den Beklagten - insbesondere bei einer neuen Abwägungsentscheidung betreffend den Ostring ohne die Verlängerung des Heidekamps auf der Grundlage diesbezüglicher Verkehrsprognosen - diese im Bereich des Grundstücks der Klägerin anders ausfallen wird oder gegebenenfalls aufgrund der geringeren Entlastungswirkungen des Ostrings sogar ganz auf das Vorhaben verzichtet wird. Es ist danach jedenfalls möglich, dass die fehlerfreie Beachtung der Zuständigkeitsvorschriften im Bereich des klägerischen Grundstücks zu einer Veränderung der Planung führt, d. h. die Abwägungsentscheidung anders ausfallen wird.

III.

81

Der festgestellte Zuständigkeitsmangel hat zunächst die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, soweit er die kompetenzwidrig betriebene Verlängerung des Heidekamps betrifft, zur Rechtsfolge (dazu unter 1.). Da der Mangel einen rechtlich nicht abtrennbaren Teil der Planung betrifft, ist von der Aufhebung im Ergebnis jedoch der gesamte Planfeststellungsbeschluss betroffen (dazu unter 2.).

82

1. Der Mangel in der Zuständigkeit des Vorhabenträgers zieht die Rechtsfolge der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, soweit er die kompetenzwidrig betriebene Verlängerung des Heidekamps betrifft, nach sich. Die Aufhebung ist nicht durch besondere Vorschriften oder allgemeine Rechtsgrundsätze ausgeschlossen.

83

§ 46 VwVfG (i. V. m. den §§ 38 Abs. 4 NStrG und 1 Abs. 1 NVwVfG) kann im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Dies beruht schon darauf, dass die Planfeststellung zugunsten des Beklagten, Betrieb Kreisstraßen, als einem sachlich unzuständigen Vorhabenträger nicht lediglich unter Verstoß gegen Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit erfolgte, sondern einen materiellen Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses nach sich zieht. Denn weil die Planfeststellung alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend regelt und mit der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Abwehransprüche gegen das Vorhaben ausgeschlossen sind (§§ 38 Abs. 4 NStrG, 1 Abs. 1 NVwVfG, 75 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 VwVfG), greift die Feststellung des Plans zugunsten eines sachlich unzuständigen Vorhabenträgers rechtswidrig in die materielle Rechtsstellung der durch den Plan Betroffenen ein. Es wird zwischen ihnen und dem unzuständigen Vorhabenträger ein (ungesetzliches) Rechtsverhältnis begründet, kraft dessen das Vorhaben zu dulden ist, wenn der Planfeststellungsbeschluss Bestandskraft erlangt (vgl. Urteil des Senats vom 22.02.2012, a. a. O.).

84

Auch § 75 Abs. 1a VwVfG (i. V. m. den §§ 38 Abs. 4 NStrG und 1 Abs. 1 NVwVfG) kann hier weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung finden. In einem ergänzenden Verfahren heilbar sind die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Fehler bei der Abwägung, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält und hierzu im Rahmen ihres planerischen Ermessens auch berechtigt ist, bei denen sie also nicht von vornherein darauf verwiesen ist, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder zu ändern. Hierzu können auch Mängel bei der Alternativenprüfung oder Fehler gehören, die darauf beruhen, dass die planende Behörde durch Abwägung nicht überwindbare Schranken des strikten Rechts verletzt hat. Im ergänzenden Verfahren nicht behoben werden können hingegen Mängel bei der Abwägung, die von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2015, a. a. O.). Gemessen daran kommt hier die Möglichkeit einer Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren nicht in Betracht. Ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung unter entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 1a VwVfG scheidet bereits deshalb aus, weil die Verlängerung des Heidekamps in Verkennung der sachlichen Zuständigkeit statt von der Stadt Buchholz von dem Beklagten geplant wurde; eine Heilung durch den Beklagten scheidet aus. Im Übrigen ist die zutreffende Einordnung einer geplanten Straße in die richtige Straßengruppe unerlässlich, um die privaten Belange der von der Herstellung betroffenen Bürger richtig einzuschätzen und zu gewichten. In der falschen Klassifizierung einer geplanten Straße in eine Straßengruppe liegt daher ein so grundlegender Planungsfehler, dass dieser nicht in einem nur ergänzenden Verfahren unter entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG behoben werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 22.02.2012, a. a. O.).

85

2. Da der Zuständigkeitsmangel einen rechtlich nicht abtrennbaren Teil der Planung betrifft, scheidet die Möglichkeit einer bloß teilweisen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aus. Von der Aufhebung ist damit der gesamte Planfeststellungsbeschluss betroffen.

86

Die Teilbarkeit einer Planungsentscheidung setzt zum einen voraus, dass das Vorhaben rein tatsächlich in räumlicher Hinsicht aufgeteilt werden kann. Es muss zum anderen rechtlich in dem Sinne teilbar sein, dass der Verwaltungsakt auch ohne den abgetrennten, von dem Rechtsmangel erfassten Regelungsteil eine selbständige und rechtmäßige, von dem Träger des Vorhabens sowie von der Planfeststellungsbehörde auch so gewollte Planung zum Inhalt hat. Für Planfeststellungsbeschlüsse bedeutet dies insbesondere, dass der aufrechterhalten bleibende Teil nach wie vor eine ausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende Regelung ist, die überdies dem Planungsträger nicht ein Restvorhaben aufdrängt, das er in dieser Gestalt gar nicht verwirklichen möchte. Wird dagegen durch den Wegfall einer Teilregelung das planerische Geflecht so gestört, dass ein Planungstorso zurückbleibt oder dass jedenfalls infolge der veränderten Situation die zuständige Stelle eine erneute, die Gesamtplanung erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgeblichen Umstände treffen muss, fehlt es an einer rechtlichen Teilbarkeit. Der Rechtsfehler ergreift dann den gesamten Planfeststellungsbeschluss mit der Folge, dass ein Kläger die Aufhebung des ihn als untrennbare Gesamtregelung in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsaktes beanspruchen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2015, a. a. O.; Beschluss vom 07.12.1988 - 7 B 98.88 -, juris; Beschluss vom 05.12.1991 - 7 B 118.91 -, juris; Urteil vom 21.02.1992 - 7 C 11.91 -, juris).

87

Vorliegend kann das Vorhaben zwar rein tatsächlich in räumlicher Hinsicht aufgeteilt werden. Die Planung ist jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht teilbar. Die Restplanung des Ostrings stellt ohne die - kompetenzwidrig betriebene - Verlängerung des Heidekamps keine selbständige und rechtmäßige Planung dar. Sie ist abwägungsfehlerhaft, weil der Abwägungsentscheidung Kriterien zugrunde gelegt worden sind, die die Restplanung des Ostrings nicht tragen. Infolge der veränderten Situation muss der Beklagte eine erneute planerische Abwägungsentscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgeblichen Umstände treffen.

88

Zunächst sind entgegen der Auffassung des Beklagten Abwägungsdefizite nicht bereits deshalb zu verneinen, weil der Planfeststellungsbeschluss - unabhängig von dem oben festgestellten Kompetenzmangel - von der Existenz der Verlängerung des Heidekamps im Prognosehorizont ausgehen durfte. Soweit der Beklagte vorträgt, es unterliege keinem vernünftigen Zweifel, dass die Stadt Buchholz die Planung der Verlängerung des Heidekamps zur Planfeststellung beantragen und das Vorhaben verwirklichen werde, kann dem nicht gefolgt werden. Hinreichend sichere Anhaltspunkte für eine Verwirklichung der Verlängerung des Heidekamps im Prognosehorizont vermag der Senat nicht zu erkennen. Der bereits im Jahr 2001 aufgestellte Flächennutzungsplan 2020 der Stadt Buchholz und der Ratsbeschluss vom 12. April 2011, wonach die Stadt Buchholz an ihrem verkehrspolitischen Willen des Baus des Ostrings Buchholz sowie der erforderlichen Zubringerstraße - insbesondere der Anbindung der Straße Heidekamp - festhält, stellen keine hinreichend konkreten und sicheren Anhaltspunkte dar. Eine Veränderung der Mehrheitsverhältnisse im Rat der Stadt Buchholz mit der Folge einer möglicherweise veränderten Verkehrspolitik ist jederzeit möglich. Dies zeigen nicht zuletzt die Kommunalwahlen vom September 2001, bei der sich die Mehrheitsverhältnisse im Rat der Stadt Buchholz geändert hatten und die Stadt Buchholz - zunächst - von den mit dem Beklagten geschlossenen Vereinbarungen vom 25. November 1997 und 03. September 2001 abgerückt ist. Ein konkretes Verfahren zur Planung der Verlängerung des Heidekamps hat die Stadt Buchholz jedenfalls noch nicht eingeleitet.

89

Die verbleibende Restplanung des Ostrings ohne die Anbindung des Heidekamps ist abwägungsfehlerhaft. Der Abwägungsentscheidung des Beklagten liegen Verkehrsprognosen zugrunde, die von einer Anbindung des Heidekamps an den Ostring ausgehen, und die damit nicht maßgeblich sind. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Ostring auch ohne die Anbindung des Heidekamps isoliert zulassungsfähig sein kann. Mit der Herausnahme eines nicht völlig unbedeutenden Teils aus dem gesamten Vorhaben - und um einen solchen Teil handelt es sich bei der Verlängerung des Heidekamps - erlangen die verbleibenden Teile aber auch dann eine andere Bedeutung, wenn sie selbständig zur Zulassung hätten gestellt werden können und an sich isoliert zulassungsfähig sein sollten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2011 - 20 A 2147/09 -, juris). Die Restplanung des Ostrings erlangt vorliegend bereits deswegen eine andere Bedeutung, weil sich ausweislich der Verkehrsprognosen die Auslastungswirkungen des Ostrings und die Entlastungswirkungen für die Innenstadt von Buchholz bei einer Betrachtung ohne die Anbindung des Heidekamps nicht nur unwesentlich verändern. Die Auslastung des Ostrings und die Entlastungswirkungen für die Innenstadt von Buchholz bei Zugrundelegung des konkreten Vorhabens sind unerlässliche Kriterien für die Abwägungsentscheidung. Nur wenn diese Kriterien für das konkrete Vorhaben ermittelt sind und vorliegen, kann eine sachgerechte Abwägung mit den widerstreitenden Interessen erfolgen. Zwar liegen mittlerweile Untersuchungen zu den Verkehrsverhältnissen ohne Anbindung der Straße Heidekamp an den Ostring vor. Diese weisen für die Auslastung des Ostrings und die Entlastung für die Innenstadt nicht nur unwesentlich veränderte Prognosen auf. Da diese Untersuchungen der Abwägungsentscheidung des Beklagten vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht vorlagen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass seine erneute Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände anders ausfällt.

90

Soweit der Beklagte vorträgt, dass sich ohne die Verlängerung des Heidekamps an der Restplanung des Ostrings hinsichtlich des im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Verkehrsaufkommens nichts Entscheidungserhebliches ändern würde, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst hat der Beklagte im Berufungsverfahren - zur Frage der notwendigen Folgemaßnahme - selbst vorgetragen, dass die Verlängerung des Heidekamps einen ganz erheblichen Beitrag zur Erreichung des mit der Umgehungsstraße verfolgten Entlastungskonzepts darstelle, dessen Wegfall nicht oder nur ganz unbefriedigend durch die vorhandenen Anschlüsse aufgefangen werden könnte. Der Beitrag der Verlängerung des Heidekamps zu dem Entlastungskonzept des Beklagten zeigt sich unter anderem in den Verkehrsprognosen aus der „Fortschreibung Verkehrsuntersuchung Ostring“ des Ingenieurbüros H., I., vom Oktober 2007; diese Untersuchung wurde dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt. Danach werden im Prognosejahr 2020 rund 2.000 Kfz/24h über die Anbindung in Verlängerung des Heidekamps zu- und abfließen (vgl. Seite 33, Abbildung 15 sowie Anlage 1-6 der Untersuchung 2007). Dies stellt rund ein Drittel des prognostizierten Verkehrs auf dem südlichen Abschnitt des Ostrings dar und etwa ein Viertel des Gesamtverkehrs auf dem Ostring (vgl. Seite 32, Abbildung 14 der Untersuchung 2007). Soweit der Beklagte nunmehr unter Bezugnahme auf die „Untersuchung Ostring ohne Anbindung Heidekamp“ des Ingenieurbüros H., I., vom April 2011 vorträgt, dass die Verkehrsbelastung auf dem Ostring und die Entlastung der Stadt Buchholz ohne Anbindung des Heidekamps insgesamt „nur unwesentlich geringer“ wären, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ergeben sich aus der Untersuchung deutliche Unterschiede der Be- und Entlastungswirkungen. Hinsichtlich der Auslastung des Ostrings kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass der südliche Abschnitt des Ostrings im Prognosejahr 2020 ohne die Anbindung des Heidekamps mit 4.600 Kfz/24h belastet sein wird; die prognostizierte Auslastung mit Anbindung des Heidekamps beträgt hingegen 6.500 Kfz/24 h. Diese deutliche Differenz der Auslastung von 1.900 Kfz/24h setzt sich in einem etwas geringeren Maße auch im mittleren und nördlichen Abschnitt des Ostrings fort; dort bestehen Differenzen von 1.100 Kfz/24h (Ostring Mitte) bzw. 600 Kfz/24h (Ostring Nord) (vgl. Abbildung 1 der Untersuchung 2011). Die Belastung des Ostrings ohne die Anbindung des Heidekamps ist danach im Vergleich zum Planfall mit einer Anbindung des Heidekamps nicht nur unwesentlich geringer. Entsprechende Effekte zeigen sich auch bei der Entlastungswirkung des Ostrings für die Innenstadt von Buchholz (Hamburger Straße, Kirchenstraße, Canteleubrücke, Soltauer Straße). Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die prozentuale Entlastung durch den Ostring ohne die Anbindung des Heidekamps je nach Straßenabschnitt zwischen 20 und 27 % liegt. So ergibt sich im südlichen Bereich der hochbelasteten Nord-Süd-Achse eine Entlastung von 23 %; mit der Anbindung des Heidekamps läge die Entlastung in diesem Bereich bei 33 %. Für den mittleren Bereich der Nord-Süd-Achse ergibt sich eine Entlastung von 20 %; mit der Anbindung des Heidekamps wären es 24 %. Und für den nördlichen Bereich der Nord-Süd-Achse ist eine Entlastung von 27 % prognostiziert, die bei einer Anbindung des Heidekamps bei 29 % läge (vgl. Abbildung 2 der Untersuchung 2011). Dem Ostring kommt danach zwar immer noch eine Entlastungsfunktion mit Blick auf die Innenstadt von Buchholz zu, allerdings eine insbesondere im südlichen Bereich deutlich geringere.

91

Infolge dieser veränderten Aus- und Entlastungswirkungen des Ostrings ohne die Anbindung des Heidekamps muss der Beklagte eine erneute planerische Entscheidung, insbesondere eine erneute Abwägungsentscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgeblichen Umstände treffen. Denn dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vom 13. Februar 2009 liegt noch eine prognostizierte Entlastungswirkung des Ostrings von 25 bis 30 % zugrunde. Es wird dort ausgeführt, dass gegenüber den Eingriffen in die Rechte der Beteiligten und in die Natur und die Landschaft abzuwägen sei, ob die Entlastungswirkung durch den Bau des Ostrings mit 25 bis 30 % des vorhandenen Verkehrs genüge, um Planung und Bau der Straße zu rechtfertigen (vgl. Seite 10 des Planfeststellungsbeschlusses). Im Rahmen der Zusammenfassung wird festgehalten, dass das Vorhaben insbesondere durch die Verlagerung des Verkehrs mit 25 bis 30 % des bisherigen Durchgangsverkehrs aus der Innenstadt auf den Ostring gerechtfertigt sei (vgl. Seite 16 des Planfeststellungsbeschlusses). Ob sich eine reduzierte Entlastungswirkung von 20 bis 27 % gegenüber den widerstreitenden Interessen im Rahmen der Abwägung durchsetzen wird und das Vorhaben auch mit einer geringeren Entlastungswirkung gerechtfertigt ist, ist offen.

92

Eine Aufhebung lediglich der Planfeststellung der Verlängerung des Heidekamps und im Übrigen der bloßen Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses kommt nicht in Betracht. Ein solcher geteilter Rechtsfolgenausspruch, der die Teilbarkeit der Planungsentscheidung notwendig voraussetzt, ist mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbaren. Denn danach setzt die rechtliche Teilbarkeit der Planungsentscheidung - und damit auch ein getrennter Rechtsfolgenausspruch - voraus, dass der Verwaltungsakt auch ohne den abgetrennten, von dem Rechtsmangel erfassten Regelungsteil eine selbständige und „rechtmäßige“ Planung zum Inhalt hat. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Von einer rechtmäßigen Planung kann im Falle der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit keine Rede sein. Soweit der Senat in seinem Zulassungsbeschluss vom 22. August 2014 (Az. 7 LA 53/13) diesbezüglich noch Zweifel geäußert hat, bestehen diese Zweifel nicht mehr. Der Senat hatte in dem genannten Beschluss zur Begründung dieser Zweifel auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2012 (Az. 7 B 44.11, juris) Bezug genommen, mit dem dieses die Revision zur Klärung zugelassen hat, inwieweit § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG die Planerhaltung für einen Teil des Vorhabens ermöglicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Revisionsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2015, a. a. O.) zur Frage der Teilbarkeit von Planungsentscheidungen jedoch keine neuen Anforderungen entwickelt, sondern hat lediglich auf seine bereits vorhandene - auch von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommene - Rechtsprechung zurückgegriffen und eine Teilbarkeit im konkreten Fall verneint.

93

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

94

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

95

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

 


Abkürzung FundstelleWenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE160004131&psml=bsndprod.psml&max=true

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen